{"id":"bgbl1-2015-11-11","kind":"bgbl1","year":2015,"number":11,"date":"2015-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/11#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-11-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_11.pdf#page=23","order":11,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts (BFHWidVertrAnO)","law_date":"2015-03-05T00:00:00Z","page":319,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015 319\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen\nvon Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts\n(BFHWidVertrAnO)\nVom 5. März 2015\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeam-\ntengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des\nDeutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) wird angeord-\nnet:\n§1\nEntscheidung über Widersprüche\nDem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundes-\namt) wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten des Umzugskosten-\nrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs zu ent-\nscheiden, soweit das Bundesamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im\nEinzelfall selbst zu entscheiden.\n§2\nVertretung bei Klagen\nDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts wird die Vertretung\nder Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundesfi-\nnanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts übertragen, soweit das\nBundesamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids\nzuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für\nVerbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser An-\nordnung regeln oder selbst übernehmen.\n§3\nÜbergangsregelung\nDie §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor\ndem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-\nblatt in Kraft.\nBerlin, den 5. März 2015\nDer Bundesminister\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nIn Vertretung\nStefanie Hubig"]}