{"id":"bgbl1-2015-11-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":11,"date":"2015-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2015","law_date":"2015-03-09T00:00:00Z","page":298,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015\nVerordnung\nzur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage\nnach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2015\nVom 9. März 2015\nAuf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das\nBundesministerium der Finanzen:\n§1\nDer Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanz-\nreformgesetzes wird für das Jahr 2015 in den Ländern Baden-Württemberg,\nBayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-West-\nfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 5 Prozentpunkte\nerhöht.\n§2\nDas aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-\nkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Feb-\nruar 2016 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai,\n1. August und 1. November 2015 sind Abschlagszahlungen für das vorher-\ngehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu\nleisten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlags-\nzahlungen entsprechend.\n§3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und am\n31. Dezember 2015 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. März 2015\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}