{"id":"bgbl1-2015-10-6","kind":"bgbl1","year":2015,"number":10,"date":"2015-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/10#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_10.pdf#page=38","order":6,"title":"Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts","law_date":"2014-11-19T00:00:00Z","page":286,"pdf_page":38,"num_pages":9,"content":["286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\nBekanntmachung\nder Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts\nVom 19. November 2014\nDas Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat sich durch Beschluss vom\n19. November 2014 nachstehende Geschäftsordnung gegeben.\nKarlsruhe, den 19. November 2014\nDer Präsident\ndes Bundesverfassungsgerichts\nProf. Dr. A n d r e a s V o ß k u h l e\nGeschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts\nInhalt\nTeil A\nVorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts §§ 1 – 19\nTeil B\nVerfahrensergänzende Vorschriften                                          §§ 20 – 73\nTitel 1:   Zum Verfahren im Allgemeinen                                  §§ 20 – 37\nTitel 2:   Zum Verfahren im Vertretungsfalle gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2,\n§ 19 Absatz 4 BVerfGG                                         § 38\nTitel 3:   Zum Verfahren in den Kammern gemäß § 81a und §§ 93b bis 93d\nBVerfGG                                                       §§ 39 – 42\nTitel 4:   Zum Verfahren im Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG        §§ 43 – 46\nTitel 5:   Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG                    §§ 47 – 48\nTitel 6:   Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG                   §§ 49 – 54\nTitel 7:   Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums gemäß § 30\nAbsatz 2 BVerfGG                                              § 55\nTitel 8:   Zum Verfahren im Plenum gemäß § 7a BVerfGG                    §§ 56 – 58\nTitel 9:   Zum Verfahren in der Beschwerdekammer gemäß § 97c BVerfGG     §§ 59 – 62\nTitel 10:  Über das Allgemeine Register (AR) des Bundesverfassungsge-\nrichts                                                        §§ 63 – 65\nTitel 11:  Schlussvorschriften                                           §§ 66 – 73","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015                287\nTe i l A                          (2) Den ständigen Ausschüssen gehören zwei Rich-\nVo r s c h r i f t e n z u r              terinnen und Richter aus jedem Senat an, den Aus-\nO r g a n i s a t i o n u n d Ve r w a l t u n g     schüssen nach Absatz 1 Buchstabe a bis c außerdem\nder Präsident und der Vizepräsident.\ndes Bundesverfassungsgerichts\n(3) Das Plenum bestellt für zwei Geschäftsjahre die\n§1                           Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertretung.\n(1) Plenum und Präsident arbeiten zur Erfüllung der          (4) Der Präsident führt bei Mitwirkung in einem Aus-\nAufgaben des Gerichts zusammen.                              schuss den Vorsitz. Die übrigen Ausschüsse wählen\nVorsitzende aus ihrer Mitte.\n(2) Das Plenum berät und beschließt über die Aufstel-\nlung des Haushaltsplanes des Gerichts, über alle die            (5) Jedes Mitglied des Ausschusses kann dessen\nMitglieder des Gerichts, ihren Status und ihre Arbeits-      Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes\nbedingungen unmittelbar betreffenden Fragen sowie            beantragen. Die Vorsitzenden müssen den Ausschuss\nerforderlichenfalls über allgemeine Grundsätze für die       unverzüglich einberufen.\nVerwaltung des Gerichts.                                        (6) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als\n(3) Der Präsident nimmt die ihm nach den Gesetzen         die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.\nzustehenden Befugnisse wahr und führt die Beschlüsse            (7) Die ständigen Ausschüsse erledigen ihre Angele-\ndes Plenums in dessen Auftrag aus. Er leitet die Ver-        genheiten an Stelle des Plenums, soweit nicht das Ple-\nwaltung des Gerichts; Fragen von grundsätzlicher Be-         num im Einzelfall die Entscheidung an sich zieht oder\ndeutung wird er mit dem Plenum beraten.                      der Ausschuss die Entscheidung des Plenums für erfor-\nderlich hält. Das Plenum kann einen Ausschuss für die\n§2                           Behandlung einer Angelegenheit an seine Beschlüsse\n(1) Das Plenum wird vom Präsidenten nach Bedarf,          binden. Es kann einem ständigen Ausschuss eine An-\nmindestens jedoch einmal im Frühjahr und im Herbst           gelegenheit zur Vorbereitung der Beratung und Be-\neinberufen.                                                  schlussfassung im Plenum zuweisen.\n(2) Das Plenum wird unverzüglich einberufen, wenn            (8) Die Vorsitzenden berichten mindestens einmal im\nes der Vizepräsident, ein Ausschuss oder mindestens          Jahr dem Plenum über die Arbeit der Ausschüsse.\ndrei Richterinnen und Richter unter Angabe des Bera-\ntungsgegenstandes beantragen.                                                            §4\n(3) Zwischen Einladung und Sitzung sollen wenigs-            Innerhalb des Gerichts wird der Präsident vom Vize-\ntens vier Tage liegen.                                       präsidenten und dieser von dem dienstältesten, bei\ngleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesen-\n(4) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel      den Mitglied des Gerichts vertreten.\nder Mitglieder anwesend sind.\n(5) Der Einladung sind die Tagesordnung und, soweit                                   §5\nnötig, die zur Beratung erforderlichen Unterlagen bei-          (1) Der Präsident vertritt das Gericht nach außen. Die\nzufügen.                                                     Vertretung übernimmt im Fall der Verhinderung der Vi-\n(6) Der Präsident setzt jeden von einem Mitglied des      zepräsident und bei dessen Verhinderung das dienstäl-\nGerichts spätestens am dritten Tag vor der Sitzung an-       teste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwe-\ngemeldeten Beratungsgegenstand auf die Tagesord-             sende Mitglied des Gerichts.\nnung. Das Plenum kann, wenn niemand widerspricht,               (2) Die Darlegung von Auffassungen des Gerichts\nweitere Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung            und die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber\nsetzen. Ein Beratungsgegenstand, den der Präsident,          dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bun-\nder Vizepräsident, ein Ausschuss oder mindestens drei        desrat, der Bundesregierung sowie deren Ausschüssen\nRichterinnen und Richter eingebracht haben, darf von         obliegt dem Präsidenten im Benehmen mit dem Vize-\nder Tagesordnung nicht abgesetzt werden. Im Übrigen          präsidenten. Sie können von anderen Richterinnen und\nbeschließt das Plenum zu Beginn seiner Sitzung über          Richtern vertreten oder unterstützt werden.\ndie Tagesordnung.\n(7) Der Präsident leitet die Sitzung. Über ihren Ver-                                 §6\nlauf wird ein Protokoll erstellt, das den Mitgliedern des       Der Präsident übt das Hausrecht aus. Es kann durch\nGerichts unverzüglich zugeleitet wird.                       Verfügung delegiert werden.\n§3                                                       §7\n(1) Das Plenum bildet folgende ständige Ausschüs-            (1) Die Mitglieder des Gerichts werden über alle\nse:                                                          wichtigen, das Gericht berührenden Vorgänge unter-\na) einen Geschäftsordnungsausschuss,                         richtet.\nb) einen Protokollausschuss,                                    (2) Bei Einladungen an das Gericht entscheidet in\nder Regel der Protokollausschuss, ob und durch wen\nc) einen Haushalts- und Personalausschuss,\nsie wahrgenommen werden. Soweit der Präsident an\nd) einen Bibliotheksausschuss.                               seiner Stelle entscheidet, ist der Protokollausschuss\nNach Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet wer-          zu unterrichten.\nden.                                                            (3) Für Besuche beim Gericht gilt Entsprechendes.","288             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\n§8                                   (2) Vorbereitende Gespräche oder Verhandlungen,\nDas Dienstalter eines Mitglieds des Gerichts be-          die Angehörige der Verwaltung mit gesetzgebenden\nstimmt sich vom Tage der Vereidigung als Richterin           Körperschaften oder Ministerien führen, haben sich im\noder Richter des Bundesverfassungsgerichts an. Bei           Rahmen der vorher im Plenum oder in einem seiner\ngleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.            Ausschüsse festgelegten Richtlinien zu halten oder\nsind, soweit solche nicht bestehen, nach Weisung des\n§9                                Präsidenten zu führen.\nSoweit in Gesetzen, die auf die Mitglieder des Ge-                                       § 16\nrichts entsprechend anzuwenden sind, Verwaltungsent-\nscheidungen den Vorgesetzten, den Dienstvorgesetz-              Der Posteinlauf wird dem Präsidenten und dem Vize-\nten oder der Behördenleitung zugewiesen sind, trifft         präsidenten vorgelegt, soweit diese nichts anderes be-\nsie der Präsident.                                           stimmen. Wer von ihnen zur Auszeichnung von Verfah-\nrenspost und von im Allgemeinen Register zu erfassen-\n§ 10                               den Vorgängen berufen wird, muss die Befähigung zum\nRichteramt haben.\nDienstreisen von Richterinnen und Richtern sind\ndem Präsidenten anzuzeigen. Die Gegenzeichnung                                              § 17\nmacht kenntlich, dass gegen die Behandlung der Reise\nals Dienstreise keine Einwendungen bestehen. Die Teil-          (1) Amtliche Informationen des Gerichts werden von\nnahme an Fachtagungen im Inland gilt immer als               der Pressestelle veröffentlicht.\nDienstreise.                                                    (2) Amtliche Informationen an die Medien aus dem\nBereich eines Senates bedürfen der Zustimmung des\n§ 11                               oder der Vorsitzenden.\nUrlaub der Richterinnen und Richter ist ebenso wie           (3) Die Medienarbeit des Gerichts wird durch die\nKrankheit und Ortsabwesenheit von längerer Dauer als         Pressestelle koordiniert.\neiner Woche rechtzeitig vorher dem Präsidenten und\ndem oder der Vorsitzenden ihres Senats anzuzeigen.                                          § 18\nEs ist eine Anschrift zu hinterlassen oder sonst die Er-\nBei der Bibliothek des Gerichts wird ein Archiv einge-\nreichbarkeit zu sichern.\nrichtet, in dem alle das Gericht berührenden Materialien\ngesammelt werden.\n§ 12\n(1) Der Direktor und die Abteilungsleitung „Justizver-                                   § 19\nwaltung“ unterstützen insbesondere die Vorsitzenden\nSoweit sich aus der Stellung des Gerichts als eines\nder Senate bei der Erledigung der Senatsgeschäfte.\nobersten kollegialen Verfassungsorgans, dem Bundes-\n(2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt ha-          verfassungsgerichtsgesetz und dem Gesetz über das\nben und sind in Senatsangelegenheiten ausschließlich         Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsge-\nan die Weisung der Vorsitzenden gebunden.                    richts, aus dieser Geschäftsordnung oder den vom Ge-\nricht erlassenen besonderen Verwaltungsvorschriften\n§ 13                               nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Verwal-\n(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mit-      tungsvorschriften für die obersten Bundesbehörden.\narbeiter unterstützen das Mitglied des Gerichts, dem\nsie zugewiesen sind, bei dessen dienstlicher Tätigkeit.                                   Te i l B\nSie sind dabei an dessen Weisungen gebunden.                    Ve r f a h r e n s e r g ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n\n(2) Die Richterinnen und Richter sind berechtigt, ihre\nwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter                                        Titel 1\nselbst auszuwählen. Ihnen obliegt die dienstliche Beur-                   Zum Verfahren im Allgemeinen\nteilung; die Vorsitzenden der Senate können eine ei-\ngene Beurteilung beifügen.\n§ 20\n§ 14                                  (1) Der Senat beschließt vor Beginn eines Ge-\nschäftsjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Ge-\n(1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt        schäftsjahres an, nach welchen Grundsätzen die ver-\nder Präsident. Bestimmte Geschäfte können dem Di-            fahrenseinleitenden Anträge auf die Mitglieder des Ge-\nrektor allgemein zur selbständigen Erledigung übertra-       richts einschließlich der Vorsitzenden zur Berichterstat-\ngen werden.                                                  tung zu verteilen sind. Von diesen Grundsätzen kann\n(2) Die Mitglieder des Gerichts betreffende Verwal-       während des Geschäftsjahres nur abgewichen werden,\ntungsentscheidungen, die nicht einfache Geschäfte            wenn dies wegen Überlastung oder längerer Verhinde-\nder laufenden Verwaltung sind, trifft der Präsident          rung eines Mitglieds des Gerichts nötig wird.\nselbst.                                                         (2) Der oder die Vorsitzende stellt fest, wer für die\nBerichterstattung zuständig ist. In Zweifelsfällen wer-\n§ 15                               den die betroffenen Mitglieder des Senats vor der Zu-\n(1) Der Direktor handelt als Verwaltungsleitung im        weisung angehört. Bei Meinungsverschiedenheiten\nAuftrag des Präsidenten. Das Nähere regelt eine Verfü-       entscheidet grundsätzlich der Senat. Der oder die Vor-\ngung des Präsidenten.                                        sitzende kann wegen der besonderen Bedeutung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015              289\nSache im Einvernehmen mit dem Senat ein Mitglied zur            (2) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel\nMitberichterstattung bestimmen.                              eine vom Senat gebilligte Gliederung des Verhand-\nlungsablaufes zugrunde, die den Verfahrensbeteiligten\n§ 21                              rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugeht.\n(1) Die Senate bestimmen, an welchen Wochenta-               (3) Die Tonaufzeichnung, in der die mündliche Ver-\ngen sie regelmäßig zur Beratung zusammentreten.              handlung festgehalten wird (§ 25a Satz 2 BVerfGG),\nAußerordentliche Sitzungen bedürfen eines Senatsbe-          steht nur den Mitgliedern des Gerichts und den Verfah-\nschlusses; in Eilfällen kann der oder die Vorsitzende        rensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung.\neine außerordentliche Sitzung einberufen.                    Überspielungen und private Übertragungen sind unzu-\n(2) Der oder die Vorsitzende setzt im Benehmen mit        lässig.\ndem Senat die Tagesordnung fest. Sie soll den Mitglie-          (4) Wenn und soweit Abschriften für den Gebrauch\ndern des Senats mindestens zehn Tage vorher zuge-            des Gerichts angefertigt werden, können die Verfah-\nhen.                                                         rensbeteiligten davon Abdrucke erhalten.\n§ 22                                 (5) Zur Veröffentlichung oder Auswertung in einer\nwissenschaftlichen Publikation oder einer Verfahrens-\n(1) Entscheidungen nach §§ 24 und 81a BVerfGG             dokumentation können Abschriften von Äußerungen\nkönnen ohne Zustellung des Antrags getroffen werden.         freigegeben werden, wenn dies auf Grund einer Abwä-\nEbenso bedarf es keiner Zustellung, wenn die Annahme         gung des öffentlichen Interesses an der Publikation mit\nder Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird (§§ 93a,            den Belangen der Verfahrensbeteiligten und der Erklä-\n93b BVerfGG).                                                renden gerechtfertigt ist. Sind in den Abschriften per-\n(2) Die Zustellung durch den Vorsitzenden oder die        sonenbezogene Daten enthalten, finden die Vorschrif-\nVorsitzende (§ 23 Absatz 2 BVerfGG) erfolgt auf Vor-         ten des Bundesdatenschutzgesetzes für die Übermitt-\nschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats.         lung zu Forschungszwecken Anwendung.\n(3) Die weitere Förderung des Verfahrens, insbeson-          (6) Ehe Einsicht in eine in der Abschrift enthaltene\ndere durch sachleitende Verfügungen, obliegt dem be-         Äußerung gewährt wird, erhalten die Erklärenden Gele-\nrichterstattenden Mitglied des Senats, soweit veran-         genheit, zur Richtigkeit der Abschrift Stellung zu neh-\nlasst im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden.             men; sie können auch stilistische Korrekturen anregen,\ndie den Sinn nicht verändern. Die Entscheidung trifft\n(4) Ersuchen an oberste Gerichtshöfe des Bundes\njeweils die oder der Vorsitzende des Senats. Einwen-\noder oberste Landesgerichte (§ 82 Absatz 4 BVerfGG)\ndungen, denen nicht entsprochen wird, sind zu den Ak-\nwerden von dem oder der Vorsitzenden des Senats auf\nten zu nehmen. Von der Anhörung der Erklärenden\nVorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Se-\nkann abgesehen werden, wenn dies unverhältnismäßig\nnats oder des Senats verfügt. Entsprechende Ersuchen\naufwändig wäre.\nkönnen auch in anderen Fällen als in denen der konkre-\nten Normenkontrolle (§ 13 Nummer 11 BVerfGG) ver-               (7) Auf § 25a BVerfGG ist zu Beginn der mündlichen\nfügt werden.                                                 Verhandlung hinzuweisen.\n(5) Auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds\ndes Senats oder auf Beschluss des Senats ersucht der                                   § 25\noder die Vorsitzende Persönlichkeiten, die auf einem\nGebiet über besondere Kenntnisse verfügen, sich zu              Bei den Beratungen dürfen nur die an der Entschei-\neiner für die Entscheidung erheblichen Frage gutacht-        dung mitwirkenden Richterinnen und Richter anwesend\nlich zu äußern.                                              sein.\n(6) Alle das Verfahren betreffenden Maßnahmen wer-\n§ 26\nden aktenkundig gemacht.\n(1) Die Richterinnen und Richter, die an der Ent-\n§ 23                              scheidung mitgewirkt haben, können bis zu deren Ver-\nkündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke\n(1) In jeder Sache, die vom Senat zu entscheiden ist,\nder Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen,\nlegt das berichterstattende Mitglied des Senats ein\nwenn sie ihre Stimmabgabe ändern wollen; sie können\nschriftliches Votum vor. Gleichzeitig gehen den Mitglie-\ndie Fortsetzung der Beratung beantragen, um bisher\ndern des Senats die Handakten zu, die alle verfahrens-\nnicht erörterte Gesichtspunkte vorzutragen oder wenn\nund entscheidungserheblichen Schriftstücke enthalten.\nein Sondervotum dazu Anlass gibt.\nIn einfachen Fällen kann an Stelle eines Votums ein be-\ngründeter Entscheidungsentwurf vorgelegt werden.                (2) Entscheidungen, die nicht auf Grund einer münd-\n(2) Zwischen der Verteilung des Votums und der Be-        lichen Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum\nratung oder der mündlichen Verhandlung sollen min-           des Tages, an dem sie endgültig beschlossen worden\ndestens zehn Tage liegen.                                    sind.\n§ 24                                                        § 27\n(1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Ver-             Über den Gang der Beratung entscheidet der Senat.\nhandlung stattfindet. Er kann zu § 17a BVerfGG ergän-        Wirft die Sache mehrere Rechtsfragen auf, so wird über\nzende Regelungen für die mündliche Verhandlung und           sie in der Regel nacheinander abgestimmt, bevor über\ndie Urteilsverkündung erlassen.                              den Tenor entschieden wird.","290             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\n§ 28                                                          § 33\n(1) Die Richterinnen und Richter, die an einer Ent-          Beim Bundesverfassungsgericht besteht eine Doku-\nscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem         mentationsstelle. Sie erfasst und dokumentiert verfas-\nNamen in der Reihenfolge ihres Dienstalters nach den         sungsgerichtliche Entscheidungen und wesentliche\nVorsitzenden aufzuführen.                                    sonstige Materialien. Die Mitglieder des Gerichts wirken\nbei der Auswahl und Auswertung von Dokumenten mit.\n(2) Sind an einer Entscheidung mitwirkende Richte-\nDie Dokumente werden in einer gerichtsübergreifenden,\nrinnen oder Richter an der Unterschrift verhindert, so\nallgemein zugänglichen Datenbank gespeichert. Die\nbeurkunden dies die Vorsitzenden.\nDokumentationsstelle ist auch für die Archivierung so-\nwie für das Bereitstellen von Entscheidungen des Bun-\n§ 29                               desverfassungsgerichts im Internet zuständig.\nEntscheidungen, die im Bundesgesetzblatt zu ver-\nöffentlichen sind, übersendet der Direktor dem zustän-                                  § 34\ndigen Ministerium. Ist die Entscheidung drei Monate             Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügun-\nnach der Verkündung oder Zustellung noch nicht im            gen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente,\nBundesgesetzblatt veröffentlicht, so unterrichtet er         die Abstimmungen betreffen, sind nicht Bestandteil\nden Vorsitzenden oder die Vorsitzende und das bericht-       der Verfahrensakten. Sie sind in besonderem Umschlag\nerstattende Mitglied des Senats.                             zusammen mit den Akten aufzubewahren. Unbescha-\ndet des § 35b Absatz 5 Satz 2 BVerfGG unterliegen\n§ 30                               sie nicht der Akteneinsicht.\nSoweit die Entscheidung den Verfahrensbevollmäch-\ntigten eines Verfassungsorgans bekanntgegeben wird,                                     § 35\nist sie gleichzeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar           (1) Über die Akteneinsicht entscheidet der oder die\nzu übersenden.                                               Vorsitzende im Benehmen mit dem berichterstattenden\nMitglied des Senats. Im Fall des § 63 Absatz 2 Buch-\n§ 31                               stabe c entscheidet der Präsident. Über die Aktenein-\nsicht bei Verfahren im Allgemeinen Register nach § 63\n(1) Die Entscheidungen des Plenums gemäß § 16\nAbsatz 1 entscheiden die gemäß § 65 Zuständigen.\nAbsatz 1 BVerfGG und der Senate werden in einer\nvom Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidun-             (2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteiligten\ngen des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht, die        (§ 20 BVerfGG) entsprechend § 35b Absatz 1 Satz 1\nvon den Mitgliedern des Gerichts in eigener Verantwor-       und 2 BVerfGG Akteneinsicht gewährt werden.\ntung herausgegeben wird.                                        (3) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgeset-\n(2) Das Plenum oder der Senat können die Veröffent-       zes über die Übermittlung personenbezogener Daten\nlichung einer Entscheidung in der Sammlung ausschlie-        finden Anwendung.\nßen. Dieser Beschluss ist aktenkundig zu machen.\n§ 36\n(3) Wenn ein Beschluss der Kammer nach §§ 81a,\n93b oder § 93c BVerfGG im Einzelfall von besonderem             Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts\nInteresse ist, kann der Senat auf ihren Vorschlag die        sind vor der Übermittlung an Behörden, Gerichte oder\nVeröffentlichung in der Sammlung veranlassen.                private Dritte zu anonymisieren. Das Nähere regelt eine\nAnweisung des Präsidenten.\n(4) Die Namen der Richterinnen und Richter, die an\nder Entscheidung beteiligt sind, werden in der Samm-                                    § 37\nlung mit abgedruckt.\n(1) Die Verfahrensakten des Gerichts zu Senatsent-\n(5) Die Namen von Personen, Personenvereinigun-           scheidungen einschließlich der in § 34 genannten\ngen und Orten werden beim Abdruck grundsätzlich              Schriftstücke können nach zehn Jahren an das Bun-\nmit den Anfangsbuchstaben abgekürzt.                         desarchiv abgegeben werden.\n(6) Soweit aus der Veröffentlichung der vom Gericht          (2) Die Vernichtung von Verfahrensakten und von\nautorisierten Sammlung der Entscheidungen des Bun-           Schriftstücken nach § 34 ist nach 30 Jahren zulässig.\ndesverfassungsgerichts Überschüsse zur Verfügung             Hiervon ausgeschlossen sind Verfahrensakten und\nstehen, sind diese für die Aufgaben eines richterlichen      Schriftstücke nach § 34 zu Entscheidungen, die seitens\nBerufsverbandes der Mitglieder des Bundesverfas-             des Gerichts zur Veröffentlichung bestimmt wurden.\nsungsgerichts oder für gemeinnützige Zwecke zu ver-\nwenden.                                                                               Titel 2\nZum Verfahren im Vertretungsfalle\n§ 32                               gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 4 BVerfGG\n(1) Amtliche Informationen über ergangene Ent-\nscheidungen bedürfen der Billigung des berichterstat-                                   § 38\ntenden Mitglieds des Senats und des oder der Vorsit-            (1) In den Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 2 und des\nzenden und dürfen erst veröffentlicht werden, wenn an-       § 19 Absatz 4 Satz 1 BVerfGG ordnet der oder die Vor-\nzunehmen ist, dass die Entscheidung den Prozessbe-           sitzende des Senats, in dem der Vertretungsfall einge-\nteiligten zugegangen ist.                                    treten ist, das Losverfahren an.\n(2) Entsprechendes gilt für Beschlüsse der Kam-              (2) Der oder die Vorsitzende des anderen Senats\nmern.                                                        führt das Losverfahren durch. Die Mitglieder beider Se-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015                291\nnate werden von dem Lostermin unterrichtet, zu dem                                      Titel 4\nein Urkundsbeamter oder eine Urkundsbeamtin zuge-                                Zum Verfahren im\nzogen wird. Eine Niederschrift über das Losverfahren                Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG\nwird zu den Akten des Verfahrens genommen. Das Er-\ngebnis des Losverfahrens ist allen Mitgliedern des Ge-                                   § 43\nrichts mitzuteilen.\nIn den nach § 14 Absatz 5 BVerfGG zu bildenden\n(3) Für die Anordnung und Durchführung des Los-           Ausschuss wählt jeder Senat für die Dauer eines Ge-\nverfahrens gilt § 15 Absatz 1 Satz 2 BVerfGG entspre-        schäftsjahres zwei Mitglieder des Gerichts und deren\nchend.                                                       Stellvertretung. Der Präsident wird im Vorsitz vom Vize-\npräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung vom\nTitel 3                             dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem le-\nbensältesten Mitglied des Ausschusses.\nZum Verfahren in den Kammern\ngemäß § 81a und §§ 93b bis 93d BVerfGG                                             § 44\n(1) Die Vorsitzenden werden über alle verfahrensein-\n§ 39                               leitenden Anträge für ihren Senat unterrichtet. Dabei\nwerden sie auf Zweifel, die Senatszuständigkeiten be-\nIn den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören,        treffen, hingewiesen. Sie führen gegebenenfalls eine\nder Präsident und der Vizepräsident, im Übrigen das          Erörterung in ihrem Senat herbei.\njeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das le-\nbensälteste anwesende Mitglied den Vorsitz.                      (2) Eine Sache kann an den anderen Senat abgege-\nben werden, wenn die Vorsitzenden und berichterstat-\ntenden Mitglieder beider Senate darüber einig sind.\n§ 40\n(3) Jedes Mitglied des Gerichts kann die Einberu-\n(1) Im Rahmen ihrer Befugnisse entscheiden die            fung des Ausschusses beantragen. Der Ausschuss wird\nKammern – in der Regel auf Grund eines schriftlichen         unverzüglich – in der Regel mit einer Ladungsfrist von\nVotums – in den Verfahren, die einem ihrer Mitglieder        vierzehn Tagen – einberufen. Dies gilt nicht, wenn der\nals berichterstattendes Mitglied zugeteilt sind. Gehört      Senat die Beratung in der Sache begonnen hat.\nein Mitglied mehreren Kammern an, regelt der Senat\nin dem Beschluss nach § 15a Absatz 2 BVerfGG, wie                                        § 45\nsich die Zuständigkeit für die diesem zugeteilten Ver-\nDer Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Aus-\nfahren auf die Kammern verteilt.\nschusses je ein berichterstattendes Mitglied aus jedem\n(2) Kommt ein einstimmiger Beschluss der Kammer           Senat. Diese können gemeinsam oder getrennt vor der\nnicht zustande, entscheidet auch in den Fällen des           Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage\n§ 93d Absatz 2 BVerfGG der Senat.                            abgeben.\n(3) Lehnt die Kammer die Annahme einer Verfas-                                        § 46\nsungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache ge-               Die Beschlüsse des Ausschusses werden von dem\nstellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anord-       oder der Vorsitzenden in einem Aktenvermerk festge-\nnung gegenstandslos.                                         halten. Sie werden nicht begründet. Sie werden allen\nMitgliedern des Gerichts mitgeteilt und zu den Akten\n§ 41                               des Verfahrens gebracht.\nDas berichterstattende Mitglied kann bereits vor der                                 Titel 5\nEntscheidung der Kammer, ob ein Normenkontrollan-\ntrag unzulässig ist oder eine Verfassungsbeschwerde             Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG\nnicht angenommen wird (§§ 81a, 93b BVerfGG), Stel-\nlungnahmen der Äußerungsberechtigten (§ 82 in Ver-                                       § 47\nbindung mit §§ 77, 94 BVerfGG) oder Dritter einholen             (1) Der Senat, der in einer Rechtsfrage von der in ei-\nund sich mit Ersuchen an die in § 82 Absatz 4 BVerfGG        ner Entscheidung des anderen Senats oder des Ple-\ngenannten Gerichte wenden.                                   nums enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will,\nruft das Plenum durch Senatsbeschluss an.\n§ 42                                   (2) Die Anrufung des Plenums entfällt, wenn der\nSenat, von dessen Entscheidung abgewichen werden\nSind in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das\nwill, auf Anfrage erklärt, dass er an seiner Rechtsauf-\nmit einem Nichtannahmebeschluss geendet hat, Akten\nfassung nicht festhalte.\ndes Gerichts, gegen dessen Entscheidung sich die Ver-\nfassungsbeschwerde gerichtet hat, beigezogen wor-                                        § 48\nden, so ist diesem Gericht bei der Rückgabe der Akten\neine Abschrift des Beschlusses zu übersenden. Das                (1) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Plenums\ngleiche gilt, wenn ein Verfassungsorgan oder eine Be-        benennen die Vorsitzenden der Senate jeweils ein be-\nhörde auf ein entsprechendes Ersuchen um Äußerung            richterstattendes Mitglied. Diese legen spätestens zehn\nzur Verfassungsbeschwerde eine Stellungnahme abge-           Tage vor der Plenarsitzung ein Votum vor.\ngeben hat oder wenn sich die Verfassungsbeschwerde               (2) Der Beschluss des Plenums ist zu begründen. Er\ngegen eine Entscheidung eines obersten Bundesge-             ist ebenso wie Entscheidungen der Senate zu behan-\nrichts gerichtet hat.                                        deln.","292              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\nTitel 6                            nung zu der Entscheidung oder deren Begründung nie-\nZum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG                 derlegt, muss binnen drei Wochen nach Fertigstellung\nder Entscheidung dem oder der Vorsitzenden des Se-\n§ 49                              nats vorliegen. Der Senat kann diese Frist verlängern.\n(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß            (2) Wer beabsichtigt, ein Sondervotum abzugeben,\n§ 105 Absatz 1 BVerfGG kann gestellt werden von min-          hat dies dem Senat mitzuteilen, sobald es der Stand\ndestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des          der Beratungen ermöglicht.\n§ 105 Absatz 1 Nummer 1 BVerfGG auch vom Präsi-                  (3) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgege-\ndenten und vom Vizepräsidenten gemeinsam.                     ben, so geben dies die Vorsitzenden bei der Verkün-\n(2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mitglie-         dung bekannt. Im Anschluss daran kann die Richterin\ndern des Gerichts in vertraulicher Form gegen Emp-            oder der Richter den wesentlichen Inhalt des Sonder-\nfangsbestätigung mitgeteilt.                                  votums mitteilen.\n§ 50                                 (4) Das Sondervotum wird zusammen mit der Ent-\nscheidung bekanntgemacht.\nDem Mitglied des Gerichts, gegen das sich der An-\ntrag richtet, ist Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag          (5) Das Sondervotum ist in der Sammlung der Ent-\nschriftlich und mündlich vor dem Plenum zu äußern.            scheidungen des Bundesverfassungsgerichts im An-\nschluss an die Entscheidung namentlich gekennzeich-\n§ 51                              net zu veröffentlichen.\nDer Beschluss auf Einleitung des Verfahrens bedarf            (6) Für Sondervoten zu Entscheidungen des Ple-\nder Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern des            nums gelten die vorstehenden Bestimmungen entspre-\nGerichts. Das Plenum berät und beschließt in Abwe-            chend.\nsenheit des oder der Betroffenen. Der Beschluss wird\nnicht begründet; er wird von den mitwirkenden Richte-                                   Titel 8\nrinnen und Richtern unterschrieben und anschließend\ndem oder der Betroffenen eröffnet.                              Zum Verfahren im Plenum gemäß § 7a BVerfGG\n§ 52                                                         § 56\nNach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum            Jedes Mitglied des Gerichts kann Vorschläge für die\nein Mitglied zur Führung der Untersuchung aus seiner          Entschließung des Plenums gemäß § 7a BVerfGG ma-\nMitte. Dieses hört den oder die Betroffene und führt die      chen. Sie sind spätestens eine Woche vor der Sitzung\nerforderlichen Ermittlungen durch; zu Beweiserhebun-          des Plenums einzureichen und zu begründen; dabei ist\ngen sind Betroffene zu laden. Über das Ergebnis der           mitzuteilen, ob die Vorgeschlagenen mit der Nominie-\nUntersuchung berichtet es dem Plenum schriftlich und          rung im Plenum einverstanden sind. Von der Einhaltung\nin der mündlichen Verhandlung; der Bericht schließt mit       der Vorschlagsfrist kann im Einverständnis aller anwe-\neinem Vorschlag für die Entscheidung. Von der Bera-           senden Mitglieder des Gerichts abgesehen werden.\ntung und Beschlussfassung ist dieses Mitglied des Ge-\nrichts ausgeschlossen.                                                                   § 57\n§ 53                                 (1) Über die Wahlvorschläge wird nach Abschluss\nder Aussprache geheim abgestimmt. Die Beschlussfä-\nDie mündliche Verhandlung findet unter Ausschluss\nhigkeit richtet sich nach § 7a Absatz 2 Satz 3 in Verbin-\nder Öffentlichkeit statt. Auf Antrag des oder der Betrof-\ndung mit § 16 Absatz 2 BVerfGG.\nfenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.\n(2) Im ersten Wahlgang wird unter Verwendung von\n§ 54                              Stimmzetteln abgestimmt, auf denen die Vorschläge in\n(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Ab-          alphabetischer Folge aufgeführt sind. Jedes Mitglied\nsatz 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn das Mitglied des        des Gerichts hat so viele Stimmen, wie Vorschläge zu\nGerichts, gegen das sich der Antrag richtet, gemäß            machen sind. Gewählt ist, wer mindestens die Mehrheit\n§ 12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wegen             der abgegebenen Stimmen erhalten hat, und zwar in\nAblaufs der Amtszeit oder auf Antrag (§ 98 Absatz 1,          der Reihenfolge, die sich aus der Stimmenzahl ergibt.\nAbsatz 2 Nummer 2 BVerfGG) in den Ruhestand tritt.               (3) Bleibt der erste Wahlgang ganz oder teilweise er-\n(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der An-      folglos, so wird einzeln in gesonderten Wahlgängen mit\ntrag vor einem Beschluss nach § 105 Absatz 4 BVerfGG          Stimmzetteln gewählt, auf die die Wahlberechtigten nur\nzurückgenommen wird, es sei denn, dass das Plenum             einen Namen setzen. Der Wahlakt wird so lange wieder-\nbeschließt, es einzuleiten oder fortzusetzen.                 holt, bis eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen für\neinen Vorschlag vorliegt; bei jeder Wiederholung schei-\nTitel 7                            det aus, wer im vorangegangenen Wahlgang die we-\nZum Verfahren bei Abgabe                       nigsten Stimmen erhalten hat.\neines Sondervotums gemäß § 30 Absatz 2 BVerfGG\n§ 58\n§ 55                                 (1) Führt die Wahl nach § 57 nicht zu einer genügen-\n(1) Das Sondervotum, in dem ein Mitglied des Se-           den Zahl von Vorschlägen, so werden die weiteren Vor-\nnats eine in der Beratung vertretene abweichende Mei-         schläge in einer neuen Wahl ermittelt. Diese soll in der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015               293\nzweiten Kalenderwoche nach Abschluss des früheren                                       Titel 10\nWahltermins stattfinden. Dazu können neue Personen                      Über das Allgemeine Register (AR)\nbenannt oder bisher Benannte erneut vorgeschlagen                         des Bundesverfassungsgerichts\nwerden; die Frist des § 56 Satz 2 verkürzt sich auf drei\nTage. Das Plenum kann beschließen, dass in der neuen\n§ 63\nWahl nur nach Maßgabe des § 57 Absatz 3 abgestimmt\nwird.                                                            (1) Eingaben an das Bundesverfassungsgericht, die\nweder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts be-\n(2) Werden im Fall des Absatzes 1 Satz 1 noch in der      treffen noch nach den Vorschriften des Gesetzes über\nSitzung Vorschläge für die neue Wahl gemacht, so kann        das Bundesverfassungsgericht statthaft sind, werden\nmit den Stimmen aller anwesenden Mitglieder des Ge-          im Allgemeinen Register (AR) erfasst und als Justizver-\nrichts beschlossen werden, dass die neue Wahl sofort         waltungsangelegenheit bearbeitet. Hierzu rechnen ins-\ndurchgeführt wird. Werden lediglich Personen vorge-          besondere:\nschlagen, die bereits früher benannt waren, so kann\nder Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der       a) Anfragen zur Rechtsprechung des Bundesverfas-\nanwesenden Mitglieder des Gerichts gefasst werden.                sungsgerichts sowie zu anhängigen oder abge-\nschlossenen Verfahren,\nTitel 9                            b) Eingaben, mit denen weder ein bestimmter Antrag\nverfolgt noch ein Anliegen geltend gemacht wird,\nZum Verfahren in der                            für das eine Zuständigkeit des Bundesverfassungs-\nBeschwerdekammer gemäß § 97c BVerfGG                         gerichts besteht.\n(2) Im Allgemeinen Register können auch registriert\n§ 59                              werden:\n(1) Das Plenum beruft jedes Jahr je ein Mitglied des      a) Verfassungsbeschwerden, bei denen eine Annahme\nGerichts aus jedem Senat und für dieses jeweils eine              zur Entscheidung (§ 93a BVerfGG) nicht in Betracht\nVertretung für die Dauer von zwei Jahren in die Be-               kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder\nschwerdekammer. Eine unmittelbar anschließende Wie-               unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des\nderwahl ist unzulässig. Präsident oder Vizepräsident              Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Er-\nkönnen in der Beschwerdekammer nicht mitwirken.                   folg haben können,\n(2) Für die erste im Jahre 2012 beginnende Amtspe-        b) sonstige offensichtlich unzulässige Verfahrensanträ-\nriode bestimmt das Plenum aus jedem Senat je ein Mit-             ge,\nglied des Gerichts, dessen Amtsdauer in der Beschwer-        c) Verfahren, bei denen sich die Senatszuständigkeit\ndekammer drei Jahre beträgt; das gilt auch für die als            nicht alsbald klären lässt.\nderen Vertretung vorgesehenen beiden Mitglieder des\nGerichts.                                                                                § 64\n(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das\n§ 60                              Allgemeine Register einzutragen ist, treffen die Vorsit-\nIst ein Kammermitglied nach § 97c Absatz 2                zenden des jeweiligen Senats. Sie können die Entschei-\nBVerfGG von der Mitwirkung ausgeschlossen oder               dungsbefugnis allgemein auf die gemäß § 16 zur Post-\naus sonstigen Gründen verhindert, tritt an seine Stelle      auszeichnung berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-\ndas vom Plenum zur Vertretung dieses Kammermit-              ter übertragen.\nglieds bestimmte Mitglied des Gerichts. Ist auch dieses          (2) Ein gemäß § 63 Absatz 2 Buchstabe a im Allge-\nverhindert, erfolgt die Vertretung durch das dienstäl-       meinen Register eingetragener Vorgang ist in das Ver-\nteste Mitglied aus dem Senat, dem das Kammermit-             fahrensregister zu übertragen, wenn nach Unterrich-\nglied angehört. Das gilt für die verbleibende Amtszeit       tung über die Rechtslage eine richterliche Entschei-\nauch, falls ein Mitglied der Beschwerdekammer aus            dung begehrt wird.\ndem Gericht ausscheidet.\n(3) Soll ein Vorgang aus dem Allgemeinen Register in\ndas Verfahrensregister übertragen werden, so ist er der\n§ 61                              Referentin oder dem Referenten für das Allgemeine Re-\nDen Vorsitz in der Beschwerdekammer führt deren           gister zuzuleiten.\ndienstältestes Mitglied.                                         (4) Die Akten zu den im Allgemeinen Register einge-\ntragenen Verfahren, die nicht in ein Verfahrensregister\n§ 62                              übertragen worden sind, werden nach Maßgabe des\n§ 35b Absatz 7 BVerfGG fünf Jahre nach der letzten\n(1) Eine Stellungnahme nach § 97d Absatz 1                die Sache betreffenden Verfügung vernichtet. Die Vor-\nBVerfGG ist in der Regel erst nach Aufforderung durch        gänge, die vor Inkrafttreten dieser Regelung eingegan-\ndas berichterstattende Mitglied der Beschwerdekam-           gen sind, werden grundsätzlich zehn Jahre nach Ein-\nmer vorzulegen. Es kann die Akten des Ausgangsver-           gang vernichtet.\nfahrens beiziehen, soweit die Akteneinsicht nicht nach\n§ 34 ausgeschlossen ist.                                                                 § 65\n(2) Über die Akteneinsicht der Beteiligten entschei-          Für das Allgemeine Register handelt die Abteilungs-\ndet der oder die Vorsitzende der Beschwerdekammer            leitung „Justizverwaltung“ im Auftrag des Gerichts. Sie\nim Einvernehmen mit dem berichterstattenden Mitglied.        wird durch zeichnungsbefugte Referentinnen und Refe-","294             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\nrenten für das Allgemeine Register unterstützt, die die      teilsverkündung sowie auf besondere Anordnung des\nBefähigung zum Richteramt haben müssen.                      Präsidenten zu beflaggen.\nTitel 11                                                        § 71\nSchlussvorschriften                            (1) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung\nkann von jedem Mitglied des Gerichts gestellt werden.\n§ 66                              Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muss die formu-\nlierte Textänderung und eine Begründung enthalten.\nMitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschäfts-\nordnung sind auch Richterinnen und Richter, die nach             (2) Zwischen Antrag und Beschlussfassung im Ple-\nAblauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte fortführen (§ 4     num soll mindestens eine Frist von einem Monat liegen.\nAbsatz 4 BVerfGG).                                               (3) Im Verteidigungsfall (Artikel 115a Absatz 1, Arti-\nkel 115g GG) kann die Geschäftsordnung mit der Mehr-\n§ 67                              heit der anwesenden Richterinnen und Richter geändert\nDie Richterinnen und Richter tragen in der mündli-        werden, wenn dies zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit\nchen Verhandlung eine Robe mit Barett.                       des Gerichts erforderlich ist.\n(4) Tritt eine Präsidentin, eine Vizepräsidentin oder\n§ 68                              eine Direktorin ihr Amt an, wird die Geschäftsordnung\nsprachlich entsprechend neu gefasst.\nDas Geschäftsjahr des Bundesverfassungsgerichts\nist das Kalenderjahr.\n§ 72\n§ 69                                  Die Geschäftsordnung ist im Bundesgesetzblatt zu\nveröffentlichen.\n(1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird\nstatistisch erfasst.\n§ 73\n(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in          Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Be-\neiner Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in ei-       kanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäfts-\nner Gesamtstatistik dargestellt.                             ordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. De-\nzember 1986 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch\n§ 70                              Artikel 1 der Bekanntmachung von Änderungen der Ge-\nUnbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude              schäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom\nwährend einer mündlichen Verhandlung und einer Ur-           7. Januar 2002 (BGBl. I S. 1171), außer Kraft."]}