{"id":"bgbl1-2014-64-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":64,"date":"2014-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/64#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_64.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern","law_date":"2014-12-23T00:00:00Z","page":2439,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014           2439\nGesetz\nzur Verbesserung der Rechtsstellung\nvon asylsuchenden und geduldeten Ausländern\nVom 23. Dezember 2014\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitz-\nauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts an-\nArtikel 1                                deres angeordnet hat, ist das der Wohnort, an\nÄnderung des                                dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entschei-\nAufenthaltsgesetzes                             dung über die vorübergehende Aussetzung der\nAbschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-              kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das                auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember             die Haushaltsgemeinschaft von Familienange-\n2014 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, wird wie              hörigen oder sonstige humanitäre Gründe von\nfolgt geändert:                                                   vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61 wie            Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage\nfolgt gefasst:                                                 festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend\n„§ 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage,                 verlassen.\nAusreiseeinrichtungen“.                                   (1e) Weitere Bedingungen und Auflagen kön-\n2. § 61 wird wie folgt geändert:                                  nen angeordnet werden.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:               3. In § 95 Absatz 1 Nummer 7 werden nach der Angabe\n„§ 61 Abs. 1“ die Wörter „oder Absatz 1c“ eingefügt.\n„§ 61\nRäumliche Beschränkung,                   4. § 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nWohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen“.            a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 61\nb) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                            Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „oder Absatz 1c“ einge-\nfügt.\nc) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b\nbis 1e eingefügt:                                        b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 2“\ndurch die Angabe „§ 61 Absatz 1e“ ersetzt.\n„(1b) Die räumliche Beschränkung nach den\nAbsätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Aus-        5. In § 105a wird nach der Angabe „§ 49a Abs. 2,“ die\nländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt,         Angabe „§ 61 Absatz 1d,“ eingefügt.\ngeduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.\n(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufent-                                Artikel 2\nhalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Auslän-                         Änderung des\nders kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b                         Asylverfahrensgesetzes\nangeordnet werden, wenn\nDas Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-\n1. der Ausländer wegen einer Straftat, mit Aus-       kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I\nnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand        S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nnur von Ausländern verwirklicht werden kann,      vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) geändert wor-\nrechtskräftig verurteilt worden ist,              den ist, wird wie folgt geändert:\n2. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen,      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndass der Ausländer gegen Vorschriften des\nBetäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder         a) Nach der Angabe zu § 59 werden die folgenden\nAngaben eingefügt:\n3. konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeen-\ndigung gegen den Ausländer bevorstehen.                 „§ 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung\n(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Auslän-         § 59b    Anordnung der räumlichen Beschrän-\nder, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist,                     kung“.","2440          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014\nb) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe               länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt,\neingefügt:                                                dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf\n„§ 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfah-                den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. Der\nren“.                                            Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genann-\nten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.\n2. In § 50 Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „ist“ durch das\nWort „sind“ ersetzt und werden nach den Wörtern                  (2) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr ver-\n„§ 26 Absatz 1 bis 3“ die Wörter „oder sonstige               pflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu woh-\nhumanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht“                 nen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist\neingefügt.                                                    (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann ver-\npflichtet werden,\n3. § 56 wird wie folgt geändert:\n1. in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimm-\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                               ten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen,\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n2. in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Un-\n4. In § 59 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 3“                    terkunft umzuziehen oder\ndurch die Angabe „§ 59a Absatz 2“ ersetzt.\n3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde\n5. Nach § 59 werden die folgenden §§ 59a und 59b                     desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufent-\neingefügt:                                                        halt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen.\n„§ 59a                             Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den\nErlöschen der                          Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger\nräumlichen Beschränkung                        als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder\nUnterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als er-\n(1) Die räumliche Beschränkung nach § 56 er-\nfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Ver-\nlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten\ntreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei\nununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im\nWochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu\nBundesgebiet aufhält.\näußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein\n(2) Räumliche Beschränkungen bleiben auch                  zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.\nnach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft\n(3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1\nbis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu\nSatz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde.\ndem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt. Abweichend\nDie Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsent-\nvon Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen,\nscheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig\nwenn der Aufenthalt nach § 25 Absatz 1 Satz 3 oder\nfür Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach\n§ 25 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als\n§ 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde.\nerlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird.\nDie Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsent-\nscheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden\n§ 59b\nwerden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2\nAnordnung der                           ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ge-\nräumlichen Beschränkung                        meinde oder die zu beziehende Wohnung oder Un-\n(1) Eine räumliche Beschränkung der Aufenthalts-           terkunft liegt.“\ngestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1              7. § 85 wird wie folgt geändert:\ndurch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet\nwerden, wenn                                                  a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 oder 2“\ndurch die Wörter „§ 56 oder § 59b Absatz 1“ er-\n1. der Ausländer wegen einer Straftat, mit Aus-                   setzt.\nnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur\nvon Ausländern verwirklicht werden kann, rechts-          b) Nummer 3 wird aufgehoben.\nkräftig verurteilt worden ist,                            c) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3\n2. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen,                  und 4.\ndass der Ausländer gegen Vorschriften des Be-          8. In § 86 Absatz 1 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1\ntäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder                oder 2“ durch die Wörter „§ 56 oder § 59b Absatz 1“\n3. konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung               ersetzt.\ngegen den Ausländer bevorstehen.                       9. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:\n(2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten ent-                                  „§ 88a\nsprechend.“                                                                        Bestimmungen\n6. § 60 wird wie folgt gefasst:                                                 zum Verwaltungsverfahren\n„§ 60                                Von der in § 60 getroffenen Regelung kann durch\nAuflagen                            Landesrecht nicht abgewichen werden.“\n(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr ver-                                 Artikel 3\npflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu woh-\nnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist                               Änderung des\n(§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird ver-                       Asylbewerberleistungsgesetzes\npflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach             § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fas-\n§ 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen            sung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I\nAufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet eine        S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014               2441\n10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) geändert worden               c) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nist, wird wie folgt geändert:\n„Anstelle der Geldleistungen können, soweit es\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die                 nach den Umständen erforderlich ist, zur De-\nWörter „bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrich-               ckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in\ntungen im Sinne von § 44 des Asylverfahrensge-                    Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgut-\nsetzes“ eingefügt.                                                scheinen oder von Sachleistungen gewährt wer-\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  den. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                 Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleis-\ntung erbracht.“\n„Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnah-\nmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylver-\nfahrensgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4                                  Artikel 4\nvorrangig Geldleistungen zur Deckung des not-                                  Inkrafttreten\nwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu ge-\nwähren.“                                                  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\nb) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1\ndie Wörter „monatliche Bedarf beträgt“ durch die          (2) Artikel 3 dieses Gesetzes tritt am 1. März 2015 in\nWörter „Bedarf beträgt monatlich“ ersetzt.              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}