{"id":"bgbl1-2014-6-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":6,"date":"2014-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen","law_date":"2014-01-27T00:00:00Z","page":90,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["90             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014\nErste Verordnung\nzur Änderung von Ausbildungsordnungen\nVom 27. Januar 2014\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5          gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1           nis von 2:1 zu gewichten.“\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                                   Artikel 3\nist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerks-                             Änderung der\nordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung                Verordnung über die Berufsausbildung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-            zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin\nden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I            Die Verordnung über die Berufsausbildung zum\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-          Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin vom 25. Juni\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-        2013 (BGBl. I S. 1693) wird wie folgt geändert:\nterium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit        1. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                   „(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei-\nnem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigen-\nArtikel 1                               schaften metallischer Werkstoffe oder Wirtschafts-\nÄnderung der                               und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von\nVerordnung über die Berufsausbildung                    etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nzum Weintechnologen und zur Weintechnologin                  1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“\n§ 6 Absatz 9 der Verordnung über die Berufsausbil-              bewertet worden ist und\ndung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin                2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\nvom 15. Mai 2013 (BGBl. I S. 1369) wird wie folgt ge-              stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag ge-\nfasst:                                                             ben kann.\n„(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem       Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nder Prüfungsbereiche Kellerwirtschaft oder Wirtschafts-         fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nund Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von                Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\netwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn                               Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“\n1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“          2. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbewertet worden ist und                                        „(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei-\nnem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigen-\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nschaften polymerer Werkstoffe oder Wirtschafts-\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nund Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-              etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-\n1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“\ngebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\nbewertet worden ist und\nnis von 2:1 zu gewichten.“\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\nArtikel 2                                  stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag ge-\nben kann.\nÄnderung der\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nVerordnung über die\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nBerufsausbildung zum Kraftfahrzeugmecha-\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\ntroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin\nVerhältnis von 2:1 zu gewichten.“\n§ 9 Absatz 3 der Verordnung über die Berufsausbil-\n3. § 17 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraft-\nfahrzeugmechatronikerin vom 14. Juni 2013 (BGBl. I                 „(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in\nS. 1578) wird wie folgt gefasst:                                einem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse,\nWärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen oder\n„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem       Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche\nder Prüfungsbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhal-             Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\ntungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und\nSozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa               1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“\n15 Minuten zu ergänzen, wenn                                       bewertet worden ist und\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\n1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“\nstehen der Abschlussprüfung den Ausschlag ge-\nbewertet worden ist und\nben kann.\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-              Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-            Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2014                  91\n4. § 21 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                         Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\n„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei-       fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nnem der Prüfungsbereiche Prüfanweisungen, Bean-               Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nspruchung technischer Systeme oder Wirtschafts-               hältnis von 2:1 zu gewichten.“\nund Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von           3. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\netwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\n„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei-\n1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“\nnem der Prüfungsbereiche Triebwerks- und Instand-\nbewertet worden ist und\nhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts-\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Beste-             und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von\nhen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben               etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nkann.\n1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-                bewertet worden ist und\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-             2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\nhältnis von 2:1 zu gewichten.“                                    stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag ge-\nben kann.\nArtikel 4\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nÄnderung der                                fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nVerordnung über die                             Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nBerufsausbildung zum Fluggerät-                       hältnis von 2:1 zu gewichten.“\nmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Flug-                                 Artikel 5\ngerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin vom\n26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1890) wird wie folgt geändert:                           Änderung der\nVerordnung über die\n1. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  Berufsausbildung zum Fluggerät-\n„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei-         elektroniker und zur Fluggerätelektronikerin\nnem der Prüfungsbereiche Instandhaltungstechnik,\nFluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde            § 8 Absatz 3 der Verordnung über die Berufsausbil-\ndurch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten           dung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelek-\nzu ergänzen, wenn                                          tronikerin vom 28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201) wird wie\nfolgt gefasst:\n1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“\nbewertet worden ist und                                    „(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder Prüfungsbereiche Systemanalyse, Funktionsana-\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Beste-\nlyse oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine\nhen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nkann.\nwenn\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das           1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-             bewertet worden ist und\nhältnis von 2:1 zu gewichten.“                             2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\n2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                         der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\n„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei-    Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nnem der Prüfungsbereiche Fertigungs- und Instand-          fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-\nhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts-        gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\nund Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von           nis von 2:1 zu gewichten.“\netwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\n1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“                                Artikel 6\nbewertet worden ist und\nInkrafttreten\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\nstehen der Abschlussprüfung den Ausschlag ge-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nben kann.                                               in Kraft.\nBerlin, den 27. Januar 2014\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nStefan Kapferer"]}