{"id":"bgbl1-2014-59-6","kind":"bgbl1","year":2014,"number":59,"date":"2014-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/59#page=115","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-59-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_59.pdf#page=115","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung","law_date":"2014-12-11T00:00:00Z","page":2191,"pdf_page":115,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014           2191\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Arbeitszeitverordnung\nVom 11. Dezember 2014\nAuf Grund des § 87 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-                   die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet wer-\nbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)                den muss, zum Ausgleich der damit verbundenen\nverordnet die Bundesregierung:                                      Belastungen zulässt.\nBei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach\nArtikel 1                              Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden\nÄnderung der                              entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßig-\nArbeitszeitverordnung                          ten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.\nDie Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006                  (3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindest-\n(BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-       ruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu\nnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) geändert             gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stun-\n1. In § 2 Nummer 3 werden die Wörter „und sich auch             den zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt\nnicht dafür bereithalten müssen“ gestrichen.                 ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. Von den Rege-\nlungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen\n2. § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nzugelassen werden, wenn dienstliche Belange im\n„2. zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehegattin,        Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e\nein Ehegatte, eine Lebenspartnerin, ein Lebens-         sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Euro-\npartner oder ein Kind gehört, bei dem oder bei          päischen Parlaments und des Rates vom 4. Novem-\nder Pflegebedürftigkeit nach der Bundesbeihilfe-        ber 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeit-\nverordnung, nach § 18 des Elften Buches Sozial-         gestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies\ngesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gut-           erfordern.“\nachten festgestellt worden ist.“\n5. § 7a wird wie folgt geändert:\n3. In § 4 Satz 3 werden die Wörter „innerhalb dieser\nGrenzen“ gestrichen.                                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n4. § 5 wird wie folgt gefasst:                                                            „§ 7a\n„§ 5                                            Erprobung von Langzeitkonten“.\nRuhepausen und Ruhezeit                        b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden                     „(1) Die oberste Dienstbehörde kann Dienst-\ndurch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten                   stellen und Arbeitsbereiche bestimmen, die für\nzu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt                 die Erprobung von Langzeitkonten in Betracht\ndie Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepau-                    kommen; sie unterrichtet das Bundesministerium\nsen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten              des Innern über die Entscheidung. Langzeitkon-\naufgeteilt werden.                                               ten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten\n(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit               zum Ansparen von Zeitguthaben, die für zusam-\nangerechnet, es sei denn, dass                                   mengefasste Freistellungszeiten verwendet wer-\nden können. Langzeitkonten werden unabhängig\n1. die Voraussetzungen des § 17a der Erschwernis-\nvon einer Erfassung der dienstlichen Anwesenheit\nzulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind,\nnach § 7 Absatz 7 Satz 1 geführt.“\ndass im Kalendermonat mindestens 35 Nacht-\ndienststunden geleistet werden, oder                     c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\n2. die zuständige Behörde die Anrechnung bei ope-                   „(4) Zeitguthaben können über einen Zeitraum\nrativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen            von bis zu fünf Jahren und längstens bis zum","2192          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n31. Dezember 2020 angespart werden. Das Zeit-                                     Artikel 2\nguthaben darf 1 400 Stunden nicht überschreiten.\nAuflösung\n(5) Der Zeitausgleich wird durch Freistellung\nder Ersten Verordnung\nvom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung ge-\nzur Änderung der Arbeitszeitverordnung\nwährt. Der Freistellungsantrag kann aus dienst-\nlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall            In Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der\nist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen, in        Arbeitszeitverordnung vom 16. Dezember 2010 (BAnz.\nwelchem anderen Zeitraum eine Freistellung in           S. 4262) werden die Wörter „und am 31. Dezember\ndem beantragten Umfang möglich ist. Nach Voll-          2016 außer Kraft“ gestrichen.\nendung des 60. Lebensjahres ist der Zeitaus-\ngleich nur in Form von Teilzeit möglich, wobei\nTeilzeit im Blockmodell ausgeschlossen ist.“                                      Artikel 3\n6. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, falls                                Inkrafttreten\ndies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist\nals die Berücksichtigung der individuellen Regel-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\narbeitszeit“ gestrichen.                                   in Kraft.\nBerlin, den 11. Dezember 2014\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}