{"id":"bgbl1-2014-63-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":63,"date":"2014-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/63#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_63.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union","law_date":"2014-12-22T00:00:00Z","page":2409,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014                  2409\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU in Bezug auf die Verknüpfung\nvon Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union1\nVom 22. Dezember 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     zes 1 Satz 1 geführt wird, nimmt am Informations-\nsen:                                                                   austausch zwischen den Registern über die zentrale\nEuropäische Plattform teil. Den Kapitalgesellschaf-\nArtikel 1                                ten und Zweigniederlassungen von Kapitalgesell-\nÄnderung des                                 schaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist zu die-\nHandelsgesetzbuchs                                sem Zweck eine einheitliche europäische Kennung\nzuzuordnen. Das Registergericht übermittelt nach\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                   Maßgabe der folgenden Absätze an die zentrale\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten                   Europäische Plattform die Information über\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des\nGesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert                   1. die Eintragung der Eröffnung, Einstellung oder\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                       Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das\nVermögen der Gesellschaft,\n1. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:\n2. die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft\n„§ 9b                                    und die Eintragung über den Schluss der Liquida-\nEuropäisches System der                               tion oder Abwicklung oder über die Fortsetzung\nRegistervernetzung; Verordnungsermächtigung                         der Gesellschaft,\n(1) Die Eintragungen im Handelsregister und die                 3. die Löschung der Gesellschaft sowie\nzum Handelsregister eingereichten Dokumente so-                    4. das Wirksamwerden einer Verschmelzung nach\nwie die Unterlagen der Rechnungslegung nach                            § 122a des Umwandlungsgesetzes.\n§ 325 sind, soweit sie Kapitalgesellschaften betref-\nfen oder Zweigniederlassungen von Kapitalgesell-                      (3) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das\nschaften, die dem Recht eines anderen Mitglied-                    elektronische Informations- und Kommunikations-\nstaates der Europäischen Union oder eines anderen                  system, über das die Daten aus dem Handelsregis-\nVertragsstaates des Abkommens über den Euro-                       ter zugänglich gemacht (Absatz 1) und im Rahmen\npäischen Wirtschaftsraum unterliegen, auch über                    des Informationsaustauschs zwischen den Regis-\ndas Europäische Justizportal zugänglich. Hierzu                    tern übermittelt und empfangen werden (Absatz 2),\nübermitteln die Landesjustizverwaltungen die Daten                 und sie sind, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Be-\ndes Handelsregisters und der Betreiber des Unter-                  treibers des Unternehmensregisters nach Absatz 1\nnehmensregisters übermittelt die Daten der Rech-                   Satz 2, für die Abwicklung des Datenverkehrs nach\nnungslegungsunterlagen jeweils an die zentrale Eu-                 den Absätzen 1 und 2 zuständig. § 9 Absatz 1 Satz 3\nropäische Plattform nach Artikel 4a Absatz 1 der                   bis 5 gilt entsprechend.\nRichtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parla-                        (4) Das Bundesministerium der Justiz und für\nments und des Rates vom 16. September 2009 zur                     Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-\nKoordinierung der Schutzbestimmungen, die in den                   verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nMitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des                    erforderlichen Bestimmungen zu treffen über\nArtikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der                 1. Struktur, Zuordnung und Verwendung der ein-\nGesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind,                      heitlichen europäischen Kennung,\num diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten\n(ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch               2. den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen\ndie Richtlinie 2013/24/EU (ABl. L 158 vom                              des Informationsaustauschs zwischen den Regis-\n10.6.2013, S. 365) geändert worden ist, soweit die                     tern und die Liste der dabei zu übermittelnden\nÜbermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu                        Daten,\nden Originaldaten über den Suchdienst auf der Inter-               3. die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs\nnetseite des Europäischen Justizportals erforderlich                   nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich Vorga-\nist.                                                                   ben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten\n(2) Das Registergericht, bei dem das Register-                      sowie\nblatt einer Kapitalgesellschaft oder Zweigniederlas-               4. den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermitt-\nsung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Absat-                     lung.“\n1\n2. Dem § 13e wird folgender Absatz 6 angefügt:\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Än-         „(6) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher,\nderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien     dass die Daten einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im\n2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und    Ausland, die im Rahmen des Europäischen Systems\nGesellschaftsregistern (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1).             der Registervernetzung (§ 9b) empfangen werden,","2410         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014\nan das Registergericht weitergeleitet werden, das für                                          „§ 26\neine inländische Zweigniederlassung dieser Gesell-                           Änderung eingetragener Angaben\nschaft zuständig ist.“\nDie Änderung eingetragener Angaben ist, unbe-\nArtikel 2                                    schadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel in-\nnerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständi-\nÄnderung der                                    gen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antrag-\nHandelsregisterverordnung                              steller behebbaren Eintragungshindernisses inner-\nDie Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937                 halb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutra-\n(RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes             gen und bekannt zu machen.“\nvom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                           Artikel 3\n1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „eingereichten“                                     Inkrafttreten\ndurch das Wort „einzureichenden“ ersetzt.                        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n2. § 26 wird wie folgt gefasst:                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}