{"id":"bgbl1-2015-10-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":10,"date":"2015-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"2015-03-06T00:00:00Z","page":250,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["250            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\nGesetz\nzur Änderung des Bundesbeamtengesetzes\nund weiterer dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 6. März 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.\nsen:\n5. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die\nArtikel 1                              Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom\n7.4.2009, S. 11)“ durch die Wörter „die Richtlinie\nÄnderung des\n2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)“\nBundesbeamtengesetzes\nersetzt.\nDas Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-     6. In § 20 Satz 1 werden die Wörter „in § 17 geregel-\nzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert              ten Zulassungsvoraussetzungen“ durch die Wörter\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            „Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforder-\nlich sind,“ ersetzt.\na) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe\neingefügt:                                            7. In § 23 werden die Wörter „im Deutschen Bundes-\n„§ 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geld-             tag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines\nleistungen“.                                     Landes oder im Europäischen Parlament“ durch\nb) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende An-               die Wörter „im Europäischen Parlament, im Deut-\ngabe eingefügt:                                          schen Bundestag oder in der gesetzgebenden Kör-\nperschaft eines Landes“ ersetzt.\n„§ 111a Erhebung und Verwendung von Perso-\nnalaktendaten im Auftrag“.                  8. § 24 Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort „Bun-\n2. In § 2 wird das Wort „sonstige“ gestrichen.                 desbesoldungsordnungen“ die Angabe „B,“ ein-\n3. In § 7 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe               gefügt.\n„Artikels 116“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\n9. In § 26 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter\n4. § 17 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:             „(Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)“ gestri-\na) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b              chen.\neingefügt:\n10. § 31 wird wie folgt geändert:\n„b) eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst ent-\nsprechende Ausbildung und eine inhaltlich            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Laufbahnprüfung entsprechende Prü-\nfung oder“.                                              aa) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015                 251\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             2. die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten\n„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn                              mindestens die Hälfte der regelmäßigen Ar-\nbeitszeit beträgt.“\n1. die Beamtin oder der Beamte in ein Be-\n17. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:\namtenverhältnis auf Widerruf oder in ein\nEhrenbeamtenverhältnis eintritt oder                                          „§ 84a\n2. die oberste Dienstbehörde nach ihrem Er-                                  Rückforderung\nmessen die Fortdauer des Beamtenver-                             zu viel gezahlter Geldleistungen\nhältnisses angeordnet hat, bevor die Be-              Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistun-\namtin oder der Beamte in das Dienst-               gen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrecht-\noder Amtsverhältnis zu dem anderen                 licher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach\nDienstherrn oder der Einrichtung einge-            den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ntreten ist; bei Dienstherren im Sinne des          über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-\nBeamtenstatusgesetzes kann die Fort-               reicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtli-\ndauer nur mit deren Einvernehmen ange-             chen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn\nordnet werden.“                                    der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfän-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         gerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen\nmüssen. Von der Rückforderung kann aus Billig-\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatzes 1“\nkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienst-\ndie Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                               oder teilweise abgesehen werden.“\n11. In § 32 Absatz 2 wird nach der Angabe „Arti-             18. In § 89 Satz 2 werden die Wörter „und Dauer“ durch\nkels 116“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.                   die Wörter „, die Dauer und die Abgeltung“ ersetzt.\n12. Dem § 39 wird folgender Satz angefügt:                   19. In § 90 Absatz 2 werden die Wörter „zum Deut-\n„Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach            schen Bundestag oder zum Europäischen Par-\nden Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden                lament“ durch die Wörter „zum Europäischen Par-\nübertragen.“                                                 lament oder zum Deutschen Bundestag“ ersetzt.\n20. Nach § 107 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz\n13. § 40 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur oder\n„Zugang zu Personalaktendaten darf auch Be-\nzum Abgeordneten des Deutschen Bundestages\nschäftigten, die Aufgaben des ärztlichen Dienstes\noder zum Europäischen Parlament“ durch die\nwahrnehmen, gewährt werden, soweit die Kenntnis\nWörter „zum Europäischen Parlament oder zum\nder Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich\nDeutschen Bundestag“ ersetzt.\nist.“\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“\n21. § 108 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „Satz 1“ eingefügt.\na) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.\n14. § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2\n„Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe                      und 3 eingefügt:\nzugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die\nÜbertragung bedarf es keiner Ernennung.“                             „(2) Personenbezogene Daten dürfen für Bei-\nhilfezwecke erhoben und verwendet werden, so-\n15. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           weit die Daten für diese Zwecke erforderlich\na) In Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen                  sind; Näheres regelt die Rechtsverordnung nach\nmit der obersten Dienstbehörde“ durch die Wör-                § 80 Absatz 4. Für andere Zwecke dürfen perso-\nter „mit Zustimmung der obersten Dienstbe-                    nenbezogene Daten aus der Beihilfeakte nur ver-\nhörde oder der von ihr bestimmten Stelle“ er-                 wendet werden, wenn\nsetzt.                                                        1. sie erforderlich sind\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                      a) für die Einleitung oder Durchführung eines\n„Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen,                            im Zusammenhang mit einem Beihilfean-\ndass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.“                         trag stehenden behördlichen oder gericht-\nlichen Verfahrens,\n16. § 53 wird wie folgt geändert:\nb) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das\na) In Absatz 1a Nummer 2 wird das Wort „Verset-\nGemeinwohl, einer sonst unmittelbar dro-\nzung“ durch das Wort „Eintritt“ ersetzt.\nhenden Gefahr für die öffentliche Sicher-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               heit oder einer schwerwiegenden Beein-\n„Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall                     trächtigung der Rechte einer anderen Per-\nmit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten                           son oder\num höchstens drei Jahre hinausgeschoben wer-                  2. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt\nden, wenn                                                          hat.\n1. die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin                    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend\noder diesen Beamten fortgeführt werden kön-                für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfah-\nnen und                                                    ren.“","252               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 1             Ist der Auftragnehmer eine öffentliche Stelle, gelten\nwird wie folgt gefasst:                                    für ihn die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entspre-\n„Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte               chend, dass die Mitteilung an die für diese Stelle\ndürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person            zuständige oberste Bundesbehörde zu richten ist.\ngenutzt oder an eine andere Behörde übermittelt               (3) In dem Auftrag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des\nwerden, soweit sie für die Festsetzung und Be-             Bundesdatenschutzgesetzes ist festzulegen, dass\nrechnung der Besoldung oder Versorgung oder                die Kontrollrechte des behördlichen Datenschutz-\nfür die Prüfung der Kindergeldberechtigung er-             beauftragten der Stelle auch gegenüber dem Auf-\nforderlich sind.“                                          tragnehmer bestehen. Soweit der Auftragnehmer\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in                 eine nichtöffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen,\nSatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2“             dass der Auftragnehmer eine Kontrolle durch den\ndurch die Wörter „Die Absätze 1 bis 3“ ersetzt.            oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit nach den §§ 21 und 24\n22. § 111 wird wie folgt geändert:\nbis 26 Absatz 1 bis 4 des Bundesdatenschutzge-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                setzes zu dulden hat.\nfügt:\n(4) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauf-\n„(2) Soweit die personalverwaltende Behörde            tragt werden, wenn\nAufgaben, die ihr gegenüber ihren Beschäftigten\nobliegen, einer anderen öffentlichen Stelle zur            1. beim Auftraggeber sonst Störungen im Ge-\nselbständigen Bearbeitung übertragen hat, darf                 schäftsablauf auftreten können oder der Auftrag-\nsie dieser Stelle die zur Erfüllung der Aufgaben               nehmer die übertragenen Aufgaben erheblich\nerforderlichen Personalaktendaten übermitteln.“                kostengünstiger erledigen kann und\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                       2. die beim Auftragnehmer mit der Datenverarbei-\ntung beauftragten Beschäftigten besonders auf\n23. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:\nden Schutz der Personalaktendaten verpflichtet\n„§ 111a                                    sind.\nErhebung und Verwendung                            (5) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im\nvon Personalaktendaten im Auftrag                   Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben\n(1) Die Erhebung und Verwendung von Personal-               oder verwenden. Ist er der Ansicht, dass eine Wei-\naktendaten im Auftrag der personalverwaltenden                 sung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder\nBehörde ist nur zulässig,                                      andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt,\n1. soweit sie erforderlich ist                                 hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzu-\nweisen. Der Auftragnehmer darf die Daten nur für\na) für die Bewilligung, Festsetzung oder Zahl-             die im Auftrag festgelegten Zwecke verwenden\nbarmachung von Geldleistungen,                         und nur für die im Auftrag festgelegte Dauer spei-\nb) für die automatisierte Erledigung von Aufga-            chern.\nben oder                                                  (6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem\nc) zur Durchführung bestimmter ärztlicher Un-              Bundesdatenschutzgesetz sind gegenüber dem\ntersuchungen, die für die Erfüllung der Aufga-         Auftraggeber geltend zu machen.\nben des ärztlichen Dienstes erforderlich sind,\n(7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger Zu-\nund\nstimmung des Auftraggebers erteilt werden.“\n2. wenn der Auftraggeber die Einhaltung der beam-\nten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften           24. § 113 wird wie folgt geändert:\ndurch den Auftragnehmer regelmäßig kontrol-                a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nliert.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Vollen-\n(2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen                     dung“ durch die Wörter „des Erreichens“ er-\nZustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu die-                         setzt.\nsem Zweck hat der Auftraggeber der obersten\nDienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung                bb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils\nschriftlich mitzuteilen:                                               nach dem Wort „versorgungsberechtigte“\ndie Wörter „oder altersgeldberechtigte“ ein-\n1. den Auftragnehmer, die von diesem getroffenen\ngefügt.\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen\nund die ergänzenden Festlegungen nach Ab-                  b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-\nsatz 3,                                                        sorgungsakten“ die Wörter „und Altersgeldak-\n2. die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragneh-                 ten“ und nach dem Wort „Versorgungszahlung“\nmer die Daten erheben oder verwenden soll,                     die Wörter „oder Altersgeld- oder Hinterbliebe-\nnenaltersgeldzahlung“ eingefügt.\n3. die Art der Daten, die für den Auftraggeber erho-\nben oder verwendet werden sollen, und den              25. In § 136 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe\nKreis der Beschäftigten, auf den sich diese Da-            „§ 34 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nten beziehen, sowie                                    26. In § 145 Absatz 2 werden nach dem Wort „Geset-\n4. die beabsichtigte Erteilung von Unteraufträgen              zes“ die Wörter „und der auf Grund dieses Geset-\ndurch den Auftragnehmer.                                   zes erlassenen Rechtsverordnungen“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015                  253\nArtikel 2                                      wird ersetzt durch die Angabe\nÄnderung des                                       „Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleis-\nBundesbesoldungsgesetzes                                   tungen“.\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der             4. Anlage IX erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem\nBekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),              Gesetz ersichtliche Fassung.\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. No-\nvember 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist,                                      Artikel 3\nwird wie folgt geändert:\nWeitere Änderung des\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\nBundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2014\n§§ 7 und 7a wie folgt gefasst:\nAnlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt\n„§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit,          Verord-\ndurch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nnungsermächtigung\nerhält die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersicht-\n§ 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in         liche Fassung.\nden Ruhestand“.\n2. § 7a wird wie folgt geändert:                                                        Artikel 4\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          Weitere Änderung des\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 53“ die            Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2015\nWörter „Absatz 1 bis 3“ eingefügt.                    Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Ar-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:         tikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n„Der Zuschlag wird nicht neben einem Zu-\nschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit         1. Anlage I wird wie folgt geändert:\nder Altersteilzeitzuschlagsverordnung und              a) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“\nnicht neben einem Zuschlag nach § 6 Ab-                   wird nach der Angabe\nsatz 3 gewährt.“\n„Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n– als Leiter einer großen und bedeutenden Ab-\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 53“ die                     teilung\nWörter „Absatz 1 bis 3“ eingefügt.\nbei einer Mittel- oder Oberbehörde,\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nbei einer sonstigen Dienststelle oder Einrich-\n„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“                            tung, wenn deren Leiter mindestens in Besol-\n3. Anlage I wird wie folgt geändert:                                      dungsgruppe B 5 eingestuft ist –“\na) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“                die Angabe\nwird wie folgt geändert:                                         „– beim Bundesinstitut für Berufsbildung als\naa) Der Angabe „O b e r a m t s r a t “ wird die An-                 Leiter der Zentralabteilung –“\ngabe „11“ angefügt.\ngestrichen.\nbb) Folgende Fußnote 11 wird angefügt:\nb) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“\n„11 Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn                  werden nach der Angabe\nkönnen für Funktionen der Rechtspfleger\nbei Gerichten und Staatsanwaltschaften,              „Abteilungsdirektor\ndie sich von denen der Besoldungs-                      – als der ständige Vertreter des Präsidenten\ngruppe A 13 abheben, nach Maßgabe                          einer Bundesfinanzdirektion –“\nsachgerechter Bewertung bis zu 20 Pro-               die Angaben\nzent der für Rechtspfleger ausgebrachten\n„– als der ständige Vertreter des Direktors des\nStellen der Besoldungsgruppe A 13 mit\nZentrums für Informationsverarbeitung und\neiner Amtszulage nach Anlage IX aus-\nInformationstechnik –\ngestattet werden.“\n– als Leiter der Zentralabteilung des Bundesin-\nb) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“\nstituts für Berufsbildung –“\nwird wie folgt geändert:\neingefügt.\naa) Die Angabe\n„Direktor beim Bundesarchiv                            c) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“\nwerden in der Angabe\n– als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien\nund Massenorganisationen der DDR –“                  „Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund\nund Bahn\nwird gestrichen.\n– als Vorsitzender der Geschäftsführung –“\nbb) Die Angabe\ndas Wort „bei“ sowie die Angabe „– als Vorsitzen-\n„Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleis-\nder der Geschäftsführung –“ gestrichen.\ntungen im Geschäftsbereich des Bundes-\nministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-        2. Anlage IX erhält die aus dem Anhang 3 zu diesem\nwicklung“                                              Gesetz ersichtliche Fassung.","254              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\nArtikel 5                           2. In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6\nAbsatz 1 Satz 2“ die Wörter „und Absatz 2“ einge-\nWeitere Änderung des\nfügt.\nBundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017\n3. In § 7 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Zeit-\nIn Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, das zu-                punkt des Beginns der Zahlung“ gestrichen.\nletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden\nist, werden in der Gliederungseinheit „Besoldungs-            4. § 8 wird wie folgt gefasst:\ngruppe B 5“ in der Angabe                                                                    „§ 8\n„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und                      Zuschläge für Kindererziehung und Pflege\nBahn                                                                  Die §§ 50a, 50b, 50c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\n– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-                bis 4 sowie § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes\nschäftsführung –“                                           gelten entsprechend. An die Stelle des Ruhegehalts\ndas Wort „bei“ sowie die Angabe „– als Geschäftsführer            tritt das Altersgeld, an die Stelle der ruhegehaltfähi-\noder Vorsitzender der Geschäftsführung –“ gestrichen.             gen Dienstbezüge treten die altersgeldfähigen\nDienstbezüge, an die Stelle der ruhegehaltfähigen\nArtikel 6                               Dienstzeit tritt die altersgeldfähige Dienstzeit und\nan die Stelle des Witwengelds nach § 20 Absatz 1\nÄnderung der                               des Beamtenversorgungsgesetzes tritt das Witwen-\nErholungsurlaubsverordnung                         altersgeld nach § 9 Absatz 3.“\n§ 10 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung         5. In § 10 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Ab-\nder Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I                 satz 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 2“\nS. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom          ersetzt.\n24. November 2014 (BGBl. I S. 1797) geändert worden           6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Ab-\nist, wird wie folgt gefasst:\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4“ durch die\nWörter „§ 9 Absatz 3 oder Absatz 5“ ersetzt.\n„§ 10\n7. § 13 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nAbgeltung\n„3. an die Stelle der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\n(1) Soweit der durch das Recht der Europäischen                      Buchstabe b zu ermittelnden Zeit die Zeit zwi-\nUnion gewährte Mindestjahresurlaub vor Beendigung                       schen der Vollendung des 17. Lebensjahrs und\ndes Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender                          der Beendigung des den Anspruch auf Alters-\nDienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen worden                     geld begründenden Dienstverhältnisses abzüg-\nist, wird er abgegolten.                                                lich der Zeiten nach § 12a des Beamtenver-\nsorgungsgesetzes tritt;“.\n(2) Im Urlaubsjahr bereits in Anspruch genommener\nErholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den durch\nArtikel 8\ndas Recht der Europäischen Union gewährten Mindest-\njahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu wel-                                  Änderung des\nchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.                                    Bundesdisziplinargesetzes\n(3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich              § 85 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001\nnach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die             (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nletzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenver-            zes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert\nhältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1        worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die wäh-              1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch die\nrend eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wä-              Angabe „7“ ersetzt.\nren.                                                          2. Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der          3. Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.\nregelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, begin-\n4. Die Absätze 8 bis 10 werden die Absätze 5 bis 7.\nnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Be-\namtenverhältnis beendet wird.“                                5. Absatz 11 wird aufgehoben.\n6. Absatz 12 wird Absatz 8.\nArtikel 7\nArtikel 9\nÄnderung des\nAltersgeldgesetzes                                             Folgeänderungen\nDas Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I             (1) In den §§ 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der\nS. 3386) wird wie folgt geändert:                             Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung vom 18. Juli\n2013 (BGBl. I S. 2573) wird jeweils nach der Angabe\n1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  „§ 30“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\n„(3) Ist bei einer Entlassung aus dem Beamten-            (2) In § 30 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der\noder Richterverhältnis auf Verlangen bereits ein Dis-     Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005\nziplinarverfahren anhängig, wird dieses im Hinblick       (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2\nauf das Altersgeld fortgeführt. § 32 Absatz 2 Num-        Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014\nmer 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist nicht anzu-       (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird nach der\nwenden.“                                                  Angabe „76“ die Angabe „, 84a“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015                   255\n(3) In § 16a Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgeset-              (2) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli             tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft.\n2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-            (3) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuch-\nsatz 7 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730)         stabe aa tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 2“\ndurch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“                   (4) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in\nersetzt.                                                       Kraft.\n(5) Artikel 4 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nArtikel 10                              nuar 2015 in Kraft.\nInkrafttreten                                 (6) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. März 2015 in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2             (7) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.\nbis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                         (8) Artikel 8 tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. März 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière","256                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\nAnhang 1 zu Artikel 2 Nummer 4\nAnlage IX\n(zu den Anlagen I und III)\nGültig ab 1. August 2013\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen\n– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –\nMonatsbeträge                                                      Monatsbeträge\nDem Grunde nach geregelt in                   in Euro,              Dem Grunde nach geregelt in                  in Euro,\nProzentsatz                                                        Prozentsatz\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                       Nummern 2 und 3\nVo r b e m e r k u n g e n                                                Beamte des mittleren Dienstes und\nUnteroffiziere der Besoldungsgrup-\npen A 5 bis A 9                                      169,03\nNummer 3a                                                   134,22\nBeamte des gehobenen Dienstes und\nOffiziere der Besoldungsgruppen A 9\nNummer 4                                                     53,69        bis A 12 sowie Offiziere des militär-\nfachlichen Dienstes der Besoldungs-\nNummer 4a                                                    80,53        gruppe A 13                                          189,51\nNummer 4\nNummer 5                                                                  Buchstabe a\nDie Zulage beträgt für                                                    Doppelbuchstabe aa                                 271,47\nMannschaften,                                                           Doppelbuchstabe bb\nUnteroffiziere/Beamte\nder Besoldungsgruppen A 5 und A 6                        37,57             Beamte des mittleren und des\ngehobenen Dienstes und Unter-\nUnteroffiziere/Beamte                                                      offiziere der Besoldungsgrup-\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                        53,69             pen A 5 bis A 9, Offiziere der\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12\nOffiziere/Beamte des gehobenen                                             sowie Offiziere des militärfach-\nund höheren Dienstes                                     80,53             lichen Dienstes der Besoldungs-\ngruppe A 13                                     210,00\nNummer 5a                                                                 Buchstabe b\nAbsatz 1                                                                  Beamte des mittleren und des ge-\nhobenen Dienstes und Unteroffi-\nNummer 1                                                                ziere der Besoldungsgruppen A 5\nbis A 9, Offiziere der Besoldungs-\nBuchstabe a                                                          gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-\nfiziere des militärfachlichen Diens-\nBeamte des mittleren Dienstes                                      tes der Besoldungsgruppe A 13                      169,03\nund Unteroffiziere der Besol-\ndungsgruppen A 5 bis A 9                           245,86      Nummern 5 und 6\nBeamte des mittleren Dienstes und\nBeamte des gehobenen Dienstes\nUnteroffiziere der Besoldungsgrup-\nund Offiziere der Besoldungsgrup-\npen A 5 bis A 9                                      107,56\npen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des\nmilitärfachlichen Dienstes der                                   Beamte des gehobenen Dienstes und\nBesoldungsgruppe A 13                              271,47        Offiziere der Besoldungsgruppen A 9\nbis A 12 sowie Offiziere des militär-\nBuchstabe b                                                        fachlichen Dienstes der Besoldungs-\ngruppe A 13                                          169,03\nBeamte des mittleren Dienstes\nund Unteroffiziere der Besoldungs-                               Beamte des höheren Dienstes und\ngruppen A 5 bis A 9                                210,00        Offiziere des Truppendienstes ab\nBesoldungsgruppe A 13                                235,61\nBeamte des gehobenen Dienstes\nund Offiziere der Besoldungsgrup-\npen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des                       Nummer 6\nmilitärfachlichen Dienstes der\nAbsatz 1 Satz 1\nBesoldungsgruppe A 13                              235,61\nBuchstabe a                                            483,17\nBuchstabe c\nBuchstabe b                                            386,54\nBeamte des gehobenen und des\nhöheren Dienstes und Offiziere der                             Buchstabe c                                            338,05\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12\nsowie Offiziere des militärfach-                               Buchstabe d                                            309,23\nlichen Dienstes der Besoldungs-                              Absatz 1 Satz 2                                          614,64\ngruppe A 13 und Offiziere des\nTruppendienstes ab Besoldungs-\ngruppe A 13                                        271,47  Nummer 6a                                                  107,38","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015                     257\nMonatsbeträge                                               Monatsbeträge\nDem Grunde nach geregelt in                 in Euro,               Dem Grunde nach geregelt in          in Euro,\nProzentsatz                                                 Prozentsatz\nNummer 7                                                             Absatz 2\nDie Zulage beträgt für                    12,5 Prozent des           Buchstabe a                                     42,94\nBeamte und Soldaten der                   Endgrundgehalts\nBesoldungsgruppe(n)                       oder, bei festen           Buchstabe b                                     53,69\nGehältern, des\nGrundgehalts der       Nummer 10 Absatz 1\nBesoldungsgruppe*\nDie Zulage beträgt\nA 2 bis A 5                               A5                       nach einer Dienstzeit\nA 6 bis A 9                               A9                         von einem Jahr                                  66,87\nA 10 bis A 13                             A 13                       von zwei Jahren                                133,75\nA 14, A 15, B 1                           A 15\nA 16, B 2 bis B 4                         B3                     Nummer 11                                          614,64\nB 5 bis B 7                               B6\nNummer 12                                           40,27\nB 8 bis B 10                              B9\nB 11                                      B 11                   Nummer 13 Absatz 1\nDie Zulage beträgt\nNummer 8                                                             für Beamte\nDie Zulage beträgt                                                   des mittleren Dienstes                          17,91\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\ndes gehobenen Dienstes                          40,27\nA 2 bis A 5                                             120,80\nA 6 bis A 9                                             161,06 Nummer 14                                           24,17\nA 10 und höher                                          201,32\nNummer 16\nNummer 8a                                                            Die Zulage beträgt\nDie Zulage beträgt                                                 für Beamte der Besoldungsgruppen\nfür Beamte der Besoldungsgruppen                                     A 2 bis A 7                                     46,02\nA 2 bis A 5                                              73,56     A 8 bis A 11                                    61,36\nA 6 bis A 9                                             100,31\nA 12 bis A 15                                   71,58\nA 10 bis A 13                                           123,72\nA 16 und höher                                  92,03\nA 14 und höher                                          147,11\nfür Anwärter der Laufbahngruppe                                  Nummer 17\ndes mittleren Dienstes                                   53,50   Die Zulage beträgt\nfür Beamte der Besoldungsgruppe(n)\ndes gehobenen Dienstes                                   70,21\ndes höheren Dienstes                                     86,94     A 2 und A 3                                     12,78\nA 4 bis A 6                                     17,90\nNummer 8b                                                              A 7 bis A 10                                    35,79\nDie Zulage beträgt\nA 11                                            40,90\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nA 12 bis A 15                                   48,57\nA 2 bis A 5                                              96,63\nA 6 bis A 9                                             128,85     A 16 bis B 4                                    58,80\nA 10 bis A 13                                           161,06     B 5 bis B 7                                     71,58\nA 14 und höher                                          193,27\nBesoldungsgruppe                     Fußnote\nNummer 9                                                           A2                                   1              36,78\nDie Zulage beträgt                                                                                    2              67,85\nnach einer Dienstzeit\nA3                                   2              36,78\nvon einem Jahr                                           66,87\n4              67,85\nvon zwei Jahren                                         133,75\n5              34,26\nNummer 9a                                                          A4                                   1              36,78\nAbsatz 1                                                                                              2              67,85\nBuchstabe a                                             107,38                                      4               7,39\nA5                                   1              36,78\nBuchstabe b                                             214,74\n3              67,85\nBuchstabe c                                             161,06\nA6                                   2              36,78\nA7                                   5              45,68\nA8                                   1              58,85\n* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).                              A9                                   1, 3          273,81","258                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\nMonatsbeträge\nDem Grunde nach geregelt in                 in Euro,\nProzentsatz\nA 13                                        1, 11           278,28\n7               127,19\nA 14                                        5               190,79\nA 15                                        3               254,35\n8               190,79\nA 16                                        10              213,36\nB 10                                        1               440,88\nBundesbesoldungsordnung R\nVo r b e m e r k u n g e n\nNummer 2\nDie Zulage beträgt                        12,5 Prozent des\nEndgrundgehalts\noder, bei festen\nGehältern, des\nGrundgehalts der\nBesoldungsgruppe*\na) bei Verwendung\nbei obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes für die Richter\nund Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe(n)\nR1                                  R1\nR 2 bis R 4                         R3\nR 5 bis R 7                         R6\nR 8 bis R 10                        R9\nb) bei Verwendung\nbei obersten Bundesbehörden\noder bei obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes, wenn ihnen kein\nRichteramt übertragen ist, für die\nRichter und Staatsanwälte der\nBesoldungsgruppe(n)\nR1                                  A 15\nR 2 bis R 4                         B3\nR 5 bis R 7                         B6\nR 8 bis R 10                        B9\nBesoldungsgruppe                            Fußnote\nR2                                          1               210,93\nR8                                          1               421,78\n* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015                           259\nAnhang 2 zu Artikel 3\nAnlage IX\n(zu den Anlagen I und III)\nGültig ab 1. März 2014\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen\n– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –\nMonatsbeträge                                                      Monatsbeträge\nDem Grunde nach geregelt in                   in Euro,              Dem Grunde nach geregelt in                  in Euro,\nProzentsatz                                                        Prozentsatz\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                       Nummern 2 und 3\nVo r b e m e r k u n g e n                                                Beamte des mittleren Dienstes und\nUnteroffiziere der Besoldungsgrup-\npen A 5 bis A 9                                      169,03\nNummer 3a                                                   134,22\nBeamte des gehobenen Dienstes und\nOffiziere der Besoldungsgruppen A 9\nNummer 4                                                     53,69        bis A 12 sowie Offiziere des militär-\nfachlichen Dienstes der Besoldungs-\nNummer 4a                                                    80,53        gruppe A 13                                          189,51\nNummer 4\nNummer 5                                                                  Buchstabe a\nDie Zulage beträgt für                                                    Doppelbuchstabe aa                                 271,47\nMannschaften,                                                           Doppelbuchstabe bb\nUnteroffiziere/Beamte\nder Besoldungsgruppen A 5 und A 6                        37,57             Beamte des mittleren und des\ngehobenen Dienstes und Unter-\nUnteroffiziere/Beamte                                                      offiziere der Besoldungsgrup-\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                        53,69             pen A 5 bis A 9, Offiziere der\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12\nOffiziere/Beamte des gehobenen                                             sowie Offiziere des militärfach-\nund höheren Dienstes                                     80,53             lichen Dienstes der Besoldungs-\ngruppe A 13                                     210,00\nNummer 5a                                                                 Buchstabe b\nAbsatz 1                                                                  Beamte des mittleren und des ge-\nhobenen Dienstes und Unteroffi-\nNummer 1                                                                ziere der Besoldungsgruppen A 5\nbis A 9, Offiziere der Besoldungs-\nBuchstabe a                                                          gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-\nfiziere des militärfachlichen Diens-\nBeamte des mittleren Dienstes                                      tes der Besoldungsgruppe A 13                      169,03\nund Unteroffiziere der Besol-\ndungsgruppen A 5 bis A 9                           245,86      Nummern 5 und 6\nBeamte des mittleren Dienstes und\nBeamte des gehobenen Dienstes\nUnteroffiziere der Besoldungsgrup-\nund Offiziere der Besoldungsgrup-\npen A 5 bis A 9                                      107,56\npen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des\nmilitärfachlichen Dienstes der                                   Beamte des gehobenen Dienstes und\nBesoldungsgruppe A 13                              271,47        Offiziere der Besoldungsgruppen A 9\nbis A 12 sowie Offiziere des militär-\nBuchstabe b                                                        fachlichen Dienstes der Besoldungs-\ngruppe A 13                                          169,03\nBeamte des mittleren Dienstes\nund Unteroffiziere der Besoldungs-                               Beamte des höheren Dienstes und\ngruppen A 5 bis A 9                                210,00        Offiziere des Truppendienstes ab\nBesoldungsgruppe A 13                                235,61\nBeamte des gehobenen Dienstes\nund Offiziere der Besoldungsgrup-\npen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des                       Nummer 6\nmilitärfachlichen Dienstes der\nAbsatz 1 Satz 1\nBesoldungsgruppe A 13                              235,61\nBuchstabe a                                            483,17\nBuchstabe c\nBuchstabe b                                            386,54\nBeamte des gehobenen und des\nhöheren Dienstes und Offiziere der                             Buchstabe c                                            338,05\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12\nsowie Offiziere des militärfach-                               Buchstabe d                                            309,23\nlichen Dienstes der Besoldungs-                              Absatz 1 Satz 2                                          614,64\ngruppe A 13 und Offiziere des\nTruppendienstes ab Besoldungs-\ngruppe A 13                                        271,47  Nummer 6a                                                  107,38","260               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\nMonatsbeträge                                               Monatsbeträge\nDem Grunde nach geregelt in                 in Euro,               Dem Grunde nach geregelt in          in Euro,\nProzentsatz                                                 Prozentsatz\nNummer 7                                                             Absatz 2\nDie Zulage beträgt für                    12,5 Prozent des           Buchstabe a                                     42,94\nBeamte und Soldaten der                   Endgrundgehalts\nBesoldungsgruppe(n)                       oder, bei festen           Buchstabe b                                     53,69\nGehältern, des\nGrundgehalts der       Nummer 10 Absatz 1\nBesoldungsgruppe*\nDie Zulage beträgt\nA 2 bis A 5                               A5                       nach einer Dienstzeit\nA 6 bis A 9                               A9                         von einem Jahr                                  66,87\nA 10 bis A 13                             A 13                       von zwei Jahren                                133,75\nA 14, A 15, B 1                           A 15\nA 16, B 2 bis B 4                         B3                     Nummer 11                                          614,64\nB 5 bis B 7                               B6\nNummer 12                                           40,27\nB 8 bis B 10                              B9\nB 11                                      B 11                   Nummer 13 Absatz 1\nDie Zulage beträgt\nNummer 8                                                             für Beamte\nDie Zulage beträgt                                                   des mittleren Dienstes                          17,91\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\ndes gehobenen Dienstes                          40,27\nA 2 bis A 5                                             120,80\nA 6 bis A 9                                             161,06 Nummer 14                                           24,17\nA 10 und höher                                          201,32\nNummer 16\nNummer 8a                                                            Die Zulage beträgt\nDie Zulage beträgt                                                 für Beamte der Besoldungsgruppen\nfür Beamte der Besoldungsgruppen                                     A 2 bis A 7                                     46,02\nA 2 bis A 5                                              73,56     A 8 bis A 11                                    61,36\nA 6 bis A 9                                             100,31\nA 12 bis A 15                                   71,58\nA 10 bis A 13                                           123,72\nA 16 und höher                                  92,03\nA 14 und höher                                          147,11\nfür Anwärter der Laufbahngruppe                                  Nummer 17\ndes mittleren Dienstes                                   53,50   Die Zulage beträgt\nfür Beamte der Besoldungsgruppe(n)\ndes gehobenen Dienstes                                   70,21\ndes höheren Dienstes                                     86,94     A 2 und A 3                                     12,78\nA 4 bis A 6                                     17,90\nNummer 8b                                                              A 7 bis A 10                                    35,79\nDie Zulage beträgt\nA 11                                            40,90\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nA 12 bis A 15                                   48,57\nA 2 bis A 5                                              96,63\nA 6 bis A 9                                             128,85     A 16 bis B 4                                    58,80\nA 10 bis A 13                                           161,06     B 5 bis B 7                                     71,58\nA 14 und höher                                          193,27\nBesoldungsgruppe                     Fußnote\nNummer 9                                                           A2                                   1              37,81\nDie Zulage beträgt                                                                                    2              69,75\nnach einer Dienstzeit\nA3                                   2              37,81\nvon einem Jahr                                           66,87\n4              69,75\nvon zwei Jahren                                         133,75\n5              35,22\nNummer 9a                                                          A4                                   1              37,81\nAbsatz 1                                                                                              2              69,75\nBuchstabe a                                             107,38                                      4               7,60\nA5                                   1              37,81\nBuchstabe b                                             214,74\n3              69,75\nBuchstabe c                                             161,06\nA6                                   2              37,81\nA7                                   5              46,96\nA8                                   1              60,50\n* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).                              A9                                   1, 3          281,48","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 261\nMonatsbeträge\nDem Grunde nach geregelt in                 in Euro,\nProzentsatz\nA 13                                        1, 11           286,07\n7               130,75\nA 14                                        5               196,13\nA 15                                        3               261,47\n8               196,13\nA 16                                        10              219,33\nB 10                                        1               453,22\nBundesbesoldungsordnung R\nVo r b e m e r k u n g e n\nNummer 2\nDie Zulage beträgt                        12,5 Prozent des\nEndgrundgehalts\noder, bei festen\nGehältern, des\nGrundgehalts der\nBesoldungsgruppe*\na) bei Verwendung\nbei obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes für die Richter\nund Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe(n)\nR1                                  R1\nR 2 bis R 4                         R3\nR 5 bis R 7                         R6\nR 8 bis R 10                        R9\nb) bei Verwendung\nbei obersten Bundesbehörden\noder bei obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes, wenn ihnen kein\nRichteramt übertragen ist, für die\nRichter und Staatsanwälte der\nBesoldungsgruppe(n)\nR1                                  A 15\nR 2 bis R 4                         B3\nR 5 bis R 7                         B6\nR 8 bis R 10                        B9\nBesoldungsgruppe                            Fußnote\nR2                                          1               216,84\nR8                                          1               433,59\n* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).","262                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\nAnhang 3 zu Artikel 4 Nummer 2\nAnlage IX\n(zu den Anlagen I und III)\nGültig ab 1. März 2015\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen\n– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –\nMonatsbeträge                                                      Monatsbeträge\nDem Grunde nach geregelt in                   in Euro,              Dem Grunde nach geregelt in                  in Euro,\nProzentsatz                                                        Prozentsatz\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                       Nummern 2 und 3\nVo r b e m e r k u n g e n                                                Beamte des mittleren Dienstes und\nUnteroffiziere der Besoldungsgrup-\npen A 5 bis A 9                                      169,03\nNummer 3a                                                   134,22\nBeamte des gehobenen Dienstes und\nOffiziere der Besoldungsgruppen A 9\nNummer 4                                                     53,69        bis A 12 sowie Offiziere des militär-\nfachlichen Dienstes der Besoldungs-\nNummer 4a                                                    80,53        gruppe A 13                                          189,51\nNummer 4\nNummer 5                                                                  Buchstabe a\nDie Zulage beträgt für                                                    Doppelbuchstabe aa                                 271,47\nMannschaften,                                                           Doppelbuchstabe bb\nUnteroffiziere/Beamte\nder Besoldungsgruppen A 5 und A 6                        37,57             Beamte des mittleren und des\ngehobenen Dienstes und Unter-\nUnteroffiziere/Beamte                                                      offiziere der Besoldungsgrup-\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                        53,69             pen A 5 bis A 9, Offiziere der\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12\nOffiziere/Beamte des gehobenen                                             sowie Offiziere des militärfach-\nund höheren Dienstes                                     80,53             lichen Dienstes der Besoldungs-\ngruppe A 13                                     210,00\nNummer 5a                                                                 Buchstabe b\nAbsatz 1                                                                  Beamte des mittleren und des ge-\nhobenen Dienstes und Unteroffi-\nNummer 1                                                                ziere der Besoldungsgruppen A 5\nbis A 9, Offiziere der Besoldungs-\nBuchstabe a                                                          gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-\nfiziere des militärfachlichen Diens-\nBeamte des mittleren Dienstes                                      tes der Besoldungsgruppe A 13                      169,03\nund Unteroffiziere der Besol-\ndungsgruppen A 5 bis A 9                           245,86      Nummern 5 und 6\nBeamte des mittleren Dienstes und\nBeamte des gehobenen Dienstes\nUnteroffiziere der Besoldungsgrup-\nund Offiziere der Besoldungsgrup-\npen A 5 bis A 9                                      107,56\npen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des\nmilitärfachlichen Dienstes der                                   Beamte des gehobenen Dienstes und\nBesoldungsgruppe A 13                              271,47        Offiziere der Besoldungsgruppen A 9\nbis A 12 sowie Offiziere des militär-\nBuchstabe b                                                        fachlichen Dienstes der Besoldungs-\ngruppe A 13                                          169,03\nBeamte des mittleren Dienstes\nund Unteroffiziere der Besoldungs-                               Beamte des höheren Dienstes und\ngruppen A 5 bis A 9                                210,00        Offiziere des Truppendienstes ab\nBesoldungsgruppe A 13                                235,61\nBeamte des gehobenen Dienstes\nund Offiziere der Besoldungsgrup-\npen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des                       Nummer 6\nmilitärfachlichen Dienstes der\nAbsatz 1 Satz 1\nBesoldungsgruppe A 13                              235,61\nBuchstabe a                                            483,17\nBuchstabe c\nBuchstabe b                                            386,54\nBeamte des gehobenen und des\nhöheren Dienstes und Offiziere der                             Buchstabe c                                            338,05\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12\nsowie Offiziere des militärfach-                               Buchstabe d                                            309,23\nlichen Dienstes der Besoldungs-                              Absatz 1 Satz 2                                          614,64\ngruppe A 13 und Offiziere des\nTruppendienstes ab Besoldungs-\ngruppe A 13                                        271,47  Nummer 6a                                                  107,38","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015                     263\nMonatsbeträge                                               Monatsbeträge\nDem Grunde nach geregelt in                 in Euro,               Dem Grunde nach geregelt in          in Euro,\nProzentsatz                                                 Prozentsatz\nNummer 7                                                             Absatz 2\nDie Zulage beträgt für                    12,5 Prozent des           Buchstabe a                                     42,94\nBeamte und Soldaten der                   Endgrundgehalts\nBesoldungsgruppe(n)                       oder, bei festen           Buchstabe b                                     53,69\nGehältern, des\nGrundgehalts der       Nummer 10 Absatz 1\nBesoldungsgruppe*\nDie Zulage beträgt\nA 2 bis A 5                               A5                       nach einer Dienstzeit\nA 6 bis A 9                               A9                         von einem Jahr                                  66,87\nA 10 bis A 13                             A 13                       von zwei Jahren                                133,75\nA 14, A 15, B 1                           A 15\nA 16, B 2 bis B 4                         B3                     Nummer 11                                          614,64\nB 5 bis B 7                               B6\nNummer 12                                           40,27\nB 8 bis B 10                              B9\nB 11                                      B 11                   Nummer 13 Absatz 1\nDie Zulage beträgt\nNummer 8                                                             für Beamte\nDie Zulage beträgt                                                   des mittleren Dienstes                          17,91\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\ndes gehobenen Dienstes                          40,27\nA 2 bis A 5                                             120,80\nA 6 bis A 9                                             161,06 Nummer 14                                           24,17\nA 10 und höher                                          201,32\nNummer 16\nNummer 8a                                                            Die Zulage beträgt\nDie Zulage beträgt                                                 für Beamte der Besoldungsgruppen\nfür Beamte der Besoldungsgruppen                                     A 2 bis A 7                                     46,02\nA 2 bis A 5                                              73,56     A 8 bis A 11                                    61,36\nA 6 bis A 9                                             100,31\nA 12 bis A 15                                   71,58\nA 10 bis A 13                                           123,72\nA 16 und höher                                  92,03\nA 14 und höher                                          147,11\nfür Anwärter der Laufbahngruppe                                  Nummer 17\ndes mittleren Dienstes                                   53,50   Die Zulage beträgt\nfür Beamte der Besoldungsgruppe(n)\ndes gehobenen Dienstes                                   70,21\ndes höheren Dienstes                                     86,94     A 2 und A 3                                     12,78\nA 4 bis A 6                                     17,90\nNummer 8b                                                              A 7 bis A 10                                    35,79\nDie Zulage beträgt\nA 11                                            40,90\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nA 12 bis A 15                                   48,57\nA 2 bis A 5                                              96,63\nA 6 bis A 9                                             128,85     A 16 bis B 4                                    58,80\nA 10 bis A 13                                           161,06     B 5 bis B 7                                     71,58\nA 14 und höher                                          193,27\nBesoldungsgruppe                     Fußnote\nNummer 9                                                           A2                                   1              38,64\nDie Zulage beträgt                                                                                    2              71,28\nnach einer Dienstzeit\nA3                                   2              38,64\nvon einem Jahr                                           66,87\n4              71,28\nvon zwei Jahren                                         133,75\n5              35,99\nNummer 9a                                                          A4                                   1              38,64\nAbsatz 1                                                                                              2              71,28\nBuchstabe a                                             107,38                                      4               7,77\nA5                                   1              38,64\nBuchstabe b                                             214,74\n3              71,28\nBuchstabe c                                             161,06\nA6                                   2              38,64\nA7                                   5              47,99\nA8                                   1              61,83\n* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).                              A9                                   1, 3          287,67","264                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015\nMonatsbeträge\nDem Grunde nach geregelt in                 in Euro,\nProzentsatz\nA 13                                        1, 11           292,36\n7               133,63\nA 14                                        5               200,44\nA 15                                        3               267,22\n8               200,44\nA 16                                        10              224,16\nB 10                                        1               463,19\nBundesbesoldungsordnung R\nVo r b e m e r k u n g e n\nNummer 2\nDie Zulage beträgt                        12,5 Prozent des\nEndgrundgehalts\noder, bei festen\nGehältern, des\nGrundgehalts der\nBesoldungsgruppe*\na) bei Verwendung\nbei obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes für die Richter\nund Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe(n)\nR1                                  R1\nR 2 bis R 4                         R3\nR 5 bis R 7                         R6\nR 8 bis R 10                        R9\nb) bei Verwendung\nbei obersten Bundesbehörden\noder bei obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes, wenn ihnen kein\nRichteramt übertragen ist, für die\nRichter und Staatsanwälte der\nBesoldungsgruppe(n)\nR1                                  A 15\nR 2 bis R 4                         B3\nR 5 bis R 7                         B6\nR 8 bis R 10                        B9\nBesoldungsgruppe                            Fußnote\nR2                                          1               221,61\nR8                                          1               443,13\n* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091)."]}