{"id":"bgbl1-2014-62-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":62,"date":"2014-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2014-12-18T00:00:00Z","page":2318,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2318          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014\nGesetz\nzur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze\nVom 18. Dezember 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        unterstützenden Aktivität der Gruppierung\nsen:                                                                      unterstützen,“.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\naa) Nach dem Wort „vorbereiten“ werden das\nÄnderung des\nKomma und das Wort „befürworten“ gestri-\nAntiterrordateigesetzes\nchen.\nDas Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006\nbb) Nach dem Wort „Tätigkeiten“ werden ein\n(BGBl. I S. 3409), das durch Artikel 5 des Gesetzes\nKomma und die Wörter „insbesondere durch\nvom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden\nBefürworten solcher Gewaltanwendungen,“\nist, wird wie folgt geändert:\neingefügt.\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ncc) Nach den Wörtern „vorsätzlich hervorrufen,“\n„(2) Der Bundesminister des Innern kann, bei                    wird das Wort „oder“ eingefügt.\nLandesbehörden auf Ersuchen des jeweils zuständi-\ngen Landes, durch Rechtsverordnung weitere Polizei-         c) Nummer 3 wird aufgehoben.\nvollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teil-          d) Nummer 4 wird Nummer 3.\nnahme an der Antiterrordatei berechtigen, soweit\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des internatio-\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nnalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik\nDeutschland nicht nur im Einzelfall besonders               aa) Nach den Wörtern „zu Personen“ werden die\nzugewiesen sind und                                             Wörter „nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2“\n2. ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrneh-            eingefügt.\nmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich                bb) In Buchstabe a werden die Wörter „nach § 2\nund dies unter Berücksichtigung der schutzwür-                  Satz 1 Nr. 1 bis 3:“ gestrichen.\ndigen Interessen der Betroffenen und der Sicher-\ncc) Buchstabe b wird wie folgt geändert:\nheitsinteressen der beteiligten Behörden ange-\nmessen ist.“                                                    aaa) Die Wörter „nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2\nsowie zu Kontaktpersonen, bei denen\n2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ntatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlie-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                     gen, dass sie von der Planung oder Be-\n„1. Personen, die                                                    gehung einer in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buch-\nstabe a genannten Straftat oder der\na) einer terroristischen Vereinigung nach\nAusübung, Unterstützung oder Vorbe-\n§ 129a des Strafgesetzbuchs, die einen\nreitung von rechtswidriger Gewalt im\ninternationalen Bezug aufweist, oder einer\nSinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 Kenntnis ha-\nterroristischen Vereinigung nach § 129a in\nben,“ werden gestrichen.\nVerbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1\ndes Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bun-                 bbb) Die Wörter „folgende weiteren“ werden\ndesrepublik Deutschland angehören oder                       durch die Wörter „folgende weitere“ er-\ndiese unterstützen,                                          setzt.\nb) einer Gruppierung, die eine Vereinigung                 ccc) In Doppelbuchstabe oo werden die\nnach Buchstabe a unterstützt, angehören                      Wörter „nach § 2 Satz 1 Nr. 3“ gestri-\noder                                                         chen.\nc) eine Gruppierung nach Buchstabe b wil-                  ddd) In Doppelbuchstabe qq wird das Wort\nlentlich in Kenntnis der den Terrorismus                     „und“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014             2319\neee) In Doppelbuchstabe rr wird nach dem                6. Beschränkungen nach § 1 Absatz 1 des Arti-\nKomma am Ende das Wort „und“ einge-                  kel 10-Gesetzes,\nfügt.                                            7. Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 des Bundesver-\nfff)   Folgender Doppelbuchstabe ss wird an-                fassungsschutzgesetzes,\ngefügt:                                          8. Maßnahmen nach § 22a oder § 32a des Zollfahn-\n„ss) von der Person betriebene oder                  dungsdienstgesetzes,\nmaßgeblich zum Zweck ihrer Aktivi-         9. Maßnahmen nach § 23a des Zollfahndungs-\ntäten nach § 2 Satz 1 Nummer 1                 dienstgesetzes oder\noder Nummer 2 genutzte Internet-\nseiten,“.                                  durch Maßnahmen nach entsprechenden landes-\nrechtlichen Regelungen erlangt wurden, sind ver-\nb) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Satz 1             deckt zu speichern. Sofern zu einer Person nach\nNr. 4“ durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 3“                § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder einer Angabe nach\nersetzt.                                                     § 2 Satz 1 Nummer 4 sowohl Daten nach Satz 1 als\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:             auch andere Daten zu speichern sind, müssen nur\ndie Daten nach Satz 1 verdeckt gespeichert werden\n„(2) Kontaktpersonen nach Absatz 1 Nummer 1\noder kann die einstellende Behörde von der Speiche-\nBuchstabe b Doppelbuchstabe oo sind Per-\nrung der Daten nach Satz 1 absehen (beschränkte\nsonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vor-\nSpeicherung).“\nliegen, dass sie mit den in § 2 Satz 1 Nummer 1\nBuchstabe a oder Nummer 2 genannten Perso-                5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt            a) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe\nin Verbindung stehen und durch sie weiterführende                „§ 2 Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 2 Satz 1\nHinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung                      Nummer 3“ ersetzt.\ndes internationalen Terrorismus zu erwarten sind.\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nAngaben zu Kontaktpersonen dürfen ausschließ-\nlich als erweiterte Grunddaten nach Absatz 1                     „Wenn die abfragende Behörde ohne Angabe eines\nNummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo                          Namens nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nmit folgenden Datenarten zur Identifizierung und                 stabe a mittels Angaben in den erweiterten\nKontaktaufnahme gespeichert werden: der Fami-                    Grunddaten sucht, erhält sie im Falle eines Tref-\nlienname, die Vornamen, frühere Namen, andere                    fers lediglich Zugriff auf die Daten nach § 3 Ab-\nNamen, Aliaspersonalien, abweichende Namens-                     satz 1 Nummer 3. Satz 5 gilt entsprechend, wenn\nschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsda-                    die Suche trotz Angabe eines Namens mehrere\ntum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, die aktuelle              Treffer erzeugt.“\nStaatsangehörigkeit, die gegenwärtige Anschrift,          6. § 6 wird wie folgt geändert:\nLichtbilder, eigene oder von ihnen genutzte Tele-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Satz 1\nkommunikationsanschlüsse sowie Adressen für\nNr. 4“ durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 3“\nelektronische Post, sonstige Angaben zur beruf-\nersetzt, wird nach den Wörtern „zuzuordnen ist,“\nlichen Erreichbarkeit.“\ndas Wort „und“ gestrichen und werden nach dem\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                            Wort „Terrorismus“ die Wörter „und zu den Zwe-\ne) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                cken nach § 6a“ eingefügt.\n„(4) Das Bundeskriminalamt legt die Kriterien             b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“\nund Kategorien für die zu speichernden Datenarten                durch die Angabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt.\nin den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-               7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\nstabe b Doppelbuchstabe gg, hh, ii, kk und nn\n„§ 6a\nin einer Verwaltungsvorschrift fest. Diese ist in\nder jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger                    Erweiterte projektbezogene Datennutzung\nzu veröffentlichen. Das Bundeskriminalamt kann                  (1) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur\nKriterien für die zu speichernden Datenarten in              Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Da-\nden weiteren Fällen des Absatzes 1 in derselben              tei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Aus-\nVerwaltungsvorschrift vorsehen.“                             nahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten\n4. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines be-\nstimmten einzelfallbezogenen Projekts zur Samm-\n„(3) Personenbezogene Daten, die durch\nlung und Auswertung von Informationen über eine\n1. Maßnahmen nach § 100a der Strafprozessord-                   internationale terroristische Bestrebung, bei der be-\nnung oder § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes,               stimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\n2. Maßnahmen nach § 100c der Strafprozessord-                   Straftaten des internationalen Terrorismus nach den\nnung oder § 20h des Bundeskriminalamtgeset-                  §§ 129a, 129b und 211 des Strafgesetzbuchs be-\nzes,                                                         gangen werden sollen und dadurch Gefahren für\nLeib, Leben oder Freiheit von Personen drohen, im\n3. Maßnahmen nach § 99 der Strafprozessordnung,                 Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zusammen-\n4. Maßnahmen nach § 20k des Bundeskriminalamt-                  hänge des Einzelfalls aufzuklären.\ngesetzes,                                                       (2) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur\n5. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 16                  Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Da-\ndes Bundeskriminalamtgesetzes,                               tei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Aus-","2320        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014\nnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten              lich zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die\nerweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines be-            Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. Zu-\nstimmten einzelfallbezogenen Projekts für die Verfol-        ständig für die Anordnung ist die die Fachaufsicht\ngung qualifizierter Straftaten des internationalen Ter-      über die antragstellende Behörde führende oberste\nrorismus im Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zu-      Bundesbehörde. Die Anordnung ergeht schriftlich. In\nsammenhänge des Einzelfalls aufzuklären. Qualifi-            ihr sind der Grund der Anordnung, die für die pro-\nzierte Straftaten des internationalen Terrorismus sind       jektbezogene erweiterte Datennutzung erforder-\nTaten des internationalen Terrorismus, die einen             lichen Datenarten nach § 3, der Funktionsumfang\nStraftatbestand nach den §§ 89a, 89b, 91, 102,               und die Dauer der projektbezogenen erweiterten Da-\n129a, 129b, 211 oder 212 des Strafgesetzbuchs er-            tennutzung anzugeben. Der Funktionsumfang der\nfüllen.                                                      projektbezogenen erweiterten Datennutzung ist auf\n(3) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur           das zur Erreichung des Projektziels erforderliche\nErfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Da-         Maß zu beschränken. Die Anordnung ist zu begrün-\ntei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Aus-               den. Aus der Begründung müssen sich die in den\nnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten              Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erge-\nerweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines be-            ben, insbesondere, dass die projektbezogene erwei-\nstimmten einzelfallbezogenen Projekts für die Ver-           terte Nutzung erforderlich ist, um weitere Zusam-\nhinderung von qualifizierten Straftaten des internatio-      menhänge aufzuklären. Die anordnende Behörde\nnalen Terrorismus erforderlich ist, um weitere Zu-           hält Antrag und Anordnung für datenschutzrecht-\nsammenhänge des Einzelfalls aufzuklären, und Tat-            liche Kontrollzwecke zwei Jahre, mindestens jedoch\nsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine solche           für die Dauer der projektbezogenen erweiterten Nut-\nStraftat begangen werden soll. Absatz 2 Satz 2 gilt          zung vor.\nentsprechend.                                                   (8) Eine nach Absatz 7 angeordnete erweiterte\n(4) Ein Projekt ist eine gegenständlich abgrenz-          Nutzung darf nur mit Zustimmung der G 10-Kom-\nbare und auf bestimmte Zeiträume bezogene Aufga-             mission (§ 15 Absatz 1 bis 4 des Artikel 10-Geset-\nbe, der durch die Gefahr oder den drohenden Scha-            zes) vollzogen werden. Bei Gefahr im Verzug kann\nden, die am Sachverhalt beteiligten Personen, die            die nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde den\nZielsetzung der Aufgabe oder deren Folgewirkungen            Vollzug auch bereits vor der Zustimmung der Kom-\neine besondere Bedeutung zukommt.                            mission anordnen. Anordnungen, die die Kommis-\nsion für unzulässig oder nicht notwendig erklärt,\n(5) Eine erweiterte Nutzung sind das Herstellen           hat die nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde\nvon Zusammenhängen zwischen Personen, Perso-                 unverzüglich aufzuheben. Die aus der erweiterten\nnengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sa-            Datennutzung gewonnenen Daten und Erkenntnisse\nchen, der Ausschluss von unbedeutenden Informa-              unterliegen in diesem Fall einem absoluten Verwen-\ntionen und Erkenntnissen, die Zuordnung eingehen-            dungsverbot und sind unverzüglich zu löschen.\nder Informationen zu bekannten Sachverhalten so-\nwie die statistische Auswertung der gespeicherten               (9) Für Verlängerungen nach Absatz 6 Satz 3 gel-\nDaten. Hierzu dürfen die beteiligten Behörden des            ten die Absätze 7 und 8 entsprechend.\nBundes Daten auch mittels                                       (10) Die alleinige datenschutzrechtliche Verant-\n1. phonetischer oder unvollständiger Daten,                  wortung für die Durchführung des Projekts trägt die\n2. der Suche über eine Mehrzahl von Datenfeldern,            antragstellende Behörde. Die Übermittlung von aus\neinem Projekt gewonnenen Erkenntnissen richtet\n3. der Verknüpfung von Personen, Institutionen,              sich nach den allgemeinen Übermittlungsvorschrif-\nOrganisationen, Sachen oder                              ten. § 6 Absatz 4 Satz 1 gilt für aus einem Projekt\n4. der zeitlichen Eingrenzung der Suchkriterien              nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse entspre-\nchend.\naus der Datei abfragen sowie räumliche und sons-\ntige Beziehungen zwischen Personen und Zusam-                   (11) Die nach § 1 Absatz 1 berechtigten Landes-\nmenhänge zwischen Personen, Personengruppie-                 behörden sind nach Maßgabe landesrechtlicher Re-\nrungen, Institutionen, Objekten und Sachen darstel-          gelungen, die den Vorgaben der Absätze 1 bis 10\nlen sowie die Suchkriterien gewichten.                       entsprechen, befugt, die in der Datei nach § 3 ge-\n(6) Die Zugriffsberechtigung ist im Rahmen der            speicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4\nprojektbezogenen erweiterten Nutzung auf die Per-            verdeckt gespeicherten Daten zu den in den Absät-\nsonen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten           zen 1 bis 3 genannten Zwecken erweitert zu nutzen.\nauf diesem Anwendungsgebiet betraut sind. Die                Satz 1 gilt auch für Landesbehörden, die durch eine\nprojektbezogene erweiterte Nutzung der Datei ist             Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 zur Teilnahme\nauf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann        an der Datei berechtigt werden.“\nzweimalig um jeweils bis zu einem Jahr verlängert         8. § 9 wird wie folgt geändert:\nwerden, wenn die Voraussetzungen für die projekt-\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „18 Monaten“\nbezogene erweiterte Datennutzung fortbestehen\ndurch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.\nund sich aus den mit dem Projekt gewonnenen Er-\nkenntnissen das Bedürfnis für eine Fortführung des           b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nProjekts ergibt.                                                   „(3) Das Bundeskriminalamt berichtet dem\n(7) Projektbezogene Datennutzungen dürfen nur                 Deutschen Bundestag alle drei Jahre, erstmalig\nauf Antrag angeordnet werden. Der Antrag ist durch               zum 1. August 2017, über den Datenbestand\nden Behördenleiter oder seinen Stellvertreter schrift-           und die Nutzung der Antiterrordatei. Der Bericht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014              2321\nist zeitgleich mit der Zuleitung an den Deutschen                         denen Tatsachen die Annahme recht-\nBundestag über den Internetauftritt des Bundes-                           fertigen, dass sie von der Planung oder\nkriminalamts zu veröffentlichen.“                                         Begehung einer unter § 2 Satz 1 Num-\n9. § 10 wird wie folgt geändert:                                                 mer 1 Buchstabe b genannten Straftat\noder der Ausübung, Unterstützung\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze                             oder Vorbereitung rechtsextremisti-\nersetzt:                                                                  scher Gewalt im Sinne von § 2 Satz 1\n„Die von den Ländern in die Antiterrordatei einge-                        Nummer 2 Kenntnis haben,“ werden\ngebenen Datensätze können auch von den jewei-                             gestrichen.\nligen Landesbeauftragten für den Datenschutz im\nbbb) In Doppelbuchstabe mm werden die\nZusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Prü-\nWörter „nach § 2 Satz 1 Nummer 3“\nfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert wer-\ngestrichen.\nden, soweit die Länder nach § 8 Absatz 1 verant-\nwortlich sind. Der Bundesbeauftragte für den Da-                    ccc) In Doppelbuchstabe uu wird das Semi-\ntenschutz und die Informationsfreiheit arbeitet in-                       kolon durch ein Komma und das Wort\nsoweit mit den Landesbeauftragten für den Da-                             „und“ ersetzt.\ntenschutz zusammen.“                                                ddd) Folgender Doppelbuchstabe vv wird\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                           angefügt:\n„(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind im                        „vv) von der Person betriebene oder\nRahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ver-                                    maßgeblich zum Zweck ihrer Akti-\npflichtet, mindestens alle zwei Jahre die Durch-                                vitäten nach § 2 Satz 1 Nummer 1\nführung des Datenschutzes zu kontrollieren.“                                    oder Nummer 2 genutzte Internet-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                            seiten;“.\nb) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 2\nArtikel 2                                   Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 2 Satz 1\nÄnderung des                                  Nummer 3“ ersetzt.\nRechtsextremismus-Datei-Gesetzes                        c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nDas Rechtsextremismus-Datei-Gesetz vom 20. Au-                     fügt:\ngust 2012 (BGBl. I S. 1798) wird wie folgt geändert:                     „(2) Kontaktpersonen nach Absatz 1 Num-\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              mer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe mm sind\n„(2) Der Bundesminister des Innern kann, bei                  Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte\nLandesbehörden auf Ersuchen des jeweiligen Lan-                   vorliegen, dass sie mit den in § 2 Satz 1 Num-\ndes, durch Rechtsverordnung weitere Polizeivoll-                  mer 1 oder Nummer 2 genannten Personen nicht\nzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teil-                    nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbin-\nnahme an der Rechtsextremismus-Datei berech-                      dung stehen und durch sie weiterführende Hin-\ntigen, soweit                                                     weise für die Aufklärung oder Bekämpfung des\ngewaltbezogenen Rechtsextremismus zu erwar-\n1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des gewaltbe-                   ten sind. Angaben zu Kontaktpersonen dürfen\nzogenen Rechtsextremismus nicht nur im Einzel-               ausschließlich als erweiterte Grunddaten nach\nfall besonders zugewiesen sind und                           Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuch-\n2. ihr Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei für                stabe mm mit folgenden Datenarten zur Identifi-\ndie Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1                   zierung und Kontaktaufnahme gespeichert wer-\nerforderlich und dies unter Berücksichtigung der             den: der Familienname, die Vornamen, frühere\nschutzwürdigen Interessen der Betroffenen und                Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abwei-\nder Sicherheitsinteressen der beteiligten Behör-             chende Namensschreibweisen, das Geschlecht,\nden angemessen ist.“                                         das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburts-\n2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                               staat, die aktuelle Staatsangehörigkeit, die gegen-\nwärtige Anschrift, Lichtbilder, eigene oder von\na) In Nummer 2 wird das Semikolon am Ende durch                   ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse\nein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.                       sowie Adressen für elektronische Post, sonstige\nb) Nummer 3 wird aufgehoben.                                      Angaben zur beruflichen Erreichbarkeit.“\nc) Nummer 4 wird Nummer 3.                                     d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                   e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                        „(4) Das Bundeskriminalamt legt die Kriterien\naa) Nach den Wörtern „zu Personen“ werden die                und Kategorien für die zu speichernden Daten-\nWörter „nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2“                 arten in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1\neingefügt.                                              Buchstabe b Doppelbuchstabe gg, ii und ll in\nbb) In Buchstabe a werden die Wörter „nach § 2               einer Verwaltungsvorschrift fest. Diese ist in der\nSatz 1 Nummer 1 bis 3“ gestrichen.                      jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu\nveröffentlichen. Das Bundeskriminalamt kann\ncc) Buchstabe b wird wie folgt geändert:                     Kriterien für die zu speichernden Datenarten in\naaa) Die Wörter „nach § 2 Satz 1 Nummer 1               den weiteren Fällen des Absatzes 1 in derselben\nund 2 sowie zu Kontaktpersonen, bei                Verwaltungsvorschrift vorsehen.“","2322          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014\n4. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    stimmten einzelfallbezogenen Projekts zur Samm-\n„(3) Personenbezogene Daten, die durch                    lung und Auswertung von Informationen über eine\nkonkrete rechtsextremistische Bestrebung, bei der\n1. Maßnahmen nach § 100a der Strafprozessord-                bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\nnung oder § 20l des Bundeskriminalamtgeset-              dass sie darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden\nzes,                                                     oder Gewaltanwendung vorzubereiten und dadurch\n2. Maßnahmen nach § 100c der Strafprozessord-                Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Perso-\nnung oder § 20h des Bundeskriminalamtgeset-              nen drohen, im Einzelfall erforderlich ist, um weitere\nzes,                                                     Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären.\n3. Maßnahmen nach § 99 der Strafprozessord-                     (2) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur\nnung,                                                    Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Da-\n4. Maßnahmen nach § 20k des Bundeskriminal-                  tei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Aus-\namtgesetzes,                                             nahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten\nerweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines be-\n5. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach                    stimmten einzelfallbezogenen Projekts für die Verfol-\n§ 16 des Bundeskriminalamtgesetzes,                      gung qualifizierter gewaltbezogener rechtsextremis-\n6. Beschränkungen nach § 1 Absatz 1 des Arti-                tischer Straftaten im Einzelfall erforderlich ist, um\nkel 10-Gesetzes,                                         weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklä-\n7. Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 des Bundesver-                ren. Qualifizierte gewaltbezogene rechtsextremis-\nfassungsschutzgesetzes,                                  tische Straftaten sind rechtsextremistische Taten,\ndie einen Straftatbestand nach den §§ 88 bis 89b,\n8. Maßnahmen nach § 22a oder § 32a des Zoll-                 91, 102, 105, 106, 108, 125a bis 129a, 211, 212,\nfahndungsdienstgesetzes,                                 224, 226, 227, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 und\n9. Maßnahmen nach § 23a des Zollfahndungs-                   310 des Strafgesetzbuchs erfüllen.\ndienstgesetzes oder                                         (3) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur\ndurch Maßnahmen nach entsprechenden landes-                  Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Da-\nrechtlichen Regelungen erlangt wurden, sind ver-             tei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Aus-\ndeckt zu speichern. Sofern zu einer Person nach              nahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten\n§ 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder einer Angabe nach             erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines be-\n§ 2 Satz 1 Nummer 4 sowohl Daten nach Satz 1 als             stimmten einzelfallbezogenen Projekts für die Ver-\nauch andere Daten zu speichern sind, müssen nur              hinderung qualifizierter gewaltbezogener rechtsex-\ndie Daten nach Satz 1 verdeckt gespeichert werden            tremistischer Straftaten erforderlich ist, um weitere\noder kann die einstellende Behörde von der Spei-             Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären, und\ncherung der Daten nach Satz 1 absehen (be-                   Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine\nschränkte Speicherung).“                                     solche Straftat begangen werden soll. Absatz 2\n5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        Satz 2 gilt entsprechend.\na) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die                    (4) Ein Projekt ist eine gegenständlich abgrenz-\nWörter „§ 2 Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter            bare und auf bestimmte Zeiträume bezogene Auf-\n„§ 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.                           gabe, der durch die Gefahr oder den drohenden\nSchaden, die am Sachverhalt beteiligten Personen,\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                      die Zielsetzung der Aufgabe oder deren Folgewir-\n„Wenn die abfragende Behörde ohne Angabe                 kungen eine besondere Bedeutung zukommt.\neines Namens nach § 3 Absatz 1 Nummer 1                     (5) Eine erweiterte Nutzung sind das Herstellen\nBuchstabe a mittels Angaben in den erweiterten           von Zusammenhängen zwischen Personen, Perso-\nGrunddaten sucht, erhält sie im Falle eines Tref-        nengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sa-\nfers lediglich Zugriff auf die Daten nach § 3 Ab-        chen, der Ausschluss von unbedeutenden Informa-\nsatz 1 Nummer 3. Satz 5 gilt entsprechend,               tionen und Erkenntnissen, die Zuordnung einge-\nwenn die Suche trotz Angabe eines Namens                 hender Informationen zu bekannten Sachverhalten\nmehrere Treffer erzeugt.“                                sowie die statistische Auswertung der gespeicher-\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                 ten Daten. Hierzu dürfen die beteiligten Behörden\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Satz 1          des Bundes Daten auch mittels\nNummer 4“ durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Num-              1. phonetischer oder unvollständiger Daten,\nmer 3“ ersetzt.                                          2. der Suche über eine Mehrzahl von Datenfeldern,\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Ab-               3. der Verknüpfung von Personen, Institutionen,\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt.             Organisationen, Sachen oder\n7. § 7 wird wie folgt gefasst:                                  4. der zeitlichen Eingrenzung der Suchkriterien\n„§ 7                              aus der Datei abfragen sowie räumliche und sons-\nErweiterte projektbezogene Datennutzung                tige Beziehungen zwischen Personen und Zusam-\n(1) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur           menhänge zwischen Personen, Personengruppie-\nErfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Da-         rungen, Institutionen, Objekten und Sachen darstel-\ntei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Aus-               len sowie die Suchkriterien gewichten.\nnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten                 (6) Die Zugriffsberechtigung ist im Rahmen der\nerweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines be-            projektbezogenen erweiterten Nutzung auf die Per-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014               2323\nsonen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten            den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erweitert\nauf diesem Anwendungsgebiet betraut sind. Die                 zu nutzen. Satz 1 gilt auch für Landesbehörden, die\nprojektbezogene erweiterte Nutzung der Datei ist              durch eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 zur\nauf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist              Teilnahme an der Datei berechtigt werden.“\nkann zweimalig um jeweils bis zu einem Jahr ver-           8. § 10 wird wie folgt geändert:\nlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die\nprojektbezogene erweiterte Datennutzung fortbe-               a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „18 Mona-\nstehen und sich aus den mit dem Projekt gewonne-                  ten“ durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.\nnen Erkenntnissen das Bedürfnis für eine Fortfüh-             b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nrung des Projekts ergibt.\n„(3) Das Bundeskriminalamt berichtet dem\n(7) Projektbezogene Datennutzungen dürfen nur                  Deutschen Bundestag alle drei Jahre, erstmalig\nauf Antrag angeordnet werden. Der Antrag ist durch                zum 1. August 2017, über den Datenbestand\nden Behördenleiter oder seinen Stellvertreter                     und die Nutzung der Rechtsextremismus-Datei.\nschriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss                  Der Bericht ist zeitgleich mit der Zuleitung an\nalle für die Anordnung erforderlichen Angaben ent-                den Deutschen Bundestag über den Internetauf-\nhalten. Zuständig für die Anordnung ist die die                   tritt des Bundeskriminalamts zu veröffentlichen.“\nFachaufsicht über die antragstellende Behörde füh-         9. § 11 wird wie folgt geändert:\nrende oberste Bundesbehörde. Die Anordnung er-\ngeht schriftlich. In ihr sind der Grund der Anord-            a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\nnung, die für die projektbezogene erweiterte Daten-               ersetzt:\nnutzung erforderlichen Datenarten nach § 3, der                   „Die von den Ländern in die Rechtsextremis-\nFunktionsumfang und die Dauer der projektbezoge-                  mus-Datei eingegebenen Datensätze können\nnen erweiterten Datennutzung anzugeben. Der                       auch von den jeweiligen Landesbeauftragten\nFunktionsumfang der projektbezogenen erweiter-                    für den Datenschutz im Zusammenhang mit der\nten Datennutzung ist auf das zur Erreichung des                   Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben in den\nProjektziels erforderliche Maß zu beschränken. Die                Ländern kontrolliert werden, soweit die Länder\nAnordnung ist zu begründen. Aus der Begründung                    nach § 9 Absatz 1 verantwortlich sind. Der Bun-\nmüssen sich die in den Absätzen 1 bis 3 genannten                 desbeauftragte für den Datenschutz und die In-\nVoraussetzungen ergeben, insbesondere, dass die                   formationsfreiheit arbeitet insoweit mit den Lan-\nprojektbezogene erweiterte Nutzung erforderlich                   desbeauftragten für den Datenschutz zusam-\nist, um weitere Zusammenhänge aufzuklären. Die                    men.“\nanordnende Behörde hält Antrag und Anordnung\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nfür datenschutzrechtliche Kontrollzwecke zwei Jah-\nfügt:\nre, mindestens jedoch für die Dauer der projektbe-\nzogenen erweiterten Nutzung vor.                                      „(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind im\nRahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ver-\n(8) Eine nach Absatz 7 angeordnete erweiterte                  pflichtet, mindestens alle zwei Jahre die Durch-\nNutzung darf nur mit Zustimmung der G 10-Kom-                     führung des Datenschutzes zu kontrollieren.“\nmission (§ 15 Absatz 1 bis 4 des Artikel 10-Geset-\nzes) vollzogen werden. Bei Gefahr im Verzug kann              c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ndie nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde den           10. § 15 wird aufgehoben.\nVollzug auch bereits vor der Zustimmung der Kom-\nmission anordnen. Anordnungen, die die Kommis-                                       Artikel 3\nsion für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat\nÄnderung des\ndie nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde un-\nAufenthaltsgesetzes\nverzüglich aufzuheben. Die aus der erweiterten Da-\ntennutzung gewonnenen Daten und Erkenntnisse                 § 72a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der\nunterliegen in diesem Fall einem absoluten Verwen-        Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008\ndungsverbot und sind unverzüglich zu löschen.             (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert\n(9) Für Verlängerungen nach Absatz 6 Satz 3            worden ist, wird wie folgt geändert:\ngelten die Absätze 7 und 8 entsprechend.\n1. In Nummer 2 werden vor dem Wort „unterstützen“\n(10) Die alleinige datenschutzrechtliche Verant-          die Wörter „willentlich in Kenntnis der den Terroris-\nwortung für die Durchführung des Projekts trägt              mus unterstützenden Aktivität der Gruppierung“ ein-\ndie antragstellende Behörde. Die Übermittlung von            gefügt.\naus einem Projekt gewonnenen Erkenntnissen rich-\ntet sich nach den allgemeinen Übermittlungsvor-           2. In Nummer 3 werden nach dem Wort „vorbereiten“\nschriften. § 6 Absatz 4 Satz 1 gilt für aus einem            das Komma und das Wort „befürworten“ gestrichen\nProjekt nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse                 und werden nach dem Wort „Tätigkeiten“ ein\nentsprechend.                                                Komma und die Wörter „insbesondere durch Befür-\nworten solcher Gewaltanwendungen,“ eingefügt.\n(11) Die nach § 1 Absatz 1 berechtigten Landes-\nbehörden sind nach Maßgabe landesrechtlicher                                         Artikel 4\nRegelungen, die den Vorgaben der Absätze 1\nbis 10 entsprechen, befugt, die in der Datei nach                                  Inkrafttreten\n§ 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Poli-\nnach § 4 verdeckt gespeicherten Daten zu den in           zeivollzugsbehörden, die vor Inkrafttreten dieses Ge-","2324        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014\nsetzes nach § 1 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes         ren, verlieren diese Berechtigung sechs Monate nach\nzur Teilnahme an der Antiterrordatei oder nach § 1 Ab-       Inkrafttreten dieses Gesetzes. Artikel 5 Absatz 2 des\nsatz 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes zur Teil-        Gemeinsame-Dateien-Gesetzes vom 22. Dezember\nnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigt wa-          2006 (BGBl. I S. 3409) wird aufgehoben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}