{"id":"bgbl1-2014-62-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":62,"date":"2014-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/62#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_62.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz","law_date":"2014-12-18T00:00:00Z","page":2325,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014             2325\nGesetz\nzur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus\nund einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz\nVom 18. Dezember 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             2. Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nsen:\n„Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das\nEinkommen aus Erwerbstätigkeit in Monaten, in\nArtikel 1\ndenen die berechtigte Person Elterngeld im Sinne\nÄnderung des                                 des § 4 Absatz 2 Satz 2 in Anspruch nimmt, und in\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes                    Monaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des\nDas Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom                 § 4 Absatz 3 Satz 1 in Anspruch nimmt, getrennt zu\n5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch             berechnen.“\nArtikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I           3. In § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-\nS. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             ter „ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2“ durch die\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 Wörter „im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1“\nersetzt.\n„Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein An-\nspruch auf Elterngeld.“                                4. § 2c wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-           a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nmer 1 die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1“ durch die                „Lohnsteuerabzugsverfahren“ die Wörter „nach\nWörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.                 den lohnsteuerlichen Vorgaben“ eingefügt und\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      werden die Wörter „behandelt werden“ durch\ndie Wörter „zu behandeln sind“ ersetzt.\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-\ngabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „Ab-           b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\n„Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs.“ durch                 in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbeschei-\ndas Wort „Absatz“ ersetzt.                               nigungen wird vermutet.“\nd) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Absat-\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nzes 1 Nummer 2“ durch die Wörter „Absatzes 1\nSatz 1 Nummer 2“ ersetzt.                                    „§ 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“","2326           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014\n5. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-                  4. die von der Anrechnung freigestellten Eltern-\nfasst:                                                               geldbeträge nach § 3 Absatz 2.\n„1. Mutterschaftsleistungen                                         (4) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf\nzwölf Monatsbeträge Elterngeld im Sinne des\na) in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem\nAbsatzes 2 Satz 2. Erfolgt für zwei Monate eine\nFünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach\nMinderung des Einkommens aus Erwerbstätig-\ndem Zweiten Gesetz über die Krankenver-\nkeit, können sie für zwei weitere Monate Eltern-\nsicherung der Landwirte mit Ausnahme des\ngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 beanspru-\nMutterschaftsgeldes nach § 13 Absatz 2 des\nchen (Partnermonate). Wenn beide Elternteile in\nMutterschutzgesetzes oder\nvier aufeinander folgenden Lebensmonaten\nb) in Form des Zuschusses zum Mutterschafts-                 gleichzeitig\ngeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes,                 1. nicht weniger als 25 und nicht mehr als\ndie der berechtigten Person für die Zeit ab                  30 Wochenstunden im Durchschnitt des Mo-\ndem Tag der Geburt des Kindes zustehen,“.                    nats erwerbstätig sind und\n6. § 4 wird wie folgt geändert:                                     2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch\n„§ 4                                 auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus\n(Partnerschaftsbonus).\nArt und Dauer des Bezugs“.\n(5) Ein Elternteil kann höchstens zwölf Mo-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             natsbeträge Elterngeld im Sinne des Absatzes 2\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                Satz 2 zuzüglich der vier nach Absatz 4 Satz 3\nzustehenden Monatsbeträge Elterngeld Plus\n„Abweichend von Satz 1 kann Elterngeld\nbeziehen. Er kann Elterngeld nur beziehen, wenn\nPlus nach Absatz 3 auch nach dem 14. Le-\ner es mindestens für zwei Monate in Anspruch\nbensmonat bezogen werden, solange es ab\nnimmt. Lebensmonate des Kindes, in denen\ndem 15. Lebensmonat in aufeinander folgen-\neinem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Num-\nden Lebensmonaten von zumindest einem\nmer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen zuste-\nElternteil in Anspruch genommen wird.“\nhen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil\nbb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 1                  Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 be-\nAbs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3            zieht.\nSatz 1 Nummer 1“ ersetzt und werden die                    (6) Ein Elternteil kann abweichend von Ab-\nWörter „für die Dauer von bis zu 14 Mona-               satz 5 Satz 1 zusätzlich auch die weiteren Mo-\nten,“ gestrichen.                                       natsbeträge Elterngeld nach Absatz 4 Satz 2\nc) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt                beziehen, wenn für zwei Monate eine Minderung\ngefasst:                                                      des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt\nund wenn\n„Es wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3\nermittelt (Basiselterngeld), soweit nicht Eltern-             1. bei ihm die Voraussetzungen für den Entlas-\ngeld nach Absatz 3 in Anspruch genommen                           tungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b\nwird. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des                       Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergeset-\nMonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung                        zes vorliegen und der andere Elternteil weder\nentfallen ist.“                                                   mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung\nlebt,\nd) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden\nAbsätze 3 bis 6 ersetzt:                                      2. mit der Betreuung durch den anderen Eltern-\nteil eine Gefährdung des Kindeswohls im\n„(3) Statt für einen Monat Elterngeld im Sinne                Sinne von § 1666 Absatz 1 und 2 des Bürger-\ndes Absatzes 2 Satz 2 zu beanspruchen, kann                       lichen Gesetzbuchs verbunden wäre oder\ndie berechtigte Person jeweils zwei Monate lang\nein Elterngeld beziehen, das nach den §§ 2 bis 3              3. die Betreuung durch den anderen Elternteil\nund den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2                         unmöglich ist, insbesondere weil er wegen\nund 3 ermittelt wird (Elterngeld Plus). Das Eltern-               einer schweren Krankheit oder Schwerbehin-\ngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte                  derung sein Kind nicht betreuen kann; für die\ndes Elterngeldes nach Absatz 2 Satz 2, das der                    Feststellung der Unmöglichkeit der Betreu-\nberechtigten Person zustünde, wenn sie wäh-                       ung bleiben wirtschaftliche Gründe und\nrend des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im                      Gründe einer Verhinderung wegen anderwei-\nSinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für                    tiger Tätigkeiten außer Betracht.\ndie Berechnung des Elterngeld Plus halbieren                  Ist ein Elternteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 1\nsich:                                                         bis 3 in vier aufeinander folgenden Lebensmona-\nten nicht weniger als 25 und nicht mehr als\n1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2\n30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats\nAbsatz 4 Satz 1,\nerwerbstätig, kann er für diese Monate abwei-\n2. der Mindestgeschwisterbonus nach § 2a Ab-                  chend von Absatz 5 Satz 1 vier weitere Monats-\nsatz 1 Satz 1,                                            beträge Elterngeld Plus beziehen.“\n3. der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4                e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie\nsowie                                                     folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014              2327\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absätze 2                         von § 4 Absatz 4 oder § 4d Absatz 1 Satz 3\nund 3“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 6“                      verbleibenden Monatsbeträge der jeweiligen\nund die Angabe „§ 1 Abs. 3 und 4“ durch                        Leistung erhalten.“\ndie Wörter „§ 1 Absatz 3 und 4“ ersetzt.          11. § 8 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 2           a) In Absatz 1 wird das Wort „ist“ durch das Wort\nund 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 Satz 1              „sind“ ersetzt und werden vor dem Wort „nach-\nNummer 2 und 3“ ersetzt.                                  zuweisen“ die Wörter „und die Arbeitszeit“ ein-\n7. In § 4d Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 4                   gefügt.\nAbsatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nSatz 1 und 2 und nach § 4 Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.              fügt:\n8. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               „(1a) Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des\na) In Satz 1 werden die Wörter „zustehenden zwölf                Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten\noder 14“ durch die Wörter „nach § 4 Absatz 4                  1. im Falle des § 1 Absatz 8 Satz 2 auch für die\noder nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4                     andere Person im Sinne des § 1 Absatz 8\nAbsatz 7 zustehenden“ ersetzt.                                   Satz 2 und\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Elterngeld oder                  2. im Falle des § 4 Absatz 4 Satz 3 oder des § 4\nBetreuungsgeld für mehr als die Hälfte der Mo-                   Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Ab-\nnate“ durch die Wörter „mehr als die Hälfte der                  satz 7 Satz 1 für beide Personen, die den\nMonatsbeträge Elterngeld oder Betreuungsgeld“                    Partnerschaftsbonus beantragt haben.\nersetzt.\n§ 65 Absatz 1 und 3 des Ersten Buches Sozial-\n9. § 6 wird wie folgt geändert:                                     gesetzbuch gilt entsprechend.“\na) In der Überschrift werden die Wörter „und Ver-            c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nlängerungsmöglichkeit“ gestrichen.\n„(3) Das Elterngeld wird bis zum Nachweis\nb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                          der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig un-\n10. § 7 wird wie folgt geändert:                                     ter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten\nAngaben gezahlt, wenn\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n1. zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuer-\n„In dem Antrag auf Elterngeld oder Betreuungs-\nbescheid für den letzten abgeschlossenen\ngeld ist anzugeben, für welche Monate Eltern-\nVeranlagungszeitraum vor der Geburt des\ngeld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2, für wel-\nKindes nicht vorliegt und noch nicht angege-\nche Monate Elterngeld Plus oder für welche\nben werden kann, ob die Beträge nach § 1\nMonate Betreuungsgeld beantragt wird.“\nAbsatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                in Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                      werden,\nbb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz                 2. das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der\neingefügt:                                                   Geburt nicht ermittelt werden kann,\n„Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann                   3. die berechtigte Person nach den Angaben im\nfür einen Monat, in dem bereits Elterngeld                   Antrag auf Elterngeld im Bezugszeitraum vor-\nPlus bezogen wurde, nachträglich Elterngeld                  aussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit\nnach § 4 Absatz 2 Satz 2 beantragt werden.“                  hat oder\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             4. die berechtigte Person weitere Monatsbe-\nträge Elterngeld Plus nach § 4 Absatz 4 Satz 3\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 3\noder nach § 4 Absatz 6 Satz 2 beantragt.\nSatz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 4 Ab-\nsatz 6“ ersetzt.                                          Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend bei der Be-\nantragung von Betreuungsgeld.“\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n12. In § 9 Satz 1 wird nach dem Wort „bescheinigen“\n„Die andere berechtigte Person kann gleich-           ein Semikolon eingefügt.\nzeitig einen Antrag auf das von ihr bean-\nspruchte Elterngeld oder Betreuungsgeld           13. § 10 wird wie folgt geändert:\nstellen oder der Behörde anzeigen, wie viele          a) In Absatz 3 werden die Wörter „Bei Ausübung\nMonatsbeträge sie für die jeweilige Leistung              der Verlängerungsoption nach § 6 Satz 2“ durch\nbeansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die                  die Wörter „Soweit die berechtigte Person El-\nHöchstgrenzen nach § 4 Absatz 4 über-                     terngeld Plus bezieht,“ ersetzt.\nschritten würden. Liegt der Behörde weder             b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „In den\nein Antrag auf Elterngeld oder Betreuungs-                Fällen des § 6 Satz 2“ durch die Wörter „Soweit\ngeld noch eine Anzeige der anderen berech-                die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht,“\ntigten Person nach Satz 2 vor, erhält der                 ersetzt.\nAntragsteller oder die Antragstellerin die\nMonatsbeträge der jeweiligen Leistung aus-        14. In § 11 Satz 2 werden die Wörter „In den Fällen des\ngezahlt; die andere berechtigte Person kann           § 6 Satz 2“ durch die Wörter „Soweit die berech-\nbei einem späteren Antrag abweichend von              tigte Person Elterngeld Plus bezieht,“ ersetzt.\n§ 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung       15. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:","2328          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014\na) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-                               „5. der Anspruch auf Teilzeit wurde\ngestellt:                                                                    dem Arbeitgeber\n„1. entgegen § 8 Absatz 1 einen Nachweis nicht,                              a) für den Zeitraum bis zum vollen-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht                                 deten dritten Lebensjahr des\nrechtzeitig erbringt,“.                                                     Kindes sieben Wochen und\nb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die                                    b) für den Zeitraum zwischen dem\nNummern 2 bis 5.                                                                dritten Geburtstag und dem voll-\nc) In den neuen Nummern 3 bis 5 wird jeweils die                                   endeten achten Lebensjahr des\nAngabe „§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr.“ durch die Wör-                                  Kindes 13 Wochen\nter „§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer“ ersetzt.                                   vor Beginn der Teilzeittätigkeit\nschriftlich mitgeteilt.“\nd) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „§ 8\nAbs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1a                bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Verringe-\nSatz 1“ ersetzt.                                                  rung“ die Wörter „oder Verteilung“ eingefügt.\ne) In den neuen Nummern 4 und 5 werden nach                      cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ndem Wort „Sozialgesetzbuch“ jeweils ein                           „Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Ar-\nKomma und die Wörter „auch in Verbindung mit                      beitszeit\n§ 8 Absatz 1a Satz 1,“ eingefügt.\n1. in einer Elternzeit zwischen der Geburt\n16. § 15 wird wie folgt geändert:                                            und dem vollendeten dritten Lebensjahr\na) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:                             des Kindes nicht spätestens vier Wochen\nnach Zugang des Antrags oder\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nWörter „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-                     2. in einer Elternzeit zwischen dem dritten\nnen“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen                         Geburtstag und dem vollendeten achten\nund Arbeitnehmer“ ersetzt.                                       Lebensjahr des Kindes nicht spätestens\nacht Wochen nach Zugang des Antrags\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „im letzten\noder vorletzten Jahr“ durch das Wort „in“ er-                schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als\nsetzt.                                                       erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit\nentsprechend den Wünschen der Arbeitneh-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 merin oder des Arbeitnehmers als festge-\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                    legt.“\n„Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwi-              dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:\nschen dem dritten Geburtstag und dem voll-                   „Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin\nendeten achten Lebensjahr des Kindes in                      oder Arbeitnehmer über die Verteilung der\nAnspruch genommen werden.“                                   Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5\nbb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:                      Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht\naaa) Die Angabe „§ 6 Abs. 1“ wird durch die                  innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die\nAngabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.                         gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt,\ngilt die Verteilung der Arbeitszeit entspre-\nbbb) Nach dem Wort „wird“ werden die Wör-                    chend den Wünschen der Arbeitnehmerin\nter „für die Elternzeit der Mutter“ einge-             oder des Arbeitnehmers als festgelegt.“\nfügt.\nee) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz\nccc) Die Angabe „Satz 1“ wird durch die                      angefügt:\nWörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.\n„Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Ver-\ncc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „von                    ringerung oder Verteilung der Arbeitszeit\nSatz 1“ durch die Wörter „der Sätze 1 und 2“                 rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin\nersetzt.                                                     oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Ge-\ndd) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.                         richt für Arbeitssachen erheben.“\nee) In Satz 5 zweiter Halbsatz werden die Wörter       17. § 16 wird wie folgt geändert:\n„Sätze 3 und 4“ durch die Wörter „Sätze 2             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund 4“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-\nc) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Ausgestal-                      setzt:\ntung“ durch das Wort „Verteilung“ ersetzt.\n„Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                 1. für den Zeitraum bis zum vollendeten drit-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                   ten Lebensjahr des Kindes spätestens\naaa) In Nummer 3 werden die Wörter „zwi-                         sieben Wochen und\nschen 15 und 30 Wochenstunden“                         2. für den Zeitraum zwischen dem dritten\ndurch die Wörter „von nicht weniger                        Geburtstag und dem vollendeten achten\nals 15 und nicht mehr als 30 Wochen-                       Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wo-\nstunden im Durchschnitt des Monats“                        chen\nersetzt.                                               vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Ar-\nbbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                        beitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitneh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014               2329\nmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach                aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nSatz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleich-                       Wörter „erstmalig zum 31. März 2013“ ge-\nzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb                    strichen.\nvon zwei Jahren Elternzeit genommen wer-                   bb) In Nummer 2 wird die Angabe „oder § 2d“\nden soll.“                                                      durch die Wörter „, die §§ 2d, 2e oder § 2f“\nbb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe                             ersetzt.\n„Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.                cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ncc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe                             „3. Höhe und Art des zustehenden Monats-\n„Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.                          betrags (§ 4 Absatz 2 Satz 2 und Ab-\ndd) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Die                           satz 3 Satz 1) ohne die Berücksichtigung\nElternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte ver-                         der Einnahmen nach § 3,“.\nteilt werden“ durch die Wörter „Jeder Eltern-              dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitab-\n„5. Inanspruchnahme der als Partner-\nschnitte verteilen“ ersetzt.\nschaftsbonus gewährten Monatsbeträge\nee) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz                            nach § 4 Absatz 4 Satz 3 und der weite-\neingefügt:                                                           ren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach\n„Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme                            § 4 Absatz 6 Satz 2,“.\neines dritten Abschnitts einer Elternzeit in-           b) In Satz 2 werden die Wörter „Nummern 2, 3\nnerhalb von acht Wochen nach Zugang des                    und 6“ durch die Wörter „Nummern 2, 3, 5 und 6“\nAntrags aus dringenden betrieblichen Grün-                 ersetzt.\nden ablehnen, wenn dieser Abschnitt im\n20. § 25 wird wie folgt geändert:\nZeitraum zwischen dem dritten Geburtstag\nund dem vollendeten achten Lebensjahr                   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndes Kindes liegen soll.“                                   „Bis zum 31. Dezember 2017 legt sie einen Be-\nff) Folgender Satz wird angefügt:                              richt über die Auswirkungen der Regelungen\nzum Elterngeld Plus und zum Partnerschafts-\n„Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der\nbonus sowie zur Elternzeit vor.“\nAnmeldung der Elternzeit auf Verlangen des\nneuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des               b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Er darf“\nfrüheren Arbeitgebers über bereits genom-                  durch die Wörter „Die Berichte dürfen“ ersetzt.\nmene Elternzeit durch die Arbeitnehmerin           21. § 27 wird wie folgt geändert:\noder den Arbeitnehmer vorzulegen.“                      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „und Arbeitneh-                     „(1) Für die vor dem 1. Januar 2015 gebore-\nmer“ gestrichen und wird die Angabe „§ 6                       nen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenom-\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.               menen Kinder ist § 1 in der bis zum 31. Dezem-\n18. § 18 wird wie folgt geändert:                                     ber 2014 geltenden Fassung weiter anzuwen-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              den. Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen\noder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „höchstens je-                 Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31. De-\ndoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit,                zember 2014 geltenden Fassung weiter anzu-\nund während der Elternzeit“ gestrichen.                    wenden. Satz 2 gilt nicht für § 2c Absatz 1 Satz 2\nbb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze                     und § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.“\neingefügt:                                              b) Absatz 1a wird aufgehoben.\n„Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt               c) Absatz 1b wird Absatz 1a.\n1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer\nElternzeit bis zum vollendeten dritten Le-                                Artikel 2\nbensjahr des Kindes und                                                Änderung des\n2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer                       Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nElternzeit zwischen dem dritten Geburts-          In § 25 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-\ntag und dem vollendeten achten Lebens-         buch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom\njahr des Kindes.                               11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch\nWährend der Elternzeit darf der Arbeitgeber        Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I\ndas Arbeitsverhältnis nicht kündigen.“             S. 3836) geändert worden ist, werden die Wörter\n„grundsätzlich für jedes Kind“ gestrichen.\ncc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Sat-\nzes 2“ durch die Angabe „Satzes 4“ ersetzt.\nArtikel 3\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Be-                                    Änderung der\nzugszeitraums nach § 4 Abs. 1“ durch die Wörter                Mutterschutz- und Elternzeitverordnung\n„Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3“ er-\nsetzt.                                                    § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom\n12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die durch Artikel 9\n19. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                        S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","2330        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014\n1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.             und Elternzeitgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.                                Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekannt machen.\nArtikel 4\nBekanntmachungserlaubnis                                               Artikel 5\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen                           Inkrafttreten\nund Jugend kann den Wortlaut des Bundeselterngeld-            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig"]}