{"id":"bgbl1-2015-10-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":10,"date":"2015-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/10#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_10.pdf#page=17","order":2,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"2015-02-26T00:00:00Z","page":265,"pdf_page":17,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015                       265\nSiebente Verordnung\nzur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1\nVom 26. Februar 2015\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                      b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter\nsatz 2 und 5 sowie des § 6 Nummer 1 bis 3 und § 7a                          „17. RID-Änderungsverordnung vom 9. Novem-\nsowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3                           ber 2012 (BGBl. 2012 II S. 1338)“ durch die Wör-\nund § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes                         ter „19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Ok-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009                          tober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890)“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1774, 3975) in Verbindung mit § 23 Absatz 2                  c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter\ndes Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013                               „4. ADN-Änderungsverordnung vom 3. Dezem-\n(BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für                       ber 2012 (BGBl. 2012 II S. 1386)“ durch die Wör-\nVerkehr und digitale Infrastruktur in Verbindung mit § 1                    ter „5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. De-\nAbsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                           zember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344)“ ersetzt.\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-\ntionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)                   3. § 2 wird wie folgt geändert:\nnach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungs-                     a) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „pro\ngesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden                            Stunde“ die Wörter „einschließlich zwei- und\nund -organisationen:                                                        dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende\nLand-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschi-\nArtikel 1                                      nen“ eingefügt.\nÄnderung der                                   b) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt gefasst:\nGefahrgutverordnung Straße,                                   „8. Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das\nEisenbahn und Binnenschifffahrt                                     wiederaufgearbeitete Verpackungen, wieder-\nDie Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und                                aufgearbeitete Großverpackungen und wieder-\nBinnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung                             aufgearbeitete Großpackmittel (IBC) im Sinne\nvom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110) wird wie folgt                             des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;\ngeändert:                                                                   9. Rekonditionierer ist das Unternehmen, das\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                            rekonditionierte Verpackungen im Sinne des\nAbschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;“.\na) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:\nc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ein-\n„§ 6     Zuständigkeiten des Bundesministeriums                     gefügt:\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur“.                   „10. Auftraggeber des Absenders ist das Unter-\nb) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:                                nehmen, das einen Absender beauftragt,\nals solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst\n„§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Aus-\noder durch einen Dritten zu versenden;“.\nrüstung, Informationstechnik und Nutzung\nder Bundeswehr“.                                        d) Die bisherigen Nummern 10 bis 18 werden die\nNummern 11 bis 19.\nc) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:\ne) In der neuen Nummer 12 werden die Wörter\n„§ 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbei-                    „MSC. 294/87 geändert worden ist, in der amt-\nters und Rekonditionierers von Verpackun-                  lichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben\ngen, des Herstellers und Wiederaufarbei-                   am 30. November 2010 (VkBl. S. 554)“ durch die\nters von IBC und der Stellen für Inspek-                   Wörter „MSC. 372(93) geändert worden ist, in der\ntionen und Prüfungen von IBC“.                             amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gege-\n2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  ben am 13. November 2014 (VkBl. S. 810)“ ersetzt.\na) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter                        f) In der neuen Nummer 18 werden die Wörter\n„vom 25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412;                      „16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I\n2011 II S. 1246), die zuletzt nach Maßgabe der                      S. 122), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-\n22. ADR-Änderungsverordnung vom 31. August                          nung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715)\n2012 (BGBl. 2012 II S. 954) geändert worden                         geändert worden ist“ durch die Wörter „26. März\nsind“ durch die Wörter „vom 3. Juni 2013                            2014 (BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Ver-\n(BGBl. 2013 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe                    ordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265)\nder 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Okto-                        geändert worden ist“ ersetzt.\nber 2014 (BGBl. 2014 II S. 722) geändert worden               4. § 5 wird wie folgt geändert:\nsind“ ersetzt.                                                   a) In Absatz 3 werden die Wörter „bei der Wasser-\n1\nund Schifffahrtsdirektion Südwest“ durch die\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/103/EU\nder Kommission vom 21. November 2014 zur dritten Anpassung der            Wörter „bei der Generaldirektion Wasserstraßen\nAnhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments             und Schifffahrt – Außenstelle Südwest –“ ersetzt.\nund des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland\nan den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 335      b) In Absatz 5 Satz 2, zweiter Halbsatz, werden die\nvom 22.11.2014, S. 15).                                                   Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und","266             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\nStadtentwicklung“ durch die Wörter „Bundes-                        Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-                   Versandstücken für radioaktive Stoffe nach\ntur“ ersetzt.                                                      Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Ab-\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                          schnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN“ durch die An-\ngabe „ADR/RID“\na) In der Überschrift werden die Wörter „Bundes-\nministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-              ersetzt.\nlung“ durch die Wörter „Bundesministeriums für            e) In Nummer 5 werden\nVerkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.                 aa) die Wörter „nach den Absätzen 1.8.7.2.5 und“\nb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Bun-                   durch die Wörter „nach Absatz“ ersetzt und\ndesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-                bb) die Wörter „sowie für Tankcontainer und\nwicklung“ durch die Wörter „Bundesministerium                      Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter)\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.                   nach Absatz 6.8.2.3.4 RID“ angefügt.\n6. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          f) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                            „6. die Genehmigung der Beförderungsbedin-\naa) In Buchstabe a werden die Wörter                               gungen für mit Temperaturkontrolle stabili-\n„ADR/RID/ADN mit Ausnahme der dem Bun-                        sierte Gase nach Unterabschnitt 3.1.2.6\ndesamt für Wehrtechnik und Beschaffung“                       Satz 2 Buchstabe b ADR/RID/ADN;“.\ndurch die Wörter „mit Ausnahme der Ab-               g) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nsätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bemer-               „7. die Anerkennung und Überwachung von\nkung 3 ADR/RID/ADN und der dem Bundes-                        Managementsystemen für die Auslegung,\namt für Ausrüstung, Informationstechnik und                   Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den\nNutzung der Bundeswehr“ ersetzt.                              Gebrauch, die Wartung und Inspektion von\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Bundes-                      nicht zulassungspflichtigen Versandstücken\namt für Wehrtechnik und Beschaffung“ durch                    für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4\ndie Wörter „Bundesamt für Ausrüstung, In-                     ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3\nformationstechnik und Nutzung der Bundes-                     ADR/RID/ADN;“.\nwehr“ ersetzt.                                       h) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\ncc) In Buchstabe c werden                                    „9. die Überwachung von Managementsystemen\naaa) die Angabe „P 200 und P 203“ durch                       für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Doku-\ndie Angabe „P 200“ und                                   mentation, den Gebrauch, die Wartung und\nbbb) die Wörter „Bundesamt für Wehrtech-                      Inspektion von zulassungspflichtigen Versand-\nnik und Beschaffung“ durch die Wörter                    stücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4\n„Bundesamt für Ausrüstung, Informa-                      ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3\ntionstechnik und Nutzung der Bundes-                     ADR/RID/ADN;“.\nwehr“                                           i) In Nummer 10 werden die Wörter „Bundesminis-\nersetzt.                                                terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“\ndurch die Wörter „Bundesministerium für Ver-\ndd) In Buchstabe f wird die Angabe „6.2.2.10“                kehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\ndurch die Angabe „6.2.2.11“ ersetzt.\n7. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „und von Tank-\nee) In Buchstabe g werden die Wörter „mit Aus-            containern, Tankwechselaufbauten (Tankwechsel-\nnahme von Absatz 6.7.2.19.6 Satz 3 Buch-             behältern) und MEGC nach Kapitel 6.8“ gestrichen.\nstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Satz 3 Buch-\nstabe b“ gestrichen.                              8. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nff) In Buchstabe h werden die Wörter „sowie\nMEGC“ gestrichen.                                                                „§ 10\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „Unterab-                                         Zuständigkeiten des\nschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a“ jeweils durch die                     Bundesamtes für Ausrüstung, Informa-\nAngabe „Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a“                    tionstechnik und Nutzung der Bundeswehr“.\nersetzt.                                                  b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Bun-\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „Großverpackun-                desamt für Wehrtechnik und Beschaffung“ durch\ngen und Bergungsverpackungen“ durch die Wör-                 die Wörter „Bundesamt für Ausrüstung, Informa-\nter „Großverpackungen, Bergungsverpackungen                  tionstechnik und Nutzung der Bundeswehr“ er-\nund Bergungsgroßverpackungen“ ersetzt.                       setzt.\nd) In Nummer 4 werden                                     9. § 11 wird wie folgt geändert:\naa) das Wort „Rekonditionierung“ durch die                a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „aufge-\nWörter „Wiederaufarbeitung, Rekonditionie-              führten Radionuklidwerte“ die Wörter „und von\nrung, Reparatur“ und                                    alternativen Radionuklidwerten“ eingefügt.\nbb) die Wörter „und für die Anerkennung und               b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nÜberwachung von Qualitätssicherungspro-                 „5. die Zulassung der Bauart von Versand-\ngrammen für die Auslegung, Herstellung,                       stücken für radioaktive Stoffe und der Bauart\nPrüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die                     von nach Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f frei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015               267\ngestellten spaltbaren Stoffen nach den Ab-        12. § 14 wird wie folgt geändert:\nsätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5 ADR/RID/ADN,           a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminis-\nden Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4               terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“\nund 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach Un-              durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-\nterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID                kehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\nund“.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n10. § 12 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird im einleitenden Satzteil wie folgt ge-\nfasst:                                                            aaa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort\n„und“ gestrichen.\n„Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV, die\nfür die Durchführung der nachfolgenden Aufga-                     bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-\nben nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012                             mer 2 eingefügt:\nakkreditiert sein müssen, sind zuständig für“.                          „2. die Umschreibung der Bescheini-\nb) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“                                     gung über die Fahrzeugführerschu-\ndurch ein Semikolon ersetzt.                                                lung nach Abschnitt 8.2.2 ADR\nc) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch das                                nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und\nWort „und“ ersetzt.                                                         Absatz 2 Nummer 1 in eine Be-\nscheinigung nach § 14 Absatz 3\nd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                                            Satz 1 Nummer 1 und“.\n„6. a) die Prüfung zur Zulassung einer Änderung\nccc) Die bisherige Nummer 2 wird die Num-\nnach den Absätzen 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4\nmer 3.\nADR/RID und\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1 und 2“\nb) die Bescheinigung über die Zulassung einer\ndurch die Angabe „Nummer 1 bis 3“ ersetzt.\nÄnderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID.“\n13. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ne) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die\nAngabe „Nummer 5 und 6“ ersetzt.                          a) In den Nummern 5 und 6 werden jeweils die\nf) Folgender Satz 3 wird angefügt:                              Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Bun-\n„Für alle vorgenannten Aufgaben nach Kapitel 6.7             desministerium für Verkehr und digitale Infra-\nADR/RID sind auch die Benannten Stellen nach                 struktur“ ersetzt.\n§ 16 der ODV zuständig, die nicht nach der\nDIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert, aber              b) In Nummer 10 wird das Wort „Batteriewagen,“\nvon der Bundesanstalt für Materialforschung                  gestrichen.\nund -prüfung nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgut-             c) In Nummer 13 werden nach der Angabe „RID“\nverordnung See als Prüfstelle anerkannt sind.“               die Wörter „für Kesselwagen und abnehmbare\n11. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Tanks“ eingefügt und am Ende das Komma und\ndas Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.\na) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1.8.7.2.5“\ndurch die Angabe „Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID“               d) In Nummer 14 wird am Ende der Punkt durch\nersetzt.                                                     das Wort „und“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2                   e) Folgende Nummer 15 wird angefügt:\nund 3 eingefügt:                                             „15. die Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID\n„2. die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1                       zur Weiterverwendung von Kesselwagen für\nVerpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme                        die Beförderung von Gasen der Klasse 2.“\ndes Absatzes 9 ADR/RID im Einvernehmen            14. § 16 wird wie folgt geändert:\nmit dem Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur;                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. die Festlegung der Prüffristen nach Unterab-              aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ADN und“\nschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200                    durch die Wörter „und die Typzulassung\nAbsatz 9 ADR/RID im Einvernehmen mit der                      von Hochgeschwindigkeitsventilen nach Ab-\nBundesanstalt für Materialforschung und                       satz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift\n-prüfung;“.                                                   zur Begriffsbestimmung „Hochgeschwindig-\nkeitsventil“) und“ ersetzt.\nc) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die\nNummern 4 bis 7.                                             bb) In Nummer 2 werden\nd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Ab-                        aaa) nach den Wörtern „(teilweise geschlos-\nsatz 6.2.1.4.1“ durch die Angabe „Absatz 6.2.1.4.1                      sen)““ das Wort „und“ durch ein Komma\nADR/RID“ ersetzt.                                                       ersetzt,\ne) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe „Ab-                        bbb) nach den Wörtern „Flammensperren\nsatz 6.2.1.4.2“ durch die Angabe „Absatz 6.2.1.4.2                      nach Abschnitt 1.2.1“ die Angabe\nADR/RID“ ersetzt.                                                       „ADN“ gestrichen und\nf) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe                             ccc) am Ende nach dem Wort „„Probeent-\n„6.2.1.6.2 und“ durch die Angabe „6.2.1.6.2                             nahmeöffnung““ die Wörter „und von\nADR/RID und“ ersetzt.                                                   Anschlüssen nach Abschnitt 1.2.1 ADN","268            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\n(Begriffsbestimmung „Anschluss für eine                derung gefährlicher Güter nach Unterab-\nProbeentnahmeeinrichtung“)“ angefügt.                  schnitt 8.1.8.7 ADN und“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         g) In Absatz 8 werden die Wörter „Berufsgenossen-\naa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-              schaft Verkehr“ durch die Wörter „Berufsgenos-\nfasst:                                                   senschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“\nersetzt.\n„Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungs-\nkommission/Schiffseichamt (ZSUK) bei der          15. § 18 wird wie folgt geändert:\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schiff-            a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1\nfahrt ist zuständige Behörde für“.                       Nummer 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „nach Un-                  Nummer 1“ ersetzt.\nterabschnitt“ durch die Wörter „nach den              b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Ab-\nUnterabschnitten“ ersetzt.                               satz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1“\ncc) In Nummer 8 werden die Wörter „Bundes-                   durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 3 oder\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-               Absatz 3“ ersetzt.\nwicklung“ durch die Wörter „Bundesminis-\n16. § 19 wird wie folgt geändert:\nterium für Verkehr und digitale Infrastruktur“\nersetzt.                                              a) In Absatz 1 Nummer 4 wird nach dem Wort „ent-\nhalten“ ein Komma eingefügt.\ndd) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „und“\ndurch ein Semikolon ersetzt.                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nee) In Nummer 11 wird am Ende der Punkt durch                aa) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe\nein Semikolon ersetzt.                                       „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die\nff) Folgende Nummern 12 bis 14 werden ange-                      Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nfügt:                                                    bb) In Nummer 9 werden die Wörter „das Fahr-\n„12. die Genehmigung von Ladeplänen                          zeug“ durch die Wörter „die Beförderungs-\nnach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C                  einheit“ ersetzt.\nSpalte 20 Nummer 12 Buchstabe p                 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nADN bei der Beförderung von UN 1280\nund UN 2983;                                       aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n13. die Feststellung der Übereinstimmung                     „4. hat dafür zu sorgen, dass\nder Kopie des Zulassungszeugnisses                          a) die Besatzung die Vorschriften für das\nauf der Tafel eines Schubleichters mit                         Laden, Befördern, Löschen und sons-\ndem Original nach den Unterabschnit-                           tige Handhaben der Ladung nach\nten 8.1.2.6 und 8.1.2.7 ADN und                                Teil 7 beachtet, mit Ausnahme der\n14. den Erlass von Betriebsvorschriften                              Vorschriften über die Klassifikation von\nnach Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangs-                             Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen,\nvorschrift zu den Absätzen 9.3.1.17.1                          Hinweistafeln und Ausrüstungen, und\nund 9.3.3.17.1 ADN.“                                        b) der vorgeschriebene Ladungsrech-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „bei der Wasser-                           ner nach den Absätzen 9.3.1.13.3,\nund Schifffahrtsdirektion Südwest“ durch die                             9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN be-\nWörter „bei der Generaldirektion Wasserstraßen                           nutzt wird;“.\nund Schifffahrt – Außenstelle Südwest –“ ersetzt.            bb) In Nummer 6 werden am Ende das Komma\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Wasser- und                       und das Wort „und“ durch ein Semikolon er-\nSchifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direk-                 setzt.\ntionsbezirk“ durch die Wörter „Generaldirektion\ncc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nWasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\n„7. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur ein-\ne) In Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und\ngesetzt werden, wenn der hauptverant-\nSchifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direk-\nwortliche Schiffsführer oder, wenn ein\ntionsbezirk“ durch die Wörter „Generaldirektion\nsolcher nicht bestellt ist, jeder Schiffs-\nWasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nführer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15\nf) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                              und 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 3                           nach den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5\nNummer 2 und § 8 Nummer 14“ durch die                             oder 8.2.1.7 ADN hat, und“.\nWörter „Absatz 3, § 8 Nummer 14 und § 11                 dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nNummer 6“ ersetzt.\n„8. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe d\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 28b“                          ADN sicherzustellen, dass beim Laden\ndurch die Angabe „Nummer 28 Buchstabe b“                          und Löschen ein zweites Evakuierungs-\nersetzt.                                                          mittel verfügbar ist, sofern die land-\ncc) In Nummer 4 wird die Angabe „ADN und“                             seitige Einrichtung nicht mit dem vorge-\ndurch die Wörter „und die Untersagung der                         schriebenen zweiten Evakuierungsmittel\nVerwendung eines Schiffes für die Beför-                          ausgerüstet ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015                 269\n17. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden am Ende das Komma und                      aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein\ndas Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.                        Semikolon ersetzt.\nb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein                  bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch\nKomma und das Wort „und“ ersetzt.                                  ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                              cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„4. nach Absatz 1.4.3.1.1 Buchstabe f ADN\n„4. die Entladevorschriften nach Unterab-\nsicherzustellen, dass beim Laden die land-\nschnitt 7.5.1.3 ADR beachtet werden.“\nseitige Einrichtung mit einem oder zwei\nEvakuierungsmitteln ausgerüstet ist.“                  c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:\n18. In § 22 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „den                    „(3) Der Entlader im Eisenbahnverkehr hat da-\nAbsätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/RID“                für zu sorgen, dass die Entladevorschriften nach\ndurch die Wörter „den Absätzen 6.2.6.3.2.1                       Unterabschnitt 7.5.1.3 RID beachtet werden.“\nund 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID“ ersetzt.\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n19. § 23 wird wie folgt geändert:\ne) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Nummer 10 wird das Wort „Tankfahr-\nzeugen“ durch die Wörter „den verwendeten                     aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:\nFahrzeugen“ ersetzt.\n„1. nach Absatz 1.4.3.7.1 Buchstabe g ADN\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      sicherzustellen, dass beim Entladen die\naa) In Nummer 3 werden am Ende das Komma                               landseitige Einrichtung mit einem oder\nund das Wort „und“ durch ein Semikolon er-                         zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,\nsetzt.                                                             und“.\nbb) In Nummer 4 wird der satzabschließende                    bb) Die bisherige Nummer 1 wird die Nummer 2.\nPunkt durch ein Komma und das Wort „und“                  cc) Die neue Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naaa) Buchstabe b wird gestrichen.\ncc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nbbb) Die bisherigen Buchstaben c bis g wer-\n„5. nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665\nden die Buchstaben b bis f.\nSatz 1 Buchstabe b Satz 2 RID sicher-\nzustellen und zu dokumentieren, dass                      ccc) Die neuen Buchstaben b und c werden\ndie maximal zulässige Temperatur der                            wie folgt gefasst:\nLadung während oder unmittelbar nach\n„b) sicherzustellen, dass in der Gas-\ndem Befüllen nicht überschritten wird.“\nrückfuhrleitung, wenn diese nach\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                            Absatz 7.2.4.16.12 Satz 1 ADN er-\naa) In Nummer 2 werden am Ende das Komma                                     forderlich ist, eine Flammendurch-\nund das Wort „und“ durch ein Semikolon er-                               schlagsicherung vorhanden ist;\nsetzt.                                                               c) sicherzustellen, dass die Lade-\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Liste“ durch                                  rate mit der an Bord mitzuführen-\ndas Wort „Schiffsstoffliste“ und am Ende                                 den Ladeinstruktion nach Ab-\nder Punkt durch ein Semikolon ersetzt.                                   satz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN\nübereinstimmt und der Druck an\ncc) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:\nder Übergabestelle der Gasrück-\n„4. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe q                              fuhrleitung den Öffnungsdruck des\nund x ADN sicherzustellen, dass beim                                Hochgeschwindigkeitsventils nicht\nLaden die landseitige Einrichtung mit                               übersteigt;“.\neinem oder zwei Evakuierungsmitteln\nddd) In dem neuen Buchstaben e wird das\nausgerüstet ist, und\nSemikolon durch ein Komma und das\n5. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe v,                          Wort „und“ ersetzt.\nwenn die Sondervorschrift 803 in Ab-\nschnitt 3.3.1 ADN Anwendung findet,                       eee) In dem neuen Buchstaben f werden\nsicherzustellen und zu dokumentieren,                           das Komma und das Wort „und“ durch\ndass die maximal zulässige Temperatur                           einen Punkt ersetzt.\nbeim Verladen nicht überschritten wird,              dd) Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen.\nund dem Schiffsführer die in der Sonder-\nvorschrift 803 Buchstabe d genannten          21. § 24 wird wie folgt geändert:\nInstruktionen zu erteilen.“                       a) In Nummer 4 wird die Angabe „bis\n20. § 23a wird wie folgt geändert:                                   6.8.2.1.21ADR/RID“ durch die Angabe „bis\n6.8.2.1.20 ADR/RID“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „vom\nFahrzeug, Wagen, Beförderungsmittel, Container,            b) In Nummer 7 wird nach dem Wort „wird“ ein\nTank oder MEGC“ gestrichen.                                   Komma eingefügt.","270             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\n22. § 25 wird wie folgt geändert:                            26. § 29 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Unterab-\nschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den\n„§ 25                               Unterabschnitten“ durch die Wörter „den Unter-\nPflichten des                            abschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2,“ ersetzt.\nHerstellers, Wiederauf-                     b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\narbeiters und Rekonditionierers\nvon Verpackungen, des Herstellers                       „(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeug-\nund Wiederaufarbeiters von IBC und der                  führer im Straßenverkehr haben die Vorschriften\nStellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC“.             1. über die Verladung in offene oder belüftete\nFahrzeuge oder über das Anbringen der\nb) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil nach\nKennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sonder-\ndem Wort „Hersteller“ die Wörter „oder Wieder-\nvorschrift CV36 ADR und\naufarbeiter“ eingefügt.\n2. über die Beförderung von Nebenprodukten\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „sofern die IBC                   der Aluminiumherstellung oder Aluminiumum-\nnach einem anerkannten Qualitätssicherungs-                     schmelzung nach Abschnitt 7.5.11 Sonder-\nprogramm untersucht wurden und die im An-                       vorschrift CV37 ADR\nerkennungsbescheid des Qualitätssicherungs-\nprogramms genannten Nebenbestimmungen er-                    zu beachten.“\nfüllt sind“ durch die Wörter „sofern die Neben-       27. In § 32 werden die Wörter „Kapitel 7.7 RID“ durch\nbestimmungen des Bescheides, mit dem die                  die Wörter „Unterabschnitt 1.1.3.8 RID“ ersetzt.\nPrüfstelle als Inspektionsstelle anerkannt wurde,     28. In § 33 Nummer 2 werden nach den Wörtern „nicht\neingehalten werden“ ersetzt.                              überfüllt ist“ die Wörter „und nach den Vorgaben\n23. § 26 wird wie folgt geändert:                                des Stabilitätshandbuchs oder des Ladungsrech-\nners gemäß den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3\na) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „an-\nund 9.3.3.13.3 ADN beladen ist“ angefügt.\nhaften“ ein Komma eingefügt.\n29. In § 34 Nummer 5 wird nach dem Wort „werden“ ein\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                         Komma eingefügt.\n„(3) Der Hersteller von Gegenständen der           30. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nUN 3164, für die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371\na) In Nummer 6 Buchstabe i werden die Wörter\nADR/RID/ADN einschlägig ist, muss vor der Auf-\n„das Fahrzeug“ durch die Wörter „die Beförde-\ngabe zur Beförderung nach Absatz 2 Satz 1 die-\nrungseinheit“ und das Semikolon durch ein\nser Sondervorschrift eine technische Dokumen-\nKomma ersetzt.\ntation über die Bauart, die Herstellung sowie die\nPrüfungen und deren Ergebnisse anfertigen.“               b) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\n24. § 27 wird wie folgt geändert:                                   aa) In Buchstabe f wird am Ende das Wort\n„oder“ gestrichen.\na) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird nach\ndem Wort „erfolgt“ ein Komma eingefügt.                      bb) In Buchstabe g wird nach dem Wort „wird,“\ndas Wort „oder“ angefügt.\nb) In Absatz 5 Nummer 1 wird nach dem Wort „er-\ncc) Folgender Buchstabe h wird angefügt:\nfolgt“ ein Komma eingefügt.\n„h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass ein\nc) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach der Angabe                              zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist,“.\n„ADN“ ein Komma eingefügt.\nc) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\n25. § 28 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe s wird am Ende das Wort\na) In Nummer 3 werden die Wörter „einzuhalten.                       „oder“ gestrichen.\nEr hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei\nbb) In Buchstabe t wird nach dem Wort „wird,“\nGasen einen Füllungsgrad von höchstens 90 Pro-\ndas Wort „oder“ angefügt.\nzent einzuhalten, wenn der Befüller den höchst-\nzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann;“                 cc) Folgender Buchstabe u wird angefügt:\ndurch die Wörter „einzuhalten; er hat bei flüssi-                 „u) Absatz 4 Nummer 4 nicht sicherstellt,\ngen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen                               dass die landseitige Einrichtung mit einem\nFüllungsgrad von höchstens 85 Prozent einzu-                           oder zwei Evakuierungsmitteln ausge-\nhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen                         rüstet ist,“.\nFüllungsgrad nicht angeben und dieser nicht\nd) Nummer 14 wird wie folgt geändert:\neiner anwendbaren Sondervorschrift entnom-\nmen werden kann;“ ersetzt.                                   aa) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ ge-\nstrichen.\nb) In Nummer 5 werden die Wörter „das Tankfahr-\nzeug“ durch die Wörter „den Tank, das Batterie-              bb) In Buchstabe d wird nach dem Wort „wird,“\nFahrzeug oder den MEGC“ ersetzt.                                  das Wort „oder“ angefügt.\nc) In Nummer 10 Buchstabe e wird die Angabe „§ 5                cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe                        „e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die\n„§ 5 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.                                       Temperatur nicht überschritten wird,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015                 271\ne) Nummer 15 wird wie folgt geändert:                     31. § 38 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ ge-                a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2013“\nstrichen.                                                 durch die Angabe „30. Juni 2015“ und die An-\ngabe „31. Dezember 2012“ durch die Angabe\nbb) Folgende Buchstaben d und e werden ange-                  „31. Dezember 2014“ ersetzt.\nfügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„d) Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die\n„(2) Benannte Stellen nach § 16 der ODV müs-\nlandseitige Einrichtung mit einem oder\nsen die für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten\nzwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet\nnach § 12 erforderliche zusätzliche Kompetenz\nist, oder\ndurch eine entsprechende Akkreditierung nach\ne) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die                  der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 bis zum\nTemperatur nicht überschritten wird,“.               31. Dezember 2016 nachweisen.“\nf) In Nummer 15a werden die Buchstaben k bis r            32. Anlage 1 Tabelle 3 wird wie folgt geändert:\nwie folgt gefasst:                                         a) In der Zelle für die Klasse 3 wird in der Spalte\n„k) Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 nicht da-                 „UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe“\nfür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift             die Angabe „3079 METHACRYLNITRIL, STABI-\nbeachtet wird,                                            LISIERT“ gestrichen und in der Zelle für die\nKlasse 6.1 in der Spalte „UN-Nummer und\nl)  Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass                offizielle Benennung der Stoffe“ die Angabe\ndie landseitige Einrichtung mit einem oder                „3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT“ an-\nzwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,                 gefügt.\nm) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a den ihn                   b) In der Zelle für die Klasse 5.1 wird in der Spalte\nbetreffenden Teil der Prüfliste nicht oder                „UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe“\nnicht rechtzeitig ausfüllt,                               die Angabe „1510 TETRANITROMETHAN“ ge-\nn) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b nicht                        strichen und in der Zelle für die Klasse 6.1 in der\nsicherstellt, dass eine Flammendurchschlag-               Spalte „UN-Nummer und offizielle Benennung\nsicherung vorhanden ist,                                  der Stoffe“ nach der Angabe „1259 NICKEL-\nTETRACARBONYL“ die Angabe „1510 TETRA-\no) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht                        NITROMETHAN“ eingefügt.\nsicherstellt, dass der Druck an der Über-\ngabestelle den Öffnungsdruck des Hoch-             33. Anlage 2 Nummer 4.2 Buchstabe b wird wie folgt\ngeschwindigkeitsventils nicht übersteigt,              geändert:\na) In Doppelbuchstabe aa wird die Tabelle wie folgt\np) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d nicht\ngefasst:\nsicherstellt, dass die Dichtungen aus den\ndort genannten Werkstoffen bestehen,                      „ Gefahrgüter der Klassen 1.4 Beförderung\nq) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e nicht                           und 2 bis 9                    in Versand-\nsicherstellt, dass eine Überwachung gewähr-                                                 stücken\nleistet ist, oder                                                                           in gedeckten\nund bedeck-\nr)  Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f nicht                                                         ten Straßen-\nsicherstellt, dass die Löschpumpe abge-                                                     fahrzeugen\nschaltet werden kann,“.\na) Gefahrgüter der Klasse 2 Beförderung\ng) Nummer 18 wird wie folgt geändert:\nGruppen A, O und F ohne in Tanks\naa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ ge-                          Nebengefahr giftig,        (Straßentank-\nstrichen.                                                                                   fahrzeugen,\nb) Gefahrgüter der Klasse 3, Straßenfahr-\nbb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „ist,“                         Verpackungsgruppe II       zeugen mit\ndas Wort „oder“ angefügt.                                        und III ohne Nebengefahr Aufsetztanks\ncc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:                             giftig,                    und Straßen-\nfahrzeugen\n„c) Absatz 3 eine technische Dokumentation                   c) Gefahrgüter der Klasse 8, mit Tank-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht                 Verpackungsgruppe II       containern)\nrechtzeitig anfertigt,“.                                    und III ohne Nebengefahr\ngiftig und\nh) Nummer 21 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe d wird durch folgende Buch-                        d) Gefahrgüter der Klasse 9,\nstaben d und e ersetzt:                                          Verpackungsgruppe II\nund III                                   “.\n„d) Absatz 4 Nummer 1 eine Vorschrift über\ndie Verladung oder Kennzeichnung nicht\nb) In Doppelbuchstabe cc wird Satz 3 wie folgt\nbeachtet,\ngefasst:\ne) Absatz 4 Nummer 2 eine Vorschrift über\n„Pro Reisezug darf nur eine kennzeichnungs-\ndie Beförderung nicht beachtet, oder“.\npflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder\nbb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.               am Ende mitgeführt werden.“","272              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\nArtikel 2\nÄnderung der\nGefahrgut-Ausnahmeverordnung\nDie Anlage der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Im Inhaltsverzeichnis der Anlagen wird die Angabe „Ausnahme 32 (S)“ durch die Angabe „Ausnahme 32 (S, E)“\nersetzt.\n2. Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2.7 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2450)“ ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist,“ eingefügt.\nb) In Nummer 5 werden die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3 § 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380) geändert worden ist“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der\nVerordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist“ ersetzt.\n3. In der Ausnahme 9 (B, E, S) werden in Nummer 1 Satz 2 am Ende die Wörter „am Tankcontainer selbst oder auf\neiner Tafel“ durch die Wörter „auf dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel)“ ersetzt.\n4. In der Ausnahme 18 (S) wird in Nummer 5 die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“\nersetzt.\n5. Die Ausnahme 20 (B, E, S) wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2.7 wird die Angabe „1, 2.1, 6, 7, 8, 13 und 14“ durch die Angabe „1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14“\nersetzt.\nb) In Nummer 2.8 wird die Angabe „Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15“ durch die Angabe „Abfallgruppen/Abfall-\nuntergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15“ ersetzt.\nc) In Nummer 6 wird die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.\n6. In der Ausnahme 21 (B, E, S) wird in Nummer 5 die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“\nersetzt.\n7. Die Ausnahme 24 (S) wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „(Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B und C)“ durch die\nAngabe „(Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C)“ ersetzt.\nb) In Nummer 3.3 werden nach dem Wort „mitzuführen“ ein Komma und die Wörter „nicht jedoch die darin\naufgeführte Ausrüstung“ angefügt.\nc) Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:\naa) Nach den Wörtern „vorangestellt werden,“ werden die Wörter „sowie mit dem Kennzeichen für umwelt-\ngefährdende Stoffe nach Absatz 5.2.1.8.3“ eingefügt.\nbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n„Diese Kennzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug bereits mit Kennzeichnungen nach\nden Nummern 3.5 und 3.6 versehen ist, und die Eichnormale mit dem Fahrzeug fest verbunden sind.“\nd) In Nummer 3.5 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende\nStoffe nach Abschnitt 5.3.6 und“ eingefügt.\ne) In Nummer 3.6 wird das Wort „Fahrzeuge“ durch das Wort „Beförderungseinheiten“ ersetzt.\nf) In Nummer 5 wird die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.\n8. In der Ausnahme 28 (E, S) wird in Nummer 7 die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“\nersetzt.\n9. Die Ausnahme 31 (S) wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 19, 21, 29 und 47a der StVZO“ durch die Angabe „§§ 19, 21 und 29 der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ ersetzt.\nbb) In Satz 1 werden die Wörter „von einem Fahrzeugführer begleitet werden, der im Besitz der vorgenann-\nten Bescheinigung ist“ durch die Wörter „von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet\nwerden“ ersetzt.\ncc) In Satz 2 werden die Wörter „Dieser Fahrzeugführer“ durch die Wörter „Der Inhaber der Bescheinigung“\nersetzt.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015                                  273\n10. Die Ausnahme 32 (S) wird wie folgt gefasst:\n„Ausnahme 32 (S, E)\nBeförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr\n1   Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende\nAllgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und\nBinnenschifffahrt (GGVSEB)* auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter\nder Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:\na)    Bw 01 (S, E) AGGABw              „Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit Fahr-\nzeugen der Bundeswehr\nb) Bw 17 (S, E) AGGABw                 Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit\nGefahrzetteln geringerer Größe\nc)    Bw 21 (S, E) AGGABw              Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/\ngeeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahr-\nzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen\nd) Bw 23 (S, E) AGGABw                 Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen\nGütern (Zubehör)\ne)    Bw 24 (S, E) AGGABw              Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern und\nFeuerwerkskörpern der Klasse 1\nf)    Bw 25 (S)         AGGABw         Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die\nbeim Verschuss anfallen\ng) Bw 27 (S, E) AGGABw                 Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1\nh) Bw 29 (S)            AGGABw         Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der\nKlasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene\nMetallbebänderung.\n2   Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 32 (BwXX)“, wobei XX\nder Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h\nentspricht.\n* Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundes-\nwehr, Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen (BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63,\n53123 Bonn, angefordert werden.“\n11. In der Ausnahme 33 (M) werden in Nummer 1 die Wörter „Artikel 3 § 15 der Verordnung vom 19. Dezember\n2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380)“ durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I\nS. 1926)“ ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung der\nGefahrgutkostenverordnung\nDie Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter „der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und\nBinnenschifffahrt und der Gefahrgutverordnung See“ durch die Wörter „dem Gesetz über die Beförderung ge-\nfährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.\n2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Im III. Teil, 1. Abschnitt wird der Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 wie folgt gefasst:\n„Für die\n– erstmalige Zulassung eines Baumusters,\n– Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,\n– Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie\n– Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von\nGasen der Klasse 2\nwerden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet.“","274               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\nb) Im IV. Teil, 1. Abschnitt werden folgende neue Gebührennummern eingefügt:\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                            (EUR)\n„720           Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er- 100\nforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).\n720.1          Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen 100\nder Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).\n720.2          Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen 100“.\nin der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).\nc) Im IV. Teil, 2. Abschnitt werden folgende neue Gebührennummern eingefügt:\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                            (EUR)\n„802           Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er- 100\nforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).\n803            Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen 100\nder Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).\n804            Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen 100\nin der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).\n805 bis 810 nicht vergeben“.\n3. In der Anlage 2 wird der I. Teil wie folgt gefasst:\n„I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                            (EUR)\n001           Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in 50 bis 25 000\nTabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radio-\nnuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN.\n002           Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen 50 bis 25 000\n(Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN).\n003           Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein- 50 bis 25 000\nbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung\nmit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN).\n004.1         Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio- 50 bis 25 000\naktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm\n(Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID)\nund die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.\n004.2         Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio- 50 bis 2 000 000\naktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm\n(Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID)\nund die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.\n005           Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 50 bis 25 000\nBuchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5,\nUnterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID).\n006           Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die 50 bis 25 000\nBeförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7\nADN).                                                                                           “.\n4. Die Tabelle in der Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„     Organisationseinheit                                                                         Stundensatz\nBezeichnung der Organisationseinheit\nAbteilung                                                                                 (EUR)\n1             Analytische Chemie; Referenzmaterialien                                  116\n2             Chemische Sicherheitstechnik                                             108","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015            275\nOrganisationseinheit                                                                      Stundensatz\nBezeichnung der Organisationseinheit\nAbteilung                                                                                (EUR)\n3            Gefahrgutumschließungen                                                  96\n4            Material und Umwelt                                                      93\n5            Werkstofftechnik                                                        106\n6            Materialschutz und Oberflächentechnik                                    99\n7            Bauwerkssicherheit                                                      104\n8            Zerstörungsfreie Prüfung                                                 97\n9            Komponentensicherheit                                                   106\nS            Qualitätsinfrastruktur                                                  103       “.\nArtikel 4\nÄnderung der\nVerordnung über die Kontrollen von\nGefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen\nIn § 4 Absatz 3 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unter-\nnehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104), die durch Artikel 482 der\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 4“\ndurch die Angabe „§ 3 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.\nArtikel 5\nÄnderung der\nGefahrgutverordnung See\nDie Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301) wird wie\nfolgt geändert:\n1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „(VkBl. 2013 S. 1015)“ ein Komma und die Wörter „korrigiert\ndurch Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (VkBl. S. 467)“ eingefügt.\n2. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung“ durch die Wörter „Bundesamt\nfür Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr“ ersetzt.\n3. In § 9 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „5.53.6“ durch die Angabe „5.5.3.6“ ersetzt.\nArtikel 6\nÄnderung der\nGefahrgutbeauftragtenverordnung\nIn der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), die durch Artikel 3 der Verord-\nnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird in § 2 Nummer 1 die Angabe „Unter-\nabschnitt 1.1.3.6 ADR“ durch die Angabe „Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN“ ersetzt.\nArtikel 7\nBekanntmachung\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung\nStraße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 1. Januar 2015 an\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.","276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\nArtikel 8\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar\n2015 in Kraft. Artikel 1 Nummer 30 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Februar 2015\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}