{"id":"bgbl1-2014-60-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":60,"date":"2014-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/60#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_60.pdf#page=17","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung","law_date":"2014-12-16T00:00:00Z","page":2213,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2014            2213\nErste Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nVom 16. Dezember 2014\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,          3. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „aus\nb, c, n und o und Nummer 3 Buchstabe c und des § 63              dem Beschluss der Kommission vom 18. Dezem-\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-               ber 2012 über Äquivalenzen zwischen Führer-\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), § 6              scheinklassen (ABl. L 19 vom 22.1.2013, S. 1)“\nAbsatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt geändert durch         durch die Wörter „aus dem Beschluss der Kom-\nArtikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November                 mission vom 20. März 2014 über Äquivalenzen\n2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-              zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 120 vom\nstabe n zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 6                23.4.2014, S. 1)“ ersetzt.\nBuchstabe a des Gesetzes vom 28. August 2013\n4. In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „min-\n(BGBl. I S. 3313) und § 63 zuletzt geändert durch Arti-\ndestens sechs“ durch die Wörter „mindestens\nkel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 14. August 2006\nzwei“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1958), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-             5. § 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser-                „(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind\nlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verord-            nach § 50 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes\nnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-           folgende Daten zu speichern:\nfrastruktur:\n1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frü-\nArtikel 1                                    here Namen, soweit dazu eine Eintragung vor-\nliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,\nÄnderung der\nDoktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Ge-\nFahrerlaubnis-Verordnung\nburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember                      nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenver-\n2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der               kehrsgesetzes,\nVerordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geän-\n2. die erteilten Fahrerlaubnisklassen,\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Prüfbeschei-           3. der Tag der Erteilung und des Erlöschens der\nnigung“ durch das Wort „Mofa-Prüfbescheini-                     jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die zustän-\ngung“ ersetzt.                                                  dige Behörde,\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                4. der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis\noder Fahrerlaubnisklasse,\na) In Absatz 2 sind die Wörter „Nummer 9 Buch-\nstabe b, c, d oder e“ durch die Wörter „Num-             5. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Pro-\nmer 9 Buchstabe b, c, d, e, auch in Verbindung               bezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgeset-\nmit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ zu ersetzen.                   zes,\nb) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „§ 4 Ab-             6. die Dauer der Probezeit einschließlich der\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1“ die Wörter „oder auf                 Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der\neinem Kleinkraftrad nach § 4 Absatz 1 Satz 2                 Probezeit und den Beginn und das Ende einer\nNummer 1b“ eingefügt.                                        Hemmung der Probezeit,","2214         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2014\n7. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet er-              nahmen wegen Straftaten oder Ordnungs-\nteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlänge-                widrigkeiten nur\nrung einer Fahrerlaubnis und die Behörde, die\na) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige\ndie Fahrerlaubnis verlängert hat,\nfrühere Namen, soweit dazu eine Eintra-\n8. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzanga-                         gung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder\nben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen                     Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht,\nnach Anlage 9,                                                   Tag und Ort der Geburt und Hinweise\n9. die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus                      auf Zweifel an der Identität nach § 59 Ab-\ndem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten                         satz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgeset-\nBehördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde                       zes,\nund einer fortlaufenden Nummer für die Ertei-                 b) die erteilten Fahrerlaubnisklassen,\nlung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde\nund einer Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer),                   c) der Tag der Erteilung und des Erlöschens\nder jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und\n10. die Nummer des Führerscheins, bestehend                          die zuständige Behörde,\naus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlau-\nfenden Nummer des über die Fahrerlaubnis                      d) der Tag des Beginns und des Ablaufs der\nausgestellten Führerscheins (Führerschein-                       Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrs-\nnummer), oder die Nummer der befristeten                         gesetzes,\nPrüfungsbescheinigung, bestehend aus der                      e) der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befris-\nFahrerlaubnisnummer und einer angefügten                         tet erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der\nNull,                                                            Verlängerung der Fahrerlaubnis und die\n11. die Behörde, die den Führerschein, den Er-                       Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert\nsatzführerschein oder die befristete Prüfungs-                   hat,\nbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausge-                   f) Auflagen, Beschränkungen und Zusatz-\nstellt hat,                                                      angaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen\n12. die Führerscheinnummer oder die Nummer der                       Fahrerlaubnisklassen nach Anlage 9,\nbefristeten Prüfungsbescheinigung, der Ver-                   g) die Nummer der Fahrerlaubnis, beste-\nbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Füh-                  hend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt\nrerscheine nicht amtlich eingezogen oder ver-                    zugeteilten Behördenschlüssel der Fahr-\nnichtet wurden, und ein Hinweis, ob der Füh-                     erlaubnisbehörde und einer fortlaufenden\nrerschein zur Einziehung, Beschlagnahme                          Nummer für die Erteilung einer Fahrer-\noder Sicherstellung ausgeschrieben ist,                          laubnis durch diese Behörde und einer\n13. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Gül-                     Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer),\ntigkeit des Führerscheins,\nh) die Nummer des Führerscheins oder die\n14. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inha-                    Nummer der befristeten Prüfungsbe-\nber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen                         scheinigung, bestehend aus der Fahrer-\nWohnsitz genommen hat und in dem diese                           laubnisnummer und der fortlaufenden\nFahrerlaubnis registriert oder umgetauscht                       Nummer des über die Fahrerlaubnis aus-\nwurde unter Angabe des Tages der Registrie-                      gestellten Führerscheins (Führerschein-\nrung oder des Umtausches,                                        nummer), oder die Nummer der befriste-\n15. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines                     ten Prüfungsbescheinigung, bestehend\ninternationalen Führerscheins, die Geltungs-                     aus der Fahrerlaubnisnummer und einer\ndauer und die Behörde, die diesen Führer-                        angefügten Null,\nschein ausgestellt hat,                                       i) die Behörde, die den Führerschein, den\n16. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur                    Ersatzführerschein oder die befristete\nFahrgastbeförderung, die Art der Berechti-                       Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4\ngung, der räumliche Geltungsbereich, der Tag                     Satz 7) ausgestellt hat,\ndes Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer                     j) die Führerscheinnummer oder die Num-\ndes Führerscheins zur Fahrgastbeförderung,                       mer der befristeten Prüfungsbescheini-\ndie Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt                     gung, der Verbleib bisheriger Führerschei-\nhat, und der Tag der Verlängerung,                               ne, sofern die Führerscheine nicht amtlich\n17. der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreig-                      eingezogen oder vernichtet wurden, und\nnungsregister über eine bestehende Ein-                          ein Hinweis, ob der Führerschein zur Ein-\nschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis                     ziehung, Beschlagnahme oder Sicherstel-\nGebrauch zu machen, sowie                                        lung ausgeschrieben ist,\n18. die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt.“                k) Tag des Beginns und des Ablaufs der\n6. § 51 wird wie folgt geändert:                                        Gültigkeit des Führerscheins,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               l) die Bezeichnung des Staates, in dem der\nInhaber einer deutschen Fahrerlaubnis\n„(1) Übermittelt werden dürfen                                 seinen Wohnsitz genommen hat und in\n1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1                           dem diese Fahrerlaubnis registriert oder\nbis 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maß-                    umgetauscht wurde unter Angabe des Ta-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2014             2215\nges der Registrierung oder des Umtau-          7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsches,                                               „(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahr-\nm) die Nummer und der Tag der Ausstellung              erlaubnisregister dürfen durch Abruf im automati-\neines internationalen Führerscheins, die          sierten Verfahren\nGeltungsdauer und die Behörde, die die-           1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2\nsen Führerschein ausgestellt hat,                    des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen\nn) der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis              wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten\nzur Fahrgastbeförderung, die Art der Be-             nur\nrechtigung, der räumliche Geltungsbe-                a) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige\nreich, der Tag des Ablaufs der Geltungs-                 frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung\ndauer, die Nummer des Führerscheins zur                  vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstler-\nFahrgastbeförderung, die Behörde, die                    namen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und\ndiese Fahrerlaubnis erteilt hat, und der                 Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an\nTag der Verlängerung,                                    der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des\nStraßenverkehrsgesetzes,\no) der Hinweis auf eine Eintragung im Fahr-\neignungsregister über eine bestehende                b) die erteilten Fahrerlaubnisklassen,\nEinschränkung des Rechts, von der Fahr-              c) der Tag der Erteilung und des Erlöschens der\nerlaubnis Gebrauch zu machen,                            jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die zu-\np) bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundes-                     ständige Behörde,\nwehr nur                                             d) der Tag des Beginns und des Ablaufs der\nProbezeit nach § 2a des Straßenverkehrsge-\naa) Familiennamen, Geburtsnamen, sons-\nsetzes,\ntige frühere Namen, soweit dazu eine\nEintragung vorliegt, Vornamen, Or-               e) der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet\ndens- oder Künstlernamen, Doktor-                    erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlän-\ngrad, Geschlecht, Tag und Ort der                    gerung und die Behörde, die die Fahrerlaub-\nGeburt und Hinweise auf Zweifel an                   nis verlängert hat,\nder Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 5          f) Auflagen, Beschränkungen und Zusatzanga-\ndes Straßenverkehrsgesetzes,                         ben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klas-\nbb) die erteilten Fahrerlaubnisklassen,                  sen nach Anlage 9,\ng) die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend\ncc) der Tag des Beginns und Ablaufs der\naus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zuge-\nProbezeit,\nteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnis-\ndd) die Fahrerlaubnisnummer,                             behörde und einer fortlaufenden Nummer für\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese\n2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3\nBehörde und einer Prüfnummer (Fahrerlaub-\ndes Straßenverkehrsgesetzes für Verwal-\nnisnummer),\ntungsmaßnahmen die nach Nummer 1 zu\nübermittelnden Daten sowie                                h) die Nummer des Führerscheins, bestehend\naus der Fahrerlaubnisnummer und der fort-\na) der Grund des Erlöschens einer Fahrer-                     laufenden Nummer des über die Fahrerlaub-\nlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse,                        nis ausgestellten Führerscheins (Führer-\nb) die Dauer der Probezeit einschließlich der                 scheinnummer), oder die Nummer der befris-\nRestdauer nach vorzeitiger Beendigung                    teten Prüfungsbescheinigung, bestehend\nder Probezeit und den Beginn und das                     aus der Fahrerlaubnisnummer und einer an-\nEnde einer Hemmung der Probezeit,                        gefügten Null,\ni) die Behörde, die den Führerschein, den Er-\nc) die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte im\nsatzführerschein oder die Prüfungsbeschei-\nSinne des § 61 Absatz 1 Satz 3 des Stra-\nnigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat,\nßenverkehrsgesetzes führt,\nj) die Führerscheinnummer oder die Nummer\n3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßen-                      der befristeten Prüfungsbescheinigung, der\nverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenz-                     Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern\nkontrollen und für Straßenkontrollen nur die                  die Führerscheine nicht amtlich eingezogen\nnach Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, g, h,                  oder vernichtet wurden, und ein Hinweis, ob\ni, j, k, m, n und o zu übermittelnden Daten,                  der Führerschein zur Einziehung, Beschlag-\n4. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1                          nahme oder Sicherstellung ausgeschrieben\nbis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maß-                    ist,\nnahmen ausländischer Behörden nur die                     k) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültig-\nnach Nummer 1 Buchstabe a bis o zu über-                      keit des Führerscheins,\nmittelnden Daten.“\nl) die Nummer und der Tag der Ausstellung ei-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Num-                     nes internationalen Führerscheins, die Gel-\nmer 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4“                      tungsdauer und die Behörde, die diesen\nersetzt.                                                         Führerschein ausgestellt hat,","2216        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2014\nm) der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur           3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenver-\nFahrgastbeförderung, die Art der Berechti-                 kehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrol-\ngung, der räumliche Geltungsbereich, der                   len und für Straßenkontrollen nur die nach\nTag des Ablaufs der Geltungsdauer, die                     Nummer 1 bereit zu haltenden Daten bereit ge-\nNummer des Führerscheins zur Fahrgastbe-                   halten werden.“\nförderung, die Behörde, die diese Fahrer-\n8. In § 75 Nummer 14 werden die Wörter „nach § 29\nlaubnis erteilt hat, und der Tag der Verlänge-\nAbsatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „nach § 29 Ab-\nrung,\nsatz 1 Satz 6“ ersetzt.\nn) der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreig-\nnungsregister über eine bestehende Ein-             8a. § 76 Nummer 11a wird wie folgt gefasst:\nschränkung des Rechts, von der Fahrerlaub-              „11a. §§ 20 und 24 Absatz 2 (Neuerteilung der\nnis Gebrauch zu machen,                                       Fahrerlaubnis nach Entziehung einer oder\n2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des                         Verzicht auf eine Fahrerlaubnis, erneute Er-\nStraßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaß-                      teilung einer auf Grund des Ablaufs der Gel-\nnahmen nur die nach Nummer 1 zu übermitteln-                     tungsdauer erloschenen Fahrerlaubnis)\nden Daten sowie                                                  Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzo-\na) der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaub-                    gen worden ist oder die einen Verzicht auf\nnis oder Fahrerlaubnisklasse,                                 ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im\nRahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbe-\nb) die Dauer der Probezeit einschließlich der                    haltlich der Bestimmungen des Satzes 4 so-\nRestdauer nach vorzeitiger Beendigung der                     wie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Um-\nProbezeit und den Beginn und das Ende ei-                     fang der Anlage 3 erteilt. Personen, deren\nner Hemmung der Probezeit,                                    Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der\nc) die Bezeichnung des Staates, in dem der In-                   Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rah-\nhaber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen                    men der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2\nWohnsitz genommen hat und in dem diese                        vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes\nFahrerlaubnis registriert oder umgetauscht                    4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im\nwurde unter Angabe des Tages der Regis-                       Umfang der Anlage 3 erneut erteilt. Wurde\ntrierung oder des Umtausches,                                 vor dem 1. Januar 2015 eine Fahrerlaubnis\nd) die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte im                     neu erteilt, wird auf Antrag vorbehaltlich der\nSinne des § 50 Absatz 3 des Straßenver-                       Bestimmungen des Satzes 4 sowie der\nkehrsgesetzes führt,                                          Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang\nder Anlage 3 erteilt. Die Fahrerlaubnisbe-\ne) bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr                     hörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an,\nnur                                                           wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme\naa) Familiennamen, Geburtsnamen, sons-                        rechtfertigen, dass der Bewerber die nach\ntige frühere Namen, soweit dazu eine                     § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderli-\nEintragung vorliegt, Vornamen, Ordens-                   chen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr\noder Künstlernamen, Doktorgrad, Ge-                      besitzt.“\nschlecht, Tag und Ort der Geburt und\n9. In Anlage 2 werden in Buchstabe b\nHinweise auf Zweifel an der Identität\nnach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßen-             a) die Wörter „Prüfbescheinigung für Mofas“\nverkehrsgesetzes,                                     durch das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung“ und\nbb) die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis,             b) in dem Muster der Bescheinigung die Wörter\ncc) der Tag des Beginns und Ablaufs der                    „Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas“\nProbezeit,                                            durch das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung“\ndd) die Fahrerlaubnisnummer,                            ersetzt.\n10. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:\na) Die laufende Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„6      176    Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungs-\nverhältnisses“.\nb) Die laufenden Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefasst:\n„12     182    Auflage zu den Klassen D1, D1E, D und DE:\nBis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Aus-\nbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Be-\nrufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbil-\ndungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeu-\ngen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbil-\ndungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss\nder Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2014           2217\n13     183     Auflage zu den Klassen D, DE:\nBis zur Vollendung des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach\nden §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer\nim Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Aus-\nbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder\neinem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kennt-\nnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auf-\nlage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu ma-\nchen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 20. Lebensjahres.“\nc) Die laufenden Nummern 15 bis 21 werden wie folgt gefasst:\n„15    185     Auflage zu den Klassen C und CE:\nBis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Aus-\nbildungsverhältnisses. Die Auflagen entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Voll-\nendung des 21. Lebensjahres.\n16     186     Auflage zu den Klassen D1 und D1E:\nBis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur\n1. bei Fahrten im Inland und\n2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der\nFahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 ent-\nfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung\nabgeschlossen hat.\n17     187     Auflage zu den Klassen D und DE:\nBis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur\n1. bei Fahrten im Inland und\n2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der\nFahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 ent-\nfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung\nabgeschlossen hat.\n18     188     Auflage zu der Klasse C:\nBis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom\nVorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der\nFeuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni-\nschen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.\n19     189     Auflage zu der Klasse D:\nBis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom\nVorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der\nFeuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni-\nschen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.\n20     190     Auflage zu der Klasse C:\nBis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr-\nzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver-\nbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen\nwerden.\n21     191     Auflage zu der Klasse D:\nBis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr-\nzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver-\nbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen\nwerden.“\n11. In Anlage 18 werden in der Bezeichnung der Anlage die Angabe „Format: DIN A5“ durch die Angabe „Format\nDIN A5 oder in Fällen des 1-seitigen Ausdrucks DIN A4“, die Angabe „-Rückseite-“ durch die Angabe „-Rück-\nseite oder 2. Teil Vorderseite-“ sowie in der so geänderten Rückseite jeweils das Wort „Bausteine“ durch das\nWort „Lösungsstrategien“ ersetzt.","2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2014\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-\nlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 1. Januar 2015 an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. Dezember 2014\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}