{"id":"bgbl1-2014-64-4","kind":"bgbl1","year":2014,"number":64,"date":"2014-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/64#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-64-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_64.pdf#page=26","order":4,"title":"Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf","law_date":"2014-12-23T00:00:00Z","page":2462,"pdf_page":26,"num_pages":11,"content":["2462         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\nGesetz\nzur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf\nVom 23. Dezember 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             chen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb\nsen:                                                           der Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 die Freistellung\nvon der Arbeitsleistung in Anspruch genommen wer-\nArtikel 1                             den soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung\nÄnderung des                              der Arbeitszeit anzugeben. Enthält die Ankündigung\nFamilienpflegezeitgesetzes                       keine eindeutige Festlegung, ob die oder der Be-\nschäftigte Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgeset-\nDas Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011           zes oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen\n(BGBl. I S. 2564) wird wie folgt geändert:                     will, und liegen die Voraussetzungen beider Freistel-\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                 lungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündi-\n„§ 2                              gung von Pflegezeit. Wird die Familienpflegezeit\nnach einer Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Ab-\nFamilienpflegezeit\nsatz 5 des Pflegezeitgesetzes zur Pflege oder Be-\n(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für        treuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen\nlängstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise frei-           in Anspruch genommen, muss sich die Familien-\nzustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen           pflegezeit unmittelbar an die Freistellung nach § 3\nAngehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Fami-           Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes\nlienpflegezeit). Während der Familienpflegezeit muss        anschließen. In diesem Fall soll die oder der Be-\ndie verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens          schäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie oder\n15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wö-              er Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wird; ab-\nchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedli-         weichend von Satz 1 muss die Ankündigung spätes-\nchen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf          tens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit\ndie wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines          erfolgen. Wird eine Freistellung nach § 3 Absatz 1\nZeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht            oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nach einer\nunterschreiten (Mindestarbeitszeit). Der Anspruch           Familienpflegezeit in Anspruch genommen, ist die\nnach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern            Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des\nmit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten aus-         Pflegezeitgesetzes in unmittelbarem Anschluss an\nschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.       die Familienpflegezeit zu beanspruchen und dem Ar-\n(2) Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen ge-         beitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn der\nmeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen An-            Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des\ngehörigen nicht überschreiten (Gesamtdauer).                Pflegezeitgesetzes schriftlich anzukündigen.\n(3) Die §§ 5 bis 8 des Pflegezeitgesetzes gelten            (2) Arbeitgeber und Beschäftigte haben über die\nentsprechend.                                               Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine\nschriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der\n(4) Die Familienpflegezeit wird auf Berufsbil-\nArbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu\ndungszeiten nicht angerechnet.\nentsprechen, es sei denn, dass dringende betrieb-\n(5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für        liche Gründe entgegenstehen.\nlängstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise frei-\n(3) Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch ge-\nzustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebe-\nnommene Familienpflegezeit kann bis zur Gesamt-\ndürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder\ndauer nach § 2 Absatz 2 verlängert werden, wenn\naußerhäuslicher Umgebung betreuen. Die Inan-\nder Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung bis\nspruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im\nzur Gesamtdauer kann verlangt werden, wenn ein\nWechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rah-\nvorgesehener Wechsel in der Person der oder des\nmen der Gesamtdauer nach Absatz 2 möglich.\nPflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfol-\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 gelten\ngen kann.\nentsprechend. Beschäftigte können diesen An-\nspruch wahlweise statt des Anspruchs auf Familien-             (4) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftig-\npflegezeit nach Absatz 1 geltend machen.“                   keit der oder des nahen Angehörigen durch Vorlage\n2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                     einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des\nMedizinischen Dienstes der Krankenversicherung\n„§ 2a                              nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflicht-\nInanspruchnahme der Familienpflegezeit               versicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein\n(1) Wer Familienpflegezeit nach § 2 beanspru-            entsprechender Nachweis zu erbringen.\nchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens                (5) Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr\nacht Wochen vor dem gewünschten Beginn schrift-             pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder\nlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für wel-         des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumut-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014            2463\nbar, endet die Familienpflegezeit vier Wochen nach              (4) In den Fällen der Freistellung nach § 3 des\nEintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber           Pflegezeitgesetzes ist die monatliche Darlehensrate\nist hierüber unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen        auf den Betrag begrenzt, der bei einer durchschnitt-\nkann die Familienpflegezeit nur vorzeitig beendet            lichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit\nwerden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.                       von 15 Wochenstunden zu gewähren ist.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für              (5) Abweichend von Absatz 2 können Beschäf-\ndie Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 2 Ab-        tigte auch einen geringeren Darlehensbetrag in An-\nsatz 5.“                                                     spruch nehmen, wobei die monatliche Darlehensrate\n3. Die §§ 3 bis 10 werden wie folgt gefasst:                    mindestens 50 Euro betragen muss.\n„§ 3                                  (6) Das Darlehen ist in der in Absatz 2 genannten\nHöhe, in den Fällen der Pflegezeit in der in Absatz 4\nFörderung der pflegebedingten                    genannten Höhe, vorrangig vor dem Bezug von be-\nFreistellung von der Arbeitsleistung               dürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch\n(1) Für die Dauer der Freistellungen nach § 2 die-        zu nehmen und von den Beschäftigten zu beantra-\nses Gesetzes oder nach § 3 des Pflegezeitgesetzes            gen; Absatz 5 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei der\ngewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesell-           Berechnung von Sozialleistungen nach Satz 1 sind\nschaftliche Aufgaben Beschäftigten auf Antrag ein in         die Zuflüsse aus dem Darlehen als Einkommen zu\nmonatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen            berücksichtigen.\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Der Anspruch\ngilt auch für alle Vereinbarungen über Freistellungen                                   §4\nvon der Arbeitsleistung, die die Voraussetzungen\nvon § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 dieses Gesetzes oder                    Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers\ndes § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Ab-\nsatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen.                  Der Arbeitgeber hat dem Bundesamt für Familie\nund zivilgesellschaftliche Aufgaben für bei ihm Be-\n(2) Die monatlichen Darlehensraten werden in              schäftigte den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsent-\nHöhe der Hälfte der Differenz zwischen den pau-              gelt vor der Freistellung nach § 3 Absatz 1 zu be-\nschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und               scheinigen, soweit dies zum Nachweis des Einkom-\nwährend der Freistellung nach Absatz 1 gewährt.              mens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen\n(3) Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt vor         Arbeitszeit der die Förderung beantragenden Be-\nder Freistellung nach Absatz 1 ist das nach der im           schäftigten erforderlich ist. Für die in Heimarbeit\njeweiligen Kalenderjahr geltenden Verordnung über            Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an\ndie pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbei-          die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder\ntergeld maßgebliche Entgelt, bezogen auf das auf             Zwischenmeister.\nden nächsten durch zwanzig teilbaren Eurobetrag\ngerundete regelmäßige durchschnittliche monatliche                                      §5\nBruttoarbeitsentgelt ausschließlich der Sachbezüge\nder letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der                             Ende der Förderfähigkeit\nFreistellung. Das pauschalierte monatliche Netto-               (1) Die Förderfähigkeit endet mit dem Ende der\nentgelt während der Freistellung ist das nach der            Freistellung nach § 3 Absatz 1. Die Förderfähigkeit\nim jeweiligen Kalenderjahr geltenden Verordnung              endet auch dann, wenn die oder der Beschäftigte\nüber die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurz-          während der Freistellung nach § 2 den Mindestum-\narbeitergeld maßgebliche Entgelt, bezogen auf das            fang der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund gesetz-\nauf den nächsten durch zwanzig teilbaren Euro-               licher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen oder\nbetrag gerundete Produkt aus der vereinbarten                aufgrund von Bestimmungen, die in Arbeitsrechtsre-\ndurchschnittlichen monatlichen Stundenzahl wäh-              gelungen der Kirchen enthalten sind, unterschreitet.\nrend der Freistellung und dem durchschnittlichen             Die Unterschreitung der Mindestarbeitszeit aufgrund\nEntgelt je Arbeitsstunde. Durchschnittliches Entgelt         von Kurzarbeit oder eines Beschäftigungsverbotes\nje Arbeitsstunde ist das Verhältnis des regelmäßigen         lässt die Förderfähigkeit unberührt.\ngesamten Bruttoarbeitsentgelts ausschließlich der\nSachbezüge der letzten zwölf Kalendermonate vor                 (2) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehens-\nBeginn der Freistellung zur arbeitsvertraglichen Ge-         nehmer hat dem Bundesamt für Familie und zivil-\nsamtstundenzahl der letzten zwölf Kalendermonate             gesellschaftliche Aufgaben unverzüglich jede Ände-\nvor Beginn der Freistellung. Bei einem weniger als           rung in den Verhältnissen, die für den Anspruch nach\nzwölf Monate vor Beginn der Freistellung bestehen-           § 3 Absatz 1 erheblich sind, mitzuteilen, insbeson-\nden Beschäftigungsverhältnis verkürzt sich der der           dere die Beendigung der häuslichen Pflege der oder\nBerechnung zugrunde zu legende Zeitraum entspre-             des nahen Angehörigen, die Beendigung der Betreu-\nchend. Für die Berechnung des durchschnittlichen             ung nach § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes oder § 3\nEntgelts je Arbeitsstunde bleiben Mutterschutzfris-          Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes, die Beendigung\nten, kurzzeitige Arbeitsverhinderungen nach § 2              der Freistellung nach § 3 Absatz 6 des Pflegezeitge-\ndes Pflegezeitgesetzes und Freistellungen nach § 3           setzes, die vorzeitige Beendigung der Freistellung\ndes Pflegezeitgesetzes sowie die Einbringung von             nach § 3 Absatz 1 sowie die Unterschreitung des\nArbeitsentgelt in und die Entnahme von Arbeits-              Mindestumfangs der wöchentlichen Arbeitszeit wäh-\nentgelt aus Wertguthaben nach § 7b des Vierten               rend der Freistellung nach § 2 aus anderen als den in\nBuches Sozialgesetzbuch außer Betracht.                      Absatz 1 Satz 2 genannten Gründen.","2464         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\n§6                                sen (Teildarlehenserlass) und die restliche Darle-\nRückzahlung des Darlehens                       hensschuld für diesen Zeitraum bis zur Beendigung\nder häuslichen Pflege auf Antrag zu stunden, ohne\n(1) Im Anschluss an die Freistellung nach § 3 Ab-         dass hierfür Zinsen anfallen, sofern eine besondere\nsatz 1 ist die Darlehensnehmerin oder der Dar-               Härte im Sinne von Absatz 1 Satz 3 vorliegt.\nlehensnehmer verpflichtet, das Darlehen innerhalb\nvon 48 Monaten nach Beginn der Freistellung nach                (3) Die Darlehensschuld erlischt, soweit sie noch\n§ 3 Absatz 1 zurückzuzahlen. Die Rückzahlung er-             nicht fällig ist, wenn die Darlehensnehmerin oder der\nfolgt in möglichst gleichbleibenden monatlichen Ra-          Darlehensnehmer\nten in Höhe des im Bescheid nach § 9 festgesetzten           1. Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel\nmonatlichen Betrags jeweils spätestens zum letzten               des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder\nBankarbeitstag des laufenden Monats. Für die Rück-               Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts\nzahlung gelten alle nach § 3 an die Darlehensneh-                nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unun-\nmerin oder den Darlehensnehmer geleisteten Darle-                terbrochen seit mindestens zwei Jahren nach\nhensbeträge als ein Darlehen.                                    dem Ende der Freistellung bezieht oder\n(2) Die Rückzahlung beginnt in dem Monat, der\n2. verstirbt.\nauf das Ende der Förderung der Freistellung nach\n§ 3 Absatz 1 folgt. Das Bundesamt für Familie und               (4) Der Abschluss von Vergleichen sowie die\nzivilgesellschaftliche Aufgaben kann auf Antrag der          Stundung, Niederschlagung und der Erlass von An-\nDarlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers den              sprüchen richten sich, sofern in diesem Gesetz nicht\nBeginn der Rückzahlung auf einen späteren Zeit-              abweichende Regelungen getroffen werden, nach\npunkt, spätestens jedoch auf den 25. Monat nach              den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.\nBeginn der Förderung festsetzen, wenn die übrigen\nVoraussetzungen für den Anspruch nach den §§ 2                                           §8\nund 3 weiterhin vorliegen. Befindet sich die Darle-\nhensnehmerin oder der Darlehensnehmer während                                   Antrag auf Förderung\ndes Rückzahlungszeitraums in einer Freistellung\n(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesell-\nnach § 3 Absatz 1, setzt das Bundesamt für Familie\nschaftliche Aufgaben entscheidet auf schriftlichen\nund zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag der\nAntrag über das Darlehen nach § 3 und dessen\noder des Beschäftigten die monatlichen Rückzah-\nRückzahlung nach § 6.\nlungsraten bis zur Beendigung der Freistellung von\nder Arbeitsleistung aus. Der Rückzahlungszeitraum               (2) Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens\nverlängert sich um den Zeitraum der Aussetzung.              der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb\nvon drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird,\n§7                                andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der\nHärtefallregelung                        Antragstellung.\n(1) Zur Vermeidung einer besonderen Härte stun-              (3) Der Antrag muss enthalten:\ndet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-         1. Name und Anschrift der oder des das Darlehen\nliche Aufgaben der Darlehensnehmerin oder dem                    beantragenden Beschäftigten,\nDarlehensnehmer auf Antrag die Rückzahlung des\nDarlehens, ohne dass hierfür Zinsen anfallen. Als be-        2. Name, Anschrift und Angehörigenstatus der ge-\nsondere Härte gelten insbesondere der Bezug von                  pflegten Person,\nEntgeltersatzleistungen nach dem Dritten und dem\n3. Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder\nFünften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Si-\nim Fall des § 3 Absatz 6 des Pflegezeitgesetzes\ncherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten\ndas dort genannte ärztliche Zeugnis über die\nBuch Sozialgesetzbuch und Leistungen nach dem\nErkrankung des oder der nahen Angehörigen,\nDritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches So-\nzialgesetzbuch oder eine mehr als 180 Tage ununter-          4. Dauer der Freistellung nach § 3 Absatz 1 sowie\nbrochene Arbeitsunfähigkeit. Eine besondere Härte                Mitteilung, ob zuvor eine Freistellung nach § 3\nliegt auch vor, wenn sich die Darlehensnehmerin                  Absatz 1 in Anspruch genommen wurde, sowie\noder der Darlehensnehmer wegen unverschuldeter\nfinanzieller Belastungen vorübergehend in ernst-             5. Höhe, Dauer und Angabe der Zeitabschnitte des\nhaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder zu er-              beantragten Darlehens.\nwarten ist, dass sie oder er durch die Rückzahlung              (4) Dem Antrag sind beizufügen:\ndes Darlehens in der vorgesehenen Form in solche\nSchwierigkeiten gerät.                                       1. Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeits-\nvertraglichen Wochenstunden der letzten zwölf\n(2) Für den über die Gesamtdauer der Freistellun-\nMonate vor Beginn der Freistellung nach § 3 Ab-\ngen nach § 2 dieses Gesetzes oder nach § 3 Ab-\nsatz 1,\nsatz 1 oder 5 des Pflegezeitgesetzes hinausgehen-\nden Zeitraum, in dem die Pflegebedürftigkeit dessel-         2. in den Fällen der vollständigen Freistellung nach\nben nahen Angehörigen fortbesteht, die Pflege                    § 3 des Pflegezeitgesetzes eine Bescheinigung\ndurch die oder den Beschäftigten in häuslicher Um-               des Arbeitgebers über die Freistellung und in\ngebung andauert und die Freistellung von der Ar-                 den Fällen der teilweisen Freistellung die hierüber\nbeitsleistung fortgeführt wird, sind auf Antrag die              getroffene schriftliche Vereinbarung zwischen dem\nfälligen Rückzahlungsraten zu einem Viertel zu erlas-            Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014               2465\n§9                                  nach § 3 Absatz 1 oder 5 des Pflegezeitgesetzes\nDarlehensbescheid und Zahlweise                    zu stellen.“\n4. Die §§ 11 und 12 werden aufgehoben.\n(1) In dem Bescheid nach § 8 Absatz 1 sind an-\nzugeben:                                                   5. § 13 wird § 11 und die Angabe „§ 12“ durch die\nWörter „den §§ 8 und 10“ ersetzt.\n1. Höhe des Darlehens,\n6. § 14 wird § 12 und Absatz 1 wie folgt gefasst:\n2. Höhe der monatlichen Darlehensraten sowie\nDauer der Leistung der Darlehensraten,                       „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n3. Höhe und Dauer der Rückzahlungsraten und\n1. entgegen § 4 Satz 1 eine dort genannte Beschei-\n4. Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate.                        nigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nWurde dem Antragsteller für eine vor dem Antrag                   nicht rechtzeitig erstellt,\nliegende Freistellung nach § 3 Absatz 1 ein Darlehen          2. entgegen § 5 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht\ngewährt, sind für die Ermittlung der Beträge nach                 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nSatz 1 Nummer 3 und 4 das zurückliegende und                      macht oder\ndas aktuell gewährte Darlehen wie ein Darlehen zu\nbehandeln. Der das erste Darlehen betreffende Be-             3. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 4 eine Mitteilung\nscheid nach Satz 1 wird hinsichtlich Höhe, Dauer                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nund Fälligkeit der Rückzahlungsraten geändert.                    rechtzeitig macht.“\n(2) Die Höhe der Darlehensraten wird zu Beginn          7. § 15 wird § 13 und wie folgt gefasst:\nder Leistungsgewährung in monatlichen Festbeträ-                                        „§ 13\ngen für die gesamte Förderdauer festgelegt.                                    Aufbringung der Mittel\n(3) Die Darlehensraten werden unbar zu Beginn                 Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforder-\njeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem              lichen Mittel trägt der Bund.“\ndie Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Monat-\nliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro erge-        8. Die folgenden §§ 14 und 15 werden angefügt:\nben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzu-                                       „§ 14\nrunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.                                                Beirat\n§ 10                                    (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend setzt einen unabhängigen Beirat\nAntrag und                              für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ein.\nNachweis in weiteren Fällen\n(2) Der Beirat befasst sich mit Fragen zur Verein-\n(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesell-             barkeit von Pflege und Beruf, er begleitet die Umset-\nschaftliche Aufgaben entscheidet auch in den Fällen           zung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen\ndes § 7 auf schriftlichen Antrag, der Name und                und berät über deren Auswirkungen. Das Bundesmi-\nAnschrift der Darlehensnehmerin oder des Dar-                 nisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nlehensnehmers enthalten muss.                                 kann dem Beirat Themenstellungen zur Beratung\n(2) Die Voraussetzungen des § 7 sind nachzuwei-            vorgeben.\nsen                                                              (3) Der Beirat legt dem Bundesministerium für Fa-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 durch Glaubhaftma-            milie, Senioren, Frauen und Jugend alle vier Jahre,\nchung der dort genannten Voraussetzungen, ins-            erstmals zum 1. Juni 2019, einen Bericht vor und\nbesondere durch Darlegung der persönlichen                kann hierin Handlungsempfehlungen aussprechen.\nwirtschaftlichen Verhältnisse oder bei Arbeits-              (4) Der Beirat besteht aus einundzwanzig Mitglie-\nunfähigkeit durch Vorlage einer Arbeitsunfähig-           dern, die vom Bundesministerium für Familie, Senio-\nkeitsbescheinigung der Darlehensnehmerin oder             ren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem\ndes Darlehensnehmers,                                     Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem\n2. in den Fällen des Absatzes 2 durch Vorlage einer           Bundesministerium für Gesundheit berufen werden.\nBescheinigung über die fortbestehende Pflege-             Stellvertretung ist zulässig. Die oder der Vorsitzende\nbedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen              und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden\nund die Fortdauer der Freistellung von der Ar-            vom Bundesministerium für Familie, Senioren,\nbeitsleistung sowie Glaubhaftmachung der dort             Frauen und Jugend ernannt. Der Beirat setzt sich\ngenannten Voraussetzungen, insbesondere durch             zusammen aus sechs Vertreterinnen oder Vertretern\nDarlegung der persönlichen wirtschaftlichen Ver-          von fachlich betroffenen Interessenverbänden, je\nhältnisse,                                                zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Gewerk-\nschaften, der Arbeitgeber, der Wohlfahrtsverbände\n3. in den Fällen des Absatzes 3 durch Vorlage der             und der Seniorenorganisationen sowie aus je einer\nentsprechenden Leistungsbescheide der Darle-              Vertreterin oder einem Vertreter der sozialen und\nhensnehmerin oder des Darlehensnehmers oder               der privaten Pflege-Pflichtversicherung. Des Weite-\ndurch Vorlage einer Sterbeurkunde durch die               ren gehören dem Beirat zwei Wissenschaftlerinnen\nRechtsnachfolger.                                         oder Wissenschaftler mit Schwerpunkt in der For-\n(3) Anträge auf Teildarlehenserlass nach § 7 Ab-           schung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf so-\nsatz 2 sind bis spätestens 48 Monate nach Beginn              wie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konfe-\nder Freistellungen nach § 2 dieses Gesetzes oder              renz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen","2466          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\nund Senatoren für Jugend und Familie, der Konfe-                 in Anspruch nehmen wird; abweichend von § 2a\nrenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen                Absatz 1 Satz 1 des Familienpflegezeitgesetzes\nund Senatoren für Arbeit und Soziales sowie der                  muss die Ankündigung spätestens drei Monate\nkommunalen Spitzenverbände an. Die Besetzung                     vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen. Wird\ndes Beirats muss geschlechterparitätisch erfolgen.               Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit oder einer\n(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats und               Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpfle-\nihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt            gezeitgesetzes in Anspruch genommen, ist die\nfünf Jahre und kann einmalig um fünf Jahre verlän-               Pflegezeit in unmittelbarem Anschluss an die\ngert werden. Scheidet ein Mitglied oder dessen                   Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2\nStellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird         Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zu\nfür den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein             beanspruchen und abweichend von Satz 1 dem\nNachfolger berufen.                                              Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn\nder Pflegezeit schriftlich anzukündigen.“\n(6) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich\ntätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer not-           c) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:\nwendigen Auslagen.                                                  „(5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung\n(7) Der Beirat arbeitet auf der Grundlage einer               vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie\ndurch das Bundesministerium für Familie, Senioren,               einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen\nFrauen und Jugend zu erlassenden Geschäftsord-                   Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher\nnung.                                                            Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme die-\nser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der\n§ 15                                   Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Ge-\nsamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 möglich.\nÜbergangsvorschrift                            Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 gelten\nDie Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes               entsprechend. Beschäftigte können diesen An-\nin der Fassung vom 6. Dezember 2011 gelten in                    spruch wahlweise statt des Anspruchs auf Pfle-\nden Fällen fort, in denen die Voraussetzungen für                gezeit nach Absatz 1 geltend machen.\ndie Gewährung eines Darlehens nach § 3 Absatz 1                     (6) Beschäftigte sind zur Begleitung eines na-\nin Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 bis ein-                  hen Angehörigen von der Arbeitsleistung voll-\nschließlich 31. Dezember 2014 vorlagen.“                         ständig oder teilweise freizustellen, wenn dieser\nan einer Erkrankung leidet, die progredient ver-\nArtikel 2                                  läuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Sta-\nÄnderung des                                  dium erreicht hat, bei der eine Heilung ausge-\nPflegezeitgesetzes                               schlossen und eine palliativmedizinische Be-\nDas Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I                   handlung notwendig ist und die lediglich eine\nS. 874, 896) wird wie folgt geändert:                               begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder\nwenigen Monaten erwarten lässt. Beschäftigte\n1. Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                   haben diese gegenüber dem Arbeitgeber durch\n„Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von                  ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1\nPflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a                 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gelten\nAbsatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.“                    entsprechend. § 45 des Fünften Buches Sozial-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                     gesetzbuch bleibt unberührt.\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Pfle-                   (7) Ein Anspruch auf Förderung richtet sich\ngezeit“ die Wörter „und sonstige Freistellungen“             nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nangefügt.                                                    sowie den §§ 6 bis 10 des Familienpflegezeitge-\nsetzes.“\nb) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-\nfügt:                                                  3. § 4 wird wie folgt geändert:\n„Enthält die Ankündigung keine eindeutige Fest-           a) In der Überschrift wird das Wort „Pflegezeit“\nlegung, ob die oder der Beschäftigte Pflegezeit              durch das Wort „Inanspruchnahme“ ersetzt.\noder Familienpflegezeit nach § 2 des Familien-            b) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz einge-\npflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen will, und              fügt:\nliegen die Voraussetzungen beider Freistellungs-             „Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 2 des\nansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung            Familienpflegezeitgesetzes dürfen gemeinsam\nvon Pflegezeit. Beansprucht die oder der Be-                 die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflege-\nschäftigte nach der Pflegezeit Familienpflegezeit            bedürftigem nahen Angehörigen nicht überschrei-\noder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des                 ten.“\nFamilienpflegezeitgesetzes zur Pflege oder Be-\ntreuung desselben pflegebedürftigen Angehöri-             c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:\ngen, muss sich die Familienpflegezeit oder die                  „(3) Für die Betreuung nach § 3 Absatz 5 gel-\nFreistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpfle-             ten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Für die\ngezeitgesetzes unmittelbar an die Pflegezeit an-             Freistellung nach § 3 Absatz 6 gilt eine Höchst-\nschließen. In diesem Fall soll die oder der Be-              dauer von drei Monaten je nahem Angehörigen.\nschäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie             Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gelten\noder er Familienpflegezeit oder eine Freistellung            Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 entspre-\nnach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes             chend; bei zusätzlicher Inanspruchnahme von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014              2467\nPflegezeit oder einer Freistellung nach § 3 Ab-                     Freistellung ausgefallenen, laufenden Ar-\nsatz 5 oder Familienpflegezeit oder einer Freistel-                 beitsentgelts,“.\nlung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeit-\n3. Nach § 347 Nummer 6a wird folgende Nummer 6b\ngesetzes dürfen die Freistellungen insgesamt\neingefügt:\n24 Monate je nahem Angehörigen nicht über-\nschreiten.                                                 „6b. für Personen, die Pflegeunterstützungsgeld be-\nziehen, von den Bezieherinnen oder Beziehern\n(4) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub,\nder Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leis-\nder der oder dem Beschäftigten für das Urlaubs-\ntung entfallen, im Übrigen\njahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der\nvollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung              a) von der Pflegekasse, wenn die oder der Pfle-\num ein Zwölftel kürzen.“                                            gebedürftige in der sozialen Pflegeversiche-\n4. In § 5 Absatz 1 werden nach dem Wort „Ankündi-                         rung versichert ist,\ngung“ die Wörter „, höchstens jedoch zwölf Wochen                  b) vom privaten Versicherungsunternehmen,\nvor dem angekündigten Beginn,“ eingefügt und wird                      wenn die oder der Pflegebedürftige in der pri-\ndas Wort „Pflegezeit“ durch das Wort „Freistellung“                    vaten Pflege-Pflichtversicherung versichert\nersetzt.                                                               ist,\n5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird                    c) von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe\njeweils das Wort „Pflegezeit“ durch das Wort „Frei-                    oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse\nstellung“ ersetzt.                                                     oder dem privaten Versicherungsunterneh-\n6. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  men anteilig, wenn die oder der Pflege-\nbedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heil-\na) Der Nummer 1 wird nach dem Wort „Schwieger-\nfürsorge hat und in der sozialen Pflegeversi-\neltern,“ das Wort „Stiefeltern,“ angefügt.\ncherung oder bei einem privaten Versiche-\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „eheähnli-                         rungsunternehmen versichert ist;\nchen“ die Wörter „oder lebenspartnerschaftsähn-\nlichen“ und nach dem Wort „Geschwister,“ die                    die Beiträge werden von den Stellen, die die\nWörter „Schwägerinnen und Schwäger,“ einge-                     Leistung zu erbringen haben, allein getragen,\nfügt.                                                           wenn das der Leistung zugrunde liegende Ar-\nbeitsentgelt auf den Monat bezogen 450 Euro\nArtikel 3                                   nicht übersteigt,“.\nÄnderung des                           4. § 349 wird wie folgt geändert:\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                       a) Nach Absatz 4a Satz 1 wird folgender Satz einge-\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                 fügt:\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                   „Die Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher von\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 7 des               Pflegeunterstützungsgeld sind von den Stellen,\nGesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) ge-                die die Leistung zu erbringen haben, an die Bun-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         desagentur zu zahlen.“\n1. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Pfle-\na) In Nummer 2a werden die Wörter „beziehen oder“                gezeit“ die Wörter „oder das Pflegeunterstüt-\ndurch das Wort „beziehen,“ ersetzt.                           zungsgeld“ eingefügt.\nb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b ein-\ngefügt:                                                                          Artikel 4\n„2b. von einer Pflegekasse, einem privaten Versi-                             Änderung des\ncherungsunternehmen, der Festsetzungs-                       Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nPflegeunterstützungsgeld beziehen oder“.\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\n2. § 345 wird wie folgt geändert:                             der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\na) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b ein-             S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 9\ngefügt:                                                 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„5b. die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des\nFünften Buches oder Verletztengeld nach           1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n§ 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbin-          a) In Satz 3 wird nach dem Wort „Übergangsgeld“\ndung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches               das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ eingefügt.\nbeziehen, 80 Prozent des während der Frei-\nstellung ausgefallenen, laufenden Arbeits-           b) In Satz 4 werden die Wörter „Inanspruchnahme\nentgelts oder des der Leistung zugrunde lie-            von Pflegezeit im Sinne des“ durch die Wörter\ngenden Arbeitseinkommens,“.                             „Freistellung nach“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 6a wird folgende Nummer 6b ein-             2. § 7c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt\ngefügt:                                                    gefasst:\n„6b. die als Bezieherinnen oder Bezieher von               „a) in denen der Beschäftigte eine Freistellung nach\nPflegeunterstützungsgeld       versicherungs-            § 3 des Pflegezeitgesetzes oder nach § 2 des\npflichtig sind, 80 Prozent des während der               Familienpflegezeitgesetzes verlangen kann,“.","2468          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\n3. In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach                     „Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Pro-\ndem Wort „Übergangsgeld“ die Wörter „, das Pflege-                zent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus\nunterstützungsgeld“ eingefügt.                                    beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicher-\nten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig\n4. § 23c wird wie folgt geändert:\ngezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Bu-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Über-                   ches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung\ngangsgeld“ das Wort „, Pflegeunterstützungs-                   nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalender-\ngeld“ und nach dem Wort „Übergangsgeld“ das                    monaten 100 Prozent des ausgefallenen Netto-\nWort „, Pflegeunterstützungsgeld“ eingefügt.                   arbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeits-\nentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemes-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht über-\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Übergangs-                   schreiten. Erfolgt die Berechnung des Kranken-\ngeld“ das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“               geldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen,\neingefügt.                                                beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßi-\ngen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitrags-\nbb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „§ 44a\nberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8\ndes Fünften Buches“ die Wörter „und von\nund Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“\nPflegeunterstützungsgeld nach § 44a Ab-\nsatz 3 des Elften Buches“ eingefügt.                  b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten ent-\nArtikel 5                                  sprechend.“\nÄnderung des                            3. In § 192 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                       „genommen“ die Wörter „oder Pflegeunterstüt-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                zungsgeld bezogen“ eingefügt.\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n4. Nach § 232a wird folgender § 232b eingefügt:\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\ndurch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Dezember 2014                                      „§ 232b\n(BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                   Beitragspflichtige Einnahmen der\nBezieher von Pflegeunterstützungsgeld\n1. § 8 wird wie folgt geändert:\n(1) Bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches beziehen,\naa) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:                      gelten 80 Prozent des während der Freistellung aus-\ngefallenen, laufenden Arbeitsentgelts als beitrags-\n„2a. durch Herabsetzung der regelmäßigen              pflichtige Einnahmen.\nWochenarbeitszeit während einer Frei-\nstellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes            (2) Für Personen, deren Mitgliedschaft nach\noder der Familienpflegezeit nach § 2 des         § 192 Absatz 1 Nummer 2 erhalten bleibt, gelten\nFamilienpflegezeitgesetzes; die Befrei-          § 226 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie\nung erstreckt sich nur auf die Dauer einer       die §§ 228 bis 231 entsprechend. Die Einnahmen\nFreistellung oder die Dauer der Familien-        nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 unter-\npflegezeit,“.                                    liegen höchstens in dem Umfang der Beitragspflicht,\nin dem zuletzt vor dem Bezug des Pflegeunterstüt-\nbb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Pfle-           zungsgeldes Beitragspflicht bestand. Für freiwillige\ngezeit oder Familienpflegezeit und Nachpfle-          Mitglieder gilt Satz 2 entsprechend.“\ngephase“ durch die Wörter „einer Freistellung\nnach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des       5. Dem § 235 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nFamilienpflegezeitgesetzes“ ersetzt.                  „Bei Personen, die Verletztengeld nach § 45 Absatz 4\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1\nbeziehen, gelten abweichend von Satz 1 als bei-\n„(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von             tragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während\nder Versicherungspflicht nach Absatz 1 Num-                der Freistellung ausgefallenen laufenden Arbeitsent-\nmer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer           gelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Ar-\nder Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Num-                 beitseinkommens.“\nmer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitge-\nsetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden            6. Nach § 249b wird folgender § 249c eingefügt:\nFassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1                                      „§ 249c\nNummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des\nFamilienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase                              Tragung der Beiträge\nnach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des                        bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld\nFamilienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezem-\nBei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld werden\nber 2014 geltenden Fassung gleich.“\ndie Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstüt-\n2. § 45 wird wie folgt geändert:                                 zungsgeld entfallen, getragen\na) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-              1. bei Personen, die einen in der sozialen Pflege-\nfügt:                                                          versicherung versicherten Pflegebedürftigen pfle-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014               2469\ngen, von den Versicherten und der Pflegekasse je                beziehen, 80 vom Hundert des während der\nzur Hälfte,                                                     Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeits-\n2. bei Personen, die einen in der privaten Pflege-                  entgelts oder des der Leistung zugrunde liegen-\nPflichtversicherung versicherungspflichtigen Pfle-              den Arbeitseinkommens,\ngebedürftigen pflegen, von den Versicherten und           2f.   bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld be-\ndem privaten Versicherungsunternehmen je zur                    ziehen, 80 vom Hundert des während der Frei-\nHälfte,                                                         stellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsent-\n3. bei Personen, die einen Pflegebedürftigen pfle-                  gelts,“.\ngen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleis-       3. § 170 wird wie folgt geändert:\ntungen oder Leistungen der Heilfürsorge und\na) Dem Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Buch-\nLeistungen einer Pflegekasse oder eines privaten\nstabe e angefügt:\nVersicherungsunternehmens erhält, von den Ver-\nsicherten zur Hälfte und von der Festsetzungs-                „e) Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den\nstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und                  Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie\nder Pflegekasse oder dem privaten Versiche-                       auf die Leistung entfallen, im Übrigen\nrungsunternehmen jeweils anteilig,                                aa) von der Pflegekasse, wenn der Pflegebe-\nim Übrigen von der Pflegekasse, dem privaten Ver-                         dürftige in der sozialen Pflegeversiche-\nsicherungsunternehmen oder anteilig von der Fest-                         rung versichert ist,\nsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn                  bb) von dem privaten Versicherungsunterneh-\nund der Pflegekasse oder dem privaten Versiche-                           men, wenn der Pflegebedürftige in der so-\nrungsunternehmen. Die Beiträge werden von der                             zialen Pflegeversicherung versicherungs-\nPflegekasse oder dem privaten Versicherungsunter-                         frei ist,\nnehmen allein oder anteilig von der Festsetzungs-\nstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der                  cc) von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe\nPflegekasse oder dem privaten Versicherungsunter-                         oder dem Dienstherrn und der Pflege-\nnehmen getragen, wenn das dem Pflegeunterstüt-                            kasse oder dem privaten Versicherungs-\nzungsgeld zugrunde liegende monatliche Arbeits-                           unternehmen anteilig, wenn der Pflegebe-\nentgelt 450 Euro nicht übersteigt.“                                       dürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heil-\nfürsorge hat und in der sozialen Pflege-\n7. Nach § 252 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                         versicherung oder bei einem privaten Ver-\ngefügt:                                                                   sicherungsunternehmen versichert ist; ist\n„(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von                         ein Träger der Rentenversicherung Fest-\nPflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c                         setzungsstelle für die Beihilfe, gelten die\nSatz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungs-                        Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt\nunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Bei-                         auch im Verhältnis der Rentenversiche-\nhilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach                      rungsträger untereinander;\n§ 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der                         die Beiträge werden von den Stellen, die die\nprivaten Krankenversicherung e.V., die Festset-                       Leistung zu erbringen haben, allein getragen,\nzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren                    wenn die Bezieher der Leistung zur Berufs-\nvereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Kran-                     ausbildung beschäftigt sind und das der Leis-\nkenkassen und dem Bundesversicherungsamt                              tung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf\nNäheres über die Zahlung und Abrechnung der Bei-                      den Monat bezogen 450 Euro nicht über-\nträge.“                                                               steigt; Doppelbuchstabe cc gilt entspre-\nchend,“.\nArtikel 6\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Kranken-\nÄnderung des                                   geld“ das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ ein-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                          gefügt.\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche            4. § 176 wird wie folgt geändert:\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom                  aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Krankengeld“\n21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird                das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ einge-\nwie folgt geändert:                                                      fügt.\n1. In § 3 Satz 1 Nummer 3 werden das Wort „oder“                     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndurch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Ar-\n„Als Leistungsträger gelten bei Bezug von\nbeitslosengeld“ die Wörter „oder von der sozialen\nPflegeunterstützungsgeld auch private Versi-\noder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunter-\ncherungsunternehmen, Festsetzungsstellen\nstützungsgeld“ eingefügt.\nfür die Beihilfe und Dienstherren.“\n2. Nach § 166 Absatz 1 Nummer 2d werden die folgen-\nden Nummern 2e und 2f eingefügt:                              b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„2e. bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Ab-                  „Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gilt\nsatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld               § 176a entsprechend.“\nnach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Ver-        5. In § 191 Nummer 2 werden nach dem Wort „Leis-\nbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches            tungsträger“ die Wörter „und für Bezieher von Pfle-","2470         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\ngeunterstützungsgeld die soziale oder private Pfle-            oder ein Beschäftigter im Sinne des § 7 Absatz 1\ngeversicherung“ angefügt.                                      des Pflegezeitgesetzes, die oder der für diesen\nZeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeit-\nArtikel 7                                 geber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei\nÄnderung des                                 Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                        des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4\ndes Siebten Buches beanspruchen kann, An-\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                 spruch auf einen Ausgleich für entgangenes\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-           Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6          zu insgesamt zehn Arbeitstage. Wenn mehrere\ndes Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836)               Beschäftigte den Anspruch nach § 2 Absatz 1\ngeändert worden ist, dieser wiederum geändert durch               des Pflegezeitgesetzes für einen pflegebedürfti-\nArtikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2014                 gen nahen Angehörigen geltend machen, ist de-\n(BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert:                       ren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf\n1. § 45 wird wie folgt geändert:                                  insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.\na) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort                     Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag,\n„Krankengeld“ das Wort „, Pflegeunterstützungs-             der unverzüglich zu stellen ist, unter Vorlage der\ngeld“ eingefügt.                                            ärztlichen Bescheinigung nach § 2 Absatz 2\nSatz 2 des Pflegezeitgesetzes von der Pflege-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nkasse oder dem Versicherungsunternehmen des\n„(4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung              pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt.\noder Pflege eines durch einen Versicherungsfall             Für die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes gilt\nverletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches              § 45 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Fünften Buches\nentsprechend mit der Maßgabe, dass                          entsprechend.\n1. das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefal-\n(4) Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld\nlenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und\nnach Absatz 3 beziehen, erhalten für die Dauer\n2. das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe           des Leistungsbezuges von den in Absatz 3 be-\ndes 450. Teils des Höchstjahresarbeitsver-               zeichneten Organisationen auf Antrag Zuschüsse\ndienstes zu berücksichtigen ist.                         zur Krankenversicherung. Zuschüsse werden ge-\nErfolgt die Berechnung des Verletztengeldes    aus          währt für eine Versicherung bei einem privaten\nArbeitseinkommen, beträgt dies 80 Prozent      des          Krankenversicherungsunternehmen, eine Versi-\nerzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens        bis         cherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder\nzu einem Betrag in Höhe des 450. Teils         des          der Krankenversorgung der Bundesbahnbeam-\nHöchstjahresarbeitsverdienstes.“                            ten. Die Zuschüsse belaufen sich auf den Betrag,\n2. In § 47 Absatz 4 wird nach dem Wort „Krankengeld“              der bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen\ndas Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ eingefügt.               Krankenversicherung als Leistungsträgeranteil\nnach § 249c des Fünften Buches aufzubringen\nArtikel 8                                 wäre, und dürfen die tatsächliche Höhe der Bei-\nträge nicht übersteigen. Für die Berechnung nach\nÄnderung des                                 Satz 3 werden der allgemeine Beitragssatz nach\nElften Buches Sozialgesetzbuch                        § 241 des Fünften Buches sowie der durch-\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-              schnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Ab-\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai                satz 2 des Fünften Buches zugrunde gelegt. Für\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1         Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222)              Absatz 3 beziehen und wegen einer Pflichtmit-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     gliedschaft in einer berufsständischen Versor-\n1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 44a             gungseinrichtung von der Versicherungspflicht in\ndie Wörter „und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung“              der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,\nangefügt.                                                      zahlen die in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nstabe e des Sechsten Buches genannten Stellen\n2. In § 28 Absatz 1 Nummer 11 werden nach dem Wort\nauf Antrag Beiträge an die zuständige berufsstän-\n„Pflegezeit“ die Wörter „und kurzzeitiger Arbeitsver-\ndische Versorgungseinrichtung in der Höhe, wie\nhinderung“ eingefügt.\nsie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3\n3. In § 38a Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „neun“                Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die\ndurch das Wort „elf“ ersetzt.                                  gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten\n4. § 44a wird wie folgt geändert:                                 wären.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        (5) Die Pflegekasse oder das private Pflegever-\n„§ 44a                                sicherungsunternehmen des pflegebedürftigen\nZusätzliche                             nahen Angehörigen stellt dem Leistungsbezieher\nLeistungen bei Pflegezeit                      nach Absatz 3 mit der Leistungsbewilligung eine\nund kurzzeitiger Arbeitsverhinderung“.                Bescheinigung über den Zeitraum des Bezugs\nund die Höhe des gewährten Pflegeunterstüt-\nb) Die folgenden Absätze 3 bis 7 werden angefügt:              zungsgeldes aus. Der Leistungsbezieher hat\n„(3) Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach            diese Bescheinigung unverzüglich seinem Arbeit-\n§ 2 des Pflegezeitgesetzes hat eine Beschäftigte            geber vorzulegen. In den Fällen des § 170 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014               2471\nsatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuch-                       7. die Höhe des dem Pflegeunterstützungsgeld\nstabe cc des Sechsten Buches bescheinigt die                      zugrunde liegenden ausgefallenen Arbeitsent-\nPflegekasse oder das private Versicherungsunter-                  gelts.“\nnehmen die gesamte Höhe der Leistung.                  5. Dem § 56 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n(6) Landwirtschaftlichen Unternehmern im                   „(5) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des\nSinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des                  Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld. Die Bei-\nZweiten Gesetzes über die Krankenversicherung              tragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 ge-\nder Landwirte, die an der Führung des Unterneh-            nannten Leistungen.“\nmens gehindert sind, weil sie für einen pflege-\n6. § 57 wird wie folgt geändert:\nbedürftigen nahen Angehörigen in einer akut auf-\ngetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte            a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 226\nPflege organisieren oder eine pflegerische Versor-            bis 238“ durch die Angabe „§§ 226 bis 232a,\ngung in dieser Zeit sicherstellen müssen, wird an-            233 bis 238“ ersetzt.\nstelle des Pflegeunterstützungsgeldes für bis zu           b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nzehn Arbeitstage Betriebshilfe entsprechend § 9\ndes Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-                „Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Ab-\nrung der Landwirte gewährt. Diese Kosten der                  satz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als\nLeistungen für die Betriebshilfe werden der land-             beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des\nwirtschaftlichen Pflegekasse von der Pflegeversi-             während der Freistellung ausgefallenen, laufen-\ncherung des pflegebedürftigen nahen Angehöri-                 den Arbeitsentgelts oder des der Leistung zu-\ngen erstattet; innerhalb der sozialen Pflegeversi-            grunde liegenden Arbeitseinkommens.“\ncherung wird von einer Erstattung abgesehen.\nPrivat pflegeversicherte landwirtschaftliche Un-                                 Artikel 9\nternehmer, die an der Führung des Unternehmens                                Änderung der\ngehindert sind, weil dies erforderlich ist, um für                    Beitragsverfahrensverordnung\neinen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in\n§ 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom\neiner akut aufgetretenen Pflegesituation eine be-\n3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Arti-\ndarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine\nkel 13 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I\npflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzu-\nS. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nstellen, erhalten von der Pflegekasse des Pflege-\nbedürftigen oder in Höhe des tariflichen Erstat-       1. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein\ntungssatzes von dem privaten Versicherungsun-              Komma ersetzt.\nternehmen des Pflegebedürftigen eine Kostener-         2. Die folgenden Nummern 14 und 15 werden ange-\nstattung für bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe;        fügt:\ndabei werden nicht die tatsächlichen Kosten,\nsondern ein pauschaler Betrag in Höhe von                  „14. die Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 des\n200 Euro je Tag Betriebshilfe zugrunde gelegt.                   Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Be-\nschäftigung wegen Bezugs von Pflegeunter-\n(7) Die Pflegekasse und das private Versiche-                 stützungsgeld unterbrochen wird,\nrungsunternehmen haben in den Fällen, in denen             15. die Erklärung des oder der Beschäftigten zur\nein Leistungsbezieher nach Absatz 3 einen pfle-                  Inanspruchnahme einer Pflegezeit im Sinne\ngebedürftigen nahen Angehörigen pflegt, der An-                  des § 3 des Pflegezeitgesetzes.“\nspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der\nHeilfürsorge hat, und für den Beiträge anteilig\nArtikel 10\ngetragen werden, im Antragsverfahren auf Pfle-\ngeunterstützungsgeld von dem Pflegebedürftigen                                Änderung der\ndie zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe                        Datenerfassungs- und\noder den Dienstherrn unter Hinweis auf die beab-                        -übermittlungsverordnung\nsichtigte Information dieser Stelle über den bei-         In § 38 Absatz 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und\ntragspflichtigen Bezug von Pflegeunterstützungs-       -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\ngeld zu erfragen. Der angegebenen Fest-                machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die\nsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem angege-       zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2014\nbenen Dienstherrn sind bei Feststellung der            (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, werden nach\nBeitragspflicht folgende Angaben zum Leistungs-        dem Wort „Leistungsträger“ die Wörter „und die priva-\nbezieher mitzuteilen:                                  ten Pflegeversicherungsunternehmen“ eingefügt.\n1. die Versicherungsnummer, soweit bekannt,\nArtikel 11\n2. der Familien- und der Vorname,                                             Änderung des\n3. das Geburtsdatum,                                                   Zweiten Gesetzes über die\nKrankenversicherung der Landwirte\n4. die Staatsangehörigkeit,                               Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\n5. die Anschrift,                                      der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\n2557), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n6. der Beginn des Bezugs von Pflegeunterstüt-          11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist,\nzungsgeld und                                      wird wie folgt geändert:","2472          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\n1. In § 25 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort                   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„genommen“ die Wörter „oder Pflegeunterstüt-                           „(2) Die Beiträge werden in den Fällen des\nzungsgeld bezogen“ eingefügt.                                       § 48a Absatz 2 durch die Pflegekasse, das pri-\n2. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:                           vate Versicherungsunternehmen oder die Fest-\n„§ 48a                                      setzungsstelle für die Beihilfe gezahlt.“\nTragung der Beiträge                                                 Artikel 12\nbei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld\nÄnderung des\n(1) Für versicherungspflichtige mitarbeitende                             GKV-Finanzstruktur- und\nFamilienangehörige, die Pflegeunterstützungsgeld                      Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes\nnach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozial-\ngesetzbuch beziehen, tragen die Pflegekasse, das                In Artikel 7 Nummer 5 des GKV-Finanzstruktur- und\nprivate Versicherungsunternehmen oder die Festset-           Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes vom 21. Juli\nzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen die       2014 (BGBl. I S. 1133) wird nach der Angabe „§ 49“\nBeiträge.                                                    die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\n(2) Bei freiwilligen Mitgliedern, die Pflegeunter-                                Artikel 13\nstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Bu-\nches Sozialgesetzbuch beziehen, werden die Beiträ-                          Bekanntmachungserlaubnis\nge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld                 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nentfallen, zur Hälfte vom Versicherten getragen. Die         und Jugend kann den Wortlaut des Familienpflegezeit-\nandere Hälfte dieser Beiträge tragen die Pflegekas-          gesetzes in der vom 1. Januar 2015 an geltenden Fas-\nse, das private Versicherungsunternehmen oder die            sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nFestsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürf-\ntigen.“                                                                              Artikel 14\n3. § 49 wird wie folgt geändert:                                                      Inkrafttreten\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}