{"id":"bgbl1-2014-9-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":9,"date":"2014-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/9#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_9.pdf#page=68","order":3,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schuhmacher-Handwerk (Schuhmachermeisterverordnung  SchuhmMstrV)","law_date":"2014-03-03T00:00:00Z","page":220,"pdf_page":68,"num_pages":3,"content":["220             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schuhmacher-Handwerk\n(Schuhmachermeisterverordnung – SchuhmMstrV)\nVom 3. März 2014\nAuf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord-            6. allgemeine anatomische Gegebenheiten von Füßen\nnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a           und Beinen bei der Planung und Fertigung von\ndes Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) ge-             Maßschuhen berücksichtigen,\nändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des\n7. Maße nehmen, dabei insbesondere anatomische\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\nGegebenheiten beachten, Trittspuren auf Leisten\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nübertragen, Leisten und Fußbettungen fertigen,\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im          8. Skizzen, Zeichnungen und Arbeitspläne, auch unter\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung               Einsatz berufsspezifischer Software, erstellen;\nund Forschung:                                                   weitere Informations- und Kommunikationssysteme\nnutzen,\n§1                                9. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender\nGegenstand                                 Werk- und Hilfsstoffe bei der Planung und Ferti-\ngung berücksichtigen,\nDiese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs-\nbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meister- 10. Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von\nprüfung im Schuhmacher-Handwerk. Die Meisterprü-                 Befestigungs- und Verbindungsmitteln beherr-\nfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.              schen,\n11. Schaftgrundmodelle und Einzelteile nach Leisten-\n§2                                    kopien und Winkelsystemen entwerfen sowie Aus-\nfellmodelle fertigen,\nMeisterprüfungsberufsbild\n12. Schäfte und Schuhböden entsprechend der Mach-\nIm Schuhmacher-Handwerk sind zum Zwecke der\nart aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbeson-\nMeisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse\ndere aus Leder, fertigen,\nzum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz\nzu berücksichtigen:                                        13. Schuhe instand setzen,\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-          14. Maß- und Konfektionsschuhe fußgerecht bearbei-\nviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen               ten, unter Berücksichtigung von Formveränderun-\nführen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-          gen und Stellungskorrekturen,\nkulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie-\n15. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-\nßen,\ntriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und                 Prozesse entwickeln und umsetzen,\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-\n16. Qualitätskontrollen durchführen, Mängel analysie-\nmen, insbesondere unter Berücksichtigung der\nren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und doku-\nBetriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und\nmentieren,\nWeiterbildung, des Qualitätsmanagements, des\nArbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um-       17. erbrachte Leistungen abnehmen und dokumen-\nweltschutzes sowie unter Anwendung von Informa-              tieren sowie Nachkalkulationen durchführen und\ntions- und Kommunikationssystemen,                           Auftragsabwicklungen auswerten.\n3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\nüberwachen und anpassen,                                                            §3\n4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berück-                        Ziel und Gliederung des Teils I\nsichtigung von Konstruktions- und Fertigungs-              (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine be-\ntechniken sowie von Instandhaltungsalternativen        rufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen,\nund gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen          dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen\nrechtlichen Vorschriften und technischen Normen        und dabei Tätigkeiten des Schuhmacher-Handwerks\nsowie unter Berücksichtigung der allgemein aner-       meisterhaft verrichten kann.\nkannten Regeln der Technik, des Einsatzes von\n(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende\nPersonal und Auszubildenden sowie von Material,\nPrüfungsbereiche:\nMaschinen und Geräten,\n1. Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein\n5. allgemeine pathologische Besonderheiten des\ndarauf bezogenes Fachgespräch sowie\nStütz- und Bewegungsapparates sowie Grenzen\nzu orthopädischen Maßnahmen erkennen,                  2. die Durchführung einer Situationsaufgabe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                   221\n§4                                                              §7\nMeisterprüfungsprojekt                                Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt               (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert drei Arbeits-\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.            tage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten\nDie auftragsbezogenen Anforderungen an das Meister-           und die Situationsaufgabe höchstens acht Stunden\nprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsaus-                dauern.\nschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüf-            (2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch\nlings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage er-         und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.\narbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept ein-              Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und\nschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.           im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.\nDas Konzept hat er vor der Durchführung des Meister-          Das hieraus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungs-\nprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur             ergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 ge-\nGenehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsaus-               wichtet.\nschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auf-                  (3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der\ntragsbezogenen Anforderungen entspricht.                      Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausrei-\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-            chende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungs-\nnungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumenta-              projekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe\ntionsarbeiten.                                                jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden\nsein muss.\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Paar Maß-\nschuhe unter Berücksichtigung anatomischer Gege-                                            §8\nbenheiten der Füße und Beine zu planen und passge-\nnau zu fertigen. Die Planung umfasst das Maßnehmen,                     Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II\neine Konstruktionszeichnung, die Erstellung einer Ma-            (1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in\nterialliste sowie eine Kalkulation. Die Fertigung umfasst     Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungs-\ndie Übertragung der Maße auf die Leisten, die Herstel-        feldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch\nlung der Schäfte und des Bodens sowie deren Befes-            nachzuweisen, dass er besondere fachtheoretische\ntigung. Der Fertigungsprozess ist zu dokumentieren.           Kenntnisse im Schuhmacher-Handwerk zur Lösung\nkomplexer fallbezogener Aufgaben anwendet.\n(4) Die Bewertung der Planungsunterlagen wird mit\n30 Prozent gewichtet, die Bewertung der durchgeführ-             (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-\nten Arbeiten und die Fertigungskontrolle mit 60 Prozent       lungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene\nund die Bewertung der Dokumentationsunterlagen mit            Aufgabe zu bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung kön-\n10 Prozent.                                                   nen die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1\nbis 3 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeld-\n§5                                übergreifend verknüpft werden:\n1. Konstruktion, Fertigung und Gestaltung von Schu-\nFachgespräch\nhen verschiedener Macharten\nIn dem Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,             Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\ndass er befähigt ist,                                             ist, konstruktions- und fertigungstechnische Aufga-\n1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die                  ben unter Berücksichtigung gestalterischer, wirt-\ndem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,                   schaftlicher und ökologischer Aspekte in einem\nSchuhmacher-Betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er\n2. das Vorgehen bei der Planung und bei der Durchfüh-             berufsbezogene Sachverhalte analysieren und be-\nrung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und             werten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung können\n3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-              mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführ-\nbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-                 ten Qualifikationen verknüpft werden:\nstellen und dabei neue Entwicklungen im Schuhma-              a) Skizzen und Zeichnungen unter Berücksichtigung\ncher-Handwerk zu berücksichtigen.                                 von Material, Funktion und Gestaltung erstellen,\nb) Arten und Eigenschaften von Werk- und Hilfsstof-\n§6                                        fen beurteilen sowie Qualitätswerte festlegen,\nSituationsaufgabe                                 Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen unter Be-\nrücksichtigung ihrer spezifischen Eignung für fer-\n(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und               tigungstechnische Prozesse begründen; Materi-\nvervollständigt den Nachweis der beruflichen Hand-                    allisten erstellen, Materialbedarf berechnen,\nlungskompetenz für die Meisterprüfung im Schuhma-\nc) Schaftmodelle nach Leistenkopien oder Winkel-\ncher-Handwerk. Die Aufgabenstellung wird vom Meis-\nsystemen entwerfen,\nterprüfungsausschuss festgelegt.\nd) Bodenbauteile entwerfen,\n(2) Als Situationsaufgabe sind unter besonderer Be-\nrücksichtigung funktioneller, materialbezogener und               e) Konstruktions-, Fertigungs- und Verbindungs-\nfertigungstechnischer Anforderungen jeweils an einem                  techniken beschreiben, auswählen und Auswahl\nPaar Damen- und an einem Paar Herrenschuhe Mängel                     begründen,\nzu analysieren und zu beseitigen sowie Stellungskor-              f) Reinigungs-, Färbe- und Pflegetechniken für un-\nrekturen vorzunehmen.                                                 terschiedliche Materialien beurteilen,","222               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\ng) Formveränderungen an vorgegebenem Modell                    c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nanalysieren, Stellungskorrekturen vorschlagen                 Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nund begründen,                                                technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nh) Anatomie des Fußes und des Beines sowie pa-                    erarbeiten,\nthologische Besonderheiten beschreiben,                    d) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-\nments für den Unternehmenserfolg darstellen,\ni) fußgerechte Zurichtungen an Maß- und Konfek-\nMaßnahmen des Qualitätsmanagements festle-\ntionsschuhen, in Abgrenzung zu orthopädischen\ngen und begründen,\nMaßnahmen, auswählen und Auswahl begrün-\nden;                                                       e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;\nNotwendigkeit der Personalentwicklung, insbe-\n2. Auftragsabwicklung\nsondere in Abhängigkeit von Auftragslage und\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage                Auftragsabwicklung, begründen,\nist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Schuh-\nf) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\nmacher-Betrieb erfolgs-, kunden- und qualitäts-\nder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\norientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrol-\ndes Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\nlieren und abzuschließen, auch unter Anwendung\nziale ermitteln und beurteilen sowie Schutzmaß-\nberufsspezifischer Software. Bei der jeweiligen Auf-\nnahmen festlegen,\ngabenstellung können mehrere der unter den Buch-\nstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-               g) die gewerkspezifische Betriebs- und Lageraus-\nknüpft werden:                                                    stattung sowie logistische Prozesse planen und\ndarstellen,\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-\nlen,                                                       h) den Nutzen des Einsatzes von Informations- und\nKommunikationssystemen, insbesondere für Kun-\nb) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-                 denbindung und -pflege sowie für Warenwirt-\nwerten, Angebotskalkulationen durchführen,                    schaft, begründen.\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und\n-organisation unter Berücksichtigung der Ferti-                                     §9\ngungstechnik und von Instandsetzungsalterna-                  Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II\ntiven, des Einsatzes von Personal, Material, Ma-\nschinen und Geräten bewerten, dabei qualitäts-            (1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\nsichernde Aspekte darstellen,                          Sie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine\nPrüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-        nicht überschritten werden.\nnische Normen sowie allgemein anerkannte Re-\ngeln der Technik anwenden, insbesondere Haf-              (2) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\ntungsfragen bei der Fertigung und Instandset-          arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\nzung berücksichtigen,                                  lungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet.\ne) Arbeitspläne erstellen, vorgegebene Arbeitspläne,          (3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2\nSkizzen und Zeichnungen bewerten und korrigie-         genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und\nren; dabei auch Informations- und Kommunikati-         weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser\nonssysteme anwenden,                                   Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung\ndurchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des\nf) auftragsbezogenen Einsatz von Werk- und Hilfs-          Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und\nbegründen,                                                (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\ng) Instandsetzungsbedarf an Schuhen und Leder-             chende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist\nwaren darstellen, Instandsetzungsmethoden vor-         nicht bestanden, wenn\nschlagen und die erforderliche Abwicklung festle-\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\ngen,\nwertet worden ist oder\nh) eine Nachkalkulation durchführen;\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation                       lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be-\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage             wertet worden sind.\nist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga-\nnisation in einem Schuhmacher-Betrieb unter Be-                                        § 10\nrücksichtigung der rechtlichen Vorschriften wahrzu-                          Allgemeine Prüfungs-\nnehmen, auch unter Anwendung von Informations-                            und Verfahrensregelungen,\nund Kommunikationssystemen. Bei der jeweiligen                     weitere Regelungen zur Meisterprüfung\nAufgabenstellung können mehrere der unter den\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-\nBuchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-\nverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)\nknüpft werden:\nin der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.\na) betriebliche Kosten ermitteln; dabei betriebswirt-         (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\nschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,             prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\nb) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-           prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I\ntriebliche Kennzahlen ermitteln,                       S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung."]}