{"id":"bgbl1-2014-62-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":62,"date":"2014-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/62#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_62.pdf#page=15","order":3,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Glaser-Handwerk (Glasermeisterverordnung  GlaserMstrV)","law_date":"2014-12-19T00:00:00Z","page":2331,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014            2331\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Glaser-Handwerk\n(Glasermeisterverordnung – GlaserMstrV)\nVom 19. Dezember 2014\nAuf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksord-               6. Entwürfe, Skizzen, Fertigungszeichnungen und Plä-\nnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Geset-             ne, auch unter Einsatz branchenspezifischer Soft-\nzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert wor-             ware, erstellen und präsentieren,\nden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständig-\n7. statisch wirksame Glas- und Verbundkonstruk-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\ntionen mit unterschiedlichen Verbindungstechniken\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-\nfür den Innen- und Außenbereich planen, herstellen,\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-\nmontieren und instand halten,\nterium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:               8. Glaskonstruktionen und -elemente zum funktions-\nfertigen Verschließen von Öffnungen in und an Bau-\n§1                                     werken sowie an Fahrzeugen und Anlagen, insbe-\nsondere durch Verglasungen von Fenstern, Türen\nGegenstand                                  und Wintergärten, sowie durch Profilbauglas- und\nDiese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs-             Glasbetonkonstruktionen, planen, herstellen, mon-\nbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meister-        tieren und instand halten,\nprüfung im Glaser-Handwerk. Die Meisterprüfung be-\n9. Glasfassadenkonstruktionen und -elemente sowie\nsteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.\nVerbundelemente planen, herstellen, montieren\nund instand halten,\n§2\n10. Fenster-, Türen- und Wintergartenkonstruktionen\nMeisterprüfungsberufsbild                          planen, herstellen, montieren und instand halten;\nIm Glaser-Handwerk sind zum Zwecke der Meister-                Zubehörteile, Schließ- und Schutzsysteme mon-\nprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum                  tieren,\nNachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu be-\n11. Glaserzeugnisse, lichtdurchlässige Werkstoffe und\nrücksichtigen:\nVerbundmaterialien für den Innen- und Außenbe-\n1. auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln,               reich gestalten, herstellen, be- und verarbeiten,\nKunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auf-             montieren und instand halten; Fertigungsprozesse\ntragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-            steuern und überwachen,\nlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstel-\n12. Kunstverglasungen unter Berücksichtigung von\nlen, Verträge schließen,\nStilrichtungen entwerfen, herstellen, montieren, in-\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und                  stand halten und restaurieren,\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung unter\n13. individuelle Einrahmungen entwerfen und herstel-\nAnwendung von Informations- und Kommunika-\nlen, Füllungen einarbeiten, montieren und instand\ntionssystemen wahrnehmen, insbesondere unter\nhalten,\nBerücksichtigung der Betriebsorganisation, der be-\ntrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitäts-      14. Glassysteme sowie Komponenten zur Energiege-\nmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutz-                 winnung und -einsparung objektbezogen planen,\nrechtes, des Datenschutzes und des Umweltschut-              montieren und instand halten, dabei Anforderungen\nzes,                                                         an Dämmungen berücksichtigen,\n3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,        15. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler und Störun-\nüberwachen und anpassen, Unteraufträge verge-                gen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewer-\nben und deren Durchführung kontrollieren,                    ten und dokumentieren,\n4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berück-           16. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender\nsichtigung von gestalterischen Aspekten, Kon-                Werk- und Hilfsstoffe, bei der Gestaltung, Planung,\nstruktionen, Fertigungs- und Montagetechniken,               Konstruktion, Fertigung, Montage und Instandhal-\nberufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, techni-            tung berücksichtigen, insbesondere Glas, licht-\nschen Richtlinien und Normen sowie der allgemein             durchlässige Materialien, Metall und Verbundstoffe,\nanerkannten Regeln der Technik, des Einsatzes von\n17. Baukörperanschlüsse mit dazugehörigen Dämmun-\nPersonal, Material, Maschinen und Geräten sowie\ngen planen, ausführen und instand halten,\nder Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubilden-\nden,                                                    18. Oberflächen unterschiedlicher Materialien behan-\ndeln, veredeln und beschichten,\n5. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-\ntriebs- und Lagerausstattung und Konzepte für           19. durchgeführte Leistungen ermitteln, prüfen und do-\nlogistische Prozesse entwickeln und umsetzen,                kumentieren, Abnahme durchführen, Leistungen","2332           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014\nabrechnen sowie Nachkalkulationen durchführen                (4) Die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts wird\nund Auftragsabwicklungen auswerten.                       wie folgt gewichtet:\n1. die Erstellung der Planungsunterlagen mit 35 Pro-\n§3                                     zent,\nZiel und Gliederung des Teils I                  2. die Durchführungsarbeiten mit 55 Prozent und\n(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine be-     3. die Erstellung der Dokumentationsunterlagen mit\nrufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen,                  10 Prozent.\ndass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen\nund dabei wesentliche Tätigkeiten des Glaser-Hand-                                         §5\nwerks meisterhaft verrichten kann.\nFachgespräch\n(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende\nIm Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,\nPrüfungsbereiche:\ndass er in der Lage ist,\n1. Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein          1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die\ndarauf bezogenes Fachgespräch sowie                            dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,\n2. Durchführung einer Situationsaufgabe.                       2. das Vorgehen bei der Planung und bei der Durchfüh-\nrung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und\n§4\n3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-\nMeisterprüfungsprojekt                           bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt                 stellen und dabei neue Entwicklungen im Glaser-\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.                 Handwerk zu berücksichtigen.\nDie auftragsbezogenen Anforderungen an das Meister-\nprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsaus-                                             §6\nschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüf-                             Situationsaufgabe\nlings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage er-\n(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und\narbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept ein-\nvervollständigt den Nachweis der beruflichen Hand-\nschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.\nlungskompetenz für die Meisterprüfung im Glaser-\nDas Konzept hat er vor der Durchführung des Meister-\nHandwerk. Die Aufgabenstellung wird vom Meisterprü-\nprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur\nfungsausschuss festgelegt.\nGenehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsaus-\nschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auf-                   (2) Als Situationsaufgabe sind vier der folgenden Ar-\ntragsbezogenen Anforderungen entspricht.                       beiten auszuführen, die nicht Gegenstand des Meister-\nprüfungsprojekts sind:\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-\nnungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumenta-               1. Materialien für eine Reparaturverglasung auftragsbe-\ntionsarbeiten. Die Planungsarbeiten umfassen einen                 zogen auswählen, Auswahl begründen und Repara-\nEntwurf, einen Fertigungsplan sowie eine Angebotskal-              tur ausführen,\nkulation.                                                      2. Glas in Fläche und Kante bearbeiten oder eine mehr-\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfol-            teilige Glaskonstruktion anfertigen,\ngenden Aufgaben durchzuführen:                                 3. eine Tür aus Einscheiben-Sicherheitsglas einbauen,\n1. Entwurf, Planung und Herstellung einer mehrteiligen             Schließer setzen und Beschläge anbringen oder eine\nGlaskonstruktion mit einem umbauten Raum von                   Störung an einer Ganzglas-Türanlage beheben,\nmindestens 0,5 Kubikmetern mit mindestens zwei             4. eine Kunstverglasung anfertigen oder eine Fläche\nbeweglichen Teilen,                                            aus Glas oder glasverwandten Stoffen durch Ver-\nedelungstechniken gestalten,\n2. Entwurf, Planung und Herstellung einer energetisch\noptimierten oder künstlerisch gestalteten Fenster-         5. eine Fenster-, Haustür- oder Fassadenkonstruktion\noder Haustürkonstruktion mit Rahmen oder einer                 unter Berücksichtigung von Befestigungstechniken\nenergetisch optimierten oder künstlerisch gestalte-            und Sicherheitsanforderungen montieren oder nach-\nten Glas-, Fassaden- oder Wintergartenkonstruktion,            rüsten,\n3. Entwurf, Planung und Herstellung einer Kunstvergla-         6. eine funktionelle Einrahmung mit Passepartout und\nsung mit einer Fläche von mindestens 0,75 Quadrat-             Verglasung herstellen und Füllung einarbeiten,\nmetern unter Anwendung von mindestens zwei                 7. eine Fahrzeugverglasung durchführen.\nGlasveredelungstechniken,\n(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe ist\n4. Entwurf, Planung und Herstellung einer mit mindes-          die Summe der Einzelbewertungen für die vier ausge-\ntens zwei Veredelungstechniken gestalteten Glasflä-        führten Arbeiten nach Absatz 2, für die das arithme-\nche von mindestens 1,5 Quadratmetern oder                  tische Mittel gebildet wird.\n5. Entwurf, Planung, Herstellung und Montage einer\nGlas-, Fenster-, Türen-, Fassaden- oder Winter-                                        §7\ngartenkonstruktion mit Energiegewinnungskompo-                      Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I\nnenten.                                                       (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert acht Arbeits-\nDie durchgeführten Arbeiten sind zu kontrollieren und          tage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten und\nzu dokumentieren.                                              die Situationsaufgabe höchstens acht Stunden dauern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014             2333\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch                    ßenbereich unter Berücksichtigung von Gestal-\nund die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.                   tungsprinzipien und Farblehren entwerfen,\nDie Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und               f) Einrahmungen von Bildern und Glaserzeugnissen\nim Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.                  unter Berücksichtigung konstruktiver und gestal-\nHieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Das hie-                   terischer Aspekte planen,\nraus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungsergebnis\nder Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.               g) Glassysteme und Komponenten zur Energiege-\nwinnung und -einsparung sowie zugehörige\n(3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der                  Dämmungen unter Berücksichtigung von Monta-\nMeisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausrei-                   getechniken und Funktionseigenschaften objekt-\nchende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungs-                    bezogen planen und im Hinblick auf energieeffi-\nprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe                    ziente Aspekte bewerten,\njeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden\nh) Ursachen von Fehlern und Störungen analysieren\nsein müssen.\nsowie Maßnahmen zu deren Beseitigung entwi-\nckeln;\n§8\n2. Auftragsabwicklung\nZiel, Gliederung und Inhalt des Teils II\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\n(1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in        ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Glaser-\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern                 betrieb, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu\nseine berufliche Handlungskompetenz dadurch nach-                  planen und deren Durchführung zu kontrollieren und\nzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen             abzuschließen, auch unter Anwendung branchen-\nKenntnisse im Glaser-Handwerk zur Lösung komplexer                 spezifischer Software; bei der jeweiligen Aufgaben-\nberuflicher Aufgabenstellungen anwenden kann.                      stellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a\n(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-                 bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:\nlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene              a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-\nAufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben                      len,\nsind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungs-\nb) die Vorgehensweise bei der Ermittlung von Kun-\nfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Quali-\ndenanforderungen aufzeigen und Kundenanfor-\nfikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft\nderungen hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit beur-\nwerden können:\nteilen,\n1. Gestaltung, Konstruktion, Fertigung\nc) Angebotsunterlagen erstellen und externe Ange-\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage                 bote auswerten, Angebotskalkulation durchfüh-\nist, gestalterische, konstruktions- und fertigungs-                ren und Angebot erstellen,\ntechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirt-\nd) Bewerten von Methoden und Verfahren der Ar-\nschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Gla-\nbeitsplanung und -organisation unter Berücksich-\nserbetrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezo-                tigung von Fertigung und Montage sowie des\ngene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei\nEinsatzes von Personal, Material und Geräten,\nder jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der\ndabei qualitätssichernde Aspekte darstellen und\nunter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifi-                 Schnittstellen zwischen den Arbeitsbereichen be-\nkationen verknüpft werden:                                         rücksichtigen,\na) Lösungen für statisch wirksame Glas- oder                   e) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-\nVerbundkonstruktionen mit unterschiedlichen                    nische Normen sowie allgemein anerkannte Re-\nVerbindungstechniken unter Berücksichtigung                    geln der Technik anwenden, insbesondere Fragen\nbauphysikalischer Grundlagen und Werkstoff-                    der Haftung bei der Herstellung, bei der Montage\neigenschaften erarbeiten, analysieren und bewer-               und bei der Instandhaltung beurteilen,\nten,\nf) Arbeitspläne, Skizzen und Fertigungszeichnun-\nb) Lösungen für Verglasungen zum funktionsfertigen                 gen erstellen sowie vorgegebene Arbeitspläne,\nVerschließen von Öffnungen in oder an Bauwer-                  Skizzen und Zeichnungen bewerten und anpas-\nken sowie an Fahrzeugen und Anlagen unter Be-                  sen,\nrücksichtigung von baurechtlichen und sicher-\nheitstechnischen Vorgaben sowie Funktions-                 g) den auftragsbezogenen Einsatz von Material, Ma-\neigenschaften erarbeiten, analysieren und bewer-               schinen und Geräten bestimmen und die Auswahl\nten,                                                           begründen,\nh) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\nc) Herstellung von Fenstern, Türen, Wintergärten\nund Glasfassaden unter Berücksichtigung von                i) Schadensaufnahmen        darstellen,   Instandset-\nFertigungstechniken und Funktionseigenschaften                 zungsmethoden vorschlagen und die erforder-\nplanen,                                                        liche Abwicklung festlegen,\nd) Kunstverglasungen unter Berücksichtigung von                j) eine Nachkalkulation durchführen;\nStilrichtungen sowie konstruktiver und gestalteri-      3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nscher Aspekte entwerfen und Restaurierungen                Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\nmit historischen Materialien planen,                       ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga-\ne) Glaserzeugnisse, lichtdurchlässige Werkstoffe               nisation in einem Glaserbetrieb unter Berücksich-\nund Verbundmaterialien für den Innen- und Au-              tigung der rechtlichen Vorschriften wahrzunehmen,","2334           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014\nauch unter Anwendung von Informations- und Kom-             durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des\nmunikationssystemen; bei der jeweiligen Aufgaben-           Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a             (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nbis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:        Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\na) betriebliche Kosten ermitteln und dabei betriebs-        chende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist\nwirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,           nicht bestanden, wenn\nb) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen und be-         1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\ntriebliche Kennzahlen ermitteln,                             wertet worden ist oder\nc) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur              2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-\nGewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund                   lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be-\ntechnischer und wirtschaftlicher Entwicklungen               wertet worden sind.\nerarbeiten,\nd) die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsma-                                        § 10\nnagements für den Unternehmenserfolg darstel-\nAllgemeine Prüfungs-\nlen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements\nund Verfahrensregelungen,\nfestlegen und begründen sowie Dokumentatio-\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung\nnen bewerten,\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-\ne) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen\nordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in\nund Notwendigkeit der Personalentwicklung be-\nder jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.\ngründen, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Auftragslage und Auftragsabwicklung,                    (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\nf) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung             prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\nder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und            prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I\ndes Umweltschutzes entwickeln, Gefahrenpoten-            S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.\nziale ermitteln und beurteilen sowie Schutzmaß-\nnahmen festlegen,                                                                   § 11\ng) die gewerkspezifische Betriebs- und Lageraus-                              Übergangsvorschrift\nstattung sowie logistische Prozesse planen und              (1) Die bis zum 30. Juni 2015 begonnenen Prüfungs-\ndarstellen,                                              verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu\nh) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen           Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis\nauftragsbezogen prüfen und Konsequenzen auf-             zum Ablauf des 31. Dezember 2015 sind auf Verlangen\nzeigen und bewerten, insbesondere für die be-            des Prüflings die bis zum 30. Juni 2015 geltenden Vor-\ntriebsinterne Organisation und das betriebliche          schriften weiter anzuwenden.\nPersonalwesen.                                              (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\n30. Juni 2015 geltenden Vorschriften nicht bestanden\n§9                                 haben und sich bis zum 30. Juni 2017 zu einer Wieder-\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils II                  holungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die\n(1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.    Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. Juni 2015\nSie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine            geltenden Vorschriften ablegen.\nPrüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf\nnicht überschritten werden.                                                                § 12\n(2) Die Gesamtbewertung des Teils II ist die Summe                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8                 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.\nAbsatz 2, für die das arithmetische Mittel gebildet wird.       Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild\n(3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2             und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und             Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nweniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser            für das Glaser-Handwerk vom 9. Dezember 1975\nHandlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung                (BGBl. I S. 3012) außer Kraft.\nBerlin, den 19. Dezember 2014\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig"]}