{"id":"bgbl1-2014-64-5","kind":"bgbl1","year":2014,"number":64,"date":"2014-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/64#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_64.pdf#page=37","order":5,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes","law_date":"2014-12-23T00:00:00Z","page":2473,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014                                 2473\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes*\nVom 23. Dezember 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                            b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nsen:\n„(3) Die Höhe des Mautsatzes wird als Summe\nArtikel 1                                           der Mautteilsätze nach Maßgabe der Anlage 1\nberechnet.“\nDas Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli\n2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 des                   3. § 14 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                                            „§ 14\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Richtlinie                                           Alt-Sachverhalte\n2011/76/EU (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 1)“\ndurch die Wörter „Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158                          (1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und\nvom 10.6.2013, S. 356)“ ersetzt.                                          bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                               sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von\n§ 3 Absatz 3 nach der Anlage 2.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach                          (2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September\nder auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1                       2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008\nzurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der                         entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abwei-\nFahrzeugkombination und einem Mautsatz je Kilo-                        chend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 3.\nmeter nach Maßgabe des Absatzes 3, der aus je                             (3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009\neinem Mautteilsatz für                                                 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 entstan-\n1. die Infrastrukturkosten und                                         den sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend\n2. die verursachten Luftverschmutzungskosten                           von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 4.“\nbesteht.“                                                          4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 3 Absatz 3)\nGrundlagen\nfür die Berechnung der Höhe des Mautsatzes\n1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1\nNummer 1:\nmautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen\na) mit bis zu drei Achsen 0,125 Euro,\nb) mit vier oder mehr Achsen 0,131 Euro.\n2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer\nnach § 3 Absatz 1 Nummer 2:\na) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet\nder Zahl der Achsen und der benutzten Straßen\naa) 0,000 Euro in der Kategorie A,\nbb) 0,021 Euro in der Kategorie B,\ncc) 0,032 Euro in der Kategorie C,\ndd) 0,063 Euro in der Kategorie D,\nee) 0,073 Euro in der Kategorie E,\nff) 0,083 Euro in der Kategorie F.\n* Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2013/22/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich\nVerkehr aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356).","2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\nb) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a\naufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in\nVerbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:\naa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,\nbb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoff-\nklasse S 5,\ncc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge\nder Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminde-\nrungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der An-\nlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nangehören,\ndd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge\nder Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminde-\nrungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der An-\nlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nangehören,\nee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,\nff)  Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge,\ndie keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Stra-\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.“\n5. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 4.\n6. In der neuen Anlage 4 werden die Bezeichnung und die Überschrift wie folgt\ngefasst:\n„Anlage 4\n(zu § 14 Absatz 3)\nMautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember\n2014“.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nA. Dobrindt"]}