{"id":"bgbl1-2014-63-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":63,"date":"2014-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/63#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_63.pdf#page=4","order":2,"title":"Fünftes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR","law_date":"2014-12-22T00:00:00Z","page":2408,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["2408        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014\nFünftes Gesetz\nzur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften\nfür Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR\nVom 22. Dezember 2014\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-            S. 1625), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                         vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\nÄnderung des                             1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\na) In Satz 1 wird die Angabe „184“ durch die An-\n§ 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes             gabe „214“ ersetzt.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-\nber 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 11        b) In Satz 2 wird die Angabe „123“ durch die An-\ndes Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) ge-               gabe „153“ ersetzt.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „250“ durch die        2. Dem § 25 Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-\nAngabe „300“ ersetzt.                                        gefügt:\n2. Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:            „Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Än-\n„Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Än-            derung laufend gewährter Ausgleichsleistungen\nderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1,           nach § 8 Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu\nsind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von             festzustellen. Von einer förmlichen Bescheidertei-\neiner förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen            lung kann abgesehen werden; ausgenommen hier-\nwerden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Ab-              von sind Fälle nach § 8 Absatz 4.“\nsatz 3.“\nArtikel 2\nArtikel 3\nÄnderung des\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetzes                                       Inkrafttreten\nDas Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nHeiko Maas"]}