{"id":"bgbl1-2014-7-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":7,"date":"2014-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Gewährung einer Umverteilungsprämie 2014 (Umverteilungsprämiengesetz 2014  UmvertPrämG 2014)","law_date":"2014-02-17T00:00:00Z","page":106,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["106             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2014\nGesetz\nzur Gewährung einer Umverteilungsprämie 2014\n(Umverteilungsprämiengesetz 2014 – UmvertPrämG 2014)\nVom 17. Februar 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                sichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 1)\nsen:                                                              und die Gruppe der weiteren 16 berücksichtigungs-\nfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 2) und\n§1                                 2. auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je\nAnwendungsbereich                               Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und eines Betrages\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Arti-             je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 nach § 3.\nkel 72a und 72b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des           Für den Zweck des Satzes 1 darf nur ein Zahlungsan-\nRates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln              spruch berücksichtigt werden, der für eine nach den\nfür Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen                 Vorschriften der Europäischen Union über die Gewäh-\nAgrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen           rung der Betriebsprämie beihilfefähige Fläche aktiviert\nfür Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Ände-       worden ist.\nrung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG)\nNr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung                                      §3\nder Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom                            Finanzvolumen und Beträge\n31.1.2009, S. 16), die durch Artikel 6 Nummer 7 der\nVerordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom                    (1) Für die Festlegung des Betrages je Zahlungsan-\n20.12.2013, S. 865) eingefügt worden sind, sowie der          spruch der Gruppe 1 und des Betrages je Zahlungsan-\nim Rahmen dieser Vorschriften und zu deren Durchfüh-          spruch der Gruppe 2 wird ein Gesamtbetrag in Höhe\nrung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union.            von 6,8 vom Hundert der in Anhang VIII der Verordnung\n(EU) Nr. 73/2009, der durch Anhang II Nummer 4 der\n(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1          Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 geändert worden ist,\nAbsatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes              für Deutschland für das Jahr 2014 festgelegten Ober-\nmit den Maßgaben, dass                                        grenze verwendet (Finanzvolumen).\n1. anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und                 (2) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1\nZweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Markt-        ergibt sich, indem das Finanzvolumen nach Absatz 1\norganisationsgesetzes sind, soweit sich diese jeweils     durch die Summe der insgesamt berücksichtigungs-\nauf die Gewährung besonderer Vergünstigungen be-          fähigen Zahlungsansprüche geteilt wird. Bei der Bildung\nziehen,                                                   der Summe der insgesamt berücksichtigungsfähigen\n2. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 be-           Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der\nzeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des          Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.\nBundesrates bedürfen.                                        (3) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2\nhat die Höhe von 60 vom Hundert des Betrages nach\n§2                                 Absatz 2 Satz 1.\nUmverteilungsprämie 2014                          (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\n(1) Ein Betriebsinhaber erhält auf Antrag für das Jahr     wirtschaft macht den Betrag je Zahlungsanspruch der\n2014 eine Zahlung nach Artikel 72a Absatz 1 der Ver-          Gruppe 1 und den Betrag je Zahlungsanspruch der\nordnung (EU) Nr. 73/2009 (Umverteilungsprämie 2014)           Gruppe 2 im Bundesanzeiger bekannt.\nnach Maßgabe der folgenden Vorschriften.\n(2) Die Umverteilungsprämie 2014 wird bundesein-                                      §4\nheitlich gewährt                                                                Mitteilungspflichten\n1. je aktiviertem Zahlungsanspruch eines Betriebsinha-           Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem Bun-\nbers im Umfang von höchstens 46 Zahlungsansprü-           desministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis\nchen (berücksichtigungsfähige Zahlungsansprüche)          zum 15. September 2014 die Summe der berücksichti-\nunter Aufteilung der berücksichtigungsfähigen Zah-        gungsfähigen Zahlungsansprüche mit. Bei der Bildung\nlungsansprüche in die Gruppe der ersten 30 berück-        der Summe der berücksichtigungsfähigen Zahlungsan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2014             107\nsprüche werden Zahlungsansprüche der Gruppe 2 mit            Umverteilungsprämie 2014 zu kommen. Dies gilt auch\ndem Faktor 0,6 berücksichtigt.                               für eine Zahlung an einen Betriebsinhaber, dessen Be-\ntrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen\n§5                                  ist.\nSonstige Bestimmungen\n§6\nDie Gewährung einer Umverteilungsprämie 2014 ist\nausgeschlossen, wenn ein Betriebsinhaber seinen Be-                                Inkrafttreten\ntrieb nach dem 19. Oktober 2011 nachweislich einzig              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nzu dem Zweck aufgespalten hat, um in den Genuss der          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Februar 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nHans-Peter Friedrich"]}