{"id":"bgbl1-2014-64-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":64,"date":"2014-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/64#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_64.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)","law_date":"2014-12-23T00:00:00Z","page":2442,"pdf_page":6,"num_pages":20,"content":["2442          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015\n(Haushaltsgesetz 2015)\nVom 23. Dezember 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           desministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehrein-\nsen:                                                         nahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der\nSchulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermin-\nAbschnitt 1                           dert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erb-\nlastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zu-\nAllgemeine Ermächtigungen                      fließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04\nvermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehr-\n§1                                einnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach\nFeststellung des Haushaltsplans                  § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen\n(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun-          werden.\ndeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in              (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nEinnahmen und Ausgaben auf 299 100 000 000 Euro              mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff\nfestgestellt.                                                auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-\n(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans         jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1\nfür das Haushaltsjahr 2015 als Anlage 3 beigefügte           Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese\nWirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und            Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten\nKlimafonds“ wird für das Jahr 2015 in Einnahmen und          Haushaltsjahres anzurechnen.\nAusgaben auf 1 681 116 000 Euro festgestellt.\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-\nren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan-\n§2\nleihen sind auf der Basis desjenigen Wechselkurses\nKreditermächtigungen                       auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus\n(1) Im Haushaltsjahr 2015 nimmt der Bund keine            dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergän-\nKredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden          zenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos\nAbsätze bleiben hiervon unberührt.                           ergibt.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2015      mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis\nfällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren Höhe            zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden\nergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungs-        Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz-\nplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausga-          anweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen\nben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den              aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten\nsonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Num-                im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den\nmer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im            Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland er-\nFalle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in             gibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge an-\nHöhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf             zurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer\nvon Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung             Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das\nvon Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe         Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermäch-\nder Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bun-         tigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014              2443\nzur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwen-            Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\nden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen              aufgenommen worden sind.\ndes Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                                        §3\nmächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der                        Gewährleistungsermächtigungen\nKassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr            (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nergänzende Verträge abzuschließen                            mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge-\n1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren-          währleistungen bis zur Höhe von insgesamt\nzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags-        476 880 000 000 Euro zu übernehmen, davon\nvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie             1. bis zu 160 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit\n2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von              förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen\nFremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen              Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen-\nvon bis zu 30 000 000 000 Euro.                              den Ausfuhren,\nAuf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge          2. bis zu 65 000 000 000 Euro\nnicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits beste-            a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-\nhenden Verträgen verringern oder ausschließen.                       zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                   besonderem staatlichen Interesse der Bundes-\nmächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum                    republik Deutschland,\nTag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-                 b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-\nmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzu-                       derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,\nschließen:                                                       c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an\n1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach                 Schuldner außerhalb der Europäischen Union,\nAbsatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig         d) für Minderheitsbeteiligungen und nachrangige\nwerdender Kredite aufgenommen werden;                            Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die\n2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift                im Zusammenhang mit der Förderung kleiner und\nbestimmten Umfang.                                               mittlerer Unternehmen in Programmländern des\nEuro-Währungsgebietes stehen und staatlichen\nDie so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-\nFörderbanken und Fonds unter Beteiligung des\nden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden\njeweiligen Mitgliedstaates gewährt werden,\nHaushaltsjahres angerechnet.\n3. bis zu 22 170 000 000 Euro\n(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in\n§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit-           a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-\nermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun-                    tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-\ndeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des                   len Finanziellen Zusammenarbeit,\nDeutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht              b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-\naus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.                    tisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen\n(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                   Finanziellen Zusammenarbeit,\nmächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von             c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-\n10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages               bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige\naufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen                   Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-\nVer- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten,                 arbeit sowie\nkönnen weitere Kassenverstärkungskredite bis zur                 d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für\nHöhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten               Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des interna-\nBetrages aufgenommen werden. Das Bundesministe-                      tionalen Klima- und Umweltschutzes,\nrium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenver-\nstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in          4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und\nAbsatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Be-              Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-\nsicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Auf                biet,\ndie Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 3 sind die          5. bis zu 158 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-\nBeträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun-              nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungs-\ngen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden                 lagen im In- und Ausland,\nsind.                                                        6. bis zu 62 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit\n(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-              der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an\nmächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für             europäischen oder internationalen Finanzinstitutio-\nLandwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2            nen und Fonds,\nNummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bun-         7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich-\ndesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. Au-           tungen der Treuhandanstalt,\ngust 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch\nArtikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I        8. bis zu 8 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zins-\nS. 1885) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe                risikos bei der Refinanzierung von Krediten für den\nKassenverstärkungskredite      bis   zur Höhe von                Bau von Schiffen auf deutschen Werften.\n7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter-            Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu-\nmächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf             terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.","2444          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\n(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-         richtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden\nträge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe-          Gründen eine Ausnahme geboten ist.\nrer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun-                 (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-\ngen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch             deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-\ngenommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine An-         setzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-\nrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen wor-            pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben\nden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz       nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-\nerlangt hat.                                                  trag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze\n(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können           nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehr-\nauch in ausländischer Währung übernommen werden;              jährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ver-\nsie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses         pflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Be-\nder Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag             trag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn\nanzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis-         überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und\ntungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.               überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungs-\nermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in\n(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\nSatz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\nÜberplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungs-\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der\nermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festge-\nBund daraus in Anspruch genommen werden kann.\nlegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des\nZinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-\nBundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsaus-\ngungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich\nschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung\nbestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer\nvorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine\nHaftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und\nAusnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und au-\nKosten festgelegt wird.\nßerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist\n(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-          § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-\nnahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-                chend anzuwenden.\nspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr\ndes Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,\nanzurechnen.\nan denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten\n(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten        Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzu-\nErmächtigungsrahmen können mit Einwilligung des               stimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesan-\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages                teil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.\nauch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-\nermächtigungen verwendet werden.                                                       Abschnitt 2\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                       Bewirtschaftung von Einnahmen,\nmächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1             Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\nSatz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1\nSatz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-\n§5\nligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\ndestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1                           Flexibilisierte Ausgaben\nder Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine                   (1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten\nAusnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-               Kapitel (flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts\nschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus                sind die Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit im Einzel-\nzwingenden Gründen gestattet.                                 fall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk ge-\n(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und          troffen ist.\nsonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die             (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzel-\neine Übernahme einer Eventualverpflichtung von                pläne 02, 04, 12, 14, 15, 32 und 60 sind jeweils gegen-\n1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-          seitig deckungsfähig:\nhaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-\n1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der\nrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine\nTitel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel\nAusnahme geboten ist.\n634 .3,\n§4                                 2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,\n519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3,\nÜber- und außerplanmäßige                           539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechen-\nAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen                     den Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der\n(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-              Titel 532 55, 532 56 und 546 88,\ndeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge-           3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1\nsetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im                 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55\nEinzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle            und 56,\nder Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag\nvon 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli-         4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.\ngung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-            Ausgaben anderer als der in Nummer 1 bis 4 aufgeführ-\nhaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-           ten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisier-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014             2445\nten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der             2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-\neinzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich                   schüssen für die berufliche Eingliederung behinder-\nnach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzu-                 ter und schwerbehinderter Menschen,\nordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 mit\n3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Scha-\nAusnahme des Titels 634 .3 bilden innerhalb der einzel-\ndenersatzleistungen Dritter.\nnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich\nund sind gegenseitig deckungsfähig.                               (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen\n(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzel-             den Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen\npläne 01, 03, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 16, 17, 19,          Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen ge-\n20, 23 und 30 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:          mäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder § 5 Absatz 3\nNummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei\n1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der               den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter\nTitel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Ti-               handelt.\ntel 634 .3,\n(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5\n2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,\nAbsatz 2 bis 6 nicht anzuwenden ist, gilt:\n519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3,\n532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1             1. Die obersten Bundesbehörden können die De-\nund 545 .1,                                                    ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-\n3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,              pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-\n681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,                             tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar\nsind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr\n4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,                     als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-\n5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.                           schaftlich zweckmäßig erscheint.\nAusgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5                2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich\naufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die              ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-\nflexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind                  sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,\ninnerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Aus-                dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514\ngabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzu-                    und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-\ngehörigkeit zuzuordnen.                                            zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-\n(4) Im Verhältnis der in den Absätzen 2 und 3 ge-               halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-\nnannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätz-                 deckt werden.\nliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der                 3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Ein-\nSumme der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenberei-                sparungen bei anderen Ausgaben der Obergrup-\nches aus Einsparungen bei den anderen in demselben                 pen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer-\nAbsatz genannten Ausgabenbereichen geleistet wer-                  den.\nden.\n(5) Die Ausgaben der in den Absätzen 2 und 3 ge-               (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben\nnannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.                     für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem\nEinheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2\n(6) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln       bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili-\n0111, 0311, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111,          sierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.\n1611, 1711, 1911, 2011, 2311 und 3011 gilt in Ergän-\nzung zu den Absätzen 3 bis 5 folgende Regelung:                   (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nMehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der             mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nflexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs           des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-\nnach Absatz 3 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein-          plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln\nzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die          der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412,\nAusgabereste des deckungsberechtigten Titels voll-             1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407\nständig für dessen Zweck verfügt ist.                          anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die\nnach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten\n(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium\nsind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Rege-\nder Finanzen.\nlung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundes-\nministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermäch-\n§6\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\nVerstärkungsmöglichkeiten,                      Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14\nDeckungsfähigkeit, Zweckbindung                    die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen\n(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen          Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuord-\nden Ausgaben bei folgenden Titeln zu:                          nen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehr-\nausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaft-\n1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu-\nlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-\nter und schwerbehinderter Menschen sowie für                  (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-\nArbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-              tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-\nnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus            spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn\nErstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz        und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1\nvom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils      und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Er-\ngeltenden Fassung,                                         stattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von","2446          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\nDritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwi-               rung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-\nschen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.                   empfängers überwiegend aus Zuwendungen der\n(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen          öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesminis-\naus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-          terium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender\ngezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbe-             Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten\nschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.            nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2\nDas Nähere bestimmt das Bundesministerium der Fi-             des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember\nnanzen.                                                       2012 (BGBl. I S. 2457) den bei ihr beschäftigten Wis-\nsenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder\n(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Ar-         Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmit-\ntikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im         telbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3,          Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch       im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte,\nArtikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006               wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durch-\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3     führung, Auswertung oder Bewertung von Forschungs-\ndes Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar               vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.\n1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge-                                      §9\nändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens\ngebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische                          Baumaßnahmen der\nZwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver-                     Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\nkehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.                    Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-\n(9) Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres          ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs\ngegenüber dem Haushaltssoll per Saldo eine Entlas-            für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Ge-\ntung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag zur          setzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\nLeistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Ti-                vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch\ntel 624 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckung          Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nvon Ausgaben aufgenommen werden müssen.                       (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirt-\nschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\n§7                                 veranschlagt werden, unberührt.\nÜberlassung und\n§ 10\nVeräußerung von Vermögensgegenständen\nBezüge\n(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\nordnung wird zugelassen, dass Software, die von                  (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-\nBundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung          haltsordnung können die Personalausgaben für abge-\nentwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der           ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-\nöffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird,             ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt\nsoweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft-       werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-\nware, die von Bundesdienststellen erworben worden             fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt\nist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist           sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-\ndie jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.                   nanzen.\n(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-            (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach\nordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-        § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\nnischer Form, beispielsweise über das Internet, unent-        der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I\ngeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt         S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nwerden können.                                                vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert\nworden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe\n§8                                 von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Ti-\ntel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401\nBewilligung von Zuwendungen\nund 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für          dungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-            Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben\nordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder                des Titels 423 01 geleistet werden.\neines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-\n(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä-\nrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-\nmien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt\nnelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts-\nwerden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401\noder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers\nund 1403 gegenseitig deckungsfähig.\nnicht von dem zuständigen Bundesministerium und\ndem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.\n§ 11\n(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-\nstitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be-                  Verbriefung von Verpflichtungen\nwilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine               Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,\nBeschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare            die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent-           desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904\nsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde-            Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014             2447\nTitel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01,              (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaus-             mächtigt, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-\nhaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutio-        rung verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren. Die Li-\nnen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuld-           quiditätshilfen sind auf 30 000 000 Euro begrenzt. Der\nscheine zu erbringen.                                         Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge-\nnommen werden. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie\n§ 12                              möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt\nder Mittel aus der Umlage gemäß § 3d Absatz 4 des\nLiquiditätshilfen, Fälligkeit\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Mit dem\nvon Zuschüssen und Leistungen\nEnde des Haushaltsjahres sind die gewährten Liquidi-\ndes Bundes an die Rentenversicherung\ntätshilfen vollständig zurückzuzahlen.\n(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-\nbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                                        § 13\nsind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-                       Rückzahlung, Titelverwechslung\ngungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen\nwerden.                                                          (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen\nkann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-\n(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi-      den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel\nnanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be-       abzusetzen.\ngrenzt.\n(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-\n(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im-      gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit\nmobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.           § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im\n(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine             Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-\nRentenversicherung und seine an die allgemeine Ren-           sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-\ntenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder-         ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-\nerziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten         setzen.\ngezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen              (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-\nmit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung            den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen\nvorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der         sind.\nFinanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erfor-\nderlich ist.                                                                          Abschnitt 3\n(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach             Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen\n§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ndürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro ge-                                      § 14\nleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wieder-\nVerbindlichkeit des Stellenplans\nholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von\nLeistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünf-              (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-\nten Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen              sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen             angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von\nwerden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditäts-           den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli-\nhilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-         gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale\ngesetzbuch erforderlich ist.                                  Abweichungen kann das Bundesministerium der Finan-\nzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nPersonalausgaben der einbezogenen Stellen um min-\nmächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer\ndestens 5 Prozent gemindert werden.\nordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-\nditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu            (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver-\neiner Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar-          waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne\nlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes-         des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionel-\ntens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.                 len Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der\nZahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für\nmächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesan-             Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit au-\nstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung          ßertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechen-\nihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2c              den Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichun-\ndes Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt          gen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der\nfür Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liqui-          Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für\nditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt                  die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unab-\n7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dür-     weisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bun-\nfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem           desministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die\ndie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung            obersten Bundesbehörden übertragen.\nAusgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus\ndem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur                                         § 15\nVerfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so\nbald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch                   Ausbringung von Planstellen und Stellen\nmit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt                (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nder Europäischen Union.                                       mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses","2448           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\ndes Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-             Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen\nnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen               nach der Versetzung des Überhangpersonals.\nund Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be-\nsoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu-                                        § 17\nsätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,                              Ausbringung von\nauf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-                      Ersatzplanstellen und Ersatzstellen\nsteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen\nsind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den                (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen\nWegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.           Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für\nDie für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-         die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatz-\ndesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.                 kraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht,\nwenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             des Dienstpostens\nmächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be-\ndienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:               1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972\n1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des               (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Ge-\nöffentlichen Rechts,                                           setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-\n2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes-                   ändert worden ist, in einem Land als Richterin oder\nhaushaltsordnung,                                              Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder\n3. von Sondervermögen des Bundes oder                          2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-\n4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund                    tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-\ninstitutionell gefördert werden.                               bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-\nwendung vorbereitet werden soll.\nDie Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt\nvoraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen          Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-\nund Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein            berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens\nPersonalüberhang bei den genannten Einrichtungen               befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe\nbesteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu          der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatz-\nbefriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der            kraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der\nneu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer            Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen\nsichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten          Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.\nzu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer                (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und\nStelle führt.                                                  Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-\nmerinnen und Arbeitnehmer.\n§ 16\nAusbringung von Planstellen                                                 § 18\nund Stellen für Überhangpersonal                                  Ausbringung von Leerstellen\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-\nmächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf:                           gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-\n1. Planstellen und Stellen auszubringen, wenn fest-            dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen\nsteht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundes-           und Beamte,\nbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des            1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3\nÜberhangpersonals fallen die freiwerdenden Plan-               Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom\nstellen und Stellen weg,                                       5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch\n2. bis zu 300 Planstellen im Bereich Informationstech-             Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I\nnik befristet auszubringen, wenn feststeht, dass sie           S. 3386) geändert worden ist, oder nach § 7 des\nmit Überhangpersonal der Postnachfolgeunterneh-                Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996\nmen aus dem Bereich Informationstechnik besetzt                (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-\nwerden. Die ersten 60 Planstellen sind mit dem Ver-            satz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nmerk „kw 31.12.2021“, weitere 60 Planstellen mit               S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge\ndem Vermerk „kw 31.12.2020“, weitere 60 Planstel-              mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,\nlen mit dem Vermerk „kw 31.12.2019“, weitere               2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-\n60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2018“ so-             nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die\nwie die letzten 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw             durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni\n31.12.2017“ auszubringen,                                      2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, mindes-\n3. sofern die in § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Haus-                  tens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in\nhaltsgesetzes 2014 vorgesehene Möglichkeit zur                 Anspruch nehmen,\nAusbringung von 300 Planstellen im Bereich Infor-          3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit\nmationstechnik im Haushaltsjahr 2014 nicht ausge-              nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der\nschöpft werden konnte, die noch offene Anzahl zu-              Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt\nsätzlich zu den in Nummer 2 genannten Planstellen              werden,\nauszubringen.                                              4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen\n(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus-                   Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das\nhaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit              zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Novem-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014              2449\nber 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter                                § 19\nWegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit                Umwandlung von Planstellen und Stellen\nder Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Aus-\nlandsvertretung beurlaubt werden,                            Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,\nPlanstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in\n5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Weg-        gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür\nfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für         ein unabweisbarer Bedarf besteht.\neine der folgenden Verwendungen beurlaubt wer-\nden:                                                                                 § 20\na) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen                    Sonderregelungen bei kw-Vermerken\nBundestages oder eines Landtages,                        (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit\nb) bei einer juristischen Person des öffentlichen\nDatumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle\nRechts,\noder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-\nc) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder        tig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer-\nüberstaatlichen Einrichtung,                          dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-\ndungs- oder Entgeltgruppe weg.\nd) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-\nmenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen             (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-\nder Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der           tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-\nStaaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-       gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten\nschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus-       Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine\nlandshandelskammer,                                   Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung\nhandelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten\ne) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen-          Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-\ndungen des Bundes institutionell geförderten          quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei\nZuwendungsempfänger oder bei einer vergleich-         den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-\nbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschafts-         reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten\ngemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.          Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg.\nSie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäf-\noder\ntigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch\n6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsi-           nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder\ndialamt verwendet werden.                                 mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.\nDie Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder\n(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-           Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt,\nzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-           sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach\nministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-           § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen\nbesetzung treffen.                                            früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für            als ausgebracht gelten.\nRichterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so-\nwie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.                                              § 21\nÜberhangpersonal\n(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder\nBundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-             Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-\ndes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-           diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der\nsungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste            Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder\nBundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter             wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt\neine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus-          werden.\nbringen.\nAbschnitt 4\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1                      Übergangs- und Schlussvorschriften\nbis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1\nNummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht                                         § 22\nsind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll.                               Fortgeltung\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,              § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4 und 5 sowie die\ndie Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbe-           §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des\nhörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1          Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres\nNummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in           weiter.\nAbsatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausge-\nbracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der                                     § 23\nBedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-\ndeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be-                                   Inkrafttreten\nfördert oder höhergruppiert worden ist.                          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.","2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2451\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2015\nTeil I:       Haushaltsübersicht\n– Einnahmen\n– Ausgaben\n– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\n– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-\nsetzes\nTeil II:      Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5\ndes Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über\ndas Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-\nponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nTeil III:     Finanzierungsübersicht\nTeil IV:      Kreditfinanzierungsplan","2452            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\nSumme Einnahmen              gegenüber 2014\nmehr (+)\nEpl.                            Bezeichnung                                                                                               weniger (–)\n2015                2014\n1 000 €             1 000 €           1 000 €\n1                                             2                                                       3                   4                 5\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                      193                 193                  –\n02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1 885               1 893                 –8\n03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    96                  73                +23\n04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                  3 165               3 165                  –\n05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       144 095             145 215             –1 120\n06     Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    443 126             405 915           +37 211\n07     Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                488 634             464 843           +23 791\n08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                        324 511           1 038 693          –714 182\n09     Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                  462 909             627 087          –164 178\n10     Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           85 117             120 489           –35 372\n11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                               1 901 250           1 863 291           +37 959\n12     Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             5 833 933           5 192 367          +641 566\n14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                          292 113             292 054                +59\n15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                          107 036              99 546             +7 490\n16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               721 397             773 176           –51 779\n17     Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   68 440              68 452                –12\n19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     40                  40                  –\n20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 15                 340               –325\n23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      566 166             566 030               +136\n30     Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             89 426              89 426                  –\n32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1 077 534           7 758 236        –6 680 702\n60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              286 488 919         276 989 476        +9 499 443\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            299 100 000         296 500 000        +2 600 000\nZu Spalte 3: Darin enthalten sind\n– Steuereinnahmen in Höhe von 277 479 000 T€,\n– Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie\n– sonstige Einnahmen in Höhe von 21 621 000 T€.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014                                                  2453\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\nSteuern und steuer-   Verwaltungs-        Übrige\nähnliche Abgaben      einnahmen        Einnahmen\nEpl.                         Bezeichnung\n2015              2015             2015\n1 000 €            1 000 €          1 000 €\n1                                           2                                                            6                 7                8\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                             –                 3              190\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –             1 885                –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –                66               30\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                           –             3 127               38\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –           143 695              400\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –           437 561            5 565\n07   Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –           488 350              284\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                                   –           270 589           53 922\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                             –           448 336           14 573\n10   Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –            73 941           11 176\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                            –            77 114        1 824 136\n12   Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –         5 521 905          312 028\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                                     –           262 404           29 709\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                                     –           106 396              640\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          –            60 377          661 020\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             –             7 133           61 307\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –                40                –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       –                15                –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 –             9 014          557 152\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –            30 245           59 181\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –           732 771          344 763\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   277 759 000          6 788 620        1 941 299\nSumme Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 277 759 000        15 463 587         5 877 413\nSumme Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 268 415 000        16 111 943       11 973 057\ngegenüber 2014 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                                +9 344 000           –648 356      –6 095 644","2454        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nSumme Ausgaben               gegenüber 2014\nmehr (+)\nEpl.                         Bezeichnung                                                                                                 weniger (–)\n2015                 2014\n1 000 €             1 000 €            1 000 €\n1                                          2                                                        3                    4                 5\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                    33 734               33 110               +624\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            801 486              765 403           +36 083\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 23 811               23 000               +811\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                               2 234 798            2 095 554          +139 244\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      3 725 314            3 638 266           +87 048\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   6 191 539            5 898 816          +292 723\n07  Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 695 452              648 138           +47 314\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                       5 570 621            5 206 261          +364 360\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                 7 307 687            7 417 979          –110 292\n10  Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5 350 716            5 310 535           +40 181\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                             125 545 918          121 979 310        +3 566 608\n12  Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            23 281 434           22 861 948           +419 486\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                       32 974 183           32 435 376          + 538 807\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                       12 066 920           11 052 689        +1 014 231\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              3 855 197            3 667 304          +187 893\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 8 523 562            7 959 508          +564 054\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  33 324               46 065           –12 741\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             141 482              135 989             +5 493\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     6 509 157            6 443 633           +65 524\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         15 274 960           14 053 404        +1 221 556\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 26 784 709           28 551 743         –1 767 034\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                12 173 996           16 275 969         –4 101 973\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            299 100 000          296 500 000        +2 600 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014                                                      2455\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nSächliche       Militärische\nPersonal-     Verwaltungs-   Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben       ausgaben       Anlagen usw.      dienst\nEpl.                        Bezeichnung\n2015            2015            2015          2015\n1 000 €        1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                                          2                                                        6              7                8             9\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                  19 390          9 032                –             –\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         541 959        135 336                 –             –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               15 085          8 152                –             –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . .                                              276 642        770 217                 –             –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     971 364        318 705                 –             –\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . .                                3 456 933      1 139 702                 –             –\n07   Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              468 771        135 830                 –             –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                    3 163 748        715 953                 –             –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                                                    720 645        294 910                 –             –\n10   Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        316 201        217 916                 –             –\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . .                                               212 416        123 920                 –             –\n12   Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1 558 450      2 176 258                 –             –\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                    16 368 714       5 729 502        9 523 004              –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . .                                        223 315        158 229                 –             –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             332 384        291 120                 –             –\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       117 772          40 110                –             –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                24 000          3 376                –             –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          117 840          17 142                –             –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                      84 529         49 730                –             –\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          100 607          62 132                –             –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         –         42 000                –   25 592 709\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 688 505        378 055            15 000             –\nSumme Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           29 779 270      12 817 327        9 538 004    25 592 709\nSumme Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           28 906 566      12 460 428        9 988 872    27 617 653\ngegenüber 2014 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . .                                            +872 704       +356 899         –450 868    –2 024 944","2456        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nZuweisungen und         Ausgaben           Besondere\nZuschüsse               für           Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)   Investitionen         ausgaben\nEpl.                         Bezeichnung\n2015                2015                2015\n1 000 €              1 000 €             1 000 €\n1                                          2                                                           10                  11                  12\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                         3 963               1 349                  –\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                101 950              22 241                  –\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        329                 245                  –\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                     918 370             269 569                  –\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2 293 179             171 566            –29 500\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1 165 121             559 777           –129 994\n07  Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      80 610              10 241                  –\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                           1 527 543             163 377                  –\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                     4 881 052           1 473 293            –62 213\n10  Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             4 348 227             503 372            –35 000\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                125 200 054                 9 528                  –\n12  Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  6 805 633         12 841 008             –99 915\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                             1 148 206             204 757                  –\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                           11 651 899               39 944             –6 467\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    928 496           2 327 785            –24 588\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     8 352 409              15 771             –2 500\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1 233               4 715                  –\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   4 937               1 563                  –\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         2 041 163           4 333 735                  –\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             13 322 749            2 267 893           –478 421\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –          1 150 000                  –\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    10 761 590               80 846            250 000\nSumme Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                195 538 713           26 452 575            –618 598\nSumme Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                189 570 000           29 853 026          –1 896 545\ngegenüber 2014 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                                +5 968 713          –3 400 451          +1 277 947","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014                                                 2457\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nVerpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nVerpflich-       von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                        in künftigen\nEpl.                 Bezeichnung                                                gung      2016         2017        2018        Folgejahre      Haushalts-\n2015                                                             jahren\n1 000 €    1 000 €     1 000 €      1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                           3         4            5           6              7               8\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . .                         49 423     21 902         4 085           –               –        23 436\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    382 131     55 058      53 968       41 505         31 600         200 000\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1 105 300    456 394     336 025      249 806         63 075               –\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . .                               1 387 646    339 728     298 470      222 880        526 568               –\n07   Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     37 429     14 259      11 590         8 622          2 958              –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . .                                     438 708     66 180      63 430       44 078        265 020               –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3 302 640  1 029 310   1 074 826      876 036        322 468               –\n10   Bundesministerium für Ernährung\nund Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1 105 593    308 455     218 073      126 121        452 944               –\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2 423 040  1 476 335     647 552      182 273        116 880               –\n12   Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . .                27 160 177  7 274 008   5 746 571    5 207 790     5 631 808       3 300 000\n14   Bundesministerium                        der           Verteidi-\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     8 643 713  1 807 886   1 923 649    1 713 243     3 148 935           50 000\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . .                                      75 489     36 541      25 912       13 036                –             –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit . . .                                  1 848 463    575 485     563 375      417 809        291 794               –\n17   Bundesministerium                         für           Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                                  551 727    318 971     119 103       97 093         16 560               –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . .                                     5 600 000    526 318     431 171      364 306        112 450      4 165 755\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4 982 676  1 152 225   1 458 265    1 236 026     1 136 160                –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . .                              7 182 000  2 282 000   2 400 000    2 500 000                –             –\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         66 276 155 17 741 055  15 376 065   13 300 624    12 119 220       7 739 191","2458        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nFlexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes\nSumme             gegenüber 2014\nmehr (+)\nEpl.                   Bezeichnung                                                         Kapitel                          2015           2014         weniger (–)\n1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                                         3                            4              5              6\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13                                 23 710         23 369            +341\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04                                                        310 001        287 678        +22 323\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                 17 493         17 154            +339\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02, 03, 05, 06, 07,\n08, 09                                        282 883        270 101        +12 782\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13                                              1 197 413      1 147 902        +49 511\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18, 19, 23, 24, 25,\n28, 29, 33, 34, 35                          3 767 797      3 573 020       +194 777\n07  Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,\n16, 17, 18, 19                                436 151        407 082        +29 069\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                                                       2 905 541      2 688 759       +216 782\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                        832 013        780 452        +51 561\n10  Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                        376 224        386 827         –10 603\n11  Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                             223 000        213 397          +9 603\n12  Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 08, 11,\n12, 14, 16, 21, 23, 28                      1 041 002        904 641       +136 361\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 07, 09                                                             2 053 525      2 005 657        +47 868\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11                                                           300 815        283 430        +17 385\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17                                            390 934        361 071        +29 863\n17  Bundesministerium                           für            Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15                                                          119 331        116 564          +2 767\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                                  27 014         39 964         –12 950\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13                                                          98 236         95 314          +2 922\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 11, 12                                                                            88 572         85 636          +2 936\n30  Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12                                            129 243        126 802          +2 441\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  14 620 898     13 814 820       +806 078","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014                                                                                                        2459\nGesamtplan – Teil II:\nBerechnung der zulässigen Kreditaufnahme\nnach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren\nzur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nBetrag für\nKomponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme                                                                                                                              2015\nMillionen €\n1                                                                                                                           2\n1.         Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      0,660\n(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p. a.)\n2.        Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                        2 809 480\n3.        Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   18 551\n(Produkt aus 1. und 2.)\n4.        Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1 372\n(Differenz zwischen 4a. und 4b.)\n4a.      Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     (1 846)\n4aa.   Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1 846\n4ab.   Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         –\n4b.      Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       (474)\n4ba.   Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               474\n4bb.   Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        –\n5.        Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       –5 003\n(Produkt aus 5a. und 5b.)\n5a.      Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         –24 415\n5b.      Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,205\n6.        Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –\n7.        Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    22 182\n(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)\n8.        Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –\n9.        Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    –\n10.         Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –\n(Differenz zwischen 8. und 9.)\nNachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            85 701\nDatengrundlage:       Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.\nzu 4ab., 4bb. und 9: Zu den Sondervermögen gehören der „Energie- und Klimafonds“ sowie der Fonds „Aufbauhilfe“. Es ist derzeit noch nicht\nabsehbar, in welchem Zeitraum und mit welchen Jahresfälligkeiten die übrigen Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ abfließen\nwerden.\nDifferenzen durch Rundung möglich.","2460     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\nGesamtplan – Teil III:\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 2015       Betrag für 2014\nFinanzierungsübersicht\n1 000 €\n1                                                                                            2                     3\n1.  Berechnung des Finanzierungssaldos\n1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        298 820 000           289 782 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-\ngen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\ndavon:\nSteuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              277 479 000           268 197 000\nVerwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      21 341 000            21 585 000\n1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       299 100 000           296 500 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an\nRücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)\nNegativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          –280 000           –6 718 000\n2.  Deckung des Finanzierungssaldos\n2.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    280 000              218 000\n2.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . .                                                                           –           6 500 000\n2.3 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          (280 000)          (6 718 000)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014                                                                                    2461\nGesamtplan – Teil IV:\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 2015       Betrag für 2014\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                                             2                     3\n1.    Einnahmen\n1.1   Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             (190 330 764)         (206 122 257)\n1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        98 241 303           118 169 598\n1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   55 197 542            49 574 905\n1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         36 891 919            38 377 754\n1.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   (–)                  (–)\n1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            –                     –\n1.2.2 Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –                    –\n1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-\ngungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –                    –\n1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 –                    –\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        190 330 764           206 122 257\n2.    Ausgaben zur Tilgung von Krediten\n2.1   Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        94 077 141            85 610 961\n2.2   Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   56 151 069            55 605 075\n2.3   Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         38 278 320            59 106 065\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       188 506 530           200 322 101\n3.    Herleitung der Nettokreditaufnahme\n3.1   Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           190 330 764           206 122 257\n3.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              –                    –\n(190 330 764)         (206 122 257)\n3.3   Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –188 506 530          –200 322 101\n(1 824 234)           (5 800 156)\n3.4   Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1 519 213           –1 853 739\n(3 343 447)           (3 946 417)\n3.5   Selbstbewirtschaftungsmittel\n3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung\nvon Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . .                                                                                     –           1 400 000\n3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                       –          –1 100 000\n3.6   Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“\n3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführungen zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    372 644               644 094\n3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –                    –\n3.7   Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinan-\nzierung“\n3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführungen zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           –                    –\n3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –145 000              –388 000\n3.8   Sondervermögen „Aufbauhilfe“\n3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –                    –\n3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            –3 000 000            –2 500 000\n3.9   Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu\nKap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           –571 091            4 497 489\nNettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –           6 500 000"]}