{"id":"bgbl1-2014-8-4","kind":"bgbl1","year":2014,"number":8,"date":"2014-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/8#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_8.pdf#page=27","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Flächenerwerbsverordnung","law_date":"2014-02-21T00:00:00Z","page":147,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014              147\nVerordnung\nzur Änderung der Flächenerwerbsverordnung\nVom 21. Februar 2014\nAuf Grund von § 4 Satz 1 des Ausgleichsleistungs-             rang vor Berechtigten nach § 3 Absatz 8 des Aus-\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c               gleichsleistungsgesetzes. Bewerben sich mehrere\nDoppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 3. Juli 2009                 Kombinationsberechtigte um dieselbe Waldfläche,\n(BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, verordnet die             so hat der Berechtigte mit der höchsten einzuset-\nBundesregierung:                                                 zenden Ausgleichsleistung Vorrang.\n(5) Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3\nArtikel 1\nAbsatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes, trifft die\nÄnderung der Flächenerwerbsverordnung                      Privatisierungsstelle ihre Entscheidung nach den fol-\n§ 4 der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezem-               genden Kriterien und in der genannten Rang- und\nber 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 2          Reihenfolge:\nAbsatz 128 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011                    1. die Waldflächen stammen überwiegend aus dem\n(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt                ehemaligen Eigentum eines Berechtigten;\ngeändert:\n2. ein Berechtigter hat im Gegensatz zu dem oder\n1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nden Mitbewerbern noch keine forstwirtschaft-\na) In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 4“ durch die               lichen Flächen begünstigt erworben;\nAngabe „Absatzes 6“ ersetzt.\n3. ein Berechtigter hat im Verhältnis zum Umfang\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                     der ihm enteigneten land- und forstwirtschaft-\n„Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3                    lichen Flächen weniger forstwirtschaftliche Flä-\nAbsatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes um                    chen als der oder die Mitbewerber begünstigt er-\ndieselbe Fläche, ist Absatz 5 entsprechend anzu-               worben;\nwenden.“\n4. die Waldflächen liegen in enger räumlicher Nähe\nc) Satz 3 wird aufgehoben.                                        zum ehemaligen Eigentum.\n2. Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 6 er-                 (6) Es kann weder die Bildung bestimmter Ver-\nsetzt:                                                        kaufseinheiten noch die Zerteilung forstbetrieblich\n„(4) Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Aus-                sinnvoll zusammengehörender Waldflächen verlangt\ngleichsleistungsgesetzes, deren Ausgleichsleistung            werden.“\nnach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entschädigungsgeset-\nzes nicht ausreicht, um eine ausgeschriebene Wald-                                  Artikel 2\nfläche zu erwerben, können diese unter Einsatz ihrer\nInkrafttreten\nAusgleichsleistung im Übrigen nach § 3 Absatz 8\ndes Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben (Kombi-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnationsberechtigte). In diesem Fall haben sie Vor-         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Februar 2014\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}