{"id":"bgbl1-2014-61-4","kind":"bgbl1","year":2014,"number":61,"date":"2014-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/61#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_61.pdf#page=47","order":4,"title":"Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (Dienstjubiläumsverordnung  DJubV)","law_date":"2014-12-18T00:00:00Z","page":2267,"pdf_page":47,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014              2267\nVerordnung\nüber die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen\n(Dienstjubiläumsverordnung – DJubV)\nVom 18. Dezember 2014\nAuf Grund des § 84 des Bundesbeamtengesetzes             3. Zeiten einer Tätigkeit\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und des § 30 Ab-\nsatz 4 in Verbindung mit § 93 Absatz 1 Nummer 5 des             a) als Mitglied des Europäischen Parlaments, des\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  Deutschen Bundestages oder der gesetzgeben-\nvom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet die Bun-               den Körperschaft eines Landes,\ndesregierung:                                                   b) als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Fraktion\n§1                                      aa) des Europäischen Parlaments,\nPersönlicher Geltungsbereich                           bb) des Deutschen Bundestages oder\nDiese Verordnung gilt\ncc) der gesetzgebenden Körperschaft eines Lan-\n1. für die Beamtinnen und Beamten des Bundes,\ndes,\n2. für die Soldatinnen und Soldaten.\n4. Zeiten geleisteter Dienste nach § 28 Absatz 1 Satz 1\nFür die Richterinnen und Richter im Bundesdienst\nNummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes,\ngelten die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vor-\nschriften dieser Verordnung nach § 46 des Deutschen         5. Zeiten eines Urlaubs ohne Besoldung, soweit die\nRichtergesetzes entsprechend.                                   oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte\nStelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs\n§2                                  schriftlich oder elektronisch anerkannt hat, dass\nDienstjubiläen, Dankurkunden                       der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen\nund Dienstjubiläumszuwendungen                        Belangen dient,\n(1) Anlässlich des 25-jährigen, 40-jährigen und          6. Zeiten einer Kinderbetreuung oder einer Pflege der\n50-jährigen Dienstjubiläums wird eine Dankurkunde               Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin\nausgehändigt und wird eine Dienstjubiläumszuwen-                oder des Lebenspartners, von Eltern, Schwiegerel-\ndung gewährt.                                                   tern, Geschwistern und Kindern der Dienstjubilarin\n(2) Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von          oder des Dienstjubilars entsprechend § 28 Absatz 1\n1. 25 Jahren 350 Euro,                                          Satz 2 in Verbindung mit § 17b des Bundesbesol-\ndungsgesetzes, wenn eine Tätigkeit nach den Num-\n2. 40 Jahren 500 Euro,                                          mern 1 bis 5 nach dem für das zugrunde liegende\n3. 50 Jahren 600 Euro.                                          Dienstverhältnis geltenden Recht unterbrochen ist.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen,          (2) Auf Antrag der Dienstjubilarin oder des Dienst-\ndenen aus demselben Anlass bereits eine Zuwendung           jubilars werden berücksichtigt:\naus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.\n(4) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonder-            1. Zeiten, die durch eine nachträgliche Rechtsände-\nurlaubsverordnung bleibt unberührt.                             rung berücksichtigungsfähig geworden sind,\n2. Zeiten eines nach freiheitlich-demokratischer Auf-\n§3\nfassung nicht selbst zu vertretenden Gewahrsams,\nBerücksichtigungsfähige Zeiten                      der insgesamt länger als drei Monate gedauert hat\n(1) Bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 2 wer-          und infolge dessen die Leistungen nach dem Häft-\nden berücksichtigt:                                             lingshilfegesetz gewährt werden,\n1. Zeiten                                                   3. Zeiten einer Freiheitsentziehung, die insgesamt\na) einer hauptberuflichen Tätigkeit,                        länger als drei Monate gedauert hat, soweit die\nFreiheitsentziehung auf einer Entscheidung beruht,\nb) einer Ausbildung,\ndie wegen Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen\nc) einer Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbe-           Maßstäben rechtskräftig aufgehoben worden ist\namter\nbei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29          a) nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,\nAbsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes),                     b) nach dem Rehabilitierungsgesetz der Deutschen\n2. Zeiten einer Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen           Demokratischen Republik vom 6. September\nAmtsverhältnis,                                                 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1459) oder","2268          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\nc) nach den Vorschriften über Kassation (§§ 311                   1. bei Beamtinnen und Beamten bis zum Ablauf der\nbis 327) der Strafprozessordnung der Deutschen                    Frist für ein Verwertungsverbot nach § 16 des Bun-\nDemokratischen Republik in der Fassung der Be-                    desdisziplinargesetzes,\nkanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I\n2. bei Soldatinnen und Soldaten bis zum Ablauf einer\nNr. 4 S. 62), die zuletzt durch Artikel 4 Nummer 2\nFrist\nder Vereinbarung vom 18. September 1990\n(BGBl. 1990 II S. 885, 1243) geändert worden ist.                 a) von fünf Jahren nach Verhängung einer Kürzung\nder Dienstbezüge,\nZeiten nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden nur\nberücksichtigt, wenn keine Ausschlussgründe für die                      b) von sieben Jahren nach Verhängung eines Beför-\nGewährung sozialer Ausgleichsleistungen nach § 16                            derungsverbots,\nAbsatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes                   c) von acht Jahren nach Verhängung einer Herab-\nvorliegen.                                                                   setzung in der Besoldungsgruppe oder einer\n(3) Derselbe Zeitraum wird nur einmal berücksich-                         Dienstgradherabsetzung.\ntigt.\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Disziplinarmaß-\n(4) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden wie                  nahme nur im Hinblick auf § 14 Absatz 1 des Bundes-\nZeiten einer Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.                    disziplinargesetzes oder auf § 16 der Wehrdisziplinar-\n(5) § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt ent-                    ordnung nicht verhängt worden ist; in diesem Fall\nsprechend.                                                            beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung\nüber die Einstellung des Disziplinarverfahrens wirksam\n§4                                       geworden ist.\nAushändigung der Dankurkunde\n§6\n(1) Die Dankurkunde darf nicht vor dem Tag des\nDienstjubiläums ausgehändigt werden.                                                           Zuständigkeit\n(2) Im Einvernehmen mit der Dienstjubilarin oder                      Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist\ndem Dienstjubilar kann die Dankurkunde nach Eintritt                  die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Aufgabe auf\nin den Ruhestand ausgehändigt werden.                                 nachgeordnete Behörden übertragen.\n§5                                                                      §7\nZurückstellung                                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\noder Hinausschiebung der\nAushändigung der Dankurkunde                                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nund der Gewährung der Zuwendung                             in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\n(1) Die Aushändigung der Dankurkunde und die Ge-                   1. die Verordnung über die Gewährung von Jubiläums-\nwährung der Zuwendung werden zurückgestellt, so-                         zuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in\nlange gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar                   der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März\nein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.                       1990 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 15\nAbsatz 19 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n(2) Wenn gegen die Dienstjubilarin oder den Dienst-\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, sowie\njubilar eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist,\nwerden die Aushändigung der Dankurkunde und die                       2. die Soldatenjubiläumsverordnung vom 24. Juli 2002\nGewährung der Zuwendung hinausgeschoben                                  (BGBl. I S. 2806).\nBerlin, den 18. Dezember 2014\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nD i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g\nUrsula von der Leyen"]}