{"id":"bgbl1-2014-59-5","kind":"bgbl1","year":2014,"number":59,"date":"2014-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/59#page=111","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_59.pdf#page=111","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes","law_date":"2014-12-10T00:00:00Z","page":2187,"pdf_page":111,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014          2187\nGesetz\nzur Änderung des\nAsylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes\nVom 10. Dezember 2014\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar\ngeboten ist.“\nArtikel 1\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nAsylbewerberleistungsgesetzes                      a) In Absatz 1 werden die Wörter „über eine Dauer\nvon insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3\nDas Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der             erhalten haben“ durch die Wörter „sich seit 15\nBekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),              Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. No-              Bundesgebiet aufhalten“ ersetzt.\nvember 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                       b) In Absatz 3 wird das Wort „nur“ durch die Wörter\n1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                  „auch dann“ ersetzt.\n„3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen                   4. § 3 wird wie folgt geändert:\na) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthalts-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheits-\ngesetzes,\nund Körperpflege“ durch das Wort „Gesund-\nb) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-                  heitspflege“ ersetzt.\ngesetzes oder\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nc) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,\nsofern die Entscheidung über die Aussetzung                 „Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte\nihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zu-                  monatlich einen Geldbetrag zur Deckung per-\nrückliegt,“.                                                sönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens\n(Bargeldbedarf).“\n2. § 1a wird wie folgt gefasst:\n„§ 1a                                  cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\nAnspruchseinschränkung                               „Der Bargeldbedarf beträgt für\nLeistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4                 1. alleinstehende Leistungsberechtigte 140\nund 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1                      Euro,\nNummer 6, soweit es sich um Familienangehörige\nder in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Per-                  2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte,\nsonen handelt,                                                        die als Partner einen gemeinsamen Haus-\nhalt führen, je 126 Euro,\n1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nbegeben haben, um Leistungen nach diesem Ge-                    3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte\nsetz zu erlangen, oder                                             ohne eigenen Haushalt je 111 Euro,\n2. bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden                  4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte\nGründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht                       vom Beginn des 15. und bis zur Vollen-\nvollzogen werden können,                                           dung des 18. Lebensjahres 83 Euro,","2188         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn                 folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bun-\ndes siebten bis zur Vollendung des 14. Le-            desgesetzblatt bekannt.\nbensjahres 90 Euro,                                      (5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten\n6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollen-            neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe\ndung des sechsten Lebensjahres 82 Euro.“              vor, werden die Höhe des Bargeldbedarfs und\ndd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:                    die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festge-\nsetzt.“\n„Der individuelle Bargeldbedarf für in Ab-\nschiebungs- oder Untersuchungshaft genom-             d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\nmene Leistungsberechtigte wird durch die           5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b einge-\nzuständige Behörde festgelegt, wenn der Be-           fügt:\ndarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt\nist.“                                                                          „§ 6a\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   Erstattung von Aufwendungen anderer\naa) In Satz 1 werden die Wörter „im gleichen                  Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Leis-\nWert“ durch die Wörter „im Wert des notwen-           tungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen\ndigen Bedarfs“ ersetzt.                               von Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 nicht zu er-\nbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-             in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht\nden Sätze ersetzt:                                    auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu\n„Der notwendige monatliche Bedarf beträgt             tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung inner-\nfür                                                   halb angemessener Frist beim zuständigen Träger\n1. alleinstehende Leistungsberechtigte 212            des Asylbewerberleistungsgesetzes beantragt wird.\nEuro,\n§ 6b\n2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte,\ndie als Partner einen gemeinsamen Haus-                           Einsetzen der Leistungen\nhalt führen, je 190 Euro,                            Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens\n3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte            der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 ist § 18 des\nohne eigenen Haushalt je 170 Euro,                Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend\n4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte          anzuwenden.“\nvom Beginn des 15. und bis zur Vollen-         6. In § 7 werden die Absätze 2 bis 5 wie folgt gefasst:\ndung des 18. Lebensjahres 194 Euro,\n„(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu be-\n5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn             rücksichtigen sind:\ndes siebten bis zur Vollendung des 14. Le-\n1. Leistungen nach diesem Gesetz,\nbensjahres 154 Euro,\n6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollen-        2. eine Grundrente nach dem Bundesversorgungs-\ndung des sechsten Lebensjahres 130 Euro.              gesetz und nach den Gesetzen, die eine entspre-\nchende Anwendung des Bundesversorgungsge-\nDer notwendige Bedarf für Unterkunft und                  setzes vorsehen,\nHeizung sowie für Hausrat wird gesondert er-\nbracht. Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend        3. eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesent-\nanzuwenden.“                                              schädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie\nan Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der ver-\nc) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5              gleichbaren Grundrente nach dem Bundesversor-\nersetzt:                                                       gungsgesetz,\n„(3) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am so-            4. eine Entschädigung, die wegen eines Schadens,\nzialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft               der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Ab-\nwerden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Er-                satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet\nwachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1                   wird, und\noder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a\nund 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch               5. eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2.\ngesondert berücksichtigt.                                     (3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei\n(4) Der Bargeldbedarf nach Absatz 1 Satz 5              Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom\nund 6 sowie der notwendige Bedarf nach Absatz 2            Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe\nSatz 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres           von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe\nentsprechend der Veränderungsrate nach § 28a               des Bargeldbedarfs nach § 3 Absatz 1 und des not-\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-            wendigen Bedarfs nach § 3 Absatz 2, jeweils in Ver-\ndung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Num-              bindung mit § 3 Absatz 4. Von den Einkommen nach\nmer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch                 Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen\nfortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Be-             1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,\nträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden\nsowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bun-               2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließ-\ndesministerium für Arbeit und Soziales gibt je-                lich der Beiträge zur Arbeitsförderung,\nweils spätestens bis zum 1. November eines                 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-\nKalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das               rungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014              2189\ndiese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind,                              Buches Sozialgesetzbuch die Höhe\nund                                                                         dieser Leistungen unterteilt nach\n4. die mit der Erzielung des Einkommens verbunde-                               aa) Schulausflügen von Schülerinnen\nnen notwendigen Ausgaben.                                                       und Schülern sowie Kindern, die\n(4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch                                 eine Kindertageseinrichtung be-\ngegen einen anderen, so kann die zuständige Be-                                     suchen,\nhörde den Anspruch in entsprechender Anwendung                                  bb) mehrtägigen Klassenfahrten von\ndes § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf                                   Schülerinnen und Schülern so-\nsich überleiten.                                                                    wie Kindern, die eine Kinderta-\n(5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist                                    geseinrichtung besuchen,\nfür den Leistungsberechtigten und seine Familienan-                             cc) Ausstattung mit persönlichem\ngehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein                                Schulbedarf,\nFreibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der                             dd) Schülerbeförderung,\nAnwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögens-\ngegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder                               ee) Lernförderung,\nFortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbs-                              ff) Mehraufwendungen für die Teil-\ntätigkeit unentbehrlich sind.“                                                      nahme an einer gemeinschaft-\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                                        lichen Mittagsverpflegung von\nSchülerinnen und Schülern in\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                                 schulischer Verantwortung so-\n„(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozi-                                wie von Kindern in einer Kinder-\nalgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungs-                                 tageseinrichtung und in der Kin-\nberechtigten sind entsprechend anzuwenden.“                                     dertagespflege,\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie                                 gg) Teilhabe am sozialen und kultu-\nfolgt gefasst:                                                                  rellen Leben in der Gemein-\n„(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Bu-                                   schaft;“.\nches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzu-                bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Stellung\nwenden:                                                           zum Haushaltsvorstand“ durch die Wörter\n1. die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Wi-                   „Typ des Leistungsempfängers nach § 3 Ab-\nderruf und die Aufhebung eines Verwaltungs-                    satz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.\nakts sowie über die Erstattung zu Unrecht er-          b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbrachter Leistungen,\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. der § 99 über die Auskunftspflicht von Ange-\n„Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1\nhörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen\nBuchstabe a bis d und g sowie nach Absatz 2\nPersonen und\nNummer 2 und 3 sind jährlich durchzuführen.“\n3. die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche\nbb) In Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter „, im\nder Leistungsträger untereinander.\nJahr 1994 zusätzlich zum 1. Januar“ gestri-\n§ 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches Sozi-                     chen.\nalgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\nStelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum\nvon einem Jahr tritt.“                                          „(5) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1\nBuchstabe e sind quartalsweise durchzuführen,\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nwobei gleichzeitig Geschlecht, Geburtsmonat\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                                    und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil,\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Staatsangehörigkeit sowie aufenthaltsrechtlicher\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                        Status zu erheben sind. Dabei ist die Angabe\nzur Höhe der einzelnen Leistungen für jeden Mo-\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter „Stel-            nat eines Quartals gesondert zu erheben.“\nlung zum Haushaltsvorstand;“ gestri-\nchen.                                           d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 2\nwerden nach der Angabe „Absatz 2 Nr. 2“ die\nbbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort                Wörter „sowie nach Absatz 5“ eingefügt.\n„Leistungen“ die Wörter „sowie die Re-\ngelbedarfsstufe“ eingefügt.                     e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nccc) In Buchstabe c werden nach dem Wort          9. Folgender § 14 wird angefügt:\n„Grundleistung“ die Wörter „sowie Leis-                                    „§ 14\ntungsempfänger differenziert nach § 3                             Übergangsvorschrift\nAbsatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 6“ einge-                     für die einmalige Fortschreibung\nfügt.                                                    der Geldleistungssätze im Jahr 2015\nddd) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:                Die Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 5 und Ab-\n„e) für Empfänger von Leistungen für            satz 2 Satz 2 werden entsprechend der Verände-\nBildung und Teilhabe nach den §§ 2          rungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozial-\nund 3 Absatz 3 in Verbindung mit            gesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung nach\nden §§ 34 bis 34b des Zwölften              § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozial-","2190         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\ngesetzbuch für das Jahr 2015 fortgeschrieben. Das          ger der Sozialhilfe“ die Wörter „, ein Träger der Leistun-\nBundesministerium für Arbeit und Soziales gibt             gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ einge-\ndiese fortgeschriebenen Beträge im Bundesgesetz-           fügt.\nblatt bekannt.“\nArtikel 3\nArtikel 2\nInkrafttreten\nÄnderung des\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nSozialgerichtsgesetzes\nund 3 am 1. März 2015 in Kraft.\nIn § 75 Absatz 2 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. September                 (2) Artikel 1 Nummer 8 tritt am 1. Januar 2016 in\n1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 12 des      Kraft.\nGesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert              (3) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in\nworden ist, werden jeweils nach den Wörtern „ein Trä-         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}