{"id":"bgbl1-2014-63-5","kind":"bgbl1","year":2014,"number":63,"date":"2014-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/63#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-63-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_63.pdf#page=11","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung","law_date":"2014-12-22T00:00:00Z","page":2415,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014             2415\nGesetz\nzur Änderung der Abgabenordnung\nund des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nVom 22. Dezember 2014\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        b) dem an der Tat Beteiligten oder seinem\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    Vertreter die Einleitung des Straf- oder Buß-\ngeldverfahrens bekannt gegeben worden\nArtikel 1                                      ist oder\nÄnderung der                                    c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuer-\nAbgabenordnung                                       lichen Prüfung erschienen ist, beschränkt\nauf den sachlichen und zeitlichen Umfang\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nder Außenprüfung, oder\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom                  d) ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuer-\n25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird                 straftat oder einer Steuerordnungswidrig-\nwie folgt geändert:                                                       keit erschienen ist oder\n1. § 164 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       e) ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer\nUmsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des\n„§ 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171\nUmsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-\nAbsatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.“\nNachschau nach § 42g des Einkommen-\n2. § 170 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                 steuergesetzes oder einer Nachschau nach\n„(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt,               anderen steuerrechtlichen Vorschriften er-\ndie                                                                    schienen ist und sich ausgewiesen hat oder\n1. aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht              2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Be-\nMitglieder der Europäischen Union oder der Euro-                 richtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz\npäischen Freihandelsassoziation sind, und                        oder zum Teil bereits entdeckt war und der\nTäter dies wusste oder bei verständiger Würdi-\n2. nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1                   gung der Sachlage damit rechnen musste,\noder hierauf beruhenden Vereinbarungen auto-\nmatisch mitgeteilt werden,                                   3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder\nder für sich oder einen anderen erlangte nicht\nbeginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf                 gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von\ndes Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der                 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder\nFinanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichti-\n4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5\ngen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind,\ngenannter besonders schwerer Fall vorliegt.\nspätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Ka-\nlenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.“                Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1\nNummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die\n3. § 371 wird wie folgt geändert:\nAbgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden               nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c\nAbsätze 1, 2 und 2a ersetzt:                                 fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.\n„(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu                     (2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Ver-\nallen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem             letzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer\nUmfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die               vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoran-\nunvollständigen Angaben ergänzt oder die unter-              meldung oder Lohnsteueranmeldung begangen\nlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser                 worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den\nSteuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die              Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbst-\nAngaben müssen zu allen unverjährten Steuer-                 anzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter\nstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu               gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die\nallen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb             unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollstän-\nder letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.                     digen Angaben ergänzt oder die unterlassenen\n(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn                  Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt\nnicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf be-\n1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten                ruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder\nunverjährten Steuerstraftaten vor der Berich-           Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt\ntigung, Ergänzung oder Nachholung                       wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steuer-\na) dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertre-           anmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr be-\nter, dem Begünstigten im Sinne des § 370             ziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige\nAbsatz 1 oder dessen Vertreter eine Prü-             hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen\nfungsanordnung nach § 196 bekannt gege-              Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung\nben worden ist, beschränkt auf den sach-             oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem\nlichen und zeitlichen Umfang der angekün-            Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen,\ndigten Außenprüfung, oder                            nicht erforderlich.“","2416           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    a) 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn\naa) Nach dem Wort „Steuern“ werden die Wörter                         der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro nicht\n„, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und                        übersteigt,\ndie Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die                     b) 15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn\nHinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4                          der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro über-\nangerechnet werden,“ eingefügt.                                   steigt und 1 000 000 Euro nicht übersteigt,\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                  c) 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der\n„In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt                        Hinterziehungsbetrag 1 000 000 Euro über-\nSatz 1 mit der Maßgabe, dass die fristge-                         steigt.\nrechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a\noder § 235 unerheblich ist.“                                  (2) Die Bemessung des Hinterziehungsbetrags\nrichtet sich nach den Grundsätzen in § 370 Absatz 4.\n4. In § 374 Absatz 4 werden die Wörter „§ 370 Abs. 6\nSatz 1 und Abs. 7“ durch die Wörter „§ 370 Absatz 6                    (3) Die Wiederaufnahme eines nach Absatz 1 ab-\nund 7“ ersetzt.                                                     geschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn die\nFinanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rah-\n5. § 378 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrich-\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                       tig waren.\n„Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten\n(4) Der nach Absatz 1 Nummer 2 gezahlte Geld-\noder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geld-\nbetrag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge\nbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus\ndes Absatzes 1 nicht eintritt. Das Gericht kann\nder Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern in-\ndiesen Betrag jedoch auf eine wegen Steuerhinter-\nnerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist\nziehung verhängte Geldstrafe anrechnen.“\nentrichtet.“\nb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                                    Artikel 2\n„§ 371 Absatz 4 gilt entsprechend.“\nÄnderung des\n6. § 398a wird wie folgt gefasst:                                         Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\n„§ 398a\nDem Artikel 97 § 10 des Einführungsgesetzes zur\nAbsehen von Verfolgung in besonderen Fällen                 Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I\n(1) In Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen              S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4\n§ 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht ein-                 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ge-\ntritt, wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat ab-          ändert worden ist, wird folgender Absatz 13 angefügt:\ngesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb                  „(13) § 170 Absatz 6 der Abgabenordnung in der\neiner ihm bestimmten angemessenen Frist                          Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezem-\n1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen               ber 2014 (BGBl. I S. 2415) gilt für alle nach dem\nSteuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235                31. Dezember 2014 beginnenden Festsetzungsfristen.“\nund die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die\nHinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 ange-                                           Artikel 3\nrechnet werden, entrichtet und\nInkrafttreten\n2. einen Geldbetrag in folgender Höhe zugunsten\nder Staatskasse zahlt:                                        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}