{"id":"bgbl1-2014-9-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":9,"date":"2014-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Gerichtskostengesetzes","law_date":"2014-02-27T00:00:00Z","page":154,"pdf_page":2,"num_pages":64,"content":["154                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gerichtskostengesetzes\nVom 27. Februar 2014\nAuf Grund des § 70a des Gerichtskostengesetzes,            15. den am 21. Oktober 2005 in Kraft getretenen Arti-\nder durch Artikel 12 Nummer 4 des Gesetzes vom                     kel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. August 2005\n22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) eingefügt worden               (BGBl. I S. 2477),\nist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 des      16. den am 1. November 2005 in Kraft getretenen Arti-\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                    kel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. September\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                 2005 (BGBl. I S. 2802),\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), wird nach-\nstehend der Wortlaut des Gerichtskostengesetzes in            17. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 des\nder seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung be-                  Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318),\nkannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                 18. den am 14. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 2\n1. das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz vom             des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426),\n5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),                           19. den am 29. Dezember 2006 in Kraft getretenen Ar-\n2. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 5             tikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006\n(BGBl. I S. 3367),\nAbsatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nS. 718),                                                20. den teils am 31. Dezember 2006, teils am 1. Januar\n2008 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes\n3. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen Ar-\nvom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416),\ntikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I\nS. 1354),                                               21. den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 3\nAbsatz 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I\n4. den am 29. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 6\nS. 370),\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838),\n22. den am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Artikel 18\n5. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen Ar-\nAbsatz 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007\ntikel 12f des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2840),\nS. 2198),\n23. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 4\n6. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 11          des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I                   S. 2894),\nS. 3220),\n24. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 3\n7. den am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen Ar-              Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007\ntikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004                   (BGBl. I S. 3189),\n(BGBl. I S. 3392),\n25. den am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Ar-\n8. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5           tikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I\nAbsatz 24 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004                 S. 2122),\n(BGBl. I S. 3396),\n26. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-\n9. den am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen Ar-              tikel 47 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember\ntikel 5b des Gesetzes vom 15. Dezember 2004                  2008 (BGBl. I S. 2586), der vor seinem Inkrafttreten\n(BGBl. I S. 3408),                                           durch Artikel 8 Nummer 6 des Gesetzes vom 30. Juli\n10. den am 1. März 2005 in Kraft getretenen Artikel 2              2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist,\nAbsatz 8 des Gesetzes vom 26. Januar 2005               27. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 3\n(BGBl. I S. 162),                                            Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\n11. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 14            S. 2258),\nAbsatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I        28. den am 5. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 7\nS. 837),                                                     Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I\n12. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 2              S. 2449),\nAbsatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I         29. den am 2. September 2009 in Kraft getretenen Ar-\nS. 1954),                                                    tikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I\n13. den am 13. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 3             S. 2479),\nAbsatz 43 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I        30. den am 28. Oktober 2010 in Kraft getretenen Arti-\nS. 1970, 3621),                                              kel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I\n14. den am 1. November 2005 in Kraft getretenen Arti-              S. 1408),\nkel 4 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I         31. den am 15. Dezember 2010 in Kraft getretenen Ar-\nS. 2437) in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes           tikel 110 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember\nvom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416),                     2010 (BGBl. I S. 1864),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                   155\n32. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 5        41. den am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Artikel 5\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I                      des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I\nS. 1885),                                                       S. 2425),\n33. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 9        42. den am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 6 des\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I                      Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434),\nS. 1900),                                                  43. den am 1. November 2013 in Kraft getretenen Arti-\n34. den am 28. Dezember 2010 in Kraft getretenen Ar-                kel 8 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. April 2013\ntikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010                     (BGBl. I S. 935), der vor seinem Inkrafttreten durch\n(BGBl. I S. 2248),                                              Artikel 42 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli\n35. den am 18. Juni 2011 in Kraft getretenen Artikel 8              2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,\ndes Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898),            44. den am 1. Juli 2014 in Kraft tretenden Artikel 7 des\n36. den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Arti-               Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379),\nkel 10 des Gesetzes vom 24. November 2011                  45. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 3\n(BGBl. I S. 2302),                                              des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),\n37. den am 26. Juli 2012 in Kraft getretenen Artikel 7         46. den am 14. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 4\ndes Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577),               Absatz 47 des Gesetzes vom 7. August 2013\n38. den am 24. August 2012 in Kraft getretenen Artikel 5            (BGBl. I S. 3154),\ndes Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I                  47. den am 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen Artikel 9\nS. 1726),                                                       des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I\n39. den am 1. November 2012 in Kraft getretenen Arti-               S. 3714),\nkel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I           48. den am 1. Juli 2014 in Kraft tretenden Artikel 21 des\nS. 2182),                                                       Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786),\n40. den teils am 1. Januar 2013, teils am 1. Januar            49. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 5\n2014 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes                 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013\nvom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418),                         (BGBl. I S. 3799).\nBerlin, den 27. Februar 2014\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas","156                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nGerichtskostengesetz\n(GKG)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                        Abschnitt 6\nA ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n                             Gebührenvorschriften\n§  1  Geltungsbereich                                                § 34  Wertgebühren\n§  2  Kostenfreiheit                                                 § 35  Einmalige Erhebung der Gebühren\n§  3  Höhe der Kosten                                                § 36  Teile des Streitgegenstands\n§  4  Verweisungen                                                   § 37  Zurückverweisung\n§  5  Verjährung, Verzinsung                                         § 38  Verzögerung des Rechtsstreits\n§  5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument\n§  5b Rechtsbehelfsbelehrung                                                                 Abschnitt 7\nWe r t v o r s c h r i f t e n\nAbschnitt 2\nUnterabschnitt 1\nFälligkeit\nAllgemeine Wertvorschriften\n§  6  Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen                         § 39  Grundsatz\n§  7  Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung                       § 40  Zeitpunkt der Wertberechnung\n§  8  Strafsachen, Bußgeldsachen                                     § 41  Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse\n§  9  Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der    § 42  Wiederkehrende Leistungen\nAuslagen\n§ 43  Nebenforderungen\n§ 44  Stufenklage\nAbschnitt 3\n§ 45  Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige\nVo r s c h u s s u n d Vo r a u s z a h l u n g                 Rechtsmittel, Aufrechnung\n§ 10  Grundsatz für die Abhängigmachung                              § 46  (weggefallen)\n§ 11  Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz                       § 47  Rechtsmittelverfahren\n§ 12  Verfahren nach der Zivilprozessordnung\n§ 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und straf-                                Unterabschnitt 2\nrechtlicher Ermittlungsverfahren                                                 Besondere Wertvorschriften\n§ 13  Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver-\n§ 48  Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten\nteilungsordnung\n§ 49  (weggefallen)\n§ 14  Ausnahmen von der Abhängigmachung\n§ 49a Wohnungseigentumssachen\n§ 15  Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren\n§ 50  Bestimmte Beschwerdeverfahren\n§ 16  Privatklage, Nebenklage\n§ 51  Gewerblicher Rechtsschutz\n§ 17  Auslagen\n§ 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrens-\n§ 18  Fortdauer der Vorschusspflicht\ngesetz\n§ 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und\nAbschnitt 4                                      Sozialgerichtsbarkeit\nKostenansatz                                § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148\n§ 19  Kostenansatz                                                         Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes\n§ 20  Nachforderung                                                  § 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem\nKreditinstitute-Reorganisationsgesetz\n§ 21  Nichterhebung von Kosten\n§ 54 Zwangsversteigerung\n§ 55 Zwangsverwaltung\nAbschnitt 5\n§ 56 Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken,\nKostenhaftung                                      Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten\n§ 22  Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu          § 57 Zwangsliquidation einer Bahneinheit\ninländischen Titeln                                            § 58 Insolvenzverfahren\n§ 23 Insolvenzverfahren                                              § 59 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver-\n§ 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem                    teilungsordnung\nKreditinstitute-Reorganisationsgesetz                          § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,\n§ 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenz-                auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes\nverfahren\n§ 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver-                              Unterabschnitt 3\nteilungsordnung\nWertfestsetzung\n§ 26 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren\n§ 61  Angabe des Werts\n§ 27 Bußgeldsachen\n§ 62  Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts\n§ 28 Auslagen in weiteren Fällen                                           oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels\n§ 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung\n§ 63  Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren\n§ 30 Erlöschen der Zahlungspflicht                                   § 64  Schätzung des Werts\n§ 31 Mehrere Kostenschuldner                                         § 65  Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem\n§ 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen                           Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des\n§ 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen             Jugendgerichtsgesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                 157\nAbschnitt 8                                  schutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerb-\nErinnerung und Beschwerde                               lichen Rechtsschutzes);\n§ 66   Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde            15. nach dem Energiewirtschaftsgesetz;\n§ 67   Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung       16. nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;\n§ 68   Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts\n§ 69   Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungs-\n17. nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsge-\ngebühr                                                        setz;\n§ 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches      18. nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten\nGehör                                                         Teils des Gesetzes über die internationale Rechts-\nhilfe in Strafsachen und\nAbschnitt 9\n19. nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz\nSchluss- und Übergangsvorschriften\n§ 69b  Verordnungsermächtigung\nwerden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach die-\nsem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt\n§ 70   (weggefallen)\nnicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz\n§ 70a  Bekanntmachung von Neufassungen\nüber Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben\n§ 71   Übergangsvorschrift\nsind.\n§ 72   Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses\nGesetzes                                                    (2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfah-\n§ 73   Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten      ren\nAnlage 1 (zu § 3 Absatz 2)                                      1. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nnach der Verwaltungsgerichtsordnung;\nAnlage 2 (zu § 34)\n2. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach\nder Finanzgerichtsordnung;\nAbschnitt 1\n3. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach\nAllgemeine Vorschriften                            dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Ge-\nsetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;\n§1\n4. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Ar-\nGeltungsbereich                               beitsgerichtsgesetz und\n(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten             5. vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafpro-\n1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des               zessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem\nMahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes                Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den               (3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nund der Verfahren nach dem Gesetz über das Ver-            1. nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europä-\nfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-              ischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Voll-         zur Einführung eines europäischen Verfahrens für\nstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;                  geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1)\nund\n2. nach der Insolvenzordnung;\n2. nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Euro-\n3. nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsord-               päischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezem-\nnung;                                                          ber 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahn-\n4. nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung                   verfahrens (ABI. EU Nr. L 399 S. 1).\nund die Zwangsverwaltung;                                     (4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erho-\n5. nach der Strafprozessordnung;                              ben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem\n6. nach dem Jugendgerichtsgesetz;                             der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im\nZusammenhang steht.\n7. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;\n(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinne-\n8. nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung           rung und die Beschwerde gehen den Regelungen der\nmit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;                       für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfah-\n9. nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-                 rensvorschriften vor.\nkungen;\n10. nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-                                            §2\nsetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;                                   Kostenfreiheit\n11. nach dem Wertpapierhandelsgesetz;                              (1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und\n12. nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-               den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit\nführungsgesetz;                                            sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und\ndie Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bun-\n13. nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das               des oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstal-\nVollstreckungsgericht zuständig ist;                       ten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung\n14. für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichts-           wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maß-\nhof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmus-               gebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Ab-\ntergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz,             gabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläu-\ndem Halbleiterschutzgesetz und dem Sorten-                 biger der Forderung ist.","158               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\n(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeits-           dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt je-\nsachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Ab-          doch nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeit-\nsatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie            punkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem\nnach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden           Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch\nKosten nicht erhoben.                                         Klageerhebung gehemmt.\n(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch             (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bür-\ndie für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und          gerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung\nden Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit           wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjäh-\neine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten          rung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt\ngewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vor-         auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch\nschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine    eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist\nsachliche oder persönliche Befreiung von Kosten ge-           der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, ge-\nwähren, bleiben unberührt.                                    nügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter sei-\n(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbar-          ner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen\nkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bun-          unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut\ndesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über         noch wird sie gehemmt.\npersönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschrif-           (4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von\nten über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.          Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018\n(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist,           des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Mus-\nKosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten           terverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfah-\nnicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurück-        rensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.\nzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung\nder Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens über-                                  § 5a\nnimmt.                                                                           Elektronische Akte,\nelektronisches Dokument\n§3\nIn Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah-\nHöhe der Kosten                          rensrechtlichen Vorschriften über die elektronische\n(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des            Akte und über das elektronische Dokument anzuwen-\nStreitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes         den, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zu-\nbestimmt ist.                                                 grunde liegende Verfahren gelten.\n(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der\n§ 5b\nAnlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.\nRechtsbehelfsbelehrung\n§4                                   Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Ent-\nVerweisungen                            scheidung hat eine Belehrung über den statthaften\n(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein        Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser\nRechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanz-         Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über\nliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges           die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.\nder Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Ver-\nfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden                                 Abschnitt 2\nGericht zu behandeln.                                                                 Fälligkeit\n(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts\nentstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder                                       §6\ndas für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur                 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen\ndann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter\nUnkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-           (1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr\nnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an         mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs-\ndas verwiesen worden ist.                                     oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der ent-\nsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:\n§5                                1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,\nVerjährung, Verzinsung                       2. in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach\n(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in              dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,\nvier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das         3. in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen\nVerfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die              Verteilungsverfahren,\nKosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise been-\n4. in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechts-\ndet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen\ndes erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Ka-               schutzes und\npitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist         5. in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwal-\nfrühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des                  tungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.\nMusterverfahrens.                                             Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechts-\n(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten ver-           mittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfah-\njähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in       rensgebühr mit der Zulassung fällig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                  159\n(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sons-                                Abschnitt 3\ntige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit die-\nser fällig.                                                                Vorschuss und Vorauszahlung\n(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen                                  § 10\nbestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.\nGrundsatz für die Abhängigmachung\n§7                                  In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und\ndieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Ge-\nZwangsversteigerung\nrichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten\nund Zwangsverwaltung\nnicht abhängig gemacht werden.\n(1) Die Gebühren für die Entscheidung über den An-\ntrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über                                      § 11\nden Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. Die Ge-\nbühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen                                Verfahren nach\nVerkündung und, wenn der Zuschlag von dem Be-                                dem Arbeitsgerichtsgesetz\nschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des             In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen\nBeschlusses an den Ersteher fällig. Im Übrigen werden         sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwen-\ndie Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin         den; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssa-\nund, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit           chen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstre-\nder Aufhebung fällig.                                         ckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen\nüberlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsver-\nArbeitsgerichtsgesetzes).\nwaltung entsprechend. Die Jahresgebühr wird jeweils\nmit Ablauf eines Kalenderjahres, die letzte Jahresge-\nbühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig.                                            § 12\nVerfahren nach\n§8                                               der Zivilprozessordnung\nStrafsachen, Bußgeldsachen                         (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage\nerst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im All-\nIn Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteil-       gemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag er-\nten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechts-       weitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren\nkraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfah-  im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenom-\nren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ent-            men werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.\nsprechend.                                                    Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2\ndes Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst\n§9                               nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kos-\ntenverzeichnisses zugestellt werden.\nFälligkeit der Gebühren\nin sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen               (2) Absatz 1 gilt nicht\n(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs           1. für die Widerklage,\nzum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Muster-\n2. für europäische Verfahren für geringfügige Forderun-\nverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmel-\ngen,\ndungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfah-\nrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz           3. für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Ar-\nwerden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Muster-              beitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über\nverfahrens fällig.                                                Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen\nzuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind,\n(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Ausla-              und\ngen fällig, wenn\n4. für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der\n1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten er-               Zivilprozessordnung.\ngangen ist,\n(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der da-\n2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich           für vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der\noder Zurücknahme beendet ist,                             Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für\n3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Mo-             den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnver-\nnate nicht betrieben worden ist,                          fahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung\ndes Widerspruchs die Sache an das für das streitige\n4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder               Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abge-\nsechs Monate ausgesetzt war oder                          geben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im\nAllgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das\n5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung been-\nVerfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids\ndet ist.\nunter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklag-\n(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen             ten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Ge-\nfür die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer         richtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für\nEntstehung fällig.                                            das Verfahren im Allgemeinen.","160               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\n(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnver-                                      § 15\nfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren                            Zwangsversteigerungs-\nfür geringfügige Forderungen ohne Anwendung der                           und Zwangsverwaltungsverfahren\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortge-\nführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im          (1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätes-\nAllgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenom-             tens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungs-\nmen werden.                                                   termins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Ge-\nbühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu\n(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstatt-            erheben.\nlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür             (2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antrag-\nvorgesehenen Gebühr entschieden werden.                       steller jährlich einen angemessenen Gebührenvor-\n(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren voll-        schuss zu zahlen.\nstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessord-\nnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen                                        § 16\nder Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1,                                  Privatklage, Nebenklage\n§§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder             (1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt,\n§ 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung          Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt\nder Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die         oder das Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafpro-\nZustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elek-      zessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug ei-\ntronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der           nen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Num-\nZwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozess-            mern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441\nordnung.                                                      oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Ge-\nbühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur\n§ 12a                             Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.\nVerfahren wegen                            (2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel ein-\nüberlanger Gerichtsverfahren                   legt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jewei-\nund strafrechtlicher Ermittlungsverfahren              ligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechen-\nden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kos-\nIn Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren            tenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss\nund strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Ab-        zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 440,\nsatz 1 entsprechend anzuwenden.                               441 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder\ndie Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweili-\n§ 13                              gen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechen-\nden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kos-\nVerteilungsverfahren nach                     tenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss\nder Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung             zu zahlen.\nÜber den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsver-\nfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungs-                                     § 17\nordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen                                  Auslagen\nGebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekannt-             (1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Aus-\nmachung entschieden werden.                                   lagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die\nHandlung beantragt hat, einen zur Deckung der Ausla-\n§ 14                              gen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht\nsoll die Vornahme der Handlung von der vorherigen\nAusnahmen von der Abhängigmachung\nZahlung abhängig machen.\nDie §§ 12 und 13 gelten nicht,                                (2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumen-\n1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewil-         ten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können\nligt ist,                                                 von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen decken-\nden Vorschusses abhängig gemacht werden.\n2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht\n(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenom-\noder\nmen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Aus-\n3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder              lagen erhoben werden.\naussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig             (4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem\nerscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass           Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anord-\na) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der           nung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privat-\nKosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage          kläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der\noder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten be-        Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt\nreiten würde oder                                     nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Be-\nb) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht         schuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3\noder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen        gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach\nwürde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem          dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Ver-\nFall die Erklärung des zum Prozessbevollmäch-         fahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306\ntigten bestellten Rechtsanwalts.                      der Insolvenzordnung).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                 161\n§ 18                               Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig fal-\nFortdauer der Vorschusspflicht                   schen Angaben des Kostenschuldners beruht oder\nwenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem be-\nDie Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses            stimmten Vorbehalt erfolgt ist.\nbleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens\neinem anderen auferlegt oder von einem anderen über-             (2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechts-\nnommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.                 behelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten ein-\ngelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf\ndes nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser\nAbschnitt 4\nVerfahren möglich.\nKostenansatz\n(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, ge-\nnügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungs-\n§ 19\npflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestset-\nKostenansatz                            zung mitgeteilt worden ist.\n(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfah-\nren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wer-                                        § 21\nden angesetzt:                                                               Nichterhebung von Kosten\n1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht,             (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache\nbei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhän-          nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das\ngig ist oder zuletzt anhängig war,                        Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts we-\n2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem              gen veranlasste Verlegung eines Termins oder Verta-\nRechtsmittelgericht.                                      gung einer Verhandlung entstanden sind. Für abwei-\nDies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuch-        sende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines\nten Gericht entstanden sind.                                  Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen\nwerden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkennt-\n(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren          nis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse be-\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen           ruht.\neine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwalt-\nschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der            (2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht\nStaatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssa-            das Gericht entschieden hat, können Anordnungen\nchen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, wer-       nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden.\nden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem             Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann\nder Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung ein-        nur im Verwaltungsweg geändert werden.\nzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist da-\nneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde,                                  Abschnitt 5\nwerden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen\nKostenhaftung\nwerden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht\ndes ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des\n§ 22\nRechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof\nwerden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.                          Streitverfahren, Bestätigungen\n(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des            und Bescheinigungen zu inländischen Titeln\nStraßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entschei-             (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Aus-\ndung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer,       nahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8\ndie durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung          der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1\nentstanden sind, bei ihr angesetzt.                           Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3\n(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen             sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren\nfür die Versendung von Akten werden bei der Stelle an-        des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das ge-\ngesetzt, bei der sie entstanden sind.                         mäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem\nMahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Voll-\n(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg be-            streckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das\nrichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Ent-         nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren\nscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen        folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl\nEntscheidung über den Kostenansatz eine Entschei-             beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines\ndung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird,       gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem\nkann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.            Abschluss beteiligt ist.\n§ 20                                  (2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen\nist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaf-\nNachforderung                           tung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist\n(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten         ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückver-\nnur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz         weisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht fest-\ndem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten               steht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2\nKalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug               haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist\nabschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrech-             jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurück-\nnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrech-          verweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Mo-\nnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die        nate von den Parteien nicht betrieben worden ist.","162                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\n(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer                                           § 26\nBestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung oder\nZwangsversteigerungs-\neiner Bescheinigung nach § 56 des Anerkennungs- und\nund Zwangsverwaltungsverfahren\nVollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kos-\nten der Antragsteller.                                                    (1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und\nZwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens\n(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem\nder Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vor-\nKapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1\nbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt\nnicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines\nhat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen\nAnspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmel-\nwerden können.\nder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach\n§ 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes                          (2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schul-\nschuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch                         det nur der Ersteher; § 29 Nummer 3 bleibt unberührt.\nder Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren                      Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot\nauf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten                     oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben\nist, die Kosten.                                                       (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und\ndie Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der\n§ 23                                  Meistbietende als Gesamtschuldner.\nInsolvenzverfahren                                (3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet\nder Beschwerdeführer.\n(1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf\nEröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den\nAntrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder                                              § 27\nzurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen                                         Bußgeldsachen\nAuslagen. Die Auslagen nach Nummer 9017 des Kos-\ntenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner                       Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach\ndes Insolvenzverfahrens. Satz 1 und 2 gelten nicht,                    dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch\nwenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach                        gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet\n§ 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des                      die entstandenen Kosten.\nVerfahrens trägt.\n§ 28\n(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung\noder        den       Widerruf      der       Restschuldbefreiung                     Auslagen in weiteren Fällen\n(§§ 296, 297, 300 und 303 der Insolvenzordnung)                           (1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer\nschuldet, wer das Verfahren beantragt hat.1                            die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Aus-\n(3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner                   drucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke an-\ndes Insolvenzverfahrens.                                               gefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es\nunterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrferti-\n§ 23a                                 gungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der\nBeteiligte die Dokumentenpauschale.\nSanierungs- und Reorganisationsverfahren\nnach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz                          (2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenver-\nzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte\nDie Kosten des Sanierungs- und Reorganisations-                    beantragt hat.\nverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.\n(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskosten-\n§ 24                                  hilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung\ngrenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der An-\nÖffentliche Bekanntmachung                            tragsteller Schuldner der Auslagen, wenn\nin ausländischen Insolvenzverfahren\n1. der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht ab-\nDie Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öf-                      gelehnt wird oder\nfentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidun-\ngen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfah-                  2. die Übermittlung des Antrags von der Übermitt-\nren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.                             lungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskosten-\nhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.\n§ 25\n§ 29\nVerteilungsverfahren nach\nder Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung                                 Weitere Fälle der Kostenhaftung\nDie Kosten des Verteilungsverfahrens nach der                         Die Kosten schuldet ferner,\nSchifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet,                   1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche\nwer das Verfahren beantragt hat.                                           Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt\n1\nsind;\n§ 23 Absatz 2 gilt gemäß Artikel 7 Nummer 1 in Verbindung mit Ar-\ntikel 9 Satz 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) ab   2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder\n1. Juli 2014 in folgender Fassung:                                       dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor\n„(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Wider-\nruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insol-     Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitge-\nvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.“                 teilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                 163\nwenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über                                         § 32\ndie Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte                              Haftung von\nübernommen anzusehen sind;                                          Streitgenossen und Beigeladenen\n3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Geset-          (1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner,\nzes haftet und                                           wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung\n4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen           unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur\nKosten der Zwangsvollstreckung.                          Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich\nseine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der\nentstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile\n§ 30                              betroffen hätte.\nErlöschen der Zahlungspflicht                      (2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, de-\nDie durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche       nen Kosten auferlegt worden sind.\nEntscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung\nvon Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch                                        § 33\neine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben                             Verpflichtung zur Zahlung\noder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur                      von Kosten in besonderen Fällen\nZahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder                Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der\nabgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits         Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4\ngezahlte Kosten zurückerstattet.                             der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur\nZahlung von Kosten besteht auch gegenüber der\n§ 31                              Staatskasse.\nMehrere Kostenschuldner\nAbschnitt 6\n(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-\nschuldner.                                                                      Gebührenvorschriften\n(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29                                       § 34\nNummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haf-\nWertgebühren\ntung eines anderen Kostenschuldners nur geltend ge-\nmacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das              (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert\nbewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben         richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert\nist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erst-         bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem\nschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer\nfür jeden\nVorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe,                                 angefangenen\nwenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag be-                      Streitwert                   um\nBetrag von\nzieht.                                                                   bis … Euro                  … Euro\nweiteren\n… Euro\n(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von\n§ 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Pro-                          2 000             500      18\nzesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung                      10 000          1  000      19\neines anderen Kostenschuldners nicht geltend ge-                            25 000          3  000      26\nmacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten                            50 000          5  000      35\nsind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zah-\n200 000          15  000     120\nlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs-\nund -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei,                       500 000          30  000     179\nder die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der be-                      über\nsonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines                      500 000          50 000      180\nanderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend ge-\nmacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner              Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro\nein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Ver-     ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.\nnehmung oder Untersuchung und für die Rückreise\n(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.\ngewährt worden ist.\n(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit                                       § 35\nder Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haf-                    Einmalige Erhebung der Gebühren\ntet, wenn\nDie Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die\n1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht       Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechts-\nabgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht an-           zug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands\ngenommenen Vergleich übernommen hat,                     nur einmal erhoben.\n2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kos-\nten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und                                      § 36\n3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag aus-                           Teile des Streitgegenstands\ndrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung         (1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegen-\nder sonst zu erwartenden Kostenentscheidung ent-         stands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert\nspricht.                                                 dieses Teils zu berechnen.","164              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\n(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben                                       § 41\nRechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu be-\nMiet-, Pacht- und\nrechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn\nähnliche Nutzungsverhältnisse\ndie Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu be-\nrechnen wäre.                                                   (1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-,\n(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Ge-       Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig,\nbührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die            ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden\nTeile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbe-          Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist,\ntrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz            dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das\nberechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten wer-       Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrund-\nden.                                                         entgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale\nvereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet wer-\nden.\n§ 37\n(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder\nZurückverweisung\nähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines\nWird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an          Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt,\ndas Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen,          ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des\nbildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren      Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer\nvor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.        eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn\nsich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert er-\n§ 38                              gibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus ei-\nnem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der\nVerzögerung des Rechtsstreits\nNutzung eines Jahres maßgebend.\nWird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung\ndurch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder ei-           (3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohn-\nnes Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhand-       raum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b\nlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur            des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des\nmündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung         Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben\ndes Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von        Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusam-\nAngriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder      mengerechnet.\nBeweiseinreden, die früher vorgebracht werden konn-             (4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des\nten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger           Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmit-\noder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere             telinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende\nGebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen.            Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer ge-\nDie Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3           ringer ist.\nermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder\ndem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der          (5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für\nBeigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim         Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforder-\nBundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffent-       ten Miete, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchfüh-\nlichen Interesses sowie ihre Vertreter.                      rung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbe-\ntrag einer angemessenen Mietminderung und bei An-\nsprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchfüh-\nAbschnitt 7                           rung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnah-\nWertvorschriften                        men der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung,\nin Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietmin-\nUnterabschnitt 1                            derung durch den Mieter maßgebend. Endet das Miet-\nverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend\nAllgemeine Wertvorschriften                         niedrigerer Betrag maßgebend.\n§ 39                                                         § 42\nGrundsatz                                          Wiederkehrende Leistungen\n(1) In demselben Verfahren und in demselben\n(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen\nRechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegen-\naus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-\nstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes be-\nhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an-\nstimmt ist.\nstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden\n(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millio-           kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wieder-\nnen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt        kehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten\nist.                                                         der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wie-\nderkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe\n§ 40                              nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der\ndreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistun-\nZeitpunkt der Wertberechnung\ngen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der ge-\nFür die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den je-      forderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor\nweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung        den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbar-\nmaßgebend, die den Rechtszug einleitet.                      keit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                165\ndes Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit                (3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung\nvertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert          mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht\nnach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.                       sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung,\n(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten       soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über\nvor den Gerichten für Arbeitssachen über das Beste-          sie ergeht.\nhen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Ar-             (4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Ver-\nbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die      gleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwen-\nDauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts      den.\nmaßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.\nBei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der                                  § 46\nWert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehr-                               (weggefallen)\nten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbe-\ntrag der geforderten Leistungen geringer ist.                                           § 47\n(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge                          Rechtsmittelverfahren\nwerden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht\n(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der\nin Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssa-\nStreitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.\nchen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung\nEndet das Verfahren, ohne dass solche Anträge einge-\neines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe\nreicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die\ngleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Ent-\nRechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb\nscheidung über den Antrag oder über eine alsbald ein-\ndieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist\ngelegte Beschwerde eingereicht wird.\ndie Beschwer maßgebend.\n§ 43                                  (2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitge-\ngenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt\nNebenforderungen                          nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.\n(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte,               (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des\nNutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen           Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde\nbetroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht          gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streit-\nberücksichtigt.                                              wert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende\n(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als       Wert.\nNebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen,\nist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit                            Unterabschnitt 2\ner den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.                      Besondere Wertvorschriften\n(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den\nHauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten                                      § 48\nmaßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs                         Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten\nnicht übersteigt.\n(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich\ndie Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Pro-\n§ 44                               zessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels\nStufenklage                            geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegen-\nWird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf           stands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Rechts-\nVorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf             streitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengeset-\nAbgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage         zes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.\nauf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Be-                (2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist\nklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis           der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände\nschuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der ver-      des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Be-\nbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßge-              deutung der Sache und der Vermögens- und Einkom-\nbend.                                                        mensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu be-\nstimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro an-\n§ 45                               genommen werden.\nKlage und Widerklage, Hilfsanspruch,                   (3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen An-\nwechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung               spruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher\nAnspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar\n(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend\nder höhere, maßgebend.\ngemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozes-\nsen verhandelt werden, werden zusammengerechnet.\n§ 49\nEin hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit\ndem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine                                    (weggefallen)\nEntscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche\nim Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist                                  § 49a\nnur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.                              Wohnungseigentumssachen\n(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die           (1) Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses\nnicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist         der Parteien und aller Beigeladenen an der Entschei-\nAbsatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.               dung festzusetzen. Er darf das Interesse des Klägers","166              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nund der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entschei-      dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung\ndung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wer-         der Sache nach Ermessen zu bestimmen.\ntes ihres Interesses nicht überschreiten. Der Wert darf         (3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten\nin keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigen-           erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2\ntums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetrete-        ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern.\nnen übersteigen.                                             Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung\n(2) Richtet sich eine Klage gegen einzelne Woh-           des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder\nnungseigentümer, darf der Streitwert das Fünffache           Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhalts-\ndes Wertes ihres Interesses sowie des Interesses der         punkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzu-\nauf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen. Ab-         nehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander\nsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                             geltend gemacht werden.\n(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes\n§ 50                               ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert\nBestimmte Beschwerdeverfahren                     in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Be-\n(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert         deutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.\nnach § 3 der Zivilprozessordnung:                               (5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streit-\n1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartell-           wertbegünstigung (§ 12 Absatz 4 des Gesetzes gegen\nbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 63               den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes,\nund 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-           § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Mar-\nkungen),                                                 kengesetzes, § 54 des Geschmacksmustergesetzes)\nsind anzuwenden.\n2. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Re-\ngulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden                                         § 51a\n(§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder\n§ 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speiche-                               Verfahren nach dem\nrungsgesetzes),                                                  Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz\n3. über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundes-               (1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Muster-\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des      verfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterver-\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und             fahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der\n§ 37u Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) und        Höhe des Anspruchs.\n4. über Beschwerden gegen Entscheidungen der zu-                (2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Be-\nständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden             stimmung des Streitwerts von der Summe der in sämt-\n(§§ 13 und 24 des EG-Verbraucherschutzdurchset-          lichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrens-\nzungsgesetzes).                                          gesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten\nAnsprüche auszugehen, soweit diese von den Feststel-\nIm Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen             lungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.\n(§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wett-\nbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des               (3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden\nEnergiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des             im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren je-\nEG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes) ist der           weils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen\nStreitwert unter Berücksichtigung der sich für den           im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen,\nBeigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach             die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens\nErmessen zu bestimmen.                                       betroffen sind, ergibt.\n(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ent-          (4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbe-\nscheidung der Vergabekammer (§ 116 des Gesetzes              schwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich              dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsver-\ndes Verfahrens über den Antrag nach § 115 Absatz 2           fahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den\nSatz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 118 Absatz 1 Satz 3         Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen\nund nach § 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-             sind, ergibt.\nschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der\nBruttoauftragssumme.                                                                      § 52\nVerfahren vor Gerichten der\n§ 51                                  Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit\nGewerblicher Rechtsschutz                         (1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-,\n(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen             Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts an-\nRechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und           deres bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus\nin Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz,           dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung\ndem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz,                 der Sache nach Ermessen zu bestimmen.\ndem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und                (2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestim-\ndem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Er-        mung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunk-\nmessen zu bestimmen.                                         te, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.\n(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz              (3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte\ngegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts an-       Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwal-\nderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus         tungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                167\ndes Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf         4. nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er\nkünftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende,              darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder\nauf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsak-              Stammkapitals des übertragenden oder formwech-\nte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streit-           selnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende\nwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zu-             oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital\nkünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wo-              oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermö-\nbei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1                 gens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch\nnicht übersteigen darf.                                           500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Be-\n(4) In Verfahren                                               deutung der Sache für die Parteien höher zu bewer-\nten ist.\n1. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit\nAusnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der                 (2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert\nFinanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kinder-        nach § 52 Absatz 1 und 2:\ngeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht un-\n1. über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Auf-\nter 1 500 Euro,\nhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123\n2. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei            der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Fi-\nRechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinan-               nanzgerichtsordnung,\nzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro und\n2. nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Ab-\n3. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nsatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungs-\nüber Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht\ngerichtsordnung,\nüber 500 000 Euro\nangenommen werden.                                            3. nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,\n(5) In Verfahren, die die Begründung, die Umwand-          4. nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und\nlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die\nBeendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen            5. nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs-\nDienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert          und Übernahmegesetzes.\n1. die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden\nBezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zu-                                     § 53a\nlagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst-               Sanierungs- und Reorganisationsverfahren\noder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,                     nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz\n2. im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu\nDie Gebühren im Sanierungs- und Reorganisations-\nzahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehalts-\nverfahren werden nach der Bilanzsumme des letzten\nfähiger Zulagen.\nJahresabschlusses vor der Stellung des Antrags auf\nMaßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalen-          Durchführung des Sanierungs- oder Reorganisations-\nderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand            verfahrens erhoben.\noder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, blei-\nben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verlei-\n§ 54\nhung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Ver-\nsetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des                          Zwangsversteigerung\nsich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.\n(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken\n(6) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 5 verfolg-      sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen\nten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermö-            und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach\ngensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klage-        dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die\nbegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßge-               Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung fest-\nbend.                                                         gesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht\n(7) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren       festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht\ndes ersten Rechtszugs beantragt hat.                          der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der\nEinheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert\n§ 53                               infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststel-\nEinstweiliger Rechtsschutz und Verfahren               lungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, we-\nnach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes               sentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht\nfestgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheits-\n(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert          bewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Ein-\nnach § 3 der Zivilprozessordnung:                             heitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um\n1. über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder           Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen;\nAufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen          § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht ent-\nVerfügung, soweit nichts anderes bestimmt ist,            gegen.\n2. über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer           (2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags be-\nvorläufigen oder sichernden Maßnahme des                  stimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der\nSchiedsgerichts,                                          Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach\n3. auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung           den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden\nauf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilpro-       Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Er-\nzessordnung) und                                          steher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsver-","168              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nsteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem                 (3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des\nGrundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteige-     ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung\nrung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert             des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung\nsich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers        des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1.\nan dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthand-            Bei der Beschwerde eines sonstigen Antragstellers ge-\neigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer         gen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Ab-\nnach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.                satz 2.\n(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren be-\nstimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der                                      § 59\nZuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach\nVerteilungsverfahren nach\nden Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden\nder Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung\nRechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung\noder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die           Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird           Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen\nhinzugerechnet.                                              Verteilungsordnung und für die Durchführung des Ver-\n(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Ge-       teilungsverfahrens richten sich nach dem Betrag der\nsamtwert maßgebend.                                          festgesetzten Haftungssumme. Ist diese höher als der\nGesamtbetrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das\n(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird          Recht auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren fest-\ndie Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem         gestellt wird, richten sich die Gebühren nach dem Ge-\nErsteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Ge-          samtbetrag der Ansprüche.\ngenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als\nein Ersteher.\n§ 60\n§ 55                                                Gerichtliche Verfahren\nZwangsverwaltung                                  nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in\nVerbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes\nDie Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwal-\ntungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert               Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Ver-\nder Einkünfte.                                               fahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbin-\ndung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52\n§ 56                              Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren\nüber den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer\nZwangsversteigerung\nMaßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer\nvon Schiffen, Schiffsbauwerken,\neinstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 ent-\nLuftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten\nsprechend.\nDie §§ 54 und 55 gelten entsprechend für die\nZwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken\nUnterabschnitt 3\nund Luftfahrzeugen sowie für die Zwangsversteigerung\nund die Zwangsverwaltung von Rechten, die den Vor-                             Wertfestsetzung\nschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche\nVermögen unterliegen, einschließlich der unbeweg-                                        § 61\nlichen Kuxe.\nAngabe des Werts\n§ 57\nBei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser\nZwangsliquidation einer Bahneinheit                 nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein\nBei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit be-           fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren\nstimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem            Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert\nGesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.                 eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu\nProtokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe\n§ 58                              kann jederzeit berichtigt werden.\nInsolvenzverfahren\n§ 62\n(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens und für die Durchführung des In-                            Wertfestsetzung für\nsolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insol-                    die Zuständigkeit des Prozessgerichts\nvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens er-                oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels\nhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedi-             Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zu-\ngung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht          ständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit\nerforderlichen Betrags angesetzt.                            des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch\n(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-     für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit\nrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für       die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den\ndas Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner         Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.\nForderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse           Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Ar-\ngeringer ist, nach diesem Wert erhoben.                      beitssachen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014               169\n§ 63                              gesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen.\nWertfestsetzung für die Gerichtsgebühren                § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.\n(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert\nrichten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Ein-                             Abschnitt 8\nspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe                      Erinnerung und Beschwerde\nder entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt\ndas Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Par-\nteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand                                   § 66\ndes Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in                                 Erinnerung gegen\nEuro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist.                  den Kostenansatz, Beschwerde\nEinwendungen gegen die Höhe des festgesetzten\nWerts können nur im Verfahren über die Beschwerde                (1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und\ngegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Ge-          der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet\nrichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen            das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind\nZahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend             die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist\ngemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Ver-        das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War\nfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. Die       das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Ge-\nGebühren sind in diesen Verfahren vorläufig nach dem          richten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt\nin § 52 Absatz 4 bestimmten Mindestwert zu bemes-             anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei\nsen.                                                          den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit\n(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht        sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen\nergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den        des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Ka-\nWert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss           pitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entschei-\nfest, sobald eine Entscheidung über den gesamten              det hierüber das für die Durchführung des Musterver-\nStreitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ander-        fahrens zuständige Oberlandesgericht.\nweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Ar-          (2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung fin-\nbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies          det die Beschwerde statt, wenn der Wert des Be-\nnur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse           schwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Be-\ndie Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für an-        schwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das\ngemessen hält.                                                die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen\n(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert           der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung\nwerden                                                        stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.\n1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und            (3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig\n2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren            und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen\nwegen der Hauptsache oder wegen der Entschei-             ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdege-\ndung über den Streitwert, den Kostenansatz oder           richt vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthö-\ndie Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz          here Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Ge-\nschwebt.                                                  richtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwer-\ndegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebun-\nDie Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zu-          den; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.\nlässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache\nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig          (4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn\nerledigt hat.                                                 das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden\nund sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur\n§ 64                              Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zu-\nSchätzung des Werts                        gelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden,\ndass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts\nWird eine Abschätzung durch Sachverständige erfor-         beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung\nderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert fest-       gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde\ngesetzt wird (§ 63), über die Kosten der Abschätzung          entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1\nzu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teil-           und 4 gilt entsprechend.\nweise der Partei auferlegt werden, welche die Abschät-\nzung durch Unterlassen der ihr obliegenden Wertanga-             (5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwir-\nbe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbe-            kung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht\ngründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder               oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wer-\ndurch eine unbegründete Beschwerde veranlasst hat.            den; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.\nFür die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für\n§ 65                              das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrens-\nordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Ge-\nWertfestsetzung                          richt einzulegen, das für die Entscheidung über die Er-\nin gerichtlichen Verfahren                    innerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei\nnach dem Strafvollzugsgesetz, auch in                 der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die\nVerbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes              Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Be-\nIn gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsge-       schwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Ent-\nsetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichts-         scheidung angefochten wird.","170              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\n(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung              (2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschul-\ndurch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt   den verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag\nauch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Ent-          von dem Gericht, das über die Beschwerde zu ent-\nscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechts-         scheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\npfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das      zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wo-\nVerfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sa-            chen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt\nche besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder             und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung be-\nrechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grund-         gründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschul-\nsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet je-         dens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung\ndoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter.           unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jah-\nAuf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann         res, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet,\nein Rechtsmittel nicht gestützt werden.                      kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt wer-\nden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet\n(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine auf-\ndie Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie in-\nschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwer-\nnerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist be-\ndegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die\nginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Ab-\naufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen;\nsatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie\nist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen,\nAbsatz 6 ist entsprechend anzuwenden.\nentscheidet der Vorsitzende des Gerichts.\n(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden\n(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden\nnicht erstattet.\nnicht erstattet.\n§ 69\n§ 67\nBeschwerde gegen\nBeschwerde gegen                                die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr\ndie Anordnung einer Vorauszahlung\nGegen den Beschluss nach § 38 findet die Be-\n(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit          schwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen-\ndes Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der            stands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die\nvorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht               angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Be-\nwird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus        schwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in\nzu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde             dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage\nstatt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1        zugelassen hat. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5,\nund 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.           Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.\nSoweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor\ndem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wer-                                      § 69a\nden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertre-\nAbhilfe bei Verletzung\nten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfah-\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör\nren.\n(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung be-\n(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend       schwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen,\nanzuwenden.                                                  wenn\n1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ge-\n§ 68\ngen die Entscheidung nicht gegeben ist und\nBeschwerde gegen\n2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf\ndie Festsetzung des Streitwerts\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher\n(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die           Weise verletzt hat.\nGerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Ab-               (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach\nsatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert          Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs\ndes Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die           zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist\nBeschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht,          glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit\ndas die angefochtene Entscheidung erlassen hat, we-          Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung\ngen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei-          kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos\ndung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die           mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage\nBeschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in       nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge\n§ 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird;        ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung\nist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf die-    angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt ent-\nser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb        sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-\neines Monats nach Zustellung oder formloser Mittei-          dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1\nlung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.           Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.\nIm Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit\ndem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt              (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,\ngemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie           Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\nAbsatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere               (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob\nBeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustel-           die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetz-\nlung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzu-          lichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem\nlegen.                                                       dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                 171\nverwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht                                   § 71\nsie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfecht-                            Übergangsvorschrift\nbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet\nwerden.                                                          (1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten\neiner Gesetzesänderung anhängig geworden sind, wer-\n(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,   den die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies\nindem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund        gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach\nder Rüge geboten ist.                                         dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt\nworden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vor-\n(6) Kosten werden nicht erstattet.\nschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz ver-\nweist.\nAbschnitt 9                               (2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach\nSchluss- und Übergangsvorschriften                   dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach\ndem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92\ndes Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach\n§ 69b\ndem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kos-\nVerordnungsermächtigung                       ten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer\nGesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den                  (3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach\nGerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebüh-           der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Ver-\nren über die in den Nummern 1211, 1411, 5111, 5113,           fahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-\n5211, 5221, 6111, 6211, 7111, 7113 und 8211 des Kos-          tung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem\ntenverzeichnisses bestimmte Ermäßigung hinaus weiter          Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden\nermäßigt werden oder entfallen, wenn das gesamte Ver-         sind.\nfahren nach einer Mediation oder nach einem anderen\nVerfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung                                       § 72\ndurch Zurücknahme der Klage oder des Antrags been-                            Übergangsvorschrift aus\ndet wird und in der Klage- oder Antragsschrift mitgeteilt           Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nworden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Ver-            Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-\nfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unter-        kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I\nnommen wird oder beabsichtigt ist, oder wenn das Ge-          S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5\nricht den Parteien die Durchführung einer Mediation           des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390),\noder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen          und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden\nKonfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Satz 1 gilt ent-\nsprechend für die in den Rechtsmittelzügen von den            1. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 an-\nGerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebüh-               hängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren\nren; an die Stelle der Klage- oder Antragsschrift tritt der       über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004\nSchriftsatz, mit dem das Rechtsmittel eingelegt worden            eingelegt worden ist;\nist.                                                          2. in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem\n§ 70                                   Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten erge-\nhende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechts-\n(weggefallen)                              kräftig geworden ist;\n3. in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der\n§ 70a                                   Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Ver-\nBekanntmachung von Neufassungen                         fahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-\ntung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig ge-\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-              worden sind.\ncherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des\nGesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesge-                                     § 73\nsetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss                              Übergangsvorschrift für\nauf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben                               die Erhebung von Haftkosten\n1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,          Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über\ndie Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Ge-\n2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des\nfangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010\nvollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie\nund 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum\n3. das Inkrafttreten der Änderungen.                          27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.","172               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 2)\nKostenverzeichnis\nGliederung\nTeil 1   Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten\nHauptabschnitt 1     Mahnverfahren\nHauptabschnitt 2     Prozessverfahren\nAbschnitt 1   Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 1   Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht\nUnterabschnitt 2   Verfahren vor dem Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 3   Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\nAbschnitt 2   Berufung und bestimmte Beschwerden\nAbschnitt 3   Revision, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 VSchDG\nAbschnitt 4   Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden\nnach § 74 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 VSchDG\nAbschnitt 5   Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1   Berufungsverfahren\nUnterabschnitt 2   Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren\nHauptabschnitt 3     (weggefallen)\nHauptabschnitt 4     Arrest und einstweilige Verfügung\nAbschnitt 1   Erster Rechtszug\nAbschnitt 2   Berufung\nAbschnitt 3   Beschwerde\nHauptabschnitt 5     Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung\nAbschnitt 1   Erster Rechtszug\nAbschnitt 2   Rechtsmittelverfahren\nHauptabschnitt 6     Sonstige Verfahren\nAbschnitt 1   Selbständiges Beweisverfahren\nAbschnitt 2   Schiedsrichterliches Verfahren\nUnterabschnitt 1   Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 2   Rechtsbeschwerde\nAbschnitt 3   Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Über-\nnahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz\nAbschnitt 4   Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz\nUnterabschnitt 1   Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 2   Beschwerde\nAbschnitt 5   Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz\nHauptabschnitt 7     Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nHauptabschnitt 8     Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden\nAbschnitt 1   Sonstige Beschwerden\nAbschnitt 2   Sonstige Rechtsbeschwerden\nHauptabschnitt 9    Besondere Gebühren\nTeil 2   Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren\nHauptabschnitt 1     Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung\nAbschnitt 1   Erster Rechtszug\nAbschnitt 2   Beschwerden\nUnterabschnitt 1   Beschwerde\nUnterabschnitt 2   Rechtsbeschwerde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014             173\nHauptabschnitt 2     Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangs-\nliquidation einer Bahneinheit\nAbschnitt 1  Zwangsversteigerung\nAbschnitt 2  Zwangsverwaltung\nAbschnitt 3  Zwangsliquidation einer Bahneinheit\nAbschnitt 4  Beschwerden\nUnterabschnitt 1   Beschwerde\nUnterabschnitt 2   Rechtsbeschwerde\nHauptabschnitt 3    Insolvenzverfahren\nAbschnitt 1  Eröffnungsverfahren\nAbschnitt 2  Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners\nAbschnitt 3  Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers\nAbschnitt 4  Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)\nAbschnitt 5  Restschuldbefreiung\nAbschnitt 6  Beschwerden\nUnterabschnitt 1   Beschwerde\nUnterabschnitt 2   Rechtsbeschwerde\nHauptabschnitt 4    Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren\nAbschnitt 1  Eröffnungsverfahren\nAbschnitt 2  Verteilungsverfahren\nAbschnitt 3  Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)\nAbschnitt 4  Beschwerde und Rechtsbeschwerde\nHauptabschnitt 5    Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nTeil 3   Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92\ndes Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe\nin Strafsachen\nHauptabschnitt 1    Offizialverfahren\nAbschnitt 1  Erster Rechtszug\nAbschnitt 2  Berufung\nAbschnitt 3  Revision\nAbschnitt 4  Wiederaufnahmeverfahren\nHauptabschnitt 2    Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags\nHauptabschnitt 3    Privatklage\nAbschnitt 1  Erster Rechtszug\nAbschnitt 2  Berufung\nAbschnitt 3  Revision\nAbschnitt 4  Wiederaufnahmeverfahren\nHauptabschnitt 4    Einziehung und verwandte Maßnahmen\nAbschnitt 1  Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO\nAbschnitt 2  Beschwerde\nAbschnitt 3  Berufung\nAbschnitt 4  Revision\nAbschnitt 5  Wiederaufnahmeverfahren\nHauptabschnitt 5    Nebenklage\nAbschnitt 1  Berufung\nAbschnitt 2  Revision\nAbschnitt 3  Wiederaufnahmeverfahren\nHauptabschnitt 6    Sonstige Beschwerden\nHauptabschnitt 7    Entschädigungsverfahren","174              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nHauptabschnitt 8    Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichts-\ngesetzes\nAbschnitt 1  Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nAbschnitt 2  Beschwerde und Rechtsbeschwerde\nAbschnitt 3  Vorläufiger Rechtsschutz\nHauptabschnitt 9    Sonstige Verfahren\nAbschnitt 1  Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion\nAbschnitt 2  Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nTeil 4   Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nHauptabschnitt 1    Bußgeldverfahren\nAbschnitt 1  Erster Rechtszug\nAbschnitt 2  Rechtsbeschwerde\nAbschnitt 3  Wiederaufnahmeverfahren\nHauptabschnitt 2     Einziehung und verwandte Maßnahmen\nAbschnitt 1  Beschwerde\nAbschnitt 2  Rechtsbeschwerde\nAbschnitt 3  Wiederaufnahmeverfahren\nHauptabschnitt 3    Besondere Gebühren\nHauptabschnitt 4    Sonstige Beschwerden\nHauptabschnitt 5     Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nTeil 5   Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nHauptabschnitt 1    Prozessverfahren\nAbschnitt 1  Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 1   Verwaltungsgericht\nUnterabschnitt 2   Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)\nUnterabschnitt 3   Bundesverwaltungsgericht\nAbschnitt 2  Zulassung und Durchführung der Berufung\nAbschnitt 3  Revision\nHauptabschnitt 2    Vorläufiger Rechtsschutz\nAbschnitt 1  Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als\nRechtsmittelgerichte in der Hauptsache\nAbschnitt 2  Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)\nAbschnitt 3  Bundesverwaltungsgericht\nAbschnitt 4  Beschwerde\nHauptabschnitt 3    Besondere Verfahren\nHauptabschnitt 4     Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nHauptabschnitt 5    Sonstige Beschwerden\nHauptabschnitt 6    Besondere Gebühren\nTeil 6   Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit\nHauptabschnitt 1    Prozessverfahren\nAbschnitt 1  Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 1   Verfahren vor dem Finanzgericht\nUnterabschnitt 2   Verfahren vor dem Bundesfinanzhof\nAbschnitt 2  Revision\nHauptabschnitt 2    Vorläufiger Rechtsschutz\nAbschnitt 1  Erster Rechtszug\nAbschnitt 2  Beschwerde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014 175\nHauptabschnitt 3     Besondere Verfahren\nHauptabschnitt 4     Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nHauptabschnitt 5    Sonstige Beschwerden\nHauptabschnitt 6    Besondere Gebühr\nTeil 7   Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit\nHauptabschnitt 1     Prozessverfahren\nAbschnitt 1  Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 1   Verfahren vor dem Sozialgericht\nUnterabschnitt 2   Verfahren vor dem Landessozialgericht\nUnterabschnitt 3   Verfahren vor dem Bundessozialgericht\nAbschnitt 2  Berufung\nAbschnitt 3  Revision\nHauptabschnitt 2     Vorläufiger Rechtsschutz\nAbschnitt 1  Erster Rechtszug\nAbschnitt 2  Beschwerde\nHauptabschnitt 3     Beweissicherungsverfahren\nHauptabschnitt 4     Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nHauptabschnitt 5    Sonstige Beschwerden\nHauptabschnitt 6    Besondere Gebühren\nTeil 8   Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit\nHauptabschnitt 1     Mahnverfahren\nHauptabschnitt 2     Urteilsverfahren\nAbschnitt 1  Erster Rechtszug\nAbschnitt 2  Berufung\nAbschnitt 3  Revision\nHauptabschnitt 3     Arrest und einstweilige Verfügung\nAbschnitt 1  Erster Rechtszug\nAbschnitt 2  Berufung\nAbschnitt 3  Beschwerde\nHauptabschnitt 4     Besondere Verfahren\nHauptabschnitt 5     Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nHauptabschnitt 6    Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden\nAbschnitt 1  Sonstige Beschwerden\nAbschnitt 2  Sonstige Rechtsbeschwerden\nHauptabschnitt 7    Besondere Gebühr\nTeil 9   Auslagen","176                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nTeil 1\nZivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten\nGebühr oder Satz der\nNr.                                           Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nVorbemerkung 1:\nDie Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.\nHauptabschnitt 1\nMahnverfahren\n1100      Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Euro-\npäischen Zahlungsbefehls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            0,5\n– mindestens\n32,00 €\nHauptabschnitt 2\nProzessverfahren\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\nVorbemerkung 1.2.1:\nDie Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt\nals Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.\nUnterabschnitt 1\nVerfahren vor dem Amts- oder Landgericht\n1210      Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          3,0\n(1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, ent-\nsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach\nErhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall\nwird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Pro-\nzessverfahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitge-\ngenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.\n(2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterver-\nfahren angemeldet hat (§ 10 Abs. 2 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet.\n1211      Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der\nmündlichen Verhandlung entspricht,\nc) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht\nstattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Ver-\nkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird,\nd) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der\nGeschäftsstelle übermittelt wird oder\ne) im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine münd-\nliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das\nschriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,\nwenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht\noder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die\nKostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\n2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO kei-\nnen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tat-\nbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das\nUrteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO),\n3. gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 23 Abs. 3 KapMuG oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                        177\nGebühr oder Satz der\nNr.                                       Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-\nteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei\nfolgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile,\neine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder\nein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1,0\nDie Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Wider-\nspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid\nstehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und\nEntscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht\nentgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt\nsind.\nUnterabschnitt 2\nVerfahren vor dem Oberlandesgericht\n1212 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4,0\n1213 Beendigung des gesamten Verfahrens, durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der\nmündlichen Verhandlung entspricht, oder\nc) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der\nGeschäftsstelle übermittelt wird,\nwenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht\noder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die\nKostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\n2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO\nkeinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-\nteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei\nfolgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\nvorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1212 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 3\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof\n1214 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5,0\n1215 Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der\nmündlichen Verhandlung entspricht, oder\nc) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der\nGeschäftsstelle übermittelt wird,\nwenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht\noder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die\nKostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\n2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO\nkeinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,","178               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nGebühr oder Satz der\nNr.                                         Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-\nteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei\nfolgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\nvorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1214 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2\nBerufung und bestimmte Beschwerden\nVorbemerkung 1.2.2:\nDieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach\n1. den §§ 63 und 116 GWB,\n2. § 48 WpÜG,\n3. § 37u Abs. 1 WpHG,\n4. § 75 EnWG,\n5. § 13 VSchDG und\n6. § 35 KSpG\nanzuwenden.\n1220    Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4,0\n1221    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der\nKlage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei\nGericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-\nscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nParteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1222    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist,\ndurch\n1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der\nmündlichen Verhandlung entspricht,\n2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO kei-\nnen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-\nteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei\nfolgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile,\neine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder\nein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\n1223    Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts\nder Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält,\nwenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten\nUrteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung\noder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num-\nmer 1222 erfüllt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                             179\nGebühr oder Satz der\nNr.                                             Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nAbschnitt 3\nRevision, Rechtsbeschwerden\nnach § 74 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 VSchDG\n1230  Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               5,0\n1231  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der\nKlage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei\nGericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-\nscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nParteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1232  Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist,\ndurch\n1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der\nmündlichen Verhandlung entspricht,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-\nteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei\nfolgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile,\neine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder\nein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 4\nZulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung\nder Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 VSchDG\n1240  Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1,5\n1241  Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:\nSoweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erle-\ndigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.\n1242  Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       2,0\n1243  Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:\nSoweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige\nErledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.\nAbschnitt 5\nRechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1\nBerufungsverfahren\n1250  Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               6,0","180                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                        Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n1251     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der\nKlage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1250 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG\nstehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die\nEntscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der\nKostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1252     Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist,\ndurch\n1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen\nVerhandlung,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG,\n§ 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Ent-\nscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentra-\ngung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\nvorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1250 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren\n1253     Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122\nPatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangs-\nlizenzsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2,0\n1254     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor\ndie Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1253 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG\nstehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die\nEntscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der\nKostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1255     Verfahren über die Rechtsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   750,00 €\n1256     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,\nbevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen\nist:\nDie Gebühr 1255 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               100,00 €\nErledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurück-\nnahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer\nzuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahme-\nerklärung einer Partei folgt.\nHauptabschnitt 3\n(weggefallen)\nHauptabschnitt 4\nArrest und einstweilige Verfügung\nVorbemerkung 1.4:\nIm Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den\nAntrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im\nFall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n1410     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1,5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                      181\nGebühr oder Satz der\nNr.                                       Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n1411 Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\n2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO kei-\nnen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-\nteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei\nfolgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO,\noder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1410 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1,0\nDie Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Ur-\nteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich\nauch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\n1412 Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder\n§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist:\nDie Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich\ndie Entscheidung bezieht, auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               3,0\nAbschnitt 2\nBerufung\n1420 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4,0\n1421 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des An-\ntrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei\nGericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1420 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-\nscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nParteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1422 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der\nmündlichen Verhandlung entspricht,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-\nteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei\nfolgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\nvorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1420 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\n1423 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts\nder Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält,\nwenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 Nr. 2 genannten\nUrteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1420 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num-\nmer 1422 erfüllt sind.\nAbschnitt 3\nBeschwerde\n1430 Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anord-\nnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1,5","182                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                            Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n1431     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:\nDie Gebühr 1430 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1,0\nHauptabschnitt 5\nVorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung\nVorbemerkung 1.5:\nDie Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n1510     Verfahren über Anträge auf\n1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,\n2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,\n3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und\n4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1\nbis 3 genannten Verfahren\noder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         240,00 €\n1511     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des An-\ntrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche\nVerhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der\nGeschäftsstelle übermittelt wird:\nDie Gebühr 1510 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    90,00 €\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-\nscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nParteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1512     Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG . . . . .                                                                                  15,00 €\n1513     Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO . . . . . . .                                                                               20,00 €\n1514     Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959\nüber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entschei-\ndungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001\n(BGBl. I S. 1887) geändert worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    60,00 €\nAbschnitt 2\nRechtsmittelverfahren\n1520     Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 genannten\nVerfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      360,00 €\n1521     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der\nKlage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei\nGericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1520 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    90,00 €\n1522     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der\nKlage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn\neine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die\nEntscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt\nist:\nDie Gebühr 1520 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  180,00 €\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-\nscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nParteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1523     Verfahren über Rechtsmittel in\n1. den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und\n2. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach\n§ 1079 ZPO:\nDas Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            60,00 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                                         183\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                          Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 6\nSonstige Verfahren\nAbschnitt 1\nSelbständiges Beweisverfahren\n1610  Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1,0\nAbschnitt 2\nSchiedsrichterliches Verfahren\nUnterabschnitt 1\nErster Rechtszug\n1620  Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schieds-\nspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  2,0\nDie Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen\nSchiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.\n1621  Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit\ndes schiedsrichterlichen Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     2,0\n1622  Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  2,0\n1623  Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters . . . . .                                                                                 0,5\n1624  Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des\nSchiedsrichteramts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      0,5\n1625  Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger\nrichterlicher Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          0,5\n1626  Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden\nMaßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die\nZulassung der Vollziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             2,0\nIm Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung\noder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren\njeweils gesondert erhoben.\n1627  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:\nDie Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  1,0\nUnterabschnitt 2\nRechtsbeschwerde\n1628  Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622\nund 1626 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    3,0\n1629  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags:\nDie Gebühr 1628 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1,0\nAbschnitt 3\nBesondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,\ndem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz\n1630  Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 5 und 6, Abs. 4 Satz 2, § 118\nAbs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           3,0\n1631  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:\nDie Gebühr 1630 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1,0\n1632  Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2\nWpHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,5\nMehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.","184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nGebühr oder Satz der\nNr.                                              Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nAbschnitt 4\nBesondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz\nUnterabschnitt 1\nErster Rechtszug\n1640   Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1,0\n1641   Verfahren nach den §§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch i. V. m. § 327e\nAbs. 2 des Aktiengesetzes oder § 16 Abs. 3 UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1,5\n1642   Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung:\nDie Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            0,5\n(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des\nTages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die\nEntscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder\nder Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde\n1643   Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren . . . . .                                                                          1,0\n1644   Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:\nDie Gebühr 1643 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          0,5\n(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des\nTages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die\nEntscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder\nder Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\nAbschnitt 5\nSanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz\n1650   Sanierungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,5\n1651   Die Durchführung des Sanierungsverfahrens wird nicht angeordnet:\nDie Gebühr 1650 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                0,2\n1652   Reorganisationsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1,0\n1653   Die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird nicht angeordnet:\nDie Gebühr 1652 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                0,2\nHauptabschnitt 7\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n1700   Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG, § 71a GWB):\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         60,00 €\nHauptabschnitt 8\nSonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden\nAbschnitt 1\nSonstige Beschwerden\n1810   Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269\nAbs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           90,00 €\n1811   Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:\nDie Gebühr 1810 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        60,00 €\n(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des\nTages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                                            185\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                             Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die\nEntscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder\nder Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1812 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               60,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\nAbschnitt 2\nSonstige Rechtsbeschwerden\n1820 Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung\nals unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                          2,0\n1821 Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 20 KapMuG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     5,0\n1822 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,\nbevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen\nist:\nDie Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-\nscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nParteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1823 Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1,\n§ 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO . . . . . . . . . .                                                                                180,00 €\n1824 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,\ndes Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbe-\nschwerde bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1823 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         60,00 €\n1825 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,\ndes Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der\nGeschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist:\nDie Gebühr 1823 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         90,00 €\n1826 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach\nanderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nDie Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                      120,00 €\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Ge-\nricht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine\nGebühr nicht zu erheben ist.\n1827 Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden:\nBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,\ndes Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der\nGeschäftsstelle übermittelt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    60,00 €\nHauptabschnitt 9\nBesondere Gebühren\n1900 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:\nSoweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen\nwird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,25\nDie Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Ge-\nbühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.\n1901 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits . .                                                                                           wie vom\nGericht bestimmt\n1902 Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG) . . . . . . . . .                                                                                        0,5","186           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nTeil 2\nZwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung,\nInsolvenzverfahren und ähnliche Verfahren\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                    Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 1\nZwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n2110 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung\n(§ 733 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       20,00 €\nDie Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind\nwegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte\nVollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere\nvollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.\n2111 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung\ngemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder\n§ 890 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       20,00 €\nRichtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner\ngesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren,\nwenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.\n2112 Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO . . . . . . . . . . . .                                                                      20,00 €\n2113 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) . . . . . .                                                                          20,00 €\n2114 Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach\n§ 889 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       35,00 €\n2115 (weggefallen)\n2116 (weggefallen)\n2117 Verteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 0,5\n2118 Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO                                                                               60,00 €\n2119 Verfahren über Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der\nZwangsvollstreckung nach § 1084 ZPO auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder\nnach § 31 AUG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             30,00 €\nAbschnitt 2\nBeschwerden\nUnterabschnitt 1\nBeschwerde\n2120 Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               1,0\n2121 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     30,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\nUnterabschnitt 2\nRechtsbeschwerde\n2122 Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               2,0\n2123 Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:\nSoweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige\nErledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                                 187\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                    Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n2124    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach\nanderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nDie Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            60,00 €\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Ge-\nricht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine\nGebühr nicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 2\nVerfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung\nund die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit\nVorbemerkung 2.2:\nDie Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Ge-\nsamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft\nvon mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände,\nwird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach\n§ 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine\nEntscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.\nAbschnitt 1\nZwangsversteigerung\n2210    Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über\nden Beitritt zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  100,00 €\n2211    Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,5\n2212    Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der\nBestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:\nDie Gebühr 2211 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                0,25\n2213    Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe\nvon Geboten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,5\nDie Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a ZVG versagt\nbleibt.\n2214    Erteilung des Zuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,5\nDie Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.\n2215    Verteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               0,5\n2216    Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses\ndurch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG):\nDie Gebühr 2215 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                0,25\nAbschnitt 2\nZwangsverwaltung\n2220    Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über\nden Beitritt zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  100,00 €\n2221    Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens . . . . . . . . . . . .                                                                      0,5\nDie Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlag-                                                                – mindestens\nnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird.                                                                                                         120,00 €,\nim ersten und letzten\nKalenderjahr jeweils\nmindestens\n60,00 €\nAbschnitt 3\nZwangsliquidation einer Bahneinheit\n2230    Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 60,00 €\n2231    Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,5\n2232    Das Verfahren wird eingestellt:\nDie Gebühr 2231 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                0,25","188                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                             Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nAbschnitt 4\nBeschwerden\nUnterabschnitt 1\nBeschwerde\n2240    Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Fest-\ngebühr bestimmt ist:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          120,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\n2241    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     1,0\nUnterabschnitt 2\nRechtsbeschwerde\n2242    Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine\nFestgebühr bestimmt ist:\nDie Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  240,00 €\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Ge-\nricht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine\nGebühr nicht zu erheben ist.\n2243    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach\nanderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nSoweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . .                                                                             2,0\nHauptabschnitt 3\nInsolvenzverfahren\nVorbemerkung 2.3:\nDer Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.\nAbschnitt 1\nEröffnungsverfahren\n2310    Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzver-\nfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,5\nDie Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.\n2311    Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzver-\nfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,5\n– mindestens\n180,00 €\nAbschnitt 2\nDurchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners\nVorbemerkung 2.3.2:\nDie Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.\n2320    Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           2,5\nDie Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.\n2321    Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207,\n211, 212, 213 InsO:\nDie Gebühr 2320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        0,5\n2322    Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207,\n211, 212, 213 InsO:\nDie Gebühr 2320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1,5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                                                                            189\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                                   Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nAbschnitt 3\nDurchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers\nVorbemerkung 2.3.3:\nDieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.\n2330      Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                            3,0\nDie Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.\n2331      Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207,\n211, 212, 213 InsO:\nDie Gebühr 2330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                         1,0\n2332      Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207,\n211, 212, 213 InsO:\nDie Gebühr 2330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                         2,0\nAbschnitt 4\nBesonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)\n2340      Prüfung von Forderungen je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                          20,00 €\nAbschnitt 5\nRestschuldbefreiung\n2350      Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbe-\nfreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                      35,00 €2\nAbschnitt 6\nBeschwerden\nUnterabschnitt 1\nBeschwerde\n2360      Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröff-\nnung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    1,0\n2361      Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                               60,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\nUnterabschnitt 2\nRechtsbeschwerde\n2362      Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im\nVerfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                                         2,0\n2363      Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags:\nDie Gebühr 2362 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                         1,0\n2364      Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach\nanderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nDie Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                                    120,00 €\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Ge-\nricht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine\nGebühr nicht zu erheben ist.\n2\nNummer 2350 des Kostenverzeichnisses gilt gemäß Artikel 7 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 9 Satz 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I\nS. 2379) ab 1. Juli 2014 in folgender Fassung:\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                                     Gebührentatbestand                                                                                                              Gebühr nach § 34 GKG\n„2350    Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a,\n300 und 303 InsO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        35,00 €“.","190                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nGebühr oder Satz der\nNr.                                         Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 4\nSchifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren\nAbschnitt 1\nEröffnungsverfahren\n2410      Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1,0\nAbschnitt 2\nVerteilungsverfahren\n2420      Durchführung des Verteilungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2,0\nAbschnitt 3\nBesonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren\n(§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)\n2430      Prüfung von Forderungen je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          20,00 €\nAbschnitt 4\nBeschwerde und Rechtsbeschwerde\n2440      Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei\nsind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             60,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\n2441      Verfahren über Rechtsbeschwerden:\nDie Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    120,00 €\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Ge-\nricht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine\nGebühr nicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 5\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n2500      Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO):\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        60,00 €\nTeil 3\nStrafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,\nauch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach\ndem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nGebühr oder Satz der\njeweiligen Gebühr 3110\nNr.                                         Gebührentatbestand\nbis 3117, soweit nichts\nanderes vermerkt ist\nVorbemerkung 3:\n(1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.\n(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben.\nWird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung\njeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug.\nGebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das\nWiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).\nHauptabschnitt 1\nOffizialverfahren\nVorbemerkung 3.1:\n(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                                          191\nGebühr oder Satz der\njeweiligen Gebühr 3110\nNr.                                                            Gebührentatbestand\nbis 3117, soweit nichts\nanderes vermerkt ist\n(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurech-\nnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.\n(3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.\n(4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei\nrechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.\n(5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses\nVerfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn\nein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des\n§ 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.\n(6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn er-\nkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer\nStrafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personen-\nvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der\ngegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.\n(7) Wird bei Verurteilung wegen selbständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr\nfür das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamt-\nstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher\nerkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und\nSicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der\nAnordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme\nentsprechend.\n(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der\nSicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren.\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\nVerfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei\n3110      – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu\n180 Tagessätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     140,00 €\n3111      – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als\n180 Tagessätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     280,00 €\n3112      – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                420,00 €\n3113      – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                560,00 €\n3114      – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 700,00 €\n3115      – Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen\nFreiheitsstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1 000,00 €\n3116      – Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung . . . . . . .                                                                                     70,00 €\n3117      – Festsetzung einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               10 % des\nBetrags der\nGeldbuße\n– mindestens\n50,00 €\n– höchstens\n15 000,00 €\n3118      Strafbefehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            0,5\nDie Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410\nAbs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe.\n3119      Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist . . . . . . . . . . . .                                                                             0,5\nVorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.\nAbschnitt 2\nBerufung\n3120      Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1,5\n3121      Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     0,5\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.","192               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nGebühr oder Satz der\njeweiligen Gebühr 3110\nNr.                                                       Gebührentatbestand\nbis 3117, soweit nichts\nanderes vermerkt ist\nAbschnitt 3\nRevision\n3130    Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO . . . . .                                                                                2,0\n3131    Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349\nAbs. 2 oder 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1,0\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 4\nWiederaufnahmeverfahren\n3140    Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:\nDer Antrag wird verworfen oder abgelehnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          0,5\n3141    Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf\nWiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe,\neiner Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder\nabgelehnt wurde:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         1,0\nHauptabschnitt 2\nKlageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags\n3200    Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind\ndie Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    70,00 €\nDas Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der\nErhebung einer Gebühr abgesehen wird.\nHauptabschnitt 3\nPrivatklage\nVorbemerkung 3.3:\nFür das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n3310    Hauptverhandlung mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         140,00 €\n3311    Erledigung des Verfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    70,00 €\nAbschnitt 2\nBerufung\n3320    Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         290,00 €\n3321    Erledigung der Berufung ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 140,00 €\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 3\nRevision\n3330    Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO . . . . .                                                                              430,00 €\n3331    Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2\noder 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         290,00 €\nDie Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 4\nWiederaufnahmeverfahren\n3340    Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:\nDer Antrag wird verworfen oder abgelehnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         70,00 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                                      193\nGebühr oder Satz der\njeweiligen Gebühr 3110\nNr.                                                       Gebührentatbestand\nbis 3117, soweit nichts\nanderes vermerkt ist\n3341     Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf\nWiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       140,00 €\nHauptabschnitt 4\nEinziehung und verwandte Maßnahmen\nVorbemerkung 3.4:\n(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen\n(§ 442 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.\n(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr\nerhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.\nAbschnitt 1\nAntrag des Privatklägers nach § 440 StPO\n3410     Verfahren über den Antrag des Privatklägers:\nDer Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                35,00 €\nAbschnitt 2\nBeschwerde\n3420     Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        35,00 €\nAbschnitt 3\nBerufung\n3430     Verwerfung der Berufung durch Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   70,00 €\n3431     Erledigung der Berufung ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  35,00 €\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 4\nRevision\n3440     Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO                                                                                  70,00 €\n3441     Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2\noder 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          35,00 €\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 5\nWiederaufnahmeverfahren\n3450     Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:\nDer Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                35,00 €\n3451     Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf\nWiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        70,00 €\nHauptabschnitt 5\nNebenklage\nVorbemerkung 3.5:\nGebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind.\nAbschnitt 1\nBerufung\n3510     Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung\ndes Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt . . . .                                                                             95,00 €","194               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nGebühr oder Satz der\njeweiligen Gebühr 3110\nNr.                                                Gebührentatbestand\nbis 3117, soweit nichts\nanderes vermerkt ist\n3511     Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               50,00 €\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 2\nRevision\n3520     Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349\nAbs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Ange-\nklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              140,00 €\n3521     Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach\n§ 349 Abs. 2 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          70,00 €\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 3\nWiederaufnahmeverfahren\n3530     Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens:\nDer Antrag wird verworfen oder abgelehnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 50,00 €\n3531     Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des\nNebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt\nwurde:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                95,00 €\nHauptabschnitt 6\nSonstige Beschwerden\nVorbemerkung 3.6:\nDie Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Haupt-\nabschnitt 8 geregelten Gebühren.\n3600     Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3\nStPO:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 0,25\n3601     Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafver-\nfahren einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 440, 441, 444\nAbs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenver-\neinigung festgesetzt worden ist:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 0,5\nEine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.\n3602     Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                60,00 €\nVon dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf\neine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und\nSicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen\nPerson oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine\nGeldbuße festgesetzt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                                           195\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                               Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 7\nEntschädigungsverfahren\n3700    Urteil, durch das dem Antrag des Verletzten oder seines Erben wegen eines aus der\nStraftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406\nStPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,0\nDie Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.\nHauptabschnitt 8\nGerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,\nauch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes\nAbschnitt 1\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung\nVerfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung:\n3810    – Der Antrag wird zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1,0\n3811    – Der Antrag wird zurückgenommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               0,5\nAbschnitt 2\nBeschwerde und Rechtsbeschwerde\nVerfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde:\n3820    – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                          2,0\n3821    – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen . . . . . . . . . . . .                                                                                     1,0\nAbschnitt 3\nVorläufiger Rechtsschutz\n3830    Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Voll-\nzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:\nDer Antrag wird zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       0,5\nHauptabschnitt 9\nSonstige Verfahren\nAbschnitt 1\nVollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion\nVorbemerkung 3.9.1:\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des\nGesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.\n3910    Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde:\nDer Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          50,00 €\nWird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die Be-\nwilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr nach billigem\nErmessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\nDies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewil-\nligungsentscheidung zugunsten des Betroffenen abgewichen wird.\n3911    Verfahren über die Rechtsbeschwerde:\nDie Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     75,00 €\n(1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend.\n(2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungs-\nfrist.\nAbschnitt 2\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n3920    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(§§ 33a, 311a Absatz 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Absatz 4, § 92 JGG\nund § 120 StVollzG):\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                        60,00 €","196                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nTeil 4\nVerfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nGebühr oder Satz\nder Gebühr 4110,\nNr.                                             Gebührentatbestand\nsoweit nichts\nanderes vermerkt ist\nVorbemerkung 4:\n(1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt.\n(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben.\nWird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebühren-\nerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein\nRechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.\nHauptabschnitt 1\nBußgeldverfahren\nVorbemerkung 4.1:\n(1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße.\nMehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der\nGebühr zusammenzurechnen.\n(2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn fest-\ngesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen\neine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Per-\nsonenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.\n(3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich\ndie Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n4110      Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG)                                                                   10 % des Betrags\nder Geldbuße\n– mindestens\n50,00 €\n– höchstens\n15 000,00 €\n4111      Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn\nder Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,25\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwie-                                                         – mindestens\nsen worden ist.                                                                                                                                     15,00 €\n4112      Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            0,5\nAbschnitt 2\nRechtsbeschwerde\n4120      Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                2,0\n4121      Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1,0\nDie Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 3\nWiederaufnahmeverfahren\n4130      Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:\nDer Antrag wird verworfen oder abgelehnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             0,5\n4131      Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf\nWiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1,0\nHauptabschnitt 2\nEinziehung und verwandte Maßnahmen\nVorbemerkung 4.2:\n(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen\n(§ 442 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren\ngesondert erhoben.\n(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr\nerhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                     197\nGebühr oder Satz\nder Gebühr 4110,\nNr.                                          Gebührentatbestand\nsoweit nichts\nanderes vermerkt ist\nAbschnitt 1\nBeschwerde\n4210     Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       60,00 €\nAbschnitt 2\nRechtsbeschwerde\n4220     Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG:\nDie Rechtsbeschwerde wird verworfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      120,00 €\n4221     Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              60,00 €\nDie Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 3\nWiederaufnahmeverfahren\n4230     Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:\nDer Antrag wird verworfen oder abgelehnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        35,00 €\n4231     Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf\nWiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       70,00 €\nHauptabschnitt 3\nBesondere Gebühren\n4300     Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden\n(§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    35,00 €\nDas Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der\nErhebung einer Gebühr abgesehen wird.\n4301     Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG . . . . . . . . .                                                           35,00 €\n4302     Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG . . . . . . . . . . . . . .                                                     20,00 €\n4303     Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung,\nVerfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staats-\nanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG:\nDer Antrag wird verworfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       30,00 €\nWird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermes-\nsen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\n4304     Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Ur-\nkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG):\nDie Erinnerung wird zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    30,00 €\nWird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem\nErmessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 4\nSonstige Beschwerden\nVorbemerkung 4.4:\nDie Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Haupt-\nabschnitt 8 geregelten Gebühren.\n4400     Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gericht-\nlichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbständigen Verfahrens nach\nden §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine\nGeldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt\nworden ist:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         0,5\nEine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.","198                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nGebühr oder Satz\nder Gebühr 4110,\nNr.                                          Gebührentatbestand\nsoweit nichts\nanderes vermerkt ist\n4401    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        60,00 €\nVon dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechts-\nkräftig festgesetzt ist.\nHauptabschnitt 5\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n4500    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3\nOWiG):\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   60,00 €\nTeil 5\nVerfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nGebühr oder Satz der\nNr.                                          Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 1\nProzessverfahren\nVorbemerkung 5.1:\nWird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\nUnterabschnitt 1\nVerwaltungsgericht\n5110    Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          3,0\n5111    Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil\noder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder\nc) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a\nAbs. 2 Satz 1 VwGO,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung\nüber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung\nder Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung\neines Beteiligten folgt,\nwenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder\nein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 5110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 2\nOberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)\n5112    Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                           199\nGebühr oder Satz der\nNr.                                          Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n5113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil,\nder Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird,\nc) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a\nAbs. 2 Satz 1 VwGO,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung\nüber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung\nder Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung\neines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile,\nein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 5112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 3\nBundesverwaltungsgericht\n5114 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             5,0\n5115 Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil\noder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,\nc) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a\nAbs. 2 Satz 1 VwGO,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung\nüber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung\nder Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung\neines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile,\nein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 5114 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2\nZulassung und Durchführung der Berufung\n5120 Verfahren über die Zulassung der Berufung:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1,0\n5121 Verfahren über die Zulassung der Berufung:\nSoweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Er-\nledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,5\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.\n5122 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             4,0","200           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nGebühr oder Satz der\nNr.                                       Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n5123 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der\nKlage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 5122 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0\nErledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn\nkeine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten\nEinigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines\nBeteiligten folgt.\n5124 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil\noder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,\noder\nc) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a\nAbs. 2 Satz 1 VwGO,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung\nüber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung\nder Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung\neines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\noder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 5122 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 3\nRevision\n5130 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5,0\n5131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der\nKlage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 5130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0\nErledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn\nkeine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten\nEinigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines\nBeteiligten folgt.\n5132 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Revision oder der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil\noder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,\noder\nc) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a\nAbs. 2 Satz 1 VwGO,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung\nüber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung\nder Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung\neines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\noder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 5130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                       201\nGebühr oder Satz der\nNr.                                          Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 2\nVorläufiger Rechtsschutz\nVorbemerkung 5.2:\n(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a\nAbs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.\n(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung\nwerden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3\nVwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.\nAbschnitt 1\nVerwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)\nund Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache\n5210     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,5\n5211     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-\nschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. gerichtlichen Vergleich oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung\nüber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung\nder Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung\neines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 5210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       0,5\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2\nOberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)\nVorbemerkung 5.2.2:\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache\nerstinstanzlich zuständig ist.\n5220     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2,0\n5221     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-\nschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. gerichtlichen Vergleich oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung\nüber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung\nder Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung\neines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 5220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      0,75\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 3\nBundesverwaltungsgericht\nVorbemerkung 5.2.3:\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich\nzuständig ist.\n5230     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2,5","202               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nGebühr oder Satz der\nNr.                                           Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n5231    Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-\nschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. gerichtlichen Vergleich oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung\nüber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung\nder Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung\neines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 5230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 4\nBeschwerde\nVorbemerkung 5.2.4:\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige\nAnordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).\n5240    Verfahren über die Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2,0\n5241    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:\nDie Gebühr 5240 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1,0\nHauptabschnitt 3\nBesondere Verfahren\n5300    Selbständiges Beweisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1,0\n5301    Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach\nden §§ 169, 170 oder § 172 VwGO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     20,00 €\nHauptabschnitt 4\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n5400    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(§ 152a VwGO):\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    60,00 €\nHauptabschnitt 5\nSonstige Beschwerden\n5500    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   2,0\n5501    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nSoweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige\nErledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.\n5502    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         60,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                                             203\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                             Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 6\nBesondere Gebühren\n5600 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:\nSoweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen\nwird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,25\nDie Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Ge-\nbühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.\n5601 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits . .                                                                                       wie vom Gericht\nbestimmt\nTeil 6\nVerfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                             Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 1\nProzessverfahren\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\nUnterabschnitt 1\nVerfahren vor dem Finanzgericht\n6110 Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt . . . .                                                                                        4,0\n6111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil\noder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder\n2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 6110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 2\nVerfahren vor dem Bundesfinanzhof\n6112 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                5,0\n6113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil\noder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder\n2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 6112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2\nRevision\n6120 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                5,0","204                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n6121      Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der\nKlage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 6120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1,0\nErledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich.\n6122      Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Revision oder der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil,\nder Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, oder\n2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der\nHauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 6120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nHauptabschnitt 2\nVorläufiger Rechtsschutz\nVorbemerkung 6.2:\n(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.\n(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung\nwerden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechts-\nzugs als ein Verfahren.\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n6210      Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               2,0\n6211      Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-\nschluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder\n2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen\nist:\nDie Gebühr 6210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           0,75\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2\nBeschwerde\nVorbemerkung 6.2.2:\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und\nüber die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).\n6220      Verfahren über die Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2,0\n6221      Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:\nDie Gebühr 6220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1,0\nHauptabschnitt 3\nBesondere Verfahren\n6300      Selbständiges Beweisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1,0\n6301      Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung\ngemäß § 152 FGO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       20,00 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                        205\nGebühr oder Satz der\nNr.                                        Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 4\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n6400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(§ 133a FGO):\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     60,00 €\nHauptabschnitt 5\nSonstige Beschwerden\n6500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   2,0\n6501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nSoweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige\nErledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.\n6502 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          60,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 6\nBesondere Gebühr\n6600 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits . .                                                                      wie vom\nGericht bestimmt\nTeil 7\nVerfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit\nGebühr oder Satz der\nNr.                                        Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 1\nProzessverfahren\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\nUnterabschnitt 1\nVerfahren vor dem Sozialgericht\n7110 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           3,0\n7111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil\noder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. Anerkenntnisurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2\nVwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei-\ndung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung\noder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 7110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.","206          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nGebühr oder Satz der\nNr.                                       Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nUnterabschnitt 2\nVerfahren vor dem Landessozialgericht\n7112 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4,0\n7113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil\noder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. Anerkenntnisurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2\nVwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei-\ndung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung\noder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 7112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 3\nVerfahren vor dem Bundessozialgericht\n7114 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5,0\n7115 Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil\noder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. Anerkenntnisurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2\nVwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei-\ndung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung\noder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 7114 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2\nBerufung\n7120 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4,0\n7121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der\nKlage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist\nund vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins\nzur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf\ndes Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist\n(§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG):\nDie Gebühr 7120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0\nErledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen\nder Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei-\ndung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kos-\ntenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                       207\nGebühr oder Satz der\nNr.                                          Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n7122     Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil\noder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. Anerkenntnisurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2\nVwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei-\ndung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung\noder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache voraus-\ngegangen ist:\nDie Gebühr 7120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 3\nRevision\n7130     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5,0\n7131     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der\nKlage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 7130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0\nErledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen\nder Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei-\ndung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kos-\ntenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.\n7132     Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Revision oder der Klage,\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil\noder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. Anerkenntnisurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2\nVwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei-\ndung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung\noder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nwenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegan-\ngen ist:\nDie Gebühr 7130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nHauptabschnitt 2\nVorläufiger Rechtsschutz\nVorbemerkung 7.2:\n(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.\n(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung\nwerden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs\nals ein Verfahren.\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n7210     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,5","208                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nGebühr oder Satz der\nNr.                                           Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n7211    Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-\nschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2\nVwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entschei-\ndung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung\noder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 7210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        0,5\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2\nBeschwerde\nVorbemerkung 7.2.2:\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.\n7220    Verfahren über die Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2,0\n7221    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:\nDie Gebühr 7220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1,0\nHauptabschnitt 3\nBeweissicherungsverfahren\n7300    Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1,0\nHauptabschnitt 4\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n7400    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(§ 178a SGG):\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    60,00 €\nHauptabschnitt 5\nSonstige Beschwerden\n7500    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1,5\n7501    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:\nSoweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige\nErledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,75\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.\n7502    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     2,0\n7503    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nSoweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige\nErledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.\n7504    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         60,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                                            209\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                                   Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 6\nBesondere Gebühren\n7600       Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:\nSoweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen\nwird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,25\nDie Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Ge-\nbühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.\n7601       Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits . .                                                                                           wie vom\nGericht bestimmt\nTeil 8\nVerfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                                   Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nVorbemerkung 8:\nBei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene\nGebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbe-\nscheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands\nbetrifft (Teilvergleich).\nHauptabschnitt 1\nMahnverfahren\n8100       Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines\nEuropäischen Zahlungsbefehls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        0,4\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids.                                                                            – mindestens\nSie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Ver-                                                                               26,00 €\nhandlung endet; dies gilt nicht, wenn ein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen\nnach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die\nKostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung\noder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\nHauptabschnitt 2\nUrteilsverfahren\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n8210       Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                2,0\n(1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht\ndie Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der münd-\nlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; in diesem Fall wird\neine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozess-\nverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstre-\nckungsbescheids gestellt wurde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitge-\ngenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.\n(2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhand-\nlung, wenn kein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt\ndie Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung\neiner zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenüber-\nnahmeerklärung einer Partei folgt.\n8211       Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch\n1. Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn\nkeine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder\ndie Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kos-\ntentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\n2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO kei-\nnen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder","210           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nGebühr oder Satz der\nNr.                                       Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-\nteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei\nfolgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\nvorausgegangen ist:\nDie Gebühr 8210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       0,4\nDie Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen\nden Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt\nsich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände\nmit einem Teilvergleich zusammentreffen.\n8212 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des\nArbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:\nDie Gebühr 8210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           4,0\n8213 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des\nArbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:\nDie Gebühr 8211 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2,0\n8214 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des\nArbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:\nDie Gebühr 8210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           5,0\n8215 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des\nArbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:\nDie Gebühr 8211 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           3,0\nAbschnitt 2\nBerufung\n8220 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          3,2\n8221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der\nKlage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 8220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,8\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-\nscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nParteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n8222 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen\nVerhandlung,\n2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO kei-\nnen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-\nteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei\nfolgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\nvorausgegangen ist:\nDie Gebühr 8220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1,6\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder\nErmäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.\n8223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts\nder Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält,\nwenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten\nUrteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 8220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2,4\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num-\nmer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.\nAbschnitt 3\nRevision\n8230 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                       211\nGebühr oder Satz der\nNr.                                          Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n8231     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der\nKlage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 8230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,8\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-\nscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nParteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n8232     Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen\nVerhandlung,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-\nteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei\nfolgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\nvorausgegangen ist:\nDie Gebühr 8230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2,4\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder\nErmäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.\n8233     Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des\nArbeitsgerichtsgesetzes):\nDie Gebühr 8230 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           5,0\n8234     Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des\nArbeitsgerichtsgesetzes):\nDie Gebühr 8231 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1,0\n8235     Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des\nArbeitsgerichtsgesetzes):\nDie Gebühr 8232 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           3,0\nHauptabschnitt 3\nArrest und einstweilige Verfügung\nVorbemerkung 8.3:\nIm Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den\nAntrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im\nFall des § 942 ZPO gilt dieses Verfahren und das Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n8310     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,4\n8311     Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder\n§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten\nEinigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung\neiner Partei:\nDie Gebühr 8310 erhöht sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2,0\nDie Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das\nnach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, ent-\nschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusam-\nmentrifft.\nAbschnitt 2\nBerufung\n8320     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          3,2\n8321     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des An-\ntrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei\nGericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 8320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,8\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-\nscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nParteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.","212            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nGebühr oder Satz der\nNr.                                      Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n8322 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen\nVerhandlung,\n2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO kei-\nnen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-\nteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei\nfolgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\nvorausgegangen ist:\nDie Gebühr 8320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1,6\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder\nErmäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.\n8323 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts\nder Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält,\nwenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten\nUrteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 8320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2,4\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num-\nmer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusam-\nmentreffen.\nAbschnitt 3\nBeschwerde\n8330 Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anord-\nnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1,2\n8331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:\nDie Gebühr 8330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              0,8\nHauptabschnitt 4\nBesondere Verfahren\n8400 Selbständiges Beweisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,6\n8401 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO . . . . . .                                                        15,00 €\nHauptabschnitt 5\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n8500 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes):\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            50,00 €\nHauptabschnitt 6\nSonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden\nAbschnitt 1\nSonstige Beschwerden\n8610 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269\nAbs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                70,00 €\n8611 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:\nDie Gebühr 8610 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           50,00 €\n(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des\nTages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die\nEntscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder\nder Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                       213\nGebühr oder Satz der\nNr.                                           Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n8612     Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1,6\n8613     Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nSoweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige\nErledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,8\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.\n8614     Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          50,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\nAbschnitt 2\nSonstige Rechtsbeschwerden\n8620     Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1,\n§ 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO . . . . . . . . . .                                                           145,00 €\n8621     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,\ndes Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbe-\nschwerde bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 8620 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    50,00 €\n8622     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,\ndes Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der\nGeschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist:\nDie Gebühr 8620 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    70,00 €\n8623     Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach\nanderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nDie Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  95,00 €\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Ge-\nricht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine\nGebühr nicht zu erheben ist.\n8624     Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden:\nBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,\ndes Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der\nGeschäftsstelle übermittelt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               50,00 €\nHauptabschnitt 7\nBesondere Gebühr\n8700     Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits . .                                                                      wie vom\nGericht bestimmt\nTeil 9\nAuslagen\nNr.                                           Auslagentatbestand                                                                                             Höhe\nVorbemerkung 9:\n(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Be-\nschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Be-\nschwerdeführers auferlegt hat.\n(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen\nverteilt.\n9000     Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:","214                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nNr.                                                            Auslagentatbestand                                                                                       Höhe\n1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die\na) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind\noder\nb) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen\nhat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung\nsteht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Emp-\nfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:\nfür  die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              0,50  €\nfür  jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,15  €\nfür  die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1,00  €\nfür  jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          0,30  €\n2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten\nKopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           in voller Höhe\noder pauschal je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      3,00 €\noder pauschal je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             6,00 €\n3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung\nzum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen,\nKopien und Ausdrucke:\nje Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1,50 €\nfür die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Ar-\nbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt\nhöchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5,00 €\n(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für\njeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner\ngelten als ein Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterver-\nfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen.\n(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Doku-\nmente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt\ndie Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im\nFall der Nummer 1 betragen würde.\n(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Be-\nschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils\n1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gericht-\nlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,\n2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und\n3. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.\n§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.3\n9001     Auslagen für Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 in voller Höhe\n9002     Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rück-\nschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung . . . . . . . .                                                                          3,50 €\nNeben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700,\nwird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustel-\nlungen anfallen. Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustel-\nlungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben.\n9003     Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen\nan Transport- und Verpackungskosten je Sendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  12,00 €\n(1) Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten\nzusammen als eine Sendung.\n(2) Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die\nGebühr 2116 zu erheben ist.\n9004     Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     in voller Höhe\n(1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Infor-\nmations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für\nein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die Be-\nkanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO).\n(2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4\nKapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens.\n3\nAbsatz 3 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 9000 des Kostenverzeichnisses gilt gemäß Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 4 des\nGesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) ab 1. Juli 2014 in folgender Fassung:\n„§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014                                                                                   215\nNr.                                                      Auslagentatbestand                                                                                            Höhe\n9005 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   in voller Höhe\n(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nJVEG) gezahlt werden.\n(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwal-\ntungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist\naufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben,\nder ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.\n(3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Per-\nsonen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Gebärden-\nsprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben.\n(4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig,\nhör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem\nOWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schrift-\nstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Ver-\nteidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erfor-\nderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das\nGericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch\ni. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1\nOWiG.\n(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht heran-\ngezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die\nGegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.\n9006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle\n1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergü-\ntung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von\nRäumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   in voller Höhe\n2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer . . . . . .                                                                           0,30 €\n9007 An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die\nStaatskasse übergegangenen Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      in voller Höhe\n9008 Auslagen für\n1. die Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             in voller Höhe\n2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Ver-\nnehmung oder Untersuchung und für die Rückreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  bis zur Höhe der\nnach dem JVEG an\nZeugen zu zahlen-\nden Beträge\n9009 An Dritte zu zahlende Beträge für\n1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleis-\ntungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die\nFütterung von Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               in voller Höhe\n2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   in voller Höhe\n3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich\nder die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen . . . . . . . . .                                                                        in voller Höhe\n4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                in voller Höhe\n9010 Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO . . . . .                                                                             in Höhe des\nHaftkostenbeitrags\nMaßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefan-\ngenen zu erheben ist.\n9011 Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung\n(§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO, § 73 JGG) und\neiner einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72\nAbs. 4 JGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      in Höhe des\nHaftkostenbeitrags\nMaßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefan-\ngenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch\nvon einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.","216                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014\nNr.                                                                 Auslagentatbestand                                                                                                 Höhe\n9012     Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              in voller Höhe4\n9013     An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende\nGebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtun-\ngen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000\nbis 9011 bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     in voller Höhe, die\nDie als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen Auslagen begrenzt\nder Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine durch die Höchst-\nZahlungen zu leisten sind.                                                                                                                                           sätze für die Aus-\nlagen 9000 bis 9011\n9014     Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland\nzustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                          in voller Höhe\nDie Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwal-\ntungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.\n9015     Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch\ndie Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . begrenzt durch die\nHöchstsätze für die\nAuslagen 9000\nbis 9013\n9016     Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch\ndas dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden\nsind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . begrenzt durch die\nAbsatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden.                                                                                                      Höchstsätze für die\nAuslagen 9000\nbis 9013\n9017     An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des\nGläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrecht-\nlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlende\nBeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         in voller Höhe\n9018     Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens:\nAuslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich\nZinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             anteilig\n(1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005\nwerden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfah-\nrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.\n(2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem\nMonat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der\nHauptsache zurücknimmt.\n(3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend\ngemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens be-\ntroffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterver-\nfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Fest-\nstellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Der Anspruch des Musterklägers oder\neines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat\nab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache\nzurücknimmt.\n9019     Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen:\nje Verfahren für jede angefangene halbe Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         15,00 €\n4\nNummer 9012 des Kostenverzeichnisses gilt gemäß Artikel 4 Absatz 47 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013\n(BGBl. I S. 3154) ab 14. August 2018 in folgender Fassung:\nNr.                                                                   Auslagentatbestand                                                                                             Höhe\n„9012     Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung\ndes Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   in voller Höhe“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2014           217\nAnlage 2\n(zu § 34 Absatz 1 Satz 3)\nStreitwert      Gebühr           Streitwert    Gebühr\nbis ... €       ... €            bis ... €      ... €\n500         35,00            50 000        546,00\n1 000          53,00            65 000        666,00\n1 500          71,00            80 000        786,00\n2 000          89,00            95 000        906,00\n3 000        108,00            110 000      1 026,00\n4 000        127,00            125 000      1 146,00\n5 000        146,00            140 000      1 266,00\n6 000        165,00            155 000      1 386,00\n7 000        184,00            170 000      1 506,00\n8 000        203,00            185 000      1 626,00\n9 000        222,00            200 000      1 746,00\n10 000        241,00            230 000      1 925,00\n13 000        267,00            260 000      2 104,00\n16 000        293,00            290 000      2 283,00\n19 000        319,00            320 000      2 462,00\n22 000        345,00            350 000      2 641,00\n25 000        371,00            380 000      2 820,00\n30 000        406,00            410 000      2 999,00\n35 000        441,00            440 000      3 178,00\n40 000        476,00            470 000      3 357,00\n45 000        511,00            500 000      3 536,00"]}