{"id":"bgbl1-2014-6-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":6,"date":"2014-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/6#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_6.pdf#page=6","order":3,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung","law_date":"2014-02-05T00:00:00Z","page":94,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["94                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung1\nVom 5. Februar 2014\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                                          „Abschnitt 6\nschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2                                   Anforderungen an\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                                   das Halten von Kaninchen\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund                       § 31    Anwendungsbereich\n– des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbin-                     § 32    Allgemeine Anforderungen an Haltungsein-\ndung mit Absatz 3 Nummer 1, jeweils in Verbindung                             richtungen für Kaninchen\nmit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006                       § 33    Besondere Anforderungen an Haltungsein-\n(BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 3                              richtungen für Mastkaninchen\ndurch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Juli\n§ 34    Besondere Anforderungen an Haltungsein-\n2013 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, im Ein-                          richtungen für Zuchtkaninchen\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nund Forschung nach Anhörung der Tierschutzkom-                        § 35    Allgemeine Anforderungen an das Halten\nmission und                                                                   von Kaninchen\n– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen                       § 35a   Sachkunde\nÜbereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz\nvon Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen                      § 36    Besondere Anforderungen an das Halten von\nvom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zu-                           Mastkaninchen\nletzt durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. Okto-                  § 37    Besondere Anforderungen an das Halten von\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:                               Zuchtkaninchen\nArtikel 1                                                        Abschnitt 7\nDie Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der                          Anforderungen an das Halten von Pelztieren\nFassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006\n(BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-               § 38    Verbot der Haltung bestimmter Tiere\nnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geän-                       § 39    Anwendungsbereich\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den                     § 40    Anforderungen an Haltungseinrichtungen für\nPelztiere\nAbschnitten 6 und 7 durch folgende Angaben er-\nsetzt:                                                               § 41    Allgemeine Anforderungen an das Halten\nvon Pelztieren\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-     § 42    Besondere Anforderungen an das Halten von\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der             Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204\nvom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der § 43    Besondere Anforderungen an das Halten von\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und                  Sumpfbibern und Chinchillas\ndes Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014                95\nAbschnitt 8                            richtung müssen gewährleisten, dass ein Kaninchen\nOrdnungswidrigkeiten                         herausgenommen werden kann, ohne dass ihm ver-\nund Schlussbestimmungen                         meidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zuge-\nfügt werden.\n§ 44      Ordnungswidrigkeiten                                    (3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss\n§ 45      Übergangsregelungen                                  1. im ganzen Aufenthaltsbereich der Kaninchen\n§ 46      Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.                        rutschfest und trittsicher sein und\n2. soweit perforierter Boden verwendet wird, im Auf-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                       enthaltsbereich der Kaninchen Auftrittsbreiten,\na) Nach Nummer 21 werden folgende Nummern 22                       die mindestens den Spalten- oder Lochweiten\nbis 26 eingefügt:                                             entsprechen, und höchstens Spalten- oder Loch-\nweiten nach folgender Tabelle aufweisen:\n„22. Kaninchen: Tiere der Art Oryctolagus cuni-\nculus forma domestica;                                                                maximale Spalten-\nNutzungsart            oder Lochweite\n23. Zuchtkaninchen: zum Zweck der Zucht ge-                                                   in Millimetern\nhaltene geschlechtsreife Kaninchen;\nMastkaninchen                        11\n24. Mastkaninchen: Kaninchen, die der Gewin-\nnung von Lebensmitteln dienen, vom Abset-                 Zuchtkaninchen                       14\nzen bis zur Schlachtung;                                                                                  .\n25. Häsin: geschlechtsreifes weibliches Kanin-               (4) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen\nchen;                                                sein, dass jedem Zucht- und Mastkaninchen zusätz-\n26. Rammler: geschlechtsreifes männliches Ka-             lich zu der in § 33 Absatz 3 Nummer 1 und 2 oder\nninchen;“.                                           § 34 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fläche eine un-\neingeschränkt nutzbare erhöhte Bodenfläche zu-\nb) Die bisherige Nummer 22 wird die neue Num-                  gänglich ist, die\nmer 27.\n1. jedem Mastkaninchen mindestens 300, jedem\n3. In § 3 Absatz 1 und in § 4 Absatz 1 Satz 1 im ein-                 Zuchtkaninchen mindestens 600 Quadratzenti-\nleitenden Satzteil wird jeweils die Angabe „der Ab-                meter zur Verfügung stellt,\nschnitte 2 bis 6“ durch die Angabe „der Abschnitte 2\nbis 7“ ersetzt.                                                2. eine Mindestfläche von 1 500, bei Zuchtkanin-\nchen von 1 800 Quadratzentimetern aufweist,\n4. Nach § 30 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:\n3. mindestens 30 Zentimeter breit und 50, bei\n„Abschnitt 6\nZuchtkaninchen 60 Zentimeter lang ist,\nAnforderungen an\n4. jeweils mindestens 27 Zentimeter Abstand bei\ndas Halten von Kaninchen\nMastkaninchen und jeweils mindestens 35 Zenti-\nmeter Abstand bei Zuchtkaninchen vom Boden\n§ 31\nund zur oberen Begrenzung der Haltungseinrich-\nAnwendungsbereich                               tung aufweist,\n(1) Kaninchen dürfen, unbeschadet der Anforde-             5. zu höchstens 15 Prozent perforiert ist und\nrungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vor-\nschriften dieses Abschnitts gehalten werden.                   6. höchstens 40 Prozent der uneingeschränkt nutz-\nbaren Bodenfläche beträgt.\n(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht\nanzuwenden                                                     Der Bereich unterhalb der erhöhten Bodenfläche\nmuss so beschaffen sein, dass die Kaninchen sich\n1. auf das Halten von Kaninchen, die zur Verwen-               gegenseitig ausweichen können.\ndung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren\nGewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu                    (5) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestat-\nwissenschaftlichen Zwecken verwendet zu wer-              tet sein, dass\nden und                                                   1. Hitzestress vermieden und überschüssige Feuch-\n2. für die Verwendung von Kaninchen während ei-                    tigkeit abgeleitet wird,\nnes Tierversuchs.                                         2. bei einer Außentemperatur von über 30 Grad Cel-\nsius im Schatten die Raumtemperatur nicht dau-\n§ 32                                    erhaft mehr als 3 Grad Celsius über der Außen-\nAllgemeine Anforderungen                            temperatur liegt und\nan Haltungseinrichtungen für Kaninchen                 3. bei einer Außentemperatur von unter 10 Grad\n(1) Kaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtun-                Celsius die durchschnittliche relative Luftfeuch-\ngen gehalten werden, die den Anforderungen der                     tigkeit innerhalb des Kaninchenstalls im Laufe\nAbsätze 2 bis 10 entsprechen.                                      von 48 Stunden 70 Prozent nicht überschreitet.\n(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen                (6) Der Ammoniakgehalt der Luft, in Kopfhöhe der\nsein, dass Kaninchen nicht mehr als unvermeidbar               Tiere gemessen, soll 10 Kubikzentimeter je Kubik-\nmit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen                 meter Luft nicht überschreiten und darf 20 Kubik-\nein trockener Liegebereich zur Verfügung steht. Die            zentimeter je Kubikmeter Luft nicht dauerhaft über-\nForm und die Größe der Öffnung der Haltungsein-                schreiten.","96              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014\n(7) Der Kohlendioxidgehalt der Luft, in Kopfhöhe           3. die lichte Höhe der Haltungseinrichtung\nder Tiere gemessen, darf 3 000 Kubikzentimeter je                 a) über mindestens 70 Prozent der Grundfläche\nKubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten.                       mindestens 60 Zentimeter und\n(8) Gebäude, in denen Kaninchen gehalten wer-                  b) an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter\nden, müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall na-\nbeträgt.\ntürlichen Lichts versehen sein, deren Gesamtfläche\nmindestens 5 Prozent der Gebäudegrundfläche ent-              Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der\nspricht und die so angeordnet sind, dass eine mög-            Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bo-\nlichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die            denfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneinge-\ngesamte Gebäudegrundfläche gewährleistet ist.                 schränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32\nSatz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor             Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von\ndem 11. August 2014 genehmigt oder in Benutzung               mehr als 15 Prozent aufweisen.\ngenommen worden sind und über keine oder keine                   (4) Bei portionierter Fütterung muss der Fress-\nausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei                 platz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen\ndenen auf Grund fehlender technischer oder sons-              gleichzeitig fressen können.\ntiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnis-\n(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für\nmäßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem\njeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränk-\nTageslicht erreicht werden kann, soweit eine Aus-\nstelle vorhanden sein.\nleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Tiere und\ndes Versorgungsbereiches in der Haltungseinrich-\n§ 34\ntung durch eine dem natürlichen Licht so weit\nwie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung                           Besondere Anforderungen an\nsichergestellt ist.                                                 Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen\n(9) Haltungseinrichtungen müssen über einen ab-               (1) Zuchtkaninchen dürfen nur in Haltungseinrich-\ngedunkelten Bereich verfügen, in den sich die Tiere           tungen gehalten werden, die den Anforderungen der\nzurückziehen können und der so zugänglich und be-             Absätze 2 bis 5 entsprechen.\nschaffen ist, dass sich die Tiere gegenseitig auswei-            (2) Wer Zuchtkaninchen hält, hat sicherzustellen,\nchen können.                                                  dass\n(10) Tränken sind so anzubringen oder aufzustel-           1. für jedes Tier eine uneingeschränkt nutzbare Bo-\nlen, dass eine Be- und Durchfeuchtung von Futter,                 denfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung\nEinstreu und des Bodens sowie eine Beeinträch-                    steht:\ntigung der gehaltenen Tiere weitestgehend vermie-                    Durchschnittsgewicht          Fläche in\nden wird. Tränken sind täglich auf Dichtigkeit zu prü-                   in Kilogramm          Quadratzentimetern\nfen.\nbis 5,5                           6 000\n§ 33                                      über 5,5                          7 400\nBesondere Anforderungen an                          und\nHaltungseinrichtungen für Mastkaninchen\n2. die lichte Höhe der Haltungseinrichtung\n(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrich-               a) über mindestens 70 Prozent der Grundfläche\ntungen gehalten werden, die den Anforderungen der                    mindestens 80 Zentimeter und\nAbsätze 2 bis 5 entsprechen.\nb) an keiner Stelle weniger als 60 Zentimeter\n(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen\nbeträgt.\nsein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1\nSatz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen              Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der\nsehen, riechen und hören können.                              Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bo-\ndenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneinge-\n(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen,           schränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32\ndass                                                          Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von\n1. eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach             mehr als 15 Prozent aufweisen.\nfolgender Tabelle zur Verfügung steht:                       (3) Jeder Häsin muss zusätzlich zur nutzbaren\nFläche in Quadrat-            Bodenfläche der Haltungseinrichtung mindestens\nMastkaninchen          zentimetern je Tier          für einen Zeitraum von einer Woche vor dem voraus-\nsichtlichen Wurftermin bis zum Absetzen der Jung-\n1. bis 4. Tier                    1 500                  tiere eine Nestkammer zur Verfügung stehen, die\n5. bis 10. Tier                   1 000                  1. eine Fläche von mindestens 1 000 Quadratzenti-\nmetern aufweist,\n11. bis 24. Tier                    850                  2. eine Höhe von mindestens 25 Zentimetern auf-\nweist,\nab 25. Tier                         700\n,       3. eine blickdichte Abtrennung zur Haltungseinrich-\n2. eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentime-                   tung hat,\ntern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zen-          4. einen Nesteingang aufweist, der durch die Häsin\ntimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und                 weitgehend mit Nestbaumaterial abgedeckt wer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014                 97\nden kann oder über eine Zugangsvorrichtung ver-            8. Ausscheidungen der Tiere, die mittels Transport-\nfügt, die                                                       bändern oder entsprechenden Einrichtungen\naufgefangen oder transportiert werden, mindes-\na) der Häsin ein jederzeitiges Aufsuchen und Ver-\ntens täglich aus dem Stall entfernt werden.\nlassen der Nestkammer ermöglicht oder\n(2) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass\nb) vom Tierhalter verschlossen und geöffnet wer-\ndiese mindestens zwei Mal täglich in Augenschein\nden kann,\ngenommen werden. Lassen Verletzungen oder Ge-\n5. über eine Schwelle von mindestens acht Zenti-               sundheitsstörungen darauf schließen, dass ein Tier\nmetern Höhe am Übergang zur Haltungseinrich-               leidet, ist es angemessen zu behandeln oder unver-\ntung verfügt,                                              züglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand\neines Tieres erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.\n6. ausreichend Stroh oder anderes geeignetes Ma-\nterial zur Befriedigung des Nestbauverhaltens der             (3) Alle Kaninchen sind erforderlichenfalls gegen\nHäsin und zur Abdeckung des Nestbereichs bie-              Parasiten zu behandeln und in geeigneter Weise\ntet und                                                    vor Krankheiten, die bei der jeweiligen Haltung übli-\ncherweise auftreten und bei den Tieren zu Schmer-\n7. so angebracht oder beschaffen ist, dass die Hä-\nzen, Leiden oder Schäden führen können, zu schüt-\nsin auf diese nicht springen kann.\nzen.\n(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fress-\n(4) Der Halter führt für jede Haltungseinrichtung\nplatz so beschaffen sein, dass alle Zuchtkaninchen\nseines Betriebs Aufzeichnungen über\nund deren Jungtiere gleichzeitig fressen können.\n1. die Zahl der eingestallten Kaninchen und das Da-\n(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für\ntum des Einstallens,\njedes Zuchtkaninchen eine Tränkstelle vorhanden\nsein.                                                          2. jede Kontrolle nach Absatz 2, die Zahl der dabei\nverendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der je-\n§ 35                                     weiligen Ursache des Verendens, soweit bekannt,\nAllgemeine Anforderungen                       3. die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des je-\nan das Halten von Kaninchen                          weiligen Grundes der Tötung und\n(1) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass           4. das Datum der Entfernung von Kaninchen zum\nVerkauf oder zur Schlachtung und ihre Anzahl so-\n1. alle Kaninchen jederzeit Zugang zu grob struktu-                wie gegebenenfalls die Zahl der Kaninchen, die\nriertem Raufutter wie Stroh oder Heu und zu ge-               im Kaninchenstall verbleiben.\neignetem Nagematerial haben,\nDiese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit ent-\n1a. die Tiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser ha-              sprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer\nben,                                                      Rechtsvorschriften zu führen sind.\n2. Umgruppierungen möglichst vermieden werden,                    (5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 sind\n3. Teile von Haltungseinrichtungen, Ausrüstungen               ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung min-\noder Geräten, die mit den Kaninchen in Berüh-             destens drei Jahre aufzubewahren und der zustän-\nrung kommen, nach jeder vollständigen Räu-                digen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nmung eines abgetrennten Gebäudeteils gereinigt\nund desinfiziert werden,                                                           § 35a\n4. während der Lichtstunden die Beleuchtungs-                                        Sachkunde\nstärke mindestens 40 Lux, in Kopfhöhe der Tiere\n(1) Kaninchen darf nach dem 10. Februar 2015\ngemessen, beträgt,\nnur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheini-\n5. direkte Sonneinstrahlung vermieden wird,                    gung der zuständigen Behörde über seine Sach-\nkunde (Sachkundebescheinigung) ist.\n6. bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die\nkünstliche Beleuchtung einem 24-Stunden-                     (2) Die Sachkundebescheinigung wird von der\nRhythmus folgt und für mindestens acht Stun-              zuständigen Behörde auf Antrag erteilt, wenn die\nden ununterbrochen während der Nacht zurück-              Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung\ngeschaltet wird, wobei während der Dunkel-                nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen\nphase die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5              worden ist oder wenn die zuständige Behörde von\nLux betragen muss, soweit dies die natürliche             einer Prüfung absieht.\nBeleuchtung zulässt und mindestens so viel\n(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine\nLicht vorhanden ist, wie die Kaninchen zur Ori-\nPrüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch.\nentierung brauchen, sowie eine Dämmerphase\nDie Prüfung besteht aus einem theoretischen und\nvorgesehen ist, die den Kaninchen ein artgemä-\neinem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil\nßes Verhalten ermöglicht, und die mindestens 30\nschriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung er-\nMinuten dauert,\nstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:\n7. in den Fällen der Nummer 6 die Dauer der unun-\n1. im Bereich der Kenntnisse:\nterbrochenen Lichtstunden mit einer Stärke von\nmindestens 40 Lux mindestens acht Stunden                     a) bedarfsgerechte Versorgung der Kaninchen\nbeträgt und                                                      mit Futter und Wasser,","98              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014\nb) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiolo-             tensbedingte Gründe bei einem Kaninchen dies er-\ngie der Kaninchen,                                     fordern.\nc) Grundkenntnisse des Verhaltens von Kanin-                 (2) Der Halter eines Mastkaninchenbestandes be-\nchen,                                                  rechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Masttages\nd) tierschutzrechtliche Vorschriften,                     sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate. Die\ntägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an einem\ne) Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhal-            Tag in einem Mastkaninchenbestand verendeten so-\ntensstörungen oder Stress bei Kaninchen und            wie der an diesem Tag auf Grund von Krankheiten\nmögliche Gegenmaßnahmen,                               oder aus anderen Gründen getöteten Mastkanin-\nf) Notbehandlung von Kaninchen, Notschlach-               chen, geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag\ntung und Tötung,                                       in dem betreffenden Mastkaninchenbestand befin-\ndenden Mastkaninchen, multipliziert mit 100. Die\ng) Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und\nzum Zweck der Schlachtung ausgestallten Mastka-\nder Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt\nninchen werden bei der Berechnung der täglichen\nwerden kann;\nMortalitätsrate nicht berücksichtigt. Die kumulative\n2. im Bereich der Fertigkeiten:                               tägliche Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen\na) sorgsamer Umgang mit Kaninchen,                        Mortalitätsraten während eines Mastdurchgangs.\nb) Einfangen, Verladen und Befördern von Kanin-              (3) Erreicht die kumulative tägliche Mortalitätsrate\nchen,                                                  eines Mastdurchgangs nach Absatz 2 einen Wert\nvon über 10 Prozent, hat der Tierhalter\nc) tierschutzgerechte Tötung.\n1. unverzüglich die Ursache durch einen Tierarzt\n(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im                 feststellen zu lassen,\ntheoretischen und praktischen Teil mindestens eine\nausreichende Leistung erbracht worden ist.                    2. die Mastkaninchen des Bestandes tierärztlich un-\ntersuchen und erforderlichenfalls behandeln zu\n(5) Die zuständige Behörde kann von einer Prü-                 lassen und\nfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse\nund Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von            3. Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheits-\nKaninchen nachweist durch                                         zustandes der Mastkaninchen des Bestandes\ndurchzuführen.\n1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in\nden Berufen Tierwirt oder Tierwirtin oder Landwirt           (4) Über die Mortalitätsraten nach Absatz 2 sowie\noder Landwirtin,                                          die Ursachen nach Absatz 3 Nummer 1 und die\nMaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 3 führt der Hal-\n2. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstu-              ter für jeden Mastkaninchenbestand Aufzeichnun-\ndium oder Fachhochschulstudium im Bereich                 gen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem\nder Landwirtschaft oder Tiermedizin,                      Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens\n3. den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre ei-            drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Be-\ngenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche           hörde auf Verlangen vorzulegen.\nBeanstandung einen Kaninchenbestand gehalten\nhat oder                                                                             § 37\n4. eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Ab-                          Besondere Anforderungen\nschluss einer von der zuständigen Behörde als                       an das Halten von Zuchtkaninchen\ngleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.\n(1) Die Besamung oder das Decken der Häsin\n(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde             darf frühestens am 11. Tag nach der Geburt der\nnach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der              Jungtiere des vorhergegangenen Wurfes erfolgen.\nEuropäischen Union, der Türkei oder einem Ver-\n(2) Jungtiere dürfen erst im Alter von über 28 Ta-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\ngen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf\nWirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner\nein Jungtier oder ein Wurf früher abgesetzt werden,\nPrüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den\nwenn dies nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des\nAnforderungen nach Absatz 3 entspricht.\nMuttertieres oder des Jungtieres vor Schmerzen,\n(7) Der Halter der Kaninchen hat sicherzustellen,          Leiden oder Schäden erforderlich ist.\ndass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und\n(3) Der Halter eines Zuchtkaninchenbestandes\nVerladen der Kaninchen angestellten oder beschäf-\nberechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Tages\ntigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen\nsowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate ge-\nnach Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 und Fertigkeiten\ntrennt für Zuchtkaninchen und Jungtiere. § 36 Ab-\nnach Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 angewiesen und\nsatz 2 Satz 2 und 3 gilt für Zuchtkaninchen und\nangeleitet werden.\nJungtiere entsprechend. Die kumulative tägliche\nMortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mortali-\n§ 36                                tätsraten während eines Jahres.\nBesondere Anforderungen                           (4) § 36 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend mit der\nan das Halten von Mastkaninchen                    Maßgabe, dass die in § 36 Absatz 3 vorgesehenen\n(1) Mastkaninchen dürfen nicht einzeln gehalten            Pflichten des Tierhalters bei Jungtieren erst ab Errei-\nwerden. Abweichend von Satz 1 ist eine Einzelhal-             chen einer Mortalitätsrate mit einem Wert von über\ntung zulässig, wenn gesundheitliche oder verhal-              12 Prozent zu erfüllen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014                  99\n(5) Der Halter führt für jeden Zuchtkaninchenbe-                    brochen während der Nacht zurückgeschal-\nstand zusätzliche Aufzeichnungen über den Zucht-                       tet wird,\nverlauf, insbesondere über\n42a. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 7 nicht\n1. die Zahl der Würfe pro Häsin und die Zahl der                       sicherstellt, dass die Dauer der ununterbro-\nJungtiere pro Wurf sowie das jeweilige Datum                       chenen Lichtstunden mit einer Stärke von\ndes Wurfs,                                                         mindestens 40 Lux mindestens acht Stun-\n2. die Anzahl lebend geborener Jungtiere,                              den beträgt,\n3. die Anzahl lebend abgesetzter Jungtiere und                   42b. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 nicht sicher-\nstellt, dass die Kaninchen in der dort ge-\n4. die jeweiligen Zeitpunkte des Besamens oder\nnannten Weise in Augenschein genommen\nDeckens einer Häsin.\nwerden,\nDie Aufzeichnungen nach § 35 Absatz 4 Satz 1\n43. entgegen § 35 Absatz 4 Satz 1, § 36 Ab-\nNummer 1 erfolgen getrennt nach Häsinnen und\nsatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37\nRammlern. § 35 Absatz 5 gilt entsprechend.“\nAbsatz 4, oder § 37 Absatz 5 Satz 1 oder\n5. Die bisherigen Abschnitte 6 und 7 werden die neuen                     Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig\nAbschnitte 7 und 8.                                                    oder nicht vollständig führt,\n6. Die bisherigen §§ 31 bis 39 werden die neuen §§ 38               44. entgegen § 35 Absatz 5, auch in Verbindung\nbis 46.                                                                mit § 37 Absatz 5 Satz 3, oder § 36 Absatz 4\n7. In dem neuen § 38 wird die Angabe „§ 2 Nummer 22“                      Satz 2, auch in Verbindung mit § 37 Ab-\ndurch die Angabe „§ 2 Nummer 28“ ersetzt.                              satz 4, eine Aufzeichnung nicht oder nicht\nmindestens drei Jahre aufbewahrt oder\n8. Der neue § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n0a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 4\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3“ die Wörter „oder § 35 Ab-              44a. entgegen § 35a Absatz 1 ein Kaninchen\nsatz 2 Satz 2 oder Satz 3“ eingefügt.                             hält,\na) Nach Nummer 36 werden folgende Nummern 37                     44b. entgegen § 35 Absatz 7 nicht sicherstellt,\nbis 46 eingefügt:                                                 dass eine dort genannte Person in den dort\ngenannten Kenntnissen und Fertigkeiten\n„37. entgegen § 32 Absatz 1 in Verbindung mit                     angewiesen und angeleitet wird,\nAbsatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1,\nAbsatz 5, 6, 7 oder Absatz 8 oder entgegen             45. entgegen § 36 Absatz 3 Nummer 1, auch in\n§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3                  Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Ursache\nSatz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 oder entge-                   nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,\ngen § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                45a. entgegen § 37 Absatz 1 eine Häsin besamt\nsatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, 2,                     oder deckt,\n3 oder Nummer 5, Absatz 4 oder Absatz 5\noder entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 ein Ka-             46. entgegen § 37 Absatz 2 Satz 1 ein Jungtier\nninchen hält,                                                absetzt,“.\n38. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1               b) Die bisherigen Nummern 37 bis 44 werden die\noder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Num-                neuen Nummern 47 bis 54 und wie folgt geän-\nmer 1 nicht sicherstellt, dass eine dort ge-           dert:\nnannte Bodenfläche zur Verfügung steht,                aa) In der neuen Nummer 47 wird die Angabe\n39. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2                      „§ 33 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 40 Ab-\nnicht sicherstellt, dass eine dort genannte                satz 1“ ersetzt.\nvorgesehene Mindestfläche zur Verfügung                bb) In der neuen Nummer 48 wird die Angabe\nsteht,                                                     „§ 34 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe\n40. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3                      „§ 41 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.\noder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Num-                cc) In der neuen Nummer 49 wird die Angabe\nmer 2 nicht sicherstellt, dass eine Haltungs-              „§ 34 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Angabe\neinrichtung die dort genannte Höhe auf-                    „§ 41 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.\nweist,\ndd) In der neuen Nummer 50 wird die Angabe\n41. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht                       „§ 34 Absatz 1 Nummer 5“ durch die Angabe\nsicherstellt, dass ein Kaninchen jederzeit                 „§ 41 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.\nZugang zu grob strukturiertem Raufutter\nund zu Nagematerial hat,                               ee) In der neuen Nummer 51 wird die Angabe\n„§ 34 Absatz 1 Nummer 6“ durch die Angabe\n41a. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 4 nicht\n„§ 41 Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.\nsicherstellt, dass während der Lichtstunden\ndie Beleuchtungsstärke mindestens 40 Lux,              ff) In der neuen Nummer 52 wird die Angabe\nin Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt,                   „§ 34 Absatz 1 Nummer 7“ durch die Angabe\n„§ 41 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.\n42. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 6 nicht\nsicherstellt, dass bei Verwendung künstli-             gg) In der neuen Nummer 53 wird die Angabe\ncher Beleuchtung die künstliche Beleuch-                   „§ 35 Satz 1“ durch die Angabe „§ 42 Satz 1“\ntung für mindestens acht Stunden ununter-                  ersetzt.","100             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014\nhh) In der neuen Nummer 54 wird die Angabe                  Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August\n„§ 36“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.                2014 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-\n9. Der neue § 45 wird wie folgt geändert:                          nommen worden sind, noch bis zum Ablauf des\n10. Februar 2024 gehalten werden.\na) Nach Absatz 16 werden folgende Absätze 17\nbis 29 eingefügt:                                               (23) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbin-\ndung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 dürfen Mast-\n„(17) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin-             kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem\ndung mit Absatz 3 Nummer 2 dürfen Kaninchen in               11. August 2014 bereits genehmigt oder in Be-\nHaltungseinrichtungen, die vor dem 11. August                nutzung genommen worden sind,\n2014 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-\nnommen worden sind,                                          1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 ge-\nhalten werden;\n1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019\ngehalten werden;                                         2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 ge-\nhalten werden, wenn für jedes Mastkaninchen\n2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024                      spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1\ngehalten werden, wenn den Kaninchen spä-                     genannten Zeitpunkts mindestens eine unein-\ntestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 ge-                   geschränkt nutzbare Bodenfläche nach fol-\nnannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung                 gender Tabelle zur Verfügung steht:\nsteht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3\nNummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach                                              Fläche in\nMastkaninchen\n§ 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindes-                                         Quadratzentimetern\ntens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren                1. bis 10. Tier            1 000\nBodenfläche nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Num-\nmer 1 oder § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                      ab 11. Tier                   700\nbeträgt.                                                                                                 .\n(18) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin-                 (24) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbin-\ndung mit Absatz 4 dürfen Kaninchen in Haltungs-              dung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dürfen Mast-\neinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 be-               kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem\nreits genehmigt oder in Benutzung genommen                   11. August 2014 bereits genehmigt oder in Be-\nworden sind,                                                 nutzung genommen worden sind,\n1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019                  1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019\ngehalten werden;                                             gehalten werden;\n2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024                  2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024\ngehalten werden, wenn für jedes Kaninchen                    gehalten werden, wenn spätestens bis zum\nspätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1                    Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeit-\ngenannten Zeitpunkts mindestens eine unein-                  punkts den Kaninchen eine Mindestfläche\ngeschränkt nutzbare Bodenfläche nach fol-                    von 4 000 Quadratzentimetern zur Verfügung\ngender Tabelle zur Verfügung steht:                          steht.\n(25) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbin-\nFläche in\nNutzungsart\nQuadratzentimetern              dung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 dürfen Mast-\nkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem\nMast                         1 000                      11. August 2014 bereits genehmigt oder in Be-\nZucht                        4 000                      nutzung genommen worden sind, noch bis zum\n.         Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.\n(19) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin-                 (25a) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbin-\ndung mit Absatz 5 dürfen Kaninchen in Haltungs-              dung mit Absatz 3 Satz 2 dürfen Mastkaninchen\neinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 be-               in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August\nreits genehmigt oder in Benutzung genommen                   2014 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-\nworden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Feb-                nommen worden sind,\nruar 2019 gehalten werden.                                   1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019\n(20) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin-                  gehalten werden;\ndung mit Absatz 6 dürfen Kaninchen in Haltungs-              2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024\neinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 be-                   gehalten werden, wenn den Mastkaninchen\nreits genehmigt oder in Benutzung genommen                       spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1\nworden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Feb-                    genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Ver-\nruar 2019 gehalten werden.                                       fügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32\n(21) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin-                  Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Loch-\ndung mit Absatz 7 dürfen Kaninchen in Haltungs-                  weiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist\neinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 be-                   und mindestens ein Drittel der uneinge-\nreits genehmigt oder in Benutzung genommen                       schränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 33\nworden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Feb-                    Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 beträgt.\nruar 2019 gehalten werden.                                      (26) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbin-\n(22) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbin-              dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dürfen\ndung mit Absatz 8 Satz 1 dürfen Kaninchen in                 Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014            101\nvor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder                    weiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist\nin Benutzung genommen worden sind,                                und mindestens ein Drittel der uneinge-\n1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019                       schränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 34\ngehalten werden;                                              Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt.\n2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024                      (28) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbin-\ngehalten werden, wenn spätestens bis zum                  dung mit Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5 dürfen\nAblauf des in Nummer 1 genannten Zeit-                    Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die\npunkts für jedes Zuchtkaninchen mindestens                vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder\neine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche                 in Benutzung genommen worden sind, noch bis\nvon 4 000 Quadratzentimetern zur Verfügung                zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten wer-\nsteht.                                                    den.\n(27) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbin-                  (29) Abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 1 dür-\ndung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dürfen                      fen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die\nZuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die                  vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder\nvor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder                in Benutzung genommen worden sind, noch bis\nin Benutzung genommen worden sind, noch bis                   zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten wer-\nzum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten wer-                 den.“\nden.\nb) Die bisherigen Absätze 17 bis 19 werden die\n(27a) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbin-              neuen Absätze 30 bis 32.\ndung mit Absatz 2 Satz 2 dürfen Zuchtkaninchen\nin Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August\nArtikel 2\n2014 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-\nnommen worden sind,                                        Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\n1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019             schaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhal-\ngehalten werden;                                    tungsverordnung in der vom 11. August 2014 an\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\n2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024             machen.\ngehalten werden, wenn den Zuchtkaninchen\nspätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1\nArtikel 3\ngenannten Zeitpunkts eine Fläche zur Ver-\nfügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32           Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Ver-\nAbsatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Loch-           kündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Februar 2014\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nHans-Peter Friedrich"]}