{"id":"bgbl1-2014-63-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":63,"date":"2014-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_63.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes","law_date":"2014-12-22T00:00:00Z","page":2406,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2406          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014\nGesetz\nzur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nVom 22. Dezember 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbe-\nsen:                                                                triebs die prognostizierten Stromverbrauchsmen-\ngen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb\nArtikel 1                                  aufgenommen werden wird,\nÄnderung des                              2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs\nErneuerbare-Energien-Gesetzes                           die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für\ndas folgende Kalenderjahr und\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014\n3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des\n(BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nFahrbetriebs die Summe der tatsächlichen\n22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird\nStromverbrauchsmengen für das bisherige lau-\nwie folgt geändert:\nfende Kalenderjahr und der prognostizierten\n1. § 65 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3                 Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende\nbis 7 ersetzt:                                                   Kalenderjahr.\n„(3) Abweichend von Absatz 1 können Schienen-             Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbe-\nbahnen, wenn und soweit sie an einem Vergabe-                halt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer\nverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schie-           Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden.\nnenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder                Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraus-\nteilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Auf-              setzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt\nnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Strom-           nach Vollendung des Kalenderjahrs, für das die Be-\nverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der            grenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundes-\nFahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund               amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der\nder Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen;               Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres.\ndie Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die                (5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 Ab-\nSchienenbahn, die in dem Vergabeverfahren den                satz 4 entsprechend anzuwenden. Es wird unwider-\nZuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn, die den             leglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Aufnahme\nZuschlag erhalten hat, kann nachweisen                       des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der Neugründung ist.\n1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs                (6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c ist\ndie prognostizierten Stromverbrauchsmengen für           entsprechend anzuwenden.\ndas folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorga-\n(7) Im Sinne dieses Paragrafen ist\nben des Vergabeverfahrens und\n1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstel-\n2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des                  len für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr\nFahrbetriebs die Summe der tatsächlichen                     des Unternehmens und\nStromverbrauchsmengen für das bisherige lau-\nfende Kalenderjahr und der prognostizierten              2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Ver-\nStromverbrauchsmengen für das übrige laufende                brauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken.“\nKalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der         2. § 66 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nVorgaben des Vergabeverfahrens und des bishe-\n„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können An-\nrigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.\nträge von neu gegründeten Unternehmen nach § 64\n(4) Abweichend von Absatz 1 können Schienen-              Absatz 4 und Anträge von Schienenbahnen nach\nbahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung           § 65 Absatz 3 bis 5 bis zum 30. September eines\nim Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienen-             Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt wer-\ngüterverkehr erbringen werden, nachweisen                    den.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014            2407\n3. § 100 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung\nentsprechend anzuwenden und“ vorangestellt.\na) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „anzu-\nwenden sind“ die Wörter „, wobei § 33c Absatz 3\nArtikel 2\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am\n31. Juli 2014 geltenden Fassung entsprechend                                 Inkrafttreten\nanzuwenden ist“ eingefügt.                                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nb) In Nummer 10 Buchstabe a werden dem Wort                am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n„statt“ die Wörter „statt § 5 Nummer 4 ist § 18           (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Au-\nAbsatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in           gust 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}