{"id":"bgbl1-2015-11-10","kind":"bgbl1","year":2015,"number":11,"date":"2015-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/11#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-11-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_11.pdf#page=22","order":10,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Justiz in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts (BfJWidVertrAnO)","law_date":"2015-03-05T00:00:00Z","page":318,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["318       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen\nvon Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Justiz in Angelegenheiten der\nBesoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts\n(BfJWidVertrAnO)\nVom 5. März 2015\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeam-\ntengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird angeordnet:\n§1\nEntscheidung über Widersprüche\nDem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenhei-\nten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Tren-\nnungsgeldrechts über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten des Bun-\ndesamts für Justiz zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maß-\nnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.\n§2\nVertretung bei Klagen\nDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und\nBeamten des Bundesamts für Justiz der Besoldungsgruppen bis einschließlich\nA 11 in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Um-\nzugskosten- und Trennungsgeldrechts übertragen, soweit das Bundesverwal-\ntungsamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids\nzuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und\nfür Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser\nAnordnung regeln oder selbst übernehmen.\n§3\nÜbergangsregelung\nDie §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor\ndem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-\nblatt in Kraft.\nBerlin, den 5. März 2015\nDer Bundesminister\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nIn Vertretung\nStefanie Hubig"]}