{"id":"bgbl1-2015-11-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":11,"date":"2015-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/11#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_11.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB-Verordnung  RfBV)","law_date":"2015-03-10T00:00:00Z","page":300,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["300              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015\nVerordnung\nüber den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung\n(RfB-Verordnung – RfBV)\nVom 10. März 2015\nAuf Grund des § 56b Absatz 2 Satz 2 des Versiche-                 rungsverträge, die nicht unter Nummer 3 Buch-\nrungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 6                 stabe a oder b fallen;\ndes Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) einge-\nb) bei Pensionskassen die Lebensversicherungs-\nfügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der\nverträge, die nicht unter Nummer 3 Buchstabe c\nFinanzen:\nfallen;\n§1                               5. Teilbestand:\nGeltungsbereich                              a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Aus-\nDiese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunter-               nahme der Pensionskassen eine der Bestands-\nnehmen mit Ausnahme von Sterbekassen und regulier-                   gruppen des Neubestands, die in Anlage 1 Ab-\nten Pensionskassen im Sinne von § 118b Absatz 3                      schnitt D der Versicherungsberichterstattungs-\noder 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.                           Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622)\nin der jeweils geltenden Fassung genannt sind,\n§2                                       oder einen der Abrechnungsverbände des Alt-\nbestands, die im genehmigten Geschäftsplan im\nBegriffsbestimmungen                               Sinne des § 11c des Versicherungsaufsichts-\nIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet:                            gesetzes festgelegt sind;\n1. Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die Rück-             b) bei Pensionskassen eine Bestandsgruppe des\nstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 56a Ab-              Neubestands, die in Anlehnung an Anlage 1 Ab-\nsatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;                       schnitt D der Versicherungsberichterstattungs-\n2. Ungebundene Rückstellung für Beitragsrückerstat-                  Verordnung gebildet worden ist, oder eine Risiko-\ntung: den ungebundenen Teil der Rückstellung für                 klasse des Neubestands, die nach § 6 Absatz 1\nBeitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8                der Aktuarverordnung vom 6. November 1996\nNummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunterneh-                  (BGBl. I S. 1681) in der jeweils geltenden Fassung\nmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. Novem-                    gebildet worden ist, oder einen im genehmigten\nber 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden              Geschäftsplan festgelegten Abrechnungsverband\nFassung;                                                         des Altbestands;\n3. Altbestand:                                               6. Ungebundene Rückstellung für Beitragsrückerstat-\na) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Aus-                tung eines Teilbestands: den diesem Teilbestand zu-\nnahme der Pensionskassen Versicherungsver-                 geordneten Teilbetrag der ungebundenen Rückstel-\nträge, die in § 11c des Versicherungsaufsichts-            lung für Beitragsrückerstattung.\ngesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten\nGesetzes zur Durchführung versicherungsrecht-                                       §3\nlicher Richtlinien des Rates der Europäischen                               Kollektiver Teil\nGemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I                   der Rückstellung für Beitragsrückerstattung\nS. 1630) genannt sind;\n(1) Kollektive Teile der Rückstellung für Beitrags-\nb) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Aus-\nrückerstattung im Sinne des § 56b Absatz 2 des Ver-\nnahme der Pensionskassen Versicherungsver-\nsicherungsaufsichtsgesetzes können nur durch Rück-\nträge, bei denen die Prämien und Leistungen bei\nführung im Sinne der Absätze 3 und 4 aufgelöst wer-\nunverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung\nden. § 56b Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nmit den Prämien und Leistungen der in Buch-\nzes bleibt unberührt.\nstabe a genannten Versicherungsverträge über-\neinstimmen, soweit sie nach dem 31. Dezember              (2) Mit der Einrichtung eines kollektiven Teils der\n1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen         Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist eine Ober-\nwurden und die Lebensversicherungsunter-              grenze für die ungebundene Rückstellung für Beitrags-\nnehmen sie bis zum 12. April 2008 mit dem Alt-        rückerstattung der Teilbestände als Prozentsatz der für\nbestand gemeinsam abgerechnet haben (Zwi-             die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der Rückstellung\nschenbestand);                                        für Beitragsrückerstattung festgelegten deklarierten\nc) bei Pensionskassen alle Lebensversicherungs-          Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen\nverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan         Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgut-\nzu Grunde liegt;                                      schrift der Teilbestände festzulegen. Der Prozentsatz\nbeträgt mindestens 100, ist für alle Teilbestände iden-\n4. Neubestand:                                               tisch und darf gegenüber dem Vorjahr nur mit Zustim-\na) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Aus-           mung der Aufsichtsbehörde geändert werden. Über-\nnahme der Pensionskassen die Lebensversiche-          steigt die ungebundene Rückstellung für Beitragsrück-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015                301\nerstattung eines Teilbestands die Obergrenze und er-         zelner Teilbestände, in denen Finanzierungsdefizite vor-\nfolgen am Bilanzstichtag keine Rückführungen in die          liegen, sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde\nTeilbestände nach Absatz 3, so ist der übersteigende         möglich.\nBetrag dem kollektiven Teil der Rückstellung für Bei-\ntragsrückerstattung zuzuführen.                                                          §4\n(3) Mit der Einrichtung eines kollektiven Teils der                          Sonderregelungen\nRückstellung für Beitragsrückerstattung ist für diesen\n(1) Vertragliche Verpflichtungen aus Versicherungs-\neine Obergrenze als Prozentsatz der Solvabilitäts-\nverträgen, die einer Zuführung in den kollektiven Teil\nspanne gemäß der Kapitalausstattungs-Verordnung\nder Rückstellung für Beitragsrückerstattung entgegen-\nvom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der jeweils\nstehen, sind zu berücksichtigen.\ngeltenden Fassung festzulegen. Der Prozentsatz be-\nträgt höchstens 60 und darf gegenüber dem Vorjahr               (2) Soweit nach einer Bestandsübertragung gemäß\nnur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert             § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einer\nwerden. Übersteigt der kollektive Teil der Rückstellung      Umwandlung nach § 14a des Versicherungsaufsichts-\nfür Beitragsrückerstattung die Obergrenze, ist am da-        gesetzes die Bestände in separaten Teilbeständen ge-\nrauffolgenden Bilanzstichtag der dann übersteigende          führt werden, sind die Regelungen des § 3 und des\nBetrag in die Teilbestände zurückzuführen; mit Zustim-       Absatzes 1 getrennt für die separaten Bestände anzu-\nmung der Aufsicht kann auch vor Erreichen der Ober-          wenden.\ngrenze ein Betrag in die Teilbestände zurückgeführt\nwerden. Die Verteilung bemisst sich entweder nach                                        §5\ndem Anteil des jeweiligen Teilbestands am Rohüber-                             Übergangsvorschrift\nschuss oder dem Anteil des jeweiligen Teilbestands\nDie Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für\nam Rohüberschuss ohne Direktgutschrift, jeweils so-\ndas nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Ge-\nweit dieser Anteil positiv ist. Die Verwendung eines an-\nschäftsjahr anzuwenden.\nderen verursachungsorientierten Verteilungsschlüssels\nist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich. Für\nalle Teilbestände ist derselbe Verteilungsschlüssel zu                                   §6\nverwenden.                                                                         Inkrafttreten\n(4) Rückführungen aus dem kollektiven Teil der               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nRückstellung für Beitragsrückerstattung zugunsten ein-       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. März 2015\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}