{"id":"bgbl1-2015-10-5","kind":"bgbl1","year":2015,"number":10,"date":"2015-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/10#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_10.pdf#page=31","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung","law_date":"2015-03-09T00:00:00Z","page":279,"pdf_page":31,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015                 279\nVerordnung\nzur Änderung der Systemstabilitätsverordnung\nVom 9. März 2015\nEs verordnet auf Grund                                                             „Abschnitt 1\n– des § 12 Absatz 3a des Energiewirtschaftsgesetzes                          Allgemeine Bestimmungen“.\nvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) in Verbindung mit       2. In § 1 werden die Wörter „zur Erzeugung von Ener-\n§ 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungs-              gie aus solarer Strahlungsenergie“ durch die Wörter\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und            „zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-\ndem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013                 gien und aus Kraft-Wärme-Kopplung“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 4310) und des § 49 Absatz 4 Satz 1 Num-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nmer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, von denen\n§ 12 Absatz 3a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5               a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nBuchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2012                b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n(BGBl. I S. 2730) geändert und § 49 Absatz 4 Satz 1\nzuletzt durch Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe a des                    „(2) Diese Verordnung ist nach Maßgabe von\nGesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geän-               Satz 2 außerdem anzuwenden auf die Nachrüs-\ndert worden ist, das Bundesministerium für Wirt-                 tung von:\nschaft und Energie,                                              1. KWK-Anlagen\n– des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung                    a) mit einer installierten maximalen elektri-\nmit Satz 2 Nummer 7 sowie Satz 1 Nummer 3 des                           schen Leistung von mehr als 5 000 Kilo-\nEnergiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I                    watt,\nS. 1970), die Bundesregierung:                                      b) mit einer installierten maximalen elektri-\nschen Leistung von mehr als 100 Kilowatt\nArtikel 1                                          bis einschließlich 5 000 Kilowatt, die nach\ndem 31. Dezember 1999 in Betrieb ge-\nÄnderung der                                         nommen wurden,\nSystemstabilitätsverordnung\n2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind-\nDie Systemstabilitätsverordnung vom 20. Juli 2012                   energie mit einer installierten maximalen Leis-\n(BGBl. I S. 1635), die durch Artikel 10 des Gesetzes                   tung von mehr als 450 Kilowatt,\nvom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden\n3. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fester\nist, wird wie folgt geändert:\nBiomasse mit einer installierten maximalen\n1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:                  Leistung von mehr als 100 Kilowatt,","280              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\n4. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gas-                       b) bei sonstigen Anlagen im Sinne von § 2:\nförmiger und flüssiger Biomasse, einschließ-                       die Inbetriebnahme einer Anlage gemäß\nlich Biomethan, mit einer installierten maxi-                      § 3 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-\nmalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt,                          Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I\ndie nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb                          S. 2074) in der am 31. Dezember 2011\ngenommen wurden,                                                   geltenden Fassung,\n5. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Was-                   5. „Netzbetreiber“ in Abweichung von § 3 Num-\nserkraft mit einer installierten maximalen Leis-               mer 27 des Energiewirtschaftsgesetzes, wer\ntung von mehr als 100 Kilowatt.                                ein Elektrizitätsverteilernetz oder ein Über-\ntragungsnetz betreibt, an das Anlagen im\nSatz 1 ist anzuwenden für die Nachrüstung von\nSinne von § 2 Absatz 2 unmittelbar ange-\nAnlagen\nschlossen sind,\n1. im Höchstspannungsnetz, wenn die Anlagen                   6. „Betreiber von Entkupplungsschutzeinrich-\nvor dem 1. September 2004 in Betrieb ge-                       tungen“, wer unabhängig vom Eigentum eine\nnommen wurden,                                                 Entkupplungsschutzeinrichtung betreibt.“\n2. im Hochspannungsnetz, wenn die Anlagen               5. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:\nvor dem 1. September 2004 in Betrieb ge-\nnommen wurden,                                                               „Abschnitt 2\n3. im Mittelspannungsnetz, wenn die Anlagen                      Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung\nvor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen                   von Strom aus solarer Strahlungsenergie“.\nwurden, und                                          6. § 4 wird wie folgt geändert:\n4. im Niederspannungsnetz, wenn die Anlagen                a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Anla-\nvor dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommen                   gen“ die Wörter „zur Erzeugung von Strom aus\nwurden.“                                                   solarer Strahlungsenergie“ eingefügt.\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                  b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anlagen“\ndie Wörter „zur Erzeugung von Strom aus solarer\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                              Strahlungsenergie“ eingefügt und wird die An-\n„1. „Anlage“ eine Anlage im Sinne von § 3 Num-                gabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ er-\nmer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                  setzt.\nvom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in          7. § 5 wird wie folgt geändert:\nder am 31. Dezember 2011 geltenden Fas-\nsung und eine KWK-Anlage im Sinne von § 3             a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Anla-\nAbsatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-                 gen“ die Wörter „zur Erzeugung von Strom aus\nzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S.1092)                   solarer Strahlungsenergie“ eingefügt.\nin der am 31. Dezember 2011 geltenden                 b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anlagen“\nFassung; § 6 Absatz 3 des Erneuerbare-                   die Wörter „zur Erzeugung von Strom aus solarer\nEnergien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008                   Strahlungsenergie“ eingefügt und wird die An-\n(BGBl. I S. 2074) in der am 20. Dezember                 gabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ er-\n2012 geltenden Fassung ist auf Anlagen im                setzt.\nSinne von § 2 Absatz 1 entsprechend anzu-          8. In § 7 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 2\nwenden; mehrere unmittelbar miteinander               Absatz 1“ ersetzt.\nverbundene KWK-Anlagen an einem Stand-\nort gelten in Bezug auf die in § 2 Absatz 2        9. § 8 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 Nummer 1 genannten Leistungsgren-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzen als eine KWK-Anlage, soweit sie inner-\naa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Wünsche“\nhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalen-\ndie Wörter „der Anlagenbetreiberin oder des\ndermonaten in Dauerbetrieb genommen wor-\nAnlagenbetreibers“ durch die Wörter „des\nden sind,“.\nBetreibers der Anlage gemäß § 2 Absatz 1“\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „Anlagenbetrei-                     ersetzt.\nberin oder Anlagenbetreiber“ durch die Wörter\nbb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Wunsch“\n„Betreiber einer Anlage,“ ersetzt.\ndie Wörter „der Anlagenbetreiberin oder des\nc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein                      Anlagenbetreibers“ durch die Wörter „des\nKomma ersetzt.                                                    Betreibers der Anlage“ ersetzt und nach\nden Wörtern „Kosten von“ werden die Wör-\nd) Folgende Nummern 4 bis 6 werden angefügt:\nter „der Anlagenbetreiberin oder dem Anla-\n„4. „Inbetriebnahme“                                              genbetreiber“ durch die Wörter „dem Betrei-\na) bei KWK-Anlagen: der Zeitpunkt der Zu-                    ber der Anlage“ ersetzt.\nlassung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1           b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Informatio-\ndes Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom                 nen“ die Wörter „der Anlagenbetreiberin oder\n19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zu-              des Anlagenbetreibers“ durch die Wörter „des\nletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom               Betreibers der Anlage gemäß § 2 Absatz 1“ er-\n21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert              setzt und werden nach dem Wort „Elektrizitäts-\nworden ist, und                                       verteilernetzes“ die Wörter „die Anlagenbetrei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015                281\nberin oder den Anlagenbetreiber“ durch die Wör-            Betreiber des Übertragungsnetzes gemäß § 11 Ab-\nter „den Betreiber der Anlage“ ersetzt.                    satz 3 die Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „hat“ die                  Absatz 2, deren Anlagen unmittelbar an ihr Netz\nWörter „der Anlagenbetreiberin oder dem Anla-              angeschlossen sind, unter Verweis auf diese Ver-\ngenbetreiber“ durch die Wörter „dem Betreiber              ordnung schriftlich oder elektronisch zur Nachrüs-\nder Anlage“ ersetzt.                                       tung auffordern (Nachrüstungsaufforderung). Die\nNachrüstungsaufforderung hat mindestens Folgen-\nd) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2“ durch die An-             des zu enthalten:\ngabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.\n1. die an der Anlage vorzunehmenden Frequenz-\n10. § 9 wird wie folgt geändert:                                       schutzeinstellungen, die sich aus den nach\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         § 11 Absatz 3 übermittelten Daten ergeben,\n„§ 9                               2. einen Formularvordruck für die Bestätigung des\nPflichten der Betreiber von                        Zugangs der Nachrüstungsaufforderung und für\nAnlagen zur Erzeugung von                           die Kenntnisnahme der Fristen nach § 18 und\nStrom aus solarer Strahlungsenergie“.                    möglicher Sanktionen gemäß § 23 dieser Verord-\nnung und § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-\nb) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-                 gien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I\nter „Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei-                  S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nber“ durch die Wörter „Betreiber von Anlagen                   zes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert\nim Sinne von § 2 Absatz 1“ ersetzt.                            worden ist, (Zugangsbestätigung),\n11. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „dieser Verord-\n3. einen Formularvordruck für den Nachweis der\nnung“ durch die Wörter „den §§ 4 bis 9“ ersetzt.\nNachrüstung (Nachrüstungsbestätigung) sowie\n12. Nach § 10 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:\n4. einen Formularvordruck für die Geltendmachung\n„Abschnitt 3                                 und den Nachweis eines Ausnahmefalles gemäß\nNachrüstung von Anlagen                             § 15 (Ausnahmebegehren).\nim Sinne von § 2 Absatz 2                        Die Formularvordrucke sind von den Netzbetreibern\nzur Verfügung zu stellen.\n§ 11\nVorbereitung der Nachrüstung                                                  § 13\n(1) Die Frequenzschutzeinstellungen der gemäß                                     Pflichten der\n§ 2 Absatz 2 betroffenen Anlagen sind von den Be-                             Betreiber von Anlagen zur\ntreibern von Übertragungsnetzen festzulegen. Sie                      Erzeugung von Strom aus Windenergie,\nsind so festzulegen, dass bei einer Netzfrequenz                     fester Biomasse, Kraft-Wärme-Kopplung,\nzwischen 47,50 Hertz und einschließlich 50,20 Hertz             EEG-Gas, flüssigen Brennstoffen und Wasserkraft\nkeine automatische Trennung der Anlagen vom\nStromnetz erfolgt. Die obere Abschaltfrequenz je-                 (1) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2\nder einzelnen betroffenen Anlage muss zwischen                 müssen dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre\neinem Wert von über 50,20 Hertz und einschließlich             Anlage unmittelbar angeschlossen ist, die Zu-\n51,50 Hertz liegen. Sie ist weiterhin so festzulegen,          gangsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 2\ndass sich eine gleichmäßige Verteilung der oberen              innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Nach-\nAbschaltfrequenzen über die gesamte Leistung des               rüstungsaufforderung gemäß § 12 Satz 1 übersen-\nbetroffenen Anlagenbestandes ergibt.                           den. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im\nSinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-\n(2) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,         gien-Gesetzes.\ndie nicht Betreiber eines geschlossenen Elektrizi-\ntätsverteilernetzes im Sinne von § 110 des Energie-               (2) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2\nwirtschaftsgesetzes sind, sind verpflichtet, dem               müssen, wenn nicht eine Ausnahme von der Nach-\nBetreiber des jeweiligen Übertragungsnetzes den                rüstungspflicht gemäß § 15 vorliegt, durch Nach-\nNamen und die Anschrift der an ihr Netz unmittelbar            rüstung dafür sorgen, dass die Frequenzschutz-\nangeschlossenen Betreiber von geschlossenen                    einstellungen ihrer Anlage den Vorgaben des\nElektrizitätsverteilernetzen bis zum 11. April 2015            Netzbetreibers gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 ent-\nmitzuteilen.                                                   sprechen.\n(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben                 (3) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2\ndie nach Absatz 1 festgelegten Werte innerhalb von             müssen die Nachrüstung durch eine Fachkraft ge-\nvier Wochen nach der Übermittlung der Informatio-              mäß DIN VDE 0105-100:2009-10 Abschnitt 3.2.31\nnen gemäß Absatz 2 an diejenigen Netzbetreiber,                innerhalb der Frist des § 18 durchführen lassen. So-\nan deren Netz Anlagen unmittelbar angeschlossen                weit ein Betreiber die an die Fachkraft gestellten\nsind, zu übermitteln.                                          Voraussetzungen erfüllt, kann er die Nachrüstung\nselbst durchführen. Ein Nachweis der Fachkunde\n§ 12                                 der Fachkraft nach Satz 1 ist der Nachrüstungs-\nbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 3 beizu-\nAufforderung zur Nachrüstung\nfügen.\nNetzbetreiber müssen innerhalb von zehn Wo-\nchen nach der Übermittlung der Daten durch den            1\nZu beziehen über den Beuth-Verlag.","282               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\n(4) Die Nachrüstung muss dem Netzbetreiber, an               satz 1 von den Betreibern der Übertragungsnetze\ndessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen                vorgegebenen Werte. Ein Fall nach Satz 1 Num-\nist, durch Übermittlung der vollständig ausgefüllten            mer 3 liegt vor, wenn die Einstellung der Werte\nund von dem Betreiber der Anlage und der Fach-                  den nachfolgenden Anforderungen entspricht:\nkraft im Sinne von Absatz 3 Satz 1 unterzeichneten              1. bei Anlagen, die im Niederspannungsnetz ange-\nNachrüstungsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Num-                       schlossen sind, die Anforderung der Anwen-\nmer 3 nachgewiesen werden.                                           dungsregel VDE-AR-N 4105:2011-08, Ab-\n(5) Wenn die Frequenzschutzeinstellungen der                      schnitte 5.7.3.3, 5.7.3.4 und 8.3.1 des Verban-\nAnlage bereits den Vorgaben des Netzbetreibers                       des der Elektrotechnik Elektronik Informations-\ngemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 oder den geltenden                        technik e.V. (VDE)3,\ntechnischen Richtlinien gemäß § 15 Absatz 1 Num-                2. bei Anlagen, die im Mittelspannungsnetz ange-\nmer 3 entsprechen, beschränkt sich die Verpflich-                    schlossen sind, die Anforderung der Richtlinie\ntung darauf, das Erfüllen der Vorgaben durch die                     des Bundesverbandes der Energie- und Wasser-\nBestätigung einer Fachkraft gemäß Absatz 3 Satz 1                    wirtschaft e. V. Erzeugungsanlagen am Mittel-\nnachzuweisen.                                                        spannungsnetz, Kapitel 2.5.3 und Bild 2.5.3-1\nsowie Kapitel 5.7.1 in der Fassung von Juni\n§ 14                                     20084 oder\nVerpflichtung zur Nachrüstung\n3. bei Anlagen, die am Hoch- und Höchstspan-\nvon Entkupplungsschutzeinrichtungen\nnungsnetz angeschlossen sind, die Anforderung\n(1) Für den Fall, dass zwischen Anlagen gemäß                     des Leitfadens des Verbandes der Netzbetreiber\n§ 2 Absatz 2 und dem Netzanschluss eine zusätz-                      e. V. EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und\nliche übergeordnete Entkupplungsschutzeinrich-                       Höchstspannungsnetz, Kapitel 9 in der Fassung\ntung mit einem Frequenzschutz installiert ist, muss                  von August 20045.\nder Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung\n(2) Keine Nachrüstungspflicht besteht, wenn der\ndiese innerhalb der Frist gemäß § 18 Absatz 1 in\nBetreiber der Anlage nachweist, dass\nder Weise nachrüsten, dass für die untere Abschalt-\nfrequenz ein Wert von 47,50 Hertz und für die obere             1. auch die Einstellung anderer als der in § 12\nAbschaltfrequenz ein Wert von 51,50 Hertz einge-                     Satz 2 Nummer 1 vorgegebenen Werte die in Ab-\nstellt wird.                                                         satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten\nFolgen hätte oder\n(2) Soweit der Betreiber der Entkupplungs-\nschutzeinrichtung kein Netzbetreiber ist, kann der              2. die betreffende Anlage als Notstromaggregat\nNetzbetreiber eine schriftliche oder elektronische                   gemäß der VDN-Richtlinie „Notstromaggre-\nBestätigung der Abschaltfrequenzwerte von dem                        gate – Richtlinie für Planung, Errichtung und\nBetreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung ver-                     Betrieb von Anlagen mit Notstromaggregaten“,\nlangen.                                                              5. Auflage 20046, genutzt wird.\n(3) Die Ausnahmeregelungen der §§ 15 bis 17\nsind nicht anwendbar.                                                                           § 16\nAusnahmebegehren\n§ 15                                           und Nachweis des Ausnahmefalles\nAusnahmefälle                                  (1) Für Ausnahmefälle gemäß § 15 muss der Be-\n(1) Eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht be-              treiber der Anlage innerhalb von neun Monaten ab\nsteht für den Fall, dass der Betreiber einer Anlage             Zugang der Nachrüstungsaufforderung ein ausge-\ngemäß § 2 Absatz 2 nachweist, dass eine Nachrüs-                fülltes Ausnahmebegehren gemäß § 12 Satz 2\ntung gemäß § 13 Absatz 2                                        Nummer 4 an den Netzbetreiber, an dessen Netz\ndie Anlage unmittelbar angeschlossen ist, übersen-\n1. den Austausch des Antriebsstrangs, des Gene-\nden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im\nrators oder der Leistungselektronik gemäß DIN\nSinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-\nIEC 60050-551:1999 „Internationales Elektro-\ngien-Gesetzes.\ntechnisches Wörterbuch – Teil 551: Leistungs-\nelektronik (IEC 60050-551:1998)“2 erforderlich                  (2) Zusammen mit dem ausgefüllten Ausnahme-\nmachen würde,                                               begehren ist das Vorliegen des geltend gemachten\nAusnahmefalles gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-\n2. eine mit den in Nummer 1 aufgeführten Fällen\nmer 1 oder 2 nachzuweisen. Der Nachweis kann\nvergleichbare finanzielle Belastung ergeben\nwürde oder\n3\nZu beziehen über den VDE-Verlag und archivmäßig gesichert nieder-\n3. nicht zu geringeren Kosten führt, als die Nach-          gelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.\nrüstung der Frequenzschutzeinstellungen nach          4\nZu beziehen bei Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN), Berlin\nden allgemeinen annerkannten Regeln der Tech-           (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.aspx)\nnik im Sinne des § 49 des Energiewirtschafts-           und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen National-\ngesetzes.                                               bibliothek in Leipzig (http://d-nb.info/993475817).\n5\nZu beziehen bei Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN), Berlin\nIn den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind               (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.aspx)\nnicht die gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 geforderten            und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen National-\nWerte einzustellen, sondern die gemäß § 17 Ab-              bibliothek in Leipzig.\n6\nZu beziehen über den VDE-Verlag und archivmäßig gesichert nieder-\n2\nZu beziehen über den Beuth-Verlag.                             gelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015                283\ninsbesondere durch Informationen des Anlagenher-             zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 ver-\nstellers, des Servicedienstleisters oder das Gutach-         pflichtet. Der Netzbetreiber teilt dem Betreiber der\nten eines unabhängigen Dienstleisters erbracht               Anlage schriftlich oder elektronisch mit, dass der\nwerden. Dabei ist mindestens die maximale Wirk-              Nachweis für das Vorliegen eines Ausnahmefalles\nleistungsabgabe der Erzeugungseinheit an das                 nicht erbracht wurde und fordert ihn erneut zur\nStromnetz für bestimmte Zeitdauern in Abhängig-              Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 auf.\nkeit der Netzfrequenz anzugeben. Im Falle des\n§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist durch eine                                            § 18\nFachkraft im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 zu                                Frist zur Nachrüstung\nbestätigen, dass an der Anlage eine Wirkleistungs-\nreduktionskennlinie im Sinne von § 15 Absatz 1                   (1) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2\nSatz 3 Nummer 1 bis 3 implementiert wird.                    und Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtun-\ngen im Sinne von § 14 Absatz 1 sind verpflichtet,\n(3) Der Netzbetreiber leitet die nach den Absät-          die Nachrüstung ihrer Anlage oder Entkupplungs-\nzen 1 und 2 erhaltenen Unterlagen, nach Prüfung              schutzeinrichtung innerhalb von zwölf Monaten ab\nauf ihre Vollständigkeit, unverzüglich zur weiteren          Zugang der schriftlichen oder elektronischen Nach-\nPrüfung an den Betreiber des Übertragungsnetzes              rüstungsaufforderung gemäß § 12 nachzuweisen.\nweiter. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen fordert             (2) Die Frist zur Nachrüstung verlängert sich auf\nder Netzbetreiber den Betreiber der Anlage schrift-          18 Monate, wenn der Betreiber der Anlage\nlich oder elektronisch auf, die Unterlagen zu ergän-\n1. einen Ausnahmefall gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1\nzen. Sofern der Betreiber der Anlage die Unterlagen\noder Absatz 2 geltend macht,\nnicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zu-\ngang des Aufforderungsschreibens ergänzt, wird               2. nachweist, dass der Wartungstermin innerhalb\ndas Ausnahmebegehren nicht weiter berücksichtigt                  von sechs Monaten nach Ablauf der Frist nach\nund es gilt die Verpflichtung zur Nachrüstung ge-                 Absatz 1 stattfinden und die Nachrüstung im\nmäß § 13 Absatz 2 bis 5. § 100 Absatz 4 des Er-                   Rahmen des Wartungstermins vorgenommen\nneuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anwendbar.                  wird, oder\n3. nachweist, dass die zur Beurteilung der Nach-\n§ 17                                     rüstbarkeit seiner Anlage notwendigen Unterla-\ngen nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgegebe-\nPrüfung der Ausnahme-                              nen Frist beigebracht werden können.\nbegehren und Mitteilung der Ergebnisse                    (3) Die Frist ist gehemmt im Zeitraum vom Zu-\ngang des vollständigen Ausnahmebegehrens bei\n(1) Der Betreiber des Übertragungsnetzes ent-             dem Netzbetreiber gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1\nscheidet innerhalb von neun Monaten nach Erhalt              bis zum Zugang der Mitteilung der Entscheidung\nder Unterlagen gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1, ob                gemäß § 17 Absatz 1 durch den Netzbetreiber an\neiner der Ausnahmefälle gemäß § 15 Absatz 1                  den Betreiber der Anlage sowie während der Prüf-\nSatz 1 oder Absatz 2 gemäß § 16 Absatz 2 nach-               frist der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß\ngewiesen werden konnte und mit welchen Ab-                   § 21 Absatz 3 und der Bundesnetzagentur für Elek-\nschaltfrequenzen die betreffende Anlage gegebe-              trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-\nnenfalls nachzurüsten ist.                                   bahnen (Bundesnetzagentur) gemäß § 21 Absatz 5.\n(2) Der Betreiber des Übertragungsnetzes teilt\n§ 19\ndem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage un-\nmittelbar angeschlossen ist, die Entscheidung nach                               Qualitätskontrolle\nAbsatz 1 unverzüglich schriftlich oder elektronisch              (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind\nmit.                                                         verpflichtet, eine stichprobenweise Kontrolle der\nNachrüstung durchzuführen oder durchführen zu\n(3) Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1             lassen. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-\neine eingeschränkte Nachrüstungspflicht gemäß                zen sind verpflichtet, den Betreiber des Übertra-\n§ 15 Absatz 1 vor, so fordert der Netzbetreiber              gungsnetzes, an dessen Netz sie angeschlossen\nden Betreiber der Anlage schriftlich oder elektro-           sind, bei der Durchführung der Kontrolle zu unter-\nnisch auf, die Werte nach Absatz 1 innerhalb der             stützen, insbesondere die Stichproben vorzuneh-\nFrist gemäß § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-              men.\nsatz 2 einzustellen. Der Betreiber der Anlage ist ver-\npflichtet, die Anlage innerhalb dieser Frist mit den             (2) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2\nnach Absatz 1 festgelegten Werten nachzurüsten.              sind verpflichtet, dem Netzbetreiber, an dessen\nNetz sie unmittelbar oder mittelbar angeschlossen\n(4) Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1             sind, zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nachrüs-\neine Ausnahme gemäß § 15 Absatz 2 vor, so bestä-             tung erfolgt ist, vier Wochen nach entsprechender\ntigt der Netzbetreiber dem Betreiber der Anlage              Aufforderung Zugang zu der betreffenden Anlage\nschriftlich oder elektronisch, dass keine Pflicht zur        zu gewähren. Übersendet der Betreiber der Anlage\nNachrüstung der Anlage besteht.                              innerhalb dieser Frist ein nach der Nachrüstung\nangefertigtes Prüfungsprotokoll nach Anhang F Zif-\n(5) Ist der Nachweis gemäß § 16 Absatz 1 und 2            fer 3.3 der Technischen Richtlinien für Erzeugungs-\nfür das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht er-             einheiten und -anlagen Teil 8 „Zertifizierung der\nbracht, so ist der Betreiber der Anlage weiterhin            Elektrischen Eigenschaften von Erzeugungseinhei-","284               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\nten und -anlagen am Mittel-, Hoch- und Höchst-                   elektronische Mitteilung an den Betreiber der An-\nspannungsnetz“, Revision 06, Stand 01.05.20137,                  lage zu beanstanden, wenn\nan den Netzbetreiber, ist er zur Gewährung des Zu-               1. die Höhe des Kostenvoranschlags die Kosten für\ngangs nach Satz 1 nicht verpflichtet.                                entsprechende Maßnahmen an vergleichbaren\nAnlagen in der Regelzone im Sinne von § 3\n§ 20                                  Nummer 30 des Energiewirtschaftsgesetzes\nInformation der Bundesnetzagentur                          des Betreibers des Übertragungsnetzes deutlich\nübersteigt oder\n(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind\n2. der Kostenvoranschlag aus anderen Gründen\nverpflichtet, jährlich zum 1. Dezember gemeinsam\nnicht nachvollziehbar ist.\neinen Bericht über den Stand der Nachrüstung\nnach den §§ 11 bis 19 zu erstellen und der Bundes-                  (4) Für den Fall, dass der Betreiber des Übertra-\nnetzagentur zu übermitteln. Diese kann im Verfah-                gungsnetzes den Kostenvoranschlag beanstandet,\nren nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschafts-                   kann der Betreiber der Anlage den Kostenvoran-\ngesetzes Inhalt und Form des Berichts festlegen.                 schlag\n(2) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Be-             1. nachbessern und bei dem Betreiber des Über-\ntreibern von Übertragungsnetzen oder den jeweils                     tragungsnetzes erneut einreichen oder\nvorgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteiler-             2. zusammen mit der Beanstandung des Betreibers\nnetzen die zur Erstellung des Berichts notwendigen                   des Übertragungsnetzes an die Bundesnetz-\nDaten quartalsweise ab dem 14. März 2016 zu                          agentur zur Entscheidung über die Erstattungs-\nübermitteln.                                                         fähigkeit der veranschlagten Kosten übersenden.\n(5) Die Bundesnetzagentur prüft den Kostenvor-\n§ 21                              anschlag entsprechend den in Absatz 3 genannten\nAnteilige Kostenübernahme                          Maßstäben. Sie teilt dem Betreiber der Anlage so-\nwie dem Betreiber des Übertragungsnetzes ihre\n(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind                Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach\nverpflichtet, den Betreibern von Anlagen gemäß                   Erhalt der Unterlagen gemäß Absatz 4 Nummer 2\n§ 2 Absatz 2 75 Prozent der durch die Verpflichtung              mit. Für den Fall, dass die Bundesnetzagentur die\nzur Nachrüstung entstehenden Kosten zu erstatten,                Beanstandung des Betreibers des Übertragungs-\ndie den Betrag von 7,50 Euro je Kilowatt der instal-             netzes als begründet ansieht, gilt die Vorausset-\nlierten Leistung, im Falle von KWK-Anlagen gemäß                 zung des Absatzes 2 Nummer 2 als nicht erfüllt.\n§ 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a je Kilowatt der\ninstallierten elektrischen Leistung der nachzurüs-                                         § 22\ntenden Anlage übersteigen (Eigenanteil der Betrei-\nber einer Anlage), sofern die Voraussetzungen nach                                 Kosten der Betreiber\nAbsatz 2 erfüllt sind. Die gemäß Satz 1 zu erstat-                            von Übertragungsnetzen und\ntenden Kosten werden durch die Netzbetreiber an                       der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen\ndie Betreiber der Anlagen ausgezahlt. Die Betreiber                 (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen und\nvon Elektrizitätsverteilernetzen erhalten in der vor-            die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind\naussichtlichen Höhe der Erstattungskosten quar-                  berechtigt, die ihnen durch ihre Verpflichtungen\ntalsweise Abschlagszahlungen von den Betreibern                  nach den §§ 11 bis 21 zusätzlich entstehenden\nder Übertragungsnetze.                                           jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu\nmachen.\n(2) Die Betreiber von Anlagen können die Erstat-\ntung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kosten                     (2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteiler-\nbei den Betreibern von Übertragungsnetzen verlan-                netzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\ngen, wenn\n§ 23\n1. die Kosten durch Vorlage einer Rechnung nach-\ngewiesen werden und                                                          Ordnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1\n2. entsprechende Kostenvoranschläge der geltend\nNummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschafts-\ngemachten Kosten, die vor Beauftragung der\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nMaßnahme bei dem jeweiligen Betreiber eines\nÜbertragungsnetzes eingereicht worden sind,                 1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Zugangsbe-\nnicht gemäß Absatz 3 beanstandet wurden oder                    stätigung nicht oder nicht rechtzeitig übersen-\ndie Beanstandung durch die Bundesnetzagentur                    det,\ngemäß Absatz 5 als unbegründet angesehen                    2. entgegen § 13 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass\nwurde.                                                          die Frequenzschutzeinstellungen den dort ge-\n(3) Der Betreiber des Übertragungsnetzes ist be-                 nannten Vorgaben entsprechen,\nrechtigt, einen gemäß Absatz 2 Nummer 2 vorab                    3. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Nachrüstung\nübersandten Kostenvoranschlag innerhalb von vier                     nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch-\nWochen ab Zugang durch eine schriftliche oder                        führen lässt,\n7\n4. entgegen § 14 Absatz 1 eine Entkupplungs-\nZu beziehen über die Internetseite des FGW (http://www.wind-fgw.de/\nBestellung_TR.html) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der      schutzeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht\nDeutschen Nationalbibliothek in Leipzig.                                rechtzeitig nachrüstet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015                285\n5. entgegen § 18 Absatz 1 einen Nachweis nicht              1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach den\noder nicht rechtzeitig erbringt oder                        Wörtern „§ 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverord-\nnung“ die Wörter „und der Nachrüstung von Anlagen\n6. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 einem Netzbe-\nzur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-\ntreiber Zugang zu einer Anlage nicht gewährt.“\ngien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22\nder Systemstabilitätsverordnung“ eingefügt.\nArtikel 2\n2. In § 32 Absatz 1 Nummer 4b wird nach der Angabe\nÄnderung der                                  „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „und § 22“ eingefügt.\nAnreizregulierungsverordnung\nArtikel 3\nDie Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober\n2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 9 des                             Inkrafttreten\nGesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S.1066) geändert              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. März 2015\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}