{"id":"bgbl1-2014-63-6","kind":"bgbl1","year":2014,"number":63,"date":"2014-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/63#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-63-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_63.pdf#page=13","order":6,"title":"Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften","law_date":"2014-12-22T00:00:00Z","page":2417,"pdf_page":13,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014               2417\nGesetz\nzur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union\nund zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften\nVom 22. Dezember 2014\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                   4. dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                    nach § 16 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes\ngegenüber Verpflichteten im Sinne des § 2 Ab-\nInhaltsübersicht                                 satz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegeset-\nzes.\nArtikel 1      Änderung der Abgabenordnung\nArtikel 2      Weitere Änderung der Abgabenordnung                     (2) Die Finanzbehörden haben dem Bundeskri-\nArtikel 3      Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-        minalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen –\nordnung                                              und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde un-\nArtikel   4    Änderung des Einkommensteuergesetzes                 verzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder\nArtikel   5    Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes         durch elektronische Datenübermittlung Transaktio-\nArtikel   6    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes              nen unabhängig von deren Höhe oder Geschäfts-\nArtikel   7    Änderung des Gewerbesteuergesetzes                   beziehungen zu melden, wenn Tatsachen vorliegen,\nArtikel   8    Änderung des Außensteuergesetzes                     die darauf hindeuten, dass\nArtikel   9    Änderung des Umsatzsteuergesetzes                    1. es sich bei Vermögenswerten, die mit den ge-\nArtikel 10     Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes                meldeten Transaktionen oder Geschäftsbezie-\nArtikel 11     Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes                hungen im Zusammenhang stehen, um den Ge-\nArtikel 12     Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                   genstand einer Straftat nach § 261 des Straf-\nArtikel 13     Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes                   gesetzbuchs handelt oder\nArtikel 14     Änderung des Bundeskindergeldgesetzes                2. die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Ter-\nArtikel 15     Änderung des Zerlegungsgesetzes                          rorismusfinanzierung stehen.\nArtikel 16     Inkrafttreten\n(3) Die Finanzbehörden haben der zuständigen\nVerwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsa-\nArtikel 1\nchen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass\nÄnderung der                             1. ein Verpflichteter im Sinne des § 2 Absatz 1\nAbgabenordnung\nNummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes eine\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                       Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Geld-\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I                    wäschegesetzes begangen hat oder begeht oder\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                2. die Voraussetzungen für das Treffen von Maß-\n22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415) geändert worden                     nahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1\nist, wird wie folgt geändert:                                           des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflich-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 223                   teten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13\nwie folgt gefasst:                                                 des Geldwäschegesetzes gegeben sind.“\n„§ 223 (weggefallen)“.                                      3. § 139a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. § 31b wird wie folgt gefasst:                                  „Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem\nSteuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen\n„§ 31b                            Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein ein-\nMitteilungen zur                       heitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikati-\nBekämpfung der Geldwäsche                        onsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist\nund der Terrorismusfinanzierung                    vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der\n(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten              Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehör-\nVerhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie          den zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen\neinem der folgenden Zwecke dient:                              oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden an-\nzugeben.“\n1. der Durchführung eines Strafverfahrens wegen\n4. § 139b wird wie folgt geändert:\neiner Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs,\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n2. der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im\nSinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegeset-                   aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nzes,                                                               ein Komma ersetzt.\n3. der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach                   bb) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an-\n§ 17 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflich-                       gefügt:\ntete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13                     „3. eine rechtmäßig erhobene Identifikati-\ndes Geldwäschegesetzes oder                                            onsnummer eines Steuerpflichtigen zur","2418          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014\nErfüllung aller Mitteilungspflichten ge-              deutig identifiziert werden können. Der ersten\ngenüber Finanzbehörden verwenden,                     wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Täti-\nsoweit die Mitteilungspflicht denselben               gen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten\nSteuerpflichtigen betrifft und die Erhe-              Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für\nbung und Verwendung nach Nummer 1                     Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal\nzulässig wäre,                                        00001 zugeordnet. Jeder weiteren wirtschaftli-\n4. eine durch ein verbundenes Unterneh-                   chen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie\nmen im Sinne des § 15 des Aktiengeset-                jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich\nzes rechtmäßig erhobene Identifika-                   Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steu-\ntionsnummer eines Steuerpflichtigen zur               ern auf Anforderung der zuständigen Finanzbe-\nErfüllung aller Mitteilungspflichten ge-              hörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungs-\ngenüber Finanzbehörden verwenden,                     merkmal zu. Das Bundeszentralamt für Steuern\nsoweit die Mitteilungspflicht denselben               speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tä-\nSteuerpflichtigen betrifft und die verwen-            tigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den\ndende Stelle zum selben Unternehmens-                 einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Täti-\nverbund wie die Stelle gehört, die die                gen folgende Daten:\nIdentifikationsnummer erhoben hat und                   1. Unterscheidungsmerkmal,\ndie Erhebung und Verwendung nach                        2. Wirtschafts-Identifikationsnummer des wirt-\nNummer 1 zulässig wäre.“                                   schaftlich Tätigen,\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs)\naa) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch                       oder Name der wirtschaftlichen Tätigkeit,\nein Komma ersetzt.                                             des Betriebes oder der Betriebstätte,\nbb) Folgende Nummer 14 wird angefügt:                            4. frühere Firmennamen oder Namen der wirt-\n„14. Tag des Ein- und Auszugs.“                                schaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder\nder Betriebstätte,\nc) Absatz 6 Satz 6 wird aufgehoben.\n5. Rechtsform,\nd) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n6. Wirtschaftszweignummer,\n„Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“\n7. amtlicher Gemeindeschlüssel,\n5. § 139c wird wie folgt geändert:\n8. Anschrift oder Sitz der wirtschaftlichen Tä-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,\naa) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch\n9. Registereintrag (Registergericht, Datum und\nein Komma ersetzt.\nNummer der Eintragung),\nbb) Die folgenden Nummern 13 und 14 werden\n10. Datum der Eröffnung oder Zeitpunkt der Auf-\nangefügt:\nnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit, des\n„13. Unterscheidungsmerkmale        nach   Ab-                 Betriebes oder der Betriebstätte,\nsatz 5a,\n11. Datum der Einstellung oder der Beendigung\n14. Angaben zu verbundenen Unterneh-                           der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes\nmen.“                                                    oder der Betriebstätte,\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              12. Datum der Löschung im Register,\naa) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch                  13. zuständige Finanzbehörden.“\nein Komma ersetzt.\ne) In Absatz 6 werden die Wörter „in den Absät-\nbb) Folgende Nummer 17 wird angefügt:                          zen 3 bis 5“ durch die Wörter „in den Absätzen 3\n„17. Unterscheidungsmerkmale        nach   Ab-            bis 5a“ ersetzt.\nsatz 5a.“                                    6. Nach § 171 Absatz 10 Satz 1 wird folgender Satz\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          eingefügt:\naa) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch              „Satz 1 gilt für einen Grundlagenbescheid, auf den\nein Komma ersetzt.                                    § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser\nbb) Folgende Nummer 19 wird angefügt:                      Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungs-\nfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden\n„19. Unterscheidungsmerkmale        nach   Ab-        ist.“\nsatz 5a.“\n7. § 178 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nfügt:                                                      „7. Fertigung von Schriftstücken, elektronischen\nDokumenten, Abschriften und Ablichtungen so-\n„(5a) Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a               wie bei der elektronischen Übersendung oder\nAbsatz 3) wird die Wirtschafts-Identifikations-                 dem Ausdruck von elektronischen Dokumenten\nnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen                und anderen Dateien, wenn diese Arbeiten auf\nTätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede               Antrag erfolgen,“.\nseiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unter-\nscheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätig-           8. Dem § 180 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirt-              „Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2\nschaftlich Tätigen in Besteuerungsverfahren ein-           Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maß-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014              2419\ngeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinn-                      form in die elektronische Form übertragen, be-\nermittlungszeitraums geändert haben, so richtet                      trägt die Pauschale für Schreibauslagen nach\nsich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststel-                   Satz 2 nicht weniger, als die Pauschale im Fall\nlungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeb-                     von Satz 1 betragen würde,“.\nlichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Num-\nmer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.“                                                  Artikel 2\n9. § 184 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                    Weitere Änderung\n„Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzuset-                                 der Abgabenordnung\nzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen                  Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 1 die-\nnach § 163 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnah-           ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geän-\nmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der         dert:\nBundesregierung, der obersten Bundesfinanzbe-              1. § 3 wird wie folgt geändert:\nhörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde\nRichtlinien aufgestellt worden sind.“                          a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n10. § 218 wird wie folgt geändert:                                        „(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Arti-\nkel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungs-\nsind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zoll-\nakt“ durch das Wort „Abrechnungsbescheid“ er-\nkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU)\nsetzt.\nNr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                              des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung\n„(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder                   des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom\nein Abrechnungsbescheid auf Grund eines                       10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils gel-\nRechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflich-               tenden Fassung.“\ntigen oder eines Dritten zurückgenommen und in             b) In Absatz 4 werden die Wörter „sowie Zinsen im\ndessen Folge ein für ihn günstigerer Verwal-                  Sinne des Zollkodexes“ durch die Wörter „sowie\ntungsakt erlassen, können nachträglich gegen-                 Zinsen im Sinne des Zollkodex der Union“ er-\nüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen                 setzt.\nPerson die entsprechenden steuerlichen Folge-\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne\nrungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5\ndes Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes“\ngilt entsprechend.“\ndurch die Wörter „nach Artikel 5 Nummer 20\n11. § 223 wird aufgehoben.                                            und 21 des Zollkodex der Union“ ersetzt.\n12. § 315 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:              2. § 147 wird wie folgt geändert:\n„§ 284 Absatz 5, 6 und 8 gilt sinngemäß.“                      a) Absatz 1 Nummer 4a wird wie folgt gefasst:\n13. In § 339 Absatz 3 wird die Angabe „20 Euro“ durch                 „4a. Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Ar-\ndie Angabe „26 Euro“ ersetzt.                                            tikel 163 des Zollkodex der Union,“.\n14. In § 340 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „20 Euro“             b) In Absatz 2 werden die Wörter „Unterlagen nach\ndurch die Angabe „26 Euro“ ersetzt.                               Absatz 1 Nr. 4a“ durch die Wörter „Unterlagen\n15. § 341 wird wie folgt geändert:                                    nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei\na) In Absatz 3 wird die Angabe „40 Euro“ durch die                letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden\nAngabe „52 Euro“ ersetzt.                                     oder handschriftlich zu unterschreibende nicht\nförmliche Präferenznachweise handelt,“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „20 Euro“ durch die\nAngabe „26 Euro“ ersetzt.                              3. § 214 Satz 2 wird aufgehoben.\n16. § 344 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:            4. In § 251 Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz\n„(Artikel 222 Abs. 2 des Zollkodexes)“ durch den\n„1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu\nKlammerzusatz „(Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex\nerteilende oder per Telefax übermittelte Ab-\nder Union)“ ersetzt.\nschriften; die Schreibauslagen betragen unab-\nhängig von der Art der Herstellung                    5. In § 23 Absatz 1 und 3, § 169 Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 2, § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vor Buch-\na) für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 Euro,\nstabe a, § 374 Absatz 1 sowie § 375 Absatz 2 Satz 1\nb) für jede weitere Seite 0,15 Euro,                      Nummer 1 werden jeweils die Wörter „im Sinne des\nc) für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite             Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes“ durch die\n1,00 Euro,                                            Wörter „nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zoll-\nd) für jede weitere Seite in Farbe 0,30 Euro.             kodex der Union“ ersetzt.\nWerden anstelle von Abschriften elektronisch                                     Artikel 3\ngespeicherte Dateien überlassen, betragen die\nAuslagen 1,50 Euro je Datei. Für die in einem                                 Änderung des\nArbeitsgang überlassenen oder in einem Ar-                  Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nbeitsgang auf einen Datenträger übertragenen             Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nDokumente werden insgesamt höchstens                  nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I\n5 Euro erhoben. Werden zum Zweck der Über-            S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nlassung von elektronisch gespeicherten Dateien        22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415) geändert worden\nDokumente zuvor auf Antrag von der Papier-            ist, wird wie folgt geändert:","2420            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014\n1. Dem § 10 wird folgender Absatz 12 angefügt:                     b) Folgende Nummer 71 wird angefügt:\n„(12) § 171 Absatz 10 Satz 2 der Abgabenord-                    „71. die aus einer öffentlichen Kasse gezahlten\nnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes                         Zuschüsse für den Erwerb eines Anteils an\nvom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) gilt für alle                   einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 20 Pro-\nam 31. Dezember 2014 noch nicht abgelaufenen                            zent der Anschaffungskosten, höchstens je-\nFestsetzungsfristen.“                                                   doch 50 000 Euro. Voraussetzung ist, dass\n2. Dem § 10b wird folgender Satz angefügt:                                  a) der Anteil an der Kapitalgesellschaft län-\nger als drei Jahre gehalten wird,\n„§ 180 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-                         b) die Kapitalgesellschaft, deren Anteile er-\nzember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist erstmals auf Fest-                       worben werden,\nstellungszeiträume anzuwenden, die nach dem\n31. Dezember 2014 beginnen.“                                               aa) nicht älter ist als zehn Jahre, wobei\ndas Datum der Eintragung der Gesell-\n3. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:                                      schaft in das Handelsregister maß-\ngeblich ist,\n„§ 10c\nbb) weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeit-\nBilligkeitsmaßnahmen bei\näquivalente) hat,\nder Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags\n§ 184 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fas-                           cc) einen Jahresumsatz oder eine Jahres-\nsung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember                              bilanzsumme von höchstens 10 Millio-\nnen Euro hat und\n2014 (BGBl. I S. 2417) ist auch für nach dem 31. De-\nzember 2014 getroffene Maßnahmen nach § 163                                dd) nicht börsennotiert ist und keinen\nSatz 1 der Abgabenordnung anzuwenden, die Be-                                  Börsengang vorbereitet,\nsteuerungszeiträume betreffen, die vor dem 1. Ja-\nnuar 2015 abgelaufen sind.“                                             c) der Zuschussempfänger das 18. Lebens-\njahr vollendet hat oder eine GmbH ist, de-\n4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                                   ren Anteilseigner das 18. Lebensjahr voll-\n„§ 13a                                          endet haben und\nÄnderung                                       d) für den Erwerb des Anteils kein Fremdka-\nwiderstreitender Abrechnungs-                                 pital eingesetzt wird.“\nbescheide und Anrechnungsverfügungen                 2. Nach § 3c Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden\n§ 218 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fas-               Sätze eingefügt:\nsung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember              „Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen\n2014 (BGBl. I S. 2417) gilt ab dem 31. Dezember                oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer\n2014 auch für Abrechnungsbescheide und Anrech-                 Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme\nnungsverfügungen, die vor dem 31. Dezember 2014                von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen\nerlassen worden sind.“                                         hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Si-\n5. § 17a wird wie folgt gefasst:                                   cherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird,\nder zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mit-\n„§ 17a                              telbar am Grund- oder Stammkapital der Körper-\nschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt\nKosten der Vollstreckung\nist oder war. Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden,\nDie Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstre-             als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Drit-\nckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in            ter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen ge-\ndem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirk-             währt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei\nlicht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung            sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körper-\nder Gebühr oder der Auslage knüpft.“                           schaft zu berücksichtigen. Die Sätze 2 und 3 gelten\nentsprechend für Forderungen aus Rechtshandlun-\ngen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich\nArtikel 4\nvergleichbar sind. Gewinne aus dem Ansatz des\nÄnderung des                              nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 maßgeblichen\nEinkommensteuergesetzes                           Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer\nAnsatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertab-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                schreibung Satz 2 angewendet worden ist. Satz 1 ist\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                 außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusam-\n3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                menhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde\n2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden                 liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Ein-\nist, wird wie folgt geändert:                                      nahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                    auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebs-\nausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesell-\na) In Nummer 70 Satz 5 wird der Punkt am Ende                  schafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit\ndurch ein Semikolon ersetzt.                               diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlass-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014               2421\nten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschafts-                    „(26a) § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2\ngütern an diese Körperschaft oder bei einer teilent-             und 3 in der am 31. Dezember 2014 geltenden\ngeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit                 Fassung gilt für alle Zahlungen des Arbeitgebers\ndem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen                  nach dem 30. Dezember 2014.“\nund der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel            d) In Absatz 48 Satz 3 wird die Angabe „30. Juli\nunmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stamm-                 2014“ durch die Angabe „31. Juli 2014“ ersetzt.\nkapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war.“\n3. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-                                     Artikel 5\nändert:                                                                         Weitere Änderung\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                      des Einkommensteuergesetzes\nDas Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Arti-\n„Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nkel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\ngehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeit-\nfolgt geändert:\ngeber neben den laufenden Beiträgen und Zu-\nwendungen an eine solche Versorgungseinrich-             1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ntung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des                a) Die Angaben zu den §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k\nArbeitgebers                                                   werden wie folgt gefasst:\na) zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalaus-              „§ 7b (weggefallen)\nstattung zur Erfüllung der Solvabilitätsvor-\nschriften nach den §§ 53c und 114 des Versi-               § 7c    (weggefallen)\ncherungsaufsichtsgesetzes,\n§ 7d    (weggefallen)\nb) zur Wiederherstellung einer angemessenen\nKapitalausstattung nach unvorhersehbaren                   § 7f    (weggefallen)\nVerlusten oder zur Finanzierung der Verstär-\nkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund ei-                 § 7k    (weggefallen)“.\nner unvorhersehbaren und nicht nur vorüber-             b) Nach der Angabe zu Anlage 1 (zu § 4d) wird fol-\ngehenden Änderung der Verhältnisse, wobei                  gende Angabe eingefügt:\ndie Sonderzahlungen nicht zu einer Absen-\n„Anlage 1a     Ermittlung des Gewinns aus Land-\nkung des laufenden Beitrags führen oder\n(zu § 13a)     und Forstwirtschaft nach Durch-\ndurch die Absenkung des laufenden Beitrags\nschnittssätzen“.\nSonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,\n2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) in der Rentenbezugszeit nach § 112 Absatz 1a\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes oder                 a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\n„§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 1b und § 26\nd) in Form von Sanierungsgeldern;                              Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 10 Ab-\nSonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbe-                   satz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nsondere Zahlungen an eine Pensionskasse an-                 b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nlässlich\n„1. Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1a\na) seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege                      sind auch dann als Sonderausgaben abzieh-\nder Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen                   bar, wenn der Empfänger der Leistung oder\nAltersversorgung oder                                           Zahlung nicht unbeschränkt einkommen-\nb) des Wechsels von einer nicht im Wege der Ka-                     steuerpflichtig ist. Voraussetzung ist, dass\npitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege                     a) der Empfänger seinen Wohnsitz oder ge-\nder Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen                      wöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet\nAltersversorgung.“                                                 eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\nb) In Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des Sat-                         päischen Union oder eines Staates hat,\nzes 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „im Sinne                          auf den das Abkommen über den Europä-\ndes Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b“ er-                         ischen Wirtschaftsraum Anwendung fin-\nsetzt.                                                                 det und\n4. § 52 wird wie folgt geändert:                                          b) die Besteuerung der nach § 10 Absatz 1a\nzu berücksichtigenden Leistung oder\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                             Zahlung beim Empfänger durch eine Be-\n„§ 3 Nummer 71 in der am 31. Dezember 2014                             scheinigung der zuständigen ausländi-\ngeltenden Fassung ist erstmals für den Veranla-                        schen     Steuerbehörde      nachgewiesen\ngungszeitraum 2013 anzuwenden.“                                        wird;“.\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                  c) Die Nummern 1a und 1b werden aufgehoben.\n„§ 3c Absatz 2 in der am 31. Dezember 2014 gel-          3. § 3 wird wie folgt geändert:\ntenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre            a) Nach Nummer 34 wird folgende Nummer 34a\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014                     eingefügt:\nbeginnen.“\n„34a. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar-\nc) Nach Absatz 26 wird folgender Absatz 26a einge-                        beitslohn erbrachte Leistungen des Ar-\nfügt:                                                                  beitgebers","2422          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014\na) an ein Dienstleistungsunternehmen, das           tige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsaus-\nden Arbeitnehmer hinsichtlich der Be-           bildung oder Studium) abgeschlossen hat. § 9 Ab-\ntreuung von Kindern oder pflegebedürf-          satz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“\ntigen Angehörigen berät oder hierfür         5. Die §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k werden aufgehoben.\nBetreuungspersonen vermittelt sowie\n6. § 9 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nb) zur kurzfristigen Betreuung von Kindern             „(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für\nim Sinne des § 32 Absatz 1, die das             seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind\n14. Lebensjahr noch nicht vollendet             nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflich-\nhaben oder die wegen einer vor Voll-            tige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsaus-\nendung des 25. Lebensjahres eingetre-           bildung oder Studium) abgeschlossen hat oder\ntenen körperlichen, geistigen oder see-         wenn die Berufsausbildung oder das Studium im\nlischen Behinderung außerstande sind,           Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Eine\nsich selbst zu unterhalten oder pflege-         Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1\nbedürftigen Angehörigen des Arbeit-             liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer\nnehmers, wenn die Betreuung aus                 Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Aus-\nzwingenden und beruflich veranlassten           bildung und mit einer Abschlussprüfung durchge-\nGründen notwendig ist, auch wenn sie            führt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor,\nim privaten Haushalt des Arbeitneh-             wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Ver-\nmers stattfindet, soweit die Leistungen         waltungsvorschriften oder internen Vorschriften ei-\n600 Euro im Kalenderjahr nicht über-            nes Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Ab-\nsteigen;“.                                      schlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht\nb) In Nummer 45 wird das Semikolon am Ende                    vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächli-\ndurch einen Punkt ersetzt und wird folgender               chen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.\nSatz angefügt:                                             Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch\nabgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer\n„Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige,            durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gere-\ndenen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zu-           gelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer\ngewendet werden, für die sie eine Aufwandsent-             von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor\nschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhal-               die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen\nten;“.                                                     hat.“\nc) Nummer 67 wird wie folgt gefasst:                       7. In § 9a Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 22\nNummer 1, 1a, 1b, 1c und 5“ durch die Wörter „§ 22\n„67. a) das Erziehungsgeld nach dem Bundes-                Nummer 1, 1a und 5“ ersetzt.\nerziehungsgeldgesetz und vergleichbare\n8. § 10 wird wie folgt geändert:\nLeistungen der Länder,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) das Elterngeld nach dem Bundeseltern-\naa) Die Nummern 1, 1a und 1b werden aufgeho-\ngeld- und Elternzeitgesetz und ver-\nben.\ngleichbare Leistungen der Länder,\nbb) Nach Nummer 2 Satz 2 werden die folgen-\nc) Leistungen für Kindererziehung an Müt-                      den Sätze eingefügt:\nter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach\n„Anbieter und Steuerpflichtiger können ver-\nden §§ 294 bis 299 des Sechsten Bu-\neinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistun-\nches Sozialgesetzbuch sowie\ngen in einer Auszahlung zusammengefasst\nd) Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e                      werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne\ndes Beamtenversorgungsgesetzes oder                        von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.\nnach den §§ 70 bis 74 des Soldatenver-                     Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente\nsorgungsgesetzes oder nach vergleich-                      sind alle bei einem Anbieter bestehenden\nbaren Regelungen der Länder für ein                        Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach\nvor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind                      Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder\noder für eine vor dem 1. Januar 2015 be-                   Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.“\ngonnene Zeit der Pflege einer pflegebe-               cc) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „Hat\ndürftigen Person zu gewähren sind; im                      der Steuerpflichtige in den Fällen des Absat-\nFalle des Zusammentreffens von Zeiten                      zes 1 Nummer 1 eigene Beiträge“ durch die\nfür mehrere Kinder nach § 50b des Be-                      Wörter „Hat der Steuerpflichtige in den Fäl-\namtenversorgungsgesetzes oder § 71                         len des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Bei-\ndes Soldatenversorgungsgesetzes oder                       träge“ ersetzt.\nnach vergleichbaren Regelungen der\nLänder gilt dies, wenn eines der Kinder           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nvor dem 1. Januar 2015 geboren ist;“.                 fügt:\n„(1a) Sonderausgaben sind auch die folgen-\n4. § 4 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                              den Aufwendungen:\n„(9) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für                    1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen\nseine Berufsausbildung oder für sein Studium sind                    oder dauernd getrennt lebenden unbe-\nnur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflich-                    schränkt einkommensteuerpflichtigen Ehe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014              2423\ngatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung                     der ausgleichspflichtigen Person der Be-\ndes Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro                   steuerung unterliegen, wenn die ausgleichs-\nim Kalenderjahr. Der Höchstbetrag nach Satz 1                  berechtigte Person unbeschränkt einkom-\nerhöht sich um den Betrag der im jeweiligen                    mensteuerpflichtig ist.“\nVeranlagungszeitraum nach Absatz 1 Num-                 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nmer 3 für die Absicherung des geschiedenen\noder dauernd getrennt lebenden unbe-                        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehe-                         „Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1\ngatten aufgewandten Beiträge. Der Antrag                         Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag\nkann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt                   zur knappschaftlichen Rentenversicherung,\nund nicht zurückgenommen werden. Die Zu-                         aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro,\nstimmung ist mit Ausnahme der nach § 894                         zu berücksichtigen.“\nder Zivilprozessordnung als erteilt geltenden               bb) In Satz 7 werden die Wörter „Absatz 1 Num-\nbis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor                   mer 2 Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 1\nBeginn des Kalenderjahres, für das die Zu-                       Nummer 2 Satz 7“ ersetzt.\nstimmung erstmals nicht gelten soll, gegen-\nüber dem Finanzamt zu erklären. Die Sätze 1          9. In § 10c Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1\nbis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der         Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die Wörter\nAufhebung der Ehe entsprechend;                         „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Ab-\nsatz 1a“ ersetzt.\n2. auf besonderen Verpflichtungsgründen beru-          10. § 12 wird wie folgt geändert:\nhende, lebenslange und wiederkehrende Ver-\nsorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften            a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nin wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,                    „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 5, 7 und 9“\ndie bei der Veranlagung außer Betracht blei-                durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5,\nben, wenn der Empfänger unbeschränkt ein-                   7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1“ ersetzt.\nkommensteuerpflichtig ist. Dies gilt nur für            b) Nummer 5 wird aufgehoben.\na) Versorgungsleistungen im Zusammenhang            11. In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „670 Euro“\nmit der Übertragung eines Mitunterneh-              durch die Angabe „900 Euro“ ersetzt.\nmeranteils an einer Personengesellschaft,       12. § 13a wird wie folgt gefasst:\ndie eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15\n„§ 13a\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18\nAbsatz 1 ausübt,                                                          Ermittlung\ndes Gewinns aus Land- und\nb) Versorgungsleistungen im Zusammenhang                      Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen\nmit der Übertragung eines Betriebs oder\n(1) Der Gewinn eines Betriebs der Land- und\nTeilbetriebs, sowie\nForstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu\nc) Versorgungsleistungen im Zusammenhang                ermitteln, wenn\nmit der Übertragung eines mindestens                1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher\n50 Prozent betragenden Anteils an einer                 Vorschriften verpflichtet ist, für den Betrieb\nGesellschaft mit beschränkter Haftung,                  Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse\nwenn der Übergeber als Geschäftsführer                  zu machen und\ntätig war und der Übernehmer diese Tätig-\n2. in diesem Betrieb am 15. Mai innerhalb des Wirt-\nkeit nach der Übertragung übernimmt.\nschaftsjahres Flächen der landwirtschaftlichen\nSatz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungs-              Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nleistungen, der auf den Wohnteil eines Be-                  Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) selbst\ntriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt;              bewirtschaftet werden und diese Flächen\n20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht über-\n3. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines                   schreiten und\nVersorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungs-               3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten\nausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2                    (§ 13 Absatz 1 Nummer 1) nicht übersteigen und\nund § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,                4. die selbst bewirtschafteten Flächen der forst-\nsoweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung                wirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1\ndes Berechtigten beantragt. Nummer 1 Satz 3                 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgeset-\nbis 5 gilt entsprechend;                                    zes) 50 Hektar nicht überschreiten und\n4. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versor-               5. die selbst bewirtschafteten Flächen der Sonder-\ngungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22                       nutzungen (Absatz 6) die in Anlage 1a Nummer 2\nund 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes                    Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschrei-\nund nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i                      ten.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis                 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn nur Sondernut-\nzum 31. August 2009 geltenden Fassung so-               zungen bewirtschaftet werden und die in Anlage 1a\nwie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung                 Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht über-\nvon Härten im Versorgungsausgleich, soweit              schritten werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,\ndie ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei             wenn der Betrieb im laufenden Wirtschaftsjahr im","2424         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014\nGanzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer, Mit-              schafteten Fläche anzusetzen. Als Zuschlag für\neigentümer, Nutzungsberechtigter oder durch Um-              Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je\nwandlung übergegangen ist und der Gewinn bisher              Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils erge-\nnach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt wurde. Der Ge-            bende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten\nwinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach             anzusetzen.\nDurchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Be-\n(5) Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen\nkanntgabe der Mitteilung endet, durch die die\nNutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nFinanzbehörde auf den Beginn der Buchführungs-\nstabe b des Bewertungsgesetzes) ist nach § 51 der\npflicht (§ 141 Absatz 2 der Abgabenordnung) oder\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung zu er-\nauf den Wegfall einer anderen Voraussetzung des\nmitteln.\nSatzes 1 hingewiesen hat. Der Gewinn ist erneut\nnach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die                 (6) Als Sondernutzungen gelten die in § 160 Ab-\nVoraussetzungen des Satzes 1 wieder vorliegen                satz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e des\nund ein Antrag nach Absatz 2 nicht gestellt wird.            Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1a\nNummer 2 genannten Nutzungen. Bei Sondernut-\n(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen\nzungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3\nBetrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier\ngenannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn\naufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach\nvon 1 000 Euro je Sondernutzung anzusetzen. Für\nden Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln. Wird der Gewinn\ndie in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten Son-\neines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuer-\ndernutzungen ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 zu\npflichtigen nicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt,\nermitteln.\nist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier\nWirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 7 zu er-              (7) Nach § 4 Absatz 3 zu ermittelnde Sonderge-\nmitteln. Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuer-           winne sind\nerklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach\n1. Gewinne\nAblauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich\nbezieht, schriftlich zu stellen. Er kann innerhalb die-          a) aus der Veräußerung oder Entnahme von\nser Frist zurückgenommen werden.                                    Grund und Boden und dem dazugehörigen\nAufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen\n(3) Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus\nWirtschaftsgütern und den Beteiligungen;\n1. dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung,                     § 55 ist anzuwenden;\n2. dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung,                 b) aus der Veräußerung oder Entnahme der üb-\n3. dem Gewinn der Sondernutzungen,                                  rigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\n4. den Sondergewinnen,                                              und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis\noder der an dessen Stelle tretende Wert für\n5. den Einnahmen aus Vermietung und Verpach-                        das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als\ntung von Wirtschaftsgütern des land- und forst-                 15 000 Euro betragen hat;\nwirtschaftlichen Betriebsvermögens,\nc) aus Entschädigungen, die gewährt worden\n6. den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie\nsind für den Verlust, den Untergang oder die\nzu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft\nWertminderung der in den Buchstaben a\ngehören (§ 20 Absatz 8).\nund b genannten Wirtschaftsgüter;\nDie Vorschriften von § 4 Absatz 4a, § 6 Absatz 2\nd) aus der Auflösung von Rücklagen;\nund 2a sowie zum Investitionsabzugsbetrag und zu\nSonderabschreibungen finden keine Anwendung.                 2. Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben nach\nBei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagever-                 § 9b Absatz 2;\nmögens gilt die Absetzung für Abnutzung in glei-\n3. Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen\nchen Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 5\nTätigkeiten, die dem Bereich der Land- und\nals in Anspruch genommen. Die Gewinnermittlung\nForstwirtschaft zugerechnet werden, abzüglich\nist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz\nder pauschalen Betriebsausgaben nach An-\ndurch Datenfernübertragung spätestens mit der\nlage 1a Nummer 3;\nSteuererklärung zu übermitteln. Auf Antrag kann\ndie Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten           4. Rückvergütungen nach § 22 des Körperschaft-\nauf eine elektronische Übermittlung verzichten; in               steuergesetzes aus Hilfs- und Nebengeschäften.\ndiesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinn-             Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei\nermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-                Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermö-\ndruck beizufügen. § 150 Absatz 7 und 8 der Abga-             gens mindern sich für die Dauer der Durchschnitts-\nbenordnung gilt entsprechend.                                satzgewinnermittlung mit dem Ansatz der Gewinne\n(4) Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nut-          nach den Absätzen 4 bis 6 um die Absetzung für\nzung ist die nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1           Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen. Die Wirt-\nermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die                 schaftsgüter im Sinne des Satzes 1 Nummer 1\nselbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlä-             Buchstabe a sind unter Angabe des Tages der An-\ngen für Tierzucht und Tierhaltung. Als Grundbetrag           schaffung oder Herstellung und der Anschaffungs-\nje Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160            oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Be-                 getretenen Werts in besondere, laufend zu führende\nwertungsgesetzes) ist der sich aus Anlage 1a erge-           Verzeichnisse aufzunehmen. Absatz 3 Satz 4 bis 6\nbende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirt-           gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014             2425\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-         17. § 35b Satz 3 wird aufgehoben.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n18. In § 37 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 10\ndes Bundesrates die Anlage 1a dadurch zu ändern,\nAbsatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die\ndass es die darin aufgeführten Werte turnusmäßig\nWörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie\nan die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des\nAbsatz 1a“ ersetzt.\nLandwirtschaftsgesetzes und im Übrigen an Erhe-\nbungen der Finanzverwaltung anpassen kann.“                19. § 39a wird wie folgt geändert:\n13. Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende               a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nNummer 1a eingefügt:                                              „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“\ndurch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7\n„1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Ar-\nund 9 sowie Absatz 1a“ ersetzt.\nbeitnehmer und dessen Begleitpersonen an-\nlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher           b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 10 Ab-\nEbene mit gesellschaftlichem Charakter (Be-                 satz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die\ntriebsveranstaltung). Zuwendungen im Sinne                  Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9\ndes Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Ar-                 sowie Absatz 1a“ ersetzt.\nbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unab-             c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Ab-\nhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern                satz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die\nindividuell zurechenbar sind oder ob es sich                Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9\num einen rechnerischen Anteil an den Kosten                 sowie Absatz 1a“ ersetzt.\nder Betriebsveranstaltung handelt, die der Ar-\nbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren          20. In § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör-\nRahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.              ter „§ 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4“ durch die\nSoweit solche Zuwendungen den Betrag von                 Wörter „§ 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt“\n110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilneh-           ersetzt.\nmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, ge-           21. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 wird wie folgt ge-\nhören sie nicht zu den Einkünften aus nicht-             ändert:\nselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an\nder Betriebsveranstaltung allen Angehörigen              a) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch\ndes Betriebs oder eines Betriebsteils offen-                ein Komma ersetzt.\nsteht. Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveran-        b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\nstaltungen jährlich. Die Zuwendungen im\n„c) der Schuldner der Kapitalerträge, soweit die\nSinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8\nAbsatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer                   Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur\nSammelverwahrung anvertraut wurden,\nund dessen Begleitpersonen entfallenden Auf-\nkeine Dividendenregulierung vornimmt; die\nwendungen des Arbeitgebers im Sinne des\nSatzes 2 anzusetzen;“.                                           Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner\nder Kapitalerträge den Umfang der Be-\n14. § 22 wird wie folgt geändert:                                          stände ohne Dividendenregulierung mitzu-\na) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:                                   teilen.“\n„1a. Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen            22. Nach § 44b Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz\nnach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die            eingefügt:\nVoraussetzungen für den Sonderausgaben-              „Solange noch keine Steuerbescheinigung nach\nabzug beim Leistungs- oder Zahlungsver-              § 45a erteilt ist, hat der zum Steuerabzug Verpflich-\npflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt              tete das Verfahren nach Satz 1 zu betreiben.“\nsind;“.\n23. § 52 wird wie folgt geändert:\nb) Die Nummern 1b und 1c werden aufgehoben.\na) In Absatz 18 Satz 1 werden die Wörter „§ 10\n15. In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b\nAbsatz 1 Nummer 1a in der am 1. Januar 2008\nwerden nach dem Wort „Zivildienstgesetzes“ die\ngeltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 10\nWörter „oder der Ableistung des freiwilligen Wehr-\nAbsatz 1a Nummer 2 in der am 1. Januar 2015\ndienstes nach § 58b des Soldatengesetzes“ einge-\ngeltenden Fassung“ ersetzt.\nfügt.\nb) Nach Absatz 22 wird folgender Absatz 22a ein-\n16. § 34c Absatz 1 Satz 2 und 3 erster Halbsatz wird\ngefügt:\nwie folgt gefasst:\n„(22a) § 13a in der am 31. Dezember 2014\n„Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1\ngeltenden Fassung ist letztmals für das Wirt-\nerster Halbsatz entfallende deutsche Einkommen-\nschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 31. Dezem-\nsteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich\nber 2015 endet. § 13a in der am 1. Januar 2015\nbei der Veranlagung des zu versteuernden Einkom-\ngeltenden Fassung ist erstmals für das Wirt-\nmens, einschließlich der ausländischen Einkünfte,\nschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. De-\nnach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende\nzember 2015 endet. Die Bindungsfrist auf Grund\ndurchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen\ndes § 13a Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezem-\nEinkünfte anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des\nber 2014 geltenden Fassung bleibt bestehen.“\nzu versteuernden Einkommens und der ausländi-\nschen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1                 c) Nach Absatz 34 wird folgender Absatz 34a ein-\nzweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen;“.                      gefügt:","2426          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014\n„(34a) Für Veranlagungszeiträume bis ein-                            Nutzung             Grenze     Grenze\nschließlich 2014 ist § 34c Absatz 1 Satz 2 in\nder bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fas-                                1                  2          3\nsung in allen Fällen, in denen die Einkommen-                   Nutzungsteil Blumen/\nsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist,              Zierpflanzenbau\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass an die                         Freiland Zierpflanzen         0,23 ha    0,05 ha\nStelle der Wörter „Summe der Einkünfte“ die                     Unterglas Zierpflanzen        0,04 ha    0,01 ha\nWörter „Summe der Einkünfte abzüglich des                       Nutzungsteil Baum-\nAltersentlastungsbetrages (§ 24a), des Entlas-                  schulen                       0,15 ha    0,04 ha\ntungsbetrages für Alleinerziehende (§ 24b), der\nSonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c), der                      Sondernutzung\naußergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33b),                  Spargel                       0,42 ha     0,1 ha\nder berücksichtigten Freibeträge für Kinder                     Sondernutzung\n(§§ 31, 32 Absatz 6) und des Grundfreibetrages                  Hopfen                        0,78 ha    0,19 ha\n(§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)“ treten.“\nBinnenfischerei             2 000 kg     500 kg\n24. § 70 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nJahresfang Jahresfang\n„(3) Materielle Fehler der letzten Festsetzung\nkönnen durch Aufhebung oder Änderung der Fest-                     Teichwirtschaft                1,6 ha     0,4 ha\nsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe                     Fischzucht                     0,2 ha    0,05 ha\nder Aufhebung oder Änderung der Festsetzung fol-\ngenden Monat beseitigt werden. Bei der Aufhebung                   Imkerei                     70 Völker  30 Völker\noder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist                      Wanderschäfereien         120 Mutter- 30 Mutter-\n§ 176 der Abgabenordnung entsprechend anzu-                                                       schafe     schafe\nwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der\nVerkündung der maßgeblichen Entscheidung eines                     Weihnachtsbaum-\nobersten Bundesgerichts beginnen.“                                 kulturen                       0,4 ha     0,1 ha\n25. In § 75 Absatz 1 werden das Wort „Rückzahlung“                 3. in den Fällen des § 13a Absatz 7 Satz 1 Num-\ndurch das Wort „Erstattung“ und die Wörter „gegen                 mer 3 die Betriebsausgaben 60 Prozent der Be-\nAnsprüche auf laufendes Kindergeld“ durch die                     triebseinnahmen.“\nWörter „gegen Ansprüche auf Kindergeld“ ersetzt.\n26. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:                                     Artikel 6\n„Anlage 1a                               Änderung des\n(zu § 13a)                     Körperschaftsteuergesetzes\nErmittlung des Gewinns                         Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\naus Land- und Forstwirtschaft                  Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nnach Durchschnittssätzen                     S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden\nFür ein Wirtschaftsjahr betragen\nist, wird wie folgt geändert:\n1. der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie\nund Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nut-\nfolgt gefasst:\nzung (§ 13a Absatz 4):\n„§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünf-\nGewinn pro Hektar selbst                                          ten“.\nbewirtschafteter Fläche                350 EUR\n2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbei Tierbeständen für die                                 a) In Nummer 23 wird der Punkt am Ende durch ein\nersten 25 Vieheinheiten        0 EUR/Vieheinheit             Semikolon ersetzt.\nbei Tierbeständen für alle                                b) Folgende Nummer 24 wird angefügt:\nweiteren Vieheinheiten      300 EUR/Vieheinheit              „24. die Global Legal Entity Identifier Stiftung,\nsoweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die\nAngefangene Hektar und Vieheinheiten sind an-\nim unmittelbaren Zusammenhang mit der\nteilig zu berücksichtigen.\nEinführung, dem Unterhalten und der Fort-\n2. die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen                         entwicklung eines Systems zur eindeutigen\n(§ 13a Absatz 6):                                                   Identifikation von Rechtspersonen mittels\nNutzung            Grenze      Grenze                      eines weltweit anzuwendenden Referenz-\ncodes stehen.“\n1                 2           3\n3. § 26 wird wie folgt geändert:\nWeinbauliche Nutzung        0,66 ha     0,16 ha\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nNutzungsteil Obstbau        1,37 ha     0,34 ha                                       „§ 26\nNutzungsteil Gemüse-                                                           Steuerermäßigung\nbau                                                                     bei ausländischen Einkünften“.\nFreilandgemüse              0,67 ha    0,17 ha\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „die\nUnterglas Gemüse            0,06 ha    0,015 ha\ndeutsche Körperschaftsteuer“ die Wörter „und für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014               2427\ndie Berücksichtigung anderer Steuerermäßigun-           1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ngen bei ausländischen Einkünften“ eingefügt.\n„(4) Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser Vor-\nc) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    schrift sind\n„Abweichend von § 34c Absatz 1 Satz 2 des Ein-\nkommensteuergesetzes ist die auf die ausländi-             1. einzelne oder mehrere zusammenhängende wirt-\nschen Einkünfte entfallende deutsche Körper-                   schaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen\nschaftsteuer in der Weise zu ermitteln, dass die               einem Steuerpflichtigen und einer ihm naheste-\nsich bei der Veranlagung des zu versteuernden                  henden Person,\nEinkommens, einschließlich der ausländischen\na) die Teil einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen\nEinkünfte, ohne Anwendung der §§ 37 und 38\noder der nahestehenden Person sind, auf die\nergebende deutsche Körperschaftsteuer im Ver-\ndie §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteu-\nhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur\nergesetzes anzuwenden sind oder anzuwen-\nSumme der Einkünfte aufgeteilt wird.“\nden wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im\n4. § 34 wird wie folgt geändert:                                        Inland unter Beteiligung eines unbeschränkt\nSteuerpflichtigen und einer inländischen nahe-\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                        stehenden Person ereignet hätte, und\n„§ 5 Absatz 1 Nummer 24 in der am 31. Dezember\n2014 geltenden Fassung ist erstmals für den                    b) denen keine gesellschaftsvertragliche Verein-\nVeranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.“                            barung zugrunde liegt; eine gesellschaftsver-\ntragliche Vereinbarung ist eine Vereinbarung,\nb) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                                  die unmittelbar zu einer rechtlichen Änderung\nder Gesellschafterstellung führt;\n„(9) § 26 in der am 31. Dezember 2014 gelten-\nden Fassung ist erstmals auf Einkünfte und                 2. Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen\nEinkunftsteile anzuwenden, die nach dem 31. De-                eines Steuerpflichtigen und seiner in einem ande-\nzember 2013 zufließen. Auf vor dem 1. Januar                   ren Staat gelegenen Betriebsstätte (anzuneh-\n2014 zugeflossene Einkünfte und Einkunftsteile                 mende schuldrechtliche Beziehungen).\nist § 26 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember\n2014 geltenden Fassung in allen Fällen anzuwen-            Liegt einem Geschäftsvorfall keine schuldrechtliche\nden, in denen die Körperschaftsteuer noch nicht            Vereinbarung zugrunde, ist davon auszugehen, dass\nbestandskräftig festgesetzt ist.“                          voneinander unabhängige ordentliche und gewis-\nsenhafte Geschäftsleiter eine schuldrechtliche Ver-\nArtikel 7                               einbarung getroffen hätten oder eine bestehende\nRechtsposition geltend machen würden, die der Be-\nÄnderung des                               steuerung zugrunde zu legen ist, es sei denn, der\nGewerbesteuergesetzes                          Steuerpflichtige macht im Einzelfall etwas anderes\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-                glaubhaft.“\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli         2. § 6 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:\n2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                  a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das\nWort „oder“ ersetzt.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\na) In Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch ein\nSemikolon ersetzt.                                             „4. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 der\nb) Folgende Nummer 31 wird angefügt:                                  Steuerpflichtige Anteile an einer in einem Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union oder in\n„31. die Global Legal Entity Identifier Stiftung,                  einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens\nsoweit sie von der Körperschaftsteuer befreit                ansässigen Gesellschaft hält.“\nist.“\n3. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 22 und 23\n2. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:               angefügt:\n„§ 3 Nummer 31 in der am 31. Dezember 2014 gel-\ntenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeit-               „(22) § 1 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2014\nraum 2014 anzuwenden.“                                        geltenden Fassung ist erstmals für den Veranla-\ngungszeitraum 2015 anzuwenden.\nArtikel 8                                  (23) § 6 Absatz 5 Satz 3 in der am 31. Dezember\nÄnderung des                               2014 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwen-\nAußensteuergesetzes                           den, in denen die geschuldete Steuer noch nicht\nentrichtet ist.“\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972\n(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-     4. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, § 4 Absatz 1 und\nzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert wor-            § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe\nden ist, wird wie folgt geändert:                                „§ 34c Abs. 1“ durch die Angabe „§ 34d“ ersetzt.","2428          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014\nArtikel 9                                 Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, die zuletzt\ndurch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom\nÄnderung des                                  28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, die Steu-\nUmsatzsteuergesetzes                              erschuldnerschaft des Leistungsempfängers für\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-                    die von der Erweiterung nach Nummer 1 erfass-\nkanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),                 ten Umsätze zur Vermeidung von Steuerhinterzie-\ndas zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli               hungen einführen zu dürfen;\n2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                  3. die Verordnung nach neun Monaten außer Kraft\ntritt, wenn die Ermächtigung nach Nummer 2\n1. In § 3a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter               nicht erteilt worden ist; wurde die Ermächtigung\n„Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter                nach Nummer 2 erteilt, tritt die Verordnung außer\n„Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.                        Kraft, sobald die gesetzliche Regelung, mit der\ndie Ermächtigung in nationales Recht umgesetzt\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                     wird, in Kraft tritt.“\na) Nummer 14 Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt\n4. Dem § 18 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ngeändert:\naa) In Doppelbuchstabe ff wird das Wort „oder“             „Satz 4 gilt entsprechend in folgenden Fällen:\ngestrichen.\n1. bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht\nbb) In Doppelbuchstabe gg wird nach dem                       gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristi-\nKomma das Wort „oder“ angefügt.                          schen Personen oder Personengesellschaften,\ndie objektiv belegbar die Absicht haben, eine ge-\ncc) Nach Doppelbuchstabe gg wird folgender                    werbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig\nDoppelbuchstabe hh eingefügt:                            auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab\n„hh) Einrichtungen, mit denen Verträge nach              dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen\n§ 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3             Ausübung dieser Tätigkeit, und\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n2. bei der Übernahme von juristischen Personen\nüber die Erbringung nichtärztlicher Dia-\noder Personengesellschaften, die bereits gewerb-\nlyseleistungen bestehen,“.\nlich oder beruflich tätig gewesen sind und zum\ndd) Der bisherige Doppelbuchstabe hh wird Dop-                Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur gering-\npelbuchstabe ii.                                         fügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmen-\nmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernah-\nb) Nummer 20 Buchstabe a Satz 4 wird aufgehoben.                 me.“\n3. Dem § 13b wird folgender Absatz 10 angefügt:\n5. Dem § 27 wird folgender Absatz 21 angefügt:\n„(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-                  „(21) § 18 Absatz 2 in der am 1. Januar 2015 gel-\nordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuld-               tenden Fassung ist erstmals auf Voranmeldungszeit-\nnerschaft des Leistungsempfängers nach den Ab-                räume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nsätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, wenn            2014 enden.“\nim Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen\nFällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem                                 Artikel 10\nbesonders schweren Fall aufgetreten ist, die voraus-\nsichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen                               Weitere Änderung\nSteuermindereinnahmen führen. Voraussetzungen                            des Umsatzsteuergesetzes\nfür eine solche Erweiterung sind, dass\nDas Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 9\n1. die Erweiterung frühestens zu dem Zeitpunkt in          dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\nKraft treten darf, zu dem die Europäische Kom-          geändert:\nmission entsprechend Artikel 199b Absatz 3 der\nRichtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. No-            1. § 3a Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 Buchstabe a wird\nvember 2006 über das gemeinsame Mehrwert-                  wie folgt gefasst:\nsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1)\nin der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richt-           „a) Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in\nlinie 2013/42/EU (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1)               § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h bezeichneten\nmitgeteilt hat, dass sie keine Einwände gegen die               Art und die Verwaltung von Krediten und Kredit-\nErweiterung erhebt;                                             sicherheiten, sowie Versicherungsumsätze der in\n§ 4 Nummer 10 bezeichneten Art,“.\n2. die Bundesregierung einen Antrag auf eine Er-\nmächtigung durch den Rat entsprechend Arti-             2. § 13b Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nkel 395 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fas-\nsung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie                 „Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b ge-\n2013/42/EG (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) ge-            nannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leis-\nstellt hat, durch die die Bundesrepublik Deutsch-          tungsempfänger die Steuer, wenn er ein Wieder-\nland ermächtigt werden soll, in Abweichung von             verkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014                     2429\nArtikel 11\nWeitere Änderung\ndes Umsatzsteuergesetzes\nDas Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 13b Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\n„11. Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu\nstellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nach-\nträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.“\n2. Die Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 4\n(zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)\nListe der Gegenstände,\nfür deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet\nLfd. Nr.                               Warenbezeichnung                                            Zolltarif\n(Kapitel, Position, Unterposition)\n1       Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierun- Positionen 7106 und 7107\ngen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug\n2       Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierun- Position 7110 und Unterposition\ngen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform 7111 00 00\noder als Halbzeug\n3       Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Positionen 7201, 7205 und 7206;\nRohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen; aus Position 7207; Positionen\nmassive stranggegossene, nur vorgewalzte oder vorgeschmiedete 7218 und 7224\nErzeugnisse\n4       Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Positionen 7402, 7403, 7405 und\nRaffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; 7406\nKupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer\n5       Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse Positionen 7501, 7502 und 7504\nder Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus\nNickel\n6       Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium                Positionen 7601 und 7603\n7       Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei                          Position 7801; aus Position 7804\n8       Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink                   Positionen 7901 und 7903\n9       Zinn in Rohform                                                        Position 8001\n10        Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulver                       aus Positionen 8101 bis 8112\n11        Cermets in Rohform                                                     Unterposition 8113 00 20“.\nArtikel 12                                                   Artikel 13\nÄnderung des                                                 Änderung des\nFinanzverwaltungsgesetzes                                     Feuerschutzsteuergesetzes\n§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der                § 9 Absatz 4 des Feuerschutzsteuergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006                     Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996\n(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 18 des         (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-\nGesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert            zes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             worden ist, wird wie folgt gefasst:\n1. In Nummer 41 wird der Punkt am Ende durch ein                    „(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprü-\nSemikolon ersetzt.                                            fung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zu-\nsammen mit der Steuer für den letzten Monat, das\n2. Folgende Nummer 42 wird angefügt:\nletzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des Prü-\n„42. die Einrichtung und Pflege des Online-Zugriffs           fungszeitraums     festzusetzen.      Nachzuentrichtende\nder Finanzämter auf ATLAS-Ein- und Ausfuhr-             Steuerbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe\ndaten.“                                                 der Festsetzung fällig.“","2430         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014\nArtikel 14                                „(7a) Die Absätze 1 bis 7 sind für die Zerlegung der\nÄnderung des                              Lohnsteuer für das Jahr 2015 mit der Maßgabe anzu-\nBundeskindergeldgesetzes                        wenden, dass die Zerlegung vorläufig nach den für das\nJahr 2011 ermittelten Prozentsätzen erfolgt. Die end-\nIn § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des\ngültige Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2015 er-\nBundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Be-\nfolgt, wenn die hierzu erforderlichen Datengrundlagen\nkanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,\nzur Verfügung stehen. Für die endgültige Zerlegung\n3177), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom\nder Lohnsteuer für das Jahr 2015 sind die Prozentsätze\n25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist,\nnach den Verhältnissen im jeweiligen Feststellungszeit-\nwerden nach dem Wort „Zivildienstgesetzes“ die Wör-\nraum gemäß den Absätzen 1 bis 3 festzusetzen.“\nter „oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes\nnach § 58b des Soldatengesetzes“ eingefügt.\nArtikel 16\nArtikel 15                                                     Inkrafttreten\nÄnderung des                                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgen-\nZerlegungsgesetzes                           den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nNach § 7 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes vom                  (2) Die Artikel 5, 11 und 14 treten am 1. Januar 2015\n6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Ar-       in Kraft.\ntikel 12 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 7a einge-             (3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.\nfügt:                                                            (4) Artikel 2 tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}