{"id":"bgbl1-2014-61-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":61,"date":"2014-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/61#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_61.pdf#page=17","order":3,"title":"Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates","law_date":"2014-12-17T00:00:00Z","page":2237,"pdf_page":17,"num_pages":30,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014              2237\nVerordnung\nzur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen\nin Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt\nan die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011\nzur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf\ndas fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nVom 17. Dezember 2014\nEs verordnen auf Grund                                    jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-\n– der §§ 31c und 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in             keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nVerbindung mit Absatz 3 Satz 3 und Absatz 1 Satz 1        S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-\nNummer 9a und 10 sowie Absatz 5a des Luftver-             ber 2013 (BGBl. I S. 4310):\nkehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 in\ndem Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Num-                                      Artikel 1\nmer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Geset-                                 Änderung der\nzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) und § 32 Ab-                   Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nsatz 5a durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c des            Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nGesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert       sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I\nworden ist, das Bundesministerium für Verkehr und         S. 1229), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom\ndigitale Infrastruktur,                                   25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird\n– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung           wie folgt geändert:\nmit Satz 3 und Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nSatz 3 sowie mit Absatz 3 Satz 3 des Luftverkehrs-\na) Der Zweite Abschnitt wird wie\ngesetzes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem                  folgt gefasst:\nSatzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 11                                                            §§\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes                              „Zweiter Abschnitt\nvom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden                           (weggefallen)\nist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                                                     20 bis 37“.\nterium der Finanzen,\n– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung             b) Der Sechste Abschnitt wird wie\nmit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes sowie in               folgt gefasst:\nVerbindung mit § 23 Absatz 2 bis 7 des Bundesge-\nbührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)                     „Sechster Abschnitt\nund § 31d Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes, von                   Kosten, Ordnungswidrigkeiten\ndenen § 31d Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes zu-                     und Schlussvorschriften\nletzt durch Artikel 2 Absatz 175 Nummer 2 des Ge-\nsetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und                                                       107 bis 109“.\n§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 des Luftverkehrs-\nc) Die Angaben zu den Anlagen\ngesetzes durch Artikel 2 Absatz 175 Nummer 3\nwerden wie folgt gefasst:\nBuchstabe a des Gesetzes vom 7. August 2013\n(BGBl. I S. 3154) geändert worden sind, das Bundes-                                    „Anlage 1\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-                         Vorschriften über den Eintragungsschein\nund das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die\nnanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft\nKennzeichnung von Luftfahrzeugen\nund Energie,\n– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 in Verbindung                                       Anlage 2\nmit Satz 5 und § 32a des Luftverkehrsgesetzes, von                                Zu berücksichtigende\ndenen § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-                          Informationen gemäß § 48c“.\nmer 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Dop-\n2. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.\npelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012\n(BGBl. I S. 1032) und § 32a durch Artikel 2 Nummer 4      3. § 40 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986)\na) Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\ngeändert worden ist, das Bundesministerium für\nVerkehr und digitale Infrastruktur und das Bundes-              „10. das Gutachten eines technischen Sachver-\nministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak-                    ständigen über das Ausmaß des Fluglärms,\ntorsicherheit nach Anhörung des Beratenden Aus-                       der in der Umgebung des Flughafens zu er-\nschusses,                                                             warten ist,“.","2238          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             § 15  Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis\n§ 16  Voraussetzungen für die Ausbildung\n„(2) Die Genehmigungsbehörde kann in Einzel-\nfällen die Vorlage eines Sachverständigengutach-             § 17  Mindestalter für den Beginn der Ausbildung\ntens über die durch den Fluglärm hervorgerufe-               § 18  Zuverlässigkeit\nnen Auswirkungen auf die Bevölkerung verlan-                 § 19  Bewerbermeldung\ngen, wenn nur so eine sachgerechte Beurteilung               § 20  Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit\nder Auswirkungen möglich ist. Die Genehmi-                   § 21  Flugmedizinische Tauglichkeit\ngungsbehörde kann darüber hinaus noch weitere                § 22  Alleinflüge\nUnterlagen, insbesondere Sachverständigengut-                § 23  Ausbildungsbetriebe\nachten, fordern. Sie bestimmt im Übrigen, in wie             § 24  Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungs-\nvielen Ausfertigungen der Antrag und die Unter-                    erlaubnis\nlagen einzureichen sind.“                                    § 25  Form der Ausbildungserlaubnis\n§ 26  Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungs-\n4. Dem § 45 wird folgender Absatz 5 angefügt:                            erlaubnis\n„(5) Das Flughafenunternehmen eines Flugplat-                § 27  Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis\nzes mit Flugverkehrskontrollstelle hat eine Boden-              § 28  Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis\nfunkstelle für die Feuerwehrfrequenz zu errichten               § 29  Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungs-\nund den Sprechfunkverkehr aufzuzeichnen.“                             betrieb\n§ 30  Beginn der Ausbildungstätigkeit\n5. In § 48c Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe\n§ 31  Aufsicht über Ausbildungsbetriebe\n„Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.\n§ 32  Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis\n6. § 108 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         § 33  Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger\na) Die Nummern 4 und 5 Buchstabe d sowie die                          und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht\nNummern 6, 12 und 16 werden aufgehoben.                      § 34  Fliegerärztlicher Ausschuss\n§ 35  (weggefallen)\nb) In Nummer 14 wird nach dem Wort „erstattet“ das\nSemikolon durch das Wort „oder“ ersetzt.\nUnterabschnitt 2\nc) In Nummer 15 wird das Wort „oder“ durch einen\nPunkt ersetzt.                                                                  Segelflugzeugführer\n7. § 110 wird aufgehoben.                                          § 36  Fachliche Voraussetzungen\n8. Die Anlagen 2 bis 4 werden aufgehoben.                          § 37  Erleichterungen\n§ 38  Prüfung\n9. Die Anlage 5 wird Anlage 2 (zu § 48c).\n§ 39  Erteilung und Umfang der Lizenz\nArtikel 2                              § 40  Zulässige Startarten\n§ 40a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler\nÄnderung der                               § 41  Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten und\nVerordnung über Luftfahrtpersonal                             Klassenberechtigung für Reisemotorsegler\nDie Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984                                           Unterabschnitt 3\n(BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-\nnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) geändert                                  Luftsportgeräteführer\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               § 42  Fachliche Voraussetzungen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                   § 43  Prüfung\n§ 44  Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für\n„Abschnitt 1\nLuftsportgeräteführer\nErlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit            § 45  Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräte-\nUnterabschnitt 1                              führer\nAllgemeines\nUnterabschnitt 4\n§    1   Erlaubnispflichtiges Personal\n§    2   Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der                               Freiballonführer\nErlaubnispflicht\n§ 46  Fachliche Voraussetzungen\n§    3   Anwendbare Vorschriften\n§ 47  Prüfung\n§    4   Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis\n§ 48  Erteilung und Umfang der Lizenz\n§    5   Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen\n§ 49  Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz\n§    6   Durchführungsbestimmungen\n§    7   Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis\n§    8   Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Doku-                           Unterabschnitt 5\nmente\nLuftschiffführer\n§    9   Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigun-\ngen                                                   § 50  Fachliche Voraussetzungen\n§ 10     Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaub-        § 51  Prüfung\nnissen und Berechtigungen                             § 52  Erteilung und Umfang der Lizenz\n§  11    Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis               § 52a Musterberechtigung für Luftschiffführer\n§  12    Erlaubnisse der Bundeswehr                            § 52b Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer\n§  13    Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure       § 53  Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der\n§  14    Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten                Lizenz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014                   2239\nUnterabschnitt 6                       § 107      Prüfung\nFlugtechniker auf Hubschraubern                  § 108      Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für\nder Polizeien des Bundes und der Länder                         Prüfer von Luftfahrtgerät\n§ 62      Fachliche Voraussetzungen                          § 109      Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung\nder Erlaubnis\n§ 63      Prüfung\n§ 110      Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät\n§ 64      Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für\nFlugtechniker                                      § 111      Erteilung und Umfang der Musterberechtigung\n§ 65      Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugtechniker\n§§ 66     (weggefallen)                                                             Unterabschnitt 2\nbis 76\nFreigabeberechtigtes Personal\nUnterabschnitt 7                       § 111a     Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung\nBerechtigung für Langstreckenflug                           und Umfang der Erlaubnis\n§ 77      Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer\n§§ 78     (weggefallen)                                                             Unterabschnitt 3\nbis 80                                                                             Flugdienstberater\nUnterabschnitt 8                       § 112      Fachliche Voraussetzungen\nBerechtigung für Kunstflug,                  § 113      Prüfung\nSchleppflug und Wolkenflug sowie                 § 114      Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Luftfahrer-\nPassagierberechtigung für Luftsportgeräteführer                    scheins für Flugdienstberater\n§ 81      Kunstflugberechtigung\n§ 82      (weggefallen)                                                             Unterabschnitt 4\n§ 83      (weggefallen)                                                       Steuerer von Flugmodellen\n§ 84      Schleppberechtigung                                             nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der\n§ 84a     Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer              Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und\n§ 85      Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer                 sonstigem Luftfahrtgerät, das nach\n§§ 86     (weggefallen)                                        § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nund 87                                                                      verkehrszulassungspflichtig ist\n§ 115      Fachliche Voraussetzungen, Prüfung\nUnterabschnitt 9                       § 116      Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises\nBerechtigung zur                                  für Steuerer von Flugmodellen\npraktischen Ausbildung von\nLuftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung                                        Abschnitt 3\nan synthetischen Flugübungsgeräten\n§ 88      Berechtigung zur praktischen Ausbildung von                         Gemeinsame Vorschriften\nFlugingenieuren\n§ 88a     (weggefallen)                                                             Unterabschnitt 1\n§ 89      Berechtigung zur praktischen Ausbildung von                           Alleinflüge zum Erwerb,\nSegelflugzeugführern                                   zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz,\n§§ 90     (weggefallen)                                           eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung\nbis 93\n§ 94      Berechtigung zur praktischen Ausbildung       von  § 117      Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur\nFreiballonführern                                             Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins\noder einer Berechtigung\n§ 95      Berechtigung zur praktischen Ausbildung       von\nLuftschiffführern                                  §§ 118     (weggefallen)\nund 119\n§ 95a     Berechtigung zur praktischen Ausbildung       von\nLuftsportgeräteführern\n§ 96      Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung   und                         Unterabschnitt 2\nErneuerung der Berechtigungen\nNachweis der fliegerischen\n§§ 97     (weggefallen)                                                    und fachlichen Voraussetzungen\nund 97a\n§ 120   Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen\nUnterabschnitt 10                       § 121   Nachweis der theoretischen Ausbildung\n(weggefallen)                        § 122   Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer bei Mitnahme\nvon Fluggästen\n§§ 98     (weggefallen)\nbis 103                                                      § 123 (weggefallen)\n§ 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen\nAbschnitt 2                         § 125 Nachweis von Sprachkenntnissen\nWeitere Erlaubnisse und Berechtigungen               § 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von\nSprachprüfungen\nUnterabschnitt 1                       § 126 (weggefallen)\nPrüfer von Luftfahrtgerät\n§ 104     Fachliche Voraussetzungen                                                Unterabschnitt 2a\n§ 105     Ersetzbarkeit der Berufsausbildung\n(weggefallen)\n§ 106     Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen\nTätigkeit                                          § 127      (weggefallen)","2240          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\nUnterabschnitt 3                      8. freigabeberechtigtes Personal,\nDurchführung der Prüfungen,                  9. Flugbegleiter.\nBefähigungsüberprüfungen und\nKompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung\neiner theoretischen Vorbildung                                          §2\n§ 128      Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kom-                      Arten der Erlaubnis und\npetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung           Sonderregelungen der Erlaubnispflicht\nvon Prüfern\n§ 128a     Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und      (1) Erlaubnisse sind:\nfür Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von    1. die Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Num-\nPrüfern\nmer 1 sowie für freigabeberechtigtes Personal\n§ 129      Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung\nnach § 1 Nummer 8,\n§ 130      (weggefallen)\n2. der Luftfahrerschein oder der Ausweis für Perso-\nUnterabschnitt 4                          nal nach § 1 Nummer 2 bis 6,\nZuständige Stellen, Antragstellung,              3. die Flugbegleiterbescheinigung für Personal\nBerechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes              nach § 1 Nummer 9 und\n§ 131      Zuständige Stellen\n4. der Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät für Per-\n§ 132      Antragstellung\nsonal nach § 1 Nummer 7.\n§ 133      Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-\ndienstes                                             (2) Angehörige des technischen Personals be-\ndürfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich\nAbschnitt 4                        mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn\nOrdnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften            sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und von\n§ 133a     (weggefallen)                                     dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer\n§ 134      Ordnungswidrigkeiten                              eines Instandhaltungsbetriebes, unter dessen Ver-\n§ 135      Übergangsvorschriften                             antwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich\noder elektronisch mit dem Rollen beauftragt sind.\nAnlage 1      Luftfahrerscheine (Muster 3 bis 11)\nDas Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz\nAnlage 2      Voraussetzungen für die Anerkennung von\ndie Musterberechtigung für das betreffende Muster\n(zu § 125a)   Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen\nnicht umfasst.\nAnlage 3      Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer\n(zu § 27)     Ausbildungseinrichtung“.                          (3) Absatz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge mit ver-\n2. Die Überschrift zu Abschnitt 1 wird wie folgt ge-            tikaler Start- und Landefähigkeit (Kipprotorflug-\nfasst:                                                       zeug) und Hubschrauber, sofern zum Rollen\nSchwebeflugmanöver durchgeführt werden müs-\n„Abschnitt 1\nsen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann für Instandhal-\nErlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit“.           tungsbetriebe, die diese Tätigkeiten ausführen,\n3. Die Überschrift zu Unterabschnitt 1 wird wie folgt           Ausnahmen zulassen.\ngefasst:\n„Unterabschnitt 1                                                 §3\nAllgemeines“.                                       Anwendbare Vorschriften\n4. Die §§ 1 bis 34 werden wie folgt gefasst:                       (1) Die fachlichen Voraussetzungen und die Prü-\n„§ 1                           fungen zum Erwerb von Erlaubnissen und Berech-\ntigungen sowie die Bestimmungen über die Gültig-\nErlaubnispflichtiges Personal                  keit, die Verlängerung und die Erneuerung von\nDas erlaubnispflichtige Personal im Sinne des             Erlaubnissen richten sich\n§ 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes um-              1. für Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der\nfasst:                                                           Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission\n1. Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hubschrau-                 vom 3. November 2011 zur Festlegung tech-\nbern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschif-               nischer Vorschriften und von Verwaltungsver-\nfen,                                                         fahren in Bezug auf das fliegende Personal in\n2. Flugingenieure,                                               der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG)\nNr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und\n3. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien                 des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in\ndes Bundes und der Länder,                                   der jeweils geltenden Fassung,\n4. Luftsportgeräteführer,\n2. für Personal nach § 1 Nummer 2 nach der vom\n5. Flugdienstberater,                                            Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\n6. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1                   frastruktur im Bundesanzeiger bekannt gemach-\nNummer 8 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luft-                 ten Fassung der Bestimmungen über die Lizen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von                 zierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4\nsonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät               deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 81b\nnach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-                 vom 30. April 2003),\nZulassungs-Ordnung,                                      3. für Personal nach § 1 Nummer 3 bis 7 nach die-\n7. Prüfer von Luftfahrtgerät,                                    ser Verordnung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014            2241\n4. für Personal nach § 1 Nummer 8 nach der Ver-                  d) Flugdienstberater.\nordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission                   (2) Das Mindestalter zum Erlangen der Lizenz für\nvom 20. November 2003 über die Aufrechterhal-            Segelflugzeugführer, Freiballonführer oder Luft-\ntung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und          schiffführer beträgt\nluftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und\nAusrüstungen und die Erteilung von Genehmi-              1. 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassen-\ngungen für Organisationen und Personen, die                  berechtigung Reisemotorsegler),\ndiese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom              2. 17 Jahre für Segelflugzeugführer (mit Klassen-\n28.11.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-              berechtigung Reisemotorsegler) und Freiballon-\nsung,                                                        führer,\n5. für Segelflugzeugführer, Freiballonführer und             3. 21 Jahre für Luftschiffführer.\nLuftschiffführer, einschließlich der Berechtigung\nzur praktischen Ausbildung, neben Nummer 1                                         §5\nzusätzlich nach dieser Verordnung.\nZuständige Stellen für\n(2) Die Bestimmungen der Verordnung (EU)                              die Erteilung von Erlaubnissen\nNr. 1178/2011 werden auch angewendet auf Luft-\nfahrzeuge nach Anhang II Buchstabe a bis d und h                (1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Er-\nder Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Euro-                   laubnisse nach § 2 einschließlich der Berechtigun-\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Feb-               gen, mit Ausnahme der Instrumentenflugberechti-\nruar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften            gung, sind:\nfür die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Euro-        1. die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Be-\npäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung               werber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebil-\nder Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Ver-                    det wurde, für die Erteilung von Lizenzen nach\nordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie                    Anhang I Abschnitt B (Leichtluftfahrzeugpiloten-\n2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1), die                  lizenz – LAPL) und Abschnitt C (Privatpiloten-\nzuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 6/2013                     lizenz – PPL, Segelflugzeugpilotenlizenz – SPL,\n(ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 34) geändert worden ist.              Ballonpilotenlizenz – BPL) der Verordnung (EU)\nDie Lizenz wird bei Eintrag einer Musterberechti-                Nr. 1178/2011,\ngung für Luftfahrzeuge nach Satz 1 durch ein natio-\n2. die beauftragten Unternehmen und die dafür zu-\nnales Beiblatt ergänzt. Auf den Luftfahrzeugen nach\ngelassenen Ausbildungsorganisationen für die\nSatz 1 absolvierte Flugstunden werden auf die fort-\nErteilung der Erlaubnis für Flugbegleiter nach\nlaufende Flugerfahrung angerechnet. Die Luftfahr-\n§ 1 Nummer 9,\nzeuge nach Satz 1 können zur Ausbildung und zur\nDurchführung von praktischen Prüfungen, Befähi-              3. die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrs-\ngungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen                    gesetzes für die Erteilung des Luftfahrerscheins\ngenutzt werden, vorausgesetzt der Ausbildungs-                   für Luftsportgeräteführer, des Ausweises für\nbetrieb sowie die Lehrberechtigten und Flugprüfer                Steuerer von Flugmodellen mit einer höchstzu-\nverfügen über die entsprechende Zulassung oder                   lässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm nach\nBerechtigung.                                                    § 1 Nummer 6 und des Ausweises für Prüfer von\nLuftsportgerät (Prüfer von Luftfahrtgerät der\n§4                                    Klasse 5),\nMindestalter bei Erteilung der Erlaubnis             4. das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung aller\nweiteren Erlaubnisse.\n(1) Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfah-\nSatz 1 gilt auch für die Anerkennung von Prüfern\nrerscheins oder eines Ausweises beträgt\nnach § 128a.\n1. 16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luft-\n(2) Für die Erteilung der Instrumentenflugberech-\nsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen\ntigung ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Wird\nnach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-\neine Lizenz, deren Erteilung nach Absatz 1 Satz 1\nZulassungs-Ordnung,\nNummer 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um\n2. 17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsport-           die Instrumentenflugberechtigung erweitert, geht\ngeräte,                                                  die Zuständigkeit auf das Luftfahrt-Bundesamt\nüber. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung,\n3. 18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern\nwird für die verbleibende Lizenz die betreffende\nder Polizeien des Bundes und der Länder sowie\nStelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig.\n4. 21 Jahre für\na) Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1                                     §6\nNummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-                        Durchführungsbestimmungen\nnung und Steuerer von sonstigem zulas-\nDas Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, so-\nsungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6\nweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des\nAbsatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulas-\nLuftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverord-\nsungs-Ordnung,\nnungen Einzelheiten festzulegen\nb) Flugingenieure,\n1. zur Präzisierung einzelner Regelungen dieser\nc) Prüfer von Luftfahrtgerät und                             Verordnung,","2242          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\n2. zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren                                            §8\nnach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit                                 Erteilung der Erlaubnis\nAusnahme von Verfahren oder Verfahrensregeln                          und mitzuführende Dokumente\nzur Umsetzung des Anhangs VI-Anforderungen\nan Behörden bezüglich des fliegenden Personals               (1) Die nach § 5 zuständige Stelle erteilt die Er-\n(Teil ARA) und                                            laubnis durch Aushändigung einer Lizenz, eines\nLuftfahrerscheins, eines Ausweises oder einer Flug-\n3. zur Durchführung der vom Bundesministerium                 begleiterbescheinigung, wenn die Voraussetzungen\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundes-         des § 7 in Verbindung mit den nach § 3 Absatz 1\nanzeiger bekannt gemachten Fassung der Be-                anzuwendenden Vorschriften erfüllt sind.\nstimmungen über die Lizenzierung von Fluginge-               (2) Zusammen mit der Erlaubnis sind folgende\nnieuren (JAR-FCL 4 deutsch).                              Dokumente bei Ausübung der erlaubnispflichtigen\nTätigkeit mitzuführen:\n§7                                 1. Personalausweis oder Reisepass,\nAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis                2. Tauglichkeitszeugnis, falls ein solches zur Aus-\nübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit erfor-\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder                 derlich ist.\nFlugbegleiterbescheinigung, eines Ausweises oder\nLuftfahrerscheins kann erst gestellt werden, wenn                                        §9\nalle Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 und 2\nnachgewiesen wurden.                                                            Gültigkeitsdauer von\nErlaubnissen und Berechtigungen\n(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis                  (1) Eine nach dieser Verordnung oder nach der\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind folgende                Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilte Erlaubnis\nUnterlagen beizufügen:                                        ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, unbefristet\n1. die in § 16 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Unter-            gültig. Die Gültigkeitsdauer von Berechtigungen\nlagen, soweit diese der nach § 5 zuständigen              und Erweiterungen der Erlaubnis richtet sich nach\nStelle nicht bereits vorliegen,                           den Vorschriften, die für die Erteilung der Berechti-\ngung maßgeblich sind.\n2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die              (2) Nach dieser Verordnung erteilte Ausweise für\nauf Verlangen nachzuweisen ist,                           Prüfer von Luftfahrtgerät und nach der Verordnung\n3. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von dem be-                (EG) Nr. 2042/2003 erteilte Lizenzen sind fünf Jahre\nauftragten Unternehmen ausgestellter Nachweis             gültig. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer richtet\nüber die theoretische und praktische Ausbildung           sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften.\ndes Bewerbers sowie die Nachweise über die\nbestandene theoretische und praktische Prüfung                                      § 10\nund                                                                Voraussetzungen für die Erneuerung\nvon Erlaubnissen und Berechtigungen\n4. wenn am Flugfunk teilgenommen wird,\n(1) Für die Erneuerung einer Erlaubnis, ein-\na) ein Nachweis über die Berechtigung zur Aus-            schließlich der Berechtigungen, müssen die Vo-\nübung des Flugfunkdienstes nach der Verord-            raussetzungen des § 16 fortbestehen. In den Fällen\nnung über Flugfunkzeugnisse und                        des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsge-\nsetzes ist eine gültige Bescheinigung über das Er-\nb) ein Nachweis über das Niveau der Sprach-               gebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzule-\nkenntnisse; davon ausgenommen sind Be-                 gen.\nwerber um Erlaubnisse zum Führen von Se-\ngelflugzeugen (LAPL(S) und SPL), Ballonen                 (2) Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von\n(LAPL(B) und BPL), Motorseglern und Luft-              Luftfahrtgerät richtet sich nach § 109. Die Erneue-\nsportgeräten.                                          rung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Perso-\nnal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EG)\n(3) Dem Antrag auf Erteilung eines Ausweises für           Nr. 2042/2003. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nPrüfer von Luftfahrtgerät sind folgende Unterlagen               (3) Personen, die am Flugfunk teilnehmen, ha-\nbeizufügen:                                                   ben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse\n1. die Nachweise über das Vorliegen der fachlichen            nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der Verord-\nVoraussetzungen nach § 104,                               nung (EU) Nr. 1178/2011 nachzuweisen. Die Neu-\nbewertung wird von einer nach § 125a anerkannten\n2. eine Kopie des Personalausweises oder Reise-               Stelle vorgenommen.\npasses zur Feststellung der Identität und\n§ 11\n3. der Nachweis über die Zuverlässigkeit nach § 7\ndes Luftsicherheitsgesetzes oder ein Auszug                     Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis\naus dem Fahreignungsregister und ein Füh-                    Die Rechte aus einer Erlaubnis dürfen nur aus-\nrungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundes-               geübt werden, wenn die zur Erteilung der Erlaubnis\nzentralregistergesetzes, wenn aufgrund der Tä-            geforderten Zeugnisse und Nachweise jeweils gül-\ntigkeit kein Nachweis über die Zuverlässigkeit            tig sind und die fortlaufende Flugerfahrung auf Ver-\nausgestellt wird.                                         langen der zuständigen Stelle nach § 5 oder der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014             2243\nLuftaufsicht durch entsprechende Einträge im Flug-          Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Luft-\nbuch nachgewiesen werden kann. In den Fällen des            fahrt-Bundesamt zuständig.\n§ 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgeset-\n(2) Der Luftfahrerschein oder der Ausweis nach\nzes muss eine gültige Bescheinigung über das Er-\n§ 2 Absatz 1 Nummer 2 ist von der nach § 5 zu-\ngebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorliegen.\nständigen Stelle zu widerrufen und einzuziehen,\nwenn die Voraussetzungen für seine Erteilung\n§ 12                               nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind\nErlaubnisse der Bundeswehr                      oder wenn\n(1) Erlaubnisse und Berechtigungen des fliegen-          1. der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt wer-\nden Personals, die im Militärdienst erworben wor-               den, die Zweifel an dem ausreichenden prakti-\nden sind, werden nach Artikel 10 der Verordnung                 schen Können oder fachlichen Wissen des Inha-\n(EU) Nr. 1178/2011 auf Antrag umgewandelt. Die                  bers der Erlaubnis rechtfertigen, und\nUmwandlung ist bei der nach § 5 zuständigen\n2. eine von der zuständigen Stelle angeordnete\nStelle über die zuständige Bundeswehrdienststelle\nÜberprüfung verweigert wird oder ergibt, dass\nzu beantragen. Dem Antrag sind Kopien aller Doku-\nder Inhaber des Luftfahrerscheins oder des Aus-\nmente beizufügen, aus denen Art und Umfang der\nweises das ausreichende praktische Können\nRechte hervorgehen, welche dem Antragsteller im\noder fachliche Wissen nicht mehr besitzt.\nMilitärdienst eingeräumt wurden.\n(3) Anstelle des Widerrufs kann ein Luftfahrer-\n(2) Die Rechte aus der zivilen Erlaubnis oder Be-\nschein oder ein Ausweis beschränkt oder mit\nrechtigung des fliegenden Personals bleiben auf\nNebenbestimmungen versehen werden, wenn dies\nden Flugbetrieb in der Bundeswehr beschränkt,\nausreicht, um die Sicherheit des Luftverkehrs auf-\nsolange der Eintrag der Muster- oder Klassenbe-\nrechtzuerhalten. Der Luftfahrerschein oder der Aus-\nrechtigung in der militärischen Erlaubnis keinem\nweis kann auf eine bestimmte Tätigkeit in der Luft-\nzivil zugelassenen Luftfahrzeugmuster entspricht\nfahrt beschränkt werden.\nund die Berechtigung nicht durch einen nach der\nVerordnung (EU) Nr. 1178/2011 hierzu anerkannten               (4) Das vorübergehende Ruhen eines Luftfahrer-\nPrüfer verlängert wurde.                                    scheins oder eines Ausweises oder eine Nachschu-\nlung mit anschließender Überprüfung kann ange-\n§ 13                               ordnet werden, wenn\nAnerkennung von                           1. Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit\nErlaubnissen für Flugingenieure                      des Inhabers bestehen,\nErlaubnisse und Berechtigungen für eine Tätig-           2. die Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung\nkeit als Flugingenieur, die in Übereinstimmung mit              nach der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüber-\nden Bestimmungen über die Lizenzierung von                      prüfungsverordnung abgelaufen ist oder\nFlugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) in einem Mit-\n3. der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt wer-\ngliedstaat der Europäischen Union erteilt wurden,\nden, die erkennen lassen, dass der Inhaber das\nwerden mit den damit verbundenen Rechten und\nausreichende praktische Können oder fachliche\nAuflagen in der Bundesrepublik Deutschland durch\nWissen nicht mehr besitzt.\ndas Luftfahrt-Bundesamt allgemein anerkannt.\nDie zuständige Stelle nimmt den Luftfahrerschein\n§ 14                               oder den Ausweis für die Zeit des Ruhens in Ver-\nwahrung, bis der Inhaber dieser Erlaubnis seine\nAnerkennung von                           Tauglichkeit, seine Zuverlässigkeit oder sein ausrei-\nFlugsimulationsübungsgeräten                     chendes praktisches Können oder fachliches Wis-\nNutzen Ausbildungsbetriebe zum Zweck der                 sen im Rahmen einer von der zuständigen Stelle\nAusbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach           angeordneten Überprüfung nachgewiesen hat.\n§ 1 Nummer 2 bis 5 Flugsimulationsübungsgeräte,\nsind hinsichtlich der Anerkennung dieser Geräte die                                   § 16\nBestimmungen des Anhangs VI der Verordnung\n(EU) Nr. 1178/2011 entsprechend anzuwenden.                           Voraussetzungen für die Ausbildung\n(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem\n§ 15                               Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 ist nur\nzulässig, wenn\nWiderruf, Beschränkung\nund Ruhen der Erlaubnis                      1. der Bewerber das Mindestalter nach § 17 be-\nsitzt,\n(1) Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1\nund 3 werden von der nach § 5 zuständigen Stelle            2. der Bewerber tauglich ist, sofern die Tauglichkeit\ngemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung                      der Tätigkeit nach gefordert ist,\n(EU) Nr. 1178/2011 und Anhang III 66.B.500 der\n3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als\nVerordnung (EG) Nr. 2042/2003 beschränkt, ausge-\nunzuverlässig erscheinen lassen, die beabsich-\nsetzt oder widerrufen. Für erlaubnispflichtiges Per-\ntigte Tätigkeit auszuüben, und\nsonal nach § 1 Nummer 8 gelten die Bestimmungen\ndes Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003           4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetz-\nentsprechend. Für den Widerruf und das Ruhen der                liche Vertreter zustimmt.","2244         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\n(2) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb zu                                     § 17\nBeginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzu-                  Mindestalter für den Beginn der Ausbildung\nlegen:\n(1) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbil-\n1. gültiges Identitätsdokument zur Feststellung der          dung beträgt\nIdentität und zur Erhebung der Daten nach § 65\n1. 14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luft-\nAbsatz 3 Nummer 1 und 2 und § 65a Absatz 3\nsportgeräte,\nNummer 1 des Luftverkehrsgesetzes,\n2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1\n2. Tauglichkeitszeugnis nach der Verordnung (EU)                 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulas-\nNr. 1178/2011,                                               sungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonsti-\n3. Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Straf-              gem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach\nverfahren und darüber, dass eine Auskunft nach               § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulas-\n§ 30 Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes be-                sungs-Ordnung,\nantragt worden ist,                                      3. 16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsport-\n4. bei Personen,                                                 geräte,\na) die sich erstmals um eine Erlaubnis für das           4. 17 Jahre für\nFühren eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2              a) Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftver-                     Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-\nkehrsgesetzes bewerben                                       nung,\naa) eine Bescheinigung der zuständigen Luft-              b) Flugingenieure,\nsicherheitsbehörde über die Feststellung             c) Flugtechniker auf Hubschraubern der Poli-\nder Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1                   zeien des Bundes und der Länder,\ndes Luftsicherheitsgesetzes – oder eine\nd) Prüfer von Luftfahrtgerät und\nBescheinigung über eine gleichwertige\nÜberprüfung gemäß § 7 Absatz 2 des                   e) Flugdienstberater.\nLuftsicherheitsgesetzes oder                     Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall\nbb) die Bestätigung der zuständigen Luftsi-           einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.\ncherheitsbehörde, dass eine Überprüfung             (2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbil-\nbeantragt worden ist, oder                       dung von Segelflugzeugführern, Freiballonführern\nb) die sich erstmals um eine andere Erlaubnis            und Luftschiffführern beträgt\nbewerben, eine Bescheinigung, dass ein Füh-           1. 14 Jahre für Segelflugzeugführer,\nrungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bun-              2. 16 Jahre für Freiballonführer,\ndeszentralregistergesetzes beantragt worden\n3. 17 Jahre für Luftschiffführer.\nist, und\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n5. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustim-\nmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.\n§ 18\nSatz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für Bewerber um                                 Zuverlässigkeit\neinen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, um ei-\nnen Luftfahrerschein als Flugdienstberater oder                 (1) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine\num einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen.              Erlaubnis nach § 2 wird von der nach § 5 zuständi-\nAbweichend von Satz 2 müssen Bewerber um ei-                 gen Stelle geprüft. Satz 1 gilt auch dann, wenn der\nnen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, die eine           Bewerber seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat\nhöchstzulässige Leermasse von 120 Kilogramm                  und die Ausbildung oder die Erteilung der Erlaubnis\neinschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät über-              nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Zustän-\nschreiten, ein Tauglichkeitszeugnis entsprechend             digkeitsbereich der zuständigen Stelle erfolgt.\nAnhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung                  (2) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine\n(EU) Nr. 1178/2011 vorlegen.                                 Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeugs nach\n§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des\n(3) Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer\nLuftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zu-\nhaben zusätzlich spätestens sechs Wochen nach\nverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsi-\nBeginn der Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs\ncherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die\neiner Klassenberechtigung für Reisemotorsegler\nZuverlässigkeit besitzt der Bewerber um eine Er-\nnach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durch Vor-\nlaubnis nach § 2 Absatz 1 ferner in der Regel nicht,\nlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicher-\nheitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an             1. der rechtskräftig verurteilt worden ist\nihrer Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheits-              a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem\ngesetzes bestehen.                                                  Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurtei-\n(4) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Vorausset-                  lung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,\nzungen für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem               b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu\nPersonal nach § 1 Nummer 7 fest und veröffentlicht                  einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von\ndiese. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 ist auf                 mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt\nBewerber um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges                 der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf\nPersonal nach § 1 Nummer 7 und 8 anzuwenden.                        Jahre noch nicht verstrichen sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014              2245\n2. der erheblich oder wiederholt gegen verkehrs-              suchung an die medizinischen Sachverständigen\nrechtliche Vorschriften verstoßen hat, wenn              des Luftfahrt-Bundesamtes in einer Weise, dass\ndiese Verstöße für die Beurteilung der Zuverläs-         eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber\nsigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahr-             nicht möglich ist (Pseudonymisierung). Eine Über-\nzeugen von Bedeutung sind,                               mittlung weitergehender medizinischer Daten in\n3. der regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Me-              pseudonymisierter Form ist nur zulässig im Fall ei-\ndikamente missbraucht,                                   ner Verweisung nach Absatz 3 oder einer Konsulta-\ntion nach Anhang IV MED.B.001 Buchstabe a Ab-\n4. für den eine rechtliche Betreuung nach den                 satz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,\n§§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-             soweit diese Übermittlung für die Durchführung der\nsteht.                                                   Verweisung oder der Konsultation im Einzelfall er-\nDie Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurtei-           forderlich ist. Ein Muster für den Bericht nach Satz 1\nlungen, die nicht von Satz 2 Nummer 1 erfasst sind,           wird durch das Bundesministerium für Verkehr und\noder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder             digitale Infrastruktur bekannt gemacht.\nStaatsanwaltschaften nach § 153a der Strafpro-                   (2) Die medizinischen Sachverständigen des\nzessordnung verneint werden, wenn der zugrunde                Luftfahrt-Bundesamtes müssen die Voraussetzun-\nliegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuver-           gen von Anhang VI ARA.MED.120 Buchstabe a bis c\nlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahr-               der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen. Für\nzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt                medizinische Sachverständige, die die Zusatzbe-\nder Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der             zeichnung „Flugmedizin“ nach Weiterbildungsrecht\nEntscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen                nachweisen, gelten die Anforderungen nach Satz 1\nsind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber              als erbracht. Die medizinischen Sachverständigen\num eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Personal           müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst\nnach § 1 Nummer 7 und 8.                                      besonders Verpflichtete sein und ihre Tätigkeit\nräumlich, organisatorisch und personell getrennt\n§ 19                                von anderen Aufgabenbereichen des Luftfahrt-Bun-\nBewerbermeldung                            desamtes ausüben. Sie dürfen nach Absatz 1 ge-\n(1) Der Ausbildungsbetrieb meldet jeden neu               wonnene Erkenntnisse nur für Zwecke der Ab-\naufgenommenen Bewerber um eine Erlaubnis spä-                 sätze 1 und 3 verwenden. Die nach Absatz 1 über-\ntestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der                  mittelten Angaben dürfen nicht mit anderen Daten\nnach § 5 zuständigen Stelle. Der Ausbildungsbe-               zusammengeführt werden.\ntrieb teilt der zuständigen Stelle bis zum Zeitpunkt             (3) Die medizinischen Sachverständigen des\ndes ersten Alleinflugs mit, dass die Unterlagen nach          Luftfahrt-Bundesamtes entscheiden bei Verwei-\n§ 16 Absatz 2 vorgelegt wurden.                               sung nach Anhang IV MED.A.050 in Verbindung\n(2) Die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 ist bei Be-          mit MED.B.001 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011\nwerbern um einen Luftfahrerschein für nicht motor-            über die Aufnahme möglicher Einschränkungen in\ngetriebene Luftsportgeräte oder um eine Lizenz für            ein Tauglichkeitszeugnis.\nSegelflugzeugführer nur erforderlich, wenn der für               (4) Die flugmedizinischen Sachverständigen\ndie Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, dass              oder flugmedizinischen Zentren können bei grenz-\nder Bewerber nach § 18 zuverlässig ist.                       wertigen oder strittigen Fällen eine Zweitüberprü-\nfung der Tauglichkeit eines Bewerbers gemäß An-\n§ 20                                hang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU)\nZweifel an der                           Nr. 1178/2011 bei dem fliegerärztlichen Ausschuss\nTauglichkeit oder Zuverlässigkeit                 beantragen. Sie übermitteln dem fliegerärztlichen\nAusschuss die für die Überprüfung erforderlichen\nErgeben sich Zweifel an der Tauglichkeit oder\nmedizinischen Daten in pseudonymisierter Form.\nZuverlässigkeit des Bewerbers um eine Erlaubnis,\nDer fliegerärztliche Ausschuss trifft die Entschei-\ndarf die Ausbildung nicht aufgenommen oder fort-\ndung über die Tauglichkeit innerhalb von vier Wo-\ngesetzt werden. Der Ausbildungsbetrieb übermittelt\nchen nach Eingang des Antrages und teilt sie den\nder nach § 5 zuständigen Stelle in nicht personen-\nflugmedizinischen Sachverständigen oder flugme-\nbezogener Form die Gründe hierfür zur Bewertung.\ndizinischen Zentren mit. Diese teilen die Entschei-\nDie zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Wei-\ndung anschließend der nach § 5 zuständigen Stelle\nterführung der Ausbildung davon abhängig ma-\nund dem Bewerber mit. Die zuständige Stelle ist an\nchen, dass der Bewerber seine Eignung nachweist.\ndiese Entscheidung gebunden und setzt sie unver-\nSie untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der\nzüglich um.\nAusbildung, wenn der Bewerber die Voraussetzun-\ngen des § 16 oder § 18 nicht erfüllt.\n§ 22\n§ 21                                                       Alleinflüge\nFlugmedizinische Tauglichkeit                       (1) Alleinflüge während der Ausbildung zum erst-\n(1) Flugmedizinische Zentren oder flugmedizini-           maligen Erwerb der Erlaubnis sind nur zulässig,\nsche Sachverständige übermitteln gemäß Anhang                 wenn sie dem Ausbildungszweck dienen und der\nIV MED.A.025 Buchstabe b Absatz 4 der Verord-                 Bewerber über ein Tauglichkeitszeugnis verfügt.\nnung (EU) Nr. 1178/2011 einen Bericht einschließ-                (2) Im Zeitraum zwischen dem Bestehen der\nlich des Ergebnisses der Tauglichkeitsunter-                  praktischen Prüfung zum Erwerb einer Erlaubnis","2246         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\nund der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis sind Al-                                    § 25\nleinflüge nicht zulässig, mit Ausnahme des Rückflu-\nForm der Ausbildungserlaubnis\nges zum Startort nach bestandener Flugprüfung.\nDabei sind die Bestimmungen über Alleinflüge nach               Die Ausbildungserlaubnis wird für\n§ 117 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011                1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach\neinzuhalten.                                                     der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Form ei-\nnes Zeugnisses nach der Verordnung (EU)\n§ 23                                    Nr. 1178/2011,\nAusbildungsbetriebe                         2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach\n§ 23 Absatz 2 in Form einer Zulassung oder\n(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Per-          3. Betriebe für die Ausbildung nach § 104 Absatz 6\nsonal darf in Ausbildungsbetrieben durchgeführt                  und für Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der\nwerden, die dafür eine der folgenden Erlaubnisse                 Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Form einer\nbesitzen:                                                        Genehmigung\n1. eine Zulassung (genehmigte Ausbildungseinrich-            erteilt.\ntungen),\n§ 26\n2. eine Genehmigung (Betrieb für die Ausbildung\nnach § 104),                                                               Zuständige Stellen für\ndie Erteilung der Ausbildungserlaubnis\n3. ein Zeugnis nach Anhang VI ARA.GEN.310 der\nVerordnung (EU) Nr. 1178/2011 (zugelassene                  (1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Aus-\nAusbildungsorganisationen – ATO) oder                    bildungserlaubnis sind:\n1. die Luftfahrtbehörde des jeweiligen Landes für\n4. eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach\ndie Erteilung des Zeugnisses an zugelassene\nAnhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.\nAusbildungsorganisationen mit Sitz in ihrem\n(2) Genehmigte Ausbildungseinrichtungen bil-                  Zuständigkeitsbereich, in denen Bewerber um\nden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Num-                  folgende Lizenzen und Berechtigungen ausge-\nmer 2 bis 6 aus, Betriebe für die Ausbildung nach                bildet werden:\n§ 104 bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1              a) Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen (LAPL),\nNummer 7 aus; zugelassene Ausbildungsorganisa-\ntionen bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1             b) Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL),\nNummer 1 und 9 aus und Ausbildungsbetriebe                       c) Ballonpilotenlizenzen (BPL),\nnach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003\nd) Privatpilotenlizenzen für Flugzeuge (PPL (A)),\nbilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Num-\neinschließlich der Klassenberechtigungen für\nmer 8 aus.\neinmotorige Land- und Wasserflugzeuge mit\n(3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet                  Kolbentriebwerk, einschließlich Reisemotor-\nder Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vor-                  segler,\ngenommen werden, die eine Berechtigung zur                       e) Privatpilotenlizenzen für Hubschrauber (PPL\npraktischen Ausbildung von erlaubnispflichtigem                     (H)), einschließlich der Musterberechtigungen\nPersonal besitzen. Dies gilt nicht für die Ausbildung               für Hubschrauber mit einem Piloten und Kol-\nvon erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Num-                     bentriebwerk,\nmer 7 und 8.\nf) Lehrberechtigungen für die Ausbildung zum\nErwerb der Privat- und Leichtluftfahrzeug-Pi-\n§ 24                                       lotenlizenzen für Luftfahrzeuge, einschließlich\nReisemotorsegler, sowie für Segelflugzeuge\nVoraussetzungen für\nund Ballone zum Erwerb der Segelflugzeug-\nden Erwerb der Ausbildungserlaubnis\npilotenlizenzen (SPL) und der Ballonpiloten-\nDie Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaub-                   lizenzen (BPL),\nnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso-               g) Lehrberechtigungen für die Ausbildung für\nnal richten sich für                                                den Erwerb von Klassen- und Musterberech-\n1. zugelassene Ausbildungsorganisationen für                        tigungen gemäß Anhang I FCL.905.CRI der\nLuftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 1 und 9                       Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,\nnach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,                      h) Berechtigungen nach Anhang I FCL.800\n(Kunstflugberechtigung), FCL.805 (Schlepp-\n2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen für Luft-                    berechtigung), FCL.810 (Nachtflugberech-\nfahrtpersonal nach § 1 Nummer 2 bis 6 nach                      tigung), FCL.815 (Bergflugberechtigung) und\ndieser Verordnung,                                              FCL.830 (Wolkenflugberechtigung für Segel-\n3. Betriebe für die Ausbildung von Prüfern von                      flugzeuge) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,\nLuftfahrtgerät nach dieser Verordnung,                          sofern nicht das Luftfahrt-Bundesamt die zu-\nständige Stelle für die Erteilung des Zeugnis-\n4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Per-                ses oder der Zulassung für Ausbildungsbe-\nsonal nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.                   triebe ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014             2247\n2. die Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nummer 3                   (3) Die folgenden Änderungen nach Erteilung der\ndes Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung der           Ausbildungserlaubnis sind genehmigungspflichtig:\nZulassung an genehmigte Ausbildungseinrich-\ntungen und für die Erteilung der Genehmigung             1. bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen ein\nan Betriebe für die Ausbildung von Personal                   Wechsel des Ausbildungsleiters oder des Lehr-\nnach § 104 Absatz 3 Nummer 4;                                 personals sowie der Luftfahrzeuge und ein\nWechsel der Zulassungsbedingungen ein-\n3. das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung der                  schließlich der betrieblichen Rahmengrößen,\nAusbildungserlaubnis an alle anderen Ausbil-\ndungsbetriebe.                                           2. bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen die\nFestlegungen gemäß Anhang VII ORA.GEN.130\n(2) Wären nach Absatz 1 Nummer 1 in derselben\nBuchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,\nSache die Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zu-\nständig, so ist die Luftfahrtbehörde des Landes zu-          3. bei Ausbildungsbetrieben für Prüfer von Luft-\nständig, in dessen Bereich der Schwerpunkt der                    fahrtgerät und freigabeberechtigtem Personal\nAusbildung liegt. Im Zweifel bestimmen die obers-                 Änderungen nach den Festlegungen durch das\nten Luftfahrtbehörden der beteiligten Länder im ge-               Luftfahrt-Bundesamt, die bekannt zu machen\ngenseitigen Einvernehmen die nach Absatz 1 Num-                   sind.\nmer 1 zuständige Behörde.\nDie folgenden Änderungen sind meldepflichtig:\n§ 27                              1. bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen Än-\nAntrag auf                                 derungen des Namens des Inhabers oder der\nErteilung der Ausbildungserlaubnis                      Firma des Inhabers der Ausbildungserlaubnis\nDer Antrag auf Erteilung der Zulassung für ge-                 und\nnehmigte Ausbildungseinrichtungen muss folgende              2. bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen\nAngaben enthalten:                                                die Änderungen nach Anhang VII ORA.GEN.130\n1. die in Anlage 3 genannten Angaben,                             Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.\n2. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder                (4) Die Ausbildungserlaubnis ist gültig, bis der\nStrafverfahren und darüber, dass ein Führungs-           Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Stelle mit-\nzeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentral-            teilt, dass die Ausbildungstätigkeit eingestellt wird,\nregistergesetzes zur Vorlage bei der nach § 26           oder die zuständige Stelle feststellt, dass die Aus-\nzuständigen Stelle beantragt worden ist, und             bildung nicht sicher durchgeführt wird oder nicht in\n3. bei juristischen Personen und Personengesell-             Übereinstimmung mit Absatz 1 erfolgt. In diesen\nschaften außerdem den Namen und die An-                  Fällen wird die Ausbildungserlaubnis widerrufen\nschrift der vertretungsberechtigten Personen.            und ist unverzüglich an die nach § 26 zuständige\nStelle zurückzugeben.\nFür den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als\nAusbildungsbetrieb nach § 104 Absatz 6 gelten die                (5) Die Erteilung und der Widerruf des Zeugnis-\nVorgaben des Anhangs IV 147.A.15 der Verordnung              ses für eine zugelassene Ausbildungsorganisation\n(EG) Nr. 2042/2003 entsprechend.                             sowie die Zulassung der genehmigten Ausbil-\ndungseinrichtung und ihr Widerruf werden öffent-\n§ 28                              lich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt\nErteilung und                          durch die nach § 26 zuständige Stelle.\nUmfang der Ausbildungserlaubnis\n(1) Die nach § 26 zuständige Stelle erteilt dem                                      § 29\nAusbildungsbetrieb        die    Ausbildungserlaubnis,                           Zulassung eines\nwenn                                                                 Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb\n1. durch die vorgesehene Ausbildungstätigkeit eine\nDie Ausbildungserlaubnis nach dieser Verord-\nGefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs\nnung oder nach Anhang I Abschnitt B und C der\nnicht zu befürchten ist,\nVerordnung (EU) Nr. 1178/2011 kann auch einem\n2. Ausbildungsleiter und Fluglehrer über die not-            Verband zusammengeschlossener Ausbildungsbe-\nwendigen Berechtigungen verfügen und sonsti-             triebe erteilt werden, wenn die jeweils anwendbaren\nges Lehrpersonal die erforderlichen Kenntnisse           Vorschriften für Ausbildungsbetriebe durch alle Ein-\nnachweist und                                            zelbetriebe eingehalten werden. Die §§ 26 bis 28\n3. den für die Ausbildung jeweils festgelegten Aus-          gelten entsprechend.\nbildungsvorschriften dieser Verordnung, des An-\nhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003                                          § 30\noder der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ent-\nsprochen wird.                                                       Beginn der Ausbildungstätigkeit\n(2) Die Ausbildungserlaubnis wird für die Ausbil-             Die Ausbildungstätigkeit darf erst ausgeübt wer-\ndung zum Erwerb bestimmter Arten von Lizenzen,               den, wenn die nach § 26 zuständige Stelle die\nLuftfahrerscheinen und Ausweisen sowie Berechti-             Voraussetzungen geprüft und der genehmigten\ngungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen               Ausbildungseinrichtung die Zulassung mitgeteilt\nversehen werden.                                             hat.","2248         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\n§ 31                                 desamt die erforderlichen Auskünfte, gewähren\nAufsicht über Ausbildungsbetriebe                   Einsicht in flugmedizinische Unterlagen oder über-\nsenden diese dem Luftfahrt-Bundesamt auf dessen\n(1) Die nach § 26 zuständige Stelle führt die Auf-         Verlangen nach Maßgabe der Sätze 6 bis 8. Medizi-\nsicht über die Ausbildungsbetriebe.                           nische Befunde und die auf diesen beruhenden\n(2) Der Inhaber der Ausbildungserlaubnis nach              Tauglichkeitszeugnisse sind in einer Weise zu über-\n§ 25 Nummer 1 oder 2 hat der nach § 26 zuständi-              mitteln, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten\ngen Stelle jährlich einen Ausbildungsbericht vorzu-           Bewerber nicht möglich ist. Das Luftfahrt-Bundes-\nlegen, der mindestens folgende Angaben enthalten              amt hat alle Unterlagen, die personenbezogene,\nmuss:                                                         insbesondere medizinische Daten enthalten und\n1. Anzahl der im Kalenderjahr ausgebildeten Be-               ihm entgegen Satz 7 übermittelt worden sind, an\nwerber um Erlaubnisse und Berechtigungen als              den flugmedizinischen Sachverständigen oder das\nLuftfahrer,                                               flugmedizinische Zentrum zurückzugeben oder zu\nvernichten. Bereits bei ihm gespeicherte Daten sind\n2. Anzahl der unterrichteten Theoriestunden,\nzu löschen.\n3. Anzahl der durchgeführten Flugausbildungs-\nstunden mit Luftfahrzeugen, an Verfahrens-                   (3) Stellt das Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen\nübungsgeräten oder Simulatoren,                           einer Überprüfung nach Absatz 2 fest, dass einem\noffensichtlich untauglichen Bewerber ein Tauglich-\n4. Anzahl der beschäftigten Fluglehrer, Theorieleh-           keitszeugnis ausgestellt wurde und die Vorausset-\nrer oder Lehrer an synthetischen Übungsgerä-              zungen des § 65 Absatz 5 Satz 2 des Luftverkehrs-\nten,                                                      gesetzes gegeben sind, hat der flugmedizinische\n5. Anzahl und Muster der zur Ausbildung verwen-               Sachverständige oder das flugmedizinische Zen-\ndeten Luftfahrzeuge und synthetischen Übungs-             trum dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die\ngeräte sowie                                              Zuordnung der medizinischen Unterlagen zu der\n6. besondere Vorkommnisse.                                    Person des Bewerbers zu ermöglichen, um die\nerforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr\n§ 32                                 treffen zu können. Das Luftfahrt-Bundesamt unter-\nrichtet die nach § 5 für die Erteilung der Erlaubnis\nRücknahme und                              zuständige Stelle über die Untauglichkeit des Be-\nWiderruf der Ausbildungserlaubnis                   werbers.\nDie Zulassung für genehmigte Ausbildungsein-\nrichtungen oder die Genehmigung für Ausbildungs-                                         § 34\nbetriebe ist zurückzunehmen, wenn die Vorausset-\nzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.                           Fliegerärztlicher Ausschuss\nSie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen                  (1) Der fliegerärztliche Ausschuss besteht aus\nfür die Erteilung nachträglich, nicht nur vorüberge-          fünf flugmedizinischen Sachverständigen, die vom\nhend, entfallen sind. Sie kann widerrufen werden,             Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nwenn von ihr länger als ein Jahr kein Gebrauch ge-            struktur auf der Grundlage ihrer Eignung und Erfah-\nmacht worden ist.                                             rung berufen werden. Die Mitgliedschaft ist ehren-\namtlich.\n§ 33\n(2) Der fliegerärztliche Ausschuss kann zur\nAnerkennung                               Klärung der medizinischen Fachfragen andere\nflugmedizinischer Sachverständiger                   flugmedizinische Sachverständige, Fachärzte und\nund flugmedizinischer Zentren; Aufsicht                Psychologen hinzuziehen.\n(1) Die Anerkennung als flugmedizinischer Sach-               (3) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und\nverständiger oder als flugmedizinisches Zentrum               gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustim-\nwird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn das                mung des Bundesministeriums für Verkehr und\nVorliegen der Voraussetzungen nach Anhang IV                  digitale Infrastruktur bedarf. Die Geschäftsführung\nMED.D.010 und MED.D.015 oder nach Anhang VII                  wird in der Geschäftsordnung bestimmt.“\nORA.AeMC.115 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011\nnachgewiesen ist.                                          5. Die Zwischenüberschrift vor § 36 wird wie folgt ge-\nfasst:\n(2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht\nüber die von ihm anerkannten flugmedizinischen                                   „Unterabschnitt 2\nSachverständigen und flugmedizinischen Zentren.                                 Segelflugzeugführer“.\nEs prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen\nfortbestehen, die erteilten Auflagen eingehalten           6. Die Zwischenüberschrift vor § 42 wird wie folgt ge-\nund die Tauglichkeitsuntersuchungen und die wei-              fasst:\ntergehenden Überprüfungen nach den Bestimmun-                                    „Unterabschnitt 3\ngen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchge-\nführt wurden. Zu diesem Zweck können medizini-                                 Luftsportgeräteführer“.\nsche Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes             7. § 42 wird wie folgt geändert:\ndie Räumlichkeiten der flugmedizinischen Zentren\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbetreten. Der flugmedizinische Sachverständige\noder der Leiter des flugmedizinischen Zentrums                    aa) Die Wörter „der Lizenz“ werden durch die\noder dessen Vertreter erteilen dem Luftfahrt-Bun-                     Wörter „des Luftfahrerscheins“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014               2249\nbb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende                     c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch einen Punkt ersetzt.                               aa) Die Wörter „Rechte einer Lizenz“ werden\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.                                       durch die Wörter „Rechte aus einem Luftfah-\nrerschein“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „dazu\nregistrierten“ durch das Wort „genehmigten“ er-               bb) Die Wörter „Inhaber einer Lizenz“ werden\nsetzt.                                                              durch die Wörter „Inhaber eines Luftfahrer-\nscheins“ ersetzt.\nc) Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„1. für Führer von nicht motorisierten und moto-                  „(4) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein\nrisierten Luftsportgeräten:                              für Luftsportgeräteführer nach § 1 Absatz 4\nVorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und              Satz 1 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-\nFlugübungen mit unterschiedlichen Höhen                  Ordnung sowie für Sprungfallschirmführer dür-\nsowie Überlandflugübungen unter Anleitung                fen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber\nund Aufsicht eines Fluglehrers oder mit des-             des Luftfahrerscheins eine ausreichende fliegeri-\nsen Flugauftrag bis zur sicheren Beherr-                 sche Übung nachweist. Die Einzelheiten legt der\nschung des Luftsportgerätes,“.                           Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgeset-\n8. § 44 wird wie folgt geändert:                                    zes entsprechend § 42 Absatz 2 fest.“\ne) Absatz 5 wird aufgehoben.\na) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-\nzenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins          10. Die Zwischenüberschrift vor § 46 wird wie folgt ge-\nfür Luftsportgeräteführer“ ersetzt.                        fasst:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                              „Unterabschnitt 4\nFreiballonführer“.\n„(1) Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräte-\nführer wird durch Aushändigung des Luftfahrer-         11. Die Zwischenüberschrift vor § 50 wird wie folgt ge-\nscheins nach Muster 5 der Anlage 1 zu dieser               fasst:\nVerordnung erteilt. Bei der Erteilung und der                                 „Unterabschnitt 5\nErneuerung einer Berechtigung und bei einer\nLuftschiffführer“.\nsonstigen Änderung der eingetragenen Daten\nwird der Luftfahrerschein vom Beauftragten             12. Die Zwischenüberschrift vor § 62 wird wie folgt ge-\nnach § 31c des Luftverkehrsgesetzes neu aus-               fasst:\ngestellt.“                                                                    „Unterabschnitt 6\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     Flugtechniker auf Hubschraubern\nder Polizeien des Bundes und der Länder“.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Lizenz“\ndurch die Wörter „Der Luftfahrerschein“ er-       13. § 62 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort              aa) Die Wörter „der Lizenz“ werden durch die\n„Er“ ersetzt.                                                  Wörter „des Luftfahrerscheins“ ersetzt.\nd) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-               bb) In Nummer 2 wird das Komma durch das\nter „Die Lizenz“ durch die Wörter „Der Luftfahrer-                  Wort „und“ ersetzt.\nschein“ ersetzt.                                              cc) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ei-\nnen Punkt ersetzt.\n9. § 45 wird wie folgt geändert:\ndd) Nummer 4 wird aufgehoben.\na) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-\nzenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins              b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die Li-\nfür Luftsportgeräteführer“ ersetzt.                           zenz“ durch die Wörter „der Luftfahrerschein für\nFlugtechniker“ ersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n14. § 64 wird wie folgt geändert:\n„(1) Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräte-          a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-\nführer nach § 42 wird unbefristet erteilt. Der Luft-          zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins\nfahrerschein für Luftsportgeräteführer, die Luft-             für Flugtechniker“ ersetzt.\nsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leer-\nmasse von mehr als 120 Kilogramm einschließ-               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlich Gurtzeug und Rettungsgerät betreiben, ist nur            aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglich-                   „Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf\nkeitszeugnis nach Anhang IV MED.A.030 Buch-                         Hubschraubern der Polizeien des Bundes\nstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Der                      und der Länder wird durch Aushändigung\nInhaber eines Luftfahrerscheins für sonstige Luft-                  des Luftfahrerscheins nach Muster 8 der An-\nsportgeräte darf die Rechte aus dem Luftfahrer-                     lage 1 erteilt.“\nschein nicht ausüben, wenn er eine Einschrän-\nkung seiner Tauglichkeit feststellt, aus der sich             bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nZweifel an der sicheren Ausübung seiner Rechte                      „Bei der Erteilung und der Erneuerung einer\nergeben könnten.“                                                   Berechtigung und bei einer sonstigen Ände-","2250           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\nrung der eingetragenen Daten wird der Luft-               bb) Satz 3 wird gestrichen.\nfahrerschein vom Luftfahrt-Bundesamt neu\nausgestellt.“                                     20. Die §§ 82 und 83 werden aufgehoben.\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Lizenz“              21. § 84a wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Der Luftfahrerschein für Flug-            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntechniker“ ersetzt.\nd) In Absatz 3 wird die Angabe „JAR-FCL 2                          aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Lizenz“\ndeutsch“ durch die Wörter „der Verordnung (EU)                      durch die Wörter „des Luftfahrerscheins für\nNr. 1178/2011“ ersetzt.                                             Luftsportgeräteführer“ ersetzt.\n15. § 65 wird wie folgt geändert:                                      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-                       „Die Passagierberechtigung für Führer von\nzenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins                       aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflug-\nfür Flugtechniker“ ersetzt.                                         zeugen, die eine gültige Lizenz für Privatflug-\nb) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:                                zeugführer oder Segelflugzeugführer besit-\nzen, gilt mit der Erteilung des Luftfahrer-\n„(1) Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf\nscheins für Luftsportgeräteführer nach § 44\nHubschraubern wird unbefristet erteilt. Der Luft-\nAbsatz 1 als erteilt.“\nfahrerschein ist nur gültig in Verbindung mit\neinem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach An-                b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Li-\nhang IV MED.A.030 Buchstabe f der Verordnung                    zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins\n(EU) Nr. 1178/2011.“                                            für Luftsportgeräteführer“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer Li-         22. In § 85 Absatz 4 werden die Wörter „die Inhaber der\nzenz als“ durch die Wörter „einem Luftfahrer-               Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sicht-\nschein für“ ersetzt.                                        flüge sind oder eine Lizenz nach JAR-FCL 1\n16. Die Zwischenüberschrift vor § 77 wird wie folgt ge-            deutsch“ durch die Wörter „die eine Privatpiloten-\nfasst:                                                         lizenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ er-\n„Unterabschnitt 7                           setzt.\nBerechtigung für Langstreckenflug“.              23. § 86 wird aufgehoben.\n17. § 77 wird wie folgt geändert:                              24. Die Zwischenüberschrift vor § 88 wird wie folgt ge-\na) In Absatz 1 werden die Angaben „(JAR-FCL 1                  fasst:\ndeutsch)“ und „(JAR-FCL 2 deutsch)“ gestrichen                                „Unterabschnitt 9\nund wird nach dem Wort „Hubschraubern“ die\nAngabe „(Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)“ ein-                            Berechtigung zur praktischen\ngefügt.                                                          Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(FTO)“                   Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten“.\ndurch die Angabe „(ATO)“ ersetzt.                       25. § 88 wird wie folgt gefasst:\n18. Die Zwischenüberschrift vor § 81 wird wie folgt ge-\n„§ 88\nfasst:\n„Unterabschnitt 8                                        Berechtigung zur praktischen\nAusbildung von Flugingenieuren\nBerechtigung für Kunstflug,\nSchleppflug und Wolkenflug sowie                       Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb,\nPassagierberechtigung für Luftsportgeräteführer“.             die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, die\n19. § 81 wird wie folgt geändert:                                  Verlängerung und die Erneuerung der Berechtigung\nzur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Flugzeugführer,              umfassen:\nHubschrauberführer und“ gestrichen.\n1. theoretische und praktische Kenntnisse der Luft-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfahrttechnik und der Flugsicherheit,\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nWörter „Flugzeugführer und“ gestrichen.               2. Kenntnisse der einzelnen Flugzeugsysteme,\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Flugzeug-                3. eine umfassende Flugerfahrung und einen fort-\nführer oder“ gestrichen.                                  laufenden Einsatz auf Luftfahrzeugen und\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „Flugzeugführern              4. eine entsprechende Musterberechtigung.\nund“ gestrichen.\nDie Einzelheiten zu den fachlichen Voraussetzun-\nd) Absatz 6 wird aufgehoben.\ngen nach Satz 1 richten sich nach JAR-FCL 4\ne) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt geän-             deutsch.“\ndert:\n26. § 88a wird aufgehoben.\naa) In Satz 2 wird das Wort „Flugzeuge“ durch\ndas Wort „Segelflugzeuge“ ersetzt und wer-        27. In § 95 Absatz 2 wird die Angabe „JAR-FCL 1\nden die Wörter „oder Segelflugzeuge“ gestri-          deutsch“ durch die Wörter „der Verordnung (EU)\nchen.                                                 Nr. 1178/2011“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014            2251\n28. § 95a wird wie folgt geändert:                            36. Die Zwischenüberschrift vor § 112 wird wie folgt\ngefasst:\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                                       „Unterabschnitt 3\n„1. der unbeschränkte Luftfahrerschein für die                              Flugdienstberater“.\nArt von Luftsportgerät, für die die Berechti-     37. In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „einer Lizenz“\ngung erworben werden soll,“.                          durch die Wörter „eines Luftfahrerscheins für Flug-\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter              dienstberater“ ersetzt.\n„Hängegleitern, Gleitsegeln oder anderen ver-          38. § 114 wird wie folgt geändert:\ngleichbaren Luftsportgeräten“ durch die Wörter\na) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-\n„nicht motorisierten und motorisierten Luftsport-\nzenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins\ngeräten nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zu-\nfür Flugdienstberater“ ersetzt.\nlassungs-Ordnung“ ersetzt.\nb) In Satz 1 werden die Wörter „Die Lizenz“ durch\n29. Die Zwischenüberschrift „21. Führer von Luftfahr-                die Wörter „Der Luftfahrerschein für Flugdienst-\nzeugen besonderer Art“ vor § 98 wird wie folgt ge-               berater“ ersetzt.\nfasst:\nc) In Satz 2 werden die Wörter „Die Lizenz“ durch\n„Unterabschnitt 10                             die Wörter „Der Luftfahrerschein“ ersetzt.\n(weggefallen)“.                          d) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:\n30. § 98 wird aufgehoben.                                            „Er berechtigt den Flugdienstberater dazu, die\nFlugvorbereitung und die bodenseitige Unter-\n31. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt ge-                stützung des verantwortlichen Luftfahrzeugfüh-\nfasst:                                                           rers in den Aufgabenbereichen durchzuführen,\n„Abschnitt 2                               in die der Flugdienstberater vom Luftfahrtunter-\nnehmer in Übereinstimmung mit Anhang III der\nWeitere Erlaubnisse und Berechtigungen“.                    Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom\n16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der\n32. Die Zwischenüberschrift vor § 104 wird wie folgt\ntechnischen Vorschriften und der Verwaltungs-\ngefasst:\nverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom\n„Unterabschnitt 1                             31.12.1991, S. 4) in der jeweils geltenden Fas-\nsung eingewiesen wurde.“\nPrüfer von Luftfahrtgerät“.\ne) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Der Luft-\n33. In § 109 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 108                  fahrerschein“ die Wörter „für Flugdienstberater“\nAbs. 3“ durch die Angabe „§ 108 Absatz 4“ ersetzt.               eingefügt.\n34. Die Zwischenüberschrift vor § 111a wird wie folgt         39. Die Zwischenüberschrift vor § 115 wird wie folgt\ngefasst:                                                      gefasst:\n„Unterabschnitt 2                                            „Unterabschnitt 4\nFreigabeberechtigtes Personal“.                                Steuerer von Flugmodellen\nnach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der\n35. § 111a wird wie folgt geändert:                                      Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Ver-                      sonstigem Luftfahrtgerät, das nach\n§ 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-\nordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang III Teil 66“\ndurch die Wörter „Anhang III der Verordnung                     Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist“.\n(EG) Nr. 2042/2003“ ersetzt.                           40. In § 115 Absatz 1 werden die Wörter „der Lizenz“\ndurch die Wörter „des Ausweises für Steuerer von\nb) In Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 1 wird\nFlugmodellen“ ersetzt.\njeweils vor den Wörtern „der Verordnung (EG)\nNr. 2042/2003“ die Angabe „Anhang IV“ einge-           41. § 116 wird wie folgt geändert:\nfügt.                                                      a) In der Überschrift werden die Wörter „der Li-\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                             zenz“ durch die Wörter „des Ausweises für\nSteuerer von Flugmodellen“ ersetzt.\n„(5) Lizenzen für freigabeberechtigtes Perso-\nnal, die nach den Bestimmungen der Verordnung              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, berechtigen                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Lizenz“\nauch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht                   durch die Wörter „Der Ausweis“ ersetzt.\nin den Anwendungsbereich des Rechts der Eu-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort\nropäischen Union fällt. Die Gruppenberechti-\n„Er“ und das Wort „Luftfahrtgeräten“ durch\ngungen nach Anhang III der Verordnung (EG)\ndas Wort „Luftfahrtgeräte“ ersetzt.\nNr. 2042/2003 sind dabei nur für Flugzeuge mit\neiner höchstzulässigen Startmasse bis 5 700 Ki-            c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Lizenz“\nlogramm sowie für einmotorige Drehflügler anzu-               durch die Wörter „Der Ausweis für Steuerer von\nwenden.“                                                      Flugmodellen“ ersetzt.","2252          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\n42. Die Überschriften von Abschnitt 3 und Unterab-                    der Erlaubnis oder der Berechtigung oder zur\nschnitt 1 werden wie folgt gefasst:                               Ausübung der Rechte aus der Erlaubnis oder\n„Abschnitt 3                                 der Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer\noder unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind,\nGemeinsame Vorschriften                             müssen von dem Prüfer oder Fluglehrer unter\nAngabe der Art und Nummer seines Luftfahrer-\nUnterabschnitt 1                               scheins als richtig bescheinigt werden. Der\nAlleinflüge zum Erwerb,                            Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen\nzur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz,                 kann durch Auszüge aus dem Flug-, Fahrten-\neines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung“.                oder Sprungbuch erbracht werden, wenn die An-\n43. § 117 wird wie folgt geändert:                                    gaben des Flug-, Fahrten- oder Sprungbuches\ndurch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen\na) In der Überschrift werden die Wörter „einer Li-\nAusbildungs- oder Flugbetriebsleiter, einen Prü-\nzenz oder“ durch die Wörter „einer Lizenz, eines\nfer oder einen Fluglehrer bestätigt worden sind.“\nLuftfahrerscheins oder einer“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „registrierten\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Lizenz\nAusbildungseinrichtungen,“ gestrichen.\noder“ durch die Wörter „Lizenz, einen Luftfahrer-\nschein oder eine“ ersetzt; die Wörter „Flugzeu-        46. § 121 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngen, Hubschraubern,“ werden gestrichen.                    a) In Satz 1 werden die Wörter „eine Lizenz oder“\nc) Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-                    durch die Wörter „einen Luftfahrerschein, einen\nfasst:                                                         Ausweis oder eine“ ersetzt.\n„1. um einen Luftfahrerschein für Luftsportgerä-           b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:\nteführer die theoretische Prüfung zum Er-\n„Bei geschlossenen Lehrgängen hat an Stelle\nwerb des Luftfahrerscheins bestanden hat,“.\ndes Bewerbers die genehmigte Ausbildungsein-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              richtung oder die Lehrgangsleitung ein Unter-\nDie Wörter „eine Lizenz“ werden durch die Wör-                 richtsbuch zu führen.“\nter „einen Luftfahrerschein“ ersetzt.\n47. In § 122 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Privatluft-\n44. Die Zwischenüberschrift vor § 120 wird wie folgt              fahrzeugführer,“ gestrichen.\ngefasst:\n48. In § 124 Satz 1 wird das Wort „Privatluftfahrzeug-\n„Unterabschnitt 2                           führer,“ gestrichen.\nNachweis der fliegerischen\n49. § 125 wird wie folgt gefasst:\nund fachlichen Voraussetzungen“.\n„§ 125\n45. § 120 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                     Nachweis von Sprachkenntnissen\n„(1) Erlaubnispflichtiges Personal nach § 1                (1) Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055\nNummer 2 bis 4 hat ein Flug-, Fahrten- oder                der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind durch eine\nSprungbuch zu führen, in das alle Flüge, Fahrten           Sprachprüfung nachzuweisen, die bei einer nach\noder Sprünge einzutragen sind. Dabei ist jeweils           § 125a anerkannten Stelle abgelegt wurde. Sprach-\nFolgendes anzugeben:                                       kenntnisse auf Expertenniveau können auch durch\nVorlage geeigneter Dokumente bei der nach § 5 zu-\n1. der Name des verantwortlichen Luftfahrzeug-             ständigen Stelle nachgewiesen werden. Die\nführers,                                                Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch\n2. das Datum,                                              bei der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über\n3. das Luftfahrzeugmuster und, soweit vorge-               Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt\nschrieben, das Kennzeichen des Luftfahr-                werden. In diesem Fall werden Form und Umfang\nzeugs,                                                  der Prüfung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-\nBundesamt festgelegt.\n4. die Art des Fluges,\n(2) Die regelmäßige Neubewertung der Sprach-\n5. der Start- und der Landeflugplatz,\nkenntnisse erfolgt bei einer nach § 125a anerkann-\n6. die Abflug- und die Ankunftszeit in koordinier-         ten oder der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über\nter Weltzeit (Coordinated Universal Time –              Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle. Sie ist nur\nUTC) und                                                möglich, wenn der Nachweis von Sprachkenntnis-\n7. die Gesamtdauer des Fluges (Flugzeit nach               sen noch gültig ist. Das Ergebnis der Neubewer-\nAnhang I FCL.010 der Verordnung (EU)                    tung und die neue Geltungsdauer werden dem Be-\nNr. 1178/2011) und die Gesamtflugzeit.                  werber mitgeteilt. Der Eintrag in die Erlaubnis er-\nDas Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist vom                folgt durch die nach § 5 zuständige Stelle oder\nTag der letzten Eintragung an gerechnet zwei               durch die zur Durchführung von Neubewertungen\nJahre aufzubewahren und während der erlaub-                ermächtigte Stelle nach Satz 1.\nnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Auf Anfor-              (3) Auf Antrag kann ein in einem Mitgliedstaat\nderung ist es der nach § 5 zuständigen Stelle              der Europäischen Union erworbener Nachweis von\noder der Luftaufsicht unverzüglich vorzulegen.             Sprachkenntnissen von der nach § 5 zuständigen\nAngaben zum Nachweis von Voraussetzungen                   Stelle anerkannt werden. Der Antragsteller hat\nzum Erwerb, zur Erneuerung oder Erweiterung                nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014           2253\nvon Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in                 fern abzulegen. Die zuständige Stelle bestimmt\ndem Mitgliedstaat berechtigt ist.                                Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoreti-\n(4) Die nach § 5 zuständige Stelle erkennt                    schen Prüfung.\nSprachvermerke an, die vom Bundesaufsichtsamt                       (3) Für Prüfer, die ausschließlich Prüfungen\nfür Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnis-                    nach dieser Verordnung durchführen, legt die zu-\nscheine für Personal nach § 1 Nummer 1 und 2                     ständige Stelle die Vorgaben für die Anerken-\nder Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung                  nung fest.“\neingetragen oder diesem Personal mit separatem\nNachweis bescheinigt wurden. Die anerkannten                  c) Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.\nSprachvermerke werden von der zuständigen Luft-               d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 4 und wird\nfahrtbehörde in die jeweilige Erlaubnis für Luftfahrt-           wie folgt gefasst:\npersonal übernommen.“\n„(4) Gemäß Anhang VI ARA.FCL.205 Buch-\n50. § 125a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         stabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 führt\na) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die                die nach § 5 zuständige Stelle ein Verzeichnis\nAngabe „Anlage 2“ ersetzt.                                   der von ihr anerkannten Prüfer. Das Luftfahrt-\nBundesamt veröffentlicht ein Gesamtverzeichnis\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naller nach Absatz 3 anerkannten Prüfer. Hierzu\n„Die Anerkennung gilt unbefristet und kann auf               dürfen folgende Daten erhoben, gespeichert, ge-\ndie Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse ein-                nutzt und veröffentlicht werden:\nzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach\nAnlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU)                     1. Name, Anschrift und Telefonnummer,\nNr. 1178/2011 beschränkt werden.“                            2. Prüferberechtigung mit Ablaufdatum der Gül-\n51. Die Zwischenüberschrift vor § 127 wird wie folgt                     tigkeit und\ngefasst:                                                         3. Muster- oder Prüferkategorie.\n„Unterabschnitt 2a                             Der Prüfer kann der Veröffentlichung dieser\n(weggefallen)“.                             Daten widersprechen.“\n52. Die §§ 126 und 127 werden aufgehoben.                         e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 5 und wird\n53. Die Zwischenüberschrift vor § 128 wird wie folgt                 wie folgt geändert:\ngefasst:                                                         aa) Nach den Wörtern „Praktische Prüfungen“\n„Unterabschnitt 3                                  werden die Wörter „nach dieser Verordnung“\nDurchführung der                                   eingefügt.\nPrüfungen, Befähigungsüber-                         bb) Die Wörter „dem Ausbildungsbetrieb“ wer-\nprüfungen und Kompetenzbeurteilungen;                            den durch die Wörter „der genehmigten Aus-\nBerücksichtigung einer theoretischen Vorbildung“.                     bildungseinrichtung“ ersetzt.\n54. § 128 wird wie folgt geändert:                                f) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 6 und wird\na) Die Überschrift zu § 128 wird wie folgt gefasst:              wie folgt gefasst:\n„§ 128                                    „(6) Eine theoretische Prüfung nach dieser\nPrüfungen,                               Verordnung ist bestanden, wenn innerhalb von\nBefähigungsüberprüfungen                         18 Monaten in jedem Prüfungsteil mindestens\nund Kompetenzbeurteilungen für                      75 Prozent der erreichbaren Punktzahl erreicht\nLuftfahrer; Anerkennung von Prüfern“.                  wurden. Nicht bestandene Prüfungsteile dürfen\nhöchstens dreimal wiederholt werden. Eine be-\nb) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:                 standene theoretische Prüfung ist für einen Zeit-\n„(1) Die Prüfungen, Befähigungsüberprüfun-                raum von 36 Monaten für den Erwerb einer\ngen und Kompetenzbeurteilungen für den Er-                   Erlaubnis oder Berechtigung gültig.“\nwerb, die Verlängerung oder Erneuerung von                g) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 7 und wird\nErlaubnissen und Berechtigungen sowie die zu-                wie folgt gefasst:\ngehörigen Verfahren richten sich:\n„(7) Eine praktische Prüfung nach dieser Ver-\n1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1\nordnung wird mit „bestanden“ oder „nicht be-\nNummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU)\nstanden“ beurteilt. Die nach § 5 zuständige\nNr. 1178/2011 sowie nach den Absätzen 2,\nStelle bestimmt im Einvernehmen mit dem je-\n4, 7 und 9,\nweils beauftragten Prüfer, ob und gegebenen-\n2. für Flugingenieure nach JAR-FCL 4 deutsch                 falls mit welchen Auflagen die praktische Prü-\nsowie nach den Absätzen 2, 5 bis 7 und 9,                fung ganz oder teilweise wiederholt werden\n3. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1                muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht\nNummer 3 bis 6 nach dieser Verordnung so-                beschränkt. Die Vorschriften dieser Verordnung\nwie nach den Absätzen 2, 3, 5 bis 9.                     über die Untersagung der Ausbildung bei Nicht-\neignung des Bewerbers bleiben unberührt.“\n(2) Die praktische Prüfung für den Erwerb von\nErlaubnissen und den Ersterwerb der Instrumen-            h) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 8 und in\ntenflugberechtigung ist vor der nach § 5 zustän-             Satz 1 wird das Wort „Lizenzen“ durch das Wort\ndigen Stelle oder den von ihr beauftragten Prü-              „Luftfahrerscheinen“ ersetzt.","2254          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\ni) Der bisherige Absatz 14 wird Absatz 9 und wird             Auflagen die praktische Prüfung ganz oder teil-\nwie folgt geändert:                                       weise wiederholt werden muss. Die Anzahl der Prü-\naa) Das Wort „Niederschrift“ wird durch das               fungsversuche ist nicht beschränkt. Der Zeitraum\nWort „Prüfungsdokumentation“ ersetzt.                 zwischen bestandener theoretischer oder prakti-\nscher Prüfung und Beantragung der Erlaubnis darf\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                  zwölf Monate nicht überschreiten.\n„Prüfer, die erlaubnispflichtiges Personal\n(5) Die Beauftragung von Prüfern von Personal\nnach § 1 Nummer 2 bis 6 prüfen, übermitteln\nnach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt durch die nach\ndas Original der Prüfungsdokumentation un-\n§ 5 zuständige Stelle. Die mit der Abnahme der\nverzüglich an die nach § 5 zuständige Stelle,\npraktischen Prüfung beauftragten Prüfer müssen\ndamit diese die Erlaubnis erstellen oder die\nim Besitz einer Erlaubnis sein, wie sie für die beab-\nentsprechenden Einträge in der Erlaubnis\nsichtigte Prüfung erforderlich ist. Darüber hinaus\nvornehmen kann. Der Prüfer bewahrt eine\nmüssen sie über besondere fachliche Erfahrungen\nKopie der Prüfungsdokumentation auf. Die\nund pädagogische Kenntnisse verfügen. Die Prüfer\nBestimmungen des Anhangs I FCL.1030\nwerden für höchstens drei Jahre beauftragt. Eine\nBuchstabe b und c der Verordnung (EU)\nVerlängerung liegt im Ermessen der zuständigen\nNr. 1178/2011 gelten entsprechend mit der\nStelle. Der Beauftragung bedarf es nicht, wenn der\nMaßgabe, dass die in Buchstabe c genann-\nPrüfer der zuständigen Stelle angehört.“\nten Unterlagen und die Prüfungsdokumenta-\ntion nach Ablauf der dort genannten Frist         56. § 129 wird wie folgt gefasst:\nvon fünf Jahren vom Prüfer unverzüglich zu\nlöschen sind.“                                                                „§ 129\n55. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:                                      Berücksichtigung\n„§ 128a                                           einer theoretischen Vorbildung\nPrüfungen                                 Weist ein Bewerber um eine Erlaubnis nach die-\nfür freigabeberechtigtes                       ser Verordnung besondere Kenntnisse in einem\nPersonal und für Prüfer von                      Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nach,\nLuftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern                 kann die nach § 5 zuständige Stelle ihn von der\nAusbildung in diesem Sachgebiet ganz oder teil-\n(1) Die Prüfungen und Prüfungsverfahren für den\nweise befreien. Dies gilt auch für Inhaber eines\nErwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen so-\nFlugfunkzeugnisses für die Ausbildung in Sprech-\nwie die Anerkennung von Prüfern richten sich:\nfunkverfahren bei Erwerb einer Erlaubnis. Die Sätze\n1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Num-            1 und 2 sind auf die theoretische Prüfung entspre-\nmer 7 nach dieser Verordnung,                             chend anzuwenden.“\n2. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Num-\n57. § 130 wird aufgehoben.\nmer 8 nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003\nund nach Absatz 5.                                    58. Die Zwischenüberschrift vor § 131 wird wie folgt\n(2) Die Prüfung ist vor der nach § 5 zuständigen           gefasst:\nStelle oder den von ihr beauftragten Prüfern abzu-                               „Unterabschnitt 4\nlegen. Die zuständige Stelle bestimmt Einzelheiten\nsowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung. Über                              Zuständige Stellen,\nden Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der Prü-                          Antragstellung, Berechtigung\nfung ist eine Prüfungsdokumentation von der zu-                      zur Ausübung des Sprechfunkdienstes“.\nständigen Stelle oder von dem von ihr beauftragten\n59. In § 131 werden die Wörter „der Luftverkehrs-Zu-\nPrüfer zu fertigen. Die zuständige Stelle oder der\nlassungs-Ordnung“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt\nvon ihr beauftragte Prüfer bewahrt die Prüfungsdo-\nund wird das Wort „Lizenzen“ durch das Wort „Er-\nkumentation fünf Jahre auf. Nach Ablauf dieser\nlaubnisse“ ersetzt.\nFrist hat die zuständige Stelle oder der von ihr be-\nauftragte Prüfer die Prüfungsdokumentation unver-         60. § 132 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzüglich zu löschen.\na) Die Wörter „außer den Nachweisen“ werden\n(3) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn               durch die Wörter „die Nachweise und Erklärun-\ninnerhalb von zwölf Monaten in jedem Prüfungsteil                 gen“ ersetzt.\nmindestens 75 Prozent der möglichen Punktzahl\nerreicht wurden. Nicht bestandene Prüfungsteile               b) Die Wörter „die nach der Luftverkehrs-Zulas-\ndürfen höchstens dreimal wiederholt werden. Nach                  sungs-Ordnung geforderten Nachweise und Er-\neiner Wartezeit von einem Jahr sind drei weitere                  klärungen“ werden gestrichen.\nPrüfungsversuche zulässig.\n61. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-\n(4) Die praktische Prüfung darf erst abgenom-              fasst:\nmen werden, wenn der Bewerber nachweist, dass\ner die theoretische Prüfung bestanden hat. Die                                     „Abschnitt 4\npraktische Prüfung wird mit „bestanden“ oder                                  Ordnungswidrigkeiten\n„nicht bestanden“ beurteilt. Die zuständige Stelle                         und Übergangsvorschriften“.\nbestimmt im Einvernehmen mit dem jeweils beauf-\ntragten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen         62. § 133a wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014              2255\n63. § 134 wird wie folgt gefasst:                                    e) FCL.060 Buchstabe a oder Buchstabe b oder\n„§ 134                                     FCL.105.A Buchstabe b oder FCL.105.S\nBuchstabe b ein dort genanntes Luftfahrzeug\nOrdnungswidrigkeiten                               im gewerblichen Luftverkehr oder zum Trans-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1                    port von Fluggästen als Pilot betreibt, ohne\nNummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer                     die dort genannte fortlaufende Flugerfahrung\nvorsätzlich oder fahrlässig                                         zu haben,\n1. entgegen § 11 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1                  f) FCL.065 im gewerblichen Luftverkehr tätig\noder Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 Satz 1 oder                ist,\n§ 122 ein dort genanntes Recht ausübt,                      g) FCL.140.A Buchstabe a, FCL.140.H Buch-\n2. ohne Berechtigung nach § 77 Absatz 1 Satz 1,                   stabe a, FCL.140.S Buchstabe a oder Buch-\n§ 84 Absatz 1, § 84a Absatz 1 oder § 110 Ab-                   stabe b, FCL.140.B Buchstabe a, FCL.230.S\nsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit aus-                oder FCL.230.B Buchstabe a ein mit der Li-\nübt,                                                           zenz verbundenes Recht ausübt, ohne die\ndort genannte fortlaufende Flugerfahrung zu\n3. ohne Erlaubnis nach § 104 Absatz 1 ein Luft-\nhaben,\nfahrtgerät prüft,\nh) FCL.600 ein Flugzeug, einen Hubschrauber,\n4. ohne Lizenz nach § 111a Absatz 1 Satz 1 eine\nein Luftschiff oder ein dort genanntes Luft-\nPrüftätigkeit ausübt,\nfahrzeug nach Instrumentenflugregeln be-\n5. ohne Luftfahrerschein für Flugdienstberater                    treibt,\nnach § 112 Absatz 1 eine dort genannte Tätig-\ni) FCL.700 Buchstabe a als Pilot eines Luftfahr-\nkeit ausübt,\nzeugs tätig ist, ohne über eine gültige oder\n6. entgegen § 117 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2                   entsprechende Klassen- oder Musterberech-\nSatz 1 einen Alleinflug ausführt oder durchführt,              tigung zu verfügen,\n7. entgegen § 117 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3                  j) FCL.800 Buchstabe a einen Flug unternimmt,\noder Absatz 2 Satz 2 einen Flugauftrag erteilt,                ohne Inhaber der entsprechenden Berechti-\n8. entgegen § 117 Absatz 4 Satz 2 oder § 120 Ab-                  gung zu sein,\nsatz 1 Satz 3 einen Flugauftrag oder ein Flug-,             k) FCL.805 Buchstabe a ein Segelflugzeug oder\nFahrten- oder Sprungbuch nicht mitführt,                       ein Banner schleppt, ohne Inhaber einer ent-\n9. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 1 oder § 121 Ab-                  sprechenden Berechtigung zu sein,\nsatz 1 ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch                  l) FCL.820 Buchstabe a bei den dort genannten\noder ein Unterrichtsbuch nicht, nicht richtig                  Testflügen als verantwortlicher Luftfahrzeug-\noder nicht vollständig führt oder                              führer tätig ist, ohne Inhaber einer Testflugbe-\n10. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 3 ein Flug-, Fahr-                 rechtigung zu sein oder\nten- oder Sprungbuch nicht oder nicht mindes-               m) FCL.830 Buchstabe a ein Segelflugzeug oder\ntens zwei Jahre aufbewahrt.                                    einen Motorsegler in Wolken betreibt,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1              2. entgegen Anhang IV\nNummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer\na) MED.A.020 Buchstabe a die mit der Lizenz\ngegen die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kom-\noder mit einer zugehörigen Berechtigung\nmission vom 3. November 2011 zur Festlegung\noder einem zugehörigen Zeugnis verbunde-\ntechnischer Vorschriften und von Verwaltungs-\nnen Rechte ausübt,\nverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in\nder Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG)                     b) MED.A.020 Buchstabe d als Flugbegleiter\nNr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und                        seine Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs\ndes Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die                    wahrnimmt oder\nzuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014                   c) MED.A.030 Buchstabe b, c, d oder Buch-\n(ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33) geändert worden                    stabe f als Bewerber um eine dort genannte\nist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                 Lizenz oder als Inhaber einer dort genannten\n1. entgegen Anhang I                                                Lizenz nicht über ein dort genanntes Taug-\na) FCL.020 Buchstabe a als Flugschüler alleine                  lichkeitszeugnis verfügt,\nfliegt, ohne ermächtigt worden zu sein,                3. entgegen Anhang VI ARA.FCL.210 Buchstabe c\nb) FCL.045 Buchstabe a, b oder Buchstabe d                   als Prüfer die von der zuständigen Behörde vor-\nein dort genanntes Dokument nicht oder nicht              gegebenen Sicherheitskriterien nicht befolgt\nvollständig mitführt,                                     oder\nc) FCL.050 eine Aufzeichnung nicht, nicht rich-           4. entgegen Anhang VII\ntig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-           a) ORA.GEN.125 als zertifizierte Organisation\nschriebenen Weise führt,                                     den dort genannten Aufgabenbereich oder\nd) FCL.055 Buchstabe a Satz 1 oder FCL.810                      ein dort genanntes Recht nicht, nicht richtig\nBuchstabe a Absatz 1 Satz 1 ein dort genann-                 oder nicht vollständig einhält,\ntes Recht oder eine dort genannte Berechti-               b) ORA.GEN.130 Buchstabe a als Organisation\ngung ausübt,                                                 bei einer dort genannten Änderung eine vor-","2256          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\nherige Genehmigung der zuständigen Stelle              Infrastruktur bekannt gemachten Umwandlungsbe-\nnicht oder nicht rechtzeitig einholt,                  richte.\nc) ORA.GEN.140 für die dort bestimmten Zwe-                  (4) Wird die Umwandlung nicht JAR-gemäßer Li-\ncke einer dort genannten Person den Zugang             zenzen nach dem Ablauf der jeweils geltenden Frist\nnicht oder nicht vollständig gewährt,                  nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011\nbeantragt, erfolgt die Umwandlung in Übereinstim-\nd) ORA.GEN.155 Buchstabe a eine auferlegte                mung mit den Anforderungen aus dem Umwand-\nSicherheitsmaßnahme nicht oder nicht unver-            lungsbericht und den Anforderungen aus Anhang I\nzüglich umsetzt oder                                   der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.“\ne) ORA.GEN.160 Buchstabe a oder Buch-                 65. In der Anlage 1 werden die Muster 1 und 2 aufge-\nstabe b, jeweils in Verbindung mit Buchstabe           hoben.\nc oder Buchstabe d, eine Meldung nicht,\n66. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nvorgeschriebenen Weise oder nicht recht-           67. Die Anlage 4 (zu § 125a) wird Anlage 2 (zu § 125a)\nzeitig macht.“                                         und wird wie folgt geändert:\n64. § 135 wird wie folgt gefasst:                                 a) In Nummer 1 Buchstabe c Ziffer 3 werden die\nWörter „nach Anlage 3“ durch die Wörter „nach\n„§ 135                                   Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU)\nÜbergangsvorschriften                             Nr. 1178/2011“ ersetzt.\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n(1) Nach JAR-FCL ausgestellte Lizenzen und\nBerechtigungen für Privat-, Berufs- und Verkehrspi-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verlängerungs-\nloten werden auf Antrag im Rahmen der Verlänge-                       prüfungen nach § 125 Abs. 4“ durch die\nrung der Gültigkeit durch Lizenzen nach der Verord-                   Wörter „Neubewertungen nach § 125 Ab-\nnung (EU) Nr. 1178/2011 ersetzt. Die Rechte aus                       satz 2 für die Stufe Einsatzfähigkeit“ ersetzt\nden JAR-FCL-Lizenzen dürfen nach dem 8. April                         und die Wörter „unter Nummer 1 b) (1) bis\n2018 nicht mehr ausgeübt werden.                                      (6)“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Verlängerungsprü-\n(2) Die Umwandlung nicht JAR-gemäßer Lizen-\nfungen“ durch die Wörter „Prüfungen zur\nzen für Flugzeuge und Hubschrauber erfolgt auf\nNeubewertung der Stufe Einsatzfähigkeit“\nAntrag nach Maßgabe der vom Bundesministerium\nersetzt.\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt ge-\nmachten Umwandlungsberichte.                                      cc) Satz 4 wird aufgehoben.\n(3) Die Umwandlung von Lizenzen für Segelflug-             c) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 30 der Luft-\nzeuge, Freiballone und Luftschiffe erfolgt auf Antrag             verkehrs-Zulassungs-Ordnung“ durch die An-\nbis einschließlich 8. April 2015 nach Maßgabe der                 gabe „§ 24“ ersetzt.\nvom Bundesministerium für Verkehr und digitale            68. Die Anlage 3 (zu § 27) wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 27)\nAngaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung\nA    Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung\nB    Beabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit\nC    Name, Anschrift und Telefonnummer des Ausbildungsleiters sowie der Lehrberechtigten, bei Lehrberech-\ntigten zusätzlich die Angabe der Qualifikationen inklusive der Bereiche, in denen die Lehrberechtigten tätig\nsind (Theorie, Simulator etc.)\nD    Name und Anschrift des Flugplatzes oder der Betriebsstätte, auf dem oder in der die Ausbildung\ndurchgeführt werden soll\nE    Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet werden sollen, einschließlich aller\nsynthetischen Flugübungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe:\n– der Luftfahrzeugklasse/-art und ggf. des Luftfahrzeugmusters,\n– von Eintragung(en) im Luftfahrzeugregister,\n– des/der eingetragenen Halter(s),\n– der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses\nF    Art der Ausbildung, die in der Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden soll:\nTheoretische Ausbildung\nPraktische Flugausbildung\nKlassenberechtigungen\nWeitere Berechtigungen (z. B. Schleppberechtigung)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014            2257\nG    Angaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der Auszubildenden\nH    Angaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der Ausbildungseinrichtung\nI    Erklärung, dass\n1. die Angaben zu A bis H richtig sind,\n2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften durchgeführt\nwird.\nDatum\nUnterschrift“.\nArtikel 3                                   und der Länder“ wird die Angabe „6“ durch\nWeitere Änderung der                                die Angabe „3“ ersetzt.\nVerordnung über Luftfahrtpersonal                     j)   In der Angabe „Unterabschnitt 7 Berechtigung\nDie Verordnung über Luftfahrtpersonal, die zuletzt                 für Langstreckenflug“ wird die Angabe „7“\ndurch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist,                durch die Angabe „4“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:                                         k)   Die Angabe „Unterabschnitt 8 Berechtigung für\n1. Abschnitt 1 der Inhaltsübersicht wird wie folgt ge-               Kunstflug, Schleppflug und Wolkenflug sowie\nändert:                                                           Passagierberechtigung für Luftsportgerätefüh-\nrer“ wird wie folgt gefasst:\na)   Die Angabe „Unterabschnitt 2 Segelflugzeug-\nführer“ wird wie folgt gefasst:                                              „Unterabschnitt 5\n„Unterabschnitt 2                                            Berechtigung für\nSchleppflug und Passagier-\nSegelflugzeugführer                               berechtigung für Luftsportgeräteführer“.\n(weggefallen)“.\nl)   Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:\nb)   Die Angaben zu den §§ 36 bis 41 werden wie\n„§ 81 (weggefallen)“.\nfolgt gefasst:\nm) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:\n„§§ 36 bis 41 (weggefallen)“.\n„§ 85 (weggefallen)“.\nc)   In der Angabe „Unterabschnitt 3 Luftsportgerä-\nteführer“ wird die Angabe „3“ durch die An-             n)   In der Angabe „Unterabschnitt 9 Berechtigung\ngabe „2“ ersetzt.                                            zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtperso-\nnal sowie zur Ausbildung an synthetischen\nd)   Nach der Angabe zu § 45 werden folgende An-\nFlugübungsgeräten“ wird die Angabe „9“ durch\ngaben eingefügt:\ndie Angabe „6“ ersetzt.\n„§ 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Flug-\no)   Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:\ngästen\n„§ 89 (weggefallen)“.\n§ 45b     Anrechnung von Flugzeiten“.\np)   Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:\ne)   Die Angabe „Unterabschnitt 4 Freiballonführer“\nwird wie folgt gefasst:                                      „§ 94 (weggefallen)“.\n„Unterabschnitt 4                       q)   Die Angabe zu § 95 wird wie folgt gefasst:\nFreiballonführer                            „§ 95 (weggefallen)“.\n(weggefallen)“.                       q1) In der Angabe zum Abschnitt 3 Unterabschnitt 1\nf)   Die Angaben zu den §§ 46 bis 49 werden wie                   und zu § 117 werden jeweils die Wörter „einer\nfolgt gefasst:                                               Lizenz,“ gestrichen.\n„§§ 46 bis 49 (weggefallen)“.                           r)   Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:\ng)   Die Angabe „Unterabschnitt 5 Luftschiffführer“               „§ 122 (weggefallen)“.\nwird wie folgt gefasst:                                 s)   Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:\n„Unterabschnitt 5                            „§ 124 (weggefallen)“.\nLuftschiffführer                      t)   Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n(weggefallen)“.                            „Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 5 und 8\nh)   Die Angaben zu den §§ 50 bis 53 werden wie                   bis 11):\nfolgt gefasst:                                               Muster 5    Luftfahrerschein für Luftsportgerä-\n„§§ 50 bis 53 (weggefallen)“.                                            teführer\ni)   In der Angabe „Unterabschnitt 6 Flugtechniker                Muster 8    Luftfahrerschein für Flugtechniker\nauf Hubschraubern der Polizeien des Bundes                               auf Hubschraubern","2258          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\nMuster 9a Ausweis für Prüfer von Luftfahrt-          12. Die Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 5\ngerät                                        wird wie folgt gefasst:\nMuster 10 Luftfahrerschein für Flugdienstbe-                                  „Unterabschnitt 5\nrater\nBerechtigung\nMuster 11 Ausweis für Steuerer von Flugmo-                            für Schleppflug und Passagier-\ndellen und von sonstigem für die                    berechtigung für Luftsportgeräteführer“.\nBenutzung des Luftraums be-\nstimmtem Luftfahrtgerät“.                13. § 81 wird aufgehoben.\n2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     14. § 84 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch                   a) In Absatz 1 wird das Wort „Luftfahrzeugen“\neinen Punkt ersetzt.                                          durch das Wort „Luftsportgeräten“ ersetzt.\nb) Nummer 5 wird aufgehoben.                                  b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\n„1. eine praktische Tätigkeit von mindestens 30\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                       Flugstunden als verantwortlicher Führer von\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                          motorgetriebenen Luftsportgeräten nach Er-\nwerb des betreffenden Luftfahrerscheins; in\n4. § 17 wird wie folgt geändert:\ndieser Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                       dem Muster, auf dem die Berechtigung er-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                          worben werden soll, enthalten sein,“.\n5. Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird aufgehoben.                 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n6. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 3               aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nwird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.                      „Luftfahrzeugen“ durch das Wort „Luftsport-\n7. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a und 45b                          geräten“ ersetzt.\neingefügt:                                                        bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 45a\n„1. eine praktische Tätigkeit von mindestens\nFlugerfahrung                                           90 Flugstunden als verantwortlicher Füh-\nbei Mitnahme von Fluggästen                                     rer von motorgetriebenen Luftsportgerä-\nEin Luftsportgeräteführer darf ein Luftsportgerät,                       ten nach Erwerb des betreffenden Luft-\nin dem sich Fluggäste befinden, als verantwort-                             fahrerscheins; in dieser Flugzeit müssen\nlicher Luftsportgeräteführer nur führen, wenn er in-                        fünf Flugstunden auf dem Muster, auf\nnerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens                               dem die Berechtigung erworben werden\ndrei Starts und drei Landungen mit einem Luft-                              soll, enthalten sein,“.\nsportgerät derselben Art ausgeführt hat. Für                  d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Li-\nSprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe,               zenz“ durch die Wörter „des Luftfahrerscheins“\ndass Sprungfallschirmführer mindestens zehn Fall-                 ersetzt.\nschirmsprünge durchgeführt haben müssen.\n15. § 85 wird aufgehoben.\n§ 45b                             16. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 9\nAnrechnung von Flugzeiten                        wird die Angabe „9“ durch die Angabe „6“ ersetzt.\nAls Flugzeiten für den Erwerb und die Erweite-         17. § 89 wird aufgehoben.\nrung eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräte-\n18. Die §§ 94 und 95 werden aufgehoben.\nführer sowie den Nachweis für die Ausübung der\nRechte aus diesem gelten, sofern in dieser Verord-        19. § 96 wird wie folgt gefasst:\nnung nichts anderes bestimmt ist:\n„§ 96\n1. die Flugzeit als Fluglehrer während der Ausbil-\ndung und bei vorgeschriebenen Übungsflügen,                             Erteilung, Umfang, Gültigkeit,\nVerlängerung und Erneuerung der Berechtigungen\n2. die Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer,\n(1) Die Berechtigungen nach den §§ 88 und 95a\n3. die Flugzeit als Luftfahrzeugführer bei vorge-\nwerden mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren\nschriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer,\nerteilt. Die Berechtigung nach § 95a wird in den\n4. die Flugzeit als Prüfer sowie                              Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer eingetra-\n5. die Flugzeit als Bewerber bei praktischen Prü-             gen.\nfungen oder Befähigungsüberprüfungen.“                       (2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1\n8. Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird aufgehoben.                 ist berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf sol-\n9. Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 wird aufgehoben.                 chen Luftsportgeräten auszubilden, in solche Luft-\nsportgeräte einzuweisen oder mit solchen Luft-\n10. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 6           sportgeräten vertraut zu machen, welche er selber\nwird die Angabe „6“ durch die Angabe „3“ ersetzt.             verantwortlich führen darf. Die Berechtigung kann\n11. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 7           auf bestimmte Luftsportgeräte und Tätigkeiten be-\nwird die Angabe „7“ durch die Angabe „4“ ersetzt.             schränkt werden. Für Flugingenieure gelten diese","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014             2259\nBestimmungen sinngemäß in Bezug auf eingetra-              25. In der Anlage 1 werden die Muster 3, 4, und 6 auf-\ngene Musterberechtigungen.                                      gehoben.\n(3) Der Inhaber einer Berechtigung nach § 95a\nist zur Anleitung im Schleppflug berechtigt, sofern                                  Artikel 4\ner selbst Inhaber der Schleppberechtigung ist und                          Änderung der Verordnung\neine ausreichende praktische Erfahrung im Schlepp-               zur Beauftragung von Luftsportverbänden\nflug nach Erwerb der Schleppberechtigung nachge-\nwiesen hat.                                                   Die Verordnung zur Beauftragung von Luftsportver-\n(4) Eine Berechtigung nach § 95a kann um drei           bänden vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), die\nJahre verlängert oder erneuert werden, wenn der            zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Januar\nBewerber innerhalb der letzten drei Jahre mindes-          2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt\ntens zwei der nachstehenden Voraussetzungen er-            geändert:\nfüllt hat:\n1. In § 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 hinter dem\n1. 60 Starts und Landungen oder zehn Flugstun-                Wort „Braunschweig“ das Komma gestrichen.\nden als Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung\nnach § 95a,                                            2. In den §§ 1 und 2 wird jeweils die Nummer 6 wie\n2. Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle              folgt gefasst:\ndurchgeführten oder anerkannten Fortbildungs-\n„6. die Aufgaben entsprechend den Nummern 2\nlehrgang für Fluglehrer innerhalb der Gültigkeits-\nbis 5 für motorisierte Luftsportgeräte nach § 1\ndauer der Lehrberechtigung oder innerhalb der\nAbsatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulas-\nletzten zwölf Monate vor der Erneuerung der\nsungs-Ordnung.“\nLehrberechtigung,\n3. erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung          3. In § 3a werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die\ninnerhalb der letzten zwölf Monate vor Verlänge-          Wörter „Gleitflugzeuge (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zu-\nrung oder Erneuerung der Lehrberechtigung.                lassungs-Ordnung)“ durch die Wörter „nicht motori-\nsierte, aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte\nDie Voraussetzungen für die Verlängerung der Be-\nmit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilo-\nrechtigung nach § 88 richten sich nach JAR-FCL 4\ngramm“ ersetzt.\ndeutsch.“\n20. § 117 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\na) In der Überschrift werden die Wörter „einer Li-                               Änderung der\nzenz,“ gestrichen.                                           Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Absatz 1 der\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom\n„Wer einen Luftfahrerschein oder eine Be-         14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Ar-\nrechtigung zum Führen von motorgetriebe-          tikel 2 Absatz 176 des Gesetzes vom 7. August 2013\nnen Luftsportgeräten erwerben, erweitern          (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt\noder erneuern lassen will, darf die notwendi-     geändert:\ngen Alleinflüge nur ausführen, wenn der\nFluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt      1. Der Satz nach dem Inhaltsverzeichnis wird wie folgt\nhat.“                                                gefasst:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „oder zur ersten          „Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen\nAlleinfahrt“ gestrichen.                             Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen sich\n21. § 122 wird aufgehoben.                                        auf die vom Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt ge-\n22. § 124 wird aufgehoben.                                        gebenen entsprechenden Fassungen der Überset-\n23. Die Überschrift von Abschnitt 3 Unterabschnitt 2a             zung von\nwird gestrichen.\n– JAR-OPS 3 deutsch (BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli\n24. § 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom\na0) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „§ 45 Ab-                  10. Januar 2003, BAnz. S. 1172),\nsatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1“ das\n– JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April\nKomma durch das Wort „oder“ ersetzt und\n2003),\ndie Angabe „oder § 122“ wird gestrichen.\na)    Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-                – EU-OPS 1 (Anhang III der Verordnung (EWG)\ngefügt:                                                    Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991\nzur Harmonisierung der technischen Vorschriften\n„2. entgegen § 45a Satz 1, auch in Verbindung\nund der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt\nmit Satz 2, ein Luftsportgerät führt,“.\n(ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt\nb)    Die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden die                 durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl.\nNummern 3 bis 11.                                          L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist).“","2260          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\n2. Abschnitt III wird wie folgt gefasst:\n„III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für den Erwerb von\nErlaubnissen und Berechtigungen\nGebührentatbestand                                       Gebühr\n1.   Privatflugzeugführer\na) Privatflugzeugführer PPL(A) (Anhang I FCL.215 und FCL.235 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011\nzur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfah-\nren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß\nder Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates)\naa) Abnahme der theoretischen Prüfung                                               130 EUR\nbb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                 100 EUR\nb) Leichtluftfahrzeugführer LAPL(A) (Anhang I FCL.120 und FCL.125\nder Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)\naa) Abnahme der theoretischen Prüfung                                               130 EUR\nbb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                  75 EUR\n2.   Abnahme der praktischen Prüfung zum Nachweis der Fertigkeiten zur\nVerwendung von Funknavigationshilfen                                                     75 EUR\n3.   Berufsflugzeugführer CPL(A) (Anhang I FCL.310 und FCL.320 der\nVerordnung (EU) Nr. 1178/2011)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                    300 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                      130 EUR\n3a. Verkehrsflugzeugführer in Luftfahrzeugen mit mehrköpfiger Flugbe-\nsatzung (Anhang I FCL.410.A und FCL.415.A der Verordnung (EU)\nNr. 1178/2011)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                    570 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                      140 EUR\n4.   Verkehrsflugzeugführer ATPL(A) (Anhang I FCL.515 und FCL.520.A der\nVerordnung (EU) Nr. 1178/2011)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                    570 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                      190 EUR\n5.   Privathubschrauberführer PPL(H) (Anhang I FCL.215 und FCL.235 der\nVerordnung (EU) Nr. 1178/2011)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                    130 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                      100 EUR\n5a. Leichtluftfahrzeugführer LAPL(H) (Anhang I FCL.120 und FCL.125 der\nVerordnung (EU) Nr. 1178/2011)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                    130 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                       75 EUR\n6.   Berufshubschrauberführer CPL(H) (Anhang I FCL.310 und FCL.320 der\nVerordnung (EU) Nr. 1178/2011)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                    300 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                      130 EUR\n7.   Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (Anhang I FCL.515 und FCL.520.H\nder Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                    570 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                      190 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014        2261\nGebührentatbestand                                       Gebühr\n8.  Segelflugzeugführer (Anhang I FCL.120, FCL.125, FCL.215 und FCL.235\nder Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 38 LuftPersV)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                       65 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                         40 EUR\n9.  Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                25 bis 75 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                  25 bis 75 EUR\n10.  Freiballonführer (Anhang I FCL.120, FCL.125, FCL.215 und FCL.235 der\nVerordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 47 LuftPersV)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                       70 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                         40 EUR\n11.  Luftschiffführer (Anhang I FCL.215, FCL.235, FCL.310 und FCL.320 der\nVerordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 51 LuftPersV)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                      310 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                        140 EUR\n12.  Flugingenieur F/E (§ 1 Nummer 2 LuftPersV, JAR-FCL 4.160 und 4.170\ndeutsch)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                      450 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                        150 EUR\n13.  Abnahme der Prüfung für Klassen- und Musterberechtigungen oder Be-\nfähigungsüberprüfung (JAR-FCL 4.261 und 4.262 deutsch; Anhang I\nFCL.725 und Anhang V CC.TRA.225 der Verordnung (EU) Nr.\n1178/2011; §§ 40a, 48 Absatz 3, § 52a LuftPersV)                                  50 bis 350 EUR\n14.  Instrumentenflugberechtigung (Anhang I FCL.615 und FCL.620 der\nVerordnung (EU) Nr. 1178/2011)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                      310 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                        140 EUR\n15.  Abnahme der theoretischen Prüfung für die Langstreckenflugberechti-\ngung (§ 77 LuftPersV)                                                                     280 EUR\n16.  Abnahme der Prüfung für die Kunstflugberechtigung (§ 81 Absatz 5 Luft-\nPersV)                                                                                     50 EUR\n17.  Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung (§ 85 Ab-\nsatz 6 LuftPersV; Anhang I FCL.830 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)                      30 EUR\n18.  Eintrag der Startarten bei Segelflugzeugen; Abnahme der praktischen\nPrüfung zur Erweiterung der Lizenz auf andere Ballonklassen oder Bal-\nlongruppen (Anhang I FCL.130.S, FCL.135.B, FCL.225.B und FCL.225.B\nBuchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)                                      25 bis 50 EUR\n19.  Abnahme der praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung (§ 84a\nAbsatz 4 LuftPersV)                                                                 25 bis 75 EUR\n20.  Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Berechtigung zur Ausbildung\na) von Flugzeug- und Hubschrauberführern, einschließlich der jewei-\nligen Berechtigung zur Ausbildung von Leichtluftfahrzeugführern\nb) zum Erwerb der Klassen- und Musterberechtigung sowie der Instru-\nmentenflugberechtigung und\nc) von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 Abschnitt H; Anhang I FCL.935 und\nFCL.935.TRI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 88 LuftPersV)               100 bis 500 EUR","2262      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\nGebührentatbestand                                         Gebühr\n21.   Abnahme einer Kompetenzbeurteilung oder Prüfung zur Berechtigung,\nSegelflugzeugführer, Luftschiffführer und Ballonführer auszubilden (An-\nhang I FCL.935 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie § 89 Absatz 1\nNummer 3, § 94 Absatz 1 Nummer 3, § 95 Absatz 1 Nummer 3 LuftPersV)                   35 bis 250 EUR\n22.   Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung, Luftsportgeräteführer auszu-\nbilden (§ 95a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LuftPersV)                                     35 bis 150 EUR\n23.   Ausstellung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 108 LuftPersV)\na) für die Klassen 1, 3 und 5 (§§ 105, 107 LuftPersV)                                        270 EUR\nb) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV)                                                            240 EUR\nc) bei Erweiterung der Erlaubnis für die Klassen 1, 3 und 4 (§§ 107, 108\nAbsatz 3 LuftPersV)                                                   5/10 bis 10/10 der jeweils\nfür die Gesamtprüfung vor-\ngesehenen Gebühr\nd) für Musterberechtigungen                                                          130 bis 600 EUR\n24.   Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                         380 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                           130 EUR\n24a. Flugbegleiter (Anhang V CC.TRA.220 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)\na) Abnahme der theoretischen Prüfung                                                         380 EUR\nb) Abnahme der praktischen Prüfung                                                           130 EUR\n25.   Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von Flugmodellen und\nsonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 8 und 9 LuftVZO)                         25 bis 60 EUR\n26.   Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und\nBerechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV) sowie\nAbnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der Berechtigun-\ngen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37,\n38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43\nFSPersAV                                                                         1 100 bis 3 750 EUR\n27.   Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der Berechtigun-\ngen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41\nFSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV                            250 bis 1 100 EUR\n28.   Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nicht bestandenen Prü-\nfung oder Überprüfung (§ 128 Absatz 6 und 7 sowie § 128a Absatz 3\nund 4 LuftPersV; Anhang I FCL.025, FCL.125, FCL.235, FCL.320 und\nFCL.520.A und H der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)                        3/10 bis 10/10 der für die\nbetreffende Prüfung oder\nÜberprüfung     vorgesehe-\nnen Gebühr\n29.   Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnisse und Berechtigungen be-\nziehungsweise, um die Rechte aus einer Erlaubnis weiter ausüben zu\ndürfen, sowie Durchführung der Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal\n(Nummern 1, 3 bis 14 sowie 20 bis 22)                                     5/10 bis 10/10 der für die\nPrüfung für den Erwerb\nder betreffenden Erlaubnis\noder Berechtigung vorge-\nsehenen Gebühr\n30.   Erteilung einer entsprechenden zivilen Erlaubnis oder Berechtigung für\nInhaber einer militärischen Erlaubnis (JAR-FCL 4.020 deutsch; Artikel 10\nder Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 12 LuftPersV)                        3/10 bis 10/10 der für die\nentsprechende zivile Er-\nlaubnis oder Berechtigung\nvorgesehenen Gebühr\n31.   Anordnung oder Untersagung nach § 20 LuftPersV                                       100 bis 260 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014         2263\nGebührentatbestand                                      Gebühr\n32.   Erteilung der Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a\nLuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)\na) Kategorie A                                                                             150 EUR\nb) Kategorie B1                                                                            240 EUR\nc) Kategorie B2                                                                            240 EUR\nd) Kategorie B3                                                                            240 EUR\ne) Kategorie C                                                                             270 EUR\nf)  alle anderen Kategorien                                                                150 EUR\ng) Erweiterung der Berechtigung der Kategorien A bis C                   5/10 bis 10/10 der jeweils\nfür die Gesamtprüfung\nnach den Buchstaben a\nbis d vorgesehenen Ge-\nbühr\nh) Muster- und Gruppenberechtigung                                                 130 bis 600 EUR\n33.   Erneute Ladung wegen Nichtteilnahme an einer Prüfung                                       40 EUR“.\n3. Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:\n„ IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal\nGebührentatbestand                                      Gebühr\n1.   Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal, ein-\nschließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigun-\ngen, sowie Erteilung der Flugbegleiterbescheinigung (§ 8 LuftPersV; An-\nhang I FCL.015, Anhang V CC.CCA.100 und Anhang VI ARA.FCL.200\nder Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)                    50 bis 70 EUR\n2.   Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Erlaubnis für Luftfahr-\nzeugführer (§§ 16, 44 Absatz 4 und 5 LuftPersV, Anhang VI ARA.FCL.250\nder Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)                                                   20 bis 30 EUR\n3.   Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (Anhang I Abschnitt\nH, Anhang V CC.TRA.225 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung\n(EU) Nr. 1178/2011; Verordnung (EG) Nr. 2042/2003; §§ 40a, 52a, 108,\n110 LuftPersV)                                                                      40 bis 100 EUR\n4.   Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (Anhang I Abschnitt G und\nAnhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)                            40 bis 100 EUR\n5.   Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV)                         40 bis 100 EUR\n6.   Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Wolken-,\nBerg- oder Nachtflug (§§ 84, 84a LuftPersV; Anhang I FCL.015 Buch-\nstabe b, FCL.800, FCL.805, FCL.810, FCL.815, FCL.820 und FCL.830\nder Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)                                                  40 bis 100 EUR\n7.   Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung (§§ 88, 95a\nLuftPersV; Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)                 40 bis 100 EUR\n8.   Anerkennung von Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen nach An-\nhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie Anerkennung von\nFlugsimulationsübungsgeräten nach § 14 LuftPersV                                    40 bis 250 EUR\n9.   Erteilung der Zulassung oder eines Zeugnisses zur Ausbildung von Luft-\nfahrern (Anhang V CC.TRA.215 und Anhang VI ARA.GEN.300 der\nVerordnung (EU) Nr. 1178/2011)\na) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1\nLuftPersV                                                                      110 bis 600 EUR\nb) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 2\nLuftPersV                                                                      110 bis 250 EUR\nc) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 3\nLuftPersV                                                                    110 bis 1 250 EUR\n10.   (weggefallen)","2264          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\nGebührentatbestand                                      Gebühr\n11.    Verlängerung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät oder einer\nLizenz für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit der Erneue-\nrung der Prüfererlaubnis (§§ 109, 111a LuftPersV; Anhang III 66.A.40 der\nVerordnung (EG) Nr. 2042/2003)                                                             40 EUR\n12.    Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und\nBefugnisse für Fluglotsen (§ 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse\nfür das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und für flugsiche-\nrungstechnisches Personal (§ 36 FSPersAV)                                                  80 EUR\n13.    Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für Flug-\nlotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen für das\nsonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und für flugsicherungstechni-\nsches Personal (§ 38 FSPersAV)                                                             80 EUR\n14.    Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Ausbildung von Fluglot-\nsen (§ 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur prakti-\nschen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals und\nvon flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV)                                     80 EUR\n15.    Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen Ge-\nnehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben mittels Ortster-\nmin (Anhang V CC.CCA.100 und Anhang VI ARA.GEN.300, 310 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1178/2011)                                                       50 bis 770 EUR\n16.    Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung einer\nausländischen Erlaubnis oder Berechtigung (§ 13 LuftPersV; Anhang III\nder Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)                                                30 bis 300 EUR\n17.    Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für\nLuftfahrer (§ 125a Absatz 1 LuftPersV)                                         250 bis 3 800 EUR\n18.    Überprüfung einer Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen an-\nerkannt ist, auf Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen und\nEinhaltung der Nebenbestimmungen (§ 125a Absatz 2 LuftPersV)                   250 bis 2 200 EUR\n19.    Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die Lizenz\noder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (Anhang I FCL.055\nBuchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 125 LuftPersV), je\nSprache                                                                             15 bis 35 EUR\n20.    Ausstellung einer Zweitschrift                                                           35 EUR“.\n4. Abschnitt VII wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1.    Ausstellung von Besatzungsausweisen                                                        50 EUR“.\nb) In Nummer 13 werden die Angaben „(z. B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340)“ durch die Wörter\n„(z. B. § 95a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LuftPersV; Anhang I FCL.115 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)“\nersetzt.\nc) In Nummer 14 werden nach der Angabe „3H.015“ die Wörter „Anhang VI ARA.FSTD.100 der Verordnung (EU)\nNr. 1178/2011“ eingefügt.\nd) In Nummer 15 werden nach der Angabe „JAR-FCL 4.005“ die Wörter „§ 15 LuftPersV; Anhang VII ORA.GEN.105\nder Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ eingefügt.\ne) Die Nummern 17 bis 21 werden wie folgt gefasst:\n„17. Anerkennung\na) von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen Flug-\nübungsgeräten (JAR-FCL 4.405 deutsch; Anhang VII ORA.ATO.105\nder Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)                                            100 bis 400 EUR\nb) von Lehrpersonal für die Ausbildung an synthetischen Flugübungs-\ngeräten (JAR-FCL 4.405 deutsch; Anhang VII ORA.ATO.105 der\nVerordnung (EU) Nr. 1178/2011)                                                 80 bis 300 EUR\n18.    Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer\nSachverständiger (Anhang VI ARA.AeMC.110 der Verordnung (EU)\nNr. 1178/2011)                                                                      70 bis 910 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014             2265\n19.   Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von flug-\nmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen mittels\nOrtstermin (Anhang VI ARA.AeMC.110 und ARA.MED.200 der Verord-\nnung (EU) Nr. 1178/2011)                                                              200 bis 2 600 EUR\n20.   Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedi-\nzinische Sachverständige (Anhang IV MED.D.020 der Verordnung (EU)\nNr. 1178/2011)                                                                        500 bis 1 500 EUR\n21.   Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (Anhang IV\nMED.D.020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)                                                  500 EUR“.\nf) In Nummer 24 wird die Angabe „§ 24c Abs. 2 LuftVZO“ durch die Wörter „Anhang IV ARA.MED.325 der\nVerordnung (EU) Nr. 1178/2011“ ersetzt.\ng) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4 LuftVZO“ durch die Angabe „§ 20 LuftPersV“ ersetzt.\nh) In Nummer 27 werden die Wörter „JAR-FCL 1.030, JAR-FCL 2.030, JAR-FCL 4.030, § 128 LuftPersV, Artikel 5\nder Verordnung (EG) 2042/2003“ durch die Wörter „Anhang I FCL.1025 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 128 und § 128a LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ ersetzt.\ni) In Nummer 29 wird die Angabe „JAR-FCL 1.355“ durch die Wörter „Anhang I FCL.940.FI der Verordnung (EU)\nNr. 1178/2011“ ersetzt.\nj) In Nummer 31 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4 LuftVZO“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 und § 19 Absatz 1\nLuftPersV und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ ersetzt.\nk) In Nummer 32 wird die Angabe „z. B. JAR-FCL 1.355“ durch die Wörter „z. B. Anhang I FCL.940.FI Buch-\nstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ ersetzt.\nl) Nummer 35 wird aufgehoben.\nArtikel 6\nWeitere Änderung der\nKostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\nDie Anlage zu § 2 Absatz 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung,\ndie zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Abschnitt III wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird aufgehoben.\nb) In Nummer 8 wird die Angabe „; § 38 LuftPersV“ gestrichen.\nc) In Nummer 10 wird die Angabe „; § 47 LuftPersV“ gestrichen.\nd) In Nummer 11 wird die Angabe „; § 51 LuftPersV“ gestrichen.\ne) In Nummer 13 wird die Angabe „; §§ 40a, 48 Absatz 3, § 52a LuftPersV“\ngestrichen.\nf) Nummer 16 wird aufgehoben.\ng) In Nummer 17 wird die Angabe „§ 85 Absatz 6 LuftPersV;“ gestrichen.\nh) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:\n„21. Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Berechtigung, Segelflug-\nzeugführer, Luftschiffführer und Ballonführer auszubilden (Anhang I\nFCL. 935 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)“.\n2. Abschnitt IV wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 16, 44 Absatz 4 und 5 LuftPersV,“\ngestrichen.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „40a, 52a,“ gestrichen.\nArtikel 7\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Ver-\nkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt zwölf Monate nach der Verkündung in\nKraft. Die Artikel 3 und 6 treten am 9. April 2015 in Kraft.","2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Dezember 2014\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}