{"id":"bgbl1-2014-63-4","kind":"bgbl1","year":2014,"number":63,"date":"2014-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/63#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-63-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_63.pdf#page=7","order":4,"title":"Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes","law_date":"2014-12-22T00:00:00Z","page":2411,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014            2411\nGesetz\nzur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015\nund zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung\nsowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nVom 22. Dezember 2014\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-Württemberg\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          34,4 Prozent, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 Prozent\nund in den übrigen Ländern 30,4 Prozent der Leis-\nArtikel 1                               tungen nach Satz 1. Im Jahr 2014 sowie ab dem\nÄnderung des                              Jahr 2018 beträgt diese Beteiligung im Land Ba-\nFinanzausgleichsgesetzes                         den-Württemberg 31,6 Prozent, im Land Rheinland-\nPfalz 37,6 Prozent und in den übrigen Ländern\n§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezem-              27,6 Prozent der Leistungen nach Satz 1. In den\nber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Ar-         Jahren 2015 bis 2017 erhöht der Bund seine Betei-\ntikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401)        ligung an den Leistungen nach Satz 1 um 3,7 Pro-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   zentpunkte auf 35,3 Prozent im Land Baden-Würt-\n1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:                               temberg, auf 41,3 Prozent im Land Rheinland-Pfalz\n„Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer               und auf 31,3 Prozent in den übrigen Ländern.“\nstehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu,         2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch\nzuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen         die Angabe „2 bis 4“ ersetzt.\nEuro in den Jahren 2015 bis 2017.“\n2. Satz 5 wird wie folgt gefasst:                                                    Artikel 3\n„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich                                    Änderung des\nin den Jahren 2005                                              Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes\nund 2006 auf                    2 322 712 000 Euro,         Das      Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz     vom\nin den Jahren 2007                                       18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch\nund 2008 auf                    2 262 712 000 Euro,      Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I\nS. 4118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nim Jahr 2009 auf                1 727 712 000 Euro,\n1. § 4a wird wie folgt geändert:\nim Jahr 2010 auf                1 372 712 000 Euro,\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nim Jahr 2011 auf                1 912 712 000 Euro,\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nim Jahr 2012 auf                1 007 212 000 Euro,\n„(2) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur\nim Jahr 2013 auf                  947 462 000 Euro,            Finanzierung der Errichtung von zusätzlichen\nim Jahr 2014 auf                1 115 212 000 Euro,            Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren\neinen zusätzlichen Betrag in Höhe von 550 Millio-\nin den Jahren 2015                                             nen Euro zur Verfügung. Bewilligungen von Fi-\nund 2016 auf                      826 212 000 Euro,            nanzhilfen für Investitionsvorhaben in Höhe des\nim Jahr 2017 auf                  726 212 000 Euro,            aufgestockten Sondervermögens sind ab dem\n31. Dezember 2014 möglich. Der in Satz 1 ge-\nim Jahr 2018 auf                  977 712 000 Euro,            nannte Betrag beläuft sich\nab dem Jahr 2019 auf           1 077 712 000 Euro.“            im Jahr 2016 auf                230 000 000 Euro,\nArtikel 2                                  im Jahr 2017 auf                220 000 000 Euro,\nÄnderung des                                 im Jahr 2018 auf               100 000 000 Euro.“\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-         2. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch die An-\nsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der               gabe „2020“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,\n2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom                                  Artikel 4\n2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden                                 Änderung des\nist, wird wie folgt geändert:                                        Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes\n1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                               zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder\n„(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an            Dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-\nden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach           bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember\n§ 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt in den          2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1","2412          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014\ndes Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4118)          Die diesbezüglichen Jahresbeträge gemäß § 4a Ab-\ngeändert worden ist, wird folgendes Kapitel 3 angefügt:       satz 2 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes ver-\nteilen sich entsprechend.\n„Kapitel 3\n(2) Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zu-\nInvestitionsprogramm                       wendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.\n„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018\n§ 14\n§ 12\nZweck der Finanzhilfen                                      Gemeinschaftsfinanzierung\n(1) In den Jahren 2015 bis 2018 gewährt der Bund             (1) Bundesmittel, die nicht zu 100 Prozent des ge-\naus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungs-               samten Verfügungsrahmens des Landes bis zum Stich-\nausbau“ Ländern und Gemeinden nach Artikel 104b               tag 30. Juni 2016 bewilligt sind, fließen in Höhe der\ndes Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in Ta-       Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und im\ngeseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder         Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei Jahren den\nunter drei Jahren. Investitionen sind Neubau-, Ausbau-,       Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mitteln\nUmbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstat-               vollständig bewilligt haben. Mittel, die den Ländern\ntungsinvestitionen. Die Ausführungsbestimmungen zur           nach dem 30. Juni 2016 im Rahmen der Umverteilung\nAusgestaltung von Ausstattungsinvestitionen obliegen          bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum\nden Ländern.                                                  31. Dezember 2016 bewilligt werden.\n(2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaf-           (2) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen\nfung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze           Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu\ndienen und die ab dem 1. April 2014 begonnen wurden.          den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen.\nZusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses Geset-           Jedes Land hat zum Stichtag 30. Juni 2016 nachzuwei-\nzes sind solche, die entweder neu entstehen oder              sen, dass\nsolche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen weg-\nfallen.                                                       1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionspro-\ngramms in dem Land bewilligten Bundesmittel\n(3) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umset-\nzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen                  höchsten 54 Prozent der investiven Gesamtkosten\nzum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist\nLeistungs- und Lieferungsvertrags. Bei Vorhaben, die\ndas Land die Bewilligung von Landesmitteln sowie\nin selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens\ndie Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebe-\naufgeteilt werden können, ist eine Förderung des\nnenfalls die Bereitstellung von investiven Mitteln\nselbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein\nsonstiger Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent\nfür diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.\nder investiven Gesamtkosten nach, oder\n(4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen\nund Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteils-            2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten\nfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes                  und Investitionen bis einschließlich des genannten\ndurch den Bund gefördert werden, können nicht gleich-             Stichtags höchstens ein Drittel der Gesamtkosten\nzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.            der Kindertagesbetreuung, wie sie in der Begrün-\ndung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung\n§ 13                                 von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen\nund in der Kindertagespflege (Kinderförderungsge-\nHöhe und Aufteilung der Programmkosten\nsetz – KiföG) der Fraktionen der CDU/CSU und\n(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe              SPD (Bundestagsdrucksache 16/9299, S. 21 bis 23)\nvon 550 Millionen Euro werden entsprechend der An-                zugrunde gelegt worden sind, beträgt; hierzu weist\nzahl der Kinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt:       das Land zum genannten Stichtag die Aufbringung\nVerfügungsrahmen             von Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sons-\nLand                  (Angaben in Euro)            tigen Mitteln für zusätzliche Betriebskosten und In-\nBaden-Württemberg                      73 762 468               vestitionen entsprechend den jeweiligen Durch-\nBayern                                 86 968 023               schnittswerten auf Landesebene mindestens in\nBerlin                                 27 161 398               Höhe von zwei Dritteln der bis zu diesem Stichtag\nBrandenburg                            15 597 452               angefallenen Gesamtkosten für Plätze, die über das\nBremen                                  4 397 979               Ziel des Tagesbetreuungsausbaugesetzes hinausge-\nHamburg                                13 599 476               hen, nach, oder\nHessen                                 42 262 801\n3. der Anteil der im Rahmen dieses und der vorange-\nMecklenburg-Vorpommern                 10 538 885\ngangenen Investitionsprogramme „Kinderbetreu-\nNiedersachsen                          50 994 727\nungsfinanzierung“ 2008 – 2013 und 2013 – 2014 in\nNordrhein-Westfalen                  118  631 959\ndem Land bewilligten Bundesmittel höchstens 54 Pro-\nRheinland-Pfalz                        25 861 025               zent der investiven Gesamtkosten zum vorgenann-\nSaarland                                5 701 054               ten Stichtag beträgt; hierzu weist das Land die Be-\nSachsen                                28 322 629               willigung von Landesmitteln sowie die Bereitstellung\nSachsen-Anhalt                         13 843 178               kommunaler Mittel und gegebenenfalls die Bereit-\nSchleswig-Holstein                     18 194 686               stellung von investiven Mitteln sonstiger Träger in\nThüringen                              14 162 260               Höhe von mindestens 46 Prozent der investiven Ge-\n(Summe: Deutschland)                 550  000 000               samtkosten nach.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014             2413\nEine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisenden           tionsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungs-\nMittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach          befugnisse.\n§ 13 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bun-               (5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium\ndesmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die die            für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich\nnach Satz 2 erforderlichen Anteile nachgewiesen ha-            über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rech-\nben, erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder unter       nungsprüfungsbehörden.\ndrei Jahren.\n(6) Die Länder unterrichten das Bundesministerium\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum\n§ 15\n30. Juni 2019 in Form eines zusammenfassenden vor-\nVerfahren und Durchführung                     läufigen Abschlussberichts, der zum Stichtag 1. März\n(1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durch-           2019 die Gesamtzahl der im Land zur Verfügung ste-\nführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanz-              henden Plätze für Kinder unter drei Jahren enthält.\nhilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haus-        Nach Prüfung des Verwendungsnachweises der ver-\nhaltsrecht der Länder. Bei der Weiterreichung von              ausgabten Finanzhilfen ist bis zum 30. Juni 2020 ein\nBundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die            zusammenfassender Abschlussbericht, der zum Stich-\nBestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.                        tag 1. März 2020 die Gesamtzahl der für Kinder unter\ndrei Jahren im Land zur Verfügung stehenden Plätze\n(2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß        enthält, vorzulegen.\n§ 13 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des\nLandes bis zum 31. Dezember 2017 abzuschließen; die                                       § 17\nMittel können bis zum 31. Dezember 2018 abgerufen\nRückforderung von Bundesmitteln\nwerden.\n(1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn\n(3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bun-       die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in\ndeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständi-           § 12 Absatz 1 bis 3 festgelegten Zweckbindungen ent-\ngen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmit-             sprechen, wenn sie vor dem in § 12 Absatz 2 genann-\ntel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger        ten Stichtag begonnen wurden oder zu viele Mittel ab-\ndes Investitionsvorhabens benötigt werden. Die Länder          gerufen wurden. Eine Rückzahlung erfolgt auch, sofern\nleiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die         die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums ver-\nEmpfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bun-          braucht wurden. Nach den Sätzen 1 und 2 zurückzu-\ndesförderung angemessen hinzuweisen.                           zahlende Beträge sind nach Absatz 2 zu verzinsen und\ndem Bund zu erstatten.\n§ 16\n(2) Werden Mittel entgegen § 8 Absatz 3 zu früh an-\nQualifiziertes Monitoring, Abschlussbericht            gewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der Aus-\n(1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für         zahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichta-           Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach\ngen 30. Juni 2015, 31. Dezember 2015, 30. Juni 2016            dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur\nund 30. Juni 2018 über die Anzahl der bewilligten und          Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschrei-\nder neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze           tung.\nin Kindertageseinrichtungen und in der Kindertages-\npflege sowie die hierfür aufgewendeten Bundes- und                                        § 18\nLandesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kommuna-                                Grundvereinbarung\nlen Mitteln und sonstigen Mitteln. Hierfür legen sie Lis-         Im Übrigen sind die Regelungen der Grundvereinba-\nten über die mit diesem Investitionsprogramm geförder-         rung zwischen dem Bund und den Ländern über die\nten Projekte vor.                                              Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder\n(2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für         nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stich-             19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesminis-\ntagen 30. Juni 2015, 31. Dezember 2015, 30. Juni 2016          ters der Finanzen und des Bundesministers für Wirt-\nund 30. Juni 2018 über die Art und Anzahl der bewil-           schaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden.“\nligten und bereits durchgeführten Ausstattungsinvesti-\ntionen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1.                                                      Artikel 5\n(3) Die Länder legen dem Bundesministerium für Fa-                               Änderung des\nmilie, Senioren, Frauen und Jugend zum 30. Juni 2017                           Lastenausgleichsgesetzes\neinen Zwischenbericht vor, der die Gesamtzahl der zum             Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-\nStichtag 1. März 2017 im Land zur Verfügung stehen-            kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I\nden und entstehenden Plätze für Kinder unter drei Jah-         S. 248), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom\nren enthält.                                                   23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird\n(4) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt          wie folgt geändert:\nlaufend und ist bis zum 31. Dezember 2019 abzuschlie-          1. § 313 wird wie folgt gefasst:\nßen. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine                                        „§ 313\nRückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen\nlassen, haben das Bundesministerium für Familie, Se-                            Zuständigkeitsübertragung\nnioren, Frauen und Jugend sowie der Bundesrech-                       (1) Die Zuständigkeit eines Landes für die Durch-\nnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informa-                 führung der in § 305 Absatz 1 genannten Vorschrif-","2414        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014\nten kann durch Vereinbarung der nach § 306 für die           308, 310 und 311 von dem jeweiligen Land nicht\nErrichtung von Ausgleichsämtern und Landesaus-               mehr anzuwenden.“\ngleichsämtern zuständigen Stelle mit dem Bundes-          2. In § 349 Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern\nausgleichsamt auf das Bundesausgleichsamt über-              „Die Rückforderung ist“ die Wörter „, außer in den\ntragen werden.                                               Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes,“ einge-\n(2) Der Umfang der übertragenen Zuständigkeit             fügt.\nsowie der Zeitpunkt des Übergangs sind durch das\nBundesausgleichsamt im Bundesanzeiger bekannt-                                    Artikel 6\nzumachen.                                                                      Inkrafttreten\n(3) Wurde die Zuständigkeit dem Bundesaus-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngleichsamt übertragen, sind insoweit die §§ 306,          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig"]}