{"id":"bgbl1-2014-62-11","kind":"bgbl1","year":2014,"number":62,"date":"2014-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/62#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-62-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_62.pdf#page=76","order":11,"title":"Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften","law_date":"2014-12-22T00:00:00Z","page":2392,"pdf_page":76,"num_pages":4,"content":["2392          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014\nVerordnung\nzur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften\nVom 22. Dezember 2014\nEs verordnen                                               Artikel 6    Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-\nnung\n– die Bundesregierung auf Grund des § 36 Absatz 1             Artikel 7    Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord-\nNummer 1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- und                           nung\nSchenkungsteuergesetzes in der Fassung der Be-             Artikel 8    Änderung der Verordnung zur Durchführung des\nkanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I                              Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nS. 378), des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e            Artikel 9    Bekanntmachungserlaubnis\ndes Einkommensteuergesetzes in der Fassung der             Artikel 10   Inkrafttreten\nBekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I\nS. 3366, 3862), des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Umsatz-                                   Artikel 1\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                     Änderung der\nvom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) sowie des § 15              Altersvorsorge-Durchführungsverordnung\nAbsatz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in\nDie Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005\n(BGBl. I S. 406),\n(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 25 des Geset-\n– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh-            zes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert wor-\nmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-           den ist, wird wie folgt geändert:\nziales und dem Bundesministerium des Innern auf            1. § 11 Absatz 5 wird aufgehoben.\nGrund des § 99 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2\ndes Einkommensteuergesetzes in der Fassung der             2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\nBekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I                                              „§ 20a\nS. 3366, 3862),                                                             Vollstreckung von Bescheiden\n– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des                        über Forderungen der zentralen Stelle\n§ 22a Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes                 § 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zen-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto-                 tralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmittei-\nber 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in Verbindung mit             lungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuer-\n§ 150 Absatz 6 Satz 1 und 2 Nummer 4 der Abga-                 gesetzes entsprechend.“\nbenordnung, der durch Artikel 3 Nummer 3 des Ge-\nsetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) neu                                      Artikel 2\ngefasst worden ist, des § 2 Absatz 2 Satz 1, des § 21\nÄnderung der\nAbsatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung, von denen § 2\nErbschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nAbsatz 2 durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)               Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom\nangefügt und § 21 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 9          8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch\nNummer 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I            Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I\nS. 660) geändert worden ist, des § 8 Nummer 5 des          S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nSteuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung           1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nder Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anschrift“\nS. 1577) sowie des § 6a Absatz 3 Satz 2, des § 18\ndie Wörter „und die Identifikationsnummer“ ein-\nAbsatz 6 und 9 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 6 des\ngefügt.\nUmsatzsteuergesetzes, von denen § 18 Absatz 9\ndurch Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe c des Geset-               b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „den Na-\nzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) neu                    men,“ die Wörter „die Identifikationsnummer,“\ngefasst worden ist:                                                eingefügt.\n2. In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern\nInhaltsübersicht                              „der Name,“ die Wörter „die Identifikationsnummer,“\neingefügt.\nArtikel 1   Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-\nnung                                              3. § 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2   Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsver-        a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern\nordnung\n„den Namen,“ die Wörter „die Identifikationsnum-\nArtikel 3   Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nordnung\nmer,“ eingefügt.\nArtikel 4   Änderung der Deutsch-Luxemburgischen Konsulta-        b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „die\ntionsvereinbarungsverordnung                              Anschriften der Beteiligten und“ durch die Wörter\nArtikel 5   Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für         „die Anschriften und die Identifikationsnummern\ndie Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten                    der Beteiligten sowie“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014              2393\n4. In § 10 Satz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort                                        Artikel 4\n„Anschriften“ die Wörter „und die Identifikations-                                Änderung der\nnummern“ und nach dem Wort „Anschrift“ die Wör-                            Deutsch-Luxemburgischen\nter „und die Identifikationsnummer“ eingefügt.                      Konsultationsvereinbarungsverordnung\n5. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    In § 7 Absatz 2 Satz 1 der Deutsch-Luxemburgi-\nschen Konsultationsvereinbarungsverordnung vom\n„(3) § 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 3 Absatz 2\n9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1484) werden die Wörter „zu\nSatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Num-\ngleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufs-\nmer 3, § 10 Satz 4 Nummer 2 sowie die Muster 1, 2, 5\nkraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitper-\nund 6 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fas-\nsonals und den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers des\nsung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die\nBerufkraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Be-\nSteuer nach dem 29. Dezember 2014 entsteht.“\ngleitpersonals“ durch die Wörter „zu gleichen Teilen\n6. Muster 1 (§ 1 ErbStDV) wird wie folgt geändert:            auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des\nLokomotivführers oder des Begleitpersonals, auf den\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Name, Vor-               Wohnsitzstaat des Arbeitgebers des Berufskraftfahrers,\nname“ durch die Wörter „Name, Vorname, Identi-         des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals und\nfikationsnummer“ ersetzt.                              auf den oder die Drittstaaten nach den Nummern 2\nb) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Konto-Nr.“           und 3“ ersetzt.\ndurch das Wort „IBAN“ ersetzt.\nArtikel 5\n7. In Muster 2 (§ 3 ErbStDV) Nummer 1 Buchstabe a\nwerden die Wörter „Name und Vorname“ durch die                                    Änderung der\nWörter „Name und Vorname, Identifikationsnummer“                      Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nersetzt.                                                        für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten\nDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steu-\n8. Muster 5 (§ 7 ErbStDV) wird wie folgt geändert:            erbeamtinnen und Steuerbeamten in der Fassung der\na) Die Wörter „Name, Vorname“ werden durch die             Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I\nWörter „Name, Vorname, Identifikationsnummer“          S. 1581), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nersetzt.                                               vom 16. Mai 2012 (BGBl. I S. 1126) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\nb) In der dritten Spalte der möglichen Gebührentat-\nbestände wird das Wort „Eröffnung“ durch die           1. In der Überschrift wird die Angabe „(StBAPO)“ durch\nWörter „Erteilung eines Erbscheins“ ersetzt.               die Wörter „(Steuerbeamtenausbildungs- und -prü-\nfungsordnung – StBAPO)“ ersetzt.\n9. In Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 1 und 2 werden            2. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 45\njeweils die Wörter „Name, Vorname“ durch die Wör-              das Wort „Ergebnisse“ durch das Wort „Ergebnis“\nter „Name, Vorname, Identifikationsnummer“ ersetzt.            ersetzt.\n3. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Vier-\nArtikel 3\nten Teils“ durch die Wörter „dieses Teils“ ersetzt.\nÄnderung der                            4. § 43 wird wie folgt geändert:\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in\n„Ihr oder ihm müssen vorliegen:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000\n(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 24 des Geset-             1. die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,\nzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert wor-                 2. die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beur-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                        teilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie\n1. § 73a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             3. das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder An-\nlage 14.“\n„(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des\n§ 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rech-                b) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „155“\nte, die nach Maßgabe                                               durch die Angabe „170“ ersetzt.\n1. des Designgesetzes,\nArtikel 6\n2. des Patentgesetzes,                                                            Änderung der\n3. des Gebrauchsmustergesetzes oder                                Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der\n4. des Markengesetzes\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005\ngeschützt sind.“                                           (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-\nzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert wor-\n2. Dem § 84 Absatz 3h wird folgender Satz angefügt:           den ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 73a Absatz 3 in der am 30. Dezember 2014 gel-             1. In § 17a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Ab-\ntenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2014                satz 2 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2\nanzuwenden.“                                                     Nummer 2 Satz 2 bis 4“ ersetzt.","2394           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014\n2. § 23 wird wie folgt geändert:                                  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                               aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„1. Evangelisches Werk für Diakonie und Ent-                       „Übermittelt der Antragsteller Rechnungen\nwicklung e. V.;“.                                              oder Einfuhrbelege als eingescannte Origi-\nnale abweichend von Absatz 2 Satz 3 nicht\nb) Der Nummer 11 wird ein Semikolon angefügt.                          zusammen mit dem Vergütungsantrag, son-\nc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:                                   dern erst zu einem späteren Zeitpunkt, be-\nginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier\n„12. Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V.“                    Monaten und zehn Tagen nach Eingang die-\n3. In § 46 Satz 1 werden die Wörter „die Abgabe“                          ser eingescannten Originale beim Bundes-\ndurch die Wörter „die Übermittlung“ ersetzt.                           zentralamt für Steuern.“\n4. In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „abzugeben“                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndurch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.                             „Bei der Festsetzung von Prozesszinsen\n5. § 48 wird wie folgt geändert:                                          nach § 236 der Abgabenordnung sind Zin-\nsen anzurechnen, die für denselben Zeit-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   raum nach den Sätzen 1 bis 5 festgesetzt\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die Abgabe“                       wurden.“\ndurch die Wörter „die Übermittlung“ und             9. § 61a wird wie folgt geändert:\nwird das Wort „abzugeben“ durch die Wörter\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„zu übermitteln“ ersetzt.\n„(1) Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansäs-\nbb) In Satz 4 wird das Wort „abzugeben“ durch\nsige Unternehmer hat den Vergütungsantrag\ndie Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.\nnach amtlich vorgeschriebenem Datensatz\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „abzugeben“                   durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der\ndurch die Wörter „zu übermitteln“ und das Wort                Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das\n„Abgabe“ durch das Wort „Übermittlung“ er-                    Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.\nsetzt.                                                        Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steu-\nern zur Vermeidung von unbilligen Härten auf\n6. § 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neine elektronische Übermittlung verzichten. In\n„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne                   diesem Fall hat der nicht im Gemeinschaftsge-\ndes Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf              biet ansässige Unternehmer die Vergütung nach\nder Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3              amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bun-\ndes Gesetzes bezeichneten Gebiete weder einen                     deszentralamt für Steuern zu beantragen und\nWohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen                  den Vergütungsantrag eigenhändig zu unter-\nSitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebs-                  schreiben.“\nstätte hat; ein im Ausland ansässiger Unternehmer              b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.\nist auch ein Unternehmer, der\n10. Dem § 74a wird folgender Absatz 4 angefügt:\n1. ausschließlich einen Wohnsitz oder seinen ge-\nwöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,                          „(4) § 61a Absatz 1 und 2 in der am 30. Dezem-\nber 2014 geltenden Fassung ist auf Anträge auf\n2. ausschließlich eine Betriebsstätte im Inland hat,           Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden,\nvon der aus keine Umsätze ausgeführt werden,               die nach dem 30. Juni 2016 gestellt werden.“\naber im Ausland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung        11. In § 8 Absatz 1 Satz 1, § 17a Absatz 1 Satz 1, § 20\noder eine Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze              Absatz 3, § 24 Absatz 3 Satz 1 und § 73 Absatz 2\nausgeführt werden.“                                            Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Geltungsbe-\n7. § 60 wird wie folgt geändert:                                  reich dieser Verordnung“ durch die Wörter „im Gel-\ntungsbereich des Gesetzes“ ersetzt.\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„Hat der Unternehmer einen Vergütungszeitraum                                   Artikel 7\nvon mindestens drei Monaten nach Satz 1 ge-                                  Änderung der\nwählt, kann er daneben noch einen Vergütungs-                 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung\nantrag für das Kalenderjahr stellen.“\n§ 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzustän-\nb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:                 digkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 26 des Geset-\n„In den Antrag für den Zeitraum nach Satz 2\nzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert wor-\nkönnen auch abziehbare Vorsteuerbeträge auf-\nden ist, wird wie folgt gefasst:\ngenommen werden, die in vorangegangene Ver-\ngütungszeiträume des betreffenden Jahres fal-          „20. das Finanzamt Oranienburg für in der Republik\nlen.“                                                       Polen ansässige Unternehmer, deren Nachname\noder Firmenname mit den Buchstaben A bis M be-\n8. § 61 wird wie folgt geändert:\nginnt; das Finanzamt Cottbus für in der Republik\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in Kopie“              Polen ansässige Unternehmer, deren Nachname\ndurch die Wörter „als eingescannte Originale“               oder Firmenname mit den Anfangsbuchstaben N\nersetzt.                                                    bis Ż beginnt, sowie für alle in der Republik Polen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014              2395\nansässige Unternehmer, auf die das Verfahren            Sperrfrist der Zeitpunkt dieser Verfügung anzugeben.\nnach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes            Dies gilt bei Zuteilung eines Bausparvertrags entspre-\nanzuwenden ist,“.                                       chend.“\nArtikel 8                                                        Artikel 9\nÄnderung der\nVerordnung zur Durchführung                                     Bekanntmachungserlaubnis\ndes Fünften Vermögensbildungsgesetzes                     Das Bundesministerium der Finanzen kann den\n§ 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des           Wortlaut der Steuerbeamtenausbildungs- und -prü-\nFünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezem-              fungsordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-\nber 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 14      nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\ndes Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ge-          kannt machen.\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„(3) In der elektronischen Vermögensbildungsbe-                                      Artikel 10\nscheinigung über vermögenswirksame Leistungen, die\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Ge-                                      Inkrafttreten\nsetzes oder nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes in            (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nder am 19. Januar 1989 geltenden Fassung bei Kredit-          zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ninstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Versi-\ncherungsunternehmen angelegt worden sind, ist bei ei-            (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in\nner unschädlichen vorzeitigen Verfügung als Ende der          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. Dezember 2014\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}