{"id":"bgbl1-2015-11-5","kind":"bgbl1","year":2015,"number":11,"date":"2015-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/11#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_11.pdf#page=9","order":5,"title":"Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr","law_date":"2015-03-13T00:00:00Z","page":305,"pdf_page":9,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015                305\nVerordnung\nüber den anerkannten Umschulungsabschluss\nGeprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr\nVom 13. März 2015\nAuf Grund des § 58 des Berufsbildungsgesetzes,               (2) In der Umschulungsprüfung haben die Prüfungs-\nder durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom           teilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen die berufliche\n31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) geändert worden ist,     Handlungsfähigkeit nachzuweisen, um die qualifizierte\nin Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-          berufliche Tätigkeit als Geprüfte Fachkraft Bodenver-\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I             kehrsdienst im Luftverkehr in einer sich wandelnden Ar-\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-         beitswelt ausüben zu können. Umschulungsprüfungen\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundes-            werden von der nach dem Berufsbildungsgesetz zu-\nministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung         ständigen Stelle durchgeführt.\ndes Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-            (3) Die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung\nbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium           führt zum anerkannten Umschulungsabschluss „Ge-\nfür Wirtschaft und Energie:                                 prüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr“.\n§1                                                            §2\nZiel der Umschulung, Umschulungsprüfung                                       Zulassungs-\nund Bezeichnung des Umschulungsabschlusses                     voraussetzungen für die Umschulungsprüfung\n(1) Ziel der beruflichen Umschulung ist der Erwerb           Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer\nder beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellen-\nAbsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes, um im Bereich\nprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf\nder zivilen Luftfahrt auf Flughäfen unterschiedlicher\noder eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit\nGröße die folgenden operativen Aufgaben bei der Ab-\nnachweist oder durch Vorlage von Zeugnissen oder\nfertigung von Luftfahrzeugen eigenständig und verant-\nauf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,\nwortlich wahrnehmen zu können:\nKenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben,\n1. Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahr-                 die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar\nzeugen,                                                      sind und die Zulassung zur Umschulungsprüfung\nrechtfertigen, und\n2. Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung er-\nforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden        2. eine Umschulung nach § 3 nachweist, die nach dem\nvon Informationssystemen,                                    Erwerb der Voraussetzungen nach Nummer 1 absol-\nviert worden ist.\n3. Handling von Luftfahrzeugen,\n4. Handling von Gepäck,                                                                  §3\n5. Handling von Fracht und Post,                                      Art, Dauer und Inhalt der Umschulung\n6. Beachten und Einhalten der Vorschriften über Ar-             (1) Die Umschulung gliedert sich in einen Umschu-\nbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei der           lungslehrgang und eine betriebliche Umschulung.\nAbfertigung; Gewährleisten der Arbeitssicherheit,           (2) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens\n7. Beachten und Einhalten von luftfahrtrechtlichen          616 Unterrichtsstunden. Es sind die in der Anlage 1 be-\nBestimmungen und sonstigen Regelungen,                  schriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin den dort genannten Qualifikationsschwerpunkten zu\n8. Kommunizieren mit den an der Abfertigung Beteilig-       vermitteln.\nten,\n(3) Die betriebliche Umschulung erfolgt im Bereich\n9. Delegieren von Aufgaben und Anleiten von Mit-            der zivilen Luftfahrt auf Flughäfen und umfasst mindes-\narbeitern und Mitarbeiterinnen.                         tens 28 betriebliche Praxiswochen. Es sind die in der","306             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015\nAnlage 2 beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und          4. Erkennen und Melden von Schäden und besonderen\nFähigkeiten in den dort genannten Qualifikations-                Vorkommnissen.\nschwerpunkten zu vermitteln; dabei sind die jeweils             (5) Die Prüfung im Prüfungsteil „Theorie des Boden-\neinschlägigen Regelwerke, Normen und Bestimmungen            verkehrsdienstes“ ist schriftlich in Form von anwen-\nzu berücksichtigen.                                          dungsbezogenen Aufgaben durchzuführen.\n(4) Über die regelmäßige Teilnahme am Umschu-                (6) Die Bearbeitungszeit für die Aufgaben soll be-\nlungslehrgang und an der betrieblichen Umschulung            tragen:\nist jeweils eine Bescheinigung auszustellen.\n1. im Prüfungsbereich „Luftfahrzeuge“ mindestens\n120 Minuten,\n§4\n2. im Prüfungsbereich „Rechtsvorschriften“ mindes-\nGliederung der Umschulungsprüfung\ntens 90 Minuten und\n(1) Die Umschulungsprüfung gliedert sich in zwei\n3. im Prüfungsbereich „Kommunikation und Koope-\nPrüfungsteile:\nration“ mindestens 60 Minuten.\n1. „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und                   Insgesamt soll die Prüfungsdauer 300 Minuten nicht\n2. „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“.                       überschreiten.\n(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihen-\nfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft wer-                                     §6\nden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens                              Prüfungsteil\nein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits ab-                   „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“\ngelegten Prüfungsteils zu beginnen.                             (1) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrs-\ndienstes“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:\n§5\n1. Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahr-\nPrüfungsteil                              zeugen,\n„Theorie des Bodenverkehrsdienstes“\n2. Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung er-\n(1) Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrs-               forderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden\ndienstes“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:          von Informationssystemen,\n1. Luftfahrzeuge,                                            3. Abfertigen von Luftfahrzeugen,\n2. Rechtsvorschriften,                                       4. Baggage Handling,\n3. Kommunikation und Kooperation.                            5. Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Ab-\n(2) Im Prüfungsbereich „Luftfahrzeuge“ können ge-             fertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verant-\nprüft werden:                                                    wortlichen Organisationsaufgaben.\n1. Kenntnis der Merkmale ziviler Luftfahrzeuge,                 (2) Im Prüfungsbereich „Einweisen, Annehmen und\nSichern von Luftfahrzeugen“ können geprüft werden:\n2. Kenntnis der prinzipiellen Anordnung der Lade-\n1. Einweisen von Luftfahrzeugen zur Vorfeldposition,\nräume, der Ausstiege, der Versorgungsanschlüsse\nsowie der Bedienelemente,                                2. Annehmen von Luftfahrzeugen, Kommunizieren mit\ndem Cockpit,\n3. Kenntnis und Anwendung von Ladeanweisungen,\n3. Anbringen und Entfernen von Sicherungsvorrichtun-\n4. Durchführen fachspezifischer Berechnungen.\ngen.\n(3) Im Prüfungsbereich „Rechtsvorschriften“ können           (3) Im Prüfungsbereich „Überprüfen und Bedienen\ngeprüft werden:                                              der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahr-\n1. Kenntnis einschlägiger luftfahrtrechtlicher Bestim-       zeuge sowie Anwenden von Informationssystemen“\nmungen,                                                  können geprüft werden:\n2. Kenntnis sonstiger Regelungen, insbesondere Re-           1. Überprüfen der Betriebsbereitschaft und Verkehrs-\ngelungen zum Umgang mit gefährlichen Gütern und              sicherheit von Geräten und Fahrzeugen,\nbesonderen Ladungen,                                     2. Einsetzen von Geräten und Fahrzeugen nach deren\n3. Kenntnis einschlägiger Arbeitsschutz-, Arbeits-               Bestimmungen,\nsicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften,           3. Erkennen und Melden von Störungen und Schäden\n4. Kenntnis einschlägiger Regeln für den Gesundheits-            an Geräten und Fahrzeugen,\nund Umweltschutz,                                        4. Überprüfen der Funktionalität von Informationssys-\n5. Kenntnis einschlägiger Grundlagen des Arbeits- und            temen und Anwenden von Informationssystemen.\nSozialrechts.                                               (4) Im Prüfungsbereich „Abfertigen von Luftfahr-\n(4) Im Prüfungsbereich „Kommunikation und Koope-          zeugen“ können geprüft werden:\nration“ können geprüft werden:                               1. Be- und Entladen von Luftfahrzeugen gemäß Lade-\n1. Anwenden der englischen Sprache als Fremdspra-                anweisungen,\nche bei Fachaufgaben,                                    2. Cargo und Mail Handling,\n2. Planen und Bearbeiten von Aufgaben im Team, Ab-           3. Sichern der Ladung,\nstimmen und Auswerten der Ergebnisse,                    4. Abfertigen von gefährlichen Gütern und Sonder-\n3. Kenntnis der Prozessabläufe bei der Abfertigung,              frachten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015                 307\n(5) Im Prüfungsbereich „Baggage Handling“ können             (4) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdiens-\ngeprüft werden:                                              tes“ sind für jeden Prüfungsbereich die jeweiligen\n1. Abfertigen des Gepäcks, Bearbeiten von Besonder-          praxisorientierten Arbeitsproben unter Berücksichti-\nheiten,                                                  gung des situativen Fachgesprächs zu bewerten. Aus\nden Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleis-\n2. Be- und Entladen der Lademitteleinheiten unter Be-        tungen ist eine Note zu bilden.\nrücksichtigung der Sortierkriterien,\n(5) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdiens-\n3. Bedienen von Gepäckfördereinrichtungen,                   tes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\n4. Bearbeiten von Besonderheiten, Verfassen von\n1. Einweisen, Annehmen und Sichern\nSchadensmeldungen.                                           von Luftfahrzeugen                    mit 20 Prozent,\n(6) Im Prüfungsbereich „Kommunizieren und Koope-\n2. Überprüfen und Bedienen der\nrieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie\nfür die Abfertigung erforderlichen\nÜbernehmen von verantwortlichen Organisationsauf-                Geräte und Fahrzeuge sowie\ngaben“ können geprüft werden:                                    Anwenden von Informations-\n1. situationsgerechtes Kommunizieren,                            systemen                              mit 20 Prozent,\n2. Koordinieren von Aufgaben.                                3. Abfertigung von Luftfahrzeugen         mit 30 Prozent,\n(7) Die Prüfung im Prüfungsteil „Praxis des Boden-        4. Baggage Handling                       mit 20 Prozent,\nverkehrsdienstes“ ist in Form von praxisorientierten\nArbeitsproben und einem situativen Fachgespräch              5. Kommunizieren und Kooperieren\ndurchzuführen. Das situative Fachgespräch kann in                mit den an der Abfertigung\nmehrere Gesprächsphasen aufgeteilt werden und ist                Beteiligten sowie Übernehmen\nvon verantwortlichen Organisa-\nim Kontext der Arbeitsproben zu führen.\ntionsaufgaben                         mit 10 Prozent.\n(8) Die Arbeitsproben sind so zu gestalten, dass sie         (6) Aus den Noten der Prüfungsteile „Theorie des\nsich jeweils auf einen Prüfungsbereich nach Absatz 1         Bodenverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenver-\nNummer 1 bis 5 beziehen. Je Prüfungsbereich können           kehrsdienstes“ ist eine Gesamtnote zu bilden. Dabei\nauch mehrere Arbeitsproben durchgeführt werden. Die          sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:\nBearbeitungszeit für die Arbeitsproben beträgt insge-\nsamt mindestens 240 Minuten und höchstens 330 Mi-            1. „Theorie des Bodenverkehrs-\nnuten.                                                           dienstes“                            mit 40 Prozent,\n(9) Im situativen Fachgespräch soll der Prüfungsteil-     2. „Praxis des Bodenverkehrs-\nnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Fähigkeit               dienstes“                            mit 60 Prozent.\nnachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, betriebs-         (7) Über das Bestehen der Prüfung stellt die zustän-\npraktische Aufgabenstellungen zu analysieren und             dige Stelle jeweils ein Zeugnis nach den Anlagen 3\ndazu Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Das situa-          und 4 aus. Im Fall der Befreiung nach § 7 sind Ort\ntive Fachgespräch soll sich auf Situationen beziehen,        und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie\ndie während der Durchführung der Arbeitsproben ent-          die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.\nstehen, und deren Bewertung unterstützen. Das situa-\ntive Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten dauern.                                    §9\nWiederholung der Prüfung\n§7\n(1) Ein Prüfungsteil, der bei der ersten Prüfung nicht\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\nbestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.\nFür die Anrechnung anderer Prüfungsleistungen gilt\n(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung\n§ 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes.\nteilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-\nnet vom Tag der Beendigung des nicht bestandenen\n§8                                 Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet,\nBewertung der                           ist von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen frei-\nPrüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung               zustellen, wenn die darin in einer vorangegangenen\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungs-         Prüfung erbrachten Leistungen mit mindestens „ausrei-\nleistung in jedem der geprüften Prüfungsbereiche nach        chend“ bewertet worden sind.\nden §§ 5 und 6 mit mindestens „ausreichend“ bewertet\nworden ist.                                                                              § 10\n(2) Die beiden Prüfungsteile „Theorie des Boden-                           Übergangsvorschriften\nverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenverkehrs-                (1) Vor dem 1. Mai 2015 begonnene Prüfungsverfah-\ndienstes“ sind gesondert mit Punkten zu bewerten.            ren zum anerkannten Abschluss Geprüfter Flugzeugab-\n(3) Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrs-           fertiger nach der Verordnung über die Prüfung zum an-\ndienstes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu ge-         erkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger vom\nwichten:                                                     15. August 1977 (BGBl. I S. 1565), die durch Artikel 1\nder Verordnung vom 15. Juli 1980 (BGBl. I S. 1014) ge-\n1. Luftfahrzeuge                         mit 50 Prozent,     ändert worden ist, können bis zum 30. April 2018 nach\nden bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.\n2. Rechtsvorschriften                    mit 25 Prozent,\nBei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember\n3. Kommunikation und Kooperation         mit 25 Prozent.     2015 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer","308            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015\noder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bis-                                   § 11\nherigen Vorschriften beantragen; diese Prüfungen sind                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbis zum 30. April 2018 zu Ende zu führen.\nDiese Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.\n(2) Eine Wiederholungsprüfung für vor dem 1. Mai         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\n2015 begonnene Prüfungsverfahren kann auf Antrag            anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger\ndes Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehme-         vom 15. August 1977 (BGBl. I S. 1565), die durch\nrin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden;        Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 1980 (BGBl. I\n§ 9 Absatz 2 findet keine Anwendung.                        S. 1014) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 13. März 2015\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015           309\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 2)\nUmschulungslehrgang\nDer Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden fünf Qualifikationsschwerpunkte:\n1. Luftfahrzeuge,\n2. Luftfahrtrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen,\n3. Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei der Abfertigung, Gewährleisten der Arbeits-\nsicherheit,\n4. Kommunikation und Kooperation,\n5. Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen.\n(1) Der Qualifikationsschwerpunkt „Luftfahrzeuge“ umfasst folgende Qualifikationsinhalte:             32 Tage\na) Kenntnis von Luftfahrzeugtypen und -versionen,\nb) Kenntnis und Anwendung von Bezeichnungen und Codes,\nc) Kenntnis und Berücksichtigung der Struktur von Luftfahrzeugen,\nd) Kenntnis von Anordnung, Merkmalen und Funktionen der Laderäume und -einheiten sowie der Aus-\nstiege,\ne) Kenntnis und Zuordnung von Bedienelementen und Versorgungsanschlüssen,\nf)   Kenntnis und Anwendung von Ladeanweisungen.\n(2) Der Qualifikationsschwerpunkt „Luftfahrtrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen“\numfasst folgende Qualifikationsinhalte:                                                                  11 Tage\na) Beachten von Rechtsgrundlagen im Luftverkehr, insbesondere behördlichen Bestimmungen, Flug-\nhafenbenutzungsordnung und einschlägigen Bestimmungen des Luftsicherheitsgesetzes,\nb) Kenntnis und Anwendung von Fachbegriffen und Abkürzungen im Luftverkehr,\nc) Beachten von Vorschriften über gefährliche Güter und besondere Ladungen,\nd) Kenntnis der Verkehrsgeografie.\n(3) Der Qualifikationsschwerpunkt „Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei\nder Abfertigung, Gewährleisten der Arbeitssicherheit“ umfasst folgende Qualifikationsinhalte:            11 Tage\na) Anwenden von Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften,\nb) Beachten von Regeln des Gesundheitsschutzes, Verstehen des Gesundheitsmanagements,\nc) Anwenden von Regeln des Umweltschutzes, Verstehen des Umweltschutzmanagements,\nd) Einleiten und Anwenden von Erste-Hilfe-Maßnahmen,\ne) Anwenden von Vorschriften des Brandschutzes und Ergreifen von Maßnahmen zur Brandbekämp-\nfung.\n(4) Der Qualifikationsschwerpunkt „Kommunikation und Kooperation“ umfasst folgende Qualifika-\ntionsinhalte:                                                                                            21 Tage\na) Kenntnis und Anwendung von Teamarbeit und Kooperation mit anderen Bereichen,\nb) Beherrschen des Kommunikationsverhaltens und Umgehen mit Konflikten,\nc) Anwenden fachspezifischer fremdsprachlicher Kenntnisse in englischer Sprache,\nd) Erkennen und Melden von Schäden und besonderen Vorkommnissen,\ne) Kenntnis von Prozessabläufen bei der Abfertigung.\n(5) Der Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen“ umfasst folgende\nQualifikationsinhalte:                                                                                    2 Tage\na) Verstehen der Grundlagen des Berufsbildungsrechts,\nb) Verstehen der Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,\ndes Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrechts sowie des Sozialversicherungsrechts.","310             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 3)\nBetriebliche Umschulung\nDie betriebliche Umschulung umfasst die folgenden sechs Qualifikationsschwerpunkte:\n1. Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen,\n2. Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von\nInformationssystemen,\n3. Abfertigen von Luftfahrzeugen,\n4. Baggage Handling,\n5. Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten,\n6. Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben.\n(1) Der Qualifikationsschwerpunkt „Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen“\numfasst:                                                                                           13 Arbeitstage\na) Einweisen von Luftfahrzeugen zur Vorfeldposition,\nb) Annehmen von Luftfahrzeugen, Kommunizieren mit dem Cockpit,\nc) Anbringen und Entfernen von Sicherungsvorrichtungen.\n(2) Der Qualifikationsschwerpunkt „Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforder-\nlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen“ umfasst:                      32 Arbeitstage\na) Überprüfen der Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Geräten und Fahrzeugen,\nb) Einsetzen von Geräten und Fahrzeugen nach deren Bestimmungen,\nc) Erkennen und Melden von Störungen und Schäden an Geräten und Fahrzeugen,\nd) Überprüfen der Funktionalität von Informationssystemen und Anwenden von Informations-\nsystemen.\n(3) Der Qualifikationsschwerpunkt „Abfertigen von Luftfahrzeugen“ umfasst:                      75 Arbeitstage\na) Öffnen, Schließen und Sichern der Laderaumtüren,\nb) Be- und Entladen von Luftfahrzeugen gemäß Ladeanweisungen,\nc) Cargo und Mail Handling an Luftfahrzeugen,\nd) Sichern der Ladung,\ne) Abfertigen von gefährlichen Gütern und Sonderfrachten.\n(4) Der Qualifikationsschwerpunkt „Baggage Handling“ umfasst:                                   15 Arbeitstage\nOutbound:\na) Abfertigen des Gepäcks und Bearbeiten von Besonderheiten,\nb) Beladen der Lademitteleinheiten unter Berücksichtigung der Sortierkriterien und Sicherheits-\nverfahren,\nc) Bedienen der Gepäckfördereinrichtungen,\nd) Bearbeiten von Besonderheiten, Verfassen von Schadensmeldungen;\nInbound:\na) Abfertigen des Gepäcks und des Sondergepäcks und Bearbeiten anderer Besonderheiten,\nb) Entladen der Lademitteleinheiten unter Berücksichtigung der Sortierkriterien,\nc) Bedienen der Gepäckfördereinrichtungen,\nd) Bearbeiten von Besonderheiten, Verfassen von Schadensmeldungen.\n(5) Der Qualifikationsschwerpunkt „Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung\nBeteiligten“ umfasst:                                                                               3 Arbeitstage\na) Situationsgerechtes Kommunizieren im Team sowie mit internen und externen Partnern,\nb) Erteilen von Anweisungen und Auskünften auch in englischer Sprache,\nc) Situationsgerechtes Anwenden von Kommunikationsmitteln und -regeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015          311\n(6) Der Qualifikationsschwerpunkt „Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben“\numfasst:                                                                                          2 Arbeitstage\na) Delegieren von Aufgaben,\nb) Anleiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,\nc) Koordinieren von Aufgaben und Teams.","312                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015\nAnlage 3\n(zu § 8 Absatz 7)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Umschulungsabschluss\nGeprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Umschulungsabschluss\nGeprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr\nnach der Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im\nLuftverkehr vom 13. März 2015 (BGBl. I S. 305) bestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015                                                                                                         313\nAnlage 4\n(zu § 8 Absatz 7)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Umschulungsabschluss\nGeprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Umschulungsabschluss\nGeprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr\nnach der Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im\nLuftverkehr vom 13. März 2015 (BGBl. I S. 305) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nNote\nI.     Theorie des Bodenverkehrsdienstes                                                                                                                                         ..........\nII. Praxis des Bodenverkehrsdienstes                                                                                                                                             ..........\nGesamtnote:*                                                                                                                                                                                         ...........\nDer Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ beinhaltet die Prüfungsbereiche\n1. Luftfahrzeuge,\n2. Rechtsvorschriften,\n3. Kommunikation und Kooperation.\nDer Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ beinhaltet die Prüfungsbereiche\n1. Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen,\n2. Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von\nInformationssystemen,\n3. Abfertigen von Luftfahrzeugen,\n4. Baggage Handling,\n5. Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwort-\nlichen Organisationsaufgaben.\n(Im Fall des § 7 der Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luft-\nverkehr: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 7 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung von der Prüfung im Prüfungsbereich/in den Prüfungs-\nbereichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . befreit.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n* In der Gesamtnote ist die Notenbewertung des Prüfungsteils „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ mit 40 Prozent und die Notenbewertung des\nPrüfungsteils „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ mit 60 Prozent gewichtet."]}