{"id":"bgbl1-2014-64-6","kind":"bgbl1","year":2014,"number":64,"date":"2014-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/64#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-64-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_64.pdf#page=39","order":6,"title":"Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)","law_date":"2014-12-23T00:00:00Z","page":2475,"pdf_page":39,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014               2475\nFünfundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(25. BAföGÄndG)\nVom 23. Dezember 2014\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                3. In § 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „eine Aus-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            bildungsstätte besuchen,“ die Wörter „ohne dass\nein Anspruch nach § 5 besteht,“ eingefügt.\nArtikel 1                             4. § 7 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-\nBundesausbildungsförderungsgesetzes                          leistet“ ein Komma und die Wörter „längstens\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der                      bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses“\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010                      eingefügt.\n(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch               b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nArtikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I\nS. 3484, 3899) geändert worden ist, wird wie folgt ge-               aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Ausbil-\nändert:                                                                   dungsabbrüchen und Fachrichtungswech-\nseln nach dem 31. März 2001“ gestrichen.\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Auszubildenden, die von der Ausbildungs-\naa) Satz 2 wird aufgehoben.                                       stätte auf Grund vorläufiger Zulassung für\nbb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz                     einen nach Satz 1 förderungsfähigen Stu-\neingefügt:                                                    diengang eingeschrieben worden sind, wird\n„Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1                  Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt\nbis 5 bezeichneten Auszubildenden auch                        der Rückforderung bis zu einer endgültigen\ndann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen                     Entscheidung über die Zulassung geleistet,\nWohnsitz nicht im Inland haben, aber nach                     längstens jedoch für zwölf Monate.“\nden besonderen Umständen des Einzelfalls              c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-\nihre hinreichende Verbundenheit zum Inland               fügt:\nanderweitig nachweisen.“                                    „(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt\naa) In dem Satzteil vor der Nummerierung wird                (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungs-\nnach den Wörtern „im Inland gelegenen Aus-               förderung auch geleistet, nachdem Auszubil-\nbildungsstätten“ die Angabe „nach § 2“ ein-              dende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstu-\ngefügt.                                                  diengang abgeschlossen haben. Voraussetzung\nder Leistung ist, dass der Studiengang durch\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                         Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise\n„3. Berufsfachschulen,“.                                 vollständig in den Staatsexamensstudiengang\ncc) In Nummer 4 werden die Wörter „mindes-                   integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit\ntens zweijährigen“ gestrichen.                           des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs\nauch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleis-\nc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       tungen zu erbringen sind, die für den Staats-\n„Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer                   examensstudiengang in der Studien- oder Prü-\nim Inland gelegenen Berufsfachschule, einer                  fungsordnung für denselben Zeitraum vorgese-\nFachschulklasse, einer Höheren Fachschule,                   hen sind.“\nAkademie oder Hochschule oder mit dem nach                d) Absatz 4 wird aufgehoben.\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch\neiner in einem Mitgliedstaat der Europäischen          5. § 8 wird wie folgt geändert:\nUnion gelegenen vergleichbaren Ausbildungs-               a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die              „3. Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des\nTeilnahme an einem Praktikum im Ausland Aus-                      Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer\nbildungsförderung nur geleistet, wenn die                         oder Selbständige unionsrechtlich freizügig-\nAusbildungsstätte oder die zuständige Prü-                        keitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten,\nfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische                   Lebenspartnern und Kindern, die unter den\nAusbildung den Anforderungen der Prüfungs-                        Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4\nordnung an die Praktikantenstelle genügt.“                        des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrecht-\n2. In § 5a Satz 2 werden die Wörter „bis zu diesem                       lich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen\nZeitpunkt bereits“ gestrichen.                                        diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht","2476         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\nzustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind              bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit\nund von ihren Eltern oder deren Ehegatten                Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in\noder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhal-              dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.“\nten,“.                                            11. In § 16 Absatz 3 werden nach dem Wort „geleistet“\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vier              das Komma und die Wörter „in den Fällen des § 5\nJahren“ durch die Angabe „15 Monaten“ ersetzt.            Absatz 2 Nummer 3 jedoch nur dann über ein Jahr\nc) In Absatz 2a werden die Wörter „vier Jahren“              hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn eines\ndurch die Angabe „15 Monaten“ ersetzt.                    nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen\nAuslandsaufenthalts bereits seit mindestens drei\n6. § 12 wird wie folgt geändert:\nJahren seinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         gestrichen.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „216“ durch           12. § 18 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „231“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Dar-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „391“ durch                  lehen“ durch die Wörter „der gesamte noch nicht\ndie Angabe „418“ ersetzt.                                getilgte Rückzahlungsbetrag nach § 17 Absatz 2\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Satz 1“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „465“ durch               b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „zuerst“ durch\ndie Angabe „504“ ersetzt.                                das Wort „zuletzt“ ersetzt und nach dem Wort\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „543“ durch                  „leisten“ werden die Wörter „; wurden Darle-\ndie Angabe „587“ ersetzt.                                hensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in meh-\nreren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist das\n7. § 13 wird wie folgt geändert:\nEnde jeweils derjenigen Förderungshöchstdauer\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich,\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „348“ durch                  die im ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gültig\ndie Angabe „372“ ersetzt.                                gewesen ist“ eingefügt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „373“ durch               c) In Absatz 6 werden die Wörter „mit Zustimmung“\ndie Angabe „399“ ersetzt.                                durch die Wörter „ohne Zustimmung“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     13. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „49“ durch die            a) In Satz 1 wird die Angabe „1 070“ durch die An-\nAngabe „52“ ersetzt.                                     gabe „1 145“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „224“ durch               b) Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „250“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „535“ durch\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „mit Zustimmung“                    die Angabe „570“ ersetzt.\ndurch die Wörter „ohne Zustimmung“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „485“ durch\n8. § 13a wird wie folgt geändert:                                       die Angabe „520“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) In Satz 6 Nummer 1 wird das Wort „Behinderten“\naa) In Satz 1 wird die Angabe „62“ durch die An-             durch die Wörter „behinderten Menschen“ er-\ngabe „71“ ersetzt.                                       setzt.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                           14. § 18d Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „11“ durch die An-            „Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt den\ngabe „15“ ersetzt.                                        Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Auf-\n9. In § 14b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter                   stellung sowohl über die Höhe der nach Absatz 1\n„113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes wei-           für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen\ntere“ durch die Wörter „130 Euro für jedes“ ersetzt.         aus den Darlehen, deren Erstattung nach Absatz 2\n10. § 15b Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      sie bis zum 31. Dezember 2014 verlangt hat, als\nauch über deren Aufteilung nach Maßgabe des\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            § 56 Absatz 2a.“\n„Die Ausbildung endet mit dem Ablauf des Mo-\n15. § 21 wird wie folgt geändert:\nnats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbil-\ndungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf             aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-\ndes Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt                       ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-\ntatsächlich planmäßig geendet hat.“                               gefügt.\nb) In Satz 2 werden das Semikolon und der nach-                 bb) Satz 3 Nummer 2 wird aufgehoben.\nfolgende Halbsatz gestrichen.\ncc) Satz 4 wird aufgehoben.\nc) Folgender Satz wird angefügt:\n„Eine Hochschulausbildung ist abweichend von              b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nden Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats be-                 aa) In Nummer 1 wird die Angabe „21,3“ durch\nendet, in dem das Gesamtergebnis des erfolg-                      die Angabe „21,2“ und die Angabe „12 100“\nreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts                       durch die Angabe „13 000“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014             2477\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „14,4“ durch                  „6. der Auszubildende eine Fachschulklasse be-\ndie Angabe „15“ und die Angabe „6 300“                       sucht, deren Besuch eine abgeschlossene\ndurch die Angabe „7 300“ ersetzt.                            Berufsausbildung voraussetzt,“.\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „37,3“ durch               b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „mit Zu-\ndie Angabe „37“ und die Angabe „20 900“                  stimmung“ durch die Wörter „ohne Zustimmung“\ndurch die Angabe „22 400“ ersetzt.                       ersetzt.\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „14,4“ durch           22. § 46 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „15“ und die Angabe „6 300“                a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\ndurch die Angabe „7 300“ ersetzt.                        fügt:\nc) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter                 „Die Länder sind verpflichtet, bis zum 1. August\n„mit Zustimmung“ durch die Wörter „ohne Zu-                   2016 eine elektronische Antragstellung zu er-\nstimmung“ ersetzt.                                            möglichen, die den Vorgaben des § 36a Absatz 2\n16. § 23 wird wie folgt geändert:                                    Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches\nSozialgesetzbuch entspricht.“\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „255“ durch\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „290“ ersetzt.\naaa) Nach Nummer 1 wird folgende Num-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „535“ durch                               mer 2 eingefügt:\ndie Angabe „570“ ersetzt.\n„2. Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,“.\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „485“ durch\nbbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 wer-\ndie Angabe „520“ ersetzt.\nden die Nummern 3 bis 5.\nb) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „170“\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die An-\ndurch die Angabe „180“ und die Angabe „125“\ngabe „5“ ersetzt.\ndurch die Angabe „130“ ersetzt.\n23. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „205“ durch die An-\ngabe „260“ ersetzt.                                    24. § 50 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:\n17. § 25 wird wie folgt geändert:                                 a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-\ngestellt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„1. eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,“.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 605“ durch              b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die\ndie Angabe „1 715“ ersetzt.                              Nummern 2 bis 4.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 070“ durch          25. In § 51 Absatz 2 werden die Wörter „360 Euro mo-\ndie Angabe „1 145“ ersetzt.                           natlich“ durch die Wörter „monatlich vier Fünfteln\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12\nAbsatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „535“ durch\nden §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden\ndie Angabe „570“ ersetzt.\nBedarfs“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „485“ durch            26. In § 55 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wör-\ndie Angabe „520“ ersetzt.                             tern „Gesamtbedarfs des Auszubildenden,“ die\n18. In § 27 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter                   Wörter „Kennzeichnung, ob das Einkommen der\n„nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeibe-               Eltern bei der Berechnung des Bedarfs außer\namtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des               Betracht zu bleiben hatte,“ eingefügt.\nGesetzes über die Personalstruktur des Bundes-            27. § 56 wird wie folgt geändert:\ngrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357),\ngeändert durch § 94 des Gesetzes vom 24. August               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 die-              aa) In Satz 1 werden die Wörter „tragen der\nses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 gelten-                     Bund zu 65 vom Hundert, die Länder zu\nden Fassung, und“ gestrichen.                                         35 vom Hundert“ durch die Wörter „trägt\nder Bund“ ersetzt.\n19. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Bund an-\na) In Nummer 1 wird die Angabe „5 200“ durch die\nteilig zu tragenden“ gestrichen.\nAngabe „7 500“ ersetzt.\nb) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt gefasst:\nb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe\n„1 800“ durch die Angabe „2 100“ ersetzt.                        „(2) Das Bundesverwaltungsamt hat von den\nab dem Jahr 2015 eingezogenen Beträgen und\n20. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:                           Zinsen aus Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1\n„Die im Jahr 2016 anstehende Berichterstattung er-               insgesamt 2,058 Milliarden Euro an die Länder\nfolgt im Jahr 2017.“                                             abzuführen. Dies hat in jährlichen Raten in Höhe\ndes Betrages zu erfolgen, der für die Kalender-\n21. § 45 wird wie folgt geändert:                                    jahre 2012 bis 2014 nach der vor dem 1. Januar\na) Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-                   2015 gültigen Fassung dieses Absatzes im Jah-\nfasst:                                                        resdurchschnitt an die Länder weitergeleitet","2478          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\nworden ist, höchstens jedoch in Höhe von je-              Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016\nweils 35 vom Hundert der in einem Kalenderjahr            geltenden Fassung weiter anzuwenden.“\nvom Bundesverwaltungsamt insgesamt einge-             29. In § 2 Absatz 1a Satz 2 und Absatz 3, § 14a Satz 1,\nzogenen Beträge und Zinsen. Bleibt in einem               § 18b Absatz 6 Satz 1, § 18c Absatz 11 und § 44\nKalenderjahr wegen der vorgesehenen Begren-               Absatz 1 werden jeweils die Wörter „mit Zustim-\nzung nach Satz 2 ein Differenzbetrag bis zum              mung“ durch die Wörter „ohne Zustimmung“ er-\nmaßgeblichen Durchschnittsbetrag der Kalen-               setzt.\nderjahre 2012 bis 2014 offen, ist die Differenz\nim jeweils nächsten Kalenderjahr zusätzlich an                                  Artikel 2\ndie Länder abzuführen; für den Betrag, der da-\nneben für dieses jeweils nächste Kalenderjahr                                Änderung des\nabzuführen ist, bleibt Satz 2 unberührt. Das Bun-                  Stipendienprogramm-Gesetzes\ndesverwaltungsamt hat den so ermittelten jähr-           § 8 Satz 1 Nummer 1 des Stipendienprogramm-Ge-\nlich abzuführenden Gesamtbetrag jeweils in dem        setzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), das durch\nVerhältnis an die Länder abzuführen, in dem die       Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I\nin den Jahren 2012 bis 2014 an das Bundesver-         S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nwaltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen            „1. die Hochschulausbildung erfolgreich beendet hat;\nder einzelnen Länder zueinander stehen.                   dies ist der Fall, wenn das Gesamtergebnis des er-\n(2a) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat            folgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts\n35 vom Hundert der von ihr nach § 18d Absatz 1            dem Stipendiaten oder der Stipendiatin bekannt\nfür den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen              gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des\naus Darlehen, die ihr bis zum 31. Dezember 2014           zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte\nerstattet wurden, in dem Verhältnis an die Län-           Prüfungsteil abgelegt wurde,“.\nder abzuführen, in dem die auf Bewilligungsbe-\nscheide der Ämter aus den Jahren 2012 bis 2014                                  Artikel 3\ngezahlten Darlehensbeträge zueinander stehen.“                               Änderung des\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „65 vom Hundert                      Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nder“ durch das Wort „die“ ersetzt.                       Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                      BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                           Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „der\nFörderung“ durch die Wörter „einer vor dem        1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 445\nJahr 2015 geleisteten Förderung“ ersetzt.            angefügt:\n„§ 445     Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung\n28. § 66a wird wie folgt gefasst:\ndes Bundesausbildungsförderungsgeset-\n„§ 66a                                          zes“.\nÜbergangs- und Anwendungs-                     2. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „216“\nvorschrift aus Anlass des Fünfund-                  durch die Angabe „231“ ersetzt.\nzwanzigsten Gesetzes zur Änderung                 3. § 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes                    „(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die voll-\n(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au-          ständig im angrenzenden Ausland oder in den\ngust 2015 begonnen haben, ist § 51 in der bis zum             übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n31. Juli 2015 geltenden Fassung weiter anzuwen-               durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn\nden. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au-            1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige\ngust 2016 begonnen haben, sind die §§ 12, 13,                     Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer\n13a, 14b, 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie                   entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung\ndie §§ 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2016                 gleichwertig ist und\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem\n2. die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen\n1. Oktober 2016 sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21\ndes Bildungsziels und der Beschäftigungsfähig-\nAbsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 23, 25\nkeit besonders dienlich ist.“\nund 29 in der ab dem 1. August 2016 geltenden\nFassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwen-            4. § 59 wird wie folgt geändert:\nden, die vor dem 1. August 2016 begonnen haben.               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli                  aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-\n2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschul-                         stellt:\nabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung                       „Gefördert werden\nnach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vor-\nschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in                     1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,\nder bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter an-                    2. Unionsbürger, die ein Recht auf Dauerauf-\nzuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilligungs-                          enthalt im Sinne des Freizügigkeitsgeset-\nzeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist                         zes/EU besitzen sowie andere Ausländer,\n§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des                            die eine Niederlassungserlaubnis oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014           2479\neine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU         7. In § 64 Absatz 1 wird die Angabe „12“ durch die\nnach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,               Angabe „13“ ersetzt.\n3. Ehegatten oder Lebenspartner und Kin-           8. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe\nder von Unionsbürgern, die unter den               „58“ durch die Angabe „62“ und die Angabe „567“\nVoraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4             durch die Angabe „607“ ersetzt.\ndes Freizügigkeitsgesetzes/EU unions-\nrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind         9. § 116 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\noder denen diese Rechte als Kinder nur             a) In Satz 2 wird die Angabe „316“ durch die An-\ndeshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre             gabe „338“ ersetzt.\noder älter sind und von ihren Eltern oder\nderen Ehegatten oder Lebenspartnern                b) In Satz 3 wird die Angabe „397“ durch die An-\nkeinen Unterhalt erhalten,                            gabe „425“ ersetzt.\n4. Unionsbürger, die vor dem Beginn der           10. § 123 wird wie folgt geändert:\nAusbildung im Inland in einem Beschäfti-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngungsverhältnis gestanden haben, des-\nsen Gegenstand mit dem der Ausbildung                 aa) In Nummer 1 wird die Angabe „316“ durch\nin inhaltlichem Zusammenhang steht,                       die Angabe „338“ und die Angabe „397“\ndurch die Angabe „425“ ersetzt.\n5. Staatsangehörige eines anderen Ver-\ntragsstaates des Abkommens über den                   bb) In Nummer 2 wird die Angabe „104“ durch\nEuropäischen Wirtschaftsraum unter den                    die Angabe „111“ ersetzt.\nVoraussetzungen der Nummern 2 bis 4,\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „230“ durch\n6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Auf-                    die Angabe „246“ und die Angabe „265“\nenthalt im Inland haben und die außerhalb                 durch die Angabe „284“ ersetzt.\ndes Bundesgebiets als Flüchtlinge im\nSinne des Abkommens über die Rechts-                  dd) In Nummer 4 wird die Angabe „149“ durch\nstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951                die Angabe „166“ und die Angabe „75“\n(BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im                   durch die Angabe „84“ ersetzt.\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland              b) In Absatz 2 wird die Angabe „316“ durch die An-\nnicht nur vorübergehend zum Aufenthalt                gabe „338“ ersetzt.\nberechtigt sind,\n11. § 124 wird wie folgt geändert:\n7. heimatlose Ausländer im Sinne des Ge-\nsetzes über die Rechtsstellung heimatlo-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nser Ausländer im Bundesgebiet in der im               aa) In Nummer 2 wird die Angabe „391“ durch\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                  die Angabe „418“, die Angabe „58“ durch\nnummer 243-1, veröffentlichten bereinig-                  die Angabe „65“ und die Angabe „74“ durch\nten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7                  die Angabe „83“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I\nS. 1950) geändert worden ist.“                        bb) In Nummer 3 wird die Angabe „172“ durch\ndie Angabe „184“ ersetzt.\nbb) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „1,“ gestri-\nchen.                                                 b) In Absatz 2 wird die Angabe „204“ durch die An-\ngabe „218“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „vier Jahren“\ndurch die Angabe „15 Monaten“ ersetzt.                12. In § 125 wird die Angabe „63“ durch die Angabe\n5. § 61 wird wie folgt geändert:                                „67“ und die Angabe „75“ durch die Angabe „80“\nersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n13. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird die Angabe „149“ durch die\nAngabe „166“ ersetzt.                                 a) In Nummer 1 wird die Angabe „242“ durch die\nAngabe „259“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „75“ durch die An-\ngabe „84“ ersetzt.                                    b) In Nummer 2 wird die Angabe „2 909“ durch die\nAngabe „3 113“ und die Angabe „1 813“ durch\nb) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die\ndie Angabe „1 940“ ersetzt.\nAngabe „90“ durch die Angabe „96“ ersetzt.\n6. § 62 wird wie folgt geändert:                                c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 813“ durch die\nAngabe „1 940“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n14. Folgender § 445 wird angefügt:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „391“ durch die\nAngabe „418“ ersetzt.                                                        „§ 445\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „58“ durch die An-               Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung\ngabe „65“ und die Angabe „74“ durch die                   des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nAngabe „83“ ersetzt.\nAbweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62,\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „90“ durch             64, 67, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2016\ndie Angabe „96“ ersetzt.                                  anzuwenden.“","2480         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\nArtikel 4                             gesetzes in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fas-\nÄnderung der                             sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nVerordnung über die\nEinziehung der nach dem Bundes-                                              Artikel 6\nausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen                                    Inkrafttreten\n§ 13 Absatz 1 der Verordnung über die Einziehung               (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz                 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-\ngeleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntma-             weichendes bestimmt ist.\nchung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zu-\nletzt durch Artikel 18 Nummer 2 des Gesetzes vom                  (2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c, Nummer 12\n23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden            Buchstabe c, Nummer 14, Nummer 15 Buchstabe c,\nist, wird wie folgt gefasst:                                   Nummer 21 Buchstabe b, Nummer 27 Buchstabe a, b\nund d, Nummer 29 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar\n„(1) Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern               2015 in Kraft.\nnach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über\ndie Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Dar-                (3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuch-\nlehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die           stabe bb, Nummer 22 Buchstabe b und Nummer 23\nAufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 des Ge-              bis 25 tritt am 1. August 2015 in Kraft.\nsetzes zu übermitteln. Es hat zum Ende des jeweiligen             (4) Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe c tritt am 1. Ja-\nKalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in             nuar 2016 in Kraft.\nHöhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages\nzu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres              (5) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a, Buchstabe b\nden Restbetrag abzuführen, der ihm nach § 56 Absatz 2          Doppelbuchstabe aa sowie Buchstabe c und d, Num-\nSatz 4 zusteht.“                                               mer 5 Buchstabe b und c, Nummer 6, Nummer 7 Buch-\nstabe a und b, Nummer 8 bis 10, Nummer 12 Buch-\nArtikel 5                             stabe a und b, Nummer 13, Nummer 15 Buchstabe a\nund b, Nummer 16 bis 19, Nummer 21 Buchstabe a,\nBekanntmachungserlaubnis                         Nummer 26 und Nummer 28, Artikel 2 und 3 Nummer 2,\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung             Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 bis 13 treten\nkann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungs-             am 1. August 2016 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}