{"id":"bgbl1-2014-61-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":61,"date":"2014-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_61.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz  PSG I)","law_date":"2014-12-17T00:00:00Z","page":2222,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2222         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\nErstes Gesetz\nzur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften\n(Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I)\nVom 17. Dezember 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                 „Vierzehntes Kapitel\nsen:                                                                      Bildung eines Pflegevorsorgefonds\nArtikel 1                                  § 131    Pflegevorsorgefonds\nÄnderung des                                  § 132    Zweck des Vorsorgefonds\nElften Buches Sozialgesetzbuch\n§ 133    Rechtsform\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai                  § 134    Verwaltung und Anlage der Mittel\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6           § 135    Zuführung der Mittel\ndes Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         § 136    Verwendung des Sondervermögens\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 § 137    Vermögenstrennung\na) Der Angabe zu § 30 werden ein Komma und                    § 138    Jahresrechnung\ndas Wort „Verordnungsermächtigung“ ange-\n§ 139    Auflösung“.\nfügt.\nb) In der Angabe zur Überschrift des Fünften Ab-       2.  In § 7 Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort\nschnittes des Vierten Kapitels werden nach              „Betreuungsbedarf“ die Wörter „und Pflegebe-\ndem Wort „Betreuungsbedarf“ ein Komma                   dürftige“ eingefügt und wird das Wort „Betreu-\nund die Wörter „zusätzliche Betreuungs- und             ungsangebote“ durch die Wörter „Betreuungs-\nEntlastungsleistungen“ eingefügt.                       und Entlastungsangebote“ ersetzt.\nc) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:         3.  § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlas-              a) In Satz 1 wird das Wort „Modellvorhaben“\ntungsleistungen, Verordnungsermäch-               durch die Wörter „Maßnahmen wie Modellvor-\ntigung“.                                          haben, Studien, wissenschaftliche Expertisen\nund Fachtagungen“ ersetzt.\nd) Die Angabe zu § 45c wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 7 wird das Wort „Modellvorhaben“\n„§ 45c Weiterentwicklung der Versorgungs-                  durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt und\nstrukturen, Verordnungsermächtigung“.             werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon\ne) In der Angabe zur Überschrift des Vierten Ab-              und die Wörter „dabei sind auch regionale Mo-\nschnittes des Siebten Kapitels werden die                  dellvorhaben einzelner Länder zu berücksichti-\nWörter „und Qualitätssicherung“ gestrichen.                gen“ eingefügt.\nf) In der Angabe zu § 87b werden die Wörter                c) In Satz 8 wird das Wort „Modellvorhaben“\n„Pflegebedürftige mit erheblichem allgemei-                durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.\nnem Betreuungsbedarf“ durch die Wörter „zu-         3a. Dem § 18 Absatz 3a wird folgender Satz ange-\nsätzliche Betreuung und Aktivierung in statio-          fügt:\nnären Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.                     „Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Pflege-\ng) Die folgenden Angaben werden angefügt:                  kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014             2223\n4. In § 28 Absatz 1 Nummer 13 wird das Wort „Be-                   dürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind oder eine\ntreuungsleistungen“ durch die Wörter „Betreu-                   erhebliche Einschränkung der Alltagskompe-\nungs- und Entlastungsleistungen“ ersetzt.                       tenz nach § 45a bei ihnen festgestellt wurde,\n5. § 30 wird wie folgt geändert:                               2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45b\na) Der Überschrift werden ein Komma und das                     oder § 123 beziehen,\nWort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.                3. eine Person von den Mitgliedern der Wohn-\nb) Die Sätze 1 bis 4 werden Absatz 1 und in Satz 1              gruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, un-\nwerden die Wörter „erstmals im Jahre 2014“                  abhängig von der individuellen pflegerischen\ndurch die Wörter „erneut im Jahre 2017“ er-                 Versorgung allgemeine organisatorische, ver-\nsetzt.                                                      waltende, betreuende oder das Gemein-\nschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrich-\nc) Die Sätze 5 und 6 werden Absatz 2.\nten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu\n6. § 36 wird wie folgt geändert:                                   leisten, und\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        4. keine Versorgungsform vorliegt, in der der An-\naa) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d                 bieter der Wohngruppe oder ein Dritter den\nangefügt:                                               Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder\n„d) 468 Euro ab 1. Januar 2015,“.                       gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmen-\nvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre\nbb) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d                 Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitge-\nangefügt:                                               hend entsprechen; der Anbieter einer ambulant\n„d) 1 144 Euro ab 1. Januar 2015,“.                     betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürf-\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                       tigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in\ngeeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass\naaa) In Buchstabe c wird der Punkt am                   dieser Leistungsumfang von ihm oder einem\nEnde durch ein Komma ersetzt.                     Dritten in der Wohngruppe nicht erbracht wird,\nbbb) Folgender Buchstabe d wird ange-                   sondern die Versorgung auch durch die aktive\nfügt:                                             Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres\n„d) 1 612 Euro ab 1. Januar 2015.“                sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann.\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1.918“                  (2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Fest-\ndurch die Angabe „1 995“ ersetzt.                       stellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem\nAntragsteller folgende Daten zu erheben, zu ver-\n7. § 37 wird wie folgt geändert:\narbeiten und zu nutzen und folgende Unterlagen\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:                 anzufordern:\naa) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d             1. eine formlose Bestätigung des Antragstellers,\nangefügt:                                               dass die Voraussetzungen nach Absatz 1\n„d) 244 Euro ab 1. Januar 2015,“.                       Nummer 1 erfüllt sind,\nbb) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d             2. die Adresse und das Gründungsdatum der\nangefügt:                                               Wohngruppe,\n„d) 458 Euro ab 1. Januar 2015,“.                   3. den Mietvertrag einschließlich eines Grundris-\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                       ses der Wohnung und den Pflegevertrag nach\n§ 120,\naaa) In Buchstabe c wird der Punkt am\nEnde durch ein Komma ersetzt.                 4. Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer\nsowie Unterschrift der Person nach Absatz 1\nbbb) Folgender Buchstabe d wird ange-\nNummer 3 und\nfügt:\n5. die vereinbarten Aufgaben der Person nach\n„d) 728 Euro ab 1. Januar 2015.“\nAbsatz 1 Nummer 3.“\nb) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „21“ durch\n9. § 39 wird wie folgt gefasst:\ndie Angabe „22“ und die Angabe „31“ durch\ndie Angabe „32“ ersetzt.                                                        „§ 39\n8. § 38a wird wie folgt gefasst:                                                  Häusliche Pflege\nbei Verhinderung der Pflegeperson\n„§ 38a\nZusätzliche Leistungen für Pflege-                    (1) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsur-\nbedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen               laubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an\nder Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse\n(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen            die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen\npauschalen Zuschlag in Höhe von 205 Euro mo-                Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Ka-\nnatlich, wenn                                               lenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Voraus-\n1. sie mit mindestens zwei und höchstens neun               setzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebe-\nweiteren Personen in einer ambulant betreuten           dürftigen vor der erstmaligen Verhinderung min-\nWohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung                 destens sechs Monate in seiner häuslichen Um-\nzum Zweck der gemeinschaftlich organisierten            gebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pfle-\npflegerischen Versorgung leben und davon                gekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu\nmindestens zwei weitere Personen pflegebe-              1 470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1 510 Euro","2224         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\nab 1. Januar 2010, auf bis zu 1 550 Euro ab 1. Ja-                  bbb) Folgender Buchstabe d wird ange-\nnuar 2012 und auf bis zu 1 612 Euro ab 1. Januar                          fügt:\n2015 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pfle-                          „d) 1 612 Euro ab 1. Januar 2015.“\ngepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pfle-\ngebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade ver-              b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm                    „(3) Pflegebedürftige können teilstationäre\nin häuslicher Gemeinschaft leben.                              Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambu-\nlanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder\n(2) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegeperso-\nder Kombinationsleistung nach § 38 in An-\nnen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zwei-\nspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung\nten Grade verwandt oder verschwägert sind oder\nauf diese Ansprüche erfolgt.“\nmit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen\ndie Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig                 c) Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.\nden Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1          12. § 42 wird wie folgt geändert:\nSatz 3 für bis zu sechs Wochen nicht überschrei-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbs-\nmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leis-              aa) In Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein\ntungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 Anwendung.                         Komma ersetzt und werden nach der An-\nBei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes                     gabe „2012“ die Wörter „und 1 612 Euro ab\nfür eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die                     1. Januar 2015“ eingefügt.\nmit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade                bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nverwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in\n„Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um\nhäuslicher Gemeinschaft leben, können von der\nbis zu 1 612 Euro aus noch nicht in An-\nPflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwen-\nspruch genommenen Mitteln der Verhinde-\ndungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang\nrungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf\nmit der Ersatzpflege entstanden sind, übernom-\ninsgesamt bis zu 3 224 Euro im Kalender-\nmen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse\njahr erhöht werden. Abweichend von Satz 1\nnach den Sätzen 1 und 2 dürfen zusammen den in\nist der Anspruch auf Kurzzeitpflege in die-\nAbsatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht überstei-\nsem Fall auf längstens acht Wochen pro\ngen.\nKalenderjahr beschränkt. Der für die Kurz-\n(3) Bei einer Ersatzpflege nach Absatz 1 kann                    zeitpflege in Anspruch genommene Erhö-\nder Leistungsbetrag um bis zu 806 Euro aus noch                     hungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag\nnicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurz-                      für eine Verhinderungspflege nach § 39 Ab-\nzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insge-                     satz 1 Satz 3 angerechnet.“\nsamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht               b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Kindern\nwerden. Der für die Verhinderungspflege in An-                 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres“\nspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf                      durch das Wort „Pflegebedürftigen“ ersetzt.\nden Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach\n13. § 43 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet.“\na) In Nummer 1 wird die Angabe „1.023“ durch\n10.  § 40 wird wie folgt geändert:                                  die Angabe „1 064“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31“ durch            b) In Nummer 2 wird die Angabe „1.279“ durch\ndie Angabe „40“ ersetzt.                                   die Angabe „1 330“ ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        c) Der Nummer 3 wird folgender Buchstabe d an-\ngefügt:\naa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-\ngabe „2 557“ durch die Angabe „4 000“ er-              „d) 1 612 Euro ab 1. Januar 2015,“.\nsetzt.                                              d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „10 228“ durch               aa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende\ndie Angabe „16 000“ ersetzt.                                durch ein Komma ersetzt.\nbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:\n11.  § 41 wird wie folgt geändert:\n„d) 1 995 Euro ab 1. Januar 2015.“\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n14. In § 43a Satz 2 wird die Angabe „256“ durch die\naa) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d             Angabe „266“ ersetzt.\nangefügt:\n15. In der Überschrift des Fünften Abschnittes des\n„d) 468 Euro ab 1. Januar 2015,“.                   Vierten Kapitels wird nach dem Wort „Betreu-\nungsbedarf“ ein Komma und werden die Wörter\nbb) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d             „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistun-\nangefügt:                                           gen“ eingefügt.\n„d) 1 144 Euro ab 1. Januar 2015,“.             16. In § 45a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Die“\ndurch die Wörter „Soweit nichts anderes be-\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nstimmt ist, betreffen die“ ersetzt und wird nach\naaa) In Buchstabe c wird der Punkt am               dem Wort „Abschnitt“ das Wort „betreffen“ gestri-\nEnde durch ein Komma ersetzt.                 chen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014           2225\n17. § 45b wird wie folgt geändert:                                 rechnung auf ihren Anspruch auf ambulante\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     Pflegesachleistungen       Leistungen   niedrig-\nschwelliger Betreuungs- und Entlastungsange-\n„§ 45b                                 bote zusätzlich zu den in den Absätzen 1\nZusätzliche Betreuungs- und Entlas-                   und 1a genannten Beträgen in Anspruch neh-\ntungsleistungen, Verordnungsermächtigung“.                 men. Der nach Satz 1 für niedrigschwellige Be-\ntreuungs- und Entlastungsleistungen verwen-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent\naa) In Satz 1 wird das Wort „Betreuungsleis-                des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen\ntungen“ durch die Wörter „Betreuungs-                  Höchstbetrags für ambulante Pflegesachleis-\nund Entlastungsleistungen“ ersetzt.                    tungen nicht überschreiten. Die Grundpflege\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „100“ durch die               und die hauswirtschaftliche Versorgung im Ein-\nAngabe „104“ und die Angabe „200“ durch                zelfall sind sicherzustellen. Die Aufwendungen,\ndie Angabe „208“ ersetzt.                              die den Anspruchsberechtigten im Zusammen-\nhang mit der Inanspruchnahme der niedrig-\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Betreuungsbetra-\nschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleis-\nges“ durch die Wörter „Betreuungs- und\ntungen nach Satz 1 entstehen, werden erstat-\nEntlastungsbetrages“ ersetzt.\ntet; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Ver-\ndd) In Satz 5 wird das Wort „Betreuungsleis-                gütungen für ambulante Pflegesachleistungen\ntungen“ durch die Wörter „Leistungen der               sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der\nBetreuung oder Entlastung“ ersetzt.                    Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstat-\nee) Satz 6 wird wie folgt geändert:                         tung der Aufwendungen als Inanspruchnahme\nder dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Ab-\naaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort                  satz 3 und 4 sowie § 123 zustehenden Sach-\n„Betreuung“ die Wörter „oder Ange-               leistung. Beziehen Anspruchsberechtigte die\nbote der hauswirtschaftlichen Versor-            Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis\ngung“ eingefügt und werden die Wör-              5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet\nter „und hauswirtschaftlichen Versor-            mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,\ngung“ gestrichen.                                dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug\nbbb) In Nummer 4 wird das Wort „Betreu-                auf die Kostenerstattung nach Satz 4 erfolgt.\nungsangebote“ durch die Wörter „Be-              § 13 Absatz 3a findet auf die Inanspruchnahme\ntreuungs- und Entlastungsangebote“               der Leistung nach Satz 1 keine Anwendung.\nersetzt.                                         Das Bundesministerium für Gesundheit evalu-\nff) Folgender Satz wird angefügt:                           iert die Möglichkeit zur anteiligen Verwendung\nder in den §§ 36 und 123 für den Bezug ambu-\n„Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt               lanter Pflegesachleistungen vorgesehenen\nauch, wenn für die Finanzierung der in                 Leistungsbeträge auch für Leistungen niedrig-\nSatz 6 genannten Betreuungs- und Entlas-               schwelliger Betreuungs- und Entlastungsange-\ntungsleistungen Mittel der Verhinderungs-              bote nach den Sätzen 1 bis 8 spätestens inner-\npflege gemäß § 39 eingesetzt werden.“                  halb von vier Jahren nach Inkrafttreten.“\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nf) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie\nfügt:\nfolgt gefasst:\n„(1a) Pflegebedürftige, die nicht die Voraus-\nsetzungen des § 45a erfüllen, können ebenfalls                 „(4) Die Landesregierungen werden er-\nzusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleis-                mächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere\ntungen nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.                    über die Anerkennung der niedrigschwelligen\nDie Kosten hierfür werden bis zu einem Betrag               Betreuungs- und Entlastungsangebote ein-\nin Höhe von 104 Euro monatlich ersetzt.“                    schließlich der Vorgaben zur regelmäßigen\nQualitätssicherung der Angebote zu bestim-\nd) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmen. Niedrigschwellige Angebote, die sowohl\naa) In Satz 1 wird das Wort „Pflegebedürfti-                die Voraussetzungen des § 45c Absatz 3 als\ngen“ durch das Wort „Anspruchsberechtig-               auch des § 45c Absatz 3a erfüllen, können un-\nten“ und das Wort „Betreuungsleistungen“               ter Beachtung der jeweiligen Anerkennungsbe-\ndurch das Wort „Leistungen“ ersetzt.                   dingungen eine gemeinsame Anerkennung als\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch              Betreuungs- und Entlastungsangebot erhal-\ndie Wörter „den Absätzen 1 und 1a“ er-                 ten.“\nsetzt.                                          18. § 45c wird wie folgt geändert:\ne) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nfügt:\n„(3) Soweit für die entsprechenden Leis-                                       „§ 45c\ntungsbeträge nach den §§ 36 und 123 in dem                         Weiterentwicklung der Versorgungs-\njeweiligen Kalendermonat keine ambulanten                        strukturen, Verordnungsermächtigung“.\nPflegesachleistungen bezogen wurden, kön-\nnen die nach Absatz 1 oder Absatz 1a an-                 b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nspruchsberechtigten Versicherten unter An-                  gefügt:","2226         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\n„Ebenso gefördert werden können aus den in                   gealltags oder andere geeignete Maßnahmen.\nSatz 1 genannten Mitteln niedrigschwellige                   Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Als\nEntlastungsangebote für Pflegebedürftige mit                 grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwel-\nmindestens Pflegestufe I sowie für Versicherte               lige Entlastungsangebote kommen insbeson-\nohne Pflegestufe, die wegen erheblich einge-                 dere in Betracht Serviceangebote für haus-\nschränkter Alltagskompetenz die Vorausset-                   haltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter\nzungen des § 45a erfüllen.“                                  sowie Pflegebegleiter.“\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betreuungs-             f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nangebote“ durch die Wörter „Betreuungs- und                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „für demenz-\nEntlastungsangebote“ ersetzt und werden die                      kranke Pflegebedürftige erforderlichen Hil-\nWörter „Pflegebedürftige mit erheblichem all-                    fen“ durch die Wörter „erforderlichen Hilfen\ngemeinem Betreuungsbedarf“ durch die Wör-                        für demenzkranke Pflegebedürftige und die\nter „Pflegebedürftige mit mindestens Pflege-                     Voraussetzungen des § 45a erfüllende Ver-\nstufe I sowie für Versicherte ohne Pflegestufe,                  sicherte ohne Pflegestufe“ ersetzt.\ndie wegen erheblich eingeschränkter Alltags-\nkompetenz die Voraussetzungen des § 45a er-                  bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Pflege-\nfüllen,“ ersetzt.                                                bedürftigen“ die Wörter „oder die Voraus-\nsetzungen des § 45a erfüllenden Versicher-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                ten ohne Pflegestufe“ eingefügt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Pflegebedürf-            g) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\ntigen mit erheblichem Bedarf an allgemei-               „Betreuungsangebote“ durch die Wörter „Be-\nner Beaufsichtigung und Betreuung“ durch                treuungs- und Entlastungsangebote“ ersetzt.\ndie Wörter „Pflegebedürftigen mit mindes-\ntens Pflegestufe I sowie von Versicherten       19.  § 45e wird wie folgt geändert:\nohne Pflegestufe, die wegen erheblich ein-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngeschränkter Alltagskompetenz die Vo-\naa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nraussetzungen des § 45a erfüllen,“ ersetzt\nund werden nach dem Wort „Angehörige“                       „Dabei kann die Umgestaltungsmaßnahme\ndie Wörter „und vergleichbar naheste-                       auch vor der Gründung und dem Einzug\nhende Pflegepersonen“ eingefügt.                            erfolgen.“\nbb) In Satz 5 wird nach dem Wort „kommen“                    bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „3“\ndas Wort „insbesondere“ eingefügt und                       durch die Angabe „4“ ersetzt.\nwerden die Wörter „Pflegebedürftige im               b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“\nSinne des § 45a“ durch die Wörter „Pflege-              das Komma und die Wörter „spätestens aber\nbedürftige mit mindestens Pflegestufe I so-             am 31. Dezember 2015“ gestrichen.\nwie für Versicherte ohne Pflegestufe, die\n20.  Nach § 46 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz\nwegen erheblich eingeschränkter Alltags-\neingefügt:\nkompetenz die Voraussetzungen des\n§ 45a erfüllen,“ ersetzt.                            „Bei der Berechnung der Erstattung sind die Bei-\ntragseinnahmen um die Beitragseinnahmen zu\ne) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nvermindern, die dazu bestimmt sind, nach § 135\nfügt:\ndem Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversiche-\n„(3a) Niedrigschwellige     Entlastungsange-           rung zugeführt zu werden.“\nbote im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind An-\n21.  In § 55 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2,05“\ngebote für Pflegebedürftige mit mindestens\ndurch die Angabe „2,35“ ersetzt.\nPflegestufe I sowie für Versicherte ohne Pfle-\ngestufe, die wegen erheblich eingeschränkter         22.  In § 57 Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“\nAlltagskompetenz die Voraussetzungen des                  die Angabe „Satz 2“ eingefügt.\n§ 45a erfüllen, die der Deckung des Bedarfs          23.  Dem § 58 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nder Anspruchsberechtigten an Unterstützung\nim Haushalt, insbesondere bei der hauswirt-               „Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich\nschaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung              nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformati-\nvon allgemeinen oder pflegebedingten Anfor-               onstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag\nderungen des Alltags oder bei der eigenverant-            erheben.“\nwortlichen Organisation individuell benötigter       24.  In der Überschrift des Vierten Abschnittes des\nHilfeleistungen dienen oder die dazu beitragen,           Siebten Kapitels werden die Wörter „und Quali-\nAngehörige oder vergleichbar Nahestehende in              tätssicherung“ gestrichen.\nihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten.        24a. § 84 wird wie folgt geändert:\nNiedrigschwellige Entlastungsangebote bein-\nhalten die Erbringung von Dienstleistungen,               a) Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz ein-\neine die vorhandenen Ressourcen und Fähig-                   gefügt:\nkeiten stärkende oder stabilisierende Alltags-               „Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter\nbegleitung, organisatorische Hilfestellungen,                Vergütungen sowie entsprechender Vergütun-\nUnterstützungsleistungen für Angehörige und                  gen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen\nvergleichbar Nahestehende in ihrer Eigen-                    kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt\nschaft als Pflegende zur Bewältigung des Pfle-               werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014            2227\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                            aa) In Satz 2 wird das Wort „Heimbewohner“\n„(7) Der Träger der Einrichtung ist verpflich-                 durch die Wörter „anspruchsberechtigte\ntet, im Falle einer Vereinbarung der Pflegesätze                  Personen“ ersetzt.\nauf Grundlage der Bezahlung der Beschäftig-                  bb) In Satz 3 wird das Wort „Heimbewohner“\nten nach tarifvertraglich vereinbarten Vergütun-                  durch die Wörter „anspruchsberechtigten\ngen sowie entsprechenden Vergütungen nach                         Personen“ ersetzt.\nkirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die ent-                cc) In Satz 4 werden die Wörter „der Pflegebe-\nsprechende Bezahlung der Beschäftigten je-                        dürftige“ durch die Wörter „die anspruchs-\nderzeit einzuhalten. Auf Verlangen einer Ver-                     berechtigte Person“ ersetzt.\ntragspartei hat der Träger der Einrichtung die-\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der sta-\nses nachzuweisen. Personenbezogene Daten\ntionären Versorgung der Pflegebedürftigen“\nsind zu anonymisieren. Das Nähere zur Durch-\ndurch die Wörter „stationären Pflegeeinrich-\nführung des Nachweises wird in den Verträgen\ntungen“ ersetzt.\nnach § 75 Absatz 1 und 2 geregelt.“\n26a. § 89 wird wie folgt geändert:\n25. In § 87a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1.536“\ndurch die Angabe „1 597“ ersetzt.                            a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze\nersetzt:\n26. § 87b wird wie folgt geändert:\n„Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei\na) In der Überschrift werden die Wörter „Pflege-                wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen,\nbedürftige mit erheblichem allgemeinem Be-                   seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen\ntreuungsbedarf“ durch die Wörter „zusätzliche                Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die Bezahlung\nBetreuung und Aktivierung in stationären Pfle-               tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie\ngeeinrichtungen“ ersetzt.                                    entsprechender Vergütungen nach kirchlichen\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als\nunwirtschaftlich abgelehnt werden. Eine Diffe-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „mit erhebli-                renzierung in der Vergütung nach Kostenträ-\nchem Bedarf an allgemeiner Beaufsichti-                 gern ist unzulässig.“\ngung und Betreuung“ durch die Wörter\n„sowie der Versicherten, die einen Hilfebe-          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndarf im Bereich der Grundpflege und haus-               aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nwirtschaftlichen Versorgung haben, der                       „Die Vergütungen können, je nach Art und\nnicht das Ausmaß der Pflegestufe I er-                       Umfang der Pflegeleistung, nach dem da-\nreicht, (anspruchsberechtigten Personen)“                    für erforderlichen Zeitaufwand oder unab-\nersetzt.                                                     hängig vom Zeitaufwand nach dem Leis-\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                               tungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes,\nnach Komplexleistungen oder in Ausnah-\naaa) In Nummer 1 wird das Wort „Heimbe-                      mefällen auch nach Einzelleistungen be-\nwohner“ durch die Wörter „an-                          messen werden; sonstige Leistungen wie\nspruchsberechtigten Personen“ er-                      hauswirtschaftliche Versorgung, Behör-\nsetzt.                                                 dengänge oder Fahrkosten können auch\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „das                      mit Pauschalen vergütet werden.“\nPflegeheim“ durch die Wörter „die                 bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nstationäre Pflegeeinrichtung“ ersetzt\nund wird das Wort „Heimbewohner“                       „§ 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85\nAbsatz 3 bis 7 und § 86 gelten entspre-\ndurch die Wörter „anspruchsberech-\ntigten Personen“ ersetzt.                              chend.“\n27.  § 114 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nccc) In Nummer 3 werden die Wörter „je-\nden Heimbewohner mit erheblichem               a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-\nallgemeinem Bedarf an Beaufsichti-                gefügt:\ngung und Betreuung“ durch die Wör-                „Gibt es im Rahmen einer Anlass-, Regel- oder\nter „jede anspruchsberechtigte Per-               Wiederholungsprüfung sachlich begründete\nson“ ersetzt und wird das Wort „vier-             Hinweise auf eine nicht fachgerechte Pflege\nundzwanzigste“ durch das Wort                     bei Pflegebedürftigen, auf die sich die Prüfung\n„zwanzigste“ ersetzt.                             nicht erstreckt, sind die betroffenen Pflegebe-\nddd) In Nummer 4 wird das Wort „Heimbe-                 dürftigen unter Beachtung der datenschutz-\nwohner“ durch die Wörter „an-                     rechtlichen Bestimmungen in die Prüfung ein-\nspruchsberechtigte Personen“ er-                  zubeziehen. Die Prüfung ist insgesamt als An-\nsetzt.                                            lassprüfung durchzuführen.“\nb) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „2 und 3“\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Pflegeheimen“\ndurch die Angabe „4 und 5“ ersetzt.\ndurch die Wörter „stationären Pflegeein-\nrichtungen“ ersetzt und wird das Wort           28.  § 115 Absatz 1a wird wie folgt geändert:\n„Pflegebedürftige“ durch die Wörter „an-             a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nspruchsberechtigte Personen“ ersetzt.                   „Bei Anlassprüfungen nach § 114 Absatz 5 bil-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            den die Prüfergebnisse aller in die Prüfung ein-","2228          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\nbezogenen Pflegebedürftigen die Grundlage                                „Vierzehntes Kapitel\nfür die Bewertung und Darstellung der Quali-\nBildung eines Pflegevorsorgefonds\ntät.“\nb) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender                                        § 131\nSatz eingefügt:\nPflegevorsorgefonds\n„Bei der Darstellung der Qualität ist auf die Art\nder Prüfung als Anlass-, Regel- oder Wieder-                In der sozialen Pflegeversicherung wird ein\nholungsprüfung hinzuweisen.“                             Sondervermögen unter dem Namen „Vorsorge-\nfonds der sozialen Pflegeversicherung“ errichtet.\n28a. In § 117 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils\nnach dem Wort „Aufsichtsbehörden“ die Wörter\n„oder den obersten Landesbehörden“ eingefügt.                                       § 132\n28b. § 120 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    Zweck des Vorsorgefonds\n„(3) In dem Pflegevertrag sind mindestens Art,               Das Sondervermögen dient der langfristigen\nInhalt und Umfang der Leistungen einschließlich              Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der so-\nder dafür mit den Kostenträgern nach § 89 verein-            zialen Pflegeversicherung. Es darf nach Maßgabe\nbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden              des § 136 nur zur Finanzierung der Leistungsauf-\nLeistungskomplex gesondert zu beschreiben. Der               wendungen der sozialen Pflegeversicherung ver-\nPflegedienst hat den Pflegebedürftigen vor Ver-              wendet werden.\ntragsschluss und bei jeder wesentlichen Verände-\nrung in der Regel schriftlich über die voraussicht-                                 § 133\nlichen Kosten zu unterrichten.“                                                  Rechtsform\n28c. Dem § 122 wird folgender Absatz 3 angefügt:                     Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es\n„(3) Für Personen, die am 31. Dezember 2014               kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftli-\neinen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag                 chen Verkehr handeln, klagen und verklagt wer-\nnach § 38a in der bis zum 31. Dezember 2014                  den. Der allgemeine Gerichtsstand des Sonder-\ngeltenden Fassung haben, wird diese Leistung                 vermögens ist Frankfurt am Main.\nweiter erbracht, wenn sich an den tatsächlichen\nVerhältnissen nichts geändert hat.“                                                 § 134\n29.  § 123 wird wie folgt geändert:                                        Verwaltung und Anlage der Mittel\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            (1) Die Verwaltung und die Anlage der Mittel\ndes Sondervermögens werden der Deutschen\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „120“ durch              Bundesbank übertragen. Für die Verwaltung des\ndie Angabe „123“ ersetzt.                           Sondervermögens und seiner Mittel werden der\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „225“ durch              Bundesbank entsprechend § 20 Satz 2 des Ge-\ndie Angabe „231“ ersetzt.                           setzes über die Deutsche Bundesbank keine Kos-\nten erstattet.\ncc) Im Satzteil nach Nummer 3 wird die An-\ngabe „§§ 39 und 40“ durch die Angabe                   (2) Die dem Sondervermögen zufließenden\n„§§ 38a, 39, 40, 41, 42 und 45e“ ersetzt.           Mittel einschließlich der Erträge sind unter sinn-\ngemäßer Anwendung der Anlagerichtlinien des\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                        Versorgungsfonds des Bundes zu marktüblichen\n„Der Anspruch auf teilstationäre Pflege für         Bedingungen anzulegen. Dabei ist der in Aktien\nVersicherte ohne Pflegestufe umfasst einen          oder Aktienfonds angelegte Anteil des Sonderver-\nGesamtwert von bis zu 231 Euro je Kalen-            mögens ab dem Jahr 2035 über einen Zeitraum\ndermonat.“                                          von höchstens zehn Jahren abzubauen. Das Bun-\ndesministerium für Gesundheit ist im Anlageaus-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „70 Euro auf                schuss nach § 4a der Anlagerichtlinien des Ver-\n305 Euro“ durch die Wörter „72 Euro auf 316              sorgungsfonds des Bundes vertreten.\nEuro“ ersetzt, wird nach der Angabe „§ 36“ die\nAngabe „sowie § 41“ eingefügt und werden die\n§ 135\nWörter „215 Euro auf bis zu 665 Euro“ durch\ndie Wörter „221 Euro auf bis zu 689 Euro“ er-                           Zuführung der Mittel\nsetzt.\n(1) Das Bundesversicherungsamt führt dem\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „85 Euro auf                Sondervermögen monatlich zum 20. des Monats\n525 Euro“ durch die Wörter „87 Euro auf 545              zu Lasten des Ausgleichsfonds einen Betrag zu,\nEuro“ ersetzt, wird nach der Angabe „§ 36“ die           der einem Zwölftel von 0,1 Prozent der beitrags-\nAngabe „sowie § 41“ eingefügt und werden die             pflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversi-\nWörter „150 Euro auf bis zu 1 250 Euro“ durch            cherung des Vorjahres entspricht.\ndie Wörter „154 Euro auf bis zu 1 298 Euro“\nersetzt.                                                    (2) Die Zuführung nach Absatz 1 erfolgt erst-\nmals zum 20. Februar 2015 und endet mit der\n30.  Folgendes Vierzehnte Kapitel wird angefügt:                  Zahlung für Dezember 2033.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014             2229\n§ 136                           ber 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird\nVerwendung des Sondervermögens                  folgender § 64c eingefügt:\nAb dem Jahr 2035 kann das Sondervermögen\nzur Sicherung der Beitragssatzstabilität der sozia-                              „§ 64c\nlen Pflegeversicherung verwendet werden, wenn                  Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN\nohne eine Zuführung von Mitteln an den Aus-\ngleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforder-           (1) Die in § 115 Absatz 1 Satz 1 genannten Vertrags-\nlich würde, die nicht auf über eine allgemeine          partner vereinbaren gemeinsam und einheitlich im Ein-\nDynamisierung der Leistungen hinausgehenden             vernehmen mit dem Robert Koch-Institut die Durchfüh-\nLeistungsverbesserungen beruht. Die Obergrenze          rung eines Modellvorhabens nach § 63, um Erkennt-\nder jährlich auf Anforderung des Bundesversiche-        nisse zur Effektivität und zum Aufwand eines Scree-\nrungsamtes an den Ausgleichsfonds abführbaren           nings auf 4MRGN (Multiresistente gramnegative Stäb-\nMittel ist der 20. Teil des Realwertes des zum          chen mit einer Resistenz gegen vier der vier Antibiotika-\n31. Dezember 2034 vorhandenen Mittelbestandes           gruppen) im Vorfeld eines planbaren Krankenhausauf-\ndes Sondervermögens. Erfolgt in einem Jahr kein         enthaltes zu gewinnen. Das Modellvorhaben ist insbe-\nAbruf, so können die für dieses Jahr vorgesehe-         sondere auf die Risikopersonen nach Maßgabe der\nnen Mittel in den Folgejahren mit abgerufen wer-        Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushy-\nden, wenn ohne eine entsprechende Zuführung             giene und Infektionsprävention auszurichten. Die Kas-\nvon Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Bei-            senärztlichen Vereinigungen verständigen sich auf die\ntragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht         Durchführung eines Modellvorhabens in mindestens ei-\nauf über eine allgemeine Dynamisierung der Leis-        ner Kassenärztlichen Vereinigung. Soweit eine überbe-\ntungen hinausgehenden Leistungsverbesserun-             zirkliche Versorgung besteht, soll das Modellvorhaben\ngen beruht.                                             in den betroffenen Kassenärztlichen Vereinigungen ge-\nmeinsam durchgeführt werden. Das Modellvorhaben\n§ 137                           kann in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen\ndurchgeführt werden, insbesondere um ausreichende\nVermögenstrennung                       Fallzahlen zu gewährleisten und um regionale Unter-\nDas Vermögen ist von dem übrigen Vermögen            schiede in der Bevölkerungsstruktur zu berücksichti-\nder sozialen Pflegeversicherung sowie von seinen        gen. § 65 gilt mit der Maßgabe, dass die wissenschaft-\nRechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.       liche Begleitung und Auswertung des Modellvorhabens\nim Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut zu er-\n§ 138                           folgen hat.\nJahresrechnung                           (2) Soweit bis zum 31. Dezember 2015 keine Eini-\nDie Deutsche Bundesbank legt dem Bundes-             gung über die Durchführung eines Modellvorhabens\nministerium für Gesundheit jährlich einen Bericht       nach Absatz 1 erzielt wird, kann jede Vertragspartei\nüber die Verwaltung der Mittel des Sondervermö-         die Landesschiedsstelle nach § 114 anrufen. § 115 Ab-\ngens vor. Darin sind der Bestand des Sonderver-         satz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anrufung der\nmögens einschließlich der Forderungen und Ver-          Schiedsstelle soll unterbleiben, wenn in einer anderen\nbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausga-           Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein Modellvorha-\nben auszuweisen.                                        ben nach Absatz 1 vereinbart wurde, keine überbezirk-\nliche Versorgung besteht oder eine Durchführung in\n§ 139                           mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen aus wissen-\nschaftlichen Gründen nicht erforderlich ist.“\nAuflösung\nDas Sondervermögen gilt nach Auszahlung\nArtikel 2b\nseines Vermögens als aufgelöst.“\nÄnderung des\nArtikel 2                                          Krankenhausentgeltgesetzes\nÄnderung des                               Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\nPflege-Versicherungsgesetzes                     (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 16d\nIn Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 des Pflege-Versiche-         des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge-\nrungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,             ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2797), das zuletzt durch Artikel 265 der Verordnung\n1. § 4 Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nden ist, werden die Wörter „, § 106a des Sechsten                a) In Satz 1 werden die Wörter „für die Jahre 2013\nBuches Sozialgesetzbuch“ gestrichen.                                und 2014“ durch die Wörter „ab dem Jahr 2013“\nersetzt.\nArtikel 2a\nb) In Satz 8 werden die Wörter „das Jahr 2014“\nÄnderung des                                   durch die Wörter „die Jahre 2014 und 2015“ er-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                           setzt und werden vor dem Punkt am Ende ein\nNach § 64b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                    Semikolon und die Wörter „auch der für das Jahr\n– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-              2014 und die Folgejahre zu ermittelnde Mehrleis-\nsetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),               tungsabschlag ist entsprechend dreijährig zu ver-\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezem-              einbaren“ eingefügt.","2230         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2014\n2. § 8 Absatz 10 wird wie folgt geändert:                     27. März 2014 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist,\na) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezem-         wird wie folgt geändert:\nber 2014“ gestrichen.                                   1. In Nummer 4 werden nach dem Wort „Registrierung“\nb) Folgender Satz wird angefügt:                               die Wörter „einschließlich der Verlängerung der Re-\ngistrierung“ eingefügt.\n„Der Versorgungszuschlag ist letztmalig für Pa-\ntientinnen und Patienten zu berechnen, die zum          2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-\n31. Dezember des Jahres aufgenommen werden,                 fügt:\nin dem der Mehrleistungsabschlag nach § 4 Ab-               „4a. der Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer\nsatz 2a letztmalig erhoben wird.“                                 Prüfungen nach § 42b,“.\n3. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zu- und         3. In Nummer 6 werden nach der Angabe „4“ ein\nAbschläge nach § 5“ durch die Wörter „kranken-                 Komma und die Angabe „4a“ eingefügt.\nhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge“ er-\nsetzt.                                                                                Artikel 4\nInkrafttreten\nArtikel 3\nÄnderung des                                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nArzneimittelgesetzes                         und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n§ 80 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung           (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.\nder Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I                (3) Artikel 2b tritt mit Wirkung vom 18. Oktober 2014\nS. 3394), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom       in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}