{"id":"bgbl1-2014-8-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":8,"date":"2014-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Designgesetzes","law_date":"2014-02-24T00:00:00Z","page":122,"pdf_page":2,"num_pages":20,"content":["122            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014\nBekanntmachung\nder Neufassung des Designgesetzes\nVom 24. Februar 2014\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes vom 10. Ok-           7. den am 1. September 2008 in Kraft getretenen\ntober 2013 (BGBl. I S. 3799) in Verbindung mit § 1 Ab-           Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2008\nsatz 2 und § 3 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-                 (BGBl. I S. 1191),\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)           8. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen\nund dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013                Artikel 83d des Gesetzes vom 17. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 4310) wird nachstehend der Wortlaut des              (BGBl. I S. 2586),\nGeschmacksmustergesetzes unter seiner neuen Über-\nschrift in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fas-         9. den am 13. Februar 2010 in Kraft getretenen Arti-\nsung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:             kel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 2446; 2010 I S. 326),\n1. das am 1. Juni 2004 in Kraft getretene Gesetz vom        10. den am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 6\n12. März 2004 (BGBl. I S. 390),                              des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521),\n2. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4        11. den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Arti-\nAbsatz 52 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I              kel 18 des Gesetzes vom 24. November 2011\nS. 718),                                                     (BGBl. I S. 2302),\n3. den am 15. Dezember 2004 in Kraft getretenen             12. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 17\nArtikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004                  des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 3232),                                           S. 3533),\n13. den am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Artikel 11\n4. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 7 des\ndes Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I\nGesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318),\nS. 3786),\n5. den am 30. November 2007 in Kraft getretenen             14. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 1\nArtikel 78 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Novem-             des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I\nber 2007 (BGBl. I S. 2614),                                  S. 3799),\n6. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 12     15. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 6\nAbsatz 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007                  des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2897),                                           S. 3830).\nBerlin, den 24. Februar 2014\nDer Bundesminister\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nHeiko Maas","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014                      123\nGesetz\nüber den rechtlichen Schutz von Design\n(Designgesetz – DesignG)\nInhaltsübersicht                           § 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und\nMarkenamt\nAbschnitt 1\n§ 34b Aussetzung\nSchutzvoraussetzungen                      § 34c Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren\n§  1   Begriffsbestimmungen                                    § 35 Teilweise Aufrechterhaltung\n§  2   Designschutz                                            § 36 Löschung\n§  3   Ausschluss vom Designschutz\n§  4   Bauelemente komplexer Erzeugnisse                                                 Abschnitt 7\n§  5   Offenbarung\nSchutzwirkungen und Schutzbeschränkungen\n§  6   Neuheitsschonfrist\n§ 37  Gegenstand des Schutzes\nAbschnitt 2                          § 38  Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzum-\nfang\nBerechtigte\n§ 39  Vermutung der Rechtsgültigkeit\n§  7   Recht auf das eingetragene Design                       § 40  Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen\n§  8   Formelle Berechtigung                                         Design\n§  9   Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten                   § 41  Vorbenutzungsrecht\n§ 10   Entwerferbenennung\nAbschnitt 8\nAbschnitt 3\nRechtsverletzungen\nEintragungsverfahren\n§ 42  Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz\n§ 11   Anmeldung\n§ 43  Vernichtung, Rückruf und Überlassung\n§ 12   Sammelanmeldung\n§ 44  Haftung des Inhabers eines Unternehmens\n§ 13   Anmeldetag\n§ 45  Entschädigung\n§ 14   Ausländische Priorität\n§ 46  Auskunft\n§ 15   Ausstellungspriorität\n§ 46a Vorlage und Besichtigung\n§ 16   Prüfung der Anmeldung\n§ 46b Sicherung von Schadensersatzansprüchen\n§ 17   Weiterbehandlung der Anmeldung\n§ 47  Urteilsbekanntmachung\n§ 18   Eintragungshindernisse\n§ 48  Erschöpfung\n§ 19   Führung des Registers und Eintragung\n§ 49  Verjährung\n§ 20   Bekanntmachung\n§ 50  Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften\n§ 21   Aufschiebung der Bekanntmachung\n§ 51  Strafvorschriften\n§ 22   Einsichtnahme in das Register\n§ 23   Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbe-\nschwerde                                                                          Abschnitt 9\n§ 24   Verfahrenskostenhilfe                                                   Verfahren in Designstreitsachen\n§ 25   Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermäch-     § 52  Designstreitsachen\ntigung\n§ 52a Geltendmachung der Nichtigkeit\n§ 26   Verordnungsermächtigungen\n§ 52b Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit\n§ 53  Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und\nAbschnitt 4                                dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb\nEntstehung und Dauer des Schutzes                 § 54  Streitwertbegünstigung\n§ 27   Entstehung und Dauer des Schutzes\n§ 28   Aufrechterhaltung                                                                Abschnitt 10\nVorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde\nAbschnitt 5\n§ 55  Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr\nEingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens\n§ 56  Einziehung, Widerspruch\n§ 29   Rechtsnachfolge\n§ 57  Zuständigkeiten, Rechtsmittel\n§ 30   Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfah-\n§ 57a Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003\nren\n§ 31   Lizenz\nAbschnitt 11\n§ 32   Angemeldete Designs\nBesondere Bestimmungen\nAbschnitt 6                          § 58  Inlandsvertreter\nNichtigkeit und Löschung                    § 59  Berühmung eines eingetragenen Designs\n§ 33   Nichtigkeit                                             § 60  Eingetragene Designs nach dem Erstreckungsgesetz\n§ 34   Antragsbefugnis                                         § 61  Typografische Schriftzeichen","124              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014\nAbschnitt 12                                                    §2\nGemeinschaftsgeschmacksmuster                                          Designschutz\n§ 62 Weiterleitung der Anmeldung\n§ 62a Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Ge-          (1) Als eingetragenes Design wird ein Design ge-\nmeinschaftsgeschmacksmuster                            schützt, das neu ist und Eigenart hat.\n§ 63 Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen\n(2) Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmelde-\n§ 63a Unterrichtung der Kommission\ntag kein identisches Design offenbart worden ist. De-\n§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacks-      signs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur\nmustergerichte\nin unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.\n§ 63c Insolvenzverfahren\n§ 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel                          (3) Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamt-\n§ 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacks-       eindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft,\nmusters                                                von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein ande-\nres Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem\nAbschnitt 13                        Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung\nSchutz gewerblicher Muster                  der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des\nund Modelle nach dem Haager Abkommen                 Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berück-\n§ 66    Anwendung dieses Gesetzes                              sichtigt.\n§ 67    Einreichung der internationalen Anmeldung\n§ 68    Weiterleitung der internationalen Anmeldung                                        §3\n§ 69    Prüfung auf Eintragungshindernisse\nAusschluss vom Designschutz\n§ 70    Nachträgliche Schutzentziehung\n§ 71    Wirkung der internationalen Eintragung                    (1) Vom Designschutz ausgeschlossen sind\nAbschnitt 14                        1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die aus-\nschließlich durch deren technische Funktion bedingt\nÜbergangsvorschriften\nsind;\n§ 72    Anzuwendendes Recht\n§ 73    Rechtsbeschränkungen                                   2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die\n§ 74    Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung        zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren ge-\ndes Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der        nauen Abmessungen nachgebildet werden müssen,\nRegelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstel-          damit das Erzeugnis, in das das Design aufgenom-\nlungsschutz                                                men oder bei dem es verwendet wird, mit einem an-\nderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder\nAbschnitt 1                                 verbunden oder in diesem, an diesem oder um die-\nSchutzvoraussetzungen                                 ses herum angebracht werden kann, so dass beide\nErzeugnisse ihre Funktion erfüllen;\n§1                             3. Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder ge-\nBegriffsbestimmungen                            gen die guten Sitten verstoßen;\nIm Sinne dieses Gesetzes                                    4. Designs, die eine missbräuchliche Benutzung eines\nder in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft\n1. ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimen-\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführ-\nsionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnis-\nten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emble-\nses oder eines Teils davon, die sich insbesondere\nmen und Wappen von öffentlichem Interesse dar-\naus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben,\nstellen.\nder Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe\ndes Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung er-            (2) Erscheinungsmerkmale im Sinne von Absatz 1\ngibt;                                                      Nummer 2 sind vom Designschutz nicht ausgeschlos-\n2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerk-         sen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbau\nliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Aus-          oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander\nstattung, grafischer Symbole und typografischer            austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems\nSchriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem        zu ermöglichen.\nkomplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sol-\nlen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;                                    §4\n3. ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus meh-                    Bauelemente komplexer Erzeugnisse\nreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so\ndass das Erzeugnis auseinander- und wieder zu-                Ein Design, das bei einem Erzeugnis, das Bauele-\nsammengebaut werden kann;                                  ment eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder\nin dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als\n4. ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Ver-              neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement,\nwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen                 das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei des-\nMaßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Re-             sen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt\nparatur;                                                   und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements\n5. gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetra-        selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart\ngene Inhaber des eingetragenen Designs.                    erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014              125\n§5                                 machung des eingetragenen Designs durch Klage gel-\nOffenbarung                            tend gemacht werden. Das gilt nicht, wenn der Rechts-\ninhaber bei der Anmeldung oder bei einer Übertragung\nEin Design ist offenbart, wenn es bekannt gemacht,         des eingetragenen Designs bösgläubig war.\nausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige\nWeise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde,               (3) Bei einem vollständigen Wechsel der Rechtsinha-\nes sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen        berschaft nach Absatz 1 Satz 1 erlöschen mit der Ein-\nFachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Ge-          tragung des Berechtigten in das Register Lizenzen und\nschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Designs nicht           sonstige Rechte. Wenn der frühere Rechtsinhaber oder\nbekannt sein konnte. Ein Design gilt nicht als offenbart,     ein Lizenznehmer das eingetragene Design verwertet\nwenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrück-           oder dazu tatsächliche und ernsthafte Anstalten getrof-\nlichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertrau-          fen hat, kann er diese Verwertung fortsetzen, wenn er\nlichkeit bekannt gemacht wurde.                               bei dem neuen Rechtsinhaber innerhalb einer Frist von\neinem Monat nach dessen Eintragung eine einfache Li-\n§6                                 zenz beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenen\nZeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.\nNeuheitsschonfrist\nDie Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der\nEine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2          Rechtsinhaber oder der Lizenznehmer zu dem Zeit-\nAbsatz 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Design wäh-         punkt, als er mit der Verwertung begonnen oder Anstal-\nrend der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den            ten dazu getroffen hat, bösgläubig war.\nEntwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch\neinen Dritten als Folge von Informationen oder Hand-             (4) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ge-\nlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers           mäß Absatz 2, die rechtskräftige Entscheidung in die-\nder Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dasselbe         sem Verfahren sowie jede andere Beendigung dieses\ngilt, wenn das Design als Folge einer missbräuchlichen        Verfahrens und jede Änderung der Rechtsinhaberschaft\nHandlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechts-              als Folge dieses Verfahrens werden in das Register für\nnachfolger offenbart wurde.                                   eingetragene Designs (Register) eingetragen.\nAbschnitt 2                                                        § 10\nBerechtigte                                                Entwerferbenennung\nDer Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder\n§7                                 dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem\nRecht auf das eingetragene Design                   Deutschen Patent- und Markenamt und im Register\n(1) Das Recht auf das eingetragene Design steht            als Entwerfer benannt zu werden. Wenn das Design\ndem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu.                das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder\nHaben mehrere Personen gemeinsam ein Design ent-              einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen.\nworfen, so steht ihnen das Recht auf das eingetragene\nDesign gemeinschaftlich zu.                                                        Abschnitt 3\n(2) Wird ein Design von einem Arbeitnehmer in                            Eintragungsverfahren\nAusübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen\nseines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an                                     § 11\ndem eingetragenen Design dem Arbeitgeber zu, sofern\nAnmeldung\nvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.\n(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in\n§8                                 das Register ist beim Deutschen Patent- und Marken-\nFormelle Berechtigung                        amt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein\nPatentinformationszentrum eingereicht werden, wenn\nAnmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die        diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesminis-\nein eingetragenes Design betreffen, als berechtigt und        teriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bun-\nverpflichtet.                                                 desgesetzblatt dazu bestimmt ist, Designanmeldungen\nentgegenzunehmen.\n§9\n(2) Die Anmeldung muss enthalten:\nAnsprüche gegenüber Nichtberechtigten\n1. einen Antrag auf Eintragung,\n(1) Ist ein eingetragenes Design auf den Namen ei-\nnes nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann der         2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmel-\nBerechtigte unbeschadet anderer Ansprüche die Über-               ders festzustellen und\ntragung des eingetragenen Designs oder die Einwilli-          3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe\ngung in dessen Löschung verlangen. Soweit in die                  des Designs.\nLöschung eingewilligt wird, gelten die Schutzwirkungen\ndes eingetragenen Designs in diesem Umfang als von            Wird ein Antrag nach § 21 Absatz 1 Satz 1 gestellt,\nAnfang an nicht eingetreten. Wer von mehreren Berech-         kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen De-\ntigten nicht als Rechtsinhaber eingetragen ist, kann die      signabschnitt ersetzt werden.\nEinräumung seiner Mitinhaberschaft verlangen.                    (3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Erzeug-\n(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 können nur inner-          nisse enthalten, in die das Design aufgenommen oder\nhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahren ab Bekannt-        bei denen es verwendet werden soll.","126            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014\n(4) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungs-               (2) Ist die frühere Anmeldung in einem Staat einge-\nerfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverord-       reicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die An-\nnung nach § 26 bestimmt worden sind.                         erkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder\nein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsüber-\n(5) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:\neinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch\n1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,         nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bun-\n2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntma-          desministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nchung nach § 21 Absatz 1 Satz 1,                         im Bundesgesetzblatt der andere Staat auf Grund einer\nersten Anmeldung beim Deutschen Patent- und Mar-\n3. ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Wa-          kenamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraus-\nrenklassen, in die das Design einzuordnen ist,           setzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der\n4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,             Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist; Absatz 1\nist anzuwenden.\n5. die Angabe eines Vertreters.\n(3) Werden die Angaben nach Absatz 1 rechtzeitig\n(6) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Num-            gemacht und wird die Abschrift rechtzeitig eingereicht,\nmer 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des         so trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Prio-\neingetragenen Designs.                                       rität in das Register ein. Hat der Anmelder eine Priorität\n(7) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zu-         erst nach der Bekanntmachung der Eintragung eines\nrücknehmen.                                                  Designs in Anspruch genommen oder Angaben geän-\ndert, wird die Bekanntmachung insofern nachgeholt.\nWerden die Angaben nach Absatz 1 nicht rechtzeitig\n§ 12\ngemacht oder wird die Abschrift nicht rechtzeitig einge-\nSammelanmeldung                           reicht, so gilt die Erklärung über die Inanspruchnahme\n(1) Mehrere Designs können in einer Anmeldung zu-         der Priorität als nicht abgegeben. Das Deutsche Pa-\ntent- und Markenamt stellt dies fest.\nsammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sam-\nmelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfas-\nsen.                                                                                     § 15\n(2) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung                                    Ausstellungspriorität\ndurch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent-                  (1) Hat der Anmelder ein Design\nund Markenamt teilen. Die Teilung lässt den Anmelde-         1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten inter-\ntag unberührt. Ist die Summe der Gebühren, die nach               nationalen Ausstellung im Sinne des am 22. Novem-\ndem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu ent-             ber 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über\nrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebüh-              internationale Ausstellungen oder\nren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.\n2. auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen\n§ 13                                   Ausstellung\nzur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung in-\nAnmeldetag\nnerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstma-\n(1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an          ligen Zurschaustellung einreicht, von diesem Tag an ein\ndem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Ab-             Prioritätsrecht in Anspruch nehmen.\nsatz 2\n(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausstel-\n1. beim Deutschen Patent- und Markenamt                      lungen werden vom Bundesministerium der Justiz und\nfür Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt ge-\n2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des\nmacht.\nBundesministeriums der Justiz und für Verbraucher-\nschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei           (3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Num-\neinem Patentinformationszentrum                          mer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der\nJustiz und für Verbraucherschutz bestimmt und im\neingegangen sind.\nBundesanzeiger bekannt gemacht.\n(2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in        (4) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch\nAnspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2          nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag\nbis 6, 12 Absatz 2 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, § 33        der erstmaligen Zurschaustellung des Musters diesen\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 41 der Prioritätstag an       Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nach-\ndie Stelle des Anmeldetages.                                 weis für die Zurschaustellung einzureichen. § 14 Ab-\nsatz 3 gilt entsprechend.\n§ 14\n(5) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlän-\nAusländische Priorität                      gert die Prioritätsfristen nach § 14 Absatz 1 nicht.\n(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer\nfrüheren ausländischen Anmeldung desselben Designs                                       § 16\nin Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach                          Prüfung der Anmeldung\ndem Prioritätstag Zeit, Land und Aktenzeichen der frü-\nheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der                 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob\nfrüheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb der Frist         1. die Anmeldegebühren nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des\nkönnen die Angaben geändert werden.                               Patentkostengesetzes und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014              127\n2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des An-                                        § 19\nmeldetages nach § 11 Absatz 2 vorliegen und\nFührung des Registers und Eintragung\n3. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserforder-                (1) Das Register für eingetragene Designs wird vom\nnissen entspricht.                                        Deutschen Patent- und Markenamt geführt.\n(2) Gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der An-             (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt die\nmeldegebühren nach § 6 Absatz 2 des Patentkosten-              eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das\ngesetzes als zurückgenommen, stellt das Deutsche               Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung\nPatent- und Markenamt dies fest.                               und die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten\n(3) Werden bei nicht ausreichender Gebührenzah-            Angaben zu prüfen, und bestimmt, welche Warenklas-\nlung innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Mar-            sen einzutragen sind.\nkenamt gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine\nSammelanmeldung nicht in ausreichender Menge                                              § 20\nnachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestim-                                    Bekanntmachung\nmung darüber getroffen, welche Designs durch den ge-\nzahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so be-              Die Eintragung in das Register wird mit einer Wieder-\nstimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche              gabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche\nDesigns berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt die An-         Patent- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt\nmeldung als zurückgenommen. Das Deutsche Patent-               ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und\nund Markenamt stellt dies fest.                                die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des De-\nsigns.\n(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei\nMängeln nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 den Anmelder\n§ 21\nauf, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten\nMängel zu beseitigen. Kommt der Anmelder der Auffor-                      Aufschiebung der Bekanntmachung\nderung des Deutschen Patent- und Markenamts nach,                 (1) Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die\nso erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei              Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab\nMängeln nach Absatz 1 Nummer 2 als Anmeldetag                  dem Anmeldetag beantragt werden. Wird der Antrag\nnach § 13 Absatz 1 den Tag an, an dem die festgestell-         gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf\nten Mängel beseitigt werden. Werden die Mängel nicht           die Eintragung des einzutragenden Designs in das Re-\nfristgerecht beseitigt, so weist das Deutsche Patent-          gister.\nund Markenamt die Anmeldung durch Beschluss zu-\nrück.                                                             (2) Der Schutz kann auf die Schutzdauer nach § 27\nAbsatz 2 erstreckt werden, wenn der Rechtsinhaber in-\n§ 17                                nerhalb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr\nnach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes\nWeiterbehandlung der Anmeldung                     entrichtet. Sofern von der Möglichkeit des § 11 Absatz 2\nSatz 2 Gebrauch gemacht worden ist, ist innerhalb der\n(1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Pa-\nAufschiebungsfrist auch eine Wiedergabe des einzutra-\ntent- und Markenamt bestimmten Frist die Designan-\ngenden Designs einzureichen.\nmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Be-\nschluss über die Zurückweisung wirkungslos, ohne                  (3) Die Bekanntmachung mit der Wiedergabe nach\ndass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn           § 20 wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach\nder Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung                Absatz 1 Satz 2 bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder\nbeantragt und die versäumte Handlung nachholt.                 auf Antrag auch zu einem früheren Zeitpunkt nachge-\nholt.\n(2) Der Antrag zur Weiterbehandlung ist innerhalb\neiner Frist von einem Monat nach Zustellung des                   (4) Die Schutzdauer endet mit dem Ablauf der Auf-\nBeschlusses über die Zurückweisung der Designanmel-            schiebungsfrist, wenn der Schutz nicht nach Absatz 2\ndung einzureichen. Die versäumte Handlung ist inner-           erstreckt wird. Bei eingetragenen Designs, die auf\nhalb dieser Frist nachzuholen.                                 Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden\nsind, kann die nachgeholte Bekanntmachung auf ein-\n(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2           zelne eingetragene Designs beschränkt werden.\nund der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsge-\nbühr nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Patentkostengeset-\n§ 22\nzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.\nEinsichtnahme in das Register\n(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über\ndie nachgeholte Handlung zu beschließen hat.                      (1) Die Einsicht in das Register steht jedermann frei.\nDas Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen De-\n§ 18                                signs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt\nüber das eingetragene Design geführten Akten einzuse-\nEintragungshindernisse                       hen, besteht, wenn\nIst der Gegenstand der Anmeldung kein Design im            1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,\nSinne des § 1 Nummer 1 oder ist ein Design nach § 3\n2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung\nAbsatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 vom Designschutz\nerteilt hat oder\nausgeschlossen, so weist das Deutsche Patent- und\nMarkenamt die Anmeldung zurück.                                3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.","128            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014\n(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2        hat. § 100 Absatz 2 und 3, die §§ 101 bis 109, 123\nkann bei elektronisch geführten Akten auch über das          Absatz 1 bis 5 und 7 sowie die §§ 124 und 128b des\nInternet gewährt werden.                                     Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.\n(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist\nausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entge-                                           § 24\ngensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des\nBetroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundes-                                 Verfahrenskostenhilfe\ndatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt.\nIn Verfahren nach § 23 Absatz 1 erhält der Anmelder\n§ 23                               auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114\nVerfahrensvorschriften,                      bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe,\nBeschwerde und Rechtsbeschwerde                     wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Mus-\nters in das Register besteht. Auf Antrag ist einem Be-\n(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden\nteiligten im Verfahren nach § 34a unter entsprechender\nzur Durchführung der Verfahren in Designangelegen-\nAnwendung des § 132 Absatz 2 des Patentgesetzes\nheiten eine oder mehrere Designstellen und Design-\nVerfahrenskostenhilfe zu gewähren. Auf Antrag des\nabteilungen gebildet. Die Designstellen sind für die Ent-\nRechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für\nscheidungen im Verfahren nach diesem Gesetz mit\ndie Kosten der Erstreckung des Schutzes nach § 21\nAusnahme des Nichtigkeitsverfahrens nach § 34a zu-\nAbsatz 2 Satz 1 und für die Aufrechterhaltungsgebüh-\nständig und sind mit einem rechtskundigen Mitglied\nren nach § 28 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. § 130\nim Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes\nAbsatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 135, 136 Satz 1,\nzu besetzen. § 47 des Patentgesetzes gilt entspre-\ndie §§ 137 und 138 des Patentgesetzes finden entspre-\nchend.\nchende Anwendung.\n(2) Im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a beschließt\neine der Designabteilungen des Deutschen Patent-\nund Markenamts, die jeweils mit drei rechtskundigen                                           § 25\nMitgliedern im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Pa-\ntentgesetzes zu besetzen sind. Wirft die Sache beson-                           Elektronische Verfahrens-\ndere technische Fragen auf, so soll ein technisches                      führung, Verordnungsermächtigung\nMitglied im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patent-\n(1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent-\ngesetzes hinzugezogen werden. Über die Zuziehung\nund Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sons-\neines technischen Mitglieds entscheidet der Vorsit-\ntige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten\nzende der zuständigen Designabteilung durch nicht\ndie Regelungen des § 130a Absatz 1 Satz 1 und 3 so-\nselbständig anfechtbaren Beschluss.\nwie Absatz 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.1\n(3) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mit-\nglieder der Designstellen und der Designabteilungen             (2) Die Prozessakten des Bundespatentgerichts und\ngelten die §§ 41 bis 44, 45 Absatz 2 Satz 2 und die          des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt\n§§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung über die Aus-           werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über\nschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen ent-           elektronische Dokumente, die elektronische Akte und\nsprechend. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet,            die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten\nsoweit es einer Entscheidung bedarf, ein anderes             entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts\nrechtskundiges Mitglied des Deutschen Patent- und            anderes ergibt.\nMarkenamts, das der Präsident des Deutschen Patent-\nund Markenamts allgemein für Entscheidungen dieser              (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nArt bestimmt hat. § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die         braucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung\n§§ 124, 126 bis 128a des Patentgesetzes sind entspre-        ohne Zustimmung des Bundesrates\nchend anzuwenden.\n(4) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent-            1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-\nund Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz fin-              mente bei dem Patentamt und den Gerichten einge-\ndet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt.             reicht werden können, die für die Bearbeitung der\nÜber die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdese-                Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische\nnat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit                Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur\ndrei rechtskundigen Mitgliedern; Absatz 2 Satz 2 und 3           beschaffen ist;\ngilt entsprechend. Die §§ 69, 73 Absatz 2 bis 4, § 74\n2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach\nAbsatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80 und 86\nAbsatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie\nbis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126\ndie hierfür geltenden organisatorisch-technischen\nbis 128b des Patentgesetzes finden entsprechende An-\nRahmenbedingungen für die Bildung, Führung und\nwendung. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse,\nAufbewahrung der elektronischen Prozessakten.\ndie im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind,\ngilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes           1\n§ 25 Absatz 1 gilt gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 26 Ab-\nentsprechend.                                                  satz 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) ab 1. Ja-\nnuar 2018 in folgender Fassung:\n(5) Gegen die Beschlüsse des Beschwerdesenats\nüber eine Beschwerde nach Absatz 2 findet die Rechts-             „(1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-\namt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schrift-\nbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der            form vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Absatz 1, 2\nBeschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen                Satz 1, Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014                  129\n§ 26                                                      Abschnitt 4\nVerordnungsermächtigungen                          Entstehung und Dauer des Schutzes\n(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-                                        § 27\nbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung, die\nEntstehung und Dauer des Schutzes\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\n(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das\n1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deut-            Register.\nschen Patent- und Markenamts sowie die Form\n(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs be-\ndes Verfahrens in Designangelegenheiten, soweit\nträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.\nnicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen\nsind,\n§ 28\n2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der An-                                Aufrechterhaltung\nmeldung und der Wiedergabe des Designs,\n(1) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch\n3. die zulässigen Abmessungen eines nach § 11 Ab-             Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für\nsatz 2 Satz 2 der Anmeldung beigefügten Designab-         das 6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und für das 21. bis\nschnitts,                                                 25. Jahr der Schutzdauer bewirkt. Sie wird in das Re-\ngister eingetragen und bekannt gemacht.\n4. den Inhalt und Umfang einer der Anmeldung beige-\nfügten Beschreibung zur Erläuterung der Wiederga-            (2) Wird bei eingetragenen Designs, die auf Grund\nbe,                                                       einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, die\nAufrechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben nur\n5. die Einteilung der Warenklassen,                           für einen Teil der eingetragenen Designs gezahlt, so\nwerden diese in der Reihenfolge der Anmeldung be-\n6. die Führung und Gestaltung des Registers ein-              rücksichtigt.\nschließlich der in das Register einzutragenden Tat-\nsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung,            (3) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet\ndie Schutzdauer.\n7. die Behandlung der einer Anmeldung zur Wieder-\ngabe des eingetragenen Designs beigefügten Er-                                   Abschnitt 5\nzeugnisse nach Löschung der Eintragung in das                           Eingetragenes Design\nRegister und                                                     a l s G e g e n s t a n d d e s Ve r m ö g e n s\n8. das Verfahren beim Deutschen Patent- und Marken-\namt für den Schutz gewerblicher Muster und Mo-                                          § 29\ndelle nach dem Haager Abkommen.                                                Rechtsnachfolge\n(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-             (1) Das Recht an einem eingetragenen Design kann\nbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverord-           auf andere übertragen werden oder übergehen.\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates                   (2) Gehört das eingetragene Design zu einem Unter-\nbedarf, Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes           nehmen oder zu einem Teil eines Unternehmens, so\nsowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung           wird das eingetragene Design im Zweifel von der Über-\nvon Geschäften im Verfahren in Registersachen zu              tragung oder dem Übergang des Unternehmens oder\nbetrauen, die ihrer Art nach keine besonderen recht-          des Teils des Unternehmens, zu dem das eingetragene\nlichen Schwierigkeiten bieten. Ausgeschlossen davon           Design gehört, erfasst.\nsind jedoch\n(3) Der Übergang des Rechts an dem eingetragenen\n1. die Zurückweisung nach § 18 und die Verweigerung           Design wird auf Antrag des Rechtsinhabers oder des\ndes Schutzes einer internationalen Eintragung nach        Rechtsnachfolgers in das Register eingetragen, wenn\n§ 69,                                                     er dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewie-\nsen wird.\n2. die Entscheidungen im Nichtigkeitsverfahren nach\n§ 34a und                                                                               § 30\n3. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Ab-                               Dingliche Rechte,\nsatz 4 Satz 3) gegen einen Beschluss im Verfahren               Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren\nnach diesem Gesetz.                                          (1) Das Recht an einem eingetragenen Design kann\n(3) Für die Ausschließung und Ablehnung einer nach         1. Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbeson-\nMaßgabe des Absatzes 2 Satz 1 betrauten Person fin-               dere verpfändet werden, oder\ndet § 23 Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechende Anwen-           2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstre-\ndung.                                                             ckung sein.\n(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-             (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechte\nbraucherschutz kann die Ermächtigungen nach den               oder die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Maßnahmen\nAbsätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht            werden auf Antrag eines Gläubigers oder eines anderen\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder              Berechtigten in das Register eingetragen, wenn sie\nteilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt              dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen\nübertragen.                                                   werden.","130            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014\n(3) Wird das Recht an einem eingetragenen Design          3. das Design vom Designschutz nach § 3 ausge-\ndurch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf            schlossen ist.\nAntrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des            (2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt,\nInsolvenzgerichts in das Register eingetragen. Für den       wenn\nFall der Mitinhaberschaft an einem eingetragenen De-\nsign findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers ent-       1. es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urhe-\nsprechende Anwendung. Im Fall der Eigenverwaltung                berrecht geschützten Werkes darstellt,\n(§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an         2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen De-\ndie Stelle des Insolvenzverwalters.                              signs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses\neingetragene Design erst nach dem Anmeldetag\n§ 31                                   des für nichtig zu erklärenden eingetragenen De-\nLizenz                                  signs offenbart wurde,\n(1) Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das ge-           3. in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren\nsamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundes-             Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zei-\nrepublik Deutschland erteilen. Eine Lizenz kann aus-             chens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.\nschließlich oder nicht ausschließlich sein.                  Der Inhaber des eingetragenen Designs kann wegen\n(2) Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem ein-        Nichtigkeit in die Löschung einwilligen.\ngetragenen Design gegen einen Lizenznehmer geltend              (3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deut-\nmachen, der hinsichtlich                                     schen Patent- und Markenamts oder durch Urteil auf\n1. der Dauer der Lizenz,                                     Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt\noder erklärt.\n2. der Form der Nutzung des eingetragenen Designs,\n(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines De-\n3. der Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz er-\nsigns gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses\nteilt worden ist,\ndes Deutschen Patent- und Markenamts oder der\n4. des Gebiets, für das die Lizenz erteilt worden ist,       Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit festge-\noder                                                     stellt oder erklärt wird, als von Anfang an nicht einge-\n5. der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Er-       treten.\nzeugnisse                                                   (5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung der\ngegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt.           Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach ei-\nnem Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt\n(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzver-           oder erklärt werden.\ntrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Ver-\nletzung eines eingetragenen Designs nur mit Zustim-\n§ 34\nmung des Rechtsinhabers anhängig machen. Dies gilt\nnicht für den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz,                             Antragsbefugnis\nwenn der Rechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert            Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nich-\nwurde, innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst       tigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. Zur\nein Verletzungsverfahren anhängig macht.                     Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach\n(4) Jeder Lizenznehmer kann als Streitgenosse einer       § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen\nvom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beitre-         Rechts befugt. Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Ab-\nten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend           satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Num-\nzu machen.                                                   mer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der\nBenutzung betroffen ist; eine Geltendmachung von\n(5) Die Rechtsnachfolge nach § 29 oder die Erteilung\nAmts wegen durch die zuständige Behörde bleibt un-\neiner Lizenz im Sinne des Absatzes 1 berührt nicht\nberührt.\nLizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.\n§ 34a\n§ 32\nAngemeldete Designs                                     Nichtigkeitsverfahren vor dem\nDeutschen Patent- und Markenamt\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten entspre-\nchend für die Rechte, die durch die Anmeldung von               (1) Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Patent-\nDesigns begründet werden.                                    und Markenamt einzureichen. Die zur Begründung die-\nnenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben.\n§ 81 Absatz 6 und § 125 des Patentgesetzes gelten\nAbschnitt 6\nentsprechend. Der Antrag ist unzulässig, soweit über\nNichtigkeit und Löschung                         denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien\ndurch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges\n§ 33                               Urteil entschieden wurde.\nNichtigkeit                              (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dem\n(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn            Inhaber des eingetragenen Designs den Antrag zu und\nfordert ihn auf, sich innerhalb eines Monats nach Zu-\n1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design         stellung zu dem Antrag zu erklären. Widerspricht der\nim Sinne des § 1 Nummer 1 ist,                           Inhaber dem Antrag nicht innerhalb dieser Frist, wird\n2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,         die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014               131\n(3) Wird dem Antrag rechtzeitig widersprochen, teilt                                   § 35\ndas Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragstel-                           Teilweise Aufrechterhaltung\nler den Widerspruch mit und trifft die zur Vorbereitung\nder Entscheidung erforderlichen Verfügungen. Eine An-            (1) Ein eingetragenes Design kann in geänderter\nhörung findet statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt      Form bestehen bleiben,\noder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für              1. durch Feststellung der Teilnichtigkeit oder im Wege\nsachdienlich erachtet. Die Vernehmung von Zeugen                  der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechts-\nund Sachverständigen kann angeordnet werden; die                  inhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1\n§§ 373 bis 401 sowie die §§ 402 bis 414 der Zivilpro-             wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Ab-\nzessordnung gelten entsprechend. Über Anhörungen                  satz 2 oder Absatz 3) oder wegen Ausschlusses\nund Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen,              vom Designschutz (§ 3) festzustellen ist, oder\ndie den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergibt\n2. durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie Einwilli-\nund die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten\ngung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines\nenthält; die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozessord-\nTeilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit\nnung gelten entsprechend.\nnach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 verlangt\n(4) Die Entscheidung ergeht schriftlich durch Be-              werden kann,\nschluss. Der Tenor kann am Ende der Anhörung ver-\nsofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden\nkündet werden. Der Beschluss ist zu begründen und\nund das eingetragene Design seine Identität behält.\nden Beteiligten zuzustellen. § 47 Absatz 2 des Patent-\ngesetzes gilt entsprechend.                                      (2) Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form\nim Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim\n(5) In dem Beschluss ist über die Kosten des Verfah-\nDeutschen Patent- und Markenamt einzureichen.\nrens zu entscheiden; § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2\nSatz 2 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Für\ndie Festsetzung des Gegenstandswertes gelten § 23                                         § 36\nAbsatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwalts-                                  Löschung\nvergütungsgesetzes entsprechend. Der Beschluss über              (1) Ein eingetragenes Design wird gelöscht\nden Gegenstandswert kann mit der Entscheidung aus\nSatz 1 verbunden werden.                                      1. bei Beendigung der Schutzdauer;\n2. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn\n§ 34b                                 die Zustimmung anderer im Register eingetragener\nAussetzung                                Inhaber von Rechten am eingetragenen Design so-\nwie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9\nIst oder wird während des Nichtigkeitsverfahrens ein           vorgelegt wird;\nRechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung vom\nRechtsbestand des eingetragenen Designs abhängt,              3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem\nkann das Gericht die Aussetzung des Rechtsstreits an-             Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte\nordnen. Die Aussetzung ist anzuordnen, wenn das Ge-               Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;\nricht das eingetragene Design für nichtig hält. Ist der       4. bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33\nNichtigkeitsantrag unanfechtbar zurückgewiesen wor-               Absatz 2 Satz 2;\nden, ist das Gericht an diese Entscheidung nur gebun-\n5. auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder\nden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen\nrechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Er-\nist. § 52b Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\nklärung der Nichtigkeit.\n§ 34c                             Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das\nDeutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.\nBeitritt zum Nichtigkeitsverfahren\n(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1\n(1) Ein Dritter kann einem Nichtigkeitsverfahren bei-      Nummer 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene\ntreten, wenn über den Antrag auf Feststellung oder Er-        Design, erklärt er nach Absatz 1 Nummer 4 seine Ein-\nklärung der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Ent-         willigung in die Löschung eines Teils des eingetragenen\nscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen             Designs oder wird nach Absatz 1 Nummer 5 eine Teil-\nkann, dass                                                    nichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung\n1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung desselben         des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintra-\neingetragenen Designs anhängig ist oder                   gung in das Register.\n2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung\nAbschnitt 7\ndesselben eingetragenen Designs zu unterlassen.\nSchutzwirkungen und\nDer Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einlei-\nSchutzbeschränkungen\ntung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab\nZugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1\nNummer 2 erklärt werden.                                                                  § 37\n(2) Der Beitritt erfolgt durch Antragstellung; die §§ 34                   Gegenstand des Schutzes\nund 34a gelten entsprechend. Erfolgt der Beitritt im             (1) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Er-\nBeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht,              scheinungsform eines eingetragenen Designs begrün-\nerhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerde-         det, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben\nführers.                                                      sind.","132            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014\n(2) Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der Be-                                  § 41\nkanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Absatz 2                                  Vorbenutzungsrecht\nSatz 2 einen flächenmäßigen Designabschnitt, so\nbestimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit               (1) Rechte nach § 38 können gegenüber einem Drit-\nAblauf der Aufschiebung nach § 21 Absatz 2 der               ten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches\nSchutzgegenstand nach der eingereichten Wiedergabe           Design, das unabhängig von einem eingetragenen De-\ndes eingetragenen Designs.                                   sign entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung ge-\nnommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu\ngetroffen hat, nicht geltend gemacht werden. Der Dritte\n§ 38\nist berechtigt, das Design zu verwerten. Die Vergabe\nRechte aus dem                          von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.\neingetragenen Design und Schutzumfang\n(2) Die Rechte des Dritten sind nicht übertragbar, es\n(1) Das eingetragene Design gewährt seinem                sei denn, der Dritte betreibt ein Unternehmen und die\nRechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benut-        Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unterneh-\nzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustim-          mensteil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte\nmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt ins-               oder die Anstalten getroffen wurden.\nbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inver-\nkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch                               Abschnitt 8\neines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design                          Rechtsverletzungen\naufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und\nden Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genann-\n§ 42\nten Zwecken ein.\nBeseitigung, Unterlassung und Schadenersatz\n(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design er-\nstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten            (1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetra-\nBenutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.              genes Design benutzt (Verletzer), kann von dem\nBei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad          Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Ver-\nder Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwick-      letzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei\nlung seines Designs berücksichtigt.                          Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch\ngenommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung\n(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Be-            besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erst-\nkanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz         malig droht.\nnach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design\ndas Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen                 (2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig,\nDesigns ist.                                                 ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens\nverpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes\nkann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Ver-\n§ 39\nletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.\nVermutung der Rechtsgültigkeit                   Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der\nGrundlage des Betrages berechnet werden, den der\nZugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass\nVerletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten\ndie an die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen De-\nmüssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des einge-\nsigns zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.\ntragenen Designs eingeholt hätte.\n§ 40\n§ 43\nBeschränkungen der                                 Vernichtung, Rückruf und Überlassung\nRechte aus dem eingetragenen Design\n(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf Vernichtung\nRechte aus einem eingetragenen Design können              der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen\nnicht geltend gemacht werden gegenüber                       rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechts-\n1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtge-           widrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse in An-\nwerblichen Zwecken vorgenommen werden;                   spruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im\nEigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen an-\n2. Handlungen zu Versuchszwecken;                            zuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Er-\n3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der             zeugnisse gedient haben.\nLehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit           (2) Der Verletzte kann den Verletzer auf Rückruf von\nden Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsver-          rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechts-\nkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwer-     widrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnissen oder\ntung des eingetragenen Designs nicht über Gebühr         auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswe-\nund geben die Quelle an;                                 gen in Anspruch nehmen.\n4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im         (3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen\nAusland zugelassen sind und nur vorübergehend in         kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Erzeugnisse,\ndas Inland gelangen;                                     die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine an-\n5. der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehör für die      gemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten\nReparatur sowie für die Durchführung von Reparatu-       nicht übersteigen darf, überlassen werden.\nren an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von             (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind\nNummer 4.                                                ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall un-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014                 133\nverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnis-         Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung er-\nmäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter      forderlichen Aufwendungen verlangen.\nzu berücksichtigen.                                              (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu\n(5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach            machen über\n§ 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ausscheid-           1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und\nbare Teile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren              anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder Dienstleis-\nHerstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, un-           tungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Ver-\nterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehe-            kaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und\nnen Maßnahmen.\n2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhalte-\n§ 44                                    nen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Prei-\nse, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienst-\nHaftung des Inhabers eines Unternehmens                     leistungen bezahlt wurden.\nIst in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer               (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind\noder Beauftragten ein eingetragenes Design wider-            ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzel-\nrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die An-      fall unverhältnismäßig ist.\nsprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des An-\n(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft\nspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber\nvorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollstän-\ndes Unternehmens.\ndig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus\nentstehenden Schadens verpflichtet.\n§ 45\n(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu\nEntschädigung                           nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu\nHandelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrläs-     sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste,\nsig, so kann er zur Abwendung der Ansprüche nach             dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.\nden §§ 42 und 43 den Verletzten in Geld entschädigen,            (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann\nwenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unver-        die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege\nhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und              der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945\ndem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist.          der Zivilprozessordnung angeordnet werden.\nAls Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle\neiner vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergü-             (8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren\ntung angemessen gewesen wäre. Mit der Zahlung der            oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ord-\nEntschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur       nungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der\nVerwertung im üblichen Umfang als erteilt.                   Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten\noder gegen einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessord-\n§ 46                               nung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung\ndes Verpflichteten verwertet werden.\nAuskunft\n(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von\n(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf unverzüg-        Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 30 des Telekommunika-\nliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg        tionsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine\nder rechtsverletzenden Erzeugnisse in Anspruch neh-          vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit\nmen.                                                         der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von\n(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder      dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser\nin Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer        Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der\nKlage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet          zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz\nvon Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerb-          oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den\nlichem Ausmaß                                                Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung\ntrifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vor-\n1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,\nschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\n2. rechtsverletzende    Dienstleistungen  in   Anspruch      sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nnahm,                                                    richtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richter-\n3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienst-        lichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Ent-\nleistungen erbrachte oder                                scheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statt-\nhaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei\n4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Num-           Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz per-\nmer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeu-        sonenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.\ngung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse beteiligt\nwar,                                                         (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird\ndas Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10\nes sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385         des Grundgesetzes) eingeschränkt.\nder Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verlet-\nzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der ge-                                   § 46a\nrichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1\nkann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen                           Vorlage und Besichtigung\nRechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen             (1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer\ndes Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aus-          Rechtsverletzung kann der Rechtsinhaber oder ein an-\nsetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem          derer Berechtigter den vermeintlichen Verletzer auf Vor-","134             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014\nlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in                                      § 47\nAnspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsge-                             Urteilsbekanntmachung\nwalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner An-\nsprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahr-         Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben\nscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begange-          worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Be-\nnen Rechtsverletzung, so erstreckt sich der Anspruch          fugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der\nauch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handels-         unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen,\nunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend        wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und\nmacht, dass es sich um vertrauliche Informationen han-        Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil be-\ndelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen,        stimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht inner-\num den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleis-          halb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des\nten.                                                          Urteils Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch\nnach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,\nwenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnis-                                     § 48\nmäßig ist.                                                                          Erschöpfung\n(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder         Die Rechte aus einem eingetragenen Design erstre-\nzur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im              cken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis be-\nWege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935              treffen, in das ein unter den Schutzumfang des Rechts\nbis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.            an einem eingetragenen Design fallendes Design einge-\nDas Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um           fügt oder bei dem es verwendet wird, wenn das Er-\nden Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleis-         zeugnis vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustim-\nten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die       mung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\neinstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des            oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nGegners erlassen wird.                                        über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr\n(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 46         gebracht worden ist.\nAbsatz 8 gelten entsprechend.                                                            § 49\n(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann                               Verjährung\nder vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vor-\nAuf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten\nlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den\nAnsprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des\nErsatz des ihm durch das Begehren entstandenen\nBuches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-\nSchadens verlangen.\nchende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die\nVerletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt,\n§ 46b                              findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-\nSicherung von Schadensersatzansprüchen                 chende Anwendung.\n(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in ge-                                § 50\nwerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in                                   Ansprüche aus\nden Fällen des § 42 Absatz 2 auch auf Vorlage von                        anderen gesetzlichen Vorschriften\nBank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen ge-\neigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in              Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften\nAnspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt             bleiben unberührt.\ndes Verletzers befinden und die für die Durchsetzung\n§ 51\ndes Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn\nohne die Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzan-                              Strafvorschriften\nspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht,        (1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetra-\ndass es sich um vertrauliche Informationen handelt,           genes Design benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht\ntrifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um           zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-\nden im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.          ren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,           (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe\nwenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnis-          Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\nmäßig ist.                                                       (3) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 be-        (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf\nzeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen            Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungs-\nVerfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozess-           behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses\nordnung angeordnet werden, wenn der Schadenser-               an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts\nsatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft       wegen für geboten hält.\ndie erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertrau-\n(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,\nlicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbe-\nkönnen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetz-\nsondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfü-\nbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 43 bezeichne-\ngung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen\nten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der\nwird.\nStrafprozessordnung über die Entschädigung des Ver-\n(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 46         letzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die\nAbsatz 8 gelten entsprechend.                                 Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014               135\n(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Rechts-       die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit dieses\ninhaber es beantragt und ein berechtigtes Interesse            eingetragenen Designs zu beantragen. Wird der Antrag\ndaran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf            nicht innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren\nVerlangen öffentlich bekannt gemacht wird. Die Art der         fortgesetzt; die Widerklage gilt als zurückgenommen.\nBekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.                     Das Gericht kann für die Dauer der Aussetzung einst-\nweilige Verfügungen erlassen und Sicherheitsmaßnah-\nAbschnitt 9                              men treffen.\nVe r f a h re n i n De s i g n s t re i t s a c h e n       (4) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und\nMarkenamt den Tag der Erhebung der Widerklage mit.\n§ 52                               Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den\nDesignstreitsachen                         Tag der Erhebung im Register. Das Gericht übermittelt\ndem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausferti-\n(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus ei-         gung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent-\nnem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhält-             und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit\nnisse geltend gemacht wird (Designstreitsachen), sind          dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.\ndie Landgerichte mit Ausnahme der Feststellung oder\nErklärung der Nichtigkeit nach § 33 ohne Rücksicht auf\nden Streitwert ausschließlich zuständig.                                                  § 53\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch                             Gerichtsstand bei\nRechtsverordnung die Designstreitsachen für die Be-                     Ansprüchen nach diesem Gesetz und\nzirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzu-                 dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb\nweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder\nschnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landes-           Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten\nregierungen können diese Ermächtigungen auf die Lan-           Rechtsverhältnisse betreffen und auch auf Vorschriften\ndesjustizverwaltungen übertragen.                              des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ge-\ngründet werden, können abweichend von § 14 des\n(3) Die Länder können durch Vereinbarung den De-\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor dem\nsigngerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz\nfür die Designstreitsache zuständigen Gericht geltend\noder teilweise dem zuständigen Designgericht eines\ngemacht werden.\nanderen Landes übertragen.\n(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines\nPatentanwalts in einer Designstreitsache entstehen,                                       § 54\nsind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergü-\nStreitwertbegünstigung\ntungsgesetzes und außerdem die notwendigen Ausla-\ngen des Patentanwalts zu erstatten.                               (1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in de-\nnen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem\n§ 52a                               Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht\nGeltendmachung der Nichtigkeit                     wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den\nProzesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirt-\nEine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültig-        schaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann\nkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung            das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Ver-\neiner Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der           pflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten\nNichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach             sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil\n§ 34 berufen.                                                  des Streitwerts bemisst.\n§ 52b                                  (2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, dass\ndie begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsan-\nWiderklage auf\nwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts\nFeststellung oder Erklärung der Nichtigkeit\nzu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits\n(1) Die Designgerichte sind für Widerklagen auf             auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat\nFeststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines einge-       sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren\ntragenen Designs zuständig, sofern diese im Zusam-             und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem\nmenhang mit Klagen wegen der Verletzung desselben              Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außerge-\neingetragenen Designs erhoben werden. § 34 gilt ent-           richtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm\nsprechend.                                                     übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der be-\n(2) Die Widerklage ist unzulässig, soweit im Nichtig-       günstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner\nkeitsverfahren (§ 34a) über denselben Streitgegenstand         nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.\nzwischen denselben Parteien durch unanfechtbaren\n(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Ge-\nBeschluss entschieden wurde.\nschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt\n(3) Auf Antrag des Inhabers des eingetragenen De-           werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu\nsigns kann das Gericht nach Anhörung der weiteren              stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenom-\nBeteiligten das Verfahren aussetzen und den Widerklä-          mene oder festgesetzte Streitwert später durch das Ge-\nger auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestim-         richt heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den\nmenden Frist beim Deutschen Patent- und Markenamt              Antrag ist der Gegner zu hören.","136             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014\nAbschnitt 10                             trag nach § 55 Absatz 1 in Bezug auf die beschlag-\nVo r s c h r i f t e n ü b e r              nahmten Erzeugnisse aufrechterhalten oder sich nicht\nMaßnahmen der Zollbehörde                           unverzüglich erklärt (Absatz 2 Satz 2), so ist er ver-\npflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die\n§ 55                             Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.\nBeschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr\n§ 57\n(1) Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Absatz 1\nSatz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweilige Er-                 Zuständigkeiten, Rechtsmittel\nzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des             (1) Der Antrag nach § 55 Absatz 1 ist bei der Bun-\nRechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Be-        desfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für ein\nschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht die           Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt\nVerordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli          wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem An-\n2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Wa-             trag verbundenen Amtshandlungen werden vom\nren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geisti-         Rechtsinhaber Kosten nach Maßgabe des § 178 der\ngen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen ge-             Abgabenordnung erhoben.\ngenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte\n(2) Die Beschlagnahme und die Einziehung können\nverletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7) in ihrer jeweils gelten-\nmit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im\nden Fassung anzuwenden ist. Das gilt für den Verkehr\nBußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-\nmit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nwidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung\nsowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nzulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Rechts-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, so-\ninhaber zu hören. Gegen die Entscheidung des Amts-\nweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.\ngerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie\n(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,          entscheidet das Oberlandesgericht.\nso unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberech-\ntigten sowie den Rechtsinhaber. Diesem sind Herkunft,                                    § 57a\nMenge und Lagerort der Erzeugnisse sowie Name und\nAnschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das          Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003\nBrief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgeset-             (1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9\nzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Rechtsinhaber           der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung\nist Gelegenheit zu geben, die Erzeugnisse zu besich-          der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie\ntigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Be-          davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den An-\ntriebsgeheimnisse eingegriffen wird.                          melder oder den Besitzer oder den Eigentümer der Wa-\nren.\n§ 56\n(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber\nEinziehung, Widerspruch                      beantragen, die Waren in dem nachstehend beschrie-\n(1) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach          benen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11\nAblauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung         der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu las-\nnach § 55 Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet            sen.\ndie Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten               (3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb\nErzeugnisse an.                                               von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher\n(2) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Be-        Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang\nschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon          der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt wer-\nunverzüglich den Rechtsinhaber. Dieser hat gegenüber          den. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren,\nder Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den An-       die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem\ntrag nach § 55 Absatz 1 in Bezug auf die beschlag-            Gesetz geschütztes Recht verletzen. Die schriftliche\nnahmten Erzeugnisse aufrechterhält.                           Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des\n(3) Nimmt der Rechtsinhaber den Antrag zurück,            Eigentümers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizu-\nhebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich           fügen. Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der\nauf. Hält der Rechtsinhaber den Antrag aufrecht und           Besitzer oder der Eigentümer die schriftliche Erklärung,\nlegt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor,      ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittel-\ndie die Verwahrung der beschlagnahmten Erzeugnisse            bar gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1\noder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die         genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechts-\nZollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.                     inhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden.\n(4) Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt          (4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt,\ndie Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von             wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer\nzwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den             der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn\nRechtsinhaber nach Absatz 2 Satz 1 auf. Weist der             Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren\nRechtsinhaber nach, dass die gerichtliche Entschei-           innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unter-\ndung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch            richtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Um-\nnicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für              stand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuwei-\nlängstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.               sen.\n(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang            (5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und\nan ungerechtfertigt und hat der Rechtsinhaber den An-         Verantwortung des Rechtsinhabers.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014              137\n(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwick-      der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu\nlung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5 bleibt un-         geben, auf welches eingetragene Design sich die Ver-\nberührt.                                                     wendung der Bezeichnung stützt.\n(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Ab-\nsatz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG)                                        § 60\nNr. 1383/2003 beträgt ein Jahr.                                                Eingetragene Designs\n(8) Im Übrigen gelten die §§ 55 bis 57 entsprechend,                   nach dem Erstreckungsgesetz\nsoweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Be-              (1) Für alle nach dem Erstreckungsgesetz vom\nstimmungen enthält, die dem entgegenstehen.                  23. April 1992 (BGBl. I S. 938), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. März 2004\nAbschnitt 11                            (BGBl. I S. 390), erstreckten eingetragenen Designs\nBesondere Bestimmungen                            gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in den\nAbsätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist.\n§ 58                                 (2) Die Schutzdauer für eingetragene Designs, die\nInlandsvertreter                        am 28. Oktober 2001 nicht erloschen sind, endet\n25 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmel-\n(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Nieder-       detag fällt. Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird\nlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregel-         durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das\nten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-          16. bis 20. Jahr und für das 21. bis 25. Jahr, gerechnet\namt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und          vom Anmeldetag an, bewirkt.\ndie Rechte aus einem eingetragenen Design nur gel-\ntend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt               (3) Ist der Anspruch auf Vergütung wegen der Benut-\noder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Ver-   zung eines eingetragenen Designs nach den bis zum\ntretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und           Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes anzuwenden-\nMarkenamt, dem Bundespatentgericht und in bürger-            den Rechtsvorschriften bereits entstanden, so ist die\nlichen Rechtsstreitigkeiten, die das eingetragene            Vergütung noch nach diesen Vorschriften zu zahlen.\nDesign betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen          (4) Wer ein eingetragenes Design, das durch einen\nbevollmächtigt ist.                                          nach § 4 des Erstreckungsgesetzes in der Fassung\n(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-      vom 31. Mai 2004 erstreckten Urheberschein geschützt\npäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates            war oder das zur Erteilung eines Urheberscheins ange-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-             meldet worden war, nach den bis zum Inkrafttreten des\nraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im           Erstreckungsgesetzes anzuwendenden Rechtsvor-\nSinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen            schriften rechtmäßig in Benutzung genommen hat,\nGemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1           kann dieses im gesamten Bundesgebiet weiterbenut-\nbestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre beruf-       zen. Der Inhaber des Schutzrechts kann von dem Be-\nliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des     nutzungsberechtigten eine angemessene Vergütung für\nGesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsan-           die Weiterbenutzung verlangen.\nwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182)          (5) Ist eine nach § 4 des Erstreckungsgesetzes in der\noder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für        Fassung vom 31. Mai 2004 erstreckte Anmeldung eines\ndie Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990        Patents für ein industrielles Muster nach § 10 Absatz 1\n(BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fas-        der Verordnung über industrielle Muster vom 17. Januar\nsung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben.                1974 (GBl. I Nr. 15 S. 140), die durch die Verordnung\n(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Ver-     vom 9. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 333) geändert\ntreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23      worden ist, bekannt gemacht worden, so steht dies der\nder Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der         Bekanntmachung der Eintragung der Anmeldung in das\nVermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher              Musterregister nach § 8 Nummer 2 des Geschmacks-\nGeschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem              mustergesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004\nder Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Erman-       geltenden Fassung gleich.\ngelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche               (6) Soweit eingetragene Designs, die nach dem Er-\nPatent- und Markenamt seinen Sitz hat.                       streckungsgesetz auf das in Artikel 3 des Einigungsver-\n(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestel-        trages genannte Gebiet oder das übrige Bundesgebiet\nlung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam,       erstreckt worden sind, in ihrem Schutzbereich überein-\nwenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung         stimmen und infolge der Erstreckung zusammentreffen,\neines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen             können die Inhaber dieser Schutzrechte oder Schutz-\nPatent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht           rechtsanmeldungen ohne Rücksicht auf deren Zeitrang\nangezeigt wird.                                              Rechte aus den Schutzrechten oder Schutzrechtsan-\nmeldungen weder gegeneinander noch gegen die Per-\n§ 59                              sonen, denen der Inhaber des anderen Schutzrechts\noder der anderen Schutzrechtsanmeldung die Benut-\nBerühmung eines eingetragenen Designs                 zung gestattet hat, geltend machen. Der Gegenstand\nWer eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist,         des Schutzrechts oder der Schutzrechtsanmeldung\nden Eindruck zu erwecken, dass ein Erzeugnis durch           darf jedoch in dem Gebiet, auf das das Schutzrecht\nein eingetragenes Design geschützt sei, ist verpflichtet,    oder die Schutzrechtsanmeldung erstreckt worden ist,\njedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis        nicht oder nur unter Einschränkungen benutzt werden,","138             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014\nsoweit die uneingeschränkte Benutzung zu einer we-                                 Abschnitt 12\nsentlichen Beeinträchtigung des Inhabers des anderen               Gemeinschaftsgeschmacksmuster\nSchutzrechts oder der anderen Schutzrechtsanmel-\ndung oder der Personen, denen er die Benutzung des\n§ 62\nGegenstands seines Schutzrechts oder seiner Schutz-\nrechtsanmeldung gestattet hat, führen würde, die unter                      Weiterleitung der Anmeldung\nBerücksichtigung aller Umstände des Falles und bei               Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt\nAbwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten          Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern\nunbillig wäre.                                                nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG)\n(7) Die Wirkung eines nach § 1 oder § 4 des Erstre-        Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über\nckungsgesetzes in der Fassung vom 31. Mai 2004 er-            das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. EG 2002\nstreckten eingetragenen Designs tritt gegen denjenigen        Nr. L 3 S. 1) eingereicht, so vermerkt das Deutsche\nnicht ein, der das eingetragene Design in dem Gebiet,         Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag\nin dem es bis zum Inkrafttreten des Erstreckungsgeset-        des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung\nzes nicht galt, nach dem für den Zeitrang der Anmel-          unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Bin-\ndung maßgeblichen Tag und vor dem 1. Juli 1990 recht-         nenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.\nmäßig in Benutzung genommen hat. Dieser ist befugt,\ndas eingetragene Design im gesamten Bundesgebiet                                        § 62a\nfür die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen                  Anwendung der Vorschriften dieses\noder fremden Werkstätten mit den sich in entsprechen-           Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster\nder Anwendung des § 12 des Patentgesetzes ergeben-\nden Schranken auszunutzen, soweit die Benutzung                  Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sind fol-\nnicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Inha-        gende Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche\nbers des Schutzrechts oder der Personen, denen er die         des Inhabers eines Gemeinschaftsgeschmacksmus-\nBenutzung des Gegenstands seines Schutzrechts ge-             ters, das nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Schutz\nstattet hat, führt, die unter Berücksichtigung aller Um-      genießt, entsprechend anzuwenden:\nstände des Falles und bei Abwägung der berechtigten           1. die Vorschriften zu Ansprüchen auf Beseitigung der\nInteressen der Beteiligten unbillig wäre. Bei einem im            Beeinträchtigung (§ 42 Absatz 1 Satz 1), auf Scha-\nAusland hergestellten Erzeugnis steht dem Benutzer                densersatz (§ 42 Absatz 2), auf Vernichtung, auf\nein Weiterbenutzungsrecht nach Satz 1 nur zu, wenn                Rückruf und Überlassung (§ 43), auf Auskunft (§ 46),\ndurch die Benutzung im Inland ein schutzwürdiger Be-              auf Vorlage und Besichtigung (§ 46a), auf Sicherung\nsitzstand begründet worden ist, dessen Nichtanerken-              von Schadensersatzansprüchen (§ 46b) und auf\nnung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles             Urteilsbekanntmachung (§ 47) neben den Ansprü-\nfür den Benutzer eine unbillige Härte darstellen würde.           chen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a bis c\nder Verordnung (EG) Nr. 6/2002;\n§ 61                               2. die Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines Un-\nTypografische Schriftzeichen                        ternehmens (§ 44), Entschädigung (§ 45), Verjährung\n(§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen gesetzlichen\n(1) Für die nach Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes          Vorschriften (§ 50);\nin der bis zum Ablauf des 1. Juni 2004 geltenden Fas-\n3. die Vorschriften zu den Anträgen auf Beschlag-\nsung angemeldeten typografischen Schriftzeichen wird\nnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55 und 57).\nrechtlicher Schutz nach diesem Gesetz gewährt, soweit\nin den Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt\nist.                                                                                    § 63\nGemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen\n(2) Für die bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 einge-\nreichten Anmeldungen nach Artikel 2 des Schriftzei-              (1) Für alle Klagen, für die die Gemeinschaftsge-\nchengesetzes finden weiterhin die für sie zu diesem           schmacksmustergerichte im Sinne des Artikels 80 Ab-\nZeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraus-             satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zuständig sind\nsetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung.                      (Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen), sind\nals Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster\n(3) Rechte aus eingetragenen Designs können ge-            Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streit-\ngenüber Handlungen nicht geltend gemacht werden,              wert ausschließlich zuständig.\ndie vor dem 1. Juni 2004 begonnen wurden und die\nder Inhaber des typografischen Schriftzeichens nach              (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nden zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften nicht          Rechtsverordnung die Gemeinschaftsgeschmacks-\nhätte verbieten können.                                       musterstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Gemein-\nschaftsgeschmacksmustergerichte einem dieser Ge-\n(4) Bis zur Eintragung der in Absatz 1 genannten           richte zuzuweisen. Die Landesregierungen können\nSchriftzeichen richten sich ihre Schutzwirkungen nach         diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\ndem Schriftzeichengesetz in der bis zum Ablauf des            Landesjustizverwaltungen übertragen.\n31. Mai 2004 geltenden Fassung.\n(3) Die Länder können durch Vereinbarung den Ge-\n(5) Für die Aufrechterhaltung der Schutzdauer für die      meinschaftsgeschmacksmustergerichten eines Landes\nin Absatz 1 genannten Schriftzeichen sind abweichend          obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zustän-\nvon § 28 Absatz 1 Satz 1 erst ab dem elften Jahr der          digen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eines\nSchutzdauer Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen.             anderen Landes übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014             139\n(4) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsge-                 bare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Ge-\nschmacksmustergerichten sind § 52 Absatz 4 sowie              schäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.\ndie §§ 53 und 54 entsprechend anzuwenden.\n§ 65\n§ 63a                                             Strafbare Verletzung eines\nUnterrichtung der Kommission                               Gemeinschaftsgeschmacksmusters\nDas Bundesministerium der Justiz und für Ver-                 (1) Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung\nbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen          (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster\nGemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der               benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird\nVerordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschafts-           mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\ngeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz           strafe bestraft.\nsowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder             (2) § 51 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.\nder örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.\nAbschnitt 13\n§ 63b                                    Schutz gewerblicher Muster und\nÖrtliche Zuständigkeit der                      Modelle nach dem Haager Abkommen\nGemeinschaftsgeschmacksmustergerichte\nSind nach Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002                                   § 66\ndeutsche      Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte                         Anwendung dieses Gesetzes\ninternational zuständig, so gelten für die örtliche Zu-          Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Registrie-\nständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entspre-         rungen gewerblicher Muster und Modelle nach dem\nchend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine             Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die\nbeim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte             internationale Eintragung gewerblicher Muster und\nAnmeldung eines Designs oder um ein im Register               Modelle (Haager Abkommen) (RGBl. 1928 II S. 175, 203)\ndes Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenes            und dessen am 2. Juni 1934 in London (RGBl. 1937 II\nDesign handelte. Ist eine Zuständigkeit danach nicht          S. 583, 617), am 28. November 1960 in Den Haag\nbegründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei          (BGBl. 1962 II S. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf\ndem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.          (BGBl. 2009 II S. 837) unterzeichneten Fassungen (in-\nternationale Eintragungen), deren Schutz sich auf das\n§ 63c                              Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, ent-\nInsolvenzverfahren                        sprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt,\ndem Haager Abkommen oder dessen Fassungen nichts\n(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur Insol-\nanderes bestimmt ist.\nvenzmasse ein angemeldetes oder eingereichtes Ge-\nmeinschaftsgeschmacksmuster gehört, so ersucht es\n§ 67\ndas Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,\nMuster und Modelle) im unmittelbaren Verkehr, fol-                 Einreichung der internationalen Anmeldung\ngende Angaben in das Register für Gemeinschafts-                 Die internationale Anmeldung gewerblicher Muster\ngeschmacksmuster oder, wenn es sich um eine Anmel-            oder Modelle kann nach Wahl des Anmelders entweder\ndung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen:         direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation\n1. zur Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht             für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über\nbereits im Register enthalten, die Anordnung einer        das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht wer-\nVerfügungsbeschränkung,                                   den.\n2. zur Freigabe oder Veräußerung des Gemeinschafts-                                      § 68\ngeschmacksmusters oder der Anmeldung des Ge-\nmeinschaftsgeschmacksmusters,                                 Weiterleitung der internationalen Anmeldung\n3. zur rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens,               Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt in-\nternationale Anmeldungen gewerblicher Muster oder\n4. zur rechtskräftigen Aufhebung des Verfahrens, im           Modelle eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent-\nFalle einer Überwachung des Schuldners jedoch erst        und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Ein-\nnach Beendigung dieser Überwachung, und zu einer          gangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unver-\nVerfügungsbeschränkung.                                   züglich an das Internationale Büro weiter.\n(2) Die Eintragung in das Register für Gemein-\nschaftsgeschmacksmuster oder in die Akten der An-                                        § 69\nmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt                      Prüfung auf Eintragungshindernisse\nwerden. Im Falle der Eigenverwaltung tritt der Sachver-\n(1) Internationale Eintragungen werden in gleicher\nwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.\nWeise wie eingetragene Designs, die zur Eintragung in\ndas vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte\n§ 64\nRegister angemeldet sind, nach § 18 auf Eintragungs-\nErteilung der Vollstreckungsklausel                 hindernisse geprüft. An die Stelle der Zurückweisung\nFür die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Ar-       der Anmeldung tritt die Schutzverweigerung.\ntikel 71 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002          (2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt bei\nist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreck-        der Prüfung fest, dass Eintragungshindernisse nach","140            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014\n§ 18 vorliegen, so übermittelt es dem Internationalen           (3) Nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die\nBüro innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Ver-         Mitteilung der Schutzverweigerung zurück, wird die in-\nöffentlichung der internationalen Eintragung eine Mittei-    ternationale Eintragung für die Bundesrepublik\nlung über die Schutzverweigerung. In der Mitteilung          Deutschland rückwirkend ab dem Tag ihrer Eintragung\nwerden alle Gründe für die Schutzverweigerung ange-          wirksam.\nführt.\n(3) Nachdem das Internationale Büro an den Inhaber                               Abschnitt 14\nder internationalen Eintragung eine Kopie der Mitteilung                    Übergangsvorschriften\nüber die Schutzverweigerung abgesandt hat, hat das\nDeutsche Patent- und Markenamt dem Inhaber Gele-                                         § 72\ngenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Mona-\nten zu der Schutzverweigerung Stellung zu nehmen                                 Anzuwendendes Recht\nund auf den Schutz zu verzichten. Nach Ablauf dieser            (1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 1. Juli\nFrist entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt         1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im\nüber die Aufrechterhaltung der Schutzverweigerung            Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1,\ndurch Beschluss. Soweit das Deutsche Patent- und             veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nMarkenamt die Schutzverweigerung aufrechterhält,             durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I\nstehen dem Inhaber gegenüber dem Beschluss die               S. 2850), angemeldet worden sind, finden die bis zu\ngleichen Rechtsbehelfe zu wie bei der Zurückweisung          diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin An-\neiner Anmeldung zur Eintragung eines eingetragenen           wendung.\nDesigns in das vom Deutschen Patent- und Markenamt\ngeführte Register. Soweit das Deutsche Patent- und              (2) Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Okto-\nMarkenamt die Schutzverweigerung nicht aufrechter-           ber 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind,\nhält oder soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass       finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt gelten-\nder Schutz zu Unrecht verweigert wurde, nimmt das            den Bestimmungen über die Voraussetzungen der\nDeutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweige-           Schutzfähigkeit Anwendung. Rechte aus diesen ein-\nrung unverzüglich zurück.                                    getragenen Designs können nicht geltend gemacht\nwerden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38\n§ 70                              Absatz 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 be-\ngonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag\nNachträgliche Schutzentziehung                   nach den Vorschriften des Geschmacksmustergeset-\n(1) An die Stelle des Antrags oder der Widerklage auf     zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nFeststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33        nummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in\nAbsatz 1 oder 2 tritt der Antrag oder die Widerklage auf     der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte\nFeststellung der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bun-       verbieten können.\ndesrepublik Deutschland. An die Stelle der Klage auf            (3) Für eingetragene Designs, die vor dem 1. Juni\nEinwilligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 tritt         2004 angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden\ndie Klage auf Schutzentziehung. Das Gericht übermit-         sind, richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintra-\ntelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine                gung nach den Bestimmungen des Geschmacksmus-\nAusfertigung des rechtskräftigen Urteils. § 35 gilt ent-     tergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nsprechend.                                                   rungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n(2) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt mit-          sung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden\ngeteilt worden, dass die Unwirksamkeit einer interna-        Fassung.\ntionalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik           (4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum\nDeutschland festgestellt worden oder ihr der Schutz          Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe\nentzogen worden ist, setzt es das Internationale Büro        entsprechende Anwendung, dass § 14a Absatz 3 des\nunverzüglich davon in Kenntnis.                              Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten\n§ 71                              bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002\nWirkung der internationalen Eintragung               geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen\nGesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Ja-\n(1) Eine internationale Eintragung, deren Schutz sich     nuar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.\nauf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland be-\nzieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe\n§ 73\nWirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deutschen\nPatent- und Markenamt als eingetragenes Design an-                              Rechtsbeschränkungen\ngemeldet und in dessen Register eingetragen worden\n(1) Rechte aus einem eingetragenen Design können\nwäre.\ngegenüber Handlungen nicht geltend gemacht werden,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht    die die Benutzung eines Bauelements zur Reparatur\neingetreten, wenn der internationalen Eintragung der         eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die\nSchutz verweigert (§ 69 Absatz 2), deren Unwirksam-          Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erschei-\nkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland           nungsform betreffen, wenn diese Handlungen nach\nfestgestellt (§ 70 Absatz 1 Satz 1) oder ihr nach § 9        dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesge-\nAbsatz 1 oder § 34 Satz 1 der Schutz entzogen worden         setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-\nist (§ 70 Absatz 1 Satz 2).                                  lichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014               141\n31. Mai 2004 geltenden Fassung nicht verhindert wer-            2004 geltenden Fassung. § 28 Absatz 2 ist für die Auf-\nden konnten.                                                    rechterhaltung von Abwandlungen eines Grundmusters\n(2) Für bestehende Lizenzen an dem durch die An-             mit der Maßgabe anzuwenden, dass zunächst die\nmeldung oder Eintragung eines eingetragenen Designs             Grundmuster berücksichtigt werden.\nbegründeten Recht, die vor dem 1. Juni 2004 erteilt\nwurden, gilt § 31 Absatz 5 nur, wenn das Recht ab                                         § 74\ndem 1. Juni 2004 übergegangen oder die Lizenz ab                                  Übergangsvorschrift\ndiesem Zeitpunkt erteilt worden ist.                                       zum Gesetz zur Modernisierung\n(3) Ansprüche auf Entwerferbenennung nach § 10                         des Geschmacksmustergesetzes\nkönnen nur für eingetragene Designs geltend gemacht                   sowie zur Änderung der Regelungen über\nwerden, die ab dem 1. Juni 2004 angemeldet werden.                die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz\n(4) Die Schutzwirkung von Abwandlungen von                      (1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des\nGrundmustern nach § 8a des Geschmacksmusterge-                  Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am\nsetzes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 gelten-           1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden\nden Fassung richtet sich nach den Bestimmungen des              sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene De-\nGeschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetz-                signs bezeichnet.\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten          (2) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach\nbereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai           dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind."]}