{"id":"bgbl1-2014-59-4","kind":"bgbl1","year":2014,"number":59,"date":"2014-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/59#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_59.pdf#page=15","order":4,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz)","law_date":"2014-12-10T00:00:00Z","page":2091,"pdf_page":15,"num_pages":96,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014                      2091\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens\nfür die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und\nWertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates,\nder Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG,\n2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen\n(EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates\n(BRRD-Umsetzungsgesetz)*\nVom 10. Dezember 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 §  4 Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene\nsen:                                                                     Daten; Informationsansprüche\nInhaltsübersicht                             §  5 Verschwiegenheitspflicht\n§  6 Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im\nArtikel 1     Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten         Rahmen dieses Gesetzes\nund Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungs-\ngesetz – SAG)                                         §  7 Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen\nArtikel   2   Änderung des Kreditwesengesetzes                      §  8 Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten\nArtikel   3   Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes           §  9 Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe\nvon Informationen\nArtikel   4   Änderung des Pfandbriefgesetzes\n§ 10 Sonstige Vorschriften\nArtikel   5   Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfonds-\ngesetzes                                              § 11 Zugang zu Informationen\nArtikel 6     Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsge-\nsetzes\nTeil 2\nArtikel 7     Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Ver-\nordnung                                                     Aufsichtsrechtliche Vorschriften\nArtikel 8     Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung            und Anforderungen zur Vorbereitung\nArtikel 9     Änderung der Handelsregisterverordnung                  der Sanierung und zur Frühintervention\nArtikel 10    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                                 Kapitel 1\nSanierungsplanung\nArtikel 1\n§ 12 Sanierungsplanung\nGesetz                                § 13 Ausgestaltung von Sanierungsplänen\nzur Sanierung und Abwicklung                             § 14 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von\nvon Instituten und Finanzgruppen                                 Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan\n§ 15 Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen\n(Sanierungs- und                               § 16 Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen\nAbwicklungsgesetz – SAG)                               § 17 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln\nvon Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichts-\nbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist\nInhaltsübersicht\n§ 18 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln\nTeil 1                                    von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichts-\nAllgemeine Vorschriften                                  behörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist\n§ 19 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung\n§    1 Anwendungsbereich                                            § 20 Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Siche-\n§    2 Begriffsbestimmungen                                              rungssystemen angehören\n§    3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde                         § 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehö-\nrigen Unternehmen\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Fest-                            Kapitel 2\nlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kredit-\ninstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie           Gruppeninterne finanzielle Unterstützung\n82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG,\n2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU\nund 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und\n§ 22 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstüt-\n(EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates            zung\n(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84) sowie der Anpassung an die Ver- § 23 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppen-\nordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur          interne finanzielle Unterstützung\nÜbertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Auf-      § 24 Abtretungsverbot\nsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl.\nL 287 vom 29.10.2013, S. 63).                                     § 25 Genehmigungserfordernis","2092             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n§ 26 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unterneh-                 § 51 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkei-\nmen mit Sitz im Inland                                              ten für Tochterunternehmen auf Einzelbasis\n§ 27 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unterneh-                 § 52 Absehen vom Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger\nmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat                         Verbindlichkeiten\n§ 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde                            § 53 Einhaltung des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger\n§ 29 Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichts-                  Verbindlichkeiten durch vertragliche Instrumente\npflichten gegenüber den Anteilsinhabern                        § 54 Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags berück-\n§ 30 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner                       sichtigungsfähiger Verbindlichkeiten\nfinanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung            § 55 Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubiger-\n§ 31 Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finan-                      beteiligung und des Instruments der Beteiligung der\nziellen Unterstützung                                               Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten\n§ 32 Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner\nfinanzieller Unterstützung                                                            Abschnitt 2\n§ 33 Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung                            Genehmigtes Kapital und\ngruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Un-          andere Instrumente harten Kernkapitals\nternehmen mit Sitz im Inland\n§ 34 Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung              § 56 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für\nüber die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unter-              das Instrument der Gläubigerbeteiligung\nstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem\nanderen Mitgliedstaat\n§ 35 Offenlegungspflichten                                                                       Kapitel 3\nAbwicklungsfähigkeit\nKapitel 3                                § 57 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten\nFrühzeitiges Eingreifen                          § 58 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen\n§ 59 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei\n§   36   Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung                 Instituten; Verordnungsermächtigung\n§   37   Abberufung der Geschäftsleitung                                § 60 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei\n§   38   Vorläufiger Verwalter                                               Gruppen\n§   39   Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Be-\nstellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen\nKapitel 4\nGründung von Brückeninstituten\nTe i l 3                                      und Vermögensverwaltungsgesellschaften\nA b w i c k l u n g s re c h t l i c h e Vo r s c h r i f t e n\nu n d A n f o rd e r u n g e n z u r Vo r b e re i t u n g       § 61 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwal-\ntungsgesellschaften\nder Restrukturierung und Abwicklung\nKapitel 1\nTe i l 4\nAbwicklungsplanung\nAbwicklung\n§   40   Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen                                     Kapitel 1\n§   41   Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung\nAbwicklungsbefugnis,\n§   42   Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung                     Voraussetzungen und weitere Befugnisse\n§   43   Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrak-\nten                                                            § 62 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute\n§ 44     Information der Abwicklungsbehörde über Vermögens-             § 63 Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung\nwerte und Verbindlichkeiten                                    § 64 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinsti-\n§ 45     Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung                         tute und Holdinggesellschaften\n§ 46     Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterun-           § 65 Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der\nternehmen und Dritter                                               Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente\n§ 47     Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Ab-            § 66 Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des\nwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zustän-              Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Ka-\ndige Behörde ist                                                    pitalinstrumente bei gruppenangehörigen Unternehmen\n§ 48     Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Ab-            § 67 Abwicklungsziele; Systemgefährdung\nwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung           § 68 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung\nzuständige Behörde ist\n§ 69 Bewertung; gerichtliche Überprüfung\n§ 70 Sachverständiger Prüfer\nKapitel 2                                § 71 Zwecke der Bewertung\nAnforderungen in Bezug                            § 72 Grundsätze der Bewertung\nauf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten,                  § 73 Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende\nrelevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital                      Bestandteile\n§ 74 Vorläufige Bewertung\nAbschnitt 1\n§ 75 Abschließende Bewertung\nMindestbetrag\n§ 76 Verordnungsermächtigung\nb er üc k s ic h t ig un g s f ä hi g er Ver b i n d li c hk ei t e n\n§ 77 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen\n§ 49 Institutsspezifischer Mindestbetrag berücksichtigungs-             § 78 Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde\nfähiger Verbindlichkeiten                                      § 79 Maßnahmen in Bezug auf die Übertragung auf einen\n§ 50 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkei-                  übernehmenden Rechtsträger\nten auf konsolidierter Basis                                   § 80 Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014                           2093\n§ 81 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegen-           § 112   Drittvergleich\nstände                                                        § 113   Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung\n§ 82 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten                 § 114   Wirksamwerden der Übertragung\n§ 83 Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten                 § 115   Eintragung der Übertragung\n§ 84 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendi-             § 116   Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden\ngungsrechten                                                          Rechtsträgers\n§ 85 Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und          § 117   Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht un-\nzurückbehaltener variabler Vergütungen                                terliegen\n§ 86 Kontrollbefugnisse                                              § 118   Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigun-\n§ 87 Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für                       gen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und\ngruppenangehörige Unternehmen                                         Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen\n§ 88 Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters            § 119   Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungs-\nverfahren\n§ 120   Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des\nKapitel 2                                      Kreditwesengesetzes\nAbwicklungsinstrumente                           § 121   Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Dritt-\nstaaten\nAbschnitt 1                               § 122   Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-,\nBeteiligung der                                       Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer auslän-\nAnteilsinhaber und Gläubiger                                    dischen Behörde\n§ 123   Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger\n§ 89 Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-      § 124   Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger\ninstrumente                                                   § 125   Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger\n§ 90 Instrument der Gläubigerbeteiligung\n§ 91 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten                                                  Unterabschnitt 2\n§ 92 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubi-\ngerbeteiligung im Einzelfall                                                        Besondere Vorschriften\nfür das Instrument der Unternehmensveräußerung\n§ 93 Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in\nBezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten\n§ 126 Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung\n§ 94 Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds\n§ 127 Rückübertragungen\n§ 95 Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung\n§ 96 Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder\nUnterabschnitt 3\numzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und be-\nrücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten                                            Besondere Vorschriften\n§ 97 Haftungskaskade                                                   für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut\n§ 98 Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung\n§ 99 Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der             § 128   Verfassung des Brückeninstituts\nBeteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und     § 129   Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts\ndes Instruments der Gläubigerbeteiligung                      § 130   Vermögenslage des Brückeninstituts\n§ 100 Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von              § 131   Rück- und Weiterübertragungen\nInstrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung\ndes Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter                                   Unterabschnitt 4\nKapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbe-\nteiligung                                                                           Besondere Vorschriften\n§ 101 Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments                           für das Instrument der Übertragung\nder Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente                auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft\nund des Instruments der Gläubigerbeteiligung\n§ 102 Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans        § 132 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungs-\n§ 103 Anforderungen an den Restrukturierungsplan                             ermächtigung\n§ 104 Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungs-               § 133 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft\nplans                                                         § 134 Besondere Vorschriften für die Gegenleistung\n§ 105 Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Über-            § 135 Rückübertragung\narbeitungen\n§ 106 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel                                        Abschnitt 3\nvon neu ausgegebenen Wertpapieren\nAbwicklungsanordnung;\nVo r s ch ri f t en f ü r d a s Ver f ah ren ;\nAbschnitt 2                                         Rechtsformwechsel; Inanspruch-\nÜbertragung von                                    nahme von Einlagensicherungssystemen;\nAn t ei l en , Ver m ö g e ns w er te n ,                                  Schutzbestimmungen\nVer b in d l ic h ke i te n un d R e ch t s v e r h äl t n is s en\nUnterabschnitt 1\nUnterabschnitt 1                                                 Bestimmungen für den\nAllgemeine Vorschriften                                        Erlass einer Abwicklungsanordnung;\nsonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen\n§ 107  Übertragung\n§ 108  Mehrfache Anwendung                                           § 136   Inhalt der Abwicklungsanordnung\n§ 109  Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers                  § 137   Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung\n§ 110  Auswahl der Übertragungsgegenstände                           § 138   Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung\n§ 111  Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichs-           § 139   Entscheidung der Abwicklungsbehörde\nverbindlichkeit                                               § 140   Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde","2094         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n§ 141 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, An-                                   Abschnitt 2\nfechtbarkeit                                                               Gruppenabwicklung im\n§ 142 Gebühren, Auslagen                                                F a l l e i n e s To c h t e r u n t e r n e h m e n s ,\n§ 143 Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und               das nicht EU-Mutterunternehmen ist\nehemalige Organmitglieder\n§ 144 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei      § 161 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungs-\nfrühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung                  voraussetzungen\n§ 162 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die\nUnterabschnitt 2                               Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist\n§ 163 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die\nInanspruchnahme von                               Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist\nEinlagensicherungssystemen\n§ 164 Gruppenabwicklungskonzept\n§ 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen\n§ 145 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im\nRahmen einer Abwicklung\nAbschnitt 3\nUnterabschnitt 3                                          Gruppenabwicklung im\nFall eines EU-Mutterunternehmens\nAusgleichszahlung für\nbenachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und           § 166 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunterneh-\nEinlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen                    mens\n§ 146 Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insol-                                  Kapitel 3\nvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung\nBeziehungen zu Drittstaaten\n§ 147 Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger\n§ 148 Schutzbestimmungen für Sozialpläne                       § 167 Vereinbarungen mit Drittstaaten\n§ 168 Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden\nUnterabschnitt 4                        § 169 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwick-\nRechtsformwechsel                               lungsverfahren\n§ 170 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durch-\n§ 149 Anordnung eines Rechtsformwechsels                              setzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren\n§ 171 Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen\nUnterabschnitt 5\nTe i l 6\nRechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen\nBußgeldvorschriften\n§ 150 Rechtsschutz\n§ 172  Bußgeldvorschriften\n§ 151 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen\n§ 173  Zuständige Verwaltungsbehörde\n§ 152 Haftungsbeschränkung\n§ 174  Bekanntmachung von Maßnahmen\n§ 175  Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in\nTe i l 5                                  Strafsachen\nGrenzüberschreitende\nGruppenabwicklung und                                                           Te i l 7\nBeziehungen zu Drittstaaten                                Übergangs- und Schlussvorschriften\nKapitel 1\n§ 176 Gebühren und Umlage\nAnerkennung von Maßnahmen\nder Behörden anderer Mitgliedstaaten                                                 Teil 1\n§ 153 Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder                            Allgemeine Vorschriften\nKrisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten\n§1\nKapitel 2                                                  Anwendungsbereich\nGrenzüberschreitende Gruppenabwicklung                    Dieses Gesetz gilt für\nAbschnitt 1                            1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d\nGrenzüberschreitende                              Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der\nEntscheidungsfindung und                             Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der\nInformation; Abwicklungskollegien                          Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang\n§ 154 Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an        zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsich-\ndenen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer            tigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen,\nMitgliedstaaten beteiligt sind\nzur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Auf-\n§ 155 Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde\nhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG,\n§ 156 Abwicklungskollegium\n§ 157 Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teil-   2. CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Absatz 3d\nnehmer                                                      Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die gemäß § 33\n§ 158 Organisation des Abwicklungskollegiums                      Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Kredit-\n§ 159 Europäische Abwicklungskollegien                            wesengesetzes mit einem Anfangskapital im Gegen-\n§ 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien          wert von mindestens 730 000 Euro auszustatten\nanderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums           sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014               2095\n3. übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe,                keit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder ei-\neiner Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten               ner Gruppe gewährt wird.\nFinanzholding-Gruppe gemäß § 10a Absatz 1 des              10. Bedeutende Zweigniederlassung ist eine bedeu-\nKreditwesengesetzes und deren nachgeordnete Un-                tende Zweigniederlassung im Sinne des § 8f Ab-\nternehmen gemäß § 10a Absatz 1 des Kreditwesen-                satz 1 des Kreditwesengesetzes.\ngesetzes mit Sitz im Inland und\n11. Derivate sind Derivate im Sinne des § 1 Ab-\n4. Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwe-              satz 11 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.\nsengesetzes mit Ausnahme von Zweigniederlassun-\ngen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen              12. Drittstaat ist ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist.\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne           13. Drittstaatsinstitut ist ein Unternehmen, dessen\ndes § 53b des Kreditwesengesetzes.                             Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und das\nnach dem Recht des betreffenden Drittstaats zur\n§2                                    Ausübung einer der in Anhang I der Richtlinie\nBegriffsbestimmungen                             2013/36/EU oder in Anhang I Abschnitt A der Richt-\nlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und\n(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-                des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Fi-\nKreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen, die vom An-              nanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtli-\nwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 erfasst                  nien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom\nsind.                                                              12.6.2014, S. 349) genannten Tätigkeiten zugelas-\n(2) Relevante Kapitalinstrumente sind Kapitalinstru-            sen ist.\nmente, die beim ausgebenden Unternehmen für die                14. Eigenmittelanforderungen sind die Anforderungen der\nZwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen                  Artikel 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.\nals zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital\nanerkannt sind.                                                15. Einleger ist der Inhaber einer Einlage im Sinne des\n§ 1 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anleger-\n(3) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke                entschädigungsgesetzes.\ndieses Gesetzes wie folgt bestimmt:\n16. Einlagensicherungssysteme sind gesetzliche Ent-\n1. Abwicklung ist die Anwendung eines Abwicklungs-                schädigungseinrichtungen im Sinne des § 6 Ab-\ninstruments zur Erreichung eines oder mehrerer Ab-            satz 1 in Verbindung mit § 7 des Einlagensiche-\nwicklungsziele.                                               rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes.\n2. Abwicklungsbefugnis ist eine der in den §§ 78 bis          17. Ergänzungskapital sind die Instrumente des Ergän-\n86, 101, 107 sowie 144 und 153 genannten Befug-               zungskapitals im Sinne des Artikels 63 der Verord-\nnisse.                                                        nung (EU) Nr. 575/2013.\n3. Abwicklungsbehörden sind die von einem Mitglied-           18. Erstattungsfähige Einlagen sind Einlagen im Sinne\nstaat benannten Behörden, die für die Anwendung               des § 1 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und An-\nder Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der               legerentschädigungsgesetzes, die nicht gemäß § 3\nAbwicklungsbefugnisse zuständig sind.                         Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-\n4. Abwicklungsinstrument ist ein Instrument nach den              schädigungsgesetzes von einer Erstattung ausge-\n§§ 89, 90 oder 107.                                           nommen sind.\n5. Abwicklungsmaßnahme ist die Entscheidung über              19. EU-Mutterunternehmen ist ein EU-Mutterinstitut,\ndie Abwicklung eines Instituts oder gruppenange-              eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine\nhörigen Unternehmens nach Maßgabe von § 62                    gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft.\noder § 64, die Anwendung eines Abwicklungsin-             20. Finanzierungsmechanismen sind die von den Mit-\nstruments oder die Ausübung einer Abwicklungs-                gliedstaaten im Wege eines Fonds oder auf Grund-\nbefugnis.                                                     lage von Pflichtbeiträgen der in ihrem Hoheitsgebiet\n6. Anteilsinhaber im Sinne dieses Gesetzes sind An-               zugelassenen Institute in Umsetzung von Artikel 100\nteilsinhaber oder Gesellschafter.                             der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Mechanis-\n7. Auf konsolidierter Basis entspricht auf Basis der              men.\nkonsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1      21. Finanzkontrakte sind\nNummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des                a) Wertpapierkontrakte, insbesondere\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kre-                 aa) Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder\nditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung                    die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe\nder Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom                      von Wertpapieren oder Anteilen an Index-\n27.6.2013, S. 1).                                                     fonds,\n8. Aufsichtskollegium ist ein Aufsichtskollegium im                   bb) Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe\nSinne des § 8e des Kreditwesengesetzes.                               von Wertpapieren oder einen Wertpapier-\nindex sowie\n9. Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öf-\nfentlichen Mitteln ist eine staatliche Beihilfe gemäß             cc) Pensions- oder umgekehrte Pensionsge-\nArtikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeits-                  schäfte mit einem Wertpapier, einer Gruppe\nweise der Europäischen Union oder eine vergleich-                     von Wertpapieren oder einem Wertpapier-\nbare finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mit-                  index,\nteln auf supranationaler Ebene, die jeweils zur Er-               dd) sonstige vergleichbare Kontrakte, die das In-\nhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähig-                     stitut mit Wertpapiersammelstellen, Abwick-","2096         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nlungssystemen oder Zahlungsverkehrssys-           24. Gedeckte Schuldverschreibung ist ein Instrument\ntemen, zentralen Kontrahenten oder Ausla-             im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie\ngerungsunternehmen abschließt sowie                   2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des\nee) Verträge, aus welchen dem Institut berück-            Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der\nsichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne          Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-\ndes § 91 Absatz 1 erwachsen,                          stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in\nWertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,\nb) Warenkontrakte, insbesondere                              S. 32), die durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl.\naa) Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder             L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist.\ndie Leihe einer Ware, einer Gruppe von Wa-        25. Geschäftsleiter sind Geschäftsleiter im Sinne des\nren oder eines Warenindexes zwecks künf-              § 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.\ntiger Lieferung,\n26. Geschäftstag ist jeder Tag mit Ausnahme von\nbb) Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von               Samstag und Sonntag sowie von gesetzlichen Fei-\nWaren oder einen Warenindex,                          ertagen in der Bundesrepublik Deutschland, an de-\ncc) Pensions- oder umgekehrte Pensionsge-                 nen mindestens an einer Börse im Inland kein Bör-\nschäfte mit einer Ware, einer Gruppe von              senhandel betrieben wird.\nWaren oder einem Warenindex,                      27. Grenzüberschreitende Gruppe ist eine Gruppe, de-\nc) Terminkontrakte, insbesondere Kontrakte über              ren gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz in\nden Kauf, den Verkauf oder die Übertragung                mehr als in einem Staat des Europäischen Wirt-\neiner Ware oder eines anderen Gutes, einer                schaftsraums haben.\nDienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils\n28. Eine Gruppe besteht aus dem übergeordneten Un-\nzu einem festgelegten Preis zu einem künftigen            ternehmen und seinen nachgeordneten Unterneh-\nZeitpunkt,                                                men.\nd) Swap-Vereinbarungen, insbesondere\n29. Gruppenabwicklung ist eine Abwicklungsmaß-\naa) Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder                  nahme auf der Ebene des Mutterunternehmens\nsonstige Devisenvereinbarungen, Vereinba-             oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter\nrungen über Währungen, einen Aktienindex              Basis unterliegenden Instituts sowie die Koordinie-\noder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder          rung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten\neinen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren            und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen\nsowie Vereinbarungen bezogen auf das Wet-             durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unter-\nter, Emissionen oder Inflation,                       nehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für\nbb) Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-           eine Abwicklung erfüllen.\nSwaps,                                            30. Gruppenangehöriges Unternehmen ist ein Unter-\ne) Kreditvereinbarungen zwischen Instituten mit              nehmen, das übergeordnetes oder nachgeordnetes\neiner Laufzeit von bis zu drei Monaten,                   Unternehmen einer Gruppe ist.\nf) Rahmenvereinbarungen für die in den Buchsta-          31. Inländische Unionszweigstelle ist eine im Inland un-\nben a bis e genannten Kontrakte und Vereinba-             terhaltene Unionszweigstelle.\nrungen und                                            32. Instrumente des harten Kernkapitals sind die In-\ng) den in den Buchstaben a bis f genannten Kon-              strumente des harten Kernkapitals im Sinne des Ar-\ntrakten und Vereinbarungen vergleichbare Ver-             tikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.\nträge.                                                33. In Abwicklung befindliches Institut oder gruppenan-\n22. Finanzmarktinfrastruktur ist ein multilaterales Sys-         gehöriges Unternehmen ist ein Institut oder ein\ntem zwischen teilnehmenden Finanzmarktakteuren,              gruppenangehöriges Unternehmen, für das eine\neinschließlich eines Systembetreibers, das für die           Abwicklungsmaßnahme getroffen wird.\nAbrechnung, Abwicklung, Verwahrung und Verbu-            34. Institutsbezogenes Sicherungssystem ist eine Haf-\nchung von Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten                 tungsvereinbarung im Sinne des Artikels 113 Ab-\nund anderen Finanztransaktionen sorgt oder solche            satz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.\nFinanztransaktionen erleichtert oder ermöglicht; es\numfasst insbesondere Systeme im Sinne des § 1            35. Konsolidierende Aufsichtsbehörde ist die Behörde,\nAbsatz 16 des Kreditwesengesetzes, die in § 1 Ab-            die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der\nsatz 31 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes ge-             Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Beaufsich-\nnannten zentralen Gegenparteien sowie Börsen.                tigung auf konsolidierter Basis zuständig ist.\n23. Gedeckte Einlagen sind                                   36. Krisenmanagementmaßnahme ist eine Abwick-\nlungsmaßnahme oder die Ausübung von Kontroll-\na) Einlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 in Verbin-             befugnissen gemäß § 86 Absatz 1.\ndung mit § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Num-\nmer 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-         37. Krisenpräventionsmaßnahme ist\nschädigungsgesetzes und                                   a) die Ausübung von Befugnissen zur Beseitigung\nb) Einlagen entsprechender Art und Höhe bei Insti-              von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für\ntuten, die einer institutssichernden Einrichtung             die Sanierungsfähigkeit nach § 16,\ngemäß § 12 des Einlagensicherungs- und Anle-              b) die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder\ngerentschädigungsgesetzes          angeschlossen             zur Beseitigung von Hindernissen für die Ab-\nsind.                                                        wicklungsfähigkeit nach § 59 oder § 60,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014              2097\nc) die Anwendung von Maßnahmen frühzeitigen                    c) Aufrechnungen im Sinne von Artikel 2 Buch-\nEingreifens nach den §§ 36 bis 38 oder                         stabe k der Richtlinie 98/26/EG des Europä-\nischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai\nd) die Ausübung des Instruments der Beteiligung\n1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in\nder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß\nZahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrech-\n§ 89.\nnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998,\n38. Kritische Funktionen sind Tätigkeiten, Dienstleis-                 S. 45).\ntungen und Geschäfte, deren Einstellung zu einer\n44. Unionszweigstelle ist eine in einem Mitgliedstaat\nStörung der für die Realwirtschaft unverzichtbaren\nbefindliche Zweigstelle eines Drittstaatsinstituts.\nDienste oder zu einer Störung der Finanzmarktsta-\nbilität in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auf-        45. Wesentliche Geschäftsaktivitäten sind Geschäfts-\ngrund der Größe des Instituts oder der Gruppe oder             bereiche und damit verbundene Dienste, die die\nderen Marktanteils, deren externen und internen                Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Insti-\nVerflechtungen, deren Komplexität oder deren                   tuts oder einer Gruppe in erheblicher Weise beein-\ngrenzüberschreitenden Tätigkeiten führen kann,                 flussen können. Wesentlich sind auch Geschäftsak-\nund zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Substi-             tivitäten, die aus Sicht des Instituts oder der\ntuierbarkeit.                                                  Gruppe im Fall einer Störung zu einem erheblichen\nAusfall von Einnahmen oder Gewinnen, zu erhebli-\n39. Maßnahmenziel meint:                                           chen Verlusten oder zu einem erheblichen Verlust\na) im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 die Her-                des Beteiligungswerts führen könnten.\nstellung einer Vermögens-, Finanz- und Ertrags-        46. Zusätzliches Kernkapital sind die Instrumente des\nlage, welche die Wettbewerbsfähigkeit des über-            zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Artikels 52\ntragenen Unternehmens nachhaltig gewährleis-               der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.\ntet oder dessen geordnete Abwicklung sicher-\nstellt und                                             47. Zweigstelle ist eine Betriebsstelle im Sinne des Arti-\nkels 4 Absatz 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.\nb) im Fall des § 85 Absatz 1 Nummer 2 die in § 132\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ziele.                 (4) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Geset-\nzes die folgenden Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1\n40. Mitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat des Europäischen       der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:\nWirtschaftsraums.\n1. Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1\n41. Notfallliquiditätshilfe ist eine zeitlich begrenzte            Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;\nMaßnahme einer Zentralbank im Sinne des Artikels\n4 Absatz 1 Nummer 46 der Verordnung (EU)                    2. Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Ab-\nNr. 575/2013 gegenüber solventen Instituten oder               satz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;\nGruppen mit vorübergehenden Liquiditätsproble-              3. Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4\nmen zur Behebung der Liquiditätsprobleme.                      Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013;\n42. Relevantes Mutterinstitut ist ein Mutterinstitut in\neinem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine            4. gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des\nFinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanz-              Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung\nholdinggesellschaft, eine gemischte Holdingge-                 (EU) Nr. 575/2013;\nsellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in\n5. gemischte Holdinggesellschaft im Sinne des Arti-\neinem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholding-\nkels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung\ngesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholding-\n(EU) Nr. 575/2013;\ngesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine ge-\nmischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf             6. Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1\ndie das Instrument der Gläubigerbeteiligung ange-              Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;\nwandt wird.                                                 7. Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne des\n43. Saldierungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, der             Artikels 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung\nzufolge eine Reihe von im Vorhinein festgelegten               (EU) Nr. 575/2013;\noder bestimmbaren Forderungen oder Verpflichtun-            8. EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1\ngen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt                 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;\nwerden kann einschließlich\n9. Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitglied-\na) Vereinbarungen, bei denen die Leistungspflich-              staat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 30\nten der Parteien bei Eintreten eines Ereignisses           der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;\nunmittelbar fällig oder beendet werden und in\neine einzige Nettoforderung umzuwandeln oder           10. EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des\ndurch eine solche zu ersetzen sind (Close-out-             Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung\nNettingvereinbarung),                                      (EU) Nr. 575/2013;\n11. gemischte      Mutterfinanzholdinggesellschaft      im\nb) Aufrechnungen auf Grund einer Beendigung\nSinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 32 der Ver-\n(close out netting) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1\nordnung (EU) Nr. 575/2013;\nBuchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates              12. gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im\nvom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl.             Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 33 der Ver-\nL 168 vom 27.6.2002, S. 43) und                            ordnung (EU) Nr. 575/2013;","2098           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n13. Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-          diensteten der vorbezeichneten Behörden nicht mehr\nmer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.                 im Dienst sind oder ihre Tätigkeit im Rahmen dieses\nGesetzes beendet haben. Gleiches gilt für andere Per-\n§3                                sonen, welche im Wege dienstlicher Berichterstattung\nAbwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde                   Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Informationen\nerhalten.\n(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für\nFinanzmarktstabilisierung.                                        (2) Absatz 1 gilt für die folgenden Personen oder die\nbei den folgenden Stellen tätigen Personen entspre-\n(2) Die Abwicklungsbehörde hat sich mit der Bun-            chend:\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht regelmä-\nßig abzustimmen, insbesondere im Hinblick auf                  1. Einlagensicherungssysteme und bei ihnen tätige\nPersonen;\n1. Angelegenheiten der internationalen Zusammenar-\nbeit und                                                   2. potentielle Erwerber, die von den im Rahmen dieses\nGesetzes tätigen anderen nationalen Behörden kon-\n2. die Vorbereitung der Eingliederung der Abwicklungs-             taktiert oder von den Abwicklungsbehörden ange-\nbehörde als Anstalt in der Anstalt in die Bundesan-            sprochen wurden;\nstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.\n3. Rechnungsprüfer,        Wirtschaftsprüfer,  vereidigte\n(3) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im                Buchprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle\nSinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.                    Berater,    Bewerter      und   andere    von    den\n(4) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung             Abwicklungsbehörden, von anderen im Rahmen die-\nund die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-                ses Gesetzes tätigen Behörden oder von potentiel-\nsicht arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusam-                 len Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezo-\nmen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben                    gene Experten;\nkann die Zusammenarbeit nach Satz 1 durch Vereinba-            4. vorläufige Verwalter gemäß § 38 und den Sonderver-\nrungen zwischen der Bundesanstalt für Finanzmarkt-                 walter nach § 87;\nstabilisierung und der Bundesanstalt für Finanzdienst-\nleistungsaufsicht näher ausgestaltet und präzisiert wer-       5. die von der Abwicklungsbehörde ernannte Ge-\nden. Zudem können in den Vereinbarungen die für die                schäftsleitung eines Brückeninstituts oder einer Ver-\nZusammenarbeit erforderlichen Prozesse konkret aus-                mögensverwaltungsgesellschaft vor, während oder\ngestaltet werden. Die Vereinbarungen bedürfen der Ge-              nach ihrer Ernennung;\nnehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.                 6. sonstige Personen oder Stellen, die unmittelbar oder\nmittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen\n§4                                    für die Abwicklungsbehörde, für die im Rahmen die-\nVertraulichkeit von Informationen;                     ses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörden\npersonenbezogene Daten; Informationsansprüche                     und für die in den Nummern 1 bis 5 genannten Per-\nsonen, Stellen oder Behörden erbringen oder er-\n(1) Die §§ 5 bis 10 gelten für die Weitergabe von               bracht haben;\n1. vertraulichen Informationen, insbesondere Betriebs-         7. das gehobene Management und die Geschäftslei-\nund Geschäftsgeheimnissen von Kreditinstituten,                tung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Perso-\ngruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen                  nen, Stellen oder Behörden vor, während oder nach\nDritten, sowie                                                 ihrer Ernennung und Bedienstete oder ehemalige\n2. Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige                  Bedienstete der unter den Nummern 1 bis 6 genann-\nAuswirkungen auf die Erreichung der Abwicklungs-               ten Personen, Stellen oder Behörden.\nziele im Sinne des § 67 Absatz 1, auf die Effektivität        (3) Die Abwicklungsbehörde, die Aufsichtsbehörde\nvon Aufsichts- und Abwicklungsinstrumenten oder            und andere nationale Behörden, welche im Rahmen\nauf die Finanz-, Geldmarkt- oder Wirtschaftspolitik        dieses Gesetzes tätig werden, Einlagensicherungssys-\nhaben kann.                                                teme sowie Brückeninstitute und Vermögensverwal-\n(2) Der Schutz personenbezogener Daten nach dem             tungsgesellschaften haben in ihrem jeweiligen Bereich\nBundesdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden               interne Geheimhaltungsregelungen vorzusehen, welche\nFassung und der Schutz geistigen Eigentums bleiben             den Regeln der §§ 4 bis 10 weitgehend entsprechen.\nunberührt. Insbesondere gilt das Gebot der Datenspar-          Insbesondere ist sicherzustellen, dass Informationen im\nsamkeit nach § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes.               Sinne des § 4 Absatz 1 nur an Personen gelangen, wel-\nEine Anforderung oder Weitergabe von Informationen             che unmittelbar mit dem Abwicklungsprozess befasst\nnach den §§ 6 bis 8 darf nur erfolgen, wenn die Infor-         sind.\nmation zu dem Zweck verwendet werden soll, zu wel-                (4) Die Verschwiegenheitspflicht steht einer Weiter-\nchem sie erhoben wurde.                                        gabe oder Verwertung von Informationen im Sinne von\n§ 4 Absatz 1 Nummer 1 dann nicht entgegen, wenn die\n§5                                Kreditinstitute, gruppenangehörigen Unternehmen oder\nVerschwiegenheitspflicht                      sonstigen Dritten, deren Belange durch die Weitergabe\n(1) Die bei der Abwicklungsbehörde, bei der Auf-            oder Verwertung berührt sind, in die Weitergabe oder\nsichtsbehörde und bei anderen nationalen Behörden              Verwertung ausdrücklich eingewilligt haben.\nbeschäftigten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätig-          (5) Bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gel-\nkeit im Rahmen dieses Gesetzes bekanntgewordenen               ten die allgemeinen Haftungs- und Schadensersatzre-\nInformationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nicht unbefugt         geln. Hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Beschäf-\noffenbaren oder verwerten. Dies gilt auch, wenn die Be-        tigten der Abwicklungsbehörde, Aufsichtsbehörde oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014              2099\neiner im Rahmen des Gesetzes tätigen national zustän-               Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten\ndigen Behörde gelten die Regelungen des § 152.                      Personen beaufsichtigen,\n8. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und\n§6                                     Abwicklungssysteme zuständig sind,\nZulässiger Informationsaustausch                     9. parlamentarischen         Untersuchungsausschüssen\nzwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes                       nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes\n(1) Zwischen der Abwicklungsbehörde und der Auf-                 auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen\nsichtsbehörde findet im Rahmen gegenseitiger Unter-                 nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschuss-\nstützung, Beratung und Abstimmung ein ungehinderter                 gesetzes,\nInformationsaustausch statt. Soweit dies für die Erfül-        10. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ein-\nlung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können sie von-               schließlich der bei ihr ansässigen multilateralen\neinander Informationen anfordern und haben sie einan-               Gremien, insbesondere dem Financial Stability\nder Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen. Die               Board,\nSätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zwischen Ab-\nwicklungsbehörde und Deutscher Bundesbank, soweit              11. dem Internationalen Währungsfonds,\nInformationen betroffen sind, welche bei der laufenden         12. dem Ausschuss für Finanzstabilität oder dem Euro-\nÜberwachung der Institute durch die Deutsche Bun-                   päischen Ausschuss für Systemrisiken,\ndesbank entstanden oder zur laufenden Überwachung              13. dem Gremium zum Finanzmarktstabilisierungs-\nder Institute durch die Deutsche Bundesbank erforder-               fonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Finanz-\nlich sind.                                                          marktstabilisierungsfondsgesetzes, dem Lenkungs-\n(2) Die in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Behörden,                ausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des\nPersonen oder Stellen sind befugt, sich gegenseitig In-             Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,\nformationen zu übermitteln, sofern der Erhalt der Infor-       14. der Deutschen Bundesbank oder\nmation zur Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegen-\n15. dem Ausschuss nach Artikel 42 bis 48 der Verord-\nden Aufgaben nötig ist.\nnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Fest-\n§7\nlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheit-\nWeitergabe von                                 lichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditin-\nInformationen an sonstige Stellen                       stituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rah-\n(1) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbe-                  men eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus\nhörde sind ferner berechtigt, die ihnen im Zusammen-                und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie\nhang mit diesem Gesetz vorliegenden Informationen                   zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010\nfolgenden Behörden, Personen oder Stellen zur Verfü-                (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).\ngung zu stellen:                                                  (2) Eine Weitergabe von Informationen nach Absatz 1\n1. im Rahmen von Abwicklungskollegien deren Mit-             darf nur erfolgen, soweit die dort genannten Stellen die\ngliedern, den Abwicklungsbehörden sowie den zu-           Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.\nständigen Stellen in anderen Staaten, mit denen die       Für die Weitergabe von Informationen an Drittstaaten\nAufsichtsbehörde im Rahmen von Aufsichtskolle-            müssen zusätzlich die Anforderungen des § 8 erfüllt\ngien nach § 8e des Kreditwesengesetzes zusam-             sein.\nmenarbeitet, unter entsprechender Anwendung\ndes § 8e des Kreditwesengesetzes,                                                       §8\n2. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,                           Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten\n3. Behörden, deren Urteil die Abwicklungsbehörde für            (1) Die Abwicklungsbehörde und die im Rahmen die-\nerforderlich oder hilfreich hält,                         ses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörden\n4. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren           dürfen Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nur\nüber das Verfahren eines Instituts oder eines grup-       dann an Drittstaatsbehörden weitergeben, wenn die fol-\npenangehörigen Unternehmens befassten Stellen             genden Voraussetzungen erfüllt sind:\noder Behörden,                                            1. für die betreffenden Drittstaatsbehörden gelten Ge-\n5. Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten,                      heimhaltungsvorschriften, welche den Anforderun-\ngen dieses Gesetzes mindestens gleichwertig sind;\n6. Stellen sowie von diesen beauftragten Personen,               die Beurteilung trifft die weitergebende Behörde ge-\ndie kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag be-           gebenenfalls im Benehmen mit den weiteren betrof-\ntraut sind                                                    fenen Behörden;\na) mit der Überwachung von Instituten, Kapitalver-        2. die Informationen sind für die jeweiligen Drittstaats-\nwaltungsgesellschaften, extern verwalteten In-            behörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem\nvestmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesell-             Recht obliegenden Funktionen, die den in diesem\nschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungs-              Gesetz vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind,\ngesellschaften, Finanzunternehmen, Versiche-              auszuüben, und sie werden vorbehaltlich der Offen-\nrungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des               barungs- und Verwendungsbefugnisse nach Num-\nZahlungsverkehrs oder                                     mer 1 nicht für einen anderen Zweck verwendet;\nb) mit der Geldwäscheprävention,                          3. personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt\n7. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung              werden,     wenn       zudem     ein   angemessenes\nvon Instituten oder Finanzunternehmen betraute                Datenschutzniveau im Sinne des § 4b Absatz 2","2100          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nSatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleis-                                       Teil 2\ntet wird.\nAufsichtsrechtliche\n(2) Aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammende              Vorschriften und Anforderungen zur Vorbe-\nvertrauliche Informationen dürfen die Abwicklungsbe-          reitung der Sanierung und zur Frühintervention\nhörden und die sonstigen nationalen Behörden nur\ndann den jeweiligen Drittstaatsbehörden offenlegen,\nKapitel 1\nwenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\nSanierungsplanung\n1. die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem\ndie Information stammt (Ursprungsbehörde), willigt\n§ 12\nin die Offenlegung ein;\nSanierungsplanung\n2. die Information wird nur für die von der Ursprungs-\nbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.                      (1) Institute, die nicht nach § 20 Absatz 1 befreit\nsind, haben einen Sanierungsplan zu erstellen. In dem\nEine aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammende             Sanierungsplan hat das Institut darzulegen, mit wel-\nInformation ist dann als vertraulich zu betrachten, wenn      chen von dem Institut zu treffenden Maßnahmen die\nsie Geheimhaltungsvorschriften gemäß Unionsrecht              finanzielle Stabilität gesichert oder wiederhergestellt\nunterfällt oder nach dem Recht des jeweiligen Mitglied-       werden kann, falls sich seine Finanzlage wesentlich\nstaates der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.              verschlechtert und diese Verschlechterung zu einer Be-\nstandsgefährdung führen kann (Krisenfall).\n§9                                   (2) Ist das Institut Teil einer Gruppe, gilt Absatz 1 mit\nVorabprüfung auf                         der Maßgabe, dass allein das übergeordnete Unterneh-\nVertraulichkeit bei sonstiger                  men einen Sanierungsplan zu erstellen hat, der sich auf\nWeitergabe von Informationen                    die gesamte Gruppe bezieht, soweit sich nicht aus § 14\netwas Abweichendes ergibt.\nVor der Weitergabe von Informationen außerhalb der\n(3) Die Aufsichtsbehörde fordert die Institute auf,\nOffenbarungsbefugnisse der §§ 5 bis 8 ist sicherzustel-\neinen Sanierungsplan vorzulegen, und bestimmt dafür\nlen, dass sich darunter keine Informationen im Sinne\neine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf;\ndes § 4 Absatz 1 befinden. Im Rahmen dieser Prüfung\nauf Antrag des Instituts kann die Aufsichtsbehörde die\nsind die Auswirkungen einer Weitergabe auf wirtschaft-\nFrist um bis zu sechs Monate verlängern. In der Auffor-\nliche Interessen Betroffener nach § 4 Absatz 1 Num-\nderung hat die Aufsichtsbehörde auch anzugeben, ob\nmer 1 und auf öffentliche Interessen nach § 4 Absatz 1\nfür das Institut vereinfachte Anforderungen in Bezug auf\nNummer 2 zu berücksichtigen. Die Auswirkungen einer\nden Inhalt und den Detaillierungsgrad des Sanierungs-\nWeitergabe von Inhalten und Details der Sanierungs-\nplans gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Bezug auf\nund Abwicklungspläne nach den §§ 12 bis 21 und 40\ndie Frist für die Aktualisierung des Sanierungsplans ge-\nbis 48 und von Ergebnissen einer Bewertung nach den\nmäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 gelten. Die Institute rei-\n§§ 57 bis 60 sind dabei gesondert zu untersuchen.\nchen den Sanierungsplan der Aufsichtsbehörde und\nder Deutschen Bundesbank ein.\n§ 10\n(4) Soweit keine vereinfachten Anforderungen ge-\nSonstige Vorschriften                       mäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 gelten, hat ein Institut\nseinen Sanierungsplan zu aktualisieren und der Auf-\n(1) Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen für\nsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank zu\ndie Zwecke von Straf- oder Zivilverfahren gelten die Re-\nübermitteln\ngelungen des § 9 des Kreditwesengesetzes entspre-\nchend.                                                        1. nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisa-\ntionsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit\n(2) Hinsichtlich einer Inanspruchnahme eines Be-               oder Finanzlage oder jeder Änderung der allgemei-\nschäftigten einer im Rahmen dieses Gesetzes tätigen               nen Risikosituation, die sich wesentlich auf den Sa-\nnational zuständigen Behörde, die auf der Verletzung              nierungsplan des Instituts auswirken könnte oder\nder Verschwiegenheit im Sinne dieses Gesetzes beruht,             aus anderen Gründen dessen Änderung erforderlich\ngelten die Regelungen des § 152.                                  macht,\n2. mindestens jedoch jährlich.\n§ 11\nDie Aufsichtsbehörde kann von einem Institut verlan-\nZugang zu Informationen                       gen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren.\nZum Schutz einer effektiven Sanierungs- und Ab-               (5) Die Absätze 3 und 4 finden auf das übergeord-\nwicklungsplanung und einer effektiven Anwendung der           nete Unternehmen einer Gruppe entsprechende An-\nAbwicklungsinstrumente wird ein Zugang zu den Infor-          wendung.\nmationen, die der Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde\nim Zusammenhang mit der Sanierungsplanung nach                                              § 13\nden §§ 12 bis 21 oder der Abwicklungsplanung nach\nden §§ 40 bis 48 übermittelt wurden oder im Zusam-                     Ausgestaltung von Sanierungsplänen\nmenhang mit der Bewertung gemäß § 69 oder dem Ver-               (1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist ab-\nmarktungsprozess gemäß § 126 bei der Aufsichts- oder          hängig von Größe, Komplexität und Vernetzung des In-\nAbwicklungsbehörde entstanden sind, nicht gewährt.            stituts oder der Gruppe sowie von Art, Umfang und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014              2101\nKomplexität des Geschäftsmodells und des damit ein-             8. eine Prüfung der Wirksamkeit und Umsetzbarkeit\nhergehenden Risikos.                                                des Sanierungsplans anhand der Belastungsszena-\n(2) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen nach                rien;\n§ 19 Absatz 1 Nummer 1 hat der Sanierungsplan ins-              9. ein Kommunikations- und Informationskonzept, in\nbesondere folgende wesentliche Bestandteile zu ent-                 dem die interne und die externe Kommunikation\nhalten:                                                             unter Berücksichtigung der für bestimmte Hand-\n1. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte                   lungsoptionen geltenden Besonderheiten dargelegt\ndes Sanierungsplans einschließlich einer Bewer-                 wird;\ntung der Sanierungsfähigkeit des Instituts oder der       10. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen,\nGruppe;                                                         die das Institut oder die Gruppe getroffen hat oder\n2. eine strategische Analyse des Instituts oder der                zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sa-\nGruppe, die Folgendes zu enthalten hat:                         nierungsplans zu erleichtern.\na) eine Darstellung der Unternehmensstruktur und             (3) Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglich-\ndes Geschäftsmodells,                                 keit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziel-\nlen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Er-\nb) die Benennung der wesentlichen Geschäftsakti-          halt einer solchen Unterstützung ausgehen. In dem Sa-\nvitäten und kritischen Funktionen sowie               nierungsplan ist jedoch zu analysieren, wie und wann\nc) eine Beschreibung der internen und externen            das Institut in einer Krisensituation die Nutzung von\nVernetzungsstrukturen;                                Zentralbankfazilitäten beantragen könnte und sind Ver-\nmögenspositionen zu ermitteln, die als Sicherheit he-\n3. eine Darstellung, welche Handlungsoptionen dem            rangezogen werden könnten.\nInstitut oder der Gruppe zur Verfügung stehen, um\nim Krisenfall die finanzielle Stabilität zu sichern oder     (4) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende Anfor-\nwiederherzustellen;                                       derungen zu erfüllen:\n4. eine Analyse der Auswirkungen jeder der darge-            1. die Umsetzung der in dem Sanierungsplan vorgese-\nstellten Handlungsoptionen auf das Institut oder              henen Maßnahmen ist, unter Berücksichtigung der\ndie Gruppe sowie der Auswirkungen der Hand-                   vom betreffenden Institut getroffenen oder geplan-\nlungsoptionen auf die Fortführung von kritischen              ten vorbereitenden Maßnahmen gemäß Absatz 2\nFunktionen sowie der Auswirkungen auf andere                  Nummer 10, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\nMarktteilnehmer, Gläubiger und Anteilsinhaber; in             geeignet, die Überlebensfähigkeit und finanzielle So-\ndiesem Zusammenhang sind auch die Folgen der                  lidität des Instituts oder der Gruppe nachhaltig zu\nHandlungsoptionen für die Arbeitnehmer und ihre               sichern oder wiederherzustellen;\nVertretungen zu beschreiben;                              2. der Sanierungsplan und die Handlungsoptionen\n5. eine Analyse der Umsetzbarkeit der dargestellten              können mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im\nHandlungsoptionen, einschließlich der möglichen               Krisenfall schnell und wirksam umgesetzt werden,\nUmsetzungshindernisse, sowie eine Darstellung,                so dass wesentliche negative Auswirkungen auf\nob und wie diese Hindernisse überwunden werden                das Finanzsystem, auch in Fällen, in denen andere\nkönnen;                                                       Institute im selben Zeitraum Sanierungspläne um-\nsetzen, so weit wie möglich vermieden werden.\n6. die Festlegung von qualitativen und quantitativen\nIndikatoren, die eine rechtzeitige Durchführung           Der Sanierungsplan muss die Erfüllung der in Satz 1\nvon Handlungsoptionen zur Sicherstellung oder             Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen nachvoll-\nWiederherstellung der finanziellen Stabilität des In-     ziehbar darlegen.\nstituts oder der Gruppe dergestalt ermöglichen,              (5) Jeder Geschäftsleiter ist, unabhängig von der in-\ndass der Krisenfall aus eigener Kraft und ohne Sta-       ternen Zuständigkeitsregelung, für die Erstellung, die\nbilisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand               Implementierung und die Aktualisierung des Sanie-\nüberwunden werden kann; in diesem Zusammen-               rungsplans sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall\nhang ist auch ein Eskalations- und Informationspro-       verantwortlich.\nzess zu definieren, der sicherstellt, dass die Ge-\n(6) Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der\nschäftsleiterebene rechtzeitig und umfassend in\nAbwicklungsbehörde von Instituten oder dem überge-\ndie Entscheidungen eingebunden wird; in dem Sa-\nordneten Unternehmen einer Gruppe die Führung de-\nnierungsplan ist ebenfalls vorzusehen, wann und\ntaillierter Aufzeichnungen in einer zentralen Datenbank\nwie die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Eskalati-\nüber Finanzkontrakte verlangen, bei denen das betref-\nons- und Informationsprozesses beim Erreichen\nfende Institut Vertragspartei ist.\nvon Schwellenwerten der Indikatoren informiert\nwird;\n§ 14\n7. eine Darstellung von Szenarien für schwerwiegende\nBelastungen, die einen Krisenfall auslösen können,                        Besondere Anforderungen\nund deren Auswirkungen auf das Institut oder die                      an die Ausgestaltung von Gruppen-\nGruppe; die Belastungsszenarien sollen sowohl                      sanierungsplänen; Einzelsanierungsplan\nsystemweite Ereignisse als auch das einzelne Insti-          (1) Ein übergeordnetes Unternehmen, das ein EU-\ntut oder die ganze Gruppe betreffende Ereignisse          Mutterunternehmen ist und für das die Aufsichtsbe-\nbeinhalten,      welche       die     instituts-    oder  hörde gleichzeitig die konsolidierende Aufsichtsbe-\ngruppenspezifischen Gefährdungspotenziale abbil-          hörde ist, hat einen Gruppensanierungsplan zu erstel-\nden;                                                      len.","2102          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n(2) Ergänzend zu den Anforderungen des § 13 hat                                       § 16\nder Gruppensanierungsplan folgende Anforderungen\nMaßnahmen bei\nzu erfüllen:\nMängeln von Sanierungsplänen\n1. der Gruppensanierungsplan hat Handlungsoptionen               (1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschät-\nzu enthalten, die sowohl auf der Ebene des überge-        zung, dass der Sanierungsplan nicht den Anforderun-\nordneten Unternehmens als auch auf der Ebene von          gen der §§ 13 und 14 entspricht oder dass seiner Um-\nnachgeordneten Unternehmen umgesetzt werden               setzung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so\nkönnen;                                                   teilt sie dem betreffenden Institut oder dem übergeord-\nneten Unternehmen einer Gruppe ihre Bewertungser-\n2. der Gruppensanierungsplan soll Regelungen vorse-\ngebnisse mit und fordert das Institut oder das überge-\nhen, die gewährleisten, dass Handlungsoptionen\nordnete Unternehmen auf, innerhalb von zwei Monaten\nmiteinander in Einklang stehen, die zu ergreifen sind\neinen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen. Auf\nauf der Ebene\nAntrag kann die Aufsichtsbehörde diese Frist um bis\na) des übergeordneten Unternehmens,                       zu einen Monat verlängern.\n(2) In dem überarbeiteten Sanierungsplan hat das In-\nb) einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemisch-\nstitut oder übergeordnete Unternehmen darzulegen,\nten Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten\nwie die von der Aufsichtsbehörde festgestellten Mängel\nHoldinggesellschaft, einer Mutterfinanzholding-\nbeseitigt werden. Vor der Anforderung eines überarbei-\ngesellschaft in einem Mitgliedstaat, einer EU-\nteten Sanierungsplans ist das Institut oder übergeord-\nMutterfinanzholdinggesellschaft, einer gemisch-\nnete Unternehmen von der Aufsichtsbehörde anzuhö-\nten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mit-\nren. Ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass die\ngliedstaat oder einer gemischten EU-Mutterfi-\nUnzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbei-\nnanzholdinggesellschaft,\nteten Sanierungsplan nicht angemessen beseitigt wur-\nc) der Tochterunternehmen und                             den, kann sie das Institut oder übergeordnete Unter-\nnehmen anweisen, bestimmte Änderungen an dem Sa-\nd) bedeutender Zweigstellen;                              nierungsplan vorzunehmen.\n3. der Gruppensanierungsplan soll Regelungen für eine            (3) Legt das betreffende Institut oder übergeordnete\nmögliche gruppeninterne Unterstützung enthalten,          Unternehmen keinen überarbeiteten Sanierungsplan\nsofern eine Vereinbarung über gruppeninterne finan-       vor oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss,\nzielle Unterstützung gemäß § 22 vorliegt.                 dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung auf-\ngezeigten Unzulänglichkeiten oder potentiellen Hinder-\n(3) Nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 bis 4 und § 18          nisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in\nkann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Einzel-        angemessener Weise behoben werden, und können\nsanierungsplans in Bezug auf ein inländisches Institut        die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die An-\nverlangen, das nachgeordnetes Unternehmen eines               weisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzu-\nEU-Mutterunternehmens in einem anderen Mitglied-              nehmen, nicht angemessen beseitigt werden, so kann\nstaat ist. Anstelle und unter den Voraussetzungen eines       die Aufsichtsbehörde von dem Institut oder übergeord-\nVerlangens nach Satz 1 kann die Abwicklungsbehörde            neten Unternehmen verlangen, dass dieses innerhalb\ndie Erstellung eines Sanierungsplans durch ein inländi-       angemessener Frist mitteilt, durch welche Änderungen\nsches übergeordnetes Unternehmen verlangen, wel-              an seiner Geschäftstätigkeit die Unzulänglichkeiten\ncher sich auch auf alle ihm nachgeordneten Unterneh-          oder Hindernisse, die eine Sanierung in einem Krisenfall\nmen bezieht.                                                  unmöglich machen oder wesentlich erschweren wür-\nden (Sanierungshindernisse), behoben werden können.\n§ 15                                  (4) Teilt das Institut oder übergeordnete Unterneh-\nmen keine Änderungen mit, die es zur Beseitigung\nPrüfung und\nvon Sanierungshindernissen an seiner Geschäftstätig-\nBewertung von Sanierungsplänen\nkeit vornehmen kann, oder gelangt die Aufsichtsbe-\n(1) Die Aufsichtsbehörde legt der Abwicklungsbe-           hörde zu der Einschätzung, dass die Sanierungshinder-\nhörde den Sanierungsplan vor. Die Abwicklungsbe-              nisse mit den von dem Institut oder übergeordneten\nhörde kann den Sanierungsplan prüfen, um dort vorge-          Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht an-\nsehene Maßnahmen zu identifizieren, welche sich               gemessen beseitigt werden können, so kann die Auf-\nnachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts         sichtsbehörde das Institut oder übergeordnete Unter-\noder der Gruppe auswirken könnten. Die Abwicklungs-           nehmen anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter\nbehörde kann der Aufsichtsbehörde diesbezüglich               Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten\nEmpfehlungen geben.                                           und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Maßnah-\nmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts für erfor-\n(2) Die Aufsichtsbehörde prüft und bewertet im Ein-        derlich und verhältnismäßig erachtet, um die Sanie-\nvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, inwieweit             rungshindernisse zu beseitigen.\nder Sanierungsplan die Anforderungen der §§ 13 und\n(5) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Institut oder\n14 erfüllt. Bei der Bewertung des Sanierungsplans wird\nübergeordneten Unternehmen gemäß Absatz 4 insbe-\ndie Aufsichtsbehörde auch die Angemessenheit der\nsondere verlangen, dass es\nKapital- und Refinanzierungsstruktur im Verhältnis zur\nKomplexität der Organisationsstruktur und des Risiko-         1. das Risikoprofil einschließlich des Liquiditätsrisikos\nprofils des Instituts oder der Gruppe beurteilen.                 verringert,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014            2103\n2. Maßnahmen trifft, um die rechtzeitige Einleitung von          (2) Nach Abstimmung mit den im relevanten Auf-\nRekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen,               sichtskollegium vertretenen Aufsichtsbehörden und\n3. die Geschäftsstrategie und die Organisationsstruk-         mit den Aufsichtsbehörden der bedeutenden Zweig-\ntur überprüft,                                            stellen, soweit die bedeutenden Zweigstellen vom\nGruppensanierungsplan betroffen sind, bemüht sich\n4. Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie vor-           die Aufsichtsbehörde, innerhalb von vier Monaten nach\nnimmt, um die Widerstandsfähigkeit der wesent-            Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß Ab-\nlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funktio-       satz 1 mit den Aufsichtsbehörden der Tochterunterneh-\nnen zu erhöhen, oder                                      men eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über\n5. die Organisation der Unternehmensführung so än-            1. die Bewertung des Gruppensanierungsplans,\ndert, dass Handlungsoptionen aus dem Sanierungs-\nplan rechtzeitig und zügig umgesetzt werden kön-          2. die Notwendigkeit der Erstellung eines Sanierungs-\nnen.                                                          plans auf Einzelbasis für Institute, die Teil der\nGruppe sind, und\nDie Befugnis der Aufsichtsbehörde, Maßnahmen nach\ndem Kreditwesengesetz und den §§ 36 bis 39 zu erlas-          3. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16.\nsen, bleibt hiervon unberührt.                                Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Banken-\n(6) Eine nach den Absätzen 4 und 5 anzuordnende            aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU)\nMaßnahme ist insbesondere dann                                Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer\n1. erforderlich, wenn sich die festgestellten Sanie-          Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Banken-\nrungshindernisse bei einer drohenden Belastungssi-        aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses\ntuation nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und         Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses\ndaher die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt eines    2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom\nKrisenfalls eine Bestandsgefährdung des Instituts         15.12.2010, S. 12) um Unterstützung bei der Erzielung\nnicht mehr wirksam vermeiden lässt und                    einer Einigung ersuchen. Soweit einzelne betroffene\n2. verhältnismäßig, wenn die mit der Anweisung ver-           Aufsichtsbehörden einer gemeinsamen Entscheidung\nbundenen Belastungen in einem angemessenen Ver-           nach Satz 1 nicht zustimmen, kann die Aufsichtsbe-\nhältnis zu der von einer Bestandsgefährdung ausge-        hörde mit den übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden\nhenden Systemgefährdung stehen.                           eine gemeinsame Entscheidung treffen.\n(7) Vor Erlass einer Anweisung gemäß den Absät-               (3) Soweit die Aufsichtsbehörde und die anderen be-\nzen 4 und 5 stimmt sich die Aufsichtsbehörde mit der          troffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Mona-\nAbwicklungsbehörde bezüglich möglicher Maßnahmen              ten keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2\nnach § 59 Absatz 5 ab. Der Verwaltungsakt bedarf der          erreichen, trifft die Aufsichtsbehörde die Entscheidung\nSchriftform.                                                  nach Absatz 2 allein. Die Aufsichtsbehörde trägt bei ih-\nrer Entscheidung den von den anderen betroffenen Auf-\n(8) Wird der Sanierungsplan gemäß § 20 Absatz 4\nsichtsbehörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußer-\nvon einem Institutssicherungssystem erstellt, stehen\nten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Sie teilt\nder Aufsichtsbehörde die in den Absätzen 1 und 2 ge-\ndie Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen\nnannten Befugnisse gegenüber dem Institutssiche-\nund den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit.\nrungssystem zu.\n(4) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung im\n§ 17                               Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Banken-\naufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verord-\nVerfahren bei\nnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der\nGruppensanierungsplänen\nViermonatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden\nund Mängeln von Gruppensanierungs-\ngemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010\nplänen, wenn die Aufsichtsbehörde\ndie Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der\nzugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist\nAngelegenheiten, die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\n(1) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidie-      oder, soweit Maßnahmen nach § 16 Absatz 5 Satz 1\nrende Aufsichtsbehörde, übermittelt sie die Gruppen-          Nummer 1, 2 und 4 betroffen sind, in Absatz 2 Satz 1\nsanierungspläne an                                            Nummer 3 genannt sind, befasst. Fasst die Europä-\n1. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen        ische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats\nsich Tochterunternehmen befinden;                         keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.\n2. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen                                    § 18\nsich bedeutende Zweigstellen befinden, sofern der\nGruppensanierungsplan für die bedeutende Zweig-                                  Verfahren bei\nstelle von Belang ist;                                         Gruppensanierungsplänen und Mängeln von\nGruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichts-\n3. die Abwicklungsbehörde;                                    behörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist\n4. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in               (1) Erhält die Aufsichtsbehörde von der konsolidie-\ndenen sich Tochterunternehmen befinden.                   renden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungs-\nEine Übermittlung an eine Behörde in einem Mitglied-          plan, bemüht sie sich, nach Abstimmung mit den im\nstaat erfolgt nur, soweit sichergestellt ist, dass von die-   relevanten Aufsichtskollegium vertretenen Aufsichtsbe-\nser Behörde den §§ 4 bis 10 entsprechende Anforde-            hörden und mit den Aufsichtsbehörden der bedeuten-\nrungen an die Geheimhaltung eingehalten werden.               den Zweigstellen, soweit bedeutende Zweigstellen vom","2104          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nGruppensanierungsplan betroffen sind, innerhalb von           1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts ab-\nvier Monaten mit der konsolidierenden Aufsichtsbe-                hängig von der Art, dem Umfang und der Komplexi-\nhörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden               tät der Geschäftsaktivitäten, von der Eigentümer-\neine gemeinsame Entscheidung zu treffen über                      struktur, von der Rechtsform, dem Risikoprofil und\n1. die Bewertung des Gruppensanierungsplans,                      der Vernetztheit und von der Mitgliedschaft in einem\ninstitutsbezogenen Sicherungssystem hätte, und\n2. die Notwendigkeit der Erstellung eines Sanierungs-\nplans auf Einzelbasis für Institute, die Teil der         2. ob eine Abwicklung in einem Insolvenzverfahren ne-\nGruppe sind, und                                              gative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf an-\ndere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich\n3. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16.                         deren Refinanzierung oder auf die Realwirtschaft ha-\nDie Aufsichtsbehörde kann die Europäische Banken-                 ben kann.\naufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU)            (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nNr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer        mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nEinigung ersuchen. Soweit einzelne betroffene Auf-            stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-\nsichtsbehörden einer gemeinsamen Entscheidung nach            gen zu erlassen über die Kriterien zur Bestimmung der\nSatz 1 nicht zustimmen, kann die Aufsichtsbehörde mit         Auswirkungen nach Absatz 2 Nummer 2, die die Ab-\nden übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden eine ge-            wicklung eines Instituts in einem Insolvenzverfahren\nmeinsame Entscheidung treffen.                                auf die Finanzmärkte, andere Unternehmen der Finanz-\n(2) Die Aufsichtsbehörde trifft die Entscheidung al-       branche einschließlich deren Refinanzierung oder die\nlein, wenn innerhalb von vier Monaten keine gemein-           Realwirtschaft haben kann, und deren Bewertung. Das\nsame Entscheidung der Aufsichtsbehörden nach Ab-              Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-\nsatz 1 vorliegt über                                          gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe\n1. die Notwendigkeit der Erstellung eines Einzelsanie-\nübertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen\nrungsplans gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für ein\nmit der Abwicklungsbehörde ergeht.\ninländisches Institut oder\n(4) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europä-\n2. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16 auf\nische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Artikel 4\nEbene des deutschen Tochterunternehmens.\nAbsatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU um-\n(3) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung im       setzt und anwendet.\nEinklang mit dem Beschluss der Europäischen Banken-\naufsichtsbehörde, sofern bis zum Ablauf der Viermo-                                       § 20\nnatsfrist die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder                                  Befreiung von\neine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Arti-                        Instituten, die institutsbezogenen\nkel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010                          Sicherungssystemen angehören\ndie Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der\nin Absatz 2 Nummer 2 genannten Angelegenheiten, so-              (1) Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut, das einem\nweit Maßnahmen nach § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,            institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, im\n2 und 4 betroffen sind, befasst hat. Fasst die Europä-        Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank auf An-\nische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats           trag von den Anforderungen der §§ 12 bis 18 dieses\nkeinen Beschluss, gilt Absatz 2 entsprechend.                 Gesetzes befreien. Satz 1 gilt nicht für die Pflicht zur\nErstellung eines Einzelsanierungsplans, wenn\n(4) Soweit eine gemeinsame Entscheidung gemäß\nAbsatz 1 nicht zustande kommt, legt die Aufsichtsbe-          1. das Institut potentiell systemgefährdend ist,\nhörde die durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde          2. das Institut nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung\noder die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im                 (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013\nRahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit getroffenen Ent-            zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusam-\nscheidungen als bindend zugrunde.                                 menhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf\ndie Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom\n§ 19                                   29.10.2013, S. 63) der Aufsicht der Europäischen\nZentralbank unterliegt,\nVereinfachte Anforderungen;\nVerordnungsermächtigung                       3. der Gesamtwert der Aktiva des Instituts 30 Milliar-\nden Euro übersteigt,\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Anforderungen\nnach den §§ 12 bis 18 im Einvernehmen mit der Deut-           4. das Verhältnis der gesamten Aktiva des Instituts zum\nschen Bundesbank beschränken in Bezug auf                         Bruttoinlandsprodukt 20 Prozent übersteigt, es sei\ndenn, der Gesamtwert der Aktiva des Instituts liegt\n1. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstel-\nunter 5 Milliarden Euro oder\nlenden Sanierungspläne,\n5. die Erreichung der Abwicklungsziele durch die Be-\n2. die Frist, innerhalb der Sanierungspläne aufzustellen          freiung gefährdet wird.\noder zu aktualisieren sind, oder\nEin Institut ist potentiell systemgefährdend, wenn sein\n3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den          Ausfall oder die Gefahr seines Ausfalls eine Systemge-\nInstituten im Zusammenhang mit der Sanierungs-            fährdung im Sinne des § 67 Absatz 2 auslösen kann.\noder Abwicklungsplanung zur Verfügung zu stellen-         Bei Instituten, die nicht potentiell systemgefährdend\nden Informationen.                                        sind, wird vermutet, dass durch die Befreiung nach\n(2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen         Satz 1 die Erreichung der Abwicklungsziele nicht ge-\nberücksichtigt die Aufsichtsbehörde                           fährdet wird. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014             2105\nfür die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines        dung im Einklang mit den Konzernrichtlinien gewährt\nGruppensanierungsplans.                                       wird und kein Risiko für die Gruppe insgesamt begrün-\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind geeignete Unter-         det wird.\nlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Vorausset-            (3) Auf Verträge, welche nicht auf den Zweck des\nzungen für eine Freistellung vorliegen. Der Antrag be-        Absatzes 1 Nummer 2 gerichtet sind, insbesondere Ver-\ndarf der Zustimmung des institutsbezogenen Siche-             träge des normalen Geschäftsgangs, finden die Rege-\nrungssystems. Der Antrag kann gesammelt durch das             lungen der §§ 22 bis 35 keine Anwendung. Die Befug-\ninstitutsbezogene Sicherungssystem erfolgen. Der              nis der Aufsichtsbehörde gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2\nSammelantrag nach Satz 3 hat die Erklärung zu enthal-         in Verbindung mit Satz 1 des Kreditwesengesetzes\nten, dass die Zustimmung der vom Sammelantrag um-             bleibt für Zahlungen, die weder auf der Grundlage einer\nfassten Institute zum Befreiungsantrag vorliegt.              Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstüt-\n(3) Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde hat der           zung nach Absatz 1 erfolgen noch die Voraussetzungen\nAntragsteller nachzuweisen, dass die Voraussetzungen          für die Gewährung finanzieller Unterstützung nach Ab-\nder Befreiung noch vorliegen. Liegen die Voraussetzun-        satz 2 erfüllen, unberührt.\ngen der Befreiung nicht mehr vor, kann die Aufsichts-\nbehörde die Befreiung jederzeit widerrufen.                                              § 23\n(4) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die                              Zulässigkeit und\nAnforderungen der §§ 12 bis 18 für die dem instituts-                      Inhalt einer Vereinbarung über\nbezogenen Sicherungssystem angehörigen Institute,                    gruppeninterne finanzielle Unterstützung\ndie von der Befreiung betroffen sind, gegebenenfalls             (1) Die Partei einer Vereinbarung über gruppenin-\nnach Maßgabe des § 19 zu erfüllen.                            terne finanzielle Unterstützung darf weder von anderen\ngruppenangehörigen Unternehmen einschließlich dem\n§ 21                              übergeordneten Unternehmen noch von Dritten zum\nVertraulichkeitspflicht der Institute              Abschluss bestimmt werden.\nund gruppenangehörigen Unternehmen                      (2) Die Parteien können eine Vereinbarung über\nInstitute und gruppenangehörige Unternehmen sind           gruppeninterne finanzielle Unterstützung nicht ab-\nverpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungs-          schließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses\npläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanie-         bereits bei mindestens einer Partei der Vereinbarung\nrungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an dieje-          die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen ge-\nnigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und          mäß § 36 Absatz 1 vorliegen.\nUmsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanie-                 (3) In einer Vereinbarung über gruppeninterne finan-\nrungsplans beteiligt sind.                                    zielle Unterstützung können jeweils einzeln oder neben-\neinander folgende Leistungen zur Unterstützung ver-\nKapitel 2                              einbart werden:\nGruppeninterne                              1. Darlehen oder\nfinanzielle Unterstützung                          2. Sicherheiten zur Absicherung von Verbindlichkeiten\nder die Unterstützung empfangenden Partei in Form\n§ 22                                  von Personalsicherheiten oder der Bereitstellung\nVereinbarung über                             von Vermögenswerten.\ngruppeninterne finanzielle Unterstützung                 (4) In einer Vereinbarung über gruppeninterne finan-\n(1) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finan-           zielle Unterstützung ist festzulegen,\nzielle Unterstützung im Sinne dieses Gesetzes ist eine\n1. dass die die Unterstützung empfangende Partei eine\nVereinbarung über die einseitige oder wechselseitige\nGegenleistung zu erbringen hat und\nGewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung,\ndie abgeschlossen wird                                        2. nach welchen Grundsätzen die Gegenleistung im\nZeitpunkt der Gewährung der finanziellen Unterstüt-\n1. zwischen dem übergeordneten Unternehmen und\nzung festzulegen und zu berechnen ist.\ngruppenangehörigen Instituten oder Finanzinstitu-\nten, die jeweils in die Beaufsichtigung auf konsoli-         (5) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle\ndierter Basis des übergeordneten Unternehmens             Unterstützung einschließlich der Grundsätze zur Be-\neinbezogen sind und von denen mindestens ein In-          rechnung der Gegenleistung muss folgenden Prinzipien\nstitut oder Finanzinstitut seinen Sitz in einem ande-     entsprechen:\nren Mitgliedstaat hat,                                    1. die Voraussetzungen für die Gewährung gruppen-\n2. für den Fall, dass bei mindestens einem an der Ver-            interner finanzieller Unterstützung müssen zumin-\neinbarung beteiligten Institut oder Finanzinstitut die        dest den in § 30 geregelten Voraussetzungen ent-\nVoraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen ge-           sprechen;\nmäß § 36 Absatz 1 eintreten sollten.                      2. bei Abschluss der Vereinbarung und bei Berechnung\n(2) Die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein            der Gegenleistung für die Gewährung der finanziel-\nUnternehmen der Gruppe, bei dem die Voraussetzun-                 len Unterstützung handelt jede Partei in ihrem eige-\ngen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 36 Absatz 1           nen Interesse; dabei können direkte und indirekte\nvorliegen, setzt keine Vereinbarung über gruppenin-               Vorteile berücksichtigt werden, die einer Partei auf\nterne finanzielle Unterstützung voraus, wenn die Unter-           Grund der Gewährung einer finanziellen Unterstüt-\nstützung auf der Grundlage einer Einzelfallentschei-              zung zugutekommen;","2106          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n3. jede Partei, die eine finanzielle Unterstützung ge-        den kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde\nwährt, erhält vor der Entscheidung, eine finanzielle     die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 31 der Verord-\nUnterstützung zu gewähren, und vor der Berech-           nung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erreichung einer Eini-\nnung der hierfür zu erbringenden Gegenleistung Zu-       gung unterstützen. Die einvernehmliche Entscheidung\ngang zu allen relevanten Informationen über die die      ist schriftlich zu begründen.\nUnterstützung empfangende Partei;\n(4) Hat eine der für die einvernehmliche Entschei-\n4. bei der Berechnung der Gegenleistung für die Ge-           dung gemäß Absatz 3 zuständigen Aufsichtsbehörden\nwährung finanzieller Unterstützung können auch In-       vor Erreichen einer einvernehmlichen Entscheidung und\nformationen berücksichtigt werden, die sich auf          vor dem Ablauf der viermonatigen Frist nach Absatz 3\nGrund der Gruppenzugehörigkeit im Besitz der die         Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung\nUnterstützung gewährenden Partei befinden und            (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichts-\ndem Markt nicht bekannt sind;                            behörde um Hilfe ersucht, entscheidet die Aufsichtsbe-\n5. bei der Berechnung der Gegenleistung für die Ge-           hörde in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Eu-\nwährung finanzieller Unterstützung muss nicht jede       ropäischen Bankenaufsichtsbehörde.\nAuswirkung auf Marktpreise berücksichtigt werden,           (5) Die Aufsichtsbehörde entscheidet unter Würdi-\ndie voraussichtlich vorübergehend ist und sich aus       gung der Auffassungen und Vorbehalte, die von den\nUmständen außerhalb der Gruppe ergibt.                   betroffenen Aufsichtsbehörden in den anderen Mit-\ngliedstaaten im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3\n§ 24                              vorgebracht wurden, wenn die für die einvernehmliche\nAbtretungsverbot                          Entscheidung zuständigen Aufsichtsbehörden bis zum\nForderungen und andere Rechte aus einer Vereinba-         Ablauf der viermonatigen Frist nach Absatz 3 Satz 1\nrung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung            weder einvernehmlich entschieden haben noch die Eu-\nkönnen nicht abgetreten werden. Dritte können keine           ropäische Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des\nRechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne             Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe\nfinanzielle Unterstützung herleiten.                          ersucht haben. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entschei-\ndung den betroffenen Aufsichtsbehörden in den ande-\n§ 25                              ren Mitgliedstaaten mit.\nGenehmigungserfordernis                           (6) Die Aufsichtsbehörde gibt dem Antrag des über-\ngeordneten Unternehmens auf Genehmigung des Ab-\nEine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle\nschlusses der Vereinbarung statt, wenn nach Durchfüh-\nUnterstützung darf nur mit vorheriger Genehmigung\nrung des Genehmigungsverfahrens nach Maßgabe der\nder zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des über-\nAbsätze 3 bis 5 entschieden wird, dass die Vereinba-\ngeordneten Unternehmens der Gruppe abgeschlossen\nrung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung die\nwerden.\nAnforderungen des § 23 Absatz 5 erfüllt. Liegen die Vo-\nraussetzungen für eine Genehmigung nicht vor, lehnt\n§ 26\ndie Aufsichtsbehörde den Antrag ab. Dem übergeord-\nGenehmigungsverfahren bei                       neten Unternehmen ist die schriftliche Begründung ei-\nübergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland               ner einvernehmlichen Entscheidung nach Absatz 3\n(1) Hat das übergeordnete Unternehmen seinen Sitz         Satz 4 zu übermitteln.\nim Inland, hat es den Antrag auf Genehmigung des ge-\nplanten Abschlusses der Vereinbarung über gruppenin-                                     § 27\nterne finanzielle Unterstützung bei der Aufsichtsbe-\nhörde zu stellen. Dem Antrag ist die geplante Vereinba-                        Genehmigungsverfahren\nrung beizufügen.                                                         bei übergeordnetem Unternehmen\nmit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat\n(2) Die Aufsichtsbehörde leitet den Antrag unverzüg-\nlich an die Aufsichtsbehörden weiter, die für die nach-          (1) Leitet die zuständige Aufsichtsbehörde mit Sitz in\ngeordneten Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten,            einem Mitgliedstaat an die Aufsichtsbehörde den An-\ndie Parteien der Vereinbarung über gruppeninterne             trag eines übergeordneten Unternehmens mit Sitz in ei-\nfinanzielle Unterstützung zu werden beabsichtigen, zu-        nem anderen Mitgliedstaat weiter, eine Vereinbarung\nständig sind.                                                 über gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu ge-\nnehmigen, an der ein nachgeordnetes Unternehmen,\n(3) Die Aufsichtsbehörde und die betroffenen Auf-\ndas von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, Partei\nsichtsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten sollen\nzu werden beabsichtigt, hat die Aufsichtsbehörde in-\ninnerhalb von vier Monaten nach Eingang eines voll-\nnerhalb einer Frist von vier Monaten auf eine einver-\nständigen Antrages nach Absatz 1 einvernehmlich ent-\nnehmliche Entscheidung aller betroffenen Aufsichtsbe-\nscheiden, ob die Bedingungen der geplanten Vereinba-\nhörden hinzuwirken, ob die Vereinbarung über gruppen-\nrung die Anforderungen gemäß § 23 Absatz 5 oder ge-\ninterne finanzielle Unterstützung die Anforderungen von\nmäß den in Umsetzung der Artikel 19 und 23 der Richt-\n§ 23 Absatz 5 erfüllt. Dabei hat die Aufsichtsbehörde\nlinie 2014/59/EU erlassenen Vorschriften in anderen\ndie potentiellen Auswirkungen der Durchführung der\nMitgliedstaaten erfüllen. Bei der Entscheidung sind die\nVereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die\npotentiellen Auswirkungen der Durchführung der Ver-\nGruppe tätig ist, einschließlich der steuerlichen Konse-\neinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe\nquenzen zu berücksichtigen.\ntätig ist, einschließlich der steuerlichen Konsequenzen\nzu berücksichtigen. Auf Antrag einer der für die einver-         (2) Die Aufsichtsbehörde kann bis zum Ablauf der\nnehmliche Entscheidung zuständigen Aufsichtsbehör-            viermonatigen Frist nach Maßgabe des Artikels 19 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014                2107\nVerordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Ban-                  des die Unterstützung gewährenden Unternehmens\nkenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.                              der Gruppe;\n6. die Gewährung der finanziellen Unterstützung be-\n§ 28                                     wirkt insbesondere in dem Mitgliedstaat des die fi-\nWeiterleitung an die Abwicklungsbehörde                      nanzielle Unterstützung gewährenden Unterneh-\nDie Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder                 mens der Gruppe keine Bedrohung für die Finanz-\n§ 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne                    stabilität;\nfinanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde            7. das die finanzielle Unterstützung gewährende Unter-\nweiter.                                                             nehmen der Gruppe\na) erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unter-\n§ 29\nstützung die Anforderungen, die in Umsetzung\nEinholung der                                    der Richtlinie 2013/36/EU erlassen wurden, in Be-\nZustimmung der Anteilsinhaber;                            zug\nBerichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern\naa) auf Eigenmittel oder Liquidität sowie sonstige\n(1) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finan-                         gemäß Artikel 104 Absatz 2 der Richtlinie\nzielle Unterstützung wird nur im Verhältnis derjenigen                      2013/36/EU gestellte Anforderungen,\nParteien wirksam, deren Anteilsinhaber der Vereinba-\nrung zustimmen. Falls die Anteilsinhaber ihre Entschei-                bb) auf Großkredite, einschließlich jeglicher natio-\ndungen auf Grund der Rechtsform des Instituts oder                          naler Rechtsvorschriften über die Ausübung\ndes Finanzinstituts in einer Versammlung treffen, tritt                     der darin vorgesehenen Optionen;\ndie Zustimmung der Versammlung an die Stelle der Zu-                b) wird durch die Gewährung der finanziellen Unter-\nstimmung der Anteilsinhaber.                                           stützung nicht dazu veranlasst, gegen die Anfor-\n(2) Die Geschäftsleitung jedes Unternehmens, das                    derungen nach Buchstabe a zu verstoßen, es sei\nPartei einer Vereinbarung über gruppeninterne finan-                   denn, die für die Beaufsichtigung des Unterneh-\nzielle Unterstützung ist, erstattet den Anteilsinhabern                mens auf Einzelbasis zuständige Behörde hat\nmindestens jährlich Bericht über den Stand der Durch-                  dies genehmigt;\nführung der Vereinbarung und die Umsetzung aller auf           8. durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung\nder Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entschei-                wird die Abwicklungsfähigkeit des die Unterstützung\ndungen.                                                             gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht be-\neinträchtigt.\n§ 30\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nVoraussetzungen für die                       mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nGewährung gruppeninterner finanzieller                 stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-\nUnterstützung; Verordnungsermächtigung                  gen über die in Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 genann-\n(1) Eine finanzielle Unterstützung in Durchführung ei-      ten Voraussetzungen zu erlassen. Das Bundesministe-\nner Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unter-        rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch\nstützung darf von einem Unternehmen der Gruppe                 Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanz-\nnach Maßgabe der §§ 31 und 32 nur unter folgenden              dienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen,\nVoraussetzungen gewährt werden:                                dass vor Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 die\n1. es bestehen begründete Aussichten, dass die finan-          Abwicklungsbehörde anzuhören ist.\nziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Grup-\npe, welches Empfänger der Unterstützung ist, durch                                      § 31\ndie gewährte Unterstützung in wesentlichem Um-                              Beschlüsse über Gewährung\nfang behoben werden;                                            und Annahme einer finanziellen Unterstützung\n2. die Gewährung der finanziellen Unterstützung                    (1) Die Geschäftsleitung entscheidet über die beab-\na) bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als     sichtigte Gewährung einer gruppeninternen finanziellen\nGanzes oder eines Unternehmens der Gruppe zu            Unterstützung nach Maßgabe der Vereinbarung über\nerhalten oder wiederherzustellen und                    gruppeninterne finanzielle Unterstützung und der Ent-\nb) liegt im Interesse des die finanzielle Unterstüt-       scheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 33 Absatz 1.\nzung gewährenden Unternehmens der Gruppe;               Die Gründe für die Gewährung sind von der Geschäfts-\nleitung zu dokumentieren.\n3. es wird eine dem § 23 Absatz 5 entsprechende Ge-\ngenleistung festgelegt;                                        (2) Die Geschäftsleitung entscheidet über die An-\nnahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstüt-\n4. die Informationen, die der Geschäftsleitung des die         zung.\nfinanzielle Unterstützung gewährenden Unterneh-\nmens der Gruppe bei Entscheidung über die Gewäh-\n§ 32\nrung einer finanziellen Unterstützung vorliegen,\nrechtfertigen die begründete Erwartung, dass das                                    Anzeige der\ndie Unterstützung empfangende Unternehmen der                                beabsichtigten Gewährung\nGruppe seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung                 gruppeninterner finanzieller Unterstützung\nüber gruppeninterne Unterstützung erfüllen wird;               (1) Hat die Geschäftsleitung eines gruppenangehöri-\n5. die Gewährung der finanziellen Unterstützung ge-            gen Unternehmens mit Sitz im Inland die Absicht, grup-\nfährdet weder die Liquidität noch die Solvabilität         peninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, so","2108           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nhat sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden                                         § 34\nschriftlich anzuzeigen:                                                       Beteiligung der Aufsichts-\n1. der Aufsichtsbehörde,                                                    behörde bei der Entscheidung\n2. der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,                               über die Gewährung gruppeninterner\nfinanzieller Unterstützung durch ein Unter-\n3. der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das beab-              nehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat\nsichtigt, die finanzielle Unterstützung zu empfangen,\nund                                                           (1) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbe-\nhörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Ge-\n4. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.\nwährung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen\n(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss folgende Anga-           der Gruppe mit Sitz im Inland, das von der Aufsichts-\nben enthalten:                                                 behörde beaufsichtigt wird, oder an ein Unternehmen\n1. den begründeten Beschluss der Geschäftsleitung,             innerhalb einer Gruppe, die der konsolidierenden Auf-\nsicht der Aufsichtsbehörde unterliegt, und hat die Auf-\n2. detaillierte Angaben der beabsichtigten Gewährung\nsichtsbehörde Einwände gegen die Untersagung oder\nfinanzieller Unterstützung,\nBeschränkung der Gewährung finanzieller Unterstüt-\n3. eine nachvollziehbare Darstellung der auf Grundlage         zung, kann die Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei\nder in der Vereinbarung über gruppeninterne finan-         Tagen nach Mitteilung der Entscheidung durch die be-\nzielle Unterstützung festgelegten Grundsätze zur           troffene Aufsichtsbehörde die Europäische Bankenauf-\nFestlegung und Berechnung ermittelten Gegenleis-           sichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen und ihre\ntung und                                                   Unterstützung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU)\n4. eine Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne             Nr. 1093/2010 beantragen.\nfinanzielle Unterstützung.                                    (2) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbe-\n(3) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidie-       hörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Ge-\nrende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die               währung finanzieller Unterstützung an ein gruppenan-\nAbsicht der Gewährung finanzieller Unterstützung an-           gehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland, das von\nzeigt, informiert sie die übrigen Mitglieder des Auf-          der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird und dessen\nsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwick-              Gruppensanierungsplan gemäß Artikel 7 Absatz 5 der\nlungskollegiums unverzüglich über die angezeigte Ab-           Richtlinie 2014/59/EU Angaben zu getroffenen Verein-\nsicht.                                                         barungen über gruppeninterne finanzielle Unterstüt-\nzung enthält, so kann die Aufsichtsbehörde bei der\n§ 33                             konsolidierenden Aufsichtsbehörde beantragen, eine\nEntscheidung der                         Neubewertung des Gruppensanierungsplans gemäß\nAufsichtsbehörde über die Gewährung                   Artikel 8 der Richtlinie 2014/59/EU einzuleiten oder,\ngruppeninterner finanzieller Unterstützung              wenn der Sanierungsplan auf Ebene des Einzelunter-\ndurch ein Unternehmen mit Sitz im Inland                nehmens erstellt wird, von diesem die Übersendung ei-\nnes aktualisierten Sanierungsplans verlangen.\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann der Gewährung der\nfinanziellen Unterstützung innerhalb von fünf Werkta-                                     § 35\ngen nach Eingang der vollständigen Anzeige gemäß\n§ 32 Absatz 1 zustimmen oder diese untersagen oder                               Offenlegungspflichten\nbeschränken, wenn die Voraussetzungen für die Ge-                 (1) Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offenzu-\nwährung einer finanziellen Unterstützung gemäß § 30            legen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppen-\nim Zeitpunkt der Gewährung nicht erfüllt sind. Die Ent-        interne finanzielle Unterstützung ist. Jede Partei einer\nscheidung, die finanzielle Unterstützung zu untersagen         Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstüt-\noder zu beschränken, ist zu begründen.                         zung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingungen\n(2) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, der Ge-          der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten Un-\nwährung der finanziellen Unterstützung zuzustimmen,            ternehmen der Gruppe offenzulegen. Die nach den Sät-\ndiese zu untersagen oder zu beschränken, ist unver-            zen 1 und 2 offenzulegenden Angaben sind mindestens\nzüglich der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde                einmal jährlich zu aktualisieren.\nund, wenn die Aufsichtsbehörde nicht zugleich die kon-            (2) Die Vorschriften der Artikel 431 bis 434 der Ver-\nsolidierende Aufsichtsbehörde ist, auch dieser unver-          ordnung (EU) Nr. 575/2013 sind anzuwenden.\nzüglich anzuzeigen. Ist die Aufsichtsbehörde zugleich\ndie konsolidierende Aufsichtsbehörde, informiert sie                                  Kapitel 3\ndie übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie\ndie Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich\nFrühzeitiges Eingreifen\nüber die Entscheidung.\n§ 36\n(3) Macht die Aufsichtsbehörde nach Zugang einer\nordnungsgemäßen Anzeige nach § 32 Absatz 1 nicht                           Frühinterventionsmaßnahmen;\ninnerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist von                         Verordnungsermächtigung\nihrer Befugnis zur Untersagung oder Beschränkung der              (1) Verschlechtert sich die Finanzlage eines Instituts,\nGewährung finanzieller Unterstützungsleistung Ge-              insbesondere auf Grund seiner Liquiditätssituation, auf\nbrauch oder stimmt sie der Gewährung innerhalb der             Grund seiner Fremdkapitalquote oder auf Grund von\nin Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist zu, kann die Ver-          Kreditausfällen oder Klumpenrisiken signifikant und\neinbarung gemäß den angezeigten Angaben vollzogen              verstößt ein Institut hierdurch gegen die Anforderungen\nwerden.                                                        der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gegen Vorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014              2109\ndes Kreditwesengesetzes oder einen der Artikel 3 bis 7,        stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-\n14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU)                gen bezüglich der Umstände zu treffen, auf Grund derer\nNr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des               auf einen in naher Zukunft drohenden Verstoß nach Ab-\nRates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzin-               satz 1 Satz 2 geschlossen werden kann. Das Bundes-\nstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU)                 ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch\nNr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84), kann           Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanz-\ndie Aufsichtsbehörde, unbeschadet ihrer Befugnisse             dienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen,\nnach dem Kreditwesengesetz, gegenüber dem Institut             dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Ab-\nMaßnahmen anordnen, die geeignet und erforderlich              wicklungsbehörde ergeht.\nsind, um die signifikant verschlechterte wirtschaftliche\nSituation des Instituts zu verbessern. Gleiches gilt,                                     § 37\nwenn dem Institut nach einer Bewertung der maßgeb-                         Abberufung der Geschäftsleitung\nlichen Umstände, einschließlich der Eigenmittelanfor-\nderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten,               (1) Sind die Maßnahmen nach § 36 nicht ausrei-\nin naher Zukunft eine Verschlechterung seiner Finanz-          chend, die signifikante Verschlechterung der wirtschaft-\nlage nach Satz 1 droht. Insbesondere kann die Auf-             lichen Situation des Instituts zu verbessern und die Ver-\nsichtsbehörde                                                  stöße gegen die in § 36 Absatz 1 genannten Rechts-\nvorschriften zu beseitigen, kann die Aufsichtsbehörde\n1. von der Geschäftsleitung des Instituts verlangen,           gegenüber dem Institut die Abberufung einzelner oder\na) den Sanierungsplan gemäß § 12 Absatz 4 zu ak-           aller Geschäftsleiter anordnen. Die Bestellung der\ntualisieren, wenn sich die Umstände, die zur Er-        neuen Geschäftsleiter durch das Institut bedarf der Zu-\nfüllung oder zur drohenden Erfüllung der in Satz 1      stimmung der Aufsichtsbehörde.\ngenannten Voraussetzungen geführt haben, von                (2) Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach dem Kre-\nden Annahmen im Sanierungsplan unterscheiden;           ditwesengesetz bleiben unberührt.\nb) eine oder mehrere der im Sanierungsplan ge-\nnannten Handlungsoptionen umzusetzen;                                              § 38\nc) eine Analyse der Situation vorzunehmen und ei-                            Vorläufiger Verwalter\nnen Plan zur Überwindung bestehender Probleme               (1) Wäre eine Maßnahme nach § 37 nicht ausrei-\neinschließlich eines Zeitplans zu erstellen;            chend, die signifikant verschlechterte wirtschaftliche\nd) einen Plan für Verhandlungen über eine Umschul-         Situation des Instituts zu verbessern, kann die Auf-\ndung mit einigen oder allen Gläubigern zu erstel-       sichtsbehörde einen Verwalter für das Institut bestellen,\nlen;                                                    der vorübergehend entweder die Geschäftsleitung des\nInstituts ablöst oder mit ihr zusammenarbeitet (vorläu-\ne) die Geschäftsstrategie sowie die rechtlichen und        figer Verwalter). Die Aufgaben und Befugnisse des\noperativen Strukturen zu ändern;                        vorläufigen Verwalters sind von der Aufsichtsbehörde\nf) der Aufsichtsbehörde, auch im Rahmen einer              festzulegen, wobei die Befugnis zur Einberufung einer\nPrüfung vor Ort, Zugang zu allen Informationen          Versammlung der Anteilsinhaber und die Festlegung\nzu gewähren, die zur Aktualisierung des Abwick-         der Tagesordnung nur mit vorheriger Zustimmung der\nlungsplans, zur Vorbereitung der Abwicklung des         Aufsichtsbehörde ausgeübt werden darf. Die Übertra-\nInstituts und zur Bewertung der Vermögenswerte          gung von Aufgaben und Befugnissen eines Geschäfts-\nund Verbindlichkeiten des Instituts für Abwick-         leiters auf einen vorläufigen Verwalter sowie die Aufhe-\nlungszwecke erforderlich sind;                          bung der Übertragung sind von Amts wegen im Regis-\ng) eine Versammlung der Anteilsinhaber mit einer           ter einzutragen.\nvon der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Tages-                (2) Die Aufsichtsbehörde kann für ein Institut auch\nordnung einzuberufen; kommt die Geschäftslei-           mehrere vorläufige Verwalter nach Absatz 1 bestellen.\ntung dem nicht nach, so kann die Aufsichtsbe-               (3) Der vorläufige Verwalter hat der Aufsichtsbe-\nhörde die Einberufung anstelle der Geschäftslei-        hörde in festgelegten Abständen über seine Tätigkeit\ntung mit gleicher Wirkung selbst vornehmen;             zu berichten.\n2. vom Institut verlangen, dass einer oder mehrere der             (4) Der vorläufige Verwalter wird für einen Zeitraum\nGeschäftsleiter des Instituts abberufen werden, so-        von maximal einem Jahr bestellt. Dieser Zeitraum kann\nfern sie gemäß den Vorschriften des Kreditwesenge-         ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraus-\nsetzes für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht geeignet     setzungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwal-\nsind.                                                      ters fortbestehen. Die Aufsichtsbehörde kann den\n(2) Die Aufsichtsbehörde hat die zuständigen Ab-            vorläufigen Verwalter jederzeit wieder abberufen.\nwicklungsbehörden unverzüglich über die Maßnahmen                  (5) § 45c des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.\nzu unterrichten.\n(3) Absatz 1 steht der Verpflichtung des Instituts zur                                 § 39\nEinhaltung der Beteiligungsrechte nach dem Betriebs-                               Koordinierung der\nverfassungsgesetz nicht entgegen; die Pflicht des Insti-                  Frühinterventionsmaßnahmen und\ntuts, der Anordnung binnen der von der Aufsichtsbe-            Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen\nhörde gesetzten Frist in vollem Umfang nachzukom-                  (1) Liegen bei einem EU-Mutterunternehmen, für das\nmen, bleibt hiervon unberührt.                                 die Aufsichtsbehörde die konsolidierende Aufsichtsbe-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             hörde ist, die Voraussetzungen der §§ 36 oder 38 vor,\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-            so unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde","2110         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\ndie Europäische Bankenaufsichtsbehörde und konsul-           hörde anrufen, wenn die Entscheidung eine der folgen-\ntiert die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Auf-       den Frühinterventionsmaßnahmen betrifft:\nsichtskollegiums. Im Anschluss an die Unterrichtung          1. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Um-\nund Konsultation entscheidet die konsolidierende Auf-            setzung von Regelungen oder Maßnahmen aus\nsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Auswirkun-              dem Sanierungsplan, sofern das zur Aufrechterhal-\ngen auf die Unternehmen der Gruppe in den anderen                tung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit\nMitgliedstaaten, ob in Bezug auf das EU-Mutterunter-             und der Finanzlage des Instituts erforderliche Spek-\nnehmen eine Maßnahme nach den §§ 36 oder 38 an-                  trum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen nach\ngeordnet werden soll. Ihre Entscheidung teilt sie den            Nummer 4 des Abschnitts A des Anhangs der Richt-\nanderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskol-            linie 2014/59/EU, Regelungen und Maßnahmen zur\nlegiums und der Europäischen Bankenaufsichtsbe-                  Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der\nhörde mit.                                                       Eigenmittel des Instituts nach Nummer 10 des Ab-\n(2) Liegen bei einem Tochterunternehmen eines EU-             schnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU,\nMutterunternehmens, das von der Aufsichtsbehörde                 Regelungen und Maßnahmen zur Sicherstellung des\nbeaufsichtigt wird, die Voraussetzungen der §§ 36 oder           Zugangs zu Liquiditätsquellen nach Nummer 11 des\n38 vor und beabsichtigt die Aufsichtsbehörde die An-             Abschnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU\nordnung einer Maßnahme, so unterrichtet sie die Euro-            oder Maßnahmen zur Durchführung des Sanierungs-\npäische Bankenaufsichtsbehörde und konsultiert die               plans nach Nummer 19 des Abschnitts A des An-\nkonsolidierende Aufsichtsbehörde im Hinblick auf de-             hangs der Richtlinie 2014/59/EU betroffen sind;\nren Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die             2. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Er-\nGruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen                stellung eines Plans für Verhandlungen über eine\nMitgliedstaaten. Die Aufsichtsbehörde entscheidet un-            Umschuldung oder\nter Berücksichtigung der Bewertung durch die konsoli-\n3. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Ände-\ndierende Aufsichtsbehörde über die Anordnung der\nrung der rechtlichen oder operativen Strukturen ei-\nMaßnahme. Ist nach Ablauf von drei Tagen keine Be-\nnes Instituts.\nwertung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einge-\ngangen, so kann die Aufsichtsbehörde ohne deren Be-          Ferner kann sie gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verord-\nwertung entscheiden. Ihre Entscheidung teilt sie der         nung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf-\nkonsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen            sichtsbehörde anrufen, wenn innerhalb der Frist des\nAufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums          Absatzes 3 Satz 4 kein Einvernehmen hinsichtlich der\nsowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mit.           Bewertung in Bezug auf diese Frühinterventionsmaß-\nnahmen erzielt wird. Hat eine Aufsichtsbehörde in ei-\n(3) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde die Anord-          nem Mitgliedstaat nach Artikel 19 Absatz 3 der Verord-\nnung einer Maßnahme nach den §§ 36 oder 38 bei ei-           nung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf-\nnem Institut und beabsichtigt zugleich zumindest eine        sichtsbehörde befasst, entscheidet die Aufsichtsbe-\nAufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat die Anordnung        hörde im Einklang mit dem Beschluss der Europä-\neiner Maßnahme nach den entsprechenden nationalen            ischen Bankenaufsichtsbehörde. Wenn nicht innerhalb\nBestimmungen in Umsetzung der Artikel 27 oder 29 der         von drei Tagen eine Entscheidung der Europäischen\nRichtlinie 2014/59/EU bei einem anderen Institut der-        Bankenaufsichtsbehörde vorliegt, entscheidet die Auf-\nselben Gruppe, wirkt die Aufsichtsbehörde an der ge-         sichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst\nmeinsamen Bewertung der Frage mit, ob für alle betrof-       über die Anordnung der Maßnahme.\nfenen Institute derselbe vorläufige Verwalter bestellt\nwird oder ob die Anwendung von Frühinterventions-                                       Teil 3\nmaßnahmen im Interesse der Wiederherstellung der fi-\nnanziellen Stabilität des betroffenen Instituts koordiniert           Abwicklungsrechtliche Vorschriften\nwird. Die Bewertung soll in Form einer schriftlichen und             und Anforderungen zur Vorbereitung\nmit Gründen versehenen gemeinsamen Entscheidung                      der Restrukturierung und Abwicklung\nergehen, welche die Aufsichtsbehörde, sofern sie die\nkonsolidierende Aufsichtsbehörde ist, dem EU-Mutter-                                Kapitel 1\nunternehmen übermittelt. Die Aufsichtsbehörde kann\ndie Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Arti-                         Abwicklungsplanung\nkel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unter-\nstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.                                      § 40\nLiegt innerhalb von fünf Tagen keine einvernehmliche                               Erstellung und\nEntscheidung der betroffenen Aufsichtsbehörden vor,                   Aktualisierung von Abwicklungsplänen\nentscheidet die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zu-\nständigkeit selbst über die Anordnung der Maßnahme.             (1) Die Abwicklungsbehörde erstellt für jedes Insti-\ntut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsich-\n(4) Wird die Aufsichtsbehörde in den Fällen des Ar-       tigung auf konsolidierter Basis unterliegt, einen Ab-\ntikels 30 Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2014/59/EU von      wicklungsplan. Die Abwicklungsbehörde stimmt sich\neiner Entscheidung einer Aufsichtsbehörde eines              bei der Erstellung des Abwicklungsplans mit der Auf-\nMitgliedstaats über Frühinterventionsmaßnahmen un-           sichtsbehörde ab. Gleiches gilt für die Abwicklungsbe-\nterrichtet und ist sie mit der Entscheidung nicht einver-    hörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen\nstanden, kann sie bis zum Abschluss der Konsultation         sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, so-\ngemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)                weit Belange der bedeutenden Zweigniederlassung be-\nNr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbe-             troffen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014             2111\n(2) Der Abwicklungsplan                                       8. eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des\n1. sieht Abwicklungsmaßnahmen vor, die die Abwick-                  Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funk-\nlungsbehörde treffen kann, sofern das Institut die              tionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermö-\nAbwicklungsvoraussetzungen erfüllt, und legt, so-               genswerte des Instituts,\nfern ein Insolvenzverfahren nicht in Frage kommt,            9. eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen,\nOptionen für die Anwendung der in Teil 4 vorgese-               durch die gewährleistet werden soll, dass die ge-\nhenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse                    mäß § 42 zu übermittelnden Informationen auf\ndar;                                                            dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbe-\n2. berücksichtigt relevante Szenarien, insbesondere                 hörden jederzeit zur Verfügung stehen,\nden Fall, dass die Ursachen der Bestandsgefähr-\n10. Erläuterungen, wie die verschiedenen Abwicklungs-\ndung unternehmensspezifischer Natur oder auf eine\nmaßnahmen unter Beachtung der Grundsätze in\nallgemeine finanzielle Instabilität oder systemweite\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 3 finanziert werden können,\nEreignisse zurückzuführen sind;\n3. darf nicht von folgenden Annahmen ausgehen:                 11. eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen\nAbwicklungsstrategien, die im Kontext der unter-\na) der Gewährung einer außerordentlichen finanziel-             schiedlichen Szenarien und Zeithorizonte ange-\nlen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die             wandt werden können,\nüber die Gewährung von Mitteln des Restruktu-\nrierungsfonds gemäß § 1 des Restrukturierungs-         12. Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Ab-\nfondsgesetzes hinausgeht,                                   hängigkeiten (Vernetzungsanalyse),\nb) der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe durch       13. eine Beschreibung der Voraussetzungen für die\neine Zentralbank oder                                       Aufrechterhaltung des Zugangs zu Finanzmarktin-\nc) der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch eine              frastrukturen, Anlegerentschädigungseinrichtungen\nZentralbank auf der Basis nicht standardisierter            und Einlagensicherungssystemen sowie der Über-\nBesicherungen, Laufzeiten oder Zinssätze;                   tragbarkeit von Kundenpositionen,\n4. beachtet technische Regulierungsstandards, die              14. eine Analyse der Auswirkungen des Abwicklungs-\nnach Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU              plans auf die Arbeitnehmer und ihre Vertreter, ins-\nerlassen werden.                                                besondere unter Berücksichtigung möglicher Kos-\nten,\nSofern möglich und angezeigt, sollen die Angaben im\nAbwicklungsplan mengen- und zahlenmäßig belegt                 15. eine Darstellung der Kommunikation mit Medien\nwerden und nicht nur qualitativer Natur sein.                       und der Öffentlichkeit,\n(3) Der Abwicklungsplan enthält insbesondere                16. die Mindestanforderungen für die nach § 49 Ab-\n1. eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbe-                  satz 1 erforderlichen Eigenmittel und berücksichti-\nstandteile des Plans,                                          gungsfähigen Verbindlichkeiten sowie gegebenen-\nfalls eine Frist, bis wann diese Mindestanforderun-\n2. eine zusammenfassende Darstellung der seit Vor-\ngen erfüllt werden müssen,\nlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen\nwesentlichen Veränderungen innerhalb des Insti-           17. eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und\ntuts,                                                          Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs\n3. Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und                 des Instituts und\nKerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang            18. sofern einschlägig, Einschätzungen des Instituts in\nrechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen            Bezug auf den Abwicklungsplan.\ngetrennt werden könnten, um deren Fortführung\nnach einem Ausfall des Instituts zu gewährleisten,           (4) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Ab-\nwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr ge-\n4. eine Analyse, unter welchen zeitlichen und sach-\nlichen Voraussetzungen das Institut bei Berück-           prüft und gegebenenfalls aktualisiert. Dasselbe gilt\nnach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder\nsichtigung der im Abwicklungsplan diskutierten\nOrganisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstä-\nUmstände Zentralbankfazilitäten, die nicht unter\ntigkeit oder seiner Finanzlage, die sich nicht unwesent-\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b fallen, in\nlich auf die Wirkungsweise des Abwicklungsplans aus-\nAnspruch nehmen kann; in diesem Zusammenhang\nwirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erfor-\nsollen auch Vermögensgegenstände identifiziert\nderlich machen können. Die Aufsichtsbehörde unter-\nwerden, die sich als Sicherheiten eignen könnten,\nrichtet die Abwicklungsbehörde über jede der Auf-\n5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die jeweilige           sichtsbehörde bekannte Änderung, die im Rahmen ei-\nUmsetzung der wesentlichen Aspekte des Plans,             ner turnusmäßigen Aktualisierung nach Satz 1 oder ei-\n6. eine detaillierte Darstellung der gemäß § 57 vorge-        ner sonstigen Anpassung nach Satz 2 relevant ist oder\nnommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit,              eine solche Aktualisierung oder Anpassung erforderlich\nmacht.\n7. eine Beschreibung wesentlicher Abwicklungshin-\ndernisse und etwaiger nach § 59 Absatz 4 verlang-            (5) Die Abwicklungsbehörde übermittelt den Ab-\nter Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung              wicklungsplan und eventuelle Änderungen an die Auf-\nvon Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die        sichtsbehörde. Die zusammenfassende Darstellung der\nim Rahmen der nach § 57 vorgenommenen Bewer-              Hauptbestandteile des Plans nach Absatz 3 Nummer 1\ntung festgestellt wurden,                                 soll dem Institut offengelegt werden.","2112           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n§ 41                               gilt entsprechend für das Institut. In den Fällen der\nVereinfachte Anforderungen;                     Sätze 1 und 2 sowie im Rahmen von Anzeige- und Mel-\nVerordnungsermächtigung                       depflichten nach Satz 3 beachtet die Abwicklungsbe-\nhörde technische Regulierungsstandards, die nach Ar-\n(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderun-            tikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen\ngen nach den §§ 40 bis 48 und 57 und 58 beschränken            werden.\nin Bezug auf\n(2) Die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundes-\n1. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstel-        bank prüfen in Zusammenarbeit mit der Abwicklungs-\nlenden Abwicklungspläne,                                  behörde, ob einige oder alle der nach Absatz 1 zu über-\n2. die Frist, innerhalb der Abwicklungspläne aufzustel-        mittelnden Informationen bereits vorliegen. Liegen ent-\nlen oder zu aktualisieren sind,                           sprechende Informationen vor, stellen die Aufsichtsbe-\n3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den           hörde und die Deutsche Bundesbank diese der Ab-\nInstituten im Zusammenhang mit der Abwicklungs-           wicklungsbehörde zur Verfügung.\nplanung zu übermittelnden Informationen oder                 (3) Die Abwicklungsbehörde kann im Benehmen mit\n4. den Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwick-            der Aufsichtsbehörde\nlungsfähigkeit gemäß den §§ 57 und 58.                    1. von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeich-\n(2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen             nungen über Finanzkontrakte, an denen es als Ver-\nberücksichtigt die Abwicklungsbehörde                              tragspartei beteiligt ist, in einer zentralen Datenbank\nverlangen und\n1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts ab-\nhängig von der Art, dem Umfang und der Komplexi-          2. für alle Institute eine angemessene Frist vorsehen,\ntät der Geschäftsaktivitäten, von der Eigentümer-             innerhalb derer die Erstellung solcher Aufzeichnun-\nstruktur, von der Rechtsform, dem Risikoprofil und            gen möglich sein muss.\nder Vernetztheit und von der Mitgliedschaft in einem      Die Abwicklungsbehörde kann für verschiedene Arten\ninstitutsbezogenen Sicherungssystem hätte, und            von Finanzkontrakten jeweils unterschiedliche Fristen\n2. ob eine Abwicklung in einem Insolvenzverfahren ne-          nach Satz 1 Nummer 2 festlegen. Die Befugnisse der\ngative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf an-         Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.\ndere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich            (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nderen Refinanzierung oder auf die Realwirtschaft ha-      mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nben kann.                                                 stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-\n(3) Dabei beachtet die Abwicklungsbehörde die              gen zu erlassen über Art und Umfang der Pflichten\nnach Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU fest-        nach den Absätzen 1 und 3 zur Übermittlung von Infor-\ngesetzten technischen Regulierungsstandards.                   mationen und Analysen sowie der Anzeigepflichten, die\nzulässigen Datenträger, Übertragungswege und Daten-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            formate und die Verpflichtung zur Erstattung von Sam-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-            melanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstel-\nstimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-             lungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Ab-\ngen zu erlassen über die Kriterien zur Bestimmung der          wicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um\nAuswirkungen nach Absatz 2 Nummer 2, die die Ab-               einheitliche Unterlagen zur Erstellung und Aktualisie-\nwicklung eines Instituts in einem Insolvenzverfahren           rung des Abwicklungsplans zu erhalten. Das Bundes-\nauf die Finanzmärkte, andere Unternehmen der Finanz-           ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch\nbranche einschließlich deren Refinanzierung oder die           Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde über-\nRealwirtschaft haben kann, und deren Bewertung. Das            tragen.\nBundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-\ngung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbe-                (5) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet,\nhörde übertragen.                                              dem betroffenen Institut die infolge der Anwendung\ndieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendun-\n(5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die Europä-        gen zu ersetzen.\nische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Artikel 4\nAbsatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU um-                                         § 43\nsetzt und anwendet.\nZentrale Verwahrung\n§ 42                                        und Verwaltung von Finanzkontrakten\nMitwirkung des Instituts;                       (1) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbe-\nVerordnungsermächtigung                       hörde kann verlangen, dass Institute und gruppenange-\nhörige Unternehmen sowie das übergeordnete Unter-\n(1) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich der          nehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe sämtli-\nRegelungen in Absatz 2 verlangen, dass das Institut            che Finanzkontrakte zentral verwahren und angemes-\ndie Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktua-           sen verwalten. Die Verwaltung kann zentral für die grup-\nlisierung des Abwicklungsplans umfassend unterstützt.          penangehörigen Unternehmen durch ein Institut im In-\nInsbesondere kann die Abwicklungsbehörde verlangen,            land erfolgen. Die Verwaltung der Finanzkontrakte\ndass das Institut ihr alle zur Erstellung und Umsetzung        muss insbesondere so ausgestaltet sein, dass\ndes Abwicklungsplans erforderlichen Informationen\nund Analysen übermittelt. Die Abwicklungsbehörde               1. Finanzkontrakte in kurzer Zeit auffindbar und zu prü-\nkann Instituten Anzeige- und Meldepflichten auferle-               fen sind und\ngen, die für die Erstellung und Aktualisierung des Ab-         2. Finanzkontrakte vom Institut oder von gruppenange-\nwicklungsplans erforderlich sind. § 40 Absatz 4 Satz 3             hörigen Unternehmen auf ihre Bedeutung für das In-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014            2113\nstitut oder gruppenangehörige Unternehmen unter-           4. gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz\nsucht und eingestuft sind und davon abhängig die               im Inland,\nwesentlichen Vertragsinhalte erfasst sind.                 5. übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglo-\nDas Institut, die gruppenangehörigen Unternehmen so-               merats mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt\nwie das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe für                 sich um Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des\ndie gesamte Gruppe müssen ein System vorhalten, das                Kreditwesengesetzes,\nauch kurzfristig die Auswertung der verwahrten und             6. im Inland erlaubnispflichtige Niederlassungen von\nverwalteten Finanzkontrakte ermöglicht.                            Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz\n(2) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbe-                in einem Drittstaat,\nhörde kann                                                     7. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung\n1. von einem Institut oder gruppenangehörigen Unter-               mit Sitz in einem Drittstaat,\nnehmen jederzeit Auskünfte und Auswertungen zu             8. im Inland nach § 110d Absatz 1 Satz 1 des Versi-\nden verwahrten und verwalteten Finanzkontrakten                cherungsaufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Nie-\nim Sinne des Absatzes 1 verlangen,                             derlassungen von Versicherungsunternehmen mit\n2. dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen                Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\nsowie dem übergeordneten Unternehmen einer                     ischen Gemeinschaft oder in einem anderen Ver-\nGruppe für die gesamte Gruppe aufgeben, die Fi-                tragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nnanzkontrakte in einer bestimmten Weise zu verwah-             Wirtschaftsraum, die nicht den Richtlinien des Ra-\nren und zu verwalten, oder                                     tes der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet\n3. von dem Institut oder gruppenangehörigen Unter-                 des Versicherungswesens unterliegen,\nnehmen ergänzende Aufzeichnungen über Finanz-              9. OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem\nkontrakte verlangen.                                           Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten\n(3) Auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der                 OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in\nAbwicklungsbehörde hat ein Transaktionsregister ge-                Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentver-\nmäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des                mögen, und\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli             10. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem\n2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und                 Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten\nTransaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)              AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Be-\nmit Sitz im Inland der Aufsichtsbehörde oder der Ab-               zug auf die von ihnen verwalteten Investmentver-\nwicklungsbehörde die für die Erfüllung ihrer jeweiligen            mögen.\nAufgaben und Mandate erforderlichen Informationen\nDie Abwicklungsbehörde kann den in Satz 1 genannten\nzugänglich zu machen und Auswertungen bereitzustel-\nUnternehmen weitere Anzeige- und Meldepflichten ge-\nlen.\ngenüber der Abwicklungsbehörde und der Deutschen\n(4) § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.             Bundesbank auferlegen und von diesen Unternehmen\nweitere Informationen anfordern, die bei der Erstellung\n§ 44                               und Aktualisierung des Abwicklungsplans für die Ver-\nInformation der Abwicklungsbehörde                  netzungsanalyse erforderlich sind.\nüber Vermögenswerte und Verbindlichkeiten                   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nDie Abwicklungsbehörde trifft geeignete Vorkehrun-         mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\ngen, um zu gewährleisten, dass sie stets so aktuell und       stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-\numfassend wie möglich über Vermögenswerte und Ver-            gen zu erlassen über Art und Umfang der Mitteilungs-\nbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehöri-        pflichten nach Absatz 1 sowie deren Zeitpunkt und\ngen Unternehmens informiert ist. Institute und grup-          Form, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege\npenangehörige Unternehmen haben der Abwicklungs-              und Datenformate und die Verpflichtung zur Erstattung\nbehörde diese Informationen regelmäßig zur Verfügung          von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sam-\nzu stellen. § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.        melaufstellungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufga-\nben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbeson-\n§ 45                               dere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung und Ak-\ntualisierung des Abwicklungsplans zu erhalten. Das\nMitwirkung Dritter;\nBundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-\nVerordnungsermächtigung\ngung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt\n(1) Die folgenden Unternehmen haben der Abwick-            für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe\nlungsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-         übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen\ntungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank Art und            mit der Abwicklungsbehörde ergeht.\nAusmaß der Vernetzung im Sinne des § 40 Absatz 3\nNummer 12 mit Instituten mitzuteilen:                                                     § 46\n1. Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie                            Gruppenabwicklungspläne;\nPensionsfonds mit Sitz im Inland,                         Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter\n2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne der            (1) Ist die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 die für\n§§ 1b und 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versiche-           die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, erstellt\nrungsaufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland,               sie den Gruppenabwicklungsplan. Die Abwicklungsbe-\n3. Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz im In-        hörde arbeitet dabei mit den in Absatz 6 Satz 1 Num-\nland,                                                    mer 5 genannten Abwicklungsbehörden in Abwicklungs-","2114          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nkollegien zusammen und stimmt sich mit den jeweils              6. werden alle zusätzlichen Maßnahmen beschrieben,\nzuständigen Aufsichtsbehörden ab. Wenn die Anforde-                die die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang\nrungen des § 8 erfüllt sind, kann die Abwicklungsbe-               mit der Abwicklung der Gruppe zu treffen beabsich-\nhörde bei der Erstellung des Gruppenabwicklungsplans               tigt;\nAbwicklungsbehörden aus Drittstaaten einbeziehen, in            7. soll nicht von den folgenden Annahmen ausgegan-\ndenen die Gruppe Tochterunternehmen, Finanzholding-                gen werden:\ngesellschaften oder bedeutende Zweigniederlassungen\nhat. Der Gruppenabwicklungsplan soll keine unverhält-              a) der Gewährung einer außerordentlichen finan-\nnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat ha-                    ziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln,\nben.                                                                   die über die Gewährung von Mitteln des Re-\nstrukturierungsfonds gemäß § 1 des Restruktu-\n(2) Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der Basis                   rierungsfondsgesetzes hinausgeht,\nder nach Absatz 5 zur Verfügung gestellten Informatio-\nnen erstellt. Der Gruppenabwicklungsplan umfasst ei-               b) der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe durch\nnen Plan für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes                      eine Zentralbank oder\nentweder durch das Ergreifen von Maßnahmen auf der                 c) der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch eine\nEbene des EU-Mutterunternehmens oder durch eine                        Zentralbank auf der Basis nicht standardisierter\nAufteilung der Gruppe und eine Abwicklung der Toch-                    Besicherungen, Laufzeiten oder Zinssätze;\ntergesellschaften. Der Gruppenabwicklungsplan enthält\n8. werden, vorbehaltlich der Regelung in Nummer 7,\nAbwicklungsmaßnahmen in Bezug auf\nAngaben zur möglichen Finanzierung der verschie-\n1. das EU-Mutterunternehmen,                                       denen Gruppenabwicklungsmaßnahmen gemacht\n2. die Tochterunternehmen, die Teil der Gruppe sind                und, sofern der Einsatz von Finanzierungsmecha-\nund ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben,                   nismen erforderlich ist, Grundsätze für eine Auftei-\nlung der Finanzierungsverantwortung zwischen\n3. sonstige gruppenangehörige Unternehmen und                      Finanzierungsmechanismen in mehreren Mitglied-\n4. Tochterunternehmen, die ihren Sitz nicht in einem               staaten dargelegt; diese Grundsätze sollen auf fai-\nMitgliedstaat haben, vorbehaltlich der Regelungen              ren und ausgewogenen Kriterien beruhen und ins-\nin §§ 167 bis 171.                                             besondere den Bestimmungen des § 12i des Re-\nstrukturierungsfondsgesetzes sowie den Auswir-\n(3) Im Gruppenabwicklungsplan                                   kungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen\n1. werden die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt, die                 Mitgliedstaaten Rechnung tragen;\nin Bezug auf Unternehmen einer Gruppe im Rah-              9. ist detailliert auf die Bewertung der Abwicklungs-\nmen der in § 40 Absatz 2 Nummer 2 vorgesehenen                fähigkeit nach § 58 einzugehen und\nSzenarien zu treffen sind; dies umfasst Abwick-\n10. werden technische Regulierungsstandards, die\nlungsmaßnahmen in Bezug auf gruppenangehörige\nnach Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU\nUnternehmen, auf das Mutterunternehmen und auf\nerlassen werden, beachtet.\nTochterinstitute sowie koordinierte Abwicklungs-\nmaßnahmen in Bezug auf Tochterinstitute;                 Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplans soll sich an\nden Vorgaben des § 40 Absatz 3 orientieren.\n2. wird analysiert, inwieweit in Bezug auf in der Union\nansässige Unternehmen der Gruppe die Abwick-                (4) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der\nlungsinstrumente in koordinierter Weise angewandt        Gruppenabwicklungsplan mindestens einmal im Kalen-\nund die Abwicklungsbefugnisse in koordinierter           derjahr sowie nach Änderungen der Rechts- oder\nWeise ausgeübt werden könnten, insbesondere              Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der\nauf Grund von Maßnahmen zur Erleichterung des            Finanzlage der Gruppe, einschließlich der Finanzlage\nErwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abge-          jedes Unternehmens der Gruppe, die sich wesentlich\ngrenzter Geschäftsbereiche oder Tätigkeiten, die         auf den Gruppenabwicklungsplan auswirken oder des-\nvon mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht             sen Änderung erforderlich machen könnten, geprüft\nwerden, oder bestimmter Unternehmen der Gruppe           und gegebenenfalls aktualisiert. Absatz 1 Satz 2 und 3\ndurch einen Dritten;                                     ist entsprechend anzuwenden.\n3. werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte             (5) Das EU-Mutterunternehmen unterstützt die Ab-\nAbwicklung aufgezeigt;                                   wicklungsbehörde umfassend und übermittelt ihr die\nentsprechenden Informationen und Analysen. Diese\n4. werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehö-           umfassende Unterstützung, Informationen und Analy-\nren, die ihren Sitz in Drittländern haben, zum einen     sen betreffen das EU-Mutterunternehmen und, soweit\nangemessene Verfahren für die Zusammenarbeit             notwendig, jedes nachgeordnete Unternehmen der\nund die Abstimmung mit den jeweils zuständigen           Gruppe und sonstige Mitglieder der Gruppe. § 42 ist\nBehörden der betreffenden Drittländer festgelegt         entsprechend anzuwenden.\nund zum anderen die Auswirkungen einer Abwick-\nlung in der Union aufgezeigt;                               (6) Unter der Voraussetzung, dass die Vertraulichkeit\nnach Maßgabe der §§ 5 bis 10 und 21 gewahrt ist,\n5. werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtli-           übermittelt die Abwicklungsbehörde die Informationen\nchen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter            und Analysen, die sie gemäß Absatz 5 erhält, an\nFunktionen oder Geschäftsbereiche, dargestellt,\ndie erforderlich sind, um bei Vorliegen der Abwick-      1. die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,\nlungsvoraussetzungen eine Abwicklung auf Grup-           2. die in Bezug auf Tochterunternehmen zuständigen\npenebene zu erleichtern;                                     Abwicklungsbehörden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014             2115\n3. die Abwicklungsbehörden der Aufnahmemitglied-              Entscheidung ist zu begründen und hat den Stand-\nstaaten oder Staaten des Europäischen Wirtschafts-        punkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehör-\nraums, in denen sich bedeutende Zweigniederlas-           den Rechnung zu tragen.\nsungen befinden, sofern Belange der jeweiligen be-           (4) Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung\ndeutenden Zweigniederlassung betroffen sind,              dem EU-Mutterunternehmen mit. Hat eine Abwick-\n4. die in den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie             lungsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die Eu-\n2013/36/EU genannten zuständigen Behörden und             ropäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19\n5. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in            der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegen-\ndenen sich gruppenangehörige Unternehmen befin-           heit befasst, so stellt die Abwicklungsbehörde ihre Ent-\nden.                                                      scheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses\nder Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Arti-\nDie Informationen und Analysen, die nach Satz 1 Num-          kel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu-\nmer 2, 3 und 4 an die dort genannten Behörden über-           rück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Ein-\nmittelt werden, umfassen mindestens die Informationen         klang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenauf-\nund Analysen, die Belange des Tochterunternehmens             sichtsbehörde. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungs-\noder der bedeutenden Zweigniederlassung betreffen.            phase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu\nDer Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sind alle In-         betrachten. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbe-\nformationen und Analysen zu übermitteln, die für ihre         hörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so fin-\nRolle im Prozess der Gruppenabwicklungsplanung von            det die Entscheidung der Abwicklungsbehörde Anwen-\nBelang sind. Handelt es sich um Informationen über            dung.\nDrittstaatsunternehmen, so ist die Abwicklungsbehörde\nnicht verpflichtet, diese Informationen ohne Zustim-             (5) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung\nmung der betreffenden Aufsichts- oder Abwicklungsbe-          im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Ban-\nhörde des Drittstaats zu übermitteln.                         kenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der\n(7) Dritte sind entsprechend § 45 zur Mitwirkung ver-      Viermonatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbe-\npflichtet.                                                    hörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ge-\n(8) § 40 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wo-         mäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit\nbei im Rahmen der entsprechenden Anwendung von                der Angelegenheit befasst. Fasst die Europäische Ban-\n§ 40 Absatz 5 Satz 2 die Offenlegung gegenüber dem            kenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen\nEU-Mutterunternehmen erfolgt.                                 Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.\n§ 47                                                           § 48\nVerfahren für                                                 Verfahren für\nGruppenabwicklungspläne,                                      Gruppenabwicklungspläne,\nwenn die Abwicklungsbehörde die für                         wenn die Abwicklungsbehörde nicht die\ndie Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist                für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist\n(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppen-           (1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die\nabwicklung zuständige Behörde, so entscheiden die             Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sondern die\nAbwicklungsbehörde und die für die Tochterunterneh-           zuständige Abwicklungsbehörde für ein Tochterunter-\nmen zuständigen Abwicklungsbehörden gemeinsam                 nehmen, bemüht sie sich nach Erhalt der in § 46 Ab-\nüber den Gruppenabwicklungsplan. Die Abwicklungs-             satz 5 genannten Informationen und Analysen von der\nbehörde stimmt sich zuvor mit der Bundesanstalt für           für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, zu-\nFinanzdienstleistungsaufsicht ab, wenn diese Auf-             sammen mit anderen Abwicklungsbehörden und nach\nsichtsbehörde ist.                                            Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienst-\n(2) Auf Antrag einer für die gemeinsame Entschei-          leistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist,\ndung zuständigen Abwicklungsbehörde kann die Euro-            eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppen-\npäische Bankenaufsichtsbehörde die Abwicklungsbe-             abwicklungsplan für die ihrer Zuständigkeit unterliegen-\nhörden gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verord-               den Unternehmen der Gruppe zu treffen.\nnung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erreichung einer Eini-           (2) Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische\ngung unterstützen. Dies gilt nicht, wenn eine der betrof-     Bankenaufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehör-\nfenen Abwicklungsbehörden zu der Einschätzung ge-             den gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU)\nlangt, dass die strittige Thematik Auswirkungen fiskali-      Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erreichung\nscher Art auf den entsprechenden Mitgliedstaat hat. Als       einer Einigung ersuchen. Dies gilt nicht, wenn eine der\nfür die Gruppenabwicklung zuständige Behörde soll die         betroffenen Abwicklungsbehörden zu der Einschätzung\nAbwicklungsbehörde in diesem Fall eine Neubewertung           gelangt, dass die strittige Thematik Auswirkungen fis-\ndes Gruppenabwicklungsplanes einschließlich der Min-          kalischer Art auf den entsprechenden Mitgliedstaat hat.\ndestanforderungen an Eigenmittel und berücksich-                 (3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeit-\ntigungsfähige Verbindlichkeiten einleiten.                    punkt der Übermittlung der in § 46 Absatz 5 genannten\n(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeit-        Informationen und Analysen durch die für die Gruppen-\npunkt der Übermittlung der in § 46 Absatz 5 genannten         abwicklung zuständige Behörde keine gemeinsame\nInformationen und Analysen durch die Abwicklungsbe-           Entscheidung der Abwicklungsbehörden über einen\nhörde keine gemeinsame Entscheidung der Abwick-               Gruppenabwicklungsplan vor, so entscheidet die Ab-\nlungsbehörden vor, so entscheidet die Abwicklungsbe-          wicklungsbehörde für das entsprechende Tochterunter-\nhörde allein über den Gruppenabwicklungsplan. Die             nehmen selbst, erstellt einen Abwicklungsplan für das","2116          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nentsprechende Tochterunternehmen und schreibt die-            6. es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus\nsen fort. Die Entscheidung ist unter Angabe der Grün-             Einlagen, die gemäß § 46f Absatz 4 Nummer 2 des\nde, warum dem vorgeschlagenen Gruppenabwick-                      Kreditwesengesetzes in einem Insolvenzverfahren\nlungsplan nicht zugestimmt wird, zu begründen und                 vorrangig zu befriedigen ist.\nhat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen\n(3) Unterliegt eine Verbindlichkeit dem Recht eines\nAufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden Rech-\nDrittstaats, so kann die Abwicklungsbehörde von dem\nnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde teilt ihre Ent-\nInstitut den Nachweis verlangen, dass die Anwendung\nscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungs-\ndes Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Ver-\nkollegiums mit.\nbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittstaats aner-\n(4) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung        kannt würde, wobei insbesondere das für die Verbind-\nim Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Ban-           lichkeit geltende Vertragsrecht und internationale Ab-\nkenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Ver-         kommen über die Anerkennung von Abwicklungsmaß-\nordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der         nahmen zu berücksichtigen sind. Ist die Abwicklungs-\nViermonatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbe-           behörde nicht davon überzeugt, dass die Anwendung\nhörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ge-             des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Ver-\nmäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit          bindlichkeit nach dem Recht dieses Drittstaats aner-\nder Angelegenheit befasst. Fasst die Europäische Ban-         kannt würde, kann die Verbindlichkeit nicht auf den\nkenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen             Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlich-\nBeschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.                     keiten angerechnet werden.\n(4) Die Abwicklungsbehörde legt den institutsspezi-\nKapitel 2                             fischen Mindestbetrag von berücksichtigungsfähigen\nAnforderungen in Bezug                            Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 insbesondere auf\na u f b e r ü c k s i c h t i g u n g s f ä h i g e Ve r-  Grundlage der folgenden Kriterien fest:\nbindlichkeiten, relevante Kapital-                         1. des Erfordernisses, sicherzustellen, dass das Institut\ninstrumente und genehmigtes Kapital                               durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente in\neiner den Abwicklungszielen entsprechenden Weise\nAbschnitt 1                              abgewickelt werden kann;\nMindestbetrag                           2. des Erfordernisses, sicherzustellen, dass das Institut\nberücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten                  über ausreichende berücksichtigungsfähige Ver-\nbindlichkeiten verfügt, um bei Anwendung des In-\n§ 49                                 struments der Gläubigerbeteiligung zu gewährleis-\nten, dass\nInstitutsspezifischer Mindestbetrag\nberücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten                  a) Verluste absorbiert werden können und\n(1) Jedes Institut hat auf Verlangen der Abwicklungs-          b) die harte Kernkapitalquote in einem Ausmaß wie-\nbehörde einen Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger                 derhergestellt werden kann, das erforderlich wä-\nVerbindlichkeiten vorzuhalten. Der Mindestbetrag wird                re, um ein ausreichendes Marktvertrauen in das\nals Quote bestehend aus der Summe der Eigenmittel                    Institut sicherzustellen und es in die Lage zu ver-\nund berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einer-                setzen, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfül-\nseits und der Summe der Gesamtverbindlichkeiten                      len und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der\nund Eigenmittel des Instituts andererseits ausgedrückt.              Richtlinien 2013/36/EU oder 2014/65/EU zuge-\nVerbindlichkeiten aus Derivaten werden bei der Berech-               lassen ist, fortzuführen;\nnung der Gesamtverbindlichkeiten mit der Maßgabe              3. des Erfordernisses, sicherzustellen, dass das Institut\nberücksichtigt, dass Saldierungsvereinbarungen der                auch für den Fall, dass der Abwicklungsplan den\nVertragspartner in voller Höhe anerkannt werden.                  möglichen Ausschluss bestimmter Kategorien be-\n(2) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten müs-             rücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 92\nsen folgende Voraussetzungen erfüllen, um auf den                 vom Instrument der Gläubigerbeteiligung oder die\nMindestbetrag angerechnet zu werden:                              vollständige Übertragung bestimmter Kategorien\nberücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rah-\n1. die Verbindlichkeit ist in der Höhe, in der sie berück-\nmen einer partiellen Übertragung auf einen überneh-\nsichtigt werden soll, entstanden;\nmenden Rechtsträger vorsieht, über ausreichende\n2. die Verbindlichkeit besteht nicht gegenüber dem In-            berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt,\nstitut und ist nicht durch das Institut garantiert oder       um bei Anwendung des Instruments der Gläubiger-\nvon dem Institut in sonstiger Weise besichert;                beteiligung zu gewährleisten, dass\n3. die Verbindlichkeit wird weder direkt noch indirekt            a) Verluste absorbiert werden können und\ndurch das Institut finanziert;\nb) die harte Kernkapitalquote in einem Ausmaß wie-\n4. die Verbindlichkeit hat eine Restlaufzeit von mindes-             derhergestellt werden kann, das erforderlich wä-\ntens einem Jahr; gewährt die Verbindlichkeit dem                 re, um ein ausreichendes Marktvertrauen in das\nGläubiger einen Anspruch auf vorzeitige Rückzah-                 Institut sicherzustellen und das Institut in die\nlung, gilt die Verbindlichkeit für die Zwecke dieser             Lage zu versetzen, die Zulassungsvoraussetzun-\nVorschrift als in dem Zeitpunkt fällig, in dem eine              gen zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im\nsolche Rückzahlung erstmalig verlangt werden kann;               Rahmen der Richtlinien 2013/36/EU oder\n5. die Verbindlichkeit resultiert nicht aus einem Derivat;           2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014            2117\n4. der Größe, des Geschäftsmodells, der Refinanzie-           Bewertung der Tochterunternehmen zu berücksichti-\nrungsstruktur und des Risikoprofils des Instituts;        gen. Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung\n5. des Umfangs, in dem ein Einlagensicherungssystem           dem EU-Mutterunternehmen mit.\ngemäß § 145 zur Finanzierung der Abwicklungsmaß-             (4) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung\nnahmen herangezogen werden könnte, und                    über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis im Ein-\nklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenauf-\n6. des Umfangs, in dem der Ausfall des Instituts, ins-\nsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung\nbesondere auf Grund der Vernetzung mit anderen\n(EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermo-\nInstituten oder mit dem übrigen Finanzsystem, nega-\nnatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die\ntive Auswirkungen auf die Finanzstabilität im Sinne\nEuropäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19\neiner Ansteckung haben könnte.\nder Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegen-\n(5) Der von der Abwicklungsbehörde im Benehmen             heit befasst hat. Fasst die Europäische Bankenauf-\nmit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-           sichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Be-\nsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, festgesetzte in-      schluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.\nstitutsspezifische Mindestbetrag muss von dem Institut\n(5) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochter-\nauf Einzelinstitutsbasis vorgehalten werden. Die Ab-\nunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber\nwicklungsbehörde kann nach Anhörung der Aufsichts-\nnicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behör-\nbehörde anordnen, dass der Mindestbetrag auch von\nde, wirkt sie an einer gemeinsamen Entscheidung über\neinem gruppenangehörigen Unternehmen vorzuhalten\nden Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene entspre-\nist.\nchend Absatz 2 mit. Sie kann die Europäische Banken-\n(6) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidungen           aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)\nnach den Absätzen 4 und 5 Satz 2 parallel zur Ausar-          Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen. Wenn\nbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.             eine gemeinsame Entscheidung nicht zustande kommt,\nlegt die Abwicklungsbehörde die von der für die Grup-\n§ 50                               penabwicklung zuständigen Behörde entsprechend\nMindestbetrag berücksichtigungsfähiger                Absatz 3 getroffene Entscheidung als bindend zugrun-\nVerbindlichkeiten auf konsolidierter Basis             de.\n(6) Entscheidungen über den Mindestbetrag auf\n(1) Übergeordnete Unternehmen, die gleichzeitig\nkonsolidierter Basis werden regelmäßig überprüft und\nEU-Mutterunternehmen sind, haben zusätzlich zum\ngegebenenfalls aktualisiert.\nMindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlich-\nkeiten auf Einzelbasis gemäß § 49 auch einen Mindest-            (7) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidungen\nbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf         über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis paral-\nkonsolidierter Basis vorzuhalten. Die Höhe des Min-           lel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwick-\ndestbetrags auf konsolidierter Basis wird von der Ab-         lungsplänen.\nwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zu-\nständige Behörde im Benehmen mit der Bundesanstalt                                       § 51\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Auf-                                 Mindestbetrag\nsichtsbehörde ist, nach Abstimmung mit der für die                     berücksichtigungsfähiger Verbindlich-\nAufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Auf-                keiten für Tochterunternehmen auf Einzelbasis\nsichtsbehörde festgelegt. Dabei sind insbesondere die\nin § 49 Absatz 4 genannten Kriterien und die Frage, ob           (1) Die Abwicklungsbehörde legt im Benehmen mit\nTochterunternehmen in Drittstaaten nach dem Grup-             der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,\npenabwicklungsplan separat abgewickelt werden sol-            wenn diese Aufsichtsbehörde ist, für die Tochterunter-\nlen, zu berücksichtigen.                                      nehmen, für die sie zuständige Abwicklungsbehörde\nist, den von jedem Tochterunternehmen der Gruppe\n(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppen-        auf Einzelbasis vorzuhaltenden Mindestbetrag berück-\nabwicklung zuständige Behörde, bemüht sie sich, mit           sichtigungsfähiger Verbindlichkeiten fest. Dieser Min-\nden für die Tochterunternehmen der Gruppe zuständi-           destbetrag wird auf eine für das jeweilige Tochterunter-\ngen ausländischen Abwicklungsbehörden eine gemein-            nehmen angemessene Höhe festgelegt, wobei fol-\nsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des auf kon-          gende Kriterien berücksichtigt werden:\nsolidierter Ebene vorzuhaltenden Mindestbetrags be-\nrücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu erreichen.        1. die in § 49 Absatz 4 genannten Kriterien, insbeson-\nDie gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Die                 dere Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsstruk-\nAbwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwick-                 tur und Risikoprofil des Tochterunternehmens, und\nlung zuständige Behörde teilt dem übergeordneten Un-          2. der für die Gruppe gemäß § 50 festgelegte Mindest-\nternehmen die gemeinsame Entscheidung mit.                        betrag auf konsolidierter Basis.\n(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeit-           (2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppen-\npunkt der Befassung der für die Tochterunternehmen            abwicklung zuständige Behörde, befasst sie die für die\nzuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden                 Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen ausländi-\ndurch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Ent-            schen Abwicklungsbehörden und bemüht sich, mit die-\nscheidung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde          sen eine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die\nals die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde          Höhe des von jedem Tochterunternehmen vorzuhalten-\nüber den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis. Die          den Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbind-\nEntscheidung ist zu begründen und hat die von den             lichkeiten zu erreichen. Sie kann gemäß Artikel 19 der\nausländischen Abwicklungsbehörden vorgenommene                Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Ban-","2118          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nkenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen.                                      § 52\nDies gilt nicht, wenn die von der für das Tochterunter-\nnehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte                            Absehen vom Mindestbetrag\nHöhe des Mindestbetrags weniger als einen Prozent-                  berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten\npunkt von der nach § 50 festgelegten Höhe des Min-               (1) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenab-\ndestbetrags auf konsolidierter Ebene abweicht. Die ge-        wicklung zuständige Behörde kann für ein übergeord-\nmeinsame Entscheidung ist zu begründen. Die Abwick-           netes Unternehmen, das ein EU-Mutterinstitut ist, von\nlungsbehörde legt den Tochterunternehmen, für die sie         der Festlegung eines institutsspezifischen Mindestbe-\ndie zuständige Abwicklungsbehörde ist, sowie dem              trags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf\nEU-Mutterunternehmen, wenn sie die für die Gruppen-           Einzelbasis absehen, wenn\nabwicklung zuständige Behörde ist, die gemeinsame\nEntscheidung vor. Liegt innerhalb von vier Monaten            1. das EU-Mutterinstitut den Mindestbetrag auf konso-\nnach dem Zeitpunkt der Befassung der für die Tochter-             lidierter Basis nach § 50 Absatz 1 einhält und\nunternehmen zuständigen ausländischen Abwicklungs-\n2. die Aufsichtsbehörde des EU-Mutterinstituts das In-\nbehörden durch die Abwicklungsbehörde keine ge-\nstitut vollständig von den Eigenmittelanforderungen\nmeinsame Entscheidung vor, so entscheidet die Ab-\nnach Maßgabe von Artikel 108 Absatz 1 der Richt-\nwicklungsbehörde über die Höhe des von den Tochter-\nlinie 2013/36/EU ausgenommen hat.\nunternehmen, für deren Abwicklung sie zuständig ist,\nvorzuhaltenden Mindestbetrags berücksichtigungsfähi-             (2) Die Abwicklungsbehörde als für ein Tochterunter-\nger Verbindlichkeiten.                                        nehmen zuständige Abwicklungsbehörde kann für ein\nTochterunternehmen von der Festlegung eines einzu-\n(3) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochter-        haltenden Mindestbetrags auf Einzelbasis nach § 51\nunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber               absehen, wenn\nnicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behör-         1. sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mut-\nde, wirkt sie an einer gemeinsamen Entscheidung über              terunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland\nden Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene entspre-               zugelassen sind und beaufsichtigt werden;\nchend Absatz 2 mit. Liegt innerhalb von vier Monaten\nnach dem Zeitpunkt der Befassung der betroffenen Ab-          2. das Mutterunternehmen ein Institut ist und das\nwicklungsbehörden durch die für die Gruppenabwick-                Tochterunternehmen in dessen Beaufsichtigung auf\nlung zuständige Behörde keine gemeinsame Entschei-                konsolidierter Basis einbezogen ist;\ndung in Bezug auf die Höhe des auf das Tochterunter-\n3. das höchstrangige Gruppeninstitut des Tochterun-\nnehmen anzuwendenden Mindestbetrags vor, so trifft\nternehmens mit Sitz im Inland, sofern es nicht zu-\ndie Abwicklungsbehörde für die Tochterunternehmen,\ngleich das EU-Mutterinstitut ist, auf unterkonsoli-\nfür deren Abwicklung sie zuständig ist, selbst eine Ent-\ndierter Basis den Mindestbetrag auf Einzelbasis\nscheidung. Hierbei hat sie die von der für die Gruppen-\nnach § 51 Absatz 1 einhält;\nabwicklung zuständigen Behörde geäußerte Meinung\ngebührend zu berücksichtigen. Hat nach Ablauf der             4. kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hin-\nViermonatsfrist die für die Gruppenabwicklung zustän-             dernis für die unverzügliche Übertragung von Eigen-\ndige Behörde die Europäische Bankenaufsichtsbe-                   mitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten\nhörde mit der Angelegenheit befasst, so stellt die Ab-            durch das Mutterunternehmen an das Tochterunter-\nwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Satz 2 bis                nehmen vorhanden oder abzusehen ist;\nzum Vorliegen eines Beschlusses der Europäischen\nBankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3              5. entweder das Mutterunternehmen in Bezug auf die\nder Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück. Anschlie-               umsichtige Führung des Tochterunternehmens die\nßend trifft sie ihre Entscheidung im Einklang mit dem             Anforderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und mit\nBeschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.                deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von\nFasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde inner-               seinem Tochterunternehmen eingegangenen Ver-\nhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt Satz 2 ent-              pflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunter-\nsprechend.                                                        nehmen verursachten Risiken unerheblich sind;\n6. die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfah-\n(4) Die Abwicklungsbehörde legt die von den betrof-            ren des Mutterunternehmens sich auch auf das\nfenen Abwicklungsbehörden im Rahmen ihrer jeweili-                Tochterunternehmen erstrecken;\ngen Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen als bin-\n7. das Mutterunternehmen mehr als 50 Prozent der mit\ndend zugrunde.\nden Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens\nverbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung\n(5) Entscheidungen über den Mindestbetrag berück-              oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des\nsichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Tochterunter-            Leitungsorgans des Tochterunternehmens berech-\nnehmen werden regelmäßig überprüft und gegebenen-                 tigt ist und\nfalls aktualisiert.\n8. die im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständige Behörde\n(6) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidungen               des Tochterunternehmens dieses vollständig von\nüber den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Ver-              den Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 7 Ab-\nbindlichkeiten für Tochterunternehmen parallel zur Aus-           satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenom-\narbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.               men hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014            2119\n§ 53                               2. sich sowohl mit einer teilweisen als auch mit einer\nvollständigen Herabschreibung des Nennwerts oder\nEinhaltung des\ndes ausstehenden Restbetrags und einer Umwand-\nMindestbetrags berücksichtigungsfähiger\nlung in Anteile oder andere Instrumente des harten\nVerbindlichkeiten durch vertragliche Instrumente\nKernkapitals einverstanden erklärt, die die Abwick-\n(1) In den Entscheidungen über die Höhe des Min-               lungsbehörde in Anwendung des Instruments der\ndestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkei-              Gläubigerbeteiligung vornimmt.\nten gemäß den §§ 49 bis 52 kann vorgesehen werden,\n(2) Auf Verlangen hat das Institut oder das gruppen-\ndass der Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Ver-\nangehörige Unternehmen der Abwicklungsbehörde ein\nbindlichkeiten auf konsolidierter Basis oder auf Einzel-\nRechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durch-\nbasis teilweise durch Instrumente mit einer vertragli-\nsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit dieser Vertragsbe-\nchen Gläubigerbeteiligungsklausel zu erfüllen ist.\nstimmung vorzulegen.\n(2) Ein Instrument kann gemäß Absatz 1 auf den                (3) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für\nMindestbetrag angerechnet werden, wenn das Instru-\nment                                                          1. Verbindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 vom An-\nwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbe-\n1. eine Vertragsbestimmung enthält, wonach es in dem              teiligung ausgenommen sind,\nFall, dass die Abwicklungsbehörde das Instrument\nder Gläubigerbeteiligung auf das betreffende Institut     2. Verbindlichkeiten aus Einlagen gemäß § 46f Absatz 4\nanwendet, in dem erforderlichen Maße herabge-                 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und\nschrieben oder umgewandelt wird, bevor andere be-         3. Verbindlichkeiten, die bereits vor dem 1. Januar\nrücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabge-              2015 begründet worden sind.\nschrieben oder umgewandelt werden, und                       (4) Die Abwicklungsbehörde kann berücksich-\n2. einer verbindlichen Nachrangvereinbarung unter-            tigungsfähige Verbindlichkeiten, die dem Recht eines\nliegt, wonach es im Fall eines Insolvenzverfahrens        bestimmten Drittstaats oder bestimmter Drittstaaten\ngegenüber anderen berücksichtigungsfähigen Ver-           unterliegen, von der Verpflichtung nach Absatz 1 aus-\nbindlichkeiten nachrangig ist und nicht vor anderen       nehmen, soweit Verbindlichkeiten nach dem Recht des\nzu dem betreffenden Zeitpunkt noch ausstehenden           betreffenden Drittstaats oder einem bindenden Abkom-\nberücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten – mit          men mit dem betreffenden Drittstaat den Herabschrei-\nAusnahme anderer vertraglicher Instrumente im             bungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwick-\nSinne dieser Vorschrift – zurückerstattet werden          lungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde\ndarf.                                                     kann diese Ausnahme jederzeit aufheben, wenn die Vo-\nraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.\n§ 54                                  (5) Die Absätze 1, 2, 3 Nummer 3 und Absatz 4 sind\nÜberprüfung des                          auf das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevan-\nEinhaltens des Mindestbetrags                    ter Kapitalinstrumente entsprechend anzuwenden.\nberücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten                (6) Fehlt die Vertragsbestimmung nach Absatz 1 in\nVerbindung mit Absatz 4 in den Vertragsbestimmungen\n(1) Die Abwicklungsbehörde überprüft in Abstim-\neines relevanten Kapitalinstruments, dann ist dieses\nmung mit der Aufsichtsbehörde, dass Institute den Min-\nnicht als bankaufsichtlicher Eigenmittelbestandteil an-\ndestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten\nrechenbar.\nauf Einzelbasis gemäß § 49 Absatz 1 und gegebenen-\nfalls die Anforderung des § 53 Absatz 1 vorhalten.\nAbschnitt 2\n(2) Die Abwicklungsbehörde teilt im Benehmen mit\nder Aufsichtsbehörde der Europäischen Bankenauf-                         Genehmigtes Kapital und andere\nsichtsbehörde den Mindestbetrag berücksichtigungsfä-                      Instrumente harten Kernkapitals\nhiger Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anfor-\nderung gemäß § 53 Absatz 1 mit, die sie für jedes ein-                                  § 56\nzelne Institut festgelegt hat.                                                     Beseitigung der\nverfahrenstechnischen Hindernisse für\n§ 55                                       das Instrument der Gläubigerbeteiligung\nVertragliche Anerkennung                         (1) Die Abwicklungsbehörde kann im Benehmen mit\ndes Instruments der Gläubigerbeteiligung              der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,\nund des Instruments der Beteiligung der Inhaber             wenn diese Aufsichtsbehörde ist, anordnen, dass Insti-\nrelevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten           tute oder gruppenangehörige Unternehmen jederzeit in\nausreichendem Umfang genehmigtes Grundkapital, ge-\n(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen\nnehmigtes Stammkapital oder andere Instrumente des\nsind verpflichtet, in den Vertragsbestimmungen von be-\nharten Kernkapitals vorzuhalten oder eine bedingte Ka-\nrücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem\npitalerhöhung durchzuführen haben, um die praktische\nRecht eines Drittstaats unterliegen, zu vereinbaren,\nDurchführbarkeit der Umwandlung von Verbindlichkei-\ndass der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlich-\nten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kern-\nkeit begründenden Vereinbarung\nkapitals durch die Ausgabe neuer Anteile oder anderer\n1. anerkennt, dass das Instrument der Gläubigerbetei-         Instrumente des harten Kernkapitals zu gewährleisten.\nligung auf die Verbindlichkeit angewendet werden          § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 55a\nkann, und                                                 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesell-","2120         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nschaften mit beschränkter Haftung sind nicht anzuwen-        Drittstaaten ab, in denen sich bedeutende Zweignieder-\nden auf genehmigtes Kapital, das in Vollzug einer An-        lassungen befinden, soweit Belange dieser bedeuten-\nordnung nach Satz 1 geschaffen wird. Genehmigtes             den Zweigniederlassungen betroffen sind.\nKapital, das in Vollzug einer Anordnung nach Satz 1\n(2) Ein Institut ist abwicklungsfähig, wenn es aus\ngeschaffen wird, wird nicht auf sonstiges genehmigtes\nSicht der Abwicklungsbehörde möglich ist, über das\nKapital angerechnet. Sollten trotz einer Anordnung ge-\nVermögen des Instituts entweder ein Insolvenzverfah-\nmäß Satz 1 nicht in ausreichendem Umfang genehmig-\nren zu eröffnen und durchzuführen oder dieses durch\ntes Grundkapital, genehmigtes Stammkapital oder an-\nAnwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befug-\ndere Instrumente des harten Kernkapitals vorhanden\nnissen abzuwickeln, insofern dabei\nsein, steht dies der Wirksamkeit einer Abwicklungsan-\nordnung nicht entgegen.                                      1. auch in einer Situation allgemeiner finanzieller Insta-\nbilität oder bei Eintritt systemweiter Ereignisse we-\n(2) Die Abwicklungsbehörde bewertet im Rahmen\nsentliche nachteilige Auswirkungen auf Finanzsys-\nder Abwicklungsplanung für das betreffende Institut\nteme in der Bundesrepublik Deutschland, den ande-\noder gruppenangehörige Unternehmen, ob und in wel-\nren Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt soweit\ncher Höhe sie von ihrer Befugnis gemäß Absatz 1 Ge-\nwie möglich vermieden werden,\nbrauch macht. Dabei berücksichtigt sie insbesondere\ndie im Rahmen der Abwicklungsplanung in Betracht             2. die Fortführung kritischer Funktionen gewährleistet\ngezogenen Abwicklungsinstrumente. Sieht der Abwick-              ist, sofern der Geschäftsbetrieb des Instituts solche\nlungsplan die Möglichkeit der Anwendung des Instru-              kritischen Funktionen umfasst, und\nments der Gläubigerbeteiligung vor, prüft die Abwick-\n3. kritische Funktionen und Kernbereichsgeschäfte im\nlungsbehörde, ob das genehmigte Grundkapital, das\nerforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich\ngenehmigte Stammkapital oder die anderen Instru-\nvon anderen Funktionen getrennt werden.\nmente des harten Kernkapitals zur Deckung der in\n§ 96 genannten Beträge ausreichen könnten.                      (3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungs-\nfähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüft die Ab-\n(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn rechtsformspezifische\nwicklungsbehörde mindestens die in Abschnitt C des\nBesonderheiten dem Vorhalten von Instrumenten des\nAnhangs der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aspekte.\nharten Kernkapitals entgegenstehen und die Möglich-\nkeit der Anwendung des Instruments der Gläubigerbe-             (4) Die Abwicklungsbehörde bewertet die Abwick-\nteiligung bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzun-         lungsfähigkeit nach dieser Vorschrift zeitgleich mit und\ngen oder der Voraussetzungen des § 65 durch andere           für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des\nMaßnahmen, insbesondere die Anordnung eines                  Abwicklungsplans gemäß § 40.\nRechtsformwechsels nach § 149, sichergestellt ist.\n(5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rahmen der\n(4) Die Abwicklungsbehörde kann von einem Institut        Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts zu\noder gruppenangehörigen Unternehmen verlangen, der           einem negativen Ergebnis, informiert sie die Europä-\nAbwicklungsbehörde darzulegen, dass sich aus den             ische Bankenaufsichtsbehörde entsprechend und um-\nGründungsdokumenten oder der Satzung des Instituts           fassend.\noder gruppenangehörigen Unternehmens keine Hinder-\n(6) § 42 findet entsprechende Anwendung.\nnisse für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in An-\nteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals\nergeben oder dass solche Hindernisse insbesondere                                          § 58\ndurch Anordnung eines Rechtsformwechsels nach                                       Bewertung der\n§ 149 überwunden werden können. Sollten dennoch                          Abwicklungsfähigkeit von Gruppen\nbei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteili-\n(1) Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 für\ngung solche Hindernisse vorhanden sein, stehen diese\ndie Gruppenabwicklung zuständig ist, bewertet sie die\nder Wirksamkeit einer Abwicklungsanordnung nicht\nAbwicklungsfähigkeit der entsprechenden Gruppe. Die\nentgegen.\nAbwicklungsbehörde führt die Bewertung innerhalb ei-\n(5) Sehen die Vertragsbestimmungen einer Verbind-         nes Abwicklungskollegiums nach Abstimmung mit der\nlichkeit keine Vertragsbestimmung im Sinne des § 55          konsolidierenden Aufsichtsbehörde, den für die Toch-\nAbsatz 1 vor, hindert dies die Abwicklungsbehörde            terunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden\nnicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von dem Instru-      und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten\nment der Gläubigerbeteiligung Gebrauch zu machen.            und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweignie-\nderlassungen befinden, soweit Belange dieser bedeu-\nKapitel 3                              tenden Zweigniederlassungen betroffen sind, durch.\nAbwicklungsfähigkeit                               (2) Eine Gruppe ist abwicklungsfähig, wenn es aus\nSicht der Abwicklungsbehörden möglich ist, über die\n§ 57                               Vermögen der Gruppenunternehmen entweder ein In-\nBewertung der                           solvenzverfahren zu eröffnen und durchzuführen oder\nAbwicklungsfähigkeit von Instituten                es durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten\nund -befugnissen abzuwickeln, sofern dabei\n(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet, inwieweit ein\nInstitut, das keiner Gruppe angehört, die einer Beauf-       1. insbesondere in einer Situation allgemeiner finanziel-\nsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, abwick-          ler Instabilität oder bei Eintritt systemweiter Ereignis-\nlungsfähig ist. Die Abwicklungsbehörde stimmt sich               se, wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Fi-\nbei ihrer Bewertung mit der Aufsichtsbehörde und den             nanzsysteme in Mitgliedstaaten, in denen Gruppen-\nAbwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und der                  unternehmen ihren Sitz haben, anderen Mitglied-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014              2121\nstaaten oder der Union insgesamt soweit möglich           behörde an, dass das Institut andere von der Abwick-\nvermieden werden,                                         lungsbehörde festgelegte alternative Maßnahmen zur\n2. die Fortführung einschließlich der Möglichkeit der         Beseitigung oder zum Abbau der in Frage stehenden\ngeordneten Abwicklung kritischer Funktionen ge-           Hindernisse umzusetzen hat. Das Institut erstellt inner-\nwährleistet ist, sofern der Geschäftsbetrieb des je-      halb eines Monats einen Plan, der darlegt, wie die von\nweiligen Gruppenunternehmens solche kritischen            der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen um-\nFunktionen umfasst, und                                   gesetzt werden sollen.\n3. die Bedingungen des § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7             (5) Die von der Abwicklungsbehörde anzuordnenden\neingehalten werden.                                       alternativen Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 müssen\nerforderlich und verhältnismäßig sein, um die in Frage\n(3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungs-\nstehenden Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu\nfähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüfen die Ab-\nbeseitigen, und dabei der Bedrohung der Finanzstabili-\nwicklungsbehörden mindestens die in Abschnitt C des\ntät durch diese Abwicklungshindernisse sowie den\nAnhangs zur Richtlinie 2014/59/EU genannten Aspekte.\nAuswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Ge-\nDarüber hinaus beachtet die Abwicklungsbehörde\nschäftstätigkeit, die Stabilität und die Fähigkeit des In-\ntechnische Regulierungsstandards, die nach Artikel 15\nstituts, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, Rech-\nAbsatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.\nnung tragen.\n(4) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach\n(6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Maßgabe\ndieser Vorschrift\nvon Absatz 5 anordnen, dass das Institut eine oder\n1. erfolgt zeitgleich mit und für Zwecke der Erstellung       mehrere der folgenden Maßnahmen umzusetzen hat:\nund Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß\n1. den Abschluss oder die Änderung von Vereinbarun-\n§ 46,\ngen über eine gruppeninterne finanzielle Unterstüt-\n2. ergeht im Rahmen des Entscheidungsprozesses                     zung;\nnach § 47 und\n2. den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen\n3. wird von den Abwicklungskollegien gemäß § 156 be-               über die Sicherstellung kritischer Funktionen;\nrücksichtigt.\n3. die Begrenzung der maximalen individuellen und\n(5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer                aggregierten Risikopositionen; dies gilt, unbescha-\nBeteiligung an der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit              det der Regelungen über Großkredite, auch für be-\neiner Gruppe zu einem negativen Ergebnis, informiert               rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne\nsie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.                        des § 91 Absatz 1, die gegenüber anderen Institu-\n(6) § 47 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.               ten bestehen, es sei denn, es handelt sich um Ver-\nbindlichkeiten gegenüber einem gruppenangehöri-\n§ 59                                   gen Unternehmen;\nAbbau und                               4. die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke der Abwick-\nBeseitigung von Abwicklungshindernissen                      lungsplanung relevanter Informationspflichten in re-\nbei Instituten; Verordnungsermächtigung                     gelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen;\n(1) Stellt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Bewer-           5. die Veräußerung von Vermögensgegenständen;\ntung nach § 57 fest, dass der Abwicklungsfähigkeit\n6. die Einschränkung oder die Einstellung bestehen-\ndes Instituts wesentliche Hindernisse entgegenstehen,\nder oder geplanter Geschäftsaktivitäten oder des\nso teilt sie dies dem betreffenden Institut und den nach\nVertriebs neuer oder existierender Produkte;\n§ 57 Absatz 1 beteiligten Behörden schriftlich unter\nHinweis auf die Frist nach Absatz 2 mit. Die deutsche           7. die Änderung der rechtlichen oder operativen\nFassung des Schreibens kann mit einer nicht binden-                Strukturen des Instituts, um die Komplexität zu re-\nden Übersetzung versehen werden.                                   duzieren und um zu gewährleisten, dass kritische\nFunktionen durch die Anwendung der Abwick-\n(2) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mit-\nlungsinstrumente rechtlich und operativ von ande-\nteilung nach Absatz 1 hat das Institut der Abwicklungs-\nren Funktionen getrennt werden können;\nbehörde geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit de-\nnen die in der Mitteilung nach Absatz 1 genannten Hin-          8. die Errichtung einer Mutterfinanzholdinggesell-\ndernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden                  schaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesell-\nsollen.                                                            schaft in einem Mitgliedstaat oder einer EU-\n(3) Die Abwicklungsbehörde bewertet, ob die nach                Finanzholdinggesellschaft;\nAbsatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind,               9. die Begebung berücksichtigungsfähiger Verbind-\ndie in Frage stehenden Hindernisse zu beseitigen oder              lichkeiten oder die Vornahme alternativer Maßnah-\nzumindest abzubauen. Die Abwicklungsbehörde                        men, um die Anforderungen nach § 49 zu erfüllen;\nstimmt sich bei ihrer Bewertung mit der Aufsichtsbe-               zu den alternativen Maßnahmen gehört insbeson-\nhörde ab.                                                          dere der Versuch, die Bedingungen ausstehender\n(4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewer-                berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, Kern-\ntung zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maß-                kapital- oder Ergänzungskapitalinstrumente mit\nnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden Hinder-               dem Ziel nachzuverhandeln, dass Entscheidungen\nnisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen, ordnet               der Abwicklungsbehörde nach dem maßgeblichen\ndie Abwicklungsbehörde an, dass das Institut die nach              Recht Anerkennung finden;\nAbsatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüglich               10. wenn es sich bei einem Institut um ein Tochterun-\numzusetzen hat. Andernfalls ordnet die Abwicklungs-                ternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft","2122          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nhandelt, die Errichtung einer getrennten Finanzhol-      und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Ein-\ndinggesellschaft durch die gemischte Holdingge-          klang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nsellschaft zur Kontrolle des Instituts, soweit dies er-  Nr. 1093/2010 und nach Abstimmung mit den betroffe-\nforderlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu       nen Aufsichtsbehörden einen Bericht. Diesen übermit-\nerleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung        telt sie an\nder in Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente        1. das EU-Mutterunternehmen,\nund -befugnisse sich negativ auf die nicht im Fi-\nnanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirkt.       2. die für die Tochterunternehmen zuständigen Ab-\nwicklungsbehörden und\nDie Abwicklungsbehörde soll Maßnahmen nach den\nNummern 5 bis 7 nur anordnen, wenn dem Institut zu-           3. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und\nvor erneut Gelegenheit gegeben wurde, Maßnahmen                   Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweignieder-\nzur Beseitigung der Hindernisse vorzuschlagen, und                lassungen befinden.\ndie vorgeschlagenen Maßnahmen nach Einschätzung                  (2) In dem Bericht nach Absatz 1 werden\nder Abwicklungsbehörde nicht geeignet sind, die Hin-\n1. etwaige wesentliche Hindernisse für eine effektive\ndernisse wirksam zu beseitigen. Handelt es sich bei ei-\nAnwendung der Abwicklungsinstrumente und Aus-\nnem Institut um ein Tochterunternehmen einer ge-\nübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die\nmischten Holdinggesellschaft, kann die Abwicklungs-\nGruppe analysiert und\nbehörde ferner anordnen, dass die gemischte Holding-\ngesellschaft eine getrennte Finanzholdinggesellschaft         2. Empfehlungen für Maßnahmen formuliert, die nach\nzur Kontrolle des Instituts errichtet, sofern dies erfor-         Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich\nderlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu erleich-          oder angemessen sind, um Hindernisse nach Num-\ntern und zu verhindern, dass sich die Anwendung der in            mer 1 zu beseitigen.\nTeil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -be-           Die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe\nfugnisse negativ auf die nicht im Finanzsektor operie-        sind jeweils zu berücksichtigen.\nrenden Teile der Gruppe auswirkt.\n(3) Innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Be-\n(7) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Maßnahme             richts nach Absatz 1 kann das EU-Mutterunternehmen\nnach Absatz 4 Satz 2 verlangt, prüft sie nach Abstim-         Stellung nehmen und der Abwicklungsbehörde als für\nmung mit der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bun-             die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alternative\ndesbank und gegebenenfalls mit der Behörde, die mit           Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht auf-\nder Durchführung der makroprudenziellen Politik nach          gezeigten Hindernisse beseitigt oder zumindest abge-\nder Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Eu-              baut werden können. Die Abwicklungsbehörde unter-\nropäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. De-          richtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Euro-\nzember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der              päische Bankenaufsichtsbehörde sowie die Behörden\nnationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist, die po-        nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 über die vorge-\ntentiellen Auswirkungen der betreffenden Maßnahme             schlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EU-\nauf das jeweilige Institut, auf den gemeinsamen Markt         Mutterunternehmen innerhalb der Frist des Satzes 1\nfür Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in ande-     keine Maßnahmen vorgeschlagen hat.\nren Mitgliedstaaten und der Union als solcher.\n(4) Nach Abstimmung mit den übrigen Aufsichtsbe-\n(8) Absatz 4 Satz 2 und die Absätze 5 und 6 gelten         hörden und den Abwicklungsbehörden der Mitglied-\nentsprechend, wenn das Institut innerhalb der Frist des       staaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende\nAbsatzes 2 keine Vorschläge unterbreitet.                     Zweigniederlassungen befinden, bemüht sich die Ab-\n(9) Im Fall des Absatzes 1 ist die Pflicht der Abwick-     wicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zu-\nlungsbehörde zur Erstellung eines Abwicklungsplans            ständige Behörde, gemeinsam mit den für die Tochter-\nnach § 40 soweit und so lange ausgesetzt, bis das Ver-        unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine\nfahren nach Absatz 4, einschließlich einer entsprechen-       gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich\nden Anwendung des Absatzes 4 nach Absatz 8, been-             1. der Identifizierung der wesentlichen Hindernisse\ndet wurde und die entsprechenden Hindernisse besei-               und,\ntigt oder zumindest abgebaut wurden.\n2. soweit erforderlich, der Bewertung der von dem EU-\n(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-               sowie der von den Behörden verlangten Maßnah-\nstimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-                men zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehen-\ngen bezüglich der in Absatz 6 vorgesehenen Maßnah-                den Hindernisse.\nmen und der Voraussetzungen, unter denen sie jeweils\nangeordnet werden können, zu treffen. Das Bundesmi-           Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswirkun-\nnisterium der Finanzen kann die Ermächtigung durch            gen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in de-\nRechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde über-             nen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden. In der\ntragen.                                                       Entscheidung kann vorgesehen werden, dass eine oder\nmehrere Maßnahmen im Sinne des § 59 Absatz 5 auf\n§ 60                              Ebene einzelner Gruppenunternehmen oder in Bezug\nauf die Gruppe insgesamt angeordnet werden. Die Ab-\nAbbau und Beseitigung                       wicklungsbehörde kann die Europäische Bankenauf-\nvon Abwicklungshindernissen bei Gruppen                 sichtsbehörde gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Ver-\n(1) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die          ordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der\nGruppenabwicklung zuständig, erstellt sie in Zusam-           Erzielung einer Einigung ersuchen. Die Abwicklungsbe-\nmenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde           hörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014                  2123\nhörde teilt die gemeinsame Entscheidung dem EU-Mut-              (8) Soweit eine gemeinsame Entscheidung nicht zu-\nterunternehmen mit.                                           stande kommt, legt die Abwicklungsbehörde die von\nder für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde\n(5) Liegt innerhalb von vier Monaten nach Vorlage\nund von den betroffenen Abwicklungsbehörden im\ndes Berichts nach Absatz 1 keine gemeinsame Ent-\nRahmen deren jeweiliger Zuständigkeit getroffenen\nscheidung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde\nEntscheidungen als bindend zugrunde.\nals für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde al-\nlein über die auf Gruppenebene zu treffenden Maßnah-\n(9) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die\nmen. Dabei trägt sie den Standpunkten und Vorbehal-\nGruppenabwicklung zuständig, setzt sie das Verfahren\nten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung. Die Ab-\nzur Erstellung eines Gruppenabwicklungsplans nach\nwicklungsbehörde begründet die Entscheidung und\n§ 46 soweit und so lange aus, bis das Verfahren nach\nteilt sie dem EU-Mutterunternehmen mit. Sie trifft ihre\nden Absätzen 1 bis 6 beendet wurde und die Hinder-\nEntscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Eu-\nnisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsin-\nropäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19\nstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse\nder Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern eine der be-\nbeseitigt oder zumindest abgebaut wurden. Ist die Ab-\ntroffenen Behörden die Europäische Bankenaufsichts-\nwicklungsbehörde nicht nach § 155 für die Gruppenab-\nbehörde mit einer der in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8\nwicklung zuständig, setzt sie das Verfahren zur Erstel-\noder 10 genannten Angelegenheiten befasst hat. Fasst\nlung eines Teilabwicklungsplans nach § 48 Absatz 3\ndie Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb ei-\nund 4 soweit und so lange aus, bis das Verfahren nach\nnes Monats keinen Beschluss, so gilt Satz 1 entspre-\nden Absätzen 7 und 8 beendet wurde und die Hinder-\nchend.\nnisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsin-\n(6) Ist die Abwicklungsbehörde die zuständige Ab-          strumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse\nwicklungsbehörde für Tochterunternehmen der Gruppe,           beseitigt oder zumindest abgebaut wurden.\nohne nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig\nzu sein, bemüht sie sich, nach Abstimmung mit den\nübrigen Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbe-                                        Kapitel 4\nhörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen\nsich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, ge-                                Gründung von\nmeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständi-             B r ü c k e n i n s t i t u t e n u n d Ve r m ö g e n s -\ngen Abwicklungsbehörde und den anderen betroffenen                     verwaltungsgesellschaften\nAbwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung\nzu treffen bezüglich\n§ 61\n1. der Identifizierung der wesentlichen Hindernisse\nund,\nGründung von Brückeninstituten\n2. soweit erforderlich, der Bewertung der von dem EU-                und Vermögensverwaltungsgesellschaften\nMutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen\nsowie der von den Behörden vorgeschlagenen Maß-              (1) Der Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des Re-\nnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der beste-          strukturierungsfondsgesetzes kann, auch ohne konkre-\nhenden Hindernisse.                                       ten Anlass, juristische Personen gründen, die\nDie Abwicklungsbehörde kann die Europäische Ban-              1. im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1\nkenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung               Nummer 1 Buchstabe b als übernehmender Rechts-\n(EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 59 Absatz 6 Num-            träger fungieren können (Brückeninstitut) oder\nmer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheiten befassen.\nSie teilt die gemeinsame Entscheidung den Tochterun-\n2. im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1\nternehmen mit, welche ihrer Zuständigkeit unterfallen.\nNummer 2 als übernehmender Rechtsträger fungie-\n(7) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemein-             ren können (Vermögensverwaltungsgesellschaft).\nsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden nach\nAbsatz 6 vor, so trifft die Abwicklungsbehörde für die           (2) Der Restrukturierungsfonds kann Anteile an ei-\nTochterunternehmen, für welche sie zuständig ist,             nem Rechtsträger erwerben, der von einem Dritten für\nselbst eine Entscheidung. Hierbei hat sie die Stand-          die Zwecke des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a\npunkte und Vorbehalte der anderen Abwicklungsbehör-           oder Nummer 2 gegründet wurde, um diesen als Brü-\nden gebührend zu berücksichtigen. Sie teilt die Ent-          ckeninstitut im Rahmen einer Übertragung nach § 107\nscheidung den betroffenen Tochterunternehmen und              Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder als Vermögens-\nder für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwick-             verwaltungsgesellschaft im Rahmen einer Übertragung\nlungsbehörde mit. Die Abwicklungsbehörde trifft ihre          nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 zu verwenden. Ein An-\nEntscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Eu-            teilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Inte-\nropäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19             resse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund er-\nder Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern eine der be-        strebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf an-\ntroffenen Behörden die Europäische Bankenaufsichts-           dere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bun-\nbehörde mit einer der in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8            deshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.\noder 10 genannten Angelegenheiten befasst hat. Fasst\ndie Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb ei-             (3) § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes ist auf\nnes Monats keinen Beschluss, gilt Satz 1 entspre-             Brückeninstitute und Vermögensverwaltungsgesell-\nchend.                                                        schaften nicht anzuwenden.","2124           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nTeil 4                                 Fälligkeit zu erfüllen, es sei denn, es bestehen ernst-\nhafte Aussichten darauf, dass das Institut durch Ga-\nAbwicklung\nrantien im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1\noder 2 in die Lage versetzt wird, bestehende Zah-\nKapitel 1                                 lungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.\nA b w i c k l u n g s b e f u g n i s , Vo r a u s -        (2) Einer Bestandsgefährdung steht die Bewilligung\nsetzungen und weitere Befugnisse                             einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus\nöffentlichen Mitteln gleich. Dies gilt nicht, wenn die au-\n§ 62                              ßerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffent-\nAbwicklungsvoraus-                         lichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung\nsetzungen in Bezug auf Institute                   der Volkswirtschaft und zur Wahrung der Finanzstabili-\ntät erfolgt in der Form\n(1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf\nein Institut liegen vor, wenn                                  1. einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten,\ndie von der Europäischen Zentralbank oder der\n1. das Institut in seinem Bestand gefährdet ist;\nDeutschen Bundesbank zu ihren jeweiligen Bedin-\n2. die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme zur                  gungen bereitgestellt werden,\nErreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele er-\n2. einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbind-\nforderlich und verhältnismäßig ist und\nlichkeiten oder\n3. die Bestandsgefährdung sich innerhalb des zur Ver-\n3. einer Zuführung von Eigenkapital oder des Kaufs\nfügung stehenden Zeitrahmens nicht ebenso sicher\nvon Kapitalinstrumenten\ndurch andere Maßnahmen als durch Abwicklungs-\nmaßnahmen beseitigen lässt. Als alternative Maß-               a) zu Preisen und Bedingungen, die das Institut\nnahmen kommen in Betracht:                                         nicht begünstigen,\na) Maßnahmen des privaten Sektors einschließlich               b) zwecks Schließung von Kapitallücken, die in\nMaßnahmen eines Institutssicherungssystems                      Stresstests auf nationaler Ebene oder der Ebene\noder                                                            der Union oder des einheitlichen Aufsichtsme-\nb) Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere                    chanismus, bei der Bewertung der Qualität der\nVermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen\nMaßnahmen frühzeitigen Eingreifens gemäß den\n§§ 36 bis 38 oder Maßnahmen gemäß den §§ 45                     durch die Aufsichtsbehörde, die Europäische\nbis 46 des Kreditwesengesetzes.                                 Zentralbank oder die Europäische Bankenauf-\nsichtsbehörde festgestellt und gegebenenfalls\nDie vorhergehende Anwendung von Maßnahmen früh-                        durch die Aufsichtsbehörde bestätigt wurden,\nzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38 oder von\nMaßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesen-                  c) wenn im Zeitpunkt der Kapitalzuführung die Vo-\ngesetzes ist keine Voraussetzung für den Erlass von                    raussetzungen des § 65 Absatz 2 nicht erfüllt\nAbwicklungsmaßnahmen.                                                  sind.\n(2) Die Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung der           Die Regelungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 gelten\nAbwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde                 nur für präventive, zeitlich befristete und verhältnis-\nstellt nach Anhörung der Aufsichtsbehörde die Be-              mäßige Maßnahmen, die nicht dem Ausgleich von Ver-\nstandsgefährdung des Instituts fest. Zu diesem Zweck           lusten dienen, die das Institut bereits erlitten hat oder in\nstellen sich die Abwicklungsbehörde und die Aufsichts-         naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird. Kapital-\nbehörde auf Anforderung gegenseitig unverzüglich alle          maßnahmen öffentlicher Eigentümer, die keine Beihilfe\nInformationen zur Verfügung, die für diese Feststellung        im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über\nerforderlich sind.                                             die Arbeitsweise der Europäischen Union sind, bleiben\nunbenommen.\n§ 63                                 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nBestandsgefährdung;                         mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nVerordnungsermächtigung                        stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-\ngen bezüglich der Umstände zu treffen, unter denen\n(1) Eine Bestandsgefährdung eines Instituts liegt vor,      eine Bestandsgefährdung nach den Absätzen 1 und 2\nwenn                                                           vorliegt. Das Bundesministerium der Finanzen kann die\n1. das Institut gegen die mit einer Erlaubnis nach § 32        Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwick-\ndes Kreditwesengesetzes verbundenen Anforderun-            lungsbehörde übertragen.\ngen in einer Weise verstößt, die die Aufhebung der\nErlaubnis durch die Aufsichtsbehörde rechtfertigen                                      § 64\nwürde oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen,                 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug\ndass dies in naher Zukunft bevorsteht,                          auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften\n2. die Vermögenswerte des Instituts die Höhe seiner               (1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf\nVerbindlichkeiten unterschreiten oder objektive An-        ein Finanzinstitut, das nachgeordnetes Unternehmen\nhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zu-        eines auf konsolidierter Basis beaufsichtigten überge-\nkunft bevorsteht, oder                                     ordneten Unternehmens ist, liegen vor, wenn die in § 62\n3. das Institut zahlungsunfähig ist oder objektive An-         Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug\nhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut in          auf das Finanzinstitut als auch in Bezug auf das über-\nnaher Zukunft nicht mehr in der Lage sein wird, die        geordnete Unternehmen erfüllt sind. § 62 Absatz 2 gilt\nbestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der             entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014                2125\n(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf             der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89\neine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanz-          auch in Bezug auf relevante Kapitalinstrumente anwen-\nholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesell-              den, die\nschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem           1. von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden\nMitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft,             und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis\neine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in ei-               für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforde-\nnem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutter-                    rungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbe-\nfinanzholdinggesellschaft liegen vor, wenn die in § 62              hörde und die für die Feststellung zuständige Be-\nAbsatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug                  hörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens\nauf eine der vorgenannten Holdinggesellschaften als                 in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß\nauch in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder meh-                  § 166 Absatz 3 und 4 nach Maßgabe des § 66 fest-\nrere Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft er-              stellen, dass in Bezug auf die Gruppe die Vorausset-\nfüllt sind, sofern es sich bei dem beziehungsweise den              zungen des § 62 Absatz 1 vorliegen;\nTochterunternehmen um ein Institut beziehungsweise\num Institute handelt. Hat ein nachgeordnetes Unter-             2. von einem inländischen Mutterunternehmen ausge-\nnehmen nach Satz 1 seinen Sitz in einem Drittstaat,                 geben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene\nmuss die Abwicklungsbehörde im Drittstaat festgestellt              des inländischen Mutterunternehmens oder auf kon-\nhaben, dass dieses nachgeordnete Unternehmen die                    solidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Ei-\nAbwicklungsvoraussetzungen gemäß dem Recht des                      genmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die\nDrittstaats erfüllt.                                                Abwicklungsbehörde feststellt, dass in Bezug auf\ndie Gruppe die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Abwicklungs-               vorliegen oder\nbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug\nauf eine in Absatz 2 genannte Holdinggesellschaft an-           3. von einem Institut ausgegeben werden, wenn die-\nordnen, wenn                                                        sem eine außerordentliche finanzielle Unterstützung\naus öffentlichen Mitteln bewilligt wird, außer in Fällen\n1. die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in                des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3.\nBezug auf ein Tochterunternehmen oder mehrere\nTochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft er-             (2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 und 2\nfüllt sind, sofern es sich bei den Tochterunterneh-        liegt die Bestandsgefährdung einer Gruppe vor, wenn\nmen um Institute handelt,                                  1. die Gruppe gegen die Aufsichtsanforderungen auf\n2. die Bestandsgefährdung des Tochterunternehmens                   konsolidierter Ebene in einer Weise verstößt, die\noder der Tochterunternehmen nach Nummer 1 eine                 Maßnahmen gemäß § 45 Absatz 2, gegebenenfalls\nBestandsgefährdung der Gruppe als Ganzes oder                  in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 3 des Kredit-\neines Instituts auslösen könnte und                            wesengesetzes, durch die Aufsichtsbehörde in Be-\nzug auf ein auf konsolidierter Basis beaufsichtigtes\n3. eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf diese Hol-                 Unternehmen der Gruppe rechtfertigt oder\ndinggesellschaft für die Abwicklung eines Tochter-\n2. objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein\nunternehmens oder mehrerer Tochterunternehmen\nVerstoß nach Nummer 1 zumindest in naher Zukunft\nnach Nummer 1 oder für die Abwicklung der Gruppe\nbevorsteht.\nals Ganzes erforderlich ist.\nBei der Beurteilung, ob die Abwicklungsvoraussetzun-                                         § 66\ngen gemäß § 62 Absatz 1 in Bezug auf ein Tochterun-\nternehmen nach Satz 1 Nummer 1 vorliegen, können                           Feststellung der Voraussetzungen\ndie Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens                          für die Anwendung des Instruments der\nund die Abwicklungsbehörde der Holdinggesellschaft                    Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-\nim Wege einer gemeinsamen Entscheidung einen Kapi-              instrumente bei gruppenangehörigen Unternehmen\ntaltransfer oder einen Verlustausgleich in der Gruppe,             (1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in Bezug\neinschließlich der bereits erfolgten Ausübung des In-           auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalin-\nstruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapi-          strumente ausgibt, welche auf Einzelbasis und auf kon-\ntalinstrumente gemäß § 89, außer Betracht lassen.               solidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigen-\nmittelanforderungen anerkannt sind, die Feststellung\n(4) Werden die Tochterinstitute einer gemischten\nder in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen,\nHoldinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwi-\nsofern die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-\nschen-Finanzholdinggesellschaft gehalten, dürfen Ab-\ninstrumente gemäß § 89 zur Erreichung der Abwick-\nwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenab-\nlungsziele ausreichen würde, oder die Feststellung\nwicklung nach Absatz 2 oder Absatz 3 nur in Bezug\nnach § 65 Absatz 1 Nummer 3, teilt sie diese Absicht\nauf die Zwischen-Finanzholdinggesellschaft und nicht\numgehend der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit.\nin Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft ange-\nIst die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht die für\nordnet werden.\ndie Feststellung hinsichtlich des übergeordneten Unter-\nnehmens zuständige Behörde, teilt die Abwicklungsbe-\n§ 65\nhörde ihre Absicht auch der für die Feststellung zustän-\nVoraussetzungen für die                       digen Behörde des Mitgliedstaats mit.\nAnwendung des Instruments der Betei-                     (2) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in Bezug\nligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente              auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalin-\n(1) Außer in den Fällen der §§ 62 und 64 kann die           strumente ausgibt, die auf Einzelbasis und auf konsoli-\nAbwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung               dierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmit-","2126         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\ntelanforderungen anerkannt sind, die Feststellung der        eine Systemgefährdung vorliegt, berücksichtigt die Ab-\nin § 65 Absatz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzun-            wicklungsbehörde insbesondere\ngen, teilt sie diese Absicht umgehend der Aufsichts-         1. die Art und den Umfang der Verbindlichkeiten des\nbehörde des Tochterunternehmens mit, auf dessen                  Instituts oder der Gruppe gegenüber anderen Insti-\nrelevante Kapitalinstrumente das Instrument der Betei-           tuten, Gruppen und sonstigen Unternehmen des\nligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ange-           Finanzsektors,\nwendet wird.\n2. den Umfang der von dem Institut oder der Gruppe\n(3) Die Abwicklungsbehörde fügt einer Mitteilung ge-\naufgenommenen Einlagen,\nmäß Absatz 1 oder 2 eine Begründung bei, warum sie\ndie betreffende Feststellung in Betracht zieht.              3. die Art, den Umfang und die Zusammensetzung der\n(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Abstim-              von dem Institut oder der Gruppe eingegangenen\nmung mit den Behörden, denen eine Mitteilung gemäß               Risiken sowie die Verhältnisse auf den Märkten, auf\nAbsatz 1 gemacht wurde, ob eine oder mehrere alter-              denen entsprechende Risikopositionen gehandelt\nnative Maßnahmen durchführbar sind, durch welche                 werden,\nsich die Abwicklungsziele auch ohne die Beteiligung          4. die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteilnehmern,\nder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89\n5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbeson-\nsicherstellen lassen (alternative Maßnahmen). Als alter-\ndere die von den Marktteilnehmern erwarteten Aus-\nnative Maßnahmen sind insbesondere Frühinterven-\nwirkungen eines Zusammenbruchs des Instituts\ntionsmaßnahmen nach § 36, die in Artikel 104 Absatz 1\noder der Gruppe auf andere Unternehmen des\nder Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen oder\nFinanzsektors, auf den Finanzmarkt sowie auf das\nein Mittel- oder Kapitaltransfer des Mutterunterneh-\nVertrauen der Einleger und Marktteilnehmer in die\nmens in Betracht zu ziehen.\nFunktionsfähigkeit des Finanzmarkts und in die\n(5) Gelangt die Abwicklungsbehörde – nach Abstim-             Realwirtschaft,\nmung mit den benachrichtigten Behörden – gemäß Ab-\nsatz 4 zu dem Schluss, dass alternative Maßnahmen            6. die Komplexität der von dem Institut oder der\nzur Verfügung stehen, bringt sie diese zur Anwendung.            Gruppe mit anderen Marktteilnehmern abgeschlos-\nsenen Geschäfte,\n(6) Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Ab-\nsatzes 1 – nach Abstimmung mit den benachrichtigten          7. die Art, den Umfang und die Komplexität der von\nBehörden – gemäß Absatz 4 zu dem Schluss, dass                   dem Institut oder der Gruppe grenzüberschreitend\nkeine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen,               abgeschlossenen Geschäfte und\nentscheidet die Abwicklungsbehörde, ob die in Absatz 1       8. die Ersetzbarkeit der von dem Institut oder der\ngenannte, in Betracht gezogene Feststellung angemes-             Gruppe im Inland oder grenzüberschreitend angebo-\nsen ist.                                                         tenen Dienstleistungen und technischen Systeme.\n(7) Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Feststellung in\nForm einer gemeinsamen Entscheidung der für die                                           § 68\nFeststellung ausgewählten Behörden der Mitgliedstaa-               Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung\nten, in denen sich Tochterunternehmen befinden, ge-\nmäß den §§ 161 bis 165. In Ermangelung einer gemein-            (1) Die Abwicklungsbehörde verfolgt bei Abwick-\nsamen Entscheidung wird keine Feststellung gemäß             lungsmaßnahmen die Grundsätze, dass\n§ 65 Absatz 1 Nummer 1 getroffen.                            1. Verluste von Anteilsinhabern und Gläubigern in dem-\n(8) Die Abwicklungsbehörde trifft im Einklang mit             selben Umfang zu tragen sind wie in einem Insol-\ndiesem Paragraphen eine Entscheidung zur Beteiligung             venzverfahren, das zum Zeitpunkt der Anordnung\nvon Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und setzt             der Abwicklung eröffnet worden wäre, sofern in die-\nsie unter gebührender Berücksichtigung der Dringlich-            sem Gesetz keine abweichenden Bestimmungen ge-\nkeit der Umstände umgehend um.                                   troffen werden,\n2. gedeckte Einlagen vollständig geschützt werden,\n§ 67\n3. die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu hal-\nAbwicklungsziele; Systemgefährdung                      ten sind und eine Vernichtung von Werten, die nicht\n(1) Abwicklungsziele sind                                     zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist,\n1. die Abwendung einer Systemgefährdung, die von                 vermieden wird,\nder Bestandsgefährdung eines Instituts oder einer        4. die Geschäftsleiter und die höhere Führungsebene\nGruppe ausgeht,                                              des in Abwicklung befindlichen Instituts oder grup-\n2. der Schutz öffentlicher Mittel durch Vermeidung der           penangehörigen Unternehmens ersetzt werden, es\nInanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Un-           sei denn, die Abwicklungsbehörde betrachtet die\nterstützung aus öffentlichen Mitteln.                        vollständige oder teilweise Beibehaltung der Ge-\n(2) Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu besor-           schäftsleiter oder der höheren Führungsebene im\ngen ist, dass sich die Bestandsgefährdung des Instituts          Einzelfall als erforderlich, um die Abwicklungsziele\noder der Gruppe in der konkreten Marktsituation in er-           zu erreichen,\nheblicher Weise negativ auswirkt auf andere Unterneh-        5. die Geschäftsleiter und die höhere Führungsebene\nmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte, auf das             des in Abwicklung befindlichen Instituts oder grup-\nallgemeine Vertrauen der Einleger und anderen Markt-             penangehörigen Unternehmens zu jeder erforder-\nteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems           lichen Unterstützung für die Erreichung der Abwick-\noder auf die Realwirtschaft. Bei der Einschätzung, ob            lungsziele herangezogen werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014               2127\n6. die straf- und zivilrechtliche Verantwortung von na-        1. die Feststellung, ob die Abwicklungsvoraussetzun-\ntürlichen und juristischen Personen für die Be-                gen oder die Voraussetzungen für die Anwendung\nstandsgefährdung des in Abwicklung befindlichen                des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevan-\nInstituts unberührt bleibt.                                    ter Kapitalinstrumente für das Institut oder das grup-\n(2) Die Abwicklungsbehörde trifft Abwicklungsmaß-               penangehörige Unternehmen erfüllt sind;\nnahmen gegenüber einem Institut, das einer Gruppe              2. wenn die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind,\nangehört, nach Maßgabe dieses Gesetzes in einer Wei-               die Entscheidung über die in Bezug auf das Institut\nse, die die negativen Auswirkungen auf gruppenange-                oder das gruppenangehörige Unternehmen zu tref-\nhörige Unternehmen und die Gruppe als Ganzes sowie                 fenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;\nauf die Finanzstabilität in der Europäischen Union und\n3. wenn das Instrument der Beteiligung der Inhaber re-\nin ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Mitgliedstaa-\nlevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89 ausgeübt\nten, in denen gruppenangehörige Unternehmen tätig\nwird, die fundierte Entscheidung über den Umfang\nsind, so gering wie möglich hält.\nder Einziehung, Löschung, Übertragung von Antei-\n(3) Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Abwick-                   len oder anderen Instrumenten des harten Kernkapi-\nlungsbehörde den Betriebsrat des Instituts oder grup-              tals an dem Institut oder dem gruppenangehörigen\npenangehörigen Unternehmens informieren, soweit                    Unternehmen und über den Umfang der Herab-\ndies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele mög-               schreibung und Umwandlung der relevanten Kapital-\nlich ist.                                                          instrumente;\n4. wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung ge-\n§ 69                                   mäß § 90 angewandt wird, die Entscheidung über\nBewertung; gerichtliche Überprüfung                      die Höhe der Herabschreibung oder Umwandlung\nvon berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;\n(1) Bevor eine Abwicklungsanordnung erlassen wird,\n5. wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das\n1. stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass nach\nInstrument der Übertragung auf eine Vermögensver-\nMaßgabe der §§ 69 bis 75 eine angemessene und\nwaltungsgesellschaft angewandt wird, die Bestim-\nvorsichtige Bewertung der Vermögenswerte und Ver-\nmung der zu übertragenden Vermögenswerte, Rech-\nbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenange-\nte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Ei-\nhörigen Unternehmens durch einen unabhängigen,\ngentumstitel und die Bewertung der Gegenleistung,\nsachverständigen Prüfer vorgenommen wird, oder\ndie an das in Abwicklung befindliche Institut oder\n2. nimmt die Abwicklungsbehörde zumindest eine vor-                gruppenangehörige Unternehmen oder gegebenen-\nläufige Bewertung nach Maßgabe des § 74 vor.                   falls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigen-\n(2) Eine Bewertung nach den §§ 69 bis 75 kann nur               tumstitel zu entrichten ist;\nim Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Ab-              6. wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung\nwicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instru-                   angewandt wird, die Bestimmung der zu übertragen-\nments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-              den Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten\ninstrumente gerichtlich überprüft werden.                          oder Anteile oder anderen Eigentumsrechte;\n7. wenn das Instrument der Unternehmensveräuße-\n§ 70\nrung, das Instrument des Brückeninstituts oder das\nSachverständiger Prüfer                           Instrument der Übertragung auf eine Vermögensver-\n(1) Der Prüfer muss unabhängig sein von                         waltungsgesellschaft angewandt wird, die Durchfüh-\nrung des Drittvergleichs gemäß § 112;\n1. staatlichen Stellen einschließlich der Abwicklungs-\nbehörde,                                                   8. in allen Fällen der Sicherstellung, dass jegliche Ver-\nluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts\n2. dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen                oder des gruppenangehörigen Unternehmens zum\nund                                                            Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstru-\n3. dem übernehmenden Rechtsträger, soweit vorhan-                  mente vollständig erfasst werden.\nden.\n(2) Der Prüfer wird auf Antrag der Abwicklungsbe-                                      § 72\nhörde vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 10 Ab-                           Grundsätze der Bewertung\nsatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 und § 11 des Umwand-\n(1) Die Bewertung hat sich auf vorsichtige Annah-\nlungsgesetzes gelten entsprechend. Zuständig ist das\nmen zu stützen, insbesondere auch in Bezug auf Aus-\nLandgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Abwick-\nfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten hinsichtlich\nlungsbehörde befindet. Die Auswahl und Bestellung\nder Vermögenswerte des Instituts.\ndurch das Landgericht soll spätestens innerhalb von\nfünf Werktagen erfolgen. Über eine Beschwerde soll                (2) Bei der Bewertung darf nicht die Möglichkeit in\ndas Oberlandesgericht innerhalb von fünf Werktagen             Betracht gezogen werden, dass dem Institut oder dem\nentscheiden.                                                   gruppenangehörigen Unternehmen ab dem Zeitpunkt,\nzu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen wird, eine\n§ 71                               außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffent-\nlichen Mitteln, eine Notfallliquiditätshilfe einer Zentral-\nZwecke der Bewertung                          bank oder eine Liquiditätshilfe einer Zentralbank zu\nDie Bewertung dient der Abwicklungsbehörde als              nicht marktüblichen Konditionen hinsichtlich Besiche-\nBeurteilungsgrundlage für die folgenden Zwecke:                rung, Laufzeit und Verzinsung gewährt werden könnte.","2128          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nSatz 1 gilt nicht für Leistungen des Restrukturierungs-       zielen vereinbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Übermitt-\nfonds, die nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgen.             lung des Prüfungsberichts besteht nicht.\n(3) Bei der Bewertung muss berücksichtigt werden,\ndass                                                                                      § 74\n1. die Abwicklungsbehörde für den Erlass einer Ab-                               Vorläufige Bewertung\nwicklungsanordnung und damit zusammenhän-                    (1) Ist die Durchführung einer Bewertung, die sämt-\ngende Tätigkeiten nach Maßgabe von § 142 Gebüh-           liche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt, nicht oder\nren und Auslagen nach § 3d des Finanzmarktstabili-        nicht rechtzeitig vor der Anwendung einer Abwick-\nsierungsfondsgesetzes erheben kann;                       lungsanordnung möglich, so kann die Abwicklungsbe-\nhörde eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte\n2. der Restrukturierungsfonds im Sinne des § 1 des\nund Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppen-\nRestrukturierungsfondsgesetzes Zinsen und Gebüh-\nangehörigen Unternehmens vornehmen.\nren für die Garantien und Darlehen berechnen kann,\ndie dem in Abwicklung befindlichen Institut oder             (2) Die Anforderungen der §§ 71, 72 und 73 Absatz 1\ngruppenangehörigen Unternehmen nach den §§ 6              gelten für die vorläufige Bewertung entsprechend, so-\nbis 6b des Restrukturierungsfondsgesetzes gewährt         weit dies auf Grund der Dringlichkeit im Einzelfall ange-\nwerden.                                                   messen und durchführbar ist.\n(3) Die vorläufige Bewertung hat einen Abschlag für\n§ 73                               zusätzliche Verluste zu enthalten und diesen angemes-\nUmfang der Bewertung;                        sen zu begründen.\nPrüfungsbericht und ergänzende Bestandteile                  (4) Die vorläufige Bewertung ist für die Abwicklungs-\n(1) Die Bewertung hat unter Berücksichtigung ihres         behörde eine zulässige Grundlage zum Ergreifen von\nZwecks nach § 71 und der Grundsätze der Bewertung             Abwicklungsmaßnahmen, einschließlich der Über-\nnach § 72 für alle Verbindlichkeiten die Rangstellung         nahme der Kontrolle über das in Abwicklung befindliche\nsowie die voraussichtlichen Befriedigungsquoten in ei-        Institut oder gruppenangehörige Unternehmen und des\nnem Insolvenzverfahren anzugeben, das zum Zeitpunkt           Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Ka-\nder Vornahme der ersten Abwicklungsmaßnahme oder              pitalinstrumente.\nder ersten Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalin-\nstrumente eröffnet worden wäre. Die Durchführung der                                      § 75\nBewertung des hypothetischen Insolvenzverfahrens                              Abschließende Bewertung\ngemäß § 146 erfolgt unabhängig von der Bewertung                 (1) Eine Bewertung, die nicht sämtliche Anforderun-\nnach § 69.                                                    gen der §§ 70 bis 73 erfüllt, gilt so lange als vorläufige\n(2) Der Prüfer hat der Abwicklungsbehörde schrift-         Bewertung, bis ein sachverständiger und unabhängiger\nlich über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten (Prü-      Prüfer nach § 70 eine abschließende Bewertung vorge-\nfungsbericht). Zudem hat der Prüfer als ergänzende Be-        nommen hat, die sämtliche Anforderungen der §§ 70\nstandteile des Prüfungsberichts folgende Unterlagen           bis 73 erfüllt. Die Abwicklungsbehörde hat die abschlie-\nbeizufügen:                                                   ßende Bewertung unverzüglich zu veranlassen.\n1. eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz          (2) Die abschließende Bewertung kann separat oder\nund einen Bericht über die Finanzlage des Instituts       zeitgleich mit der Bewertung gemäß § 146 durch den\noder des gruppenangehörigen Unternehmens;                 sachverständigen und unabhängigen Prüfer durchge-\nführt werden. Sie muss jedoch inhaltlich getrennt von\n2. eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der\nder Bewertung gemäß § 146 erfolgen.\nVermögenswerte, die dem Institut oder dem grup-\npenangehörigen Unternehmen zuzuordnen sind;                  (3) Die abschließende Bewertung dient über die\nZwecke des § 71 hinaus\n3. eine Aufstellung der in den Büchern oder in sonsti-\ngen Aufzeichnungen des Instituts oder des gruppen-        1. dem Zweck sicherzustellen, dass sämtliche Verluste\nangehörigen Unternehmens enthaltenen bilanziellen             in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des\nund außerbilanziellen Verbindlichkeiten mit Angaben           gruppenangehörigen Unternehmens in dessen Bü-\nzu den jeweiligen Gläubigern und den jeweils zu-              chern vollständig erfasst werden, und\ngrunde liegenden Forderungen und ihrer Rangstel-          2. als Grundlage der Entscheidung, ob Forderungen\nlung in einem Insolvenzverfahren.                             der Gläubiger oder Inhaber relevanter Kapitalinstru-\n(3) Als Grundlage für die in § 71 Nummer 5 und 6               mente wieder heraufzusetzen sind oder ob der Wert\ngenannten Entscheidungen der Abwicklungsbehörde                   der zu entrichtenden Gegenleistung zu erhöhen ist.\nkönnen die Analyse und eine Schätzung nach Absatz 2              (4) Fällt die im Rahmen der abschließenden Bewer-\nSatz 2 Nummer 2 durch eine Analyse oder Schätzung             tung durchgeführte Schätzung des Nettovermögens-\ndes Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten            werts des Instituts oder des gruppenangehörigen\ndes Instituts oder des gruppenangehörigen Unterneh-           Unternehmens höher aus als die im Rahmen der vor-\nmens auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt wer-            läufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Net-\nden.                                                          tovermögenswerts, so kann die Abwicklungsbehörde\n(4) Die Abwicklungsbehörde kann den Prüfungsbe-            1. ihre Befugnis zur Wiederheraufsetzung des Werts\nricht einschließlich der ergänzenden Bestandteile dem             der Forderungen der Gläubiger und der Inhaber der\nübernehmenden Rechtsträger und dem in Abwicklung                  relevanten Kapitalinstrumente, die auf Basis der\nbefindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unter-              vorläufigen Bewertung durch Anwendung der Instru-\nnehmen übermitteln, wenn dies mit den Abwicklungs-                mente der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014             2129\ntalinstrumente und der Gläubigerbeteiligung herab-          struments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapi-\ngeschrieben wurden, ausüben;                                talinstrumente erforderlich sind.\n2. das Brückeninstitut oder die Vermögensverwal-                   (3) Wenn dies für die Anwendung der Abwicklungs-\ntungsgesellschaft anweisen, eine zusätzliche an-            maßnahmen oder des Instruments der Beteiligung der\ngemessene Zahlung als weitere Gegenleistung in              Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich ist,\nBezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Ver-              kann die Abwicklungsbehörde bei einem in Abwicklung\nbindlichkeiten an das in Abwicklung befindliche In-         befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unter-\nstitut oder gruppenangehörige Unternehmen oder in           nehmen nach § 149 in einer Abwicklungsanordnung\nBezug auf Anteile oder Eigentumstitel an die Inhaber        einen Rechtsformwechsel in eine Aktiengesellschaft\nder Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrich-         anordnen. Bei Instituten oder gruppenangehörigen Un-\nten.                                                        ternehmen, für die Landesrecht maßgeblich ist, ist die\nAnordnung des Rechtsformwechsels unzulässig, wenn\n§ 76                                das Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt.\nVerordnungsermächtigung                           (4) Die Abwicklungsbehörde macht von denjenigen\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-              Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnis-\ntigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-             sen Gebrauch, mit denen sich die Abwicklungsziele im\nmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen                Einzelfall am besten erreichen lassen.\nunter Berücksichtigung der technischen Regulierungs-               (5) Die Abwicklungsinstrumente können einzeln oder\nstandards gemäß Artikel 36 Absatz 14, 15 und 16 der             in beliebiger Kombination angewendet werden.\nRichtlinie 2014/59/EU zu erlassen über                             (6) Abweichend von Absatz 5 wendet die Abwick-\n1. die Anforderungen an die Unabhängigkeit des sach-            lungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvorausset-\nverständigen Prüfers gemäß § 70 Absatz 1,                   zungen nach Maßgabe dieses Gesetzes stets das In-\n2. die zur Bewertung der Vermögenswerte und Ver-                strument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-\nbindlichkeiten anzuwendende Methode und                     instrumente an. Ist die Beteiligung der Inhaber relevan-\nter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Abwick-\n3. die bei der Berechnung und Einbeziehung des Ab-\nlungsziele zu erreichen, ordnet die Abwicklungsbe-\nschlags gemäß § 74 Absatz 3 anzuwendende Me-\nhörde keine weiteren Abwicklungsinstrumente an.\nthode.\n(7) Abweichend von Absatz 5 darf das Instrument\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-\nder Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsge-\ntigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungs-\nsellschaft gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 2 nur ge-\nbehörde übertragen.\nmeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument\nangewendet werden.\n§ 77\n(8) Liegen die Voraussetzungen des § 63 Absatz 2\nAnordnung von Abwicklungsmaßnahmen\nSatz 2 Nummer 3 vor, kann die Abwicklungsbehörde\n(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der            das Instrument der Gläubigerbeteiligung und das In-\nAbwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses                  strument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-\nGesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele er-           instrumente anordnen und die Abwicklungsbefugnisse\nforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie           nach den §§ 78 bis 87 ausüben, soweit dies der Erfül-\n1. in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die An-             lung beihilferechtlicher Anforderungen dient. Das Glei-\nwendung folgender Abwicklungsinstrumente anord-             che gilt, wenn im Fall des § 64 Absatz 1 oder 2 die\nnen:                                                        Abwicklungsvoraussetzungen nur auf Grund von § 63\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 3 nicht vorliegen.\na) das Instrument der Beteiligung der Inhaber rele-\nvanter Kapitalinstrumente nach § 89;\n§ 78\nb) das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach\nAllgemeine\n§ 90;\nBefugnisse der Abwicklungsbehörde\nc) das Instrument der Unternehmensveräußerung\nnach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a;                  Wenn die Abwicklungsvoraussetzungen vorliegen,\nkann die Abwicklungsbehörde\nd) das Instrument der Übertragung auf ein Brücken-\ninstitut nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buch-             1. gegenüber dem Institut oder dem gruppenangehöri-\nstabe b;                                                    gen Unternehmen und den in § 45 Absatz 1 Satz 1\ngenannten Unternehmen anordnen, sämtliche Infor-\ne) das Instrument der Übertragung auf eine Vermö-               mationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um\ngensverwaltungsgesellschaft nach § 107 Absatz 1             eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und\nNummer 2;                                                   vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und\n2. in oder neben einer Abwicklungsanordnung nach                    Nachträgen zu den für die Abwicklungspläne gelie-\n§ 136 Anordnungen auf Grund ihrer Befugnisse nach               ferten Angaben;\nden §§ 78 bis 87 treffen.                                   2. das Institut oder das gruppenangehörige Unterneh-\n(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65                  men verpflichten, eigene Prüfungen durchzuführen\nkann die Abwicklungsbehörde in einer Abwicklungsan-                 oder die Vornahme von Vor-Ort-Prüfungen durch\nordnung nach § 136 das Instrument der Beteiligung der               die Abwicklungsbehörde oder von ihr beauftragte\nInhaber relevanter Kapitalinstrumente anordnen und in               Personen zu dulden und zu unterstützen, wobei die\noder neben dieser Abwicklungsanordnung alle Abwick-                 Kosten der Prüfungen von dem Institut oder dem\nlungsbefugnisse ausüben, die zur Ausübung des In-                   gruppenangehörigen Unternehmen zu tragen sind;","2130           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n3. anordnen, dass das Institut oder das gruppenange-           oder gruppenangehörige Unternehmen Vertragspartei\nhörige Unternehmen die Fälligkeit der von ihm aus-         ist,\ngegebenen Schuldtitel und anderen berücksichti-            1. alle oder einzelne Regelungen umgestalten;\ngungsfähigen Verbindlichkeiten oder den auf Grund\nder entsprechenden Schuldtitel und anderen be-             2. die weitere Erfüllung ablehnen;\nrücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren         3. einen übernehmenden Rechtsträger als Vertragspar-\nZinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen               tei einsetzen.\nzu zahlen sind, zu ändern hat, insbesondere durch             (6) Eine Maßnahme nach Absatz 5 berechtigt die an-\neine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;         deren Parteien des Vertrags nicht zur Kündigung oder\n4. Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer             sonstigen Beendigung oder Änderung des Vertrags.\nEigentumstitel an dem Institut oder gruppenange-           Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde\nhörigen Unternehmen aufheben;                              gemäß den §§ 82 bis 84 und 144 erstreckt sich die\nBefugnis nach Absatz 5 nicht auf Finanzsicherheiten\n5. von dem Institut oder dem gruppenangehörigen Un-\nim Sinne des § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes,\nternehmen verlangen, die Geschäftsleitung eines in\nAufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarun-\nAbwicklung befindlichen Instituts und gruppenange-\ngen, Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschrei-\nhörigen Unternehmens abzuberufen oder zu erset-\nbungen einschließlich von in Deckung befindlichen De-\nzen.\nrivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des\nPfandbriefgesetzes und Verbindlichkeiten aus begebe-\n§ 79                              nen Verbriefungstransaktionen. Bei Systemen im Sinne\nMaßnahmen in                            des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes darf eine\nBezug auf die Übertragung                      Maßnahme nach Absatz 5 nicht zu einem Widerruf von\nauf einen übernehmenden Rechtsträger                   Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5 der\n(1) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen nach              Richtlinie 98/26/EG führen und muss die rechtliche Ver-\nden Absätzen 2 bis 7 anordnen, wenn dies erforderlich          bindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrech-\nist, um Abwicklungsanordnungen wirksam anzuwenden              nungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie\noder die Abwicklungsziele zu erreichen.                        98/26/EG, die Verwendung von Guthaben, Wertpapie-\nren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 der\n(2) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich des           Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher Sicher-\nAbsatzes 3 durch Anordnung Rechte Dritter an Gegen-            heiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG\nständen ändern und beseitigen, die sich im Vermögen            unberührt lassen.\ndes in Abwicklung befindlichen Instituts befinden. Un-\n(7) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen an-\nbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde\nordnen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten,\nnach den §§ 82 bis 84 und 144 kann ein Sicherungs-\ndass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und ge-\nrecht umgestaltet werden, soweit die gesicherte Ver-\ngebenenfalls die übertragene Tätigkeit vom überneh-\nbindlichkeit hierdurch unbesichert würde, es sei denn,\nmenden Rechtsträger wahrgenommen werden kann\nes handelt sich bei den Verbindlichkeiten um gedeckte\n(Kontinuitätsmaßnahmen).\nEinlagen und die Umgestaltung ist erforderlich, um die\nVerfügbarkeit der gesicherten Einlagen zu gewährleis-             (8) Folgende Rechte bleiben von Maßnahmen nach\nten.                                                           den Absätzen 4 und 7 unberührt:\n(3) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben              1. das Recht eines Geschäftsleiters oder einer Ge-\nerforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde die Auf-             schäftsleiterin sowie eines Mitarbeiters oder einer\nhebung oder Aussetzung des Handels an einem gere-                  Mitarbeiterin des in Abwicklung befindlichen Insti-\ngelten Markt oder der amtlichen Notierung von Finanz-              tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens, sei-\ninstrumenten gemäß der Richtlinie 2001/34/EG des                   nen oder ihren Arbeits- oder Anstellungsvertrag zu\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai                  kündigen;\n2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amt-              2. vorbehaltlich der §§ 82 bis 84 und 144 das Recht\nlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser            einer Vertragspartei, von ihren vertraglich vorgese-\nWertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl.              henen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich\nL 184 vom 6.7.2001, S. 1), welche das von Abwick-                  von ihrem Recht auf Kündigung, sofern ein vertrag-\nlungsmaßnahmen betroffene Institut ausgegeben hat,                 liches Kündigungsrecht für den Fall einer bestimm-\nanordnen.                                                          ten Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung\n(4) Die Abwicklungsbehörde kann unter anderem für               befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Un-\ndie Zwecke des § 118 Absatz 3 anordnen, dass der                   ternehmens vor der entsprechenden Übertragung\nübernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als                   oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der\nwäre er das in Abwicklung befindliche Institut oder                Übertragung vereinbart ist.\ngruppenangehörige Unternehmen. Diese Gleichbe-\nhandlung bezieht sich insbesondere auf Rechte oder                                         § 80\nVerpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Insti-                              Bereitstellung von\ntuts oder gruppenangehörigen Unternehmens, ein-                               Diensten und Einrichtungen\nschließlich der Rechte oder Verpflichtungen im Zusam-             (1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der\nmenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruk-          Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem in Ab-\ntur oder deren Nutzung.                                        wicklung befindlichen Institut oder gruppenangehöri-\n(5) Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf einen          gen Unternehmen oder gegenüber einem anderen Un-\nVertrag, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut        ternehmen der Gruppe, dem das in Abwicklung befind-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014             2131\nliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen                 betreffenden Gegenstände und Verbindlichkeiten\nangehört, anordnen, Informationen, Dienstleistungen,              wirksam werden;\nEinrichtungen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\n2. die Geschäftsleitung, ein Sonderverwalter im Sinne\nbereitzustellen, die ein übernehmender Rechtsträger\ndes § 45c des Kreditwesengesetzes, ein vorläufiger\nfür den effektiven Betrieb des auf ihn übertragenen Ge-\nVerwalter im Sinne des § 38, ein Sonderverwalter im\nschäfts benötigt.\nSinne des § 87 oder eine andere Person, die die\n(2) Die Abwicklungsbehörde kann auf Ersuchen der               Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut\nAbwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der               oder gruppenangehörige Unternehmen ausübt, si-\nEuropäischen Union Maßnahmen auf Grundlage des                    cherstellt, dass das Institut oder gruppenangehörige\nArtikels 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, die               Unternehmen die betreffenden Gegenstände hält\nnach der Anordnung dieser Abwicklungsbehörde für                  oder die betreffenden Verbindlichkeiten im Namen\nein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im                    des übernehmenden Rechtsträgers begleicht, bis\nInland gelten sollen, dadurch anerkennen, dass sie                die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird;\ngegenüber dem betroffenen gruppenangehörigen Un-\n3. die Aufwendungen des übernehmenden Rechtsträ-\nternehmen mit Sitz im Inland eine entsprechende\ngers, die diesem bei der Durchführung der unter\nAnordnung trifft. In den Fällen des Satzes 1 gilt Absatz 1\nden Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Maßnah-\nentsprechend.\nmen entstanden sind, soweit sie angemessen sind,\n(3) Ein Institut sowie ein übergeordnetes Unterneh-            nach § 142 Absatz 2 ersetzt werden.\nmen und deren nachgeordnete Unternehmen haben bei\n(2) Wenn nach Einschätzung der Abwicklungsbe-\nwesentlichen Auslagerungen in Auslagerungsverträgen\nhörde die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen mit\nVereinbarungen zu treffen, die den Anordnungsbefug-\nhoher Wahrscheinlichkeit nicht geeignet sind, eine nach\nnissen im Sinne der Absätze 1 und 2 Rechnung tragen.\ndem Recht des Drittstaats wirksame Übertragung, He-\nDie Anforderungen gemäß § 25b des Kreditwesenge-\nrabschreibung, Umwandlung oder sonstige Abwick-\nsetzes bleiben unberührt.\nlungsmaßnahme herbeizuführen, obwohl die Ge-\n(4) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 be-           schäftsleiter, Sonderverwalter im Sinne des § 45c des\nrechtigen die Abwicklungsbehörde nicht dazu, das              Kreditwesengesetzes, vorläufigen Verwalter im Sinne\nInstitut oder das gruppenangehörige Unternehmen zu            des § 38, Sonderverwalter im Sinne des § 87 oder an-\neiner finanziellen Unterstützung zu verpflichten.             deren Personen, die die Kontrolle über das in Abwick-\nlung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unter-\n(5) Die Gegenleistung richtet sich bei Vereinbarun-\nnehmen ausüben, die nach Absatz 1 vorgesehenen\ngen über Dienstleistungen und Einrichtungen im Sinne\nMaßnahmen ergreifen, verzichtet die Abwicklungsbe-\nder Absätze 1 und 2, die im Zeitpunkt der Anordnung\nhörde insoweit auf die Übertragung, Herabschreibung,\neiner Abwicklungsmaßnahme bereits bestehen, nach\nUmwandlung oder sonstige Abwicklungsmaßnahme.\nder bestehenden Vereinbarung. In allen anderen Fällen\nHat die Abwicklungsbehörde die Übertragung, Herab-\nbestimmt die Abwicklungsbehörde eine angemessene\nschreibung, Umwandlung oder sonstige Abwicklungs-\nGegenleistung.\nmaßnahme bereits angeordnet, so hebt sie diese rück-\n(6) Wird über das Vermögen des Instituts oder des          wirkend auf.\ngruppenangehörigen Unternehmens ein Insolvenzver-\nfahren eröffnet, bestehen die aus einer Anordnung nach                                   § 82\nAbsatz 1 folgenden Verpflichtungen gegenüber dem\nInsolvenzverwalter fort. Die Anordnung kann auch ge-                                 Befugnis zur\ngenüber dem Insolvenzverwalter erfolgen. Die Absätze                     Aussetzung vertraglicher Pflichten\n2 bis 5 gelten entsprechend.                                     (1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass\nalle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen\n§ 81                               eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder grup-\npenangehörigen Unternehmens aus Verträgen, bei de-\nBefugnis in Bezug auf in\nnen es Vertragspartei ist, ausgesetzt werden für den\nDrittstaaten belegene Gegenstände\nZeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe dieser Aus-\n(1) Erstreckt sich eine Abwicklungsmaßnahme auch           setzung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf\nauf Gegenstände oder Verbindlichkeiten, die in einem          diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der\nDrittstaat belegen sind oder die dem Recht eines Dritt-       Anordnung einer solchen Aussetzung berücksichtigt\nstaats unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde bei           die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen\nVorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen oder der             auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanz-\nVoraussetzungen nach § 65 anordnen, dass                      märkte.\n1. die Geschäftsleitung, ein Sonderverwalter im Sinne            (2) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 Satz 1\ndes § 45c des Kreditwesengesetzes, ein vorläufiger        sind ausgenommen:\nVerwalter im Sinne des § 38, ein Sonderverwalter im\n1. erstattungsfähige Einlagen,\nSinne des § 87 oder eine andere Person, die die\nKontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut     2. Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber\noder gruppenangehörige Unternehmen ausübt, und                Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwe-\nder übernehmende Rechtsträger alle geeigneten und             sengesetzes, Systembetreibern im Sinne des § 1\nerforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die                 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen Ge-\nÜbertragung, die Herabschreibung, die Umwand-                 genparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kredit-\nlung oder sonstige Abwicklungsmaßnahmen für die               wesengesetzes und Zentralbanken und","2132          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n3. erstattungsfähige Verbindlichkeiten aus Wertpapier-        Geschäftstages in dem Mitgliedstaat, in dem die von\ngeschäften im Sinne des § 4 des Einlagensiche-            der Aussetzung betroffene Vertragspartei ihren Sitz hat,\nrungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes.                 wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:\n(3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen        1. die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden\neines in Abwicklung befindlichen Instituts oder grup-             Verpflichtungen wird von dem in Abwicklung befind-\npenangehörigen Unternehmens aus einem Vertrag ge-                 lichen gruppenangehörigen Unternehmen garantiert\nmäß Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, so sind die Zahlungs-             oder auf andere Art und Weise sichergestellt;\noder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in           2. das Beendigungsrecht knüpft ausschließlich auf das\nAbwicklung befindlichen Instituts oder des gruppenan-             Vorliegen von Insolvenzgründen oder die Abwick-\ngehörigen Unternehmens aus diesem Vertrag für den                 lungsvoraussetzungen oder die Anordnung oder\ngleichen Zeitraum ausgesetzt.                                     Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen an und\n(4) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren         3. für den Fall, dass eine Übertragungsanordnung in\nFälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmit-          Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut\ntelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.               oder gruppenangehörige Unternehmen angeordnet\n(5) Hat die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungs-               wurde oder angeordnet werden kann,\nmaßnahme angeordnet, sind die §§ 46 und 46g des                   a) alle mit diesem Vertrag verbundenen Rechte und\nKreditwesengesetzes in Bezug auf das betroffene Insti-                Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts\ntut nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde anzu-                   oder des gruppenangehörigen Unternehmens\nwenden.                                                               wurden auf den übernehmenden Rechtsträger\nübertragen und von ihm übernommen oder kön-\n§ 83                                        nen auf ihn übertragen und von ihm übernommen\nBefugnis zur                                    werden oder\nBeschränkung von Sicherungsrechten                        b) die Abwicklungsbehörde kann einen anderweiti-\n(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen                   gen Schutz der Ansprüche der anderen Vertrags-\nkann die Abwicklungsbehörde den Gläubigern eines in                   parteien bewirken.\nAbwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehö-            (3) Bei einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 be-\nrigen Unternehmens, deren Forderungen besichert               rücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen\nsind, die Durchsetzung von Sicherungsrechten unter-           Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren\nsagen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekannt-           der Finanzmärkte.\ngabe dieser Beschränkung gemäß § 137 Absatz 1 bis                (4) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 erfolgt\nzum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Ge-            nicht gegenüber Teilnehmern von Systemen im Sinne\nschäftstages. Bei der Anordnung einer solchen Be-             des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, gegen-\nschränkung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde              über Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a\ndie möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße             des Kreditwesengesetzes, gegenüber zentralen Gegen-\nFunktionieren der Finanzmärkte.                               parteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesen-\n(2) Von einer Beschränkung nach Absatz 1 sind Si-          gesetzes und gegenüber Zentralbanken.\ncherungsrechte ausgenommen, die das in Abwicklung                (5) Eine Vertragspartei kann vor Ablauf des in Ab-\nbefindliche Institut oder gruppenangehörige Unterneh-         satz 1 oder 2 genannten Zeitraums von einem Beendi-\nmen Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kredit-           gungsrecht nur Gebrauch machen, wenn sie von der\nwesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne des              Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die\n§ 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen             mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten we-\nGegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kredit-          der auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen\nwesengesetzes und Zentralbanken an seinen Vermö-              werden noch Gegenstand einer Herabschreibung oder\ngenswerten bestellt hat.                                      Umwandlung bei der Anwendung des Instruments der\nGläubigerbeteiligung sind.\n§ 84\n(6) Auf eine Mitteilung der Abwicklungsbehörde\nBefugnis zur vorübergehenden                     nach Absatz 5 besteht kein Anspruch. Eine Vertrags-\nAussetzung von Beendigungsrechten                    partei kann nach Ablauf des in Absatz 1 oder 2 genann-\n(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen           ten Zeitraums, sofern keine Mitteilung nach Absatz 5\nkann die Abwicklungsbehörde das Recht einer Partei,           ergangen ist, von einem Beendigungsrecht vorbehalt-\neinen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen In-        lich der Regelungen der §§ 82 und 144 Gebrauch ma-\nstitut oder gruppenangehörigen Unternehmen zu been-           chen, wenn\nden, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Be-       1. in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen\nkanntgabe dieser Aussetzung gemäß § 137 Absatz 1                  Rechte und Pflichten auf einen übernehmenden\nbis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden                Rechtsträger übertragen wurden, die vertraglichen\nGeschäftstages.                                                   Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags\n(2) Die Abwicklungsbehörde kann das Recht einer                auch nach Übertragung an den übernehmenden\nPartei, einen Vertrag mit einem gruppenangehörigen                Rechtsträger noch vorliegen;\nUnternehmen zu beenden, das derselben Gruppe an-              2. in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen\ngehört wie ein in Abwicklung befindliches gruppenan-              Rechte und Pflichten bei dem in Abwicklung befind-\ngehöriges Unternehmen, aussetzen für den Zeitraum                 lichen Institut oder gruppenangehörigen Unterneh-\nab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 137 Absatz 1              men verbleiben und die Abwicklungsbehörde das\nbis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden                Instrument der Gläubigerbeteiligung nicht auf das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014              2133\nin Abwicklung befindliche Institut oder ein gruppen-         (2) Die Abwicklungsbehörde und der Sonderverwal-\nangehöriges Unternehmen angewendet hat, die ver-          ter gelten nicht als Geschäftsleiter im Sinne des § 25c\ntraglichen Voraussetzungen für eine Beendigung des        des Kreditwesengesetzes.\nVertrags bei Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeit-\nraums noch vorliegen.                                                                § 87\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für                               Sonderverwaltung;\nsämtliche Beendigungstatbestände, die sich aus einem                       gemeinsamer Sonderverwalter\nVertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut                  für gruppenangehörige Unternehmen\noder gruppenangehörigen Unternehmen ergeben.\n(1) Hat die Abwicklungsbehörde gegenüber einem\nInstitut eine Abwicklungsanordnung erlassen, kann sie\n§ 85                              die Geschäftsleitung dieses Instituts für einen Zeitraum\nStreichung des                           von bis zu einem Jahr durch einen geeigneten Sonder-\nGesamtbetrags variabler Vergütungen                  verwalter ersetzen. Der Zeitraum kann ausnahmsweise\nund zurückbehaltener variabler Vergütungen               auf insgesamt bis zu zwei Jahre verlängert werden,\nwenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines\n(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der          Sonderverwalters fortbestehen. Die Abwicklungsbe-\nAbwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem Institut             hörde kann den Sonderverwalter jederzeit ohne Angabe\noder gruppenangehörigen Unternehmen anordnen,                 von Gründen abberufen.\ndass das Institut oder das gruppenangehörige Unter-\nnehmen den Jahresgesamtbetrag, der für die variable              (2) Falls die Abwicklungsbehörde erwägt, einen Son-\nVergütung aller Geschäftsleiter und Geschäftsleiterin-        derverwalter für ein gruppenangehöriges Unternehmen\nnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgesehen         zu bestellen und gleichzeitig eine Abwicklungsbehörde\nist (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen       in einem anderen Mitgliedstaat oder mehrere Abwick-\nbestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt            lungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten erwägen,\noder vollständig streicht. Von der Beschränkung nach          ebenfalls Sonderverwalter für andere Unternehmen der-\nSatz 1 ausgenommen sind variable Vergütungsbe-                selben Gruppe zu bestimmen, so prüft die Abwick-\nstandteile, die vereinbart sind                               lungsbehörde gemeinsam mit den anderen Abwick-\nlungsbehörden die Bestellung eines gemeinsamen\n1. durch Tarifvertrag oder                                    Sonderverwalters, um eine gemeinsame Lösung für\n2. im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Verein-       die Wiederherstellung der Lebensfähigkeiten der Ein-\nbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwen-        heiten zu finden. Die Abwicklungsbehörde stimmt der\ndung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf           Bestellung eines gemeinsamen Sonderverwalters nur\nGrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder         zu, wenn hierdurch die Wiederherstellung der Lebens-\nDienstvereinbarung.                                       fähigkeit aller Einheiten überwiegend wahrscheinlich ist\nund der zu bestellende Sonderverwalter die Anforde-\n(2) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der          rungen dieser Vorschrift erfüllt.\nAbwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem Institut\noder dem gruppenangehörigen Unternehmen anord-                   (3) Mit der Bestellung eines Sonderverwalters nach\nnen, dass das Institut oder gruppenangehörige Unter-          Absatz 1 endet eine bestehende Bestellung eines vor-\nnehmen sämtliche bereits zurückbehaltene variable             läufigen Verwalters für dieses Institut nach § 38 oder\nVergütungen von Geschäftsleitern und Geschäftsleite-          eines Sonderverwalters nach § 45c des Kreditwesen-\nrinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im         gesetzes.\nSinne des § 25a Absatz 5 Satz 4 des Kreditwesen-\ngesetzes und des § 20 Absatz 1 und 2 der Institutsver-                                   § 88\ngütungsverordnung reduziert oder streicht.                                      Rechte, Aufgaben und\nBefugnisse des Sonderverwalters\n§ 86\n(1) Die Abwicklungsbehörde kann dem Sonderver-\nKontrollbefugnisse                         walter nach § 87 die in § 45c Absatz 2 des Kreditwe-\nsengesetzes genannten Aufgaben und Befugnisse und\n(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen\ndie Rechte der Anteilsinhaber sowie die Aufgaben und\nkann die Abwicklungsbehörde zur Vornahme einer Ab-\nBefugnisse des Verwaltungs- sowie des Aufsichtsor-\nwicklungsmaßnahme direkt oder über einen Sonderver-\ngans des Instituts übertragen. Im Rahmen seiner Tätig-\nwalter im Sinne des § 87 die Kontrolle über das in Ab-\nkeit ist der Sonderverwalter insbesondere dazu befugt,\nwicklung befindliche Institut und gruppenangehörige\nzur Durchführung der von der Abwicklungsbehörde an-\nUnternehmen übernehmen, um\ngeordneten Abwicklungsmaßnahmen Kapitalerhöhun-\n1. das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppen-       gen und sonstige Maßnahmen durchzuführen, die die\nangehörige Unternehmen mit allen Befugnissen der          Eigentümerstruktur des Instituts verändern, und das\nAnteilsinhaber und der Geschäftsleitung des in Ab-        Institut an ein organisatorisch und finanziell solides\nwicklung befindlichen Instituts betreiben und die         Drittinstitut unter Beachtung der für eine solche Ab-\nTätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts er-        wicklungsmaßnahme geltenden Vorgaben nach den\nbringen zu können,                                        §§ 107 ff. zu veräußern.\n2. Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung                 (2) Der Sonderverwalter unterliegt bei der Wahrneh-\nbefindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Un-        mung seiner Rechte, Aufgaben und Befugnisse nach\nternehmens verwalten und über diese Vermögens-            Absatz 1 der Aufsicht durch die Abwicklungsbehörde\nwerte und das Eigentum verfügen zu können.                und hat deren Anordnungen zu befolgen.","2134          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n(3) Der Sonderverwalter hat bei Wahrnehmung sei-               a) diesem Institut oder gruppenangehörigen Unter-\nner Rechte, Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1                     nehmen,\nstets die Abwicklungsziele zu verfolgen und im Rahmen             b) einem relevanten Mutterinstitut oder\nseiner Befugnisse die von der Abwicklungsbehörde für\ndas Institut angeordneten Abwicklungsmaßnahmen                    c) einem Brückeninstitut, auf das Vermögenswerte,\ndurchzuführen. Diese Pflicht hat Vorrang vor anderen                  Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder\nGeschäftsleiterpflichten.                                             des gruppenangehörigen Unternehmens übertra-\ngen werden, oder\n(4) Die Abwicklungsbehörde kann die Rechte, Auf-\ngaben und Befugnisse nach Absatz 1 jederzeit ohne             2. im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nenn-\nAngabe von Gründen beschränken oder anordnen,                     wert oder der ausstehende Restbetrag von berück-\ndass der Sonderverwalter diese nur mit der vorherigen,            sichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts\nschriftlichen Zustimmung der Abwicklungsbehörde                   oder des gruppenangehörigen Unternehmens ganz\nwahrnehmen darf.                                                  oder teilweise herabgeschrieben wird.\n(5) Der Sonderverwalter hat der Abwicklungsbe-\n§ 91\nhörde zu Beginn und zum Ende seiner Tätigkeit sowie\nzwischenzeitlich regelmäßig in Intervallen, welche von               Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten\nder Abwicklungsbehörde festgesetzt werden, ausführ-              (1) Das Instrument der Gläubigerbeteiligung ist auf\nlich schriftlich Bericht über die wirtschaftliche und fi-     alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder eines grup-\nnanzielle Lage des Instituts sowie die Wahrnehmung            penangehörigen Unternehmens anzuwenden, die we-\nder ihm übertragenen Aufgaben und der hierbei erziel-         der gemäß Absatz 2 vom Anwendungsbereich des\nten Ergebnisse zu erstatten. Im Übrigen sind die Vor-         Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen\nschriften über den Sonderbeauftragten in § 45c des            sind noch relevante Kapitalinstrumente sind (berück-\nKreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.                  sichtigungsfähige Verbindlichkeiten).\n(2) Folgende Verbindlichkeiten sind vom Anwen-\nKapitel 2                              dungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung\nAbwicklungsinstrumente                             ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob sie\ndem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats\nAbschnitt 1                            unterliegen:\nBeteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger              1. gedeckte Einlagen bis zur Höhe des Deckungsni-\nveaus gemäß § 4 Absatz 2 des Einlagensicherungs-\n§ 89                                   und Anlegerentschädigungsgesetzes;\nInstrument der Beteiligung                     2. besicherte Verbindlichkeiten einschließlich Verbind-\nder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente                  lichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen,\neinschließlich von in Deckung befindlichen Derivate-\nLiegen bei einem Institut oder einem gruppenange-              geschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des\nhörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzun-                  Pfandbriefgesetzes, soweit sie mindestens durch\ngen gemäß § 62 oder § 64 oder die Voraussetzungen                 den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert\nfür die Anwendung des Instruments der Beteiligung der             oder gedeckt sind;\nInhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 65 vor,\nso hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der                3. Verbindlichkeiten aus der Verwahrung von Kunden-\nnachfolgenden Bestimmungen anzuordnen, dass                       vermögen oder Kundengeldern durch das Institut\noder das gruppenangehörige Unternehmen, sofern\n1. relevante Kapitalinstrumente des Instituts oder des            dem betreffenden Kunden in einem Insolvenzverfah-\ngruppenangehörigen Unternehmens in Anteile oder               ren über das Vermögen des Instituts in Bezug auf\nandere Instrumente des harten Kernkapitals am In-             das verwaltete Vermögen oder die verwalteten Gel-\nstitut oder am gruppenangehörigen Unternehmen                 der ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht\numgewandelt werden oder                                       zusteht; dies gilt auch für Kundenvermögen oder\n2. im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nenn-              Kundengelder, die für Organismen für gemeinsame\nwert oder der ausstehende Restbetrag von relevan-             Anlagen in Wertpapieren und alternative Investment-\nten Kapitalinstrumenten des Instituts oder des grup-          fonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs ge-\npenangehörigen Unternehmens ganz oder teilweise               halten werden;\nherabgeschrieben wird.                                    4. Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwi-\nschen dem Institut oder dem gruppenangehörigen\n§ 90                                   Unternehmen als Treuhänder und einer anderen Per-\nInstrument der Gläubigerbeteiligung                     son als Treugeber, sofern dem Treugeber in Bezug\nLiegen bei einem Institut oder einem gruppenange-              auf das Treugut in einem Insolvenzverfahren ein Aus-\nhörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzun-                  sonderungsrecht zustehen würde;\ngen gemäß § 62 oder § 64 vor, so kann die Abwick-             5. Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten, die\nlungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Be-                   nicht der Gruppe des in Abwicklung befindlichen In-\nstimmungen anordnen, dass                                         stituts oder gruppenangehörigen Unternehmens an-\n1. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des Insti-           gehören, mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als\ntuts oder des gruppenangehörigen Unternehmens                 sieben Tagen;\numgewandelt werden in Anteile oder in andere In-          6. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger\nstrumente des harten Kernkapitals an                          als sieben Tagen gegenüber Zahlungssystemen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014             2135\nWertpapierliefer- und -abrechnungssystemen oder                 kleinen oder mittleren Unternehmen gehalten wer-\nden Betreibern oder anderen Teilnehmern an sol-                 den und deren Höhe die gedeckten Einlagen über-\nchen Systemen, wenn diese Verbindlichkeiten aus                 schreitet, oder\neiner Teilnahme an dem System resultieren;\n4. die Anwendung des Instruments der Gläubigerbetei-\n7. Verbindlichkeiten gegenüber                                      ligung auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertver-\na) Beschäftigten auf Grund ausstehender Gehalts-                nichtung führen würde, bei der die von anderen\nforderungen, Rentenleistungen oder anderer fes-             Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als\nter Vergütungen mit Ausnahme von                            wenn diese Verbindlichkeiten vom Instrument der\nGläubigerbeteiligung ausgeschlossen würden.\naa) variablen Vergütungsbestandteilen, die nicht\ndurch Tarifvertrag oder in seinem Geltungs-           (2) Bei der Ausübung des Ermessens nach Absatz 1\nbereich durch Vereinbarung der Arbeitsver-         hat die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksich-\ntragsparteien über die Anwendung der tarif-        tigen:\nvertraglichen Regelungen oder auf Grund            1. den Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den\neines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder            Anteilsinhabern und erst dann von den Gläubigern\nDienstvereinbarung geregelt sind, und                  des Instituts oder des gruppenangehörigen Unter-\nbb) variablen Vergütungsbestandteilen, die in Be-           nehmens entsprechend dem Rang ihrer Verbindlich-\nzug auf Geschäftsleiter und Geschäftsleiterin-         keiten zu tragen sind;\nnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im\n2. die Höhe der Verlustabsorptionskapazität, über die\nSinne des § 18 Absatz 1 der Institutsvergü-\ndas Institut oder das gruppenangehörige Unterneh-\ntungsverordnung in der jeweils geltenden\nmen noch verfügen würde, wenn die Verbindlichkeit\nFassung vereinbart sind,\noder die Kategorie von Verbindlichkeiten aus dem\nb) Geschäfts- oder Handelsgläubigern auf Grund                  Anwendungsbereich des Instruments der Gläubiger-\nvon Lieferungen und Leistungen, die für den lau-            beteiligung ausgeschlossen würde;\nfenden Geschäftsbetrieb des Instituts oder des\ngruppenangehörigen Unternehmens von wesent-             3. das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finan-\nlicher Bedeutung sind, einschließlich Diensten              zierung der Abwicklungsmaßnahmen.\nder Informationstechnologie, Versorgungsdienst-            (3) Bevor die Abwicklungsbehörde von der Möglich-\nleistungen sowie auf Grund von Miete, Bewirt-           keit eines Ausschlusses gemäß Absatz 1 Gebrauch\nschaftung und Instandhaltung von Gebäuden,              macht, meldet sie den beabsichtigten Ausschluss der\nc) Einlagensicherungssystemen auf Grund von Bei-            Kommission. Für den Fall, dass der beabsichtigte Aus-\ntragspflichten.                                         schluss entweder einen Ausgleichsbeitrag des Restruk-\nturierungsfonds oder eine Finanzierung aus einer alter-\n§ 92                               nativen Finanzierungsquelle gemäß § 94 erfordert und\ndie Anforderungen dieses Paragraphen in Verbindung\nAusschluss der                           mit delegierten Rechtsakten der Kommission nach Ar-\nAnwendung des Instruments                       tikel 44 Absatz 11 der Richtlinie 2014/59/EU nicht erfüllt\nder Gläubigerbeteiligung im Einzelfall               sind, gibt die Abwicklungsbehörde der Kommission die\n(1) Die Abwicklungsbehörde kann im Einzelfall be-            Gelegenheit, binnen 24 Stunden den beabsichtigten\nstimmte berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten               Ausschluss zu untersagen oder eine Modifizierung des\noder bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger              beabsichtigten Ausschlusses vorzuschlagen. Die Ab-\nVerbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem Anwen-            wicklungsbehörde kann ihr Einverständnis zu einer län-\ndungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung           geren Frist geben.\nausschließen, sofern\n1. für die betreffende Verbindlichkeit trotz angemesse-                                    § 93\nner Bemühungen der Abwicklungsbehörde die An-                                   Anwendung des\nwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung                     Instruments der Gläubigerbeteiligung\ninnerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich                 in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten\nist;\n(1) In Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten ist\n2. der Ausschluss zwingend notwendig und verhältnis-\ndas Instrument der Gläubigerbeteiligung nur nach oder\nmäßig ist, um die Fortführung der kritischen Funk-\ngleichzeitig mit der Glattstellung der Derivate anwend-\ntionen und wesentlichen Geschäftsaktivitäten si-\nbar.\ncherzustellen, sodass das Institut oder gruppenan-\ngehörige Unternehmen die existentiell wichtigen                (2) Die Abwicklungsbehörde ist bei Vorliegen der Ab-\nGeschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fort-         wicklungsvoraussetzungen des § 62 Absatz 1 befugt,\nführen kann;                                                Derivateverträge zum Zweck der Anwendung des In-\n3. der Ausschluss zwingend notwendig und verhältnis-            struments der Gläubigerbeteiligung zu kündigen und\nglattzustellen, es sei denn, eine Verbindlichkeit aus ei-\nmäßig ist, um die Gefahr einer Ansteckung zu ver-\nnem Derivat wird gemäß § 92 aus dem Anwendungs-\nmeiden, die das Funktionieren der Finanzmärkte,\neinschließlich der Finanzmarktinfrastrukturen, so           bereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung aus-\ngenommen.\nstören würde, dass dies die Wirtschaft Deutsch-\nlands, eines anderen Mitgliedstaats oder der Euro-             (3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer\npäischen Union erheblich beeinträchtigen könnte;            Saldierungsvereinbarung, so bestimmt die Abwick-\ndies betrifft insbesondere Einlagen, die von natür-         lungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger\nlichen Personen, von Kleinstunternehmen sowie               im Rahmen der Bewertung gemäß § 69 auf der Basis","2136          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nder Derivateverträge den Nettowert der Verbindlichkei-            den, über die Verwirklichung der Abwicklungsziele\nten.                                                              hinaus die finanzielle Solidität und Überlebensfähig-\n(4) Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten be-           keit des betreffenden Instituts oder gruppenangehö-\nstimmt die Abwicklungsbehörde oder der unabhängige                rigen Unternehmens wiederherstellen wird;\nSachverständige nach Absatz 3 anhand von                      2. zur Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Ver-\n1. angemessenen Methoden zur Bestimmung des                       bindlichkeiten in Instrumente des harten Kernkapi-\nWerts von Derivatekategorien, einschließlich Trans-           tals oder zur Reduzierung des Nennwerts von be-\naktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterlie-             rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in den Fäl-\ngen;                                                          len, in denen die Verbindlichkeiten übertragen wer-\nden\n2. Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu\ndem der Wert einer Derivateposition festgestellt wer-         a) auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für\nden sollte, und                                                  das Brückeninstitut bereitzustellen, oder\n3. geeigneten Methoden für den Vergleich der Höhe                 b) im Rahmen des Instruments der Unternehmens-\nder Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und               veräußerung oder des Instruments der Übertra-\nder Anwendung des Instruments der Gläubigerbetei-                gung auf eine Vermögensverwaltungsgesell-\nligung auf Derivate resultieren würde, mit der Höhe              schaft.\nder Verluste, die für diese Derivate bei der Anwen-\ndung des Instruments der Gläubigerbeteiligung ent-                                    § 96\nstehen würden.                                                             Festlegung des Betrags\nder herabzuschreibenden oder umzu-\n§ 94                                     wandelnden relevanten Kapitalinstrumente\nAusgleichsbeiträge                          und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten\ndes Restrukturierungsfonds                        (1) Vor der Anwendung des Instruments der Beteili-\n(1) Für die nach § 92 ganz oder teilweise ausge-           gung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder\nschlossenen Verbindlichkeiten kann nach Maßgabe               des Instruments der Gläubigerbeteiligung legt die Ab-\ndes § 7a des Restrukturierungsfondsgesetzes ein Aus-          wicklungsbehörde auf Grundlage der gemäß § 69 vor-\ngleichsbeitrag des Restrukturierungsfonds erbracht            genommenen Bewertung folgende Beträge fest:\nwerden.                                                       1. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstru-\n(2) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die                 mente oder berücksichtigungsfähigen Verbindlich-\nAbwicklungsbehörde für eine weitere Finanzierung der              keiten des Instituts oder des gruppenangehörigen\nAbwicklung alternative Finanzierungsquellen in An-                Unternehmens, die herabzuschreiben sind,\nspruch nehmen, wenn\na) um sicherzustellen, dass der Nettovermögens-\n1. die in § 7a Absatz 4 des Restrukturierungsfondsge-                wert des Instituts oder des gruppenangehörigen\nsetzes genannte Obergrenze von 5 Prozent erreicht                Unternehmens gleich null ist, oder\nworden ist und\nb) um im Fall eines drohenden Verlustes sicherzu-\n2. alle unbesicherten berücksichtigungsfähigen Ver-                  stellen, dass der Nettovermögenswert null nicht\nbindlichkeiten mit Ausnahme von erstattungsfähigen               unterschreitet, und\nEinlagen, die nicht gemäß § 92 ausgeschlossen wor-\n2. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstru-\nden sind, vollständig abgeschrieben oder umgewan-\nmente oder berücksichtigungsfähigen Verbindlich-\ndelt worden sind.\nkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen\nUnternehmens, die in Anteile oder andere Instru-\n§ 95\nmente des harten Kernkapitals am Institut oder am\nZwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung                  gruppenangehörigen Unternehmen umzuwandeln\nDas Instrument der Gläubigerbeteiligung kann für               sind, um\nfolgende Zwecke eingesetzt werden:                                a) die erforderliche Quote für das harte Kernkapital\n1. zur Rekapitalisierung des Instituts oder gruppenan-               des Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-\ngehörigen Unternehmens in dem Umfang, der erfor-                 mens wiederherzustellen oder\nderlich ist, um                                               b) die erforderliche Quote für das harte Kernkapital\na) das Institut oder gruppenangehörige Unterneh-                 des Brückeninstituts zu erreichen.\nmen wieder in die Lage zu versetzen, den Zulas-           (2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts oder\nsungsbedingungen zu genügen und die Tätigkei-          des gruppenangehörigen Unternehmens vor der An-\nten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie         wendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber\n2013/36/EG oder der Richtlinie 2014/65/EU zuge-        relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der\nlassen ist, und                                        Gläubigerbeteiligung bereits größer als null sein und\nb) das Vertrauen des Marktes in das Institut oder         drohen auch keine in Absatz 1 Nummer 1 genannten\ndas gruppenangehörige Unternehmen aufrecht-            Verluste, wendet die Abwicklungsbehörde nur die in\nzuerhalten,                                            § 89 Nummer 1 und § 90 Nummer 1 genannte Um-\nwenn die begründete Aussicht besteht, dass die An-        wandlungsbefugnis an.\nwendung dieses Instruments in Kombination mit den            (3) Bei der Festlegung des in Absatz 1 Nummer 2\nMaßnahmen, die im Rahmen des nach § 102 vorzu-            genannten Betrags legt die Abwicklungsbehörde fol-\nlegenden Restrukturierungsplans umgesetzt wer-            gende weitere Beträge fest:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014            2137\n1. den Betrag, der zur Wiederherstellung oder, im Fall        1. Anteile und andere Instrumente des harten Kernka-\neines Brückeninstituts, zum Erreichen der erforder-           pitals;\nlichen Quote für das harte Kernkapital erforderlich\nist,                                                      2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals;\n2. erforderlichenfalls einen zusätzlichen Betrag, um ein      3. Instrumente des Ergänzungskapitals;\nausreichendes Marktvertrauen in das in Abwicklung\n4. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.\nbefindliche Institut oder gruppenangehörige Unter-\nnehmen oder das Brückeninstitut sicherzustellen           Dabei wird eine Kategorie erst herangezogen, wenn\nund es in die Lage zu versetzen, über einen Zeitraum      durch Maßnahmen der Abwicklungsbehörde in der je-\nvon mindestens einem Jahr die Zulassungsvoraus-           weils vorhergehenden Kategorie der betreffende nach\nsetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten,      § 96 Absatz 1 festgelegte Betrag nicht erreicht wurde.\nfür die es im Rahmen der Richtlinien 2013/36/EU           Innerhalb der berücksichtigungsfähigen Verbindlich-\noder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.             keiten gilt Satz 1 entsprechend für den Rang, den die\nEtwaige Kapitalzuführungen durch den Restrukturie-            Verbindlichkeiten als Insolvenzforderungen eingenom-\nrungsfonds an das Brückeninstitut nach § 7 des Re-            men hätten.\nstrukturierungsfondsgesetzes sind zu berücksichtigen.            (2) Bei der Anwendung des Instruments der Beteili-\n(4) Im Fall von § 65 Absatz 1 Nummer 1 wird ein von        gung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder\neinem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes              des Instruments der Gläubigerbeteiligung weist die Ab-\nKapitalinstrument nicht zu einem höheren Betrag oder          wicklungsbehörde die Verluste, die in dem betreffenden\nzu ungünstigeren Bedingungen herabgeschrieben oder            nach § 96 Absatz 1 festgelegten Betrag ausgedrückt\numgewandelt, als gleichrangige relevante Kapitalinstru-       sind, unter Beachtung der Haftungskaskade gemäß\nmente auf der Ebene des Mutterunternehmens herab-             Absatz 1 gleichmäßig den Anteilen oder anderen Instru-\ngeschrieben oder umgewandelt wurden.                          menten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen\nKernkapitals oder des Ergänzungskapitals sowie den\n(5) Bei der Anwendung des Instruments der Gläubi-          berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleichen\ngerbeteiligung in Kombination mit dem Instrument der          Ranges zu; zu diesem Zweck schreibt sie den Nenn-\nÜbertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesell-              wert dieser Anteile und den Nennwert oder den noch\nschaft ist bei der Festlegung der Höhe der herabzu-           ausstehenden Restbetrag dieser anderen Kapitalinstru-\nschreibenden berücksichtigungsfähigen Verbindlich-            mente oder dieser berücksichtigungsfähigen Verbind-\nkeiten eine vernünftige Schätzung der Kapitalanforde-         lichkeiten im gleichen Umfang proportional zu ihrem\nrungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu be-            Nennwert herab oder wandelt sie im gleichen Umfang\nrücksichtigen.                                                proportional zu ihrem Nennwert um. Satz 1 gilt nicht,\n(6) Wird eine berücksichtigungsfähige Verbindlich-         wenn eine andere Verlustverteilung innerhalb von Ver-\nkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Ver-        bindlichkeiten des gleichen Ranges gemäß § 92 Ab-\nbindlichkeiten gemäß § 92 Absatz 1 ganz oder teilweise        satz 1 zulässig ist.\nausgeschlossen, so kann der Umfang, in dem andere\nberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzu-                                      § 98\nschreiben oder umzuwandeln sind, entsprechend er-\nhöht werden. Dabei sind die Grundsätze nach § 68 Ab-                            Umwandlungssatz;\nsatz 1 Nummer 3 und 4 einzuhalten.                                           Verordnungsermächtigung\n(7) Für den Fall, dass eine Umwandlung von relevan-           (1) Der Faktor, zu dem ein relevantes Kapitalinstru-\nten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen         ment oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit\nVerbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2            im Rahmen der Anwendung des Instruments der Betei-\nauf Grund der Rechtsform des Instituts oder gruppen-          ligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder\nangehörigen Unternehmens nicht möglich und ein                des Instruments der Gläubigerbeteiligung umgewandelt\nRechtsformwechsel gemäß § 77 Absatz 3 unverhältnis-           wird (Umwandlungssatz), muss wertangemessen sein.\nmäßig ist, kann bei der Festsetzung der Beträge nach\n(2) Um den Grundsätzen des § 68 Absatz 1 Rech-\nAbsatz 1 zugrunde gelegt werden, dass eine Wandlung\nim Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 nicht stattfindet            nung zu tragen, berücksichtigt die Abwicklungsbe-\nund die Herabschreibung nach Absatz 1 Nummer 1                hörde bei der Festlegung des Umwandlungssatzes\nauch zu den in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder             den Nennwert und die Rangstellung, welche die Forde-\nb aufgeführten Zwecken erfolgt. Die Festsetzung ist           rung und die relevanten Kapitalinstrumente in einem In-\nebenfalls nach Maßgabe des Satzes 1 vorzunehmen,              solvenzverfahren einnehmen würden.\nwenn das Landesrecht anstelle eines Rechtsformwech-              (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nsels nach § 77 Absatz 3 Satz 2 ein Alternativmodell           mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nvorsieht.                                                     stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-\ngen darüber zu erlassen, wie betroffene Gläubiger\n§ 97                               durch den Umwandlungssatz angemessen entschädigt\nwerden können, insbesondere auch darüber, wie der\nHaftungskaskade\nPriorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem\n(1) Anteile, andere Instrumente des harten Kern-           Insolvenzrecht durch den Umwandlungssatz Rechnung\nkapitals, relevante Kapitalinstrumente und berücksich-        getragen werden kann. Das Bundesministerium der\ntigungsfähige Verbindlichkeiten werden in folgender           Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-\nReihenfolge herangezogen:                                     nung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.","2138          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n§ 99                                rungen der Beteiligten, die zur Umsetzung der gesell-\nschaftsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind.\nWeitere Wirkungen der\nAnwendung des Instruments der Beteiligung                   (5) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen und\nder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente              wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, insbesondere\nund des Instruments der Gläubigerbeteiligung              § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung, sind\nauf die Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder\n(1) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nennwert\nGläubiger nicht anzuwenden, wenn sie allein deshalb\noder den geschuldeten Restbetrag eines relevanten\nzu einem Gesellschafter oder einem Gesellschafter\nKapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähi-\nwirtschaftlich vergleichbaren Dritten werden, weil auf\ngen Verbindlichkeit unter Ausübung der in § 89 Num-\nihre Forderungen das Instrument der Beteiligung der\nmer 2 oder § 90 Nummer 2 genannten Befugnisse auf\nInhaber relevanter Kapitalinstrumente oder das Instru-\nnull herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und\nment der Gläubigerbeteiligung angewendet wurde.\netwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder An-\nsprüche gegenüber dem Institut oder gruppenange-                 (6) Werden berücksichtigungsfähige Verbindlichkei-\nhörigen Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern             ten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kern-\nals erfüllt.                                                  kapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Un-\n(2) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nennwert           ternehmen umgewandelt, kann das Institut oder grup-\noder den ausstehenden Restbetrag eines relevanten             penangehörige Unternehmen keine Ansprüche wegen\nKapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähi-          einer fehlerhaften Bewertung der umgewandelten Ver-\ngen Verbindlichkeit unter Ausübung der in den §§ 89           bindlichkeiten gegen die bisherigen Gläubiger oder\nund 90 genannten Befugnisse nur teilweise herab,              Inhaber relevanter Kapitalinstrumente geltend machen.\n1. gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige            (7) Erlangen ein oder mehrere Inhaber relevanter Ka-\ndaraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprü-         pitalinstrumente oder Gläubiger auf Grund der Anwen-\nche gegenüber dem Institut oder gruppenangehöri-          dung des Instruments der Beteiligung der Inhaber rele-\ngen Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern             vanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der\nals in Höhe des herabgeschriebenen Betrags begli-         Gläubigerbeteiligung die Kontrolle im Sinne von § 29\nchen;                                                     Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-\nsetzes, so befreit die Bundesanstalt für Finanzdienst-\n2. ist die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Ver-     leistungsaufsicht auf Antrag der Abwicklungsbehörde\nbindlichkeit begründet wurde, vorbehaltlich einer der     die betroffenen Anteilsinhaber von der Pflicht zur Ver-\nHerabschreibung des Nennwerts entsprechenden              öffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpa-\nÄnderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger           piererwerbs- und Übernahmegesetzes und von der\nweiterer Änderungen der Bedingungen, die die Ab-          Pflicht zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2\nwicklungsbehörde in Ausübung der in § 78 Num-             Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-\nmer 3 genannten Befugnis vorsehen könnte, weiter-         zes.\nhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch\nausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit an-              (8) Die Rechte der Inhaber relevanter Kapitalinstru-\nwendbar.                                                  mente oder der Gläubiger gegen Mitschuldner, Bürgen\nund sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des Insti-\n(3) Die Herabschreibung des Nennwerts oder des             tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens haften,\nausstehenden Restbetrags ist von Dauer. Hiervon un-           werden durch die Anwendung des Instruments der Be-\nberührt bleibt die Befugnis der Abwicklungsbehörde            teiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder\ngemäß § 75 Absatz 4, den Wert der herabgeschriebe-            des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht berührt.\nnen Verbindlichkeiten wieder zu erhöhen. Wenn die             Das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen so-\nVoraussetzungen des § 75 Absatz 4 erfüllt sind, hat           wie deren Rechtsnachfolger werden jedoch durch die\ndie Abwicklungsbehörde außerdem die Befugnis, in              Anwendung der in Satz 1 genannten Instrumente ge-\nder erforderlichen Höhe die Einziehung von Anteilen           genüber dem Mitschuldner, dem Bürgen, dem sonsti-\noder die Löschung anderer Instrumente des harten              gen Dritten oder anderen Rückgriffsberechtigten in glei-\nKernkapitals rückgängig zu machen. Auch die Rechts-           cher Weise befreit wie gegenüber dem Inhaber relevan-\nposition der Anteilsinhaber oder Inhaber anderer Instru-      ter Kapitalinstrumente oder dem Gläubiger.\nmente des harten Kernkapitals ist in entsprechender\nHöhe wiederherzustellen. Die Umsetzung dieser Befug-\n§ 100\nnisse erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der in der\ngleichen Form wie die Abwicklungsanordnung bekannt                                 Behandlung der\ngemacht wird.                                                            Anteilsinhaber und der Inhaber von\nInstrumenten des harten Kernkapitals bei der\n(4) Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die in ihr\nAnwendung des Instruments der Beteiligung\nangeordneten Maßnahmen alle nach Gesellschafts-\nder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente\nrecht erforderlichen Beschlüsse und Zustimmungen,\nund des Instruments der Gläubigerbeteiligung\nsofern diese nicht bereits vor Anwendung des Instru-\nments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalin-          (1) Im Fall des § 96 Absatz 2 wird die Beteiligung der\nstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteili-          Anteilsinhaber durch die Anwendung des Instruments\ngung gefasst worden sind. Ladungen, Bekanntmachun-            der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstru-\ngen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von ge-           mente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung\nsellschaftsrechtlichen Beschlüssen gelten als in der          entsprechend dem Umwandlungssatz verwässert. An-\nvorgeschriebenen Form bewirkt. Die Abwicklungsan-             derenfalls verlieren die Anteilsinhaber ihre Rechtsposi-\nordnung ersetzt auch alle rechtsgeschäftlichen Erklä-         tion vollständig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014              2139\n(2) Anteilsinhaber und Inhaber von Instrumenten des        § 97 alle erforderlichen Anordnungen treffen. Die Ab-\nharten Kernkapitals werden auch dann nach Maßgabe             wicklungsbehörde kann insbesondere\ndes § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt,\n1. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernka-\nwenn die betreffenden Anteile oder Instrumente des\npitals einziehen oder löschen;\nharten Kernkapitals erworben wurden im Rahmen einer\nUmwandlung von Schuldinstrumenten in Anteile oder             2. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernka-\nandere Instrumente des harten Kernkapitals gemäß                  pitals auf Gläubiger übertragen;\nden Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldin-\nstrumente, wenn das die Umwandlung auslösende Er-             3. den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbe-\neignis spätestens zu dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu            trag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts\ndem die Bewertung der Abwicklungsbehörde ergeben                  oder gruppenangehörigen Unternehmens herab-\nhat, dass das Institut oder das gruppenangehörige Un-             schreiben;\nternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.             4. den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbe-\n(3) Bei der Anwendung des Instruments der Gläubi-              trag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten\ngerbeteiligung werden Anteilsinhaber und Inhaber von              des Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-\nInstrumenten des harten Kernkapitals auch dann nach               mens herabschreiben;\nMaßgabe des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berück-             5. relevante Kapitalinstrumente in Anteile oder andere\nsichtigt, wenn die betreffenden Anteile oder Instru-              Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;\nmente des harten Kernkapitals erworben wurden im\nRahmen einer Beteiligung der Inhaber relevanter Kapi-         6. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Anteile\ntalinstrumente gemäß § 89, die vor oder zu dem Zeit-              oder andere Instrumente des harten Kernkapitals\npunkt erfolgt ist, zu dem die Bewertung der Abwick-               umwandeln;\nlungsbehörde ergeben hat, dass das Institut oder das          7. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Un-\ngruppenangehörige Unternehmen die Abwicklungs-                    ternehmens herabsetzen;\nvoraussetzungen erfüllt.\n8. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Un-\n(4) Wenn die Anwendung des Instruments der Betei-              ternehmens erhöhen, auch unter Ausschluss von\nligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder             Bezugsrechten und gegen Sacheinlagen.\ndes Instruments der Gläubigerbeteiligung zum Erwerb\noder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an                                    § 102\ndem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen\nim Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes                             Erfordernis der Erstellung\nführen würde, soll die Aufsichtsbehörde abweichend                          eines Restrukturierungsplans\nvon den §§ 2a, 2c, 24 Absatz 1 Nummer 10 und Ab-\n(1) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung zur\nsatz 1a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes und von\nRekapitalisierung eines Instituts oder gruppenangehöri-\nden Vorschriften der Inhaberkontrollverordnung die da-\ngen Unternehmens gemäß § 95 Nummer 1 angewandt,\nnach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vorneh-\nso hat die Geschäftsleitung des betroffenen Instituts\nmen, dass dies die Anwendung des Instruments der\noder gruppenangehörigen Unternehmens innerhalb\nBeteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente\neines Monats, nachdem das Instrument der Gläubiger-\nund des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht\nbeteiligung durch die Abwicklungsbehörde angewandt\nverzögert und das Erreichen der mit der Maßnahme\ngeworden ist, einen Restrukturierungsplan zu erstellen,\njeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht beein-\nder die in § 103 festgelegten Anforderungen erfüllt, und\nträchtigt wird.\nihn der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzu-\n(5) Hat die Aufsichtsbehörde die Beurteilung nach          legen.\nMaßgabe des Absatzes 4 bis zum Zeitpunkt der An-\n(2) In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde\nwendung des Instruments der Beteiligung der relevan-\ndie in Absatz 1 genannte Frist um bis zu einen Monat\nten Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläu-\nverlängern, sofern dies erforderlich ist, um die Abwick-\nbigerbeteiligung nicht abgeschlossen, so ist § 120\nlungsziele zu erreichen. Besteht nach den Vorschriften\nAbsatz 2 auf jeden Erwerb und jede Erhöhung einer\ndes Unionsrechts für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur\nqualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber anzu-\nNotifizierung des Restrukturierungsplans, kann die Frist\nwenden, die sich auf Grund der Anwendung des Instru-\nnach Absatz 1 entsprechend der im Beihilfeverfahren\nments der Beteiligung von relevanten Kapitalinstrumen-\nbestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch\nten oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung er-\num einen Monat.\ngeben.\n(3) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der\n§ 101                               Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungs-\nplans einen oder mehrere Sonderverwalter gemäß\nAbwicklungsbefugnisse bei                      § 87 bestellen.\nAnwendung des Instruments der\nBeteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstru-             (4) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung\nmente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung            gemäß § 95 Nummer 1 auf zwei oder mehr als zwei\nUnternehmen einer Gruppe angewendet, so muss der\nBei Anwendung des Instruments der Beteiligung der          Restrukturierungsplan vom EU-Mutterinstitut erstellt\nInhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instru-         werden und sämtliche Institute der Gruppe abdecken;\nments der Gläubigerbeteiligung kann die Abwicklungs-          § 14 gilt entsprechend. Der Restrukturierungsplan ist\nbehörde nach Maßgabe von § 96 Absatz 1 und 2 und              bei der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständi-","2140          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\ngen Behörde einzureichen. Ist die Abwicklungsbehörde          Kommission gemäß den Vorschriften des Unionsrechts\ndie gemäß § 155 für die Gruppenabwicklung zustän-             für staatliche Beihilfen vorlegen muss, vereinbar sein.\ndige Behörde, leitet sie den Restrukturierungsplan an\ndie für die anderen Gruppenunternehmen zuständigen\n§ 104\nAbwicklungsbehörden und die Europäische Bankenauf-\nsichtsbehörde weiter.                                                                Bewertung und\nGenehmigung des Restrukturierungsplans\n§ 103\n(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet im Benehmen\nAnforderungen                          mit der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach\nan den Restrukturierungsplan                    Vorlage des Restrukturierungsplans die Wahrschein-\n(1) Im Restrukturierungsplan ist festzulegen, wie in-      lichkeit, dass die Fortführung der Geschäftstätigkeit\nnerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die vollstän-          des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens\ndige oder teilweise Fortführung der Geschäftstätigkeit        bei Umsetzung des Restrukturierungsplans sicherge-\ndes Instituts oder des gruppenangehörigen Unterneh-           stellt werden kann. Die Abwicklungsbehörde genehmigt\nmens sichergestellt werden kann. Der Restrukturie-            den Restrukturierungsplan, wenn sich die Abwicklungs-\nrungsplan berücksichtigt unter anderem die aktuelle           behörde und die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Be-\nLage und die künftigen Aussichten auf den Finanz-             wertung davon überzeugt haben, dass die Umsetzung\nmärkten und enthält Annahmen für den besten wie für           des Restrukturierungsplans die Fortführung der Ge-\nden schlechtesten Fall. Dabei sind auch Kombinationen         schäftstätigkeit des Instituts oder des gruppenangehö-\nvon Ereignissen zu berücksichtigen, anhand derer insti-       rigen Unternehmens mit überwiegender Wahrschein-\ntutsspezifische Gefährdungspotenziale identifiziert wer-      lichkeit sicherstellt.\nden können. Die im Restrukturierungsplan enthaltenen\nMaßnahmen sollen auf realistischen Annahmen hin-                 (2) Ist die Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung\nsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingun-           mit der Aufsichtsbehörde nicht davon überzeugt, dass\ngen, unter denen das Institut oder gruppenangehörige          der Restrukturierungsplan das in Absatz 1 genannte\nUnternehmen tätig sein wird, beruhen. Annahmen, die           Ziel erreichen kann, teilt die Abwicklungsbehörde der\nin dem Restrukturierungsplan getroffen wurden, sind           Geschäftsleitung oder der als Sonderverwalter gemäß\nmit sektorweiten Referenzwerten zu vergleichen.               § 87 bestellten Person die Bedenken mit und fordert\ndiese auf, den Restrukturierungsplan entsprechend zu\n(2) Der Restrukturierungsplan hat mindestens die           ändern.\nfolgenden Bestandteile zu enthalten:\n(3) Die Geschäftsleitung oder der gemäß § 87 be-\n1. eine detaillierte Analyse der Ursachen und Umstän-\nstellte Sonderverwalter des Instituts oder gruppenan-\nde, auf Grund derer die Bestandsgefährdung des In-\ngehörigen Unternehmens legt der Abwicklungsbehörde\nstituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens\ninnerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer Mitteilung\neingetreten ist,\nnach Absatz 2 einen geänderten Restrukturierungsplan\n2. eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen,             zur Genehmigung vor. Innerhalb einer Woche bewertet\ndie die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit     die Abwicklungsbehörde den geänderten Restrukturie-\ndes Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-           rungsplan und genehmigt diesen oder teilt der Ge-\nmens wiederherstellen sollen, einschließlich der Fol-     schäftsleitung oder dem gemäß § 87 bestellten Sonder-\ngen der Maßnahmen für die Arbeitnehmer und                verwalter des Instituts oder des gruppenangehörigen\nUnternehmens mit, ob der geänderte Restrukturie-\n3. einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnah-\nrungsplan weiterer Änderungen bedarf.\nmen.\n(3) In Bezug auf das Institut oder gruppenangehörige\n§ 105\nUnternehmen können insbesondere folgende Maßnah-\nmen, die die finanzielle Solidität und Überlebensfähig-                              Umsetzung des\nkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-            Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen\nmens wiederherstellen sollen, getroffen werden:\n1. die Restrukturierung von Geschäftsaktivitäten;                (1) Die Geschäftsleitung des Instituts oder gruppen-\nangehörigen Unternehmens oder die als Sonderverwal-\n2. Änderungen der operativen Systeme und der Insti-           ter gemäß § 87 bestellte Person setzt den genehmigten\ntutsinfrastruktur;                                        Restrukturierungsplan um und erstattet der Abwick-\n3. die Aufgabe von verlustbringenden Geschäftsaktivi-         lungsbehörde mindestens alle sechs Monate über die\ntäten;                                                    Fortschritte bei der Umsetzung Bericht.\n4. die Umstrukturierung bestehender Geschäftsaktivi-             (2) Auf Anforderung der Abwicklungsbehörde hat die\ntäten, um deren Wettbewerbsfähigkeit wiederherzu-         Geschäftsleitung des Instituts oder gruppenangehöri-\nstellen;                                                  gen Unternehmens oder die als Sonderverwalter gemäß\n§ 87 bestellte Person den Plan zu überarbeiten, falls\n5. die Veräußerung von Vermögenswerten oder Ge-\ndies nach Ansicht der Abwicklungsbehörde im Beneh-\nschäftsbereichen.\nmen mit der Aufsichtsbehörde zur Erreichung des in\n(4) Sind die Vorschriften der Europäischen Union für       § 104 Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, und\nstaatliche Beihilfen anwendbar, so muss der Restruktu-        der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.\nrierungsplan mit dem Umstrukturierungsplan, den das           Absatz 1 gilt für die Umsetzung des geänderten Plans\nInstitut oder gruppenangehörige Unternehmen der               entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014             2141\n§ 106                             (2) Übertragungsgegenstände sind die übertragenen\nZulassung zum Handel                      Anteile, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und\nund Einbeziehung in den Handel                    Rechtsverhältnisse.\nvon neu ausgegebenen Wertpapieren                       (3) Anteilsinhaber und Gläubiger des übertragenden\n(1) Wertpapiere, die zum Zweck der Anwendung des           Rechtsträgers sowie sonstige Dritte, deren Vermögens-\nInstruments der Beteiligung der Inhaber relevanter            werte, Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse nicht\nKapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubiger-        nach dieser Vorschrift übertragen werden, haben kei-\nbeteiligung emittiert worden sind, sind an jeder inländi-     nerlei Rechte in Bezug auf die Übertragungsgegenstän-\nschen Börse zum Handel im regulierten Markt zuge-             de. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht.\nlassen, wenn Wertpapiere dieser Art bereits vor Anwen-\ndung des Instruments der Beteiligung der Inhaber                                         § 108\nrelevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments                             Mehrfache Anwendung\nder Gläubigerbeteiligung an einer inländischen Börse\nLiegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß\nzum Handel im regulierten Markt zugelassen waren.\n§ 62 oder § 64 vor, können das Instrument der Unter-\nEin Prospekt gemäß § 3 Absatz 4 des Wertpapier-\nnehmensveräußerung, das Instrument der Übertragung\nprospektgesetzes muss nicht veröffentlicht werden.\nauf ein Brückeninstitut und das Instrument der Übertra-\n(2) Die Abwicklungsbehörde teilt der Geschäftsfüh-         gung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft auch\nrung der jeweiligen Börse die Merkmale des einzufüh-          mehr als einmal ausgeübt werden.\nrenden Wertpapiers gemäß Absatz 1 Satz 1 mit. Die\nRegelungen der jeweiligen Börsenordnungen über den                                       § 109\nAntrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 des Börsengesetzes\nsind auf die Mitteilung entsprechend anzuwenden.                                   Einwilligung des\nübernehmenden Rechtsträgers\n(3) Die Börse nimmt am dritten Börsentag, der auf\ndie Mitteilung gemäß Absatz 2 folgt, die Notierung               (1) Eine Übertragung nach § 107 bedarf der Ein-\ndes Wertpapiers auf (Einführung).                             willigung des übernehmenden Rechtsträgers. Die Ein-\nwilligung muss auf einen Entwurf der Abwicklungsan-\n(4) § 38 Absatz 2 bis 4 des Börsengesetzes gilt nicht      ordnung Bezug nehmen, der der erlassenen Abwick-\nfür die Fälle dieses Paragraphen.                             lungsanordnung inhaltlich entspricht. Im Fall des\n(5) Die Folgepflichten der Einführung sind durch das       § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bedarf die Ein-\nInstitut oder gruppenangehörige Unternehmen zu erfül-         willigung der öffentlichen Beurkundung. Das Vorliegen\nlen.                                                          der Einwilligung ist in der Abwicklungsanordnung zu\ndokumentieren.\nAbschnitt 2                            (2) Soll in der Abwicklungsanordnung vorgesehen\nÜbertragung von Anteilen, Vermögens-                  werden, dass dem Institut oder dem gruppenange-\nwerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen             hörigen Unternehmen als Gegenleistung für die Über-\ntragung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger\neinzuräumen sind und ist hierfür ein Beschluss der\nUnterabschnitt 1\nAnteilsinhaberversammlung beim übernehmenden\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n       Rechtsträger erforderlich, darf die Abwicklungsanord-\nnung erst erlassen werden, wenn die erforderlichen Be-\n§ 107                          schlüsse der Anteilsinhaberversammlung gefasst sind\nÜbertragung                          und nicht mehr mit der Rechtsfolge einer möglichen\nRückabwicklung angefochten werden können.\n(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß\n§ 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach\n§ 110\nMaßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanord-\nnung anordnen, dass                                                   Auswahl der Übertragungsgegenstände\n1. die von einem in Abwicklung befindlichen Institut             (1) Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungs-\noder gruppenangehörigen Unternehmen ausgege-              behörde gemäß den §§ 82, 83 und 144 können die\nbenen Anteile oder ein Teil oder die Gesamtheit des       Übertragungsgegenstände nur zusammen mit den be-\nVermögens eines in Abwicklung befindlichen Insti-         stellten Sicherheiten übertragen werden und können\ntuts oder gruppenangehörigen Unternehmens ein-            Sicherheiten nur zusammen mit den Übertragungsge-\nschließlich seiner Verbindlichkeiten übertragen wer-      genständen, für welche die Sicherheiten bestellt sind,\nden auf                                                   übertragen werden.\na) einen Dritten (Instrument der Unternehmensver-            (2) Absatz 1 gilt nicht für gedeckte Einlagen. Soweit\näußerung) oder                                         es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten\nb) ein Brückeninstitut (Instrument der Übertragung        Einlagen zu gewährleisten, können Übertragungsge-\nauf ein Brückeninstitut),                              genstände auch ohne die bestellten Sicherheiten und\nbestellte Sicherheiten auch ohne die Übertragungs-\n2. ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in        gegenstände, für die die Sicherheiten bestellt sind,\nAbwicklung befindlichen Instituts oder gruppenan-         übertragen werden.\ngehörigen Unternehmens einschließlich seiner Ver-\nbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsge-              (3) Absatz 1 gilt entsprechend für\nsellschaft übertragen wird (Instrument der Übertra-       1. Sicherheiten, die der Besicherung von Verbindlich-\ngung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft).              keiten in einem System im Sinne des § 1 Absatz 16","2142         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\ndes Kreditwesengesetzes dienen oder in ein System        ebenfalls vorläufig und nach vollständiger Durchfüh-\nvon Zentralbanken einbezogen sind,                       rung der Bewertung nach § 69 entweder zu bestätigen\noder entsprechend anzupassen. Kommt die vorläufige\n2. Saldierungsvereinbarungen,                                Bewertung zu dem Ergebnis, dass weder eine Gegen-\n3. Aufrechnungsvereinbarungen,                               leistung nach Absatz 2 noch ein Ausgleich nach Ab-\nsatz 3 geschuldet ist, ist dies nach vollständiger Durch-\n4. Verbindlichkeiten aus begebenen Verbriefungstrans-        führung der Bewertung nach § 69 entweder zu bestäti-\naktionen und die verbrieften Forderungen sowie           gen, oder es ist eine entsprechende Gegenleistung\n5. Verbindlichkeiten aus umlaufenden gedeckten               oder ein entsprechender Ausgleich festzusetzen.\nSchuldverschreibungen einschließlich von in De-             (5) Die Gegenleistung ist in Geld oder Anteilen des\nckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne           übernehmenden Rechtsträgers zu leisten. Im Fall des\ndes § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes           § 107 Absatz 1 Nummer 2 kann die Gegenleistung auch\nund die in das zugehörige Deckungsregister einge-        in Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers be-\ntragenen Deckungswerte.                                  stehen. Leistungen nach § 124 Absatz 2 können, sofern\n(4) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des           eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen ist,\nKreditwesengesetzes berechtigt eine Übertragung von          nach dieser Umrechnung in Abzug gebracht werden.\nÜbertragungsgegenständen nicht zu einem Widerruf             Sind Übertragungsgegenstände die von dem in Ab-\nvon Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5            wicklung befindlichen Institut oder gruppenangehöri-\nder Richtlinie 98/26/EG; die Übertragung lässt die           gen Unternehmen ausgegebenen Anteile, ist die Ge-\nrechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen         genleistung den ehemaligen Anteilsinhabern geschul-\nund Aufrechnungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der             det. Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die\nRichtlinie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben,            Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung\nWertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Arti-       befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unter-\nkel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher      nehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, ist die\nSicherheiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie           Gegenleistung dem übertragenden Rechtsträger ge-\n98/26/EG unberührt.                                          schuldet. § 142 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt;\nAbzüge nach dieser Vorschrift haben auch gegenüber\nden nach Satz 5 oder Satz 6 Empfangsberechtigten\n§ 111                              schuldbefreiende Wirkung. Sind dem übernehmenden\nBewertung von Angeboten;                       Rechtsträger im Fall des Satzes 5 die Anteilsinhaber\nGegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit              nicht bekannt, so kann er die Gegenleistung in entspre-\nchender Anwendung des § 372 Satz 2 des Bürgerlichen\n(1) Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buch-             Gesetzbuchs hinterlegen. Leistungsort im Sinne einer\nstabe a dient der Wert der Übertragungsgegenstände           entsprechenden Anwendung des § 374 Absatz 1 des\nauf der Grundlage der Bewertung nach § 69 der Ab-            Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Frankfurt am Main.\nwicklungsbehörde als Grundlage für die Bewertung\nder Angebote, die im Rahmen eines Vermarktungspro-              (6) Die Verpflichtung zur Gegenleistung und die Aus-\nzesses nach § 126 Absatz 1 und 2 oder bei Verzicht auf       gleichsverbindlichkeit entstehen mit Bekanntgabe der\neinen Vermarktungsprozess nach Maßgabe von § 126             Abwicklungsanordnung. Fälligkeit und insolvenzrecht-\nAbsatz 3 außerhalb eines solchen Vermarktungspro-            licher Rang der Ausgleichsverbindlichkeit richten sich\nzesses eingehen.                                             nach Fälligkeit und Rang der von der Übertragung er-\nfassten Verbindlichkeiten.\n(2) Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf\nder Grundlage der Bewertung nach § 69 positiv, schul-\n§ 112\ndet der übernehmende Rechtsträger in den Fällen des\n§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2                                   Drittvergleich\nnach Maßgabe von Absatz 5 eine Gegenleistung in der\nHöhe des festgestellten Werts.                                  (1) Eine Übertragung nach § 107 muss einem Dritt-\nvergleich standhalten. Hierbei sind zu berücksichtigen:\n(3) Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf\nder Grundlage der Bewertung nach § 69 negativ und            1. die Umstände des Einzelfalls vor und bei Vorliegen\nist der Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Ge-             der Abwicklungsvoraussetzungen und vor und bei\nsamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befind-               dem Erlass der Abwicklungsanordnung,\nlichen Instituts einschließlich seiner Verbindlichkeiten,    2. die Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Bei-\nschuldet der übertragende Rechtsträger dem überneh-              hilfen und\nmenden Rechtsträger in den Fällen des § 107 Absatz 1\nNummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 einen Ausgleich            3. die Bewertung nach Maßgabe von § 69.\nin der Höhe des Absolutbetrags des festgestellten ne-\ngativen Werts.                                                  (2) Eine Übertragung, für die eine gleichwertige Ge-\ngenleistung in das Vermögen des übertragenden\n(4) Wurde vor Erlass einer Abwicklungsanordnung           Rechtsträgers gelangt, erfüllt die Kriterien des Absatzes\nlediglich eine vorläufige Bewertung nach § 74 durchge-       1 Nummer 1 und 3 in jedem Fall und ohne dass es einer\nführt, legt die Abwicklungsbehörde diese ihrer Bewer-        weiteren Prüfung bedarf. Eine Gegenleistung oder Aus-\ntung nach Absatz 1 und der Ermittlung der Gegenleis-         gleichsverbindlichkeit, die auf der Grundlage von § 111\ntung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach den Absät-          und, soweit einschlägig, im Rahmen eines Vermark-\nzen 2 und 3 zugrunde. Eine nach Satz 1 vorläufig ermit-      tungsprozesses ermittelt wird, hält einem Drittvergleich\ntelte Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit ist       im Sinne von Absatz 1 stand.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014             2143\n§ 113                               der Abwicklungsanordnung beizufügen. In den Fällen\nWirkungen der                            des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist auch\nAbwicklungsanordnung bei Übertragung                    die notariell beurkundete Einwilligungserklärung des\nübernehmenden Rechtsträgers nach § 109 Absatz 1\n(1) Eine Übertragung nach § 107 vollzieht sich aus-         Satz 3 beizufügen.\nschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbin-\ndung mit der nach Maßgabe dieses Gesetzes erlasse-                (2) Besteht die Gegenleistung in Anteilen an dem\nnen Abwicklungsanordnung.                                      übernehmenden Rechtsträger und ist eine Kapitalerhö-\nhung zur Schaffung der Anteile erforderlich, muss der\n(2) Die Abwicklungsanordnung hat folgende Wirkun-\nübernehmende Rechtsträger unverzüglich die für die\ngen:\nEintragung der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung\n1. in Bezug auf den übertragenden Rechtsträger gelten          erforderlichen Handlungen vornehmen.\na) Verfahrensschritte, die nach den allgemeinen Vor-          (3) Die Eintragungen sind unverzüglich vorzuneh-\nschriften einzuhalten oder vertraglich vereinbart       men. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die Erhe-\nsind, insbesondere Beschlüsse einer Haupt-, Ge-         bung einer Klage gegen die Abwicklungsanordnung,\nneral- oder Gläubigerversammlung oder anderer           die Kapitalerhöhung oder die Eintragung der Übertra-\nGremien, als ersetzt;                                   gung oder der Kapitalerhöhung beim übernehmenden\nb) gesetzlich geforderte oder vertraglich vereinbarte      Rechtsträger stehen der Eintragung nicht entgegen.\nBeteiligungs- und Zustimmungserfordernisse als\n(4) Unterlässt oder verzögert der übertragende oder\nerfüllt und Übertragungshindernisse als beseitigt;\nder übernehmende Rechtsträger die nach Absatz 1 ge-\ndie §§ 118 bis 122 bleiben unberührt;\nbotene Anmeldung zur Eintragung in ein Register, kann\n2. in Bezug auf die Übertragung von Übertragungsge-            die Abwicklungsbehörde die Anmeldung für den Eintra-\ngenständen                                                 gungsverpflichteten vornehmen. In diesem Fall kann\na) sind Register-, Grundbuch- und sonstige Eintra-         die Anmeldung nicht ohne Zustimmung durch die Ab-\ngungen oder Umschreibungen für den Rechts-              wicklungsbehörde zurückgenommen werden.\nübergang nicht konstitutiv;\nb) werden Urkunden, insbesondere Globalurkunden,                                     § 116\nentsprechend umgestaltet; sie können ausge-                              Insolvenzantragspflicht;\ntauscht oder berichtigt werden;                              Haftung des übernehmenden Rechtsträgers\nc) ist die Einhaltung außerhalb dieses Gesetzes ge-           (1) Werden die in § 107 Absatz 1 Nummer 1 genann-\nregelter oder vertraglich vereinbarter Formvor-         ten Abwicklungsinstrumente angewendet, stellt die Ab-\nschriften oder sonstiger allgemeiner Vorschriften       wicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrun-\nnicht erforderlich.                                     des unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insol-\n(3) Die Mitwirkung der Mitglieder der Leitungs- und         venzverfahrens über das verbleibende Vermögen des\nAufsichtsorgane bei der Vorbereitung und Durchfüh-             übertragenden Rechtsträgers. § 46b Absatz 1 Satz 4\nrung der Übertragung stellt gegenüber dem übertra-             des Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe ent-\ngenden Rechtsträger und seinen Anteilsinhabern keine           sprechend, dass die Abwicklungsbehörde an die Stelle\nPflichtwidrigkeit dar.                                         der Bundesanstalt tritt. Liegt im Fall des Satzes 1 kein\n(4) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimmrecht,          Insolvenzgrund vor, veranlasst die Abwicklungsbehörde\nUmtauschrechte sowie Instrumente, die auf Anteile              die Liquidation der Gesellschaft.\nreferenzieren oder eine Wandlung oder einen Umtausch              (2) In allen Fällen des § 107 gehören Übertragungs-\nvorsehen, werden im Zweifel an die durch die Übertra-          gegenstände in einem Insolvenzverfahren über das Ver-\ngung geschaffene Lage angepasst.                               mögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur In-\nsolvenzmasse. Der übernehmende Rechtsträger haftet\n§ 114                               nicht für von der Übertragung nicht erfasste Verbind-\nWirksamwerden der Übertragung                      lichkeiten des übertragenden Rechtsträgers.\n(1) Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der\nAbwicklungsanordnung nach § 137 wirksam.                                                 § 117\n(2) Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die                            Übertragungsgegenstände,\nvon der Abwicklungsanordnung erfassten Übertra-                         die ausländischem Recht unterliegen\ngungsgegenstände auf den übernehmenden Rechts-                    (1) Unterliegen Übertragungsgegenstände ausländi-\nträger über.                                                   schem Recht und werden danach die Rechtswirkungen\nder Abwicklungsanordnung nicht oder nicht vollständig\n§ 115                               anerkannt, ist der übertragende Rechtsträger verpflich-\nEintragung der Übertragung                      tet, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Maßnahmen\ngetroffen werden, die nach dem ausländischen Recht\n(1) Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Ge-\nfür den Rechtsübergang auf den übernehmenden\nsamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befind-\nRechtsträger erforderlich sind.\nlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-\nmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, haben               (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind der übertra-\nder übertragende und der übernehmende Rechtsträger             gende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträ-\ndie Übertragung unverzüglich zur Eintragung in das Re-         ger bis zum Rechtsübergang verpflichtet, einander in\ngister ihres jeweiligen Sitzes anzumelden. Den Anmel-          Bezug auf die hiervon betroffenen Übertragungsgegen-\ndungen ist neben der Schlussbilanz eine Ausfertigung           stände so zu stellen, als wäre der Rechtsübergang","2144         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nnach den Vorschriften der ausländischen Rechtsord-           wenn der übernehmende Rechtsträger die entspre-\nnung erfolgt. Zu diesem Zweck hat                            chenden Zugangsvoraussetzungen oder Voraussetzun-\ngen einer Mitgliedschaft erfüllt. Der Zugang zu den in\n1. der übertragende Rechtsträger die betroffenen\nSatz 2 genannten Finanzmarktinfrastrukturen, Anleger-\nÜbertragungsgegenstände für Rechnung und im In-\nentschädigungseinrichtungen und Einlagensicherungs-\nteresse des übernehmenden Rechtsträgers, dessen\nsystemen darf jedoch nicht mit der Begründung verwei-\nWeisungen er unterliegt, zu verwalten;\ngert werden, dass der übernehmende Rechtsträger\n2. der übernehmende Rechtsträger den übertragenden           kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt\nRechtsträger von den Aufwendungen, die im Zu-            oder dass sein Rating nicht den Ratingniveaus ent-\nsammenhang mit den betroffenen Übertragungsge-           spricht, die für die Gewährung eines solchen Zugangs\ngenständen anfallen, freizustellen;                      erforderlich sind. Erfüllt der übernehmende Rechts-\nträger nicht die Voraussetzungen für den Zugang zu\n3. der übertragende Rechtsträger das aus der Verwal-         solchen Finanzmarktinfrastrukturen, zu einer Anleger-\ntung des betroffenen Übertragungsgegenstands Er-         entschädigungseinrichtung oder zu einem Einlagen-\nlangte an den übernehmenden Rechtsträger heraus-         sicherungssystem, so kann der übernehmende Rechts-\nzugeben.                                                 träger die in Satz 2 genannten Rechte auf Anordnung\n(3) Übertragungsgegenstände, deren Übertragung            der Abwicklungsbehörde für eine von dieser bestimm-\nnach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung           ten Frist ausüben. Diese Frist soll 24 Monate nicht\nnicht anerkannt wird, gehören in einem Insolvenzver-         überschreiten, sie kann jedoch auf Antrag des überneh-\nfahren über das Vermögen des übertragenden Rechts-           menden Rechtsträgers von der Abwicklungsbehörde\nträgers nicht zur Insolvenzmasse. Die Gläubiger von          auch über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden.\nForderungen gegen den übertragenden Rechtsträger,\nderen Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländi-                                     § 119\nsche Rechtsordnung nicht anerkannt wird, können ihre\nAnsprüche nicht gegen den übertragenden Rechtsträ-                            Inländische Erlaubnis-,\nger geltend machen. Ansprüche und Verpflichtungen                  Zulassungs- und Genehmigungsverfahren\nnach den Absätzen 1 und 2 bleiben von einem solchen\nInsolvenzverfahren unberührt. Rechtshandlungen, die             (1) Die Abwicklungsbehörde informiert die Auf-\nder Erfüllung dieser Ansprüche und Verpflichtungen           sichtsbehörde und die weiteren betroffenen Behörden\ndienen, sind weder innerhalb noch außerhalb dieses In-       im Inland, wenn ihr bekannt ist, dass der überneh-\nsolvenzverfahrens anfechtbar.                                mende Rechtsträger noch nicht über die erforderlichen\nErlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen ver-\n(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswirkungen        fügt.\nder Abwicklungsanordnung nach ausländischem Recht\nanerkannt werden, sind die Absätze 1 bis 3 entspre-             (2) Die Abwicklungsanordnung gilt im Inland als An-\nchend anzuwenden.                                            trag auf Erteilung der Erlaubnis, Zulassung oder Geneh-\nmigung; der Antrag ist unverzüglich zu bescheiden. Ein\nAntrag nach Satz 1 soll von der betroffenen Behörde\n§ 118\npositiv beschieden werden, wenn der übertragende\nErforderliche Erlaubnisse,                   Rechtsträger über die entsprechende Erlaubnis, Zulas-\nZulassungen und Genehmigungen;                     sung oder Genehmigung verfügte und keine offensicht-\naufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft            lichen Gründe vorliegen, dem übernehmenden Rechts-\nin und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen             träger die Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung zu\nversagen. Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde oder eine\n(1) Führt die Übertragung von Übertragungsgegen-          andere betroffene Behörde, den Antrag nach Satz 1 ab-\nständen nach § 107 auf den übernehmenden Rechts-             zulehnen, so informiert sie die Abwicklungsbehörde un-\nträger dazu, dass dieser erlaubnis-, zulassungs- oder        verzüglich und setzt sie von ihren Gründen in Kenntnis.\ngenehmigungspflichtige Geschäfte oder Tätigkeiten            Die betroffene Behörde und die Abwicklungsbehörde\nbetreiben wird, bedarf der übernehmende Rechtsträger         arbeiten gemeinsam mit dem übertragenden und dem\nder erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Ge-          übernehmenden Rechtsträger an einer Lösung, die den\nnehmigungen.                                                 Abwicklungszielen und der Notwendigkeit einer zeit-\n(2) Der übernehmende Rechtsträger muss die et-            nahen Entscheidung Rechnung trägt.\nwaig für seine Tätigkeiten geltenden Anforderungen\n(3) Bis zur endgültigen Erteilung der erforderlichen\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der in Umset-\nErlaubnis, Zulassung oder Genehmigung oder bis zu\nzung der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU er-\nder Feststellung, dass eine solche Erlaubnis, Zulassung\ngangenen Vorschriften erfüllen; dabei unterliegt er einer\noder Genehmigung doch nicht erforderlich ist, gilt die\nBeaufsichtigung nach Maßgabe dieser Richtlinien und\ndem übertragenden Rechtsträger erteilte Erlaubnis, Zu-\nderen nationaler Umsetzung.\nlassung oder Genehmigung als dem übernehmenden\n(3) Der übernehmende Rechtsträger kann als                Rechtsträger erteilt. Bedarf der übernehmende Rechts-\nRechtsnachfolger des in Abwicklung befindlichen Insti-       träger einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengeset-\ntuts alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung be-        zes, gibt die Aufsichtsbehörde nach Prüfung des An-\nfindlichen Institut in Bezug auf die Übertragungsgegen-      trags abweichend von Satz 1 dem übernehmenden\nstände ausgeübt wurden, weiter ausüben. Satz 1 gilt          Rechtsträger den Zeitraum bekannt, innerhalb dessen\nauch für das Recht auf Mitgliedschaft in und den Zu-         er Geschäfte entsprechend Satz 1 betreiben darf, wenn\ngang zu Finanzmarktinfrastrukturen, Anlegerentschädi-        die Aufsichtsbehörde beabsichtigt, die Erlaubnis zu er-\ngungseinrichtungen und Einlagensicherungssystemen,           teilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014            2145\n§ 120                                  dem beabsichtigten Erlass einer Abwicklungsanord-\nBesondere Vorschriften für das                       nung,\nVerfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes              2. bietet die Abwicklungsbehörde der betroffenen Be-\n(1) Wenn eine Übertragung von Anteilen nach § 107             hörde ihre Unterstützung an und\nzum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeutenden Be-           3. bittet die Abwicklungsbehörde um unverzügliche\nteiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde abwei-               Entscheidung, nach Möglichkeit vor dem beabsich-\nchend von § 2c des Kreditwesengesetzes die danach                tigten Erlass der Abwicklungsanordnung.\nerforderliche Beurteilung so rechtzeitig vor, dass die          (2) Ist die Abwicklungsbehörde in dem betreffenden\nAnwendung des entsprechenden Abwicklungsinstru-              Verfahren nicht antragsbefugt oder auf sonstige Weise\nments nicht verzögert wird und das Erreichen der mit         gehindert, die erforderlichen Rechtshandlungen vorzu-\nder Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwick-                 nehmen, sind der übertragende Rechtsträger und der\nlungsziele nicht verhindert wird.                            übernehmende Rechtsträger verpflichtet, die Abwick-\n(2) Wenn die Aufsichtsbehörde ihre Beurteilung nach       lungsbehörde zu unterstützen.\nAbsatz 1 ausnahmsweise nicht bis zum Zeitpunkt des              (3) Ergeht vor dem beabsichtigten Erlass der Ab-\nWirksamwerdens der Übertragung nach § 114 abge-              wicklungsanordnung ein ablehnender Bescheid, soll\nschlossen hat, so                                            die Abwicklungsanordnung nicht erlassen werden. Er-\n1. wird die Übertragung wirksam, ohne dass ein Voll-         geht der ablehnende Bescheid nach Erlass der Abwick-\nzugshindernis besteht;                                   lungsanordnung, ist § 120 Absatz 3 entsprechend an-\n2. wird das Stimmrecht des übernehmenden Rechts-             zuwenden.\nträgers während des Beurteilungszeitraums ausge-\nsetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über;                                    § 122\ndie Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, sol-                            Mitwirkung der\nche Stimmrechte wahrzunehmen; sie haftet nicht                            Abwicklungsbehörde bei\nfür die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung sol-                     Erlaubnis-, Zulassungs- oder Geneh-\ncher Stimmrechte;                                          migungsverfahren einer ausländischen Behörde\n3. gelten während des Beurteilungszeitraums die in              (1) Wird ein Rechtsakt, der einer Abwicklungsanord-\nden §§ 2c, 44b, 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe           nung vergleichbar ist, von einer ausländischen Abwick-\na und b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3               lungsbehörde erlassen und erfordert die Wirksamkeit\nBuchstabe a des Kreditwesengesetzes geregelten           des ausländischen Rechtsakts, dass Erlaubnisse, Zu-\nSanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen             lassungen oder Genehmigungen im Inland erteilt wer-\ndie Anforderungen beim Erwerb oder bei der Veräu-        den, so koordiniert die Abwicklungsbehörde nach Infor-\nßerung bedeutender Beteiligungen nicht für eine          mation durch die ausländische Abwicklungsbehörde\nÜbertragung nach § 107.                                  oder durch ein inländisches Institut oder gruppenan-\n(3) Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Auf-       gehöriges Unternehmen oder auf eigene Initiative als\nsichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem über-           einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Verwaltungs-\nnehmenden Rechtsträger unverzüglich schriftlich mit,         verfahrensgesetzes die Verfahren zur Erteilung solcher\nob sie gemäß § 2c des Kreditwesengesetzes die Über-          Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen. Die\ntragung nach § 107 untersagt. Untersagt die Aufsichts-       §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nbehörde eine Übertragung nach § 107, so kann die             sind anzuwenden; die Abwicklungsbehörde ist als ein-\nAbwicklungsbehörde       von    dem    übernehmenden         heitliche Stelle befugt, die dort genannten oder sonst\nRechtsträger verlangen, die nach § 107 übertragene           einschlägigen Fristen und Eingangsfiktionen zu verkür-\nBeteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbe-           zen oder zu bestimmen.\nhörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksich-          (2) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, zu\ntigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräu-           erforschen, welche Erlaubnisse, Zulassungen oder Ge-\nßern. Bis zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2         nehmigungen im Inland erforderlich sind.\ngilt Absatz 2 Nummer 2 und 3 entsprechend.\n(3) Koordiniert die Abwicklungsbehörde das Verfah-\n(4) Nach Absatz 2 Nummer 2 auf die Abwicklungs-           ren nach Absatz 1, so kann eine inländische Behörde\nbehörde übergegangene Stimmrechte gehen mit Ablauf           die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Geneh-\nder Untersagungsfrist oder mit Zustimmung der Auf-           migung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde\nsichtsbehörde vollständig auf den übernehmenden              versagen. Entscheidet eine inländische Behörde nicht\nRechtsträger über.                                           innerhalb der von der Abwicklungsbehörde gesetzten\nFrist, gilt die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder\n§ 121                              Genehmigung als erteilt. Sie kann nur mit Zustimmung\nErlaubnisverfahren in                      der Abwicklungsbehörde zurückgenommen oder wider-\nanderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten              rufen werden.\n(1) Erfordert die Anwendung eines der Abwicklungs-\ninstrumente nach § 107 nach Einschätzung der Ab-                                       § 123\nwicklungsbehörde die Durchführung eines nicht inlän-                                Gegenseitige\ndischen Zulassungs-, Erlaubnis- oder Genehmigungs-                 Unterstützung der betroffenen Rechtsträger\nverfahrens, insbesondere eines Wettbewerbs- oder                (1) Verbleiben bei dem übertragenden Rechtsträger\nBeihilfeverfahrens, so                                       Gegenstände, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der\n1. informiert die Abwicklungsbehörde die betroffene          übernehmende Rechtsträger angewiesen ist, um die\nBehörde unverzüglich und nach Möglichkeit vor            auf ihn übertragenen Unternehmensteile fortführen zu","2146          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nkönnen, hat der übertragende Rechtsträger dem über-           über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmen-\nnehmenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung            den Rechtsträger verfügen, solange die auf den über-\ngegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der          nehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmens-\nübernehmende Rechtsträger die betroffenen Gegen-              teile in ihrem Bestand gefährdet sind und solange eine\nstände ersetzen kann. Ansprüche nach Satz 1 oder              solche Bestandsgefährdung nicht nachhaltig abgewen-\naus einem auf Grund der Verpflichtung nach Satz 1 ge-         det ist.\nschlossenen Vertrag bleiben von einem über das Ver-              (3) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-\nmögen des Instituts oder gruppenangehörigen Unter-            verfahrens über das Vermögen des übertragenden\nnehmens eröffneten Insolvenzverfahren unberührt; der          Rechtsträgers allein deshalb abgewiesen zu werden,\nVertragsschluss und die Erfüllungshandlungen sind             weil das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers\nnicht anfechtbar.                                             voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Ver-\n(2) Werden auf den übernehmenden Rechtsträger              fahrens zu decken, ist der übernehmende Rechtsträger\nGegenstände übertragen, auf deren Nutzung oder Mit-           verpflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens erfor-\nnutzung der übertragende Rechtsträger angewiesen ist,         derlichen Kostenvorschuss zu leisten.\num die bei ihm verbliebenen Unternehmensteile geord-\nnet fortführen oder liquidieren zu können, hat der über-                                 § 125\nnehmende Rechtsträger dem übertragenden Rechtsträ-\nMaßnahmen beim\nger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemes-\nübernehmenden Rechtsträger\nsenes Entgelt zu gestatten, bis der übertragende\nRechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen                (1) Der übernehmende Rechtsträger hat der Abwick-\nkann.                                                         lungsbehörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft\nüber alle Umstände zu geben, die für die Beurteilung,\n§ 124                               ob das jeweilige Maßnahmenziel erfüllt ist, erforderlich\nsind. Soweit dies zur Überprüfung von Angaben nach\nMaßnahmen beim                             Satz 1 erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde\nübertragenden Rechtsträger                      die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von\n(1) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2          Kopien verlangen.\nund 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, so\n(2) Um eine Abwicklungsanordnung zu ermöglichen\nkann die Abwicklungsbehörde den übertragenden\noder umzusetzen, gelten für Beschlussfassungen der\nRechtsträger anweisen, die ihm in der Anteilsinhaber-\nAnteilsinhaberversammlung        des    übernehmenden\nversammlung des übernehmenden Rechtsträgers zu-\nRechtsträgers über Kapitalmaßnahmen, über die Ände-\nstehenden Stimmrechte in bestimmter Weise auszu-\nrung von Gesellschaftsverträgen oder Satzungen, über\nüben, solange die auf den übernehmenden Rechtsträ-\nden Abschluss oder die Beendigung von Unterneh-\nger übertragenen Unternehmensteile in ihrem Bestand\nmensverträgen oder über Maßnahmen nach dem Um-\ngefährdet sind und solange die Abwicklungsbehörde\nwandlungsgesetz die §§ 7 bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12\nnicht das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels\nAbsatz 1 bis 3, die §§ 14, 15 und 17 bis 19 des Finanz-\nbeim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat. Im\nmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entspre-\nFall eines Insolvenzverfahrens gilt die Weisungsbefug-\nchend, bis die Abwicklungsbehörde festgestellt hat,\nnis nach Satz 1 auch gegenüber dem Insolvenzverwal-\ndass das jeweilige Maßnahmenziel erreicht ist. Dies gilt\nter. Die Weisung ist auch dem übernehmenden Rechts-\nauch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen\nträger bekannt zu geben. Die Abwicklungsbehörde\nBeiträge zum Erreichen der Maßnahmenziele oder zur\nkann den übernehmenden Rechtsträger nicht anwei-\nBeseitigung der Bestandsgefährdung leisten. Zentral-\nsen, einer der folgenden Maßnahmen zuzustimmen:\nbankgeschäfte, die zu üblichen Bedingungen abge-\n1. einer Kapitalherabsetzung des übernehmenden                schlossen werden, sind keine Beiträge nach Satz 2.\nRechtsträgers, die nicht der Deckung von Verlusten\n(3) Ein Beschluss nach Absatz 2 ist unverzüglich zur\ndient,\nEintragung in das Register des Sitzes des übernehmen-\n2. einer Kapitalerhöhung, bei welcher der Ausgabebe-          den Rechtsträgers anzumelden. Er ist, sofern er nicht\ntrag oder der Mindestbetrag, zu dem die Anteile aus-      offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Register\ngegeben werden, unangemessen niedrig ist,                 einzutragen. Klagen und Anträge auf Erlass von Ent-\n3. einer Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung oder          scheidungen gegen den Beschluss oder seine Eintra-\nVermögensübertragung nach dem Umwandlungsge-              gung stehen der Eintragung nicht entgegen. § 246a Ab-\nsetz, bei der die dem übertragenden Rechtsträger          satz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Die\nzustehende Gegenleistung oder Abfindung unange-           Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Beschluss-\nmessen niedrig ist, und                                   fassungen über die Ausnutzung einer nach Absatz 2\ngeschaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung eines ge-\n4. einem Ausschluss des übertragenden Rechtsträgers           nehmigten Kapitals.\naus dem Kreis der Anteilsinhaber.\n(4) Stimmt der übertragende Rechtsträger für eine\nDie Befolgung einer Weisung nach Satz 1 stellt gegen-        Maßnahme nach Absatz 2 in Erfüllung einer ihm nach\nüber dem übertragenden Rechtsträger oder seinen An-           § 124 Absatz 1 von der Abwicklungsbehörde erteilten\nteilsinhabern keine Pflichtwidrigkeit der Mitglieder der      Weisung, kann er dennoch gegen den Beschluss Klage\nvertretungsberechtigten Organe dar.                           erheben. Die Klage kann im Fall einer Kapitalerhöhung\n(2) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2          auch darauf gestützt werden, dass der Ausgabebetrag\nund 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger,              der neuen Anteile unangemessen niedrig ist. Im Fall ei-\ndarf der übertragende Rechtsträger nicht ohne vorhe-          ner Kapitalherabsetzung kann die Klage auch darauf\nrige schriftliche Zustimmung der Abwicklungsbehörde           gestützt werden, dass die Kapitalherabsetzung in dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014                   2147\nbeschlossenen Umfang nicht dem Ausgleich von Ver-                   sie rechtzeitig vor Erlass der Abwicklungsanordnung ei-\nlusten dient. Im Fall einer Maßnahme nach dem Um-                   nen Vermarktungsprozess ein. Der Vermarktungspro-\nwandlungsgesetz kann die Klage auch darauf gestützt                 zess bezieht sich auf die Übertragungsgegenstände,\nwerden, dass die dem übertragenden Rechtsträger ein-                welche die Abwicklungsbehörde zu übertragen beab-\ngeräumte Gegenleistung oder Abfindung nicht ange-                   sichtigt. Die Abwicklungsbehörde kann die Übertra-\nmessen ist. Ist die Klage begründet, die Maßnahme                   gungsgegenstände einzeln oder mehrere Übertra-\naber nach Absatz 3 bereits in das Register eingetragen,             gungsgegenstände gemeinsam vermarkten.\nso soll der dem übertragenden Rechtsträger nach Ab-\n(2) Der Vermarktungsprozess nach Absatz 1 muss\nsatz 3 Satz 4 zustehende Schadensersatzanspruch\nfolgende Grundsätze einhalten:\ndurch die Ausgabe von Anteilen erfüllt werden, wenn\nder dem übernehmenden Rechtsträger entstandene                      1. er muss unter Berücksichtigung der Umstände des\nSchaden in einer wirtschaftlichen Verwässerung seiner                   Einzelfalls und der Wahrung der Finanzmarktstabili-\nBeteiligung am übernehmenden Rechtsträger besteht.                      tät offen und so transparent wie möglich sein;\n(5) Sind dem übernehmenden Rechtsträger durch                    2. er darf nicht diskriminierend sein, sodass weder eine\nden Restrukturierungsfonds oder auf andere Weise Un-                    unangemessene Begünstigung noch eine unange-\nterstützungsleistungen zu dem Zweck gewährt worden,                     messene Benachteiligung potentieller Erwerber\neine Bestandsgefährdung zu beseitigen, so kann die                      stattfindet und keinem potentiellen Erwerber ein un-\nAbwicklungsbehörde bis zur Erreichung des jeweiligen                    lauterer Vorteil gewährt wird;\nMaßnahmenziels\n3. Interessenkonflikte sind, soweit möglich, zu vermei-\n1. Auszahlungen an die Anteilsinhaber des überneh-\nden; § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist\nmenden Rechtsträgers untersagen,\nentsprechend anzuwenden;\n2. Auszahlungen an die Inhaber anderer Eigenmittelbe-\nstandteile untersagen, die nach den vertraglichen               4. es ist der Notwendigkeit einer raschen Durchführung\nBestimmungen an die Erreichung festgelegter Kenn-                   der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen;\ngrößen geknüpft sind, sofern die einschlägigen                  5. es ist eine möglichst hohe Gegenleistung für die be-\nKenngrößen ohne die Unterstützungsleistung nicht                    troffenen Übertragungsgegenstände anzustreben.\nerreicht worden wären, oder\nVorbehaltlich des Satzes 1 Nummer 2 kann die Abwick-\n3. Auszahlungen an Gläubiger untersagen, solange de-\nlungsbehörde gezielt an bestimmte potentielle Erwer-\nren Ansprüche auf Grund einer Nachrangabrede\nber herantreten. Stellt die Vermarktungsabsicht eine In-\nnach einer hypothetischen Rückführung der Unter-\nsiderinformation dar, kann eine Veröffentlichung nach\nstützungsleistung nicht zu bedienen wären.\n§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes\nAls Auszahlung im Sinne des Satzes 1 gelten auch die                nach Maßgabe von § 15 Absatz 3 des Wertpapierhan-\nKündigung oder der Rückerwerb der betroffenen Eigen-                delsgesetzes aufgeschoben werden. Der Vermark-\nmittelbestandteile und Schuldtitel sowie bilanzielle                tungsprozess soll nicht vor dem Abschluss einer Be-\nMaßnahmen, die zur Folge haben, dass die nach Satz 1                wertung nach § 69 eingeleitet werden, es sei denn,\nNummer 2 maßgeblichen Kenngrößen erreicht werden.                   ein Abwarten würde die Verwirklichung der Abwick-\nWird eine Auszahlung nach Satz 1 Nummer 2 unter-                    lungsziele beeinträchtigen.\nsagt, gelten die einschlägigen Kenngrößen als nicht\nerreicht. Satz 1 gilt nicht                                            (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungs-\nbehörde das Instrument der Unternehmensveräußerung\n1. für Ausschüttungen auf Anteile, die dem Restruktu-\nanwenden, ohne einen Vermarktungsprozess durchzu-\nrierungsfonds oder dem Finanzmarktstabilisierungs-\nführen, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass die\nfonds im Zusammenhang mit einer Unterstützungs-\nEinhaltung der Anforderungen an den Vermarktungs-\nleistung gewährt wurden, und\nprozess wahrscheinlich die Effektivität des Instruments\n2. für Zahlungen auf Forderungen des Restrukturie-                  der Unternehmensveräußerung und damit das Errei-\nrungsfonds, die im Zusammenhang mit der staat-                  chen eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträch-\nlichen Unterstützungsleistung entstanden sind.                  tigt.\nAbsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Den Unterstüt-                      (4) Weicht der in einem Vermarktungsprozess er-\nzungsleistungen durch den Restrukturierungsfonds                    zielte positive oder negative Kaufpreis von dem nach\nsteht die für die Beseitigung der Bestandsgefährdung                § 69 ermittelten Wert ab, so können die Verfahrens-\noder zum Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels er-                beteiligten oder Dritte daraus keine Rechte ableiten.\nforderliche Zuführung von Eigenmitteln oder Liquidität              Insbesondere wird die Entscheidung der Abwicklungs-\ndurch private Dritte gleich.                                        behörde für die Wahl des Instruments der Unterneh-\nmensveräußerung nicht allein auf Grund einer solchen\nUnterabschnitt 2                                 Abweichung ermessensfehlerhaft.\nB e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r d a s I n s t r u -\nment der Unternehmensveräußerung                                     (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\n§ 126                                   Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-\nmungen zu erlassen über die Umstände, unter denen\nVermarktungsprozess;                              die Abwicklungsbehörde nach Absatz 3 von der Durch-\nVerordnungsermächtigung                             führung eines Vermarktungsprozesses absehen kann.\n(1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, im Rah-                 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-\nmen einer Abwicklungsanordnung vom Instrument der                   tigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungs-\nUnternehmensveräußerung Gebrauch zu machen, leitet                  behörde übertragen.","2148            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n§ 127                               (3) Das Brückeninstitut ist mit dem Ziel zu betreiben,\nRückübertragungen                         1. den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten\nund\n(1) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier\nMonaten nach dem Wirksamwerden der Übertragung                  2. innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist nach\nnach § 114 anordnen, dass Gegenstände an die vorhe-                 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 das Brückeninstitut oder\nrigen Anteilsinhaber oder den übertragenden Rechts-                 seine Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkei-\nträger zurückübertragen werden (Rückübertragungsan-                 ten unter angemessenen Bedingungen an einen\nordnung), sofern der übernehmende Rechtsträger in die               oder mehrere private Erwerber zu veräußern.\nRückübertragung einwilligt.                                        (4) Die Abwicklungsbehörde hat festzustellen, dass\nein Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut\n(2) Der von einer Rückübertragungsanordnung be-\nverliert, wenn\ntroffene Gegenstand gilt als von Anfang an im Vermö-\ngen des übertragenden Rechtsträgers oder des Anteils-           1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2\ninhabers verblieben.                                                nicht mehr erfüllt sind,\n(3) Die Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlich-            2. alle oder weitgehend alle Vermögenswerte, Rechte\nkeit nach § 111 ist anzupassen. Die §§ 109 und 113                  oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen\nbis 115 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle               Dritten veräußert werden oder\nder in § 115 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt         3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Ergebnisse\neine Ausfertigung der Rückübertragungsanordnung.                    nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt,\nzu dem die letzte Übertragung nach § 107 Absatz 1\n(4) Der übernehmende Rechtsträger haftet für Ver-\nNummer 1 Buchstabe b auf das Brückeninstitut er-\nbindlichkeiten, die von einer Rückübertragungsanord-\nfolgt ist, eintreten.\nnung betroffen sind, nur in Höhe des Betrags, den der\nGläubiger im Rahmen der Abwicklung des übertragen-              Die Abwicklungsbehörde kann die Frist nach Satz 1\nden Rechtsträgers erlöst hätte, wenn die Rückübertra-           Nummer 3 auch mehrfach jeweils um ein Jahr verlän-\ngung unterblieben wäre. Die Haftung besteht nur, so-            gern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass sich\nweit der Gläubiger vom übertragenden Rechtsträger               durch die Verlängerung eines der in Satz 1 Nummer 1\nkeine Befriedigung erlangen kann.                               und 2 genannten Ergebnisse besser erreichen lässt\noder wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um die\nUnterabschnitt 3                            Fortführung wesentlicher Bank- oder Finanzdienstleis-\ntungen zu gewährleisten. Die Entscheidung nach Satz 2\nB e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n         ist zu begründen und muss eine detaillierte Beurteilung\nf ü r d a s I n s t r u m e n t d e r Ü b e r-        der Lage, einschließlich der Marktbedingungen und\ntragung auf ein Brückeninstitut                          -aussichten enthalten, die die Entscheidung rechtferti-\ngen.\n§ 128                               (5) Stellt die Abwicklungsbehörde nach Absatz 4\nVerfassung des Brückeninstituts                    Satz 1 Nummer 2 oder 3 fest, dass ein Rechtsträger\nseine Eigenschaft als Brückeninstitut verliert, stellt die\n(1) Brückeninstitut kann nur ein Rechtsträger sein,          Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenz-\n1. dessen Anteile ganz oder teilweise von der Abwick-           grundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des\nlungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle         Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen\ngehalten werden,                                            des Brückeninstituts. § 46b Absatz 1 Satz 4 des Kre-\nditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass an die\n2. der von der Abwicklungsbehörde auf Grund gesell-             Stelle der Bundesanstalt die Abwicklungsbehörde tritt.\nschaftsrechtlicher, vertraglicher oder hoheitlicher         Liegt im Fall des Satzes 1 kein Insolvenzgrund vor, ver-\nEinflussmöglichkeiten kontrolliert wird und                 anlasst die Abwicklungsbehörde die Liquidation der\n3. der als Brückeninstitut für die Zwecke des § 107 Ab-         Gesellschaft.\nsatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gegründet wurde.\n§ 129\n(2) Der Einwilligung der Abwicklungsbehörde bedür-\nfen                                                                                   Vermarktung oder\nLiquidation des Brückeninstituts\n1. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die An-\n(1) Sollen die Anteile an dem Brückeninstitut an ei-\nmeldung der Gesellschaft, der Gründungsbericht\nnen oder mehrere andere Rechtsträger oder sollen die\nund die Gründungsprüfung,\nan das Brückeninstitut übertragenen Übertragungsge-\n2. die Berufung der Geschäftsleiter des Brückeninsti-           genstände an einen oder mehrere andere Rechtsträger\ntuts,                                                       veräußert werden, so findet ein Vermarktungsprozess\n3. die Festlegung der Zuständigkeiten der jeweiligen            statt, auf den § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5\nGeschäftsleiter sowie die für sie geltenden Vergü-          entsprechend anzuwenden ist. Eine Veräußerung muss\ntungsregelungen und                                         einem Drittvergleich unter Berücksichtigung der Um-\nstände des Einzelfalls standhalten und mit den wettbe-\n4. die Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a des             werbs- und beihilferechtlichen Regelungen vereinbar\nKreditwesengesetzes.                                        sein.\nDie Abwicklungsbehörde kann die Einwilligung versa-                (2) Ist eine Vermarktung nach Absatz 1 nicht oder\ngen, wenn dies die Erreichung der Abwicklungsziele              nur zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Bedingun-\nfördert.                                                        gen zu erreichen, kann die Abwicklungsbehörde von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014                       2149\ndem Brückeninstitut die Erstellung eines Liquidations-       Buchstabe b auf ein Brückeninstitut übertragen wur-\nplans verlangen. Aus dem Liquidationsplan muss her-          den, mit Einwilligung des übernehmenden Rechtsträ-\nvorgehen, dass und auf welche Weise das von dem              gers auf einen Dritten übertragen werden (Anschluss-\nBrückeninstitut fortgeführte Unternehmen geordnet ab-        übertragungsanordnung). Die Abwicklungsbehörde be-\ngewickelt oder die übernommenen Gegenstände ge-              rücksichtigt dabei bereits getätigte Rechtsgeschäfte\nordnet liquidiert werden. Die mit der Abwicklungsan-         sowie die Auswirkungen, die eine Anschlussübertra-\nordnung verfolgten Abwicklungsziele sind zu beachten.        gungsanordnung auf die Situation des Brückeninstituts,\ninsbesondere seine Stellung am Markt, haben kann. Die\n(3) Die Abwicklungsbehörde kann einen nach Ab-\n§§ 109 und 113 bis 115 sind entsprechend anzuwen-\nsatz 2 erstellten Liquidationsplan für verbindlich erklä-\nden; an die Stelle der in § 115 Absatz 1 Satz 2 genann-\nren. Die Abwicklungsbehörde ist befugt, alle Maßnah-\nten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Anschluss-\nmen zu ergreifen, die zur Durchsetzung eines nach\nübertragungsanordnung.\nSatz 1 verbindlichen Liquidationsplans erforderlich\nsind. Insbesondere ist die Abwicklungsbehörde befugt,\ndem Brückeninstitut Weisungen zu erteilen.                                      Unterabschnitt 4\n(4) Bieten die Geschäftsleiter des Brückeninstituts               B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r d a s\nkeine Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung               Instrument der Übertragung auf eine\ndes Liquidationsplans, kann die Abwicklungsbehörde              Ve r m ö g e n s v e r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t\nnach § 45c des Kreditwesengesetzes die Befugnisse\nder Geschäftsleiter auf einen Sonderbeauftragten über-                                    § 132\ntragen, der geeignet ist, für die ordnungsmäßige Um-\nsetzung des Liquidationsplans zu sorgen.                                               Zusätzliche\nAnwendungsvoraussetzungen;\n(5) Die Geschäftsleiter des Brückeninstituts haften                        Verordnungsermächtigung\nfür Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 31 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs ist auf das Brückeninstitut nicht            (1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument\nanzuwenden.                                                  der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsge-\nsellschaft nur anwenden, wenn\n§ 130                              1. eine Verwertung der betreffenden zu übertragenden\nÜbertragungsgegenstände im Rahmen eines Insol-\nVermögenslage des Brückeninstituts                      venzverfahrens angesichts der Lage auf dem Markt\n(1) Wird das Instrument der Übertragung auf ein Brü-          negative Auswirkungen auf einen Finanzmarkt oder\nckeninstitut angewendet, stellt die Abwicklungsbe-               mehrere Finanzmärkte haben könnte,\nhörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brü-\n2. die Übertragung erforderlich ist, um das ordnungs-\nckeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den\ngemäße Funktionieren des in Abwicklung befind-\nGesamtwert der Rechte und Vermögenswerte über-\nlichen Instituts oder des Brückeninstituts sicherzu-\nsteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut\nstellen, oder\noder gruppenangehörigen Unternehmen übertragen\nwerden oder aus anderen Quellen stammen.                     3. die Übertragung erforderlich ist, um die entspre-\nchenden Verwertungserlöse zu maximieren.\n(2) Maßgeblich für die Beurteilung nach Absatz 1 ist\nder Zeitpunkt des Erlasses der Abwicklungsanordnung.            (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\n§ 131                              stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-\ngen darüber zu erlassen, unter welchen Umständen\nRück- und Weiterübertragungen                    eine Verwertung der Übertragungsgegenstände im\n(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass            Rahmen eines Insolvenzverfahrens negative Auswir-\nGegenstände an die vorherigen Anteilsinhaber oder            kungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte im Sinne\nden übertragenden Rechtsträger zurückübertragen              des Absatzes 1 Nummer 1 haben könnte. Das Bundes-\nwerden, wenn                                                 ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch\nRechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde über-\n1. die Möglichkeit einer solchen Rückübertragungsan-         tragen.\nordnung in der Abwicklungsanordnung in Bezug auf\ndiese Übertragungsgegenstände ausdrücklich vor-                                       § 133\ngesehen ist oder\nVerfassung der\n2. sich herausgestellt hat, dass die betroffenen Gegen-                 Vermögensverwaltungsgesellschaft\nstände tatsächlich nicht zu den in der Abwicklungs-\nanordnung genannten Gattungen von übertragenen              (1) Vermögensverwaltungsgesellschaft kann nur ein\nGegenständen gehören.                                    Rechtsträger sein,\nIn der Abwicklungsanordnung ist die Möglichkeit einer        1. dessen Anteile entweder ganz oder teilweise von der\nRückübertragungsanordnung nach Satz 1 Nummer 1                   Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffent-\nzu befristen und sind die Voraussetzungen einer Rück-            lichen Stelle gehalten werden,\nübertragung näher zu bestimmen.\n2. der von der Abwicklungsbehörde auf Grund gesell-\n(2) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass                schaftsrechtlicher, vertraglicher oder hoheitlicher\nGegenstände, die nach § 107 Absatz 1 Nummer 1                    Einflussmöglichkeiten kontrolliert wird und","2150          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n3. der als Vermögensverwaltungsgesellschaft für die                                    Abschnitt 3\nZwecke nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 gegründet\nAbwicklungsanordnung;\nwurde.\nVorschriften für das Verfahren;\n(2) § 128 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ist               Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme\n§ 25a des Kreditwesengesetzes auf die Vermögensver-                     von Einlagensicherungssystemen;\nwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden, so gilt anstelle                           Schutzbestimmungen\neiner entsprechenden Anwendung der Regelung in\n§ 128 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass das Risikoma-                                Unterabschnitt 1\nnagement einschließlich der entsprechenden Strate-                     Bestimmungen für den Erlass\ngien, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft ver-                    einer Abwicklungsanordnung;\nfolgt, der Einwilligung der Abwicklungsbehörde bedarf.             s o n s t i g e Ve r f a h re n s v o r s c h r i f t e n ;\nRechtswirkungen\n(3) In der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag ist\nals Gesellschaftszweck zu bestimmen, dass die Vermö-                                        § 136\ngensverwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung der\nÜbertragungsgegenstände mit dem Ziel betraut ist,                        Inhalt der Abwicklungsanordnung\ndie Verwertungserlöse durch Veräußerung oder geord-              (1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens die\nnete Abwicklung zu maximieren.                                folgenden Angaben enthalten:\n1. den Namen oder die Firma und den Sitz\n(4) Nachdem das Instrument der Übertragung auf\nein Brückeninstitut angewendet wurde, können Gegen-               a) des abzuwickelnden Instituts oder gruppenange-\nstände vom Brückeninstitut durch Rechtsgeschäft auf                  hörigen Unternehmens und\neine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen                  b) bei Anwendung eines der Abwicklungsinstru-\nwerden. § 129 Absatz 1 findet entsprechende Anwen-                   mente nach § 107 des übertragenden Rechtsträ-\ndung, wobei es keines neuen Vermarktungsprozesses                    gers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;\nbedarf, wenn                                                  2. Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstru-\nmenten, insbesondere\n1. die Vermögensverwaltungsgesellschaft am Vermark-\na) die Angabe der übertragenen Gegenstände im\ntungsprozess teilgenommen hat oder\nFall des § 107 und\n2. die Übertragung auf die Vermögensverwaltungsge-                b) die Angabe der betroffenen Kapitalinstrumente\nsellschaft zu Bedingungen erfolgt, die bei wertender             und Verbindlichkeiten in den Fällen der §§ 89\nBetrachtung denen des wirtschaftlichsten Gebots                  und 90;\nentsprechen, das im Rahmen des Vermarktungspro-               eine gattungsmäßige Bezeichnung reicht jeweils\nzesses eingegangen ist.                                       aus;\n3. den Abwicklungsstichtag;\n(5) Die Geschäftsleiter der Vermögensverwaltungs-\ngesellschaft haften für Vorsatz und grobe Fahrlässig-         4. Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des\nkeit. § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf die Ver-          § 109;\nmögensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden.               5. sofern einschlägig, Angaben zur Gegenleistung oder\nAusgleichsverbindlichkeit nach § 111;\n§ 134                               6. sofern bereits bekannt, Angaben nach § 142;\n7. Vorbehalte einer Rückübertragung nach den §§ 131\nBesondere                                  und 135.\nVorschriften für die Gegenleistung                    (2) Sieht die Abwicklungsanordnung vor, dass dem\nInstitut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen\nWerden alle oder einzelne Vermögenswerte, Verbind-         als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechts-\nlichkeiten und Rechtsverhältnisse eines Brückeninsti-         träger zu gewähren sind, muss sie folgende Angaben\ntuts auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft über-          enthalten:\ntragen, so richtet sich die Gegenleistung, die dem Brü-\nckeninstitut von der Vermögensverwaltungsgesell-              1. Angaben zur Ausstattung und zur Anzahl der zu ge-\nschaft geschuldet wird, nach der Gegenleistung, die               währenden Anteile am übernehmenden Rechtsträ-\ndas Brückeninstitut nach Maßgabe von § 111 Absatz 2               ger;\ngeleistet hat oder zu leisten hat; diese soll nicht unter-    2. Angaben zur Bestimmung des Werts der Gesamtheit\nschritten werden.                                                 der Übertragungsgegenstände zum Zeitpunkt des\n§ 114, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung\nvon Ausstattung und Anzahl der als Gegenleistung\n§ 135                                   gewährten Anteile, und\nRückübertragung                           3. Angaben zu den Methoden und den Annahmen, die\nder Bestimmung des Werts nach Nummer 2 zu-\n§ 131 Absatz 1 ist auf die Rückübertragung von                 grunde gelegt wurden.\nÜbertragungsgegenständen, die vom übertragenden               Besteht die Gegenleistung aus Schuldtiteln des über-\nRechtsträger auf die Vermögensverwaltungsgesell-              nehmenden Rechtsträgers, gilt Satz 1 entsprechend.\nschaft übertragen wurden, entsprechend anzuwenden.            Besteht die Gegenleistung aus einer Geldleistung, ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014            2151\nanstelle der Angaben nach Satz 1 der Umfang der zu            gruppenangehörigen Unternehmens informiert die Ge-\ngewährenden Geldleistung anzugeben. Ist eine Aus-             schäftsleitung des Instituts oder des übergeordneten\ngleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist anstelle der           Unternehmens der Gruppe sowie des bestandsgefähr-\nAngaben nach Satz 1 der Betrag des Ausgleichs anzu-           deten gruppenangehörigen Unternehmens unverzüg-\ngeben. Wird eine vorläufige Gegenleistung oder Aus-           lich die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde.\ngleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle der An-         (2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Abwick-\ngaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufig-           lungsbehörde unverzüglich und vollumfänglich über alle\nkeit und auf das Verfahren zur Bestimmung der endgül-         Krisenpräventionsmaßnahmen und alle bankaufsicht-\ntigen Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit            lichen Maßnahmen, die sie gegenüber einem Institut\nhinzuweisen.                                                  oder gruppenangehörigen Unternehmen vornimmt.\n(3) Sieht die Abwicklungsanordnung die Anwendung              (3) Gelangt die Aufsichtsbehörde oder die Abwick-\ndes Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter        lungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Be-\nKapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubiger-        standsgefährdung eines Instituts oder gruppenangehö-\nbeteiligung vor, muss sie mindestens folgende Anga-           rigen Unternehmens vorliegt, informiert sie die jeweils\nben enthalten:                                                andere Behörde unverzüglich hierüber. Darüber hinaus\n1. Angaben zu der Anwendung der Instrumente auf die           informieren die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungs-\nAnteilsinhaber und Inhaber von anderen Instrumen-         behörde unverzüglich die folgenden Stellen:\nten des harten Kernkapitals;                              1. das Bundesministerium der Finanzen,\n2. Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschrei-\n2. die Deutsche Bundesbank,\nbung von Inhabern von relevanten Kapitalinstrumen-\nten;                                                      3. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,\n3. Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschrei-          4. die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung,\nbung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkei-         5. das betroffene Einlagensicherungssystem,\nten, gruppiert nach Kategorien von Verbindlichkei-\n6. die Aufsichtsbehörden, die für die betroffenen grup-\nten;\npenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zu-\n4. Angaben zu der Umwandlung von berücksichti-                    ständig sind, einschließlich der konsolidierenden\ngungsfähigen Verbindlichkeiten und von relevanten             Aufsichtsbehörde,\nKapitalinstrumenten;\n7. die Abwicklungsbehörden, die für die betroffenen\n5. Angaben zu den Anteilsinhabern und den Inhabern                gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstel-\nvon anderen Instrumenten des harten Kernkapitals              len zuständig sind, einschließlich der Abwicklungs-\nnach Ausübung des Instruments der Gläubigerbetei-             behörde des Staates, in dem die konsolidierende\nligung.                                                       Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat,\n(4) Wenn die Abwicklungsanordnung gesellschafts-           8. den Ausschuss für Finanzstabilität und\nrechtliche Maßnahmen enthält, die eintragungspflichtig\n9. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.\nsind, sind diese im Verwaltungsakt gesondert aufzufüh-\nren. Soweit in § 115 Absatz 2 und 4 nichts Abweichen-            (4) Besteht die Gefahr, dass bei einer Informations-\ndes geregelt ist, ist die Abwicklungsbehörde berechtigt,      weitergabe an eine Stelle im Sinne des Absatzes 3\ndie erforderlichen Eintragungen beim Registergericht zu       Satz 2 die Abwicklungsziele verfehlt werden könnten,\nbeantragen. Die Eintragung ist für die Wirksamkeit der        kann die Abwicklungsbehörde von einer Information\nMaßnahmen nicht konstitutiv.                                  dieser Stelle absehen oder anonymisierte oder aggre-\ngierte Angaben zum bestandsgefährdeten Institut oder\n§ 137                              zu bestandsgefährdeten gruppenangehörigen Unter-\nnehmen machen. Unbenommen der Regelungen der\nErlass und Bekanntgabe\n§§ 167 bis 171 gilt Satz 1 gegenüber Aufsichtsbehör-\nder Abwicklungsanordnung\nden und Abwicklungsbehörden in einem Drittstaat ent-\n(1) Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemein-         sprechend, sofern es sich nicht um den Drittstaat han-\nverfügung und wird öffentlich bekannt gegeben. Einer          delt, in dem das konsolidierungspflichtige übergeord-\ngesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es          nete Unternehmen seinen Sitz hat.\ngenauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den\nzuständigen Betriebsrat.                                                                § 139\n(2) Die Abwicklungsanordnung ist nach Erlass un-                   Entscheidung der Abwicklungsbehörde\nverzüglich nach Maßgabe des § 140 Absatz 4 zu ver-\nöffentlichen.                                                    (1) Erhält die Abwicklungsbehörde von einer ande-\nren Stelle Kenntnis von einer möglichen Bestandsge-\n(3) Die Veröffentlichung enthält auch Angaben zur          fährdung, prüft sie unverzüglich, ob die Voraussetzun-\nEinwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträ-           gen einer Bestandsgefährdung vorliegen. Erhält die Ab-\ngers und zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach              wicklungsbehörde die Kenntnis von einer möglichen\n§ 109.                                                        Bestandsgefährdung von einer Stelle im Sinne des\n§ 138 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4, ist diese Stelle\n§ 138                              verpflichtet, der Abwicklungsbehörde umfassend und\nMitteilungspflichten                       unverzüglich alle Auskünfte zu der möglichen Be-\nbei einer Bestandsgefährdung                     standsgefährdung zu erteilen.\n(1) Im Fall einer Bestandsgefährdung oder einer dro-          (2) Die Abwicklungsbehörde dokumentiert das Er-\nhenden Bestandsgefährdung eines Instituts oder eines          gebnis und die wesentlichen Erwägungen zu der Prü-","2152         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nfung im Sinne des Absatzes 1 sowie das geplante wei-                                    § 141\ntere Vorgehen.                                                                Insolvenzfestigkeit von\nAbwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit\n§ 140\nEin Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insti-\nVerfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde              tuts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt\n(1) Vor der Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme            die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die\ninformiert die Abwicklungsbehörde                            Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren je-\nweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung\n1. das Bundesministerium der Finanzen und                    ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insol-\n2. das betroffene Einlagensicherungssystem.                  venzverfahrens möglich.\nDie Abwicklungsbehörde erlässt Abwicklungsmaßnah-\nmen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder                                    § 142\nsystemischen Auswirkungen nur mit Zustimmung des                                Gebühren, Auslagen\nBundesministeriums der Finanzen.                                 (1) Die Abwicklungsbehörde erhebt für den Erlass ei-\n(2) Die Abwicklungsbehörde informiert die folgenden       ner Abwicklungsanordnung und für damit zusammen-\nStellen über die Vornahme einer Abwicklungsmaßnah-           hängende Tätigkeiten nach § 3d des Finanzmarktstabi-\nme:                                                          lisierungsfondsgesetzes Gebühren und verlangt die Er-\nstattung von Kosten.\n1. die Deutsche Bundesbank,\n(2) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass\n2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,\nGebühren und Kostenerstattungen nach Absatz 1 auch\n3. die Aufsichtsbehörden, die für die betroffenen grup-      vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen be-\npenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zu-          glichen werden:\nständig sind, einschließlich der konsolidierenden\n1. von einer Gegenleistung, die der übernehmende\nAufsichtsbehörde,\nRechtsträger nach § 111 Absatz 2 schuldet oder\n4. die Abwicklungsbehörden, die für die betroffenen          2. von Erlösen im Zusammenhang mit der Abwicklung\ngruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstel-                 eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwal-\nlen zuständig sind, einschließlich der Abwicklungs-           tungsgesellschaft.\nbehörde des Staates, in dem die konsolidierende\nAufsichtsbehörde ihren Sitz hat,\n§ 143\n5. den Ausschuss für Finanzstabilität,                                   Schadensersatzansprüche gegen\n6. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,                Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder\n7. die Kommission, die Europäische Zentralbank, die              Die Abwicklungsbehörde soll bei dem Institut oder\nEuropäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehör-         dem gruppenangehörigen Unternehmen einen Sonder-\nde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versi-      prüfer einsetzen, um zu prüfen, ob Schadensersatzan-\ncherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge        sprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organ-\nund die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sowie         mitglieder wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten\nbestehen. § 45c Absatz 6 des Kreditwesengesetzes so-\n8. die Systembetreiber eines Systems im Sinne des § 1\nwie die §§ 144 und 145 des Aktiengesetzes gelten ent-\nAbsatz 16 des Kreditwesengesetzes, bei dem das\nsprechend.\nbetroffene Institut oder gruppenangehörige Unter-\nnehmen Teilnehmer ist.\n§ 144\n(3) Eine Mitteilung über die Vornahme einer Abwick-\nAusschluss bestimmter\nlungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 enthält eine\nvertraglicher Bedingungen bei\nAbschrift der Abwicklungsanordnung und nennt das\nfrühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung\nDatum, ab dem die Abwicklungsmaßnahme wirksam\nwird.                                                            (1) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Kri-\nsenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmit-\n(4) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht auf ihrer\ntelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme\nInternetseite die Abwicklungsanordnung oder eine Be-\nverbundenen Ereignisses, gelten in Bezug auf das In-\nkanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwick-\nstitut oder die Gruppe und alle gruppenangehörigen\nlungsmaßnahme, insbesondere in Bezug auf die Einle-\nUnternehmen nicht als Verwertungs- oder Beendi-\nger, und etwaige Anordnungen nach den §§ 82 bis 84\ngungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG des Euro-\nzusammengefasst werden.\npäischen Parlaments und des Rates oder als Insolvenz-\n(5) Die Abwicklungsbehörde informiert auch das in         verfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europä-\nAbwicklung befindliche Institut oder gruppenangehö-          ischen Parlaments und des Rates, wenn die Hauptleis-\nrige Unternehmen sowie das übergeordnete Unterneh-           tungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zah-\nmen der Gruppe. Absatz 3 gilt entsprechend. Die nach         lungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Pflicht\nAbsatz 4 zu veröffentlichenden Informationen gelten als      zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.\nzu veröffentlichende Insiderinformationen im Sinne des       Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 82\n§ 15 des Wertpapierhandelsgesetzes.                          bis 84 stellt keine Nichterfüllung von vertraglichen\n(6) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht auf ihrer       Hauptleistungspflichten dar.\nInternetseite und im Bundesanzeiger, dass die Abwick-            (2) Wird ein Drittstaatsabwicklungsverfahren gemäß\nlungsmaßnahmen beendet sind.                                 § 169 anerkannt, so gilt dieses Verfahren für die Zwe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014                             2153\ncke dieser Vorschrift als Krisenmanagementmaßnah-                   Gläubigerbeteiligung angewendet werden: für den\nme.                                                                 Betrag der Verluste, den die Inhaber gedeckter Ein-\n(3) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Kri-                lagen im Zuge der Anwendung dieser Instrumente\nsenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmit-                  erlitten hätten.\ntelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme                    (2) Das Einlagensicherungssystem haftet nach Ab-\nverbundenen Ereignisses, berechtigen nicht dazu,               satz 1 nicht über den Betrag der Verluste hinaus, den\n1. Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbe-            es hätte tragen müssen, wenn über das Vermögen des\nhaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte           Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens\ngegenüber einem Institut oder gruppenangehörigen           ein Insolvenzverfahren eröffnet und durchgeführt wor-\nUnternehmen auszuüben,                                     den wäre.\n2. Eigentum des betreffenden Instituts oder gruppen-               (3) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung an-\nangehörigen Unternehmens zu erlangen, Kontrolle            gewendet, so muss das Einlagensicherungssystem kei-\ndarüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Si-             nen Beitrag zur Wiederherstellung der Quote für das\ncherheit geltend zu machen und                             harte Kernkapital gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 2 leis-\nten.\n3. etwaige vertragliche Rechte des betreffenden Insti-\ntuts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu be-               (4) Die Festlegung des Betrags, für den das Einla-\neinträchtigen.                                             gensicherungssystem nach Absatz 1 haftet, erfolgt auf\nDies gilt nur, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem        Grundlage einer Bewertung nach § 69 dieses Gesetzes.\nVertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflich-         In Höhe dieses Betrags zahlt das Einlagensicherungs-\nten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten wei-        system einen Beitrag in bar.\nterhin erfüllt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.          (5) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in\n(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Rechte können          Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehö-\nausgeübt werden, wenn die Rechte auf Grund eines               rigen Unternehmen durch Anwendung des Instruments\nanderen Ereignisses als einer Krisenpräventionsmaß-            der Unternehmensveräußerung oder des Instruments\nnahme, einer Krisenmanagementmaßnahme oder ei-                 der Übertragung auf ein Brückeninstitut auf einen an-\nnem unmittelbar mit der Anwendung einer solchen                deren Rechtsträger übertragen, hat der betroffene Ein-\nMaßnahme verbundenen Ereignis entstanden sind.                 leger keinen Entschädigungsanspruch nach § 3 Ab-\nsatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\n(5) Aus Vereinbarungen, die den Regelungen der Ab-\ngungsgesetzes gegenüber dem Einlagensicherungs-\nsätze 1 und 3 zuwiderlaufen, können keine Rechte her-\nsystem in Bezug auf den Teil seiner Einlage, der nicht\ngeleitet werden. Institute und gruppenangehörige Un-\nübertragen wird, wenn der Betrag der übertragenen\nternehmen dürfen Musterverträge im Geschäftsverkehr\nEinlage die Deckungsgrenze nach § 4 Absatz 2 Buch-\nnur nutzen, wenn sie den Regelungen der Absätze 1\nstabe a des Einlagensicherungs- und Anlegerentschä-\nund 3 entsprechen.\ndigungsgesetzes erreicht oder überschreitet.\nUnterabschnitt 2                                 (6) Die Haftung des Einlagensicherungssystems ist\nInanspruchnahme                               auf die Hälfte der Zielausstattung gemäß Artikel 10\nvon Einlagensicherungssystemen                           der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagen-\nsicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)\n§ 145\nbeschränkt.\nInanspruchnahme von\nEinlagensicherungssystemen                                            Unterabschnitt 3\nim Rahmen einer Abwicklung\nAusgleichszahlung für\n(1) Für den Fall, dass für ein Institut oder für ein\nb e n a c h t e i l i g t e A n t e i l s i n h a b e r,\ngruppenangehöriges Unternehmen eine Abwicklungs-\nGläubiger und Einlagensicherungs-\nmaßnahme durchgeführt wird und dadurch sicherge-\nsysteme; Schutzbestimmungen\nstellt wird, dass die Einleger dieses Instituts oder die-\nses gruppenangehörigen Unternehmens weiterhin auf\nihre Einlagen zugreifen können, haftet das Einlagensi-                                            § 146\ncherungssystem, dem das Institut oder das gruppen-                                     Vergleich mit dem\nangehörige Unternehmen angehört,                                               Ausgang eines hypothetischen\n1. für den Fall, dass das Instrument der Gläubigerbe-             Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung\nteiligung angewendet wird: für den Betrag, um den              (1) Die Abwicklungsbehörde hat unverzüglich nach\ndie gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden             Durchführung einer oder mehrerer Abwicklungsmaß-\nwären, um die Verluste des Instituts oder des grup-        nahmen durch einen unabhängigen, sachverständigen\npenangehörigen Unternehmens gemäß § 78 Ab-                 Prüfer ermitteln zu lassen, ob und in welchem Umfang\nsatz 1 Nummer 1 auszugleichen, wenn die gedeck-            Anteilsinhaber und Gläubiger durch die Anordnung und\nten Einlagen nicht vom Anwendungsbereich des In-           Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen im Ver-\nstruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen             gleich zu der Situation, die sich bei Eröffnung und\nwären und daher im gleichen Umfang herabge-                Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Ver-\nschrieben worden wären, oder                               mögen des Instituts eingestellt hätte, benachteiligt wor-\n2. für den Fall, dass ein anderes oder mehrere andere          den sind. Diese Bewertung erfolgt inhaltlich getrennt\nAbwicklungsinstrumente als das Instrument der              von der Bewertung nach § 69.","2154          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n(2) Der Prüfer wird auf Antrag der Abwicklungsbe-          rungsfonds ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe des\nhörde vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 10 Ab-           Differenzbetrags nach Maßgabe von § 8 des Restruk-\nsatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 und § 11 des Umwand-            turierungsfondsgesetzes zu. Entsprechendes gilt für\nlungsgesetzes gelten entsprechend. Zuständig ist das          Eingriffe in Verträge nach § 79 Absatz 5.\nLandgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Abwick-\nlungsbehörde befindet. Die Auswahl und Bestellung                                       § 148\ndurch das Landgericht soll spätestens innerhalb von                    Schutzbestimmungen für Sozialpläne\nfünf Werktagen nach Antragstellung erfolgen. Über eine\nBeschwerde soll das Oberlandesgericht innerhalb von              Ansprüche aus einem Sozialplan, der nach dem Zeit-\nfünf Werktagen entscheiden.                                   punkt des § 138 Absatz 3 Satz 1 aufgestellt wird, sind\nvom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubi-\n(3) Bei der Bewertung nach Absatz 1 ist festzustel-\ngerbeteiligung ausgenommen, soweit sie im hypotheti-\nlen,\nschen Insolvenzfall mit überwiegender Wahrschein-\n1. welche Befriedigungsquoten die Anteilsinhaber und          lichkeit in einem Sozialplan nach § 123 Absatz 1 der\nGläubiger zu erwarten gehabt hätten, wenn für das         Insolvenzordnung enthalten gewesen und als Masse-\nin Abwicklung befindliche Institut oder das gruppen-      verbindlichkeiten nach § 123 Absatz 2 der Insolvenz-\nangehörige Unternehmen zum Zeitpunkt des § 138            ordnung beglichen worden wären.\nAbsatz 3 Satz 1 ein Insolvenzverfahren eröffnet wor-\nden wäre,                                                                   Unterabschnitt 4\n2. welche Ergebnisse die Anteilsinhaber und Gläubiger                        Rechtsformwechsel\ndes Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-\nmens im Rahmen der Abwicklung tatsächlich erzielt                                   § 149\nhaben und\nAnordnung eines Rechtsformwechsels\n3. ob und gegebenenfalls welche Unterschiede zwi-\n(1) Die Anordnung eines Formwechsels muss fol-\nschen der hypothetischen Behandlung der Anteils-\ngende Bestimmungen enthalten:\ninhaber und Gläubiger gemäß Nummer 1 und der\ntatsächlichen Behandlung der Anteilsinhaber und           1. die Angabe, dass das Institut oder gruppenangehö-\nGläubiger gemäß Nummer 2 bestehen.                            rige Unternehmen durch den Formwechsel die\nRechtsform einer Aktiengesellschaft erlangt;\n(4) Die Bewertung nach Absatz 1 hat unter der An-\nnahme zu erfolgen, dass                                       2. die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform mit\ndem Zusatz „Aktiengesellschaft auf Anordnung“;\n1. für das in Abwicklung befindliche Institut oder grup-\npenangehörige Unternehmen zum Zeitpunkt des               3. die vorläufige Satzung des Rechtsträgers neuer\n§ 138 Absatz 3 Satz 1 ein Insolvenzverfahren eröff-           Rechtsform;\nnet wurde;                                                4. die vorläufigen Mitglieder des Vorstands sowie Art\n2. keine Abwicklungsmaßnahmen vorgenommen wur-                    und Umfang ihrer Vertretungsbefugnis;\nden;                                                      5. die vorläufigen Mitglieder des Aufsichtsrats;\n3. keine außerordentliche finanzielle Unterstützung des       6. Angaben zu Zahl, Art und Umfang der Anteile, wel-\nin Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppen-            che die bisherigen Anteilsinhaber durch den Form-\nangehörigen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln             wechsel erlangen;\nerfolgt.\n7. Angaben zu den Rechten, die den Inhabern beson-\n(5) Der Prüfer hat der Abwicklungsbehörde schrift-             derer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugs-\nlich über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten.               aktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschrei-\n(6) Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der tech-           bungen und Genussrechte in dem Rechtsträger ge-\nnischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Ab-                währt werden.\nsatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU wird das Bundesminis-        Die Anteile und Rechte nach Satz 1 Nummer 4 und 6\nterium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverord-           entsprechen den bisherigen Berechtigungen, sofern sie\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-            nicht Veränderungen auf Grund der Anwendung der\ndarf, nähere Bestimmungen über die Methode der Be-            Abwicklungsinstrumente Rechnung tragen.\nwertung nach den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen. Das\nBundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-                (2) Der Formwechsel wird mit der öffentlichen Be-\ngung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbe-            kanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137\nhörde übertragen.                                             wirksam. Die Bekanntgabe der Anordnung hat insbe-\nsondere folgende Wirkungen:\n§ 147                               1. der formwechselnde Rechtsträger besteht in der\nSchutzbestimmungen für                             neuen Rechtsform weiter;\nAnteilsinhaber und Gläubiger                    2. die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträ-\nFührt die Bewertung gemäß § 146 zu dem Ergebnis,               gers sind an dem Rechtsträger nach den für die\ndass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Ein-            neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt;\nlagensicherungssystem im Sinne des § 145 Absatz 1             3. die Inhaber besonderer Rechte wie Anteile ohne\ninfolge einer Abwicklungsmaßnahme erlittenen Verluste             Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien,\ndie Verluste übersteigen, welche sie bei Unterbleiben             Schuldverschreibungen und Genussrechte haben ei-\nder Maßnahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens                  nen Anspruch auf Gewährung gleichwertiger Rechte\nerlitten hätten, steht ihnen gegen den Restrukturie-              gegenüber dem Rechtsträger neuer Rechtsform;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014             2155\n4. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften       den. Nebenbestimmungen zu einer Abwicklungsmaß-\ndes formwechselnden Rechtsträgers bestehen als            nahme sind nicht isoliert anfechtbar.\nRechte an den an ihre Stelle tretenden Anteilen des           (3) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen der\nRechtsträgers neuer Rechtsform weiter; insbeson-          Anordnung bleiben von der Aufhebung einer Abwick-\ndere besteht die Mitgliedschaft des formwechseln-         lungsmaßnahme unberührt. Die Beseitigung der Voll-\nden Rechtsträgers in Einlagensicherungssystemen           zugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. Satz 2\nund institutssichernden Einrichtungen gemäß § 12          gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung\ndes Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\ngungsgesetzes fort und kann seitens der Einlagensi-       1. die Abwicklungsziele nicht gefährdet,\ncherungssysteme oder institutssichernden Einrich-         2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen\ntungen nicht infolge des Formwechsels beendet                  würde und\nwerden.                                                   3. nicht unmöglich ist.\nDie Befugnisse nach diesem Gesetz zur Beschränkung                (4) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach\nvon Anteilen oder von sonstigen Rechten am form-              Absatz 3 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht den Betrof-\nwechselnden Rechtsträger bleiben unberührt. Ihre Aus-         fenen ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Ab-\nübung kann mit der Anordnung des Formwechsels ver-            wicklungsmaßnahme entstandenen Nachteile zu.\nbunden werden. Der Formwechsel berührt nicht die\nzum Zeitpunkt des Formwechsels fälligen Ansprüche                                       § 151\nder Gläubiger des formwechselnden Instituts oder\nUnterbrechung von\ngruppenangehörigen Unternehmens gegen einen sei-\ngerichtlichen Verfahren in Zivilsachen\nner Gesellschafter aus Verbindlichkeiten des form-\nwechselnden Instituts oder gruppenangehörigen Unter-              Im Fall des Erlasses einer Abwicklungsmaßnahme\nnehmens, für die dieser zum Zeitpunkt des Formwech-           der Abwicklungsbehörde gegen ein Institut oder ein\nsels persönlich haftet.                                       gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland\nwird ein Verfahren in Zivilsachen, an dem das Institut\n(3) Der Formwechsel und die sonstigen mit der An-          oder das gruppenangehörige Unternehmen mit Sitz im\nordnung verbundenen eintragungspflichtigen Tatsa-             Inland als Partei oder als Streitgenosse oder Dritter im\nchen und Rechtsverhältnisse sind unter Bezugnahme             Sinne des Buches 1 Abschnitt 2 Titel 2 und 3 der Zivil-\nauf die Anordnung gemäß Absatz 1 in die entsprechen-          prozessordnung beteiligt ist, unterbrochen, bis die Ab-\nden Register einzutragen. Die Abwicklungsbehörde hat          wicklungsbehörde die Beendigung der Abwicklungs-\ndem Registergericht für die Eintragung unverzüglich die       maßnahme gemäß § 140 Absatz 6 veröffentlicht hat.\nAnordnung gemäß Absatz 1 einzureichen.\n(4) Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind auf den                                 § 152\nRechtsträger neuer Rechtsform anzuwenden, soweit                               Haftungsbeschränkung\nRegelungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.\nAbweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-\n(5) Der vorläufige Vorstand hat nach Maßgabe der           beamtengesetzes haben Beamtinnen und Beamte, de-\nfür die neue Rechtsform geltenden Gründungsvor-               ren Behörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzu-\nschriften unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen           nehmen haben, einen Schaden, den sie bei der Wahr-\nfür die Gründung einzuleiten und bei dem Handelsre-           nehmung von Aufgaben, die ihrer Behörde nach diesem\ngister anzumelden, soweit sich nicht aus der Anord-           Gesetz obliegen, verursacht haben, nur dann zu erset-\nnung gemäß Absatz 1 etwas anderes ergibt. Liegen              zen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten vorsätz-\ndie gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung           lich verletzt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Amts-\nder Aktiengesellschaft vor, löscht das Registergericht        träger, die keine Beamtinnen oder Beamten sind, ein-\nden Zusatz „auf Anordnung“ in der Firma der Aktienge-         schließlich der Tarifbeschäftigten.\nsellschaft. Der angeordnete Formwechsel bleibt unab-\nhängig von der Anmeldung oder Eintragung wirksam.                                       Teil 5\nGrenzüberschreitende Gruppen-\nUnterabschnitt 5\nabwicklung und Beziehungen zu Drittstaaten\nRechtsbehelf und\nAusschluss anderer Maßnahmen                                                   Kapitel 1\nAnerkennung\n§ 150\nvon Maßnahmen der\nRechtsschutz                               Behörden anderer Mitgliedstaaten\n(1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwick-\nlungsmaßnahme wird nicht durchgeführt. Eine Anfech-                                     § 153\ntungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der Ab-                                      Wirksamkeit von\nwicklungsbehörde einschließlich der Androhung und                  Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisen-\nFestsetzung von Zwangsmitteln nach diesem Gesetz                 präventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten\nhat keine aufschiebende Wirkung.\n(1) Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem an-\n(2) Eine Abwicklungsmaßnahme kann binnen eines             deren Mitgliedstaat in Anwendung eines Abwicklungs-\nMonats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der              instruments im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU Anteile\nAbwicklungsbehörde zuständigen Oberverwaltungsge-             oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte,\nricht im ersten und letzten Rechtszug angefochten wer-        Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Über-","2156          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\ntragung in der Bundesrepublik Deutschland belegene                 ner Maßnahme oder eines Unterbleibens von Maß-\nVermögenswerte oder deutschem Recht unterfallende                  nahmen auf die Finanzstabilität dieser Staaten;\nRechte oder Verbindlichkeiten, wirkt eine solche Über-          6. einen angemessenen Ausgleich der Interessen der\ntragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungs-                Mitgliedstaaten beachten sowie eine Beeinträchti-\nbehörde selbst.                                                    gung oder einen unangemessenen Schutz der Inte-\n(2) Gleiches gilt für Maßnahmen, die eine Abwick-               ressen bestimmter Mitgliedstaaten und eine nicht\nlungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Aus-                gerechtfertigte ungleiche Verteilung der Lasten auf\nübung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder                die Mitgliedstaaten vermeiden;\ndes Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter          7. wenn gemäß diesem Gesetz eine Verpflichtung be-\nKapitalinstrumente trifft, sofern die betroffenen Ver-             steht, vor einer Entscheidung oder einer Maßnahme\nbindlichkeiten und Kapitalinstrumente deutschem                    eine Behörde zu konsultieren, diese Behörde zu-\nRecht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz               mindest zu denjenigen Aspekten der vorgeschlage-\nim Inland bestehen.                                                nen Entscheidung oder Maßnahme konsultieren,\n(3) Die Abwicklungsbehörde unterstützt die Abwick-              die Auswirkungen hat oder wahrscheinlich haben\nlungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der                wird auf\nÜbertragung nach Absatz 1.\na) das betroffene EU-Mutterunternehmen, Tochter-\nunternehmen oder die betroffene Zweigstelle, für\nKapitel 2                                      das oder die die betroffene Behörde zuständig\nG r e n z ü b e r-                               ist, oder\nschreitende Gruppenabwicklung                                 b) die Stabilität des betroffenen Mitgliedstaats;\n8. bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen\nAbschnitt 1                                die jeweiligen Abwicklungspläne befolgen, es sei\nGrenzüberschreitende                              denn, die zuständigen Abwicklungsbehörden kom-\nEntscheidungsfindung                              men nach der Bewertung der Umstände des Einzel-\nund Information; Abwicklungskollegien                      falls zu dem Ergebnis, dass die Abwicklungsziele\nwirksamer durch Maßnahmen erreicht werden kön-\n§ 154                                  nen, die nicht im Abwicklungsplan vorgesehen sind;\nAllgemeine Grundsätze                          9. das Transparenzgebot berücksichtigen, wenn eine\nfür Entscheidungsfindungen,                          beabsichtigte Entscheidung oder eine beabsich-\nan denen eine Behörde oder mehrere                        tigte Maßnahme voraussichtlich Auswirkungen auf\nBehörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind                 die Finanzstabilität, die Finanzmittel, den Abwick-\nlungsfonds, das Einlagensicherungssystem oder\nWenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach                    das Anlegerentschädigungssystem eines anderen\ndiesem Gesetz zuständige Behörden Entscheidungen                   Mitgliedstaats haben wird;\ntreffen oder Maßnahmen nach diesem Gesetz einleiten,\ndie Auswirkungen in einem oder mehreren anderen Mit-          10. durch Koordinierung und Zusammenarbeit nach\ngliedstaaten haben können, müssen sie                              Möglichkeit ein Ergebnis erzielen, durch das sich\ndie Gesamtkosten der Abwicklung verringern.\n1. bei der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme die\nGebote der Wirksamkeit der Entscheidungsfindung\n§ 155\nund der geringstmöglichen Abwicklungskosten be-\nrücksichtigen;                                                    Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde\n2. bei der Entscheidungsfindung und der Einleitung             Die Abwicklungsbehörde ist für die Gruppenabwick-\nvon Maßnahmen zügig und mit der jeweils gebote-          lung eines Instituts oder eines übergeordneten Unter-\nnen Dringlichkeit vorgehen;                              nehmens zuständig, wenn die Bundesanstalt für Fi-\nnanzdienstleistungsaufsicht die konsolidierende Auf-\n3. mit anderen deutschen Behörden sowie mit Ab-\nsichtsbehörde ist, oder, sofern die Europäische Zentral-\nwicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und anderen\nbank die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die\nBehörden aus anderen Mitgliedstaaten zusammen-\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ohne\narbeiten, um sicherzustellen, dass die Entschei-\nAnwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die\ndungsfindung und die Einleitung von Maßnahmen\nkonsolidierende Aufsichtsbehörde wäre.\nkoordiniert und zügig erfolgen;\n4. die Interessen der anderen Mitgliedstaaten, in de-                                  § 156\nnen ein EU-Mutterunternehmen oder ein Tochterun-\nternehmen niedergelassen ist, in angemessener                               Abwicklungskollegium\nWeise berücksichtigen, insbesondere die Auswir-             (1) Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppen-\nkungen einer Entscheidung oder einer Maßnahme            abwicklung eines Instituts oder übergeordneten Unter-\noder eines Unterbleibens von Maßnahmen auf die           nehmens zuständig, richtet sie ein Abwicklungskolle-\nFinanzstabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungs-     gium ein, das die in den §§ 46, 47, 50 bis 54, 58, 60,\nfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anleger-         161 bis 166 genannten Aufgaben wahrnimmt und die\nentschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten;             Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungs-\n5. die Interessen der anderen Mitgliedstaaten, in de-       behörden in Drittländern sicherstellt. Das Abwicklungs-\nnen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind,         kollegium dient\nin angemessener Weise berücksichtigen, insbeson-         1. dem Austausch von Informationen, die relevant sind\ndere die Auswirkungen einer Entscheidung oder ei-            für die Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014              2157\nplans, für die Ausübung vorbereitender und präven-             dige Behörde für ein gruppenangehöriges Unter-\ntiver Befugnisse in Bezug auf die Gruppe und für die           nehmen ist;\nGruppenabwicklung;                                          7. die Aufsichtsbehörde;\n2. der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungsplans               8. die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaa-\ngemäß den §§ 46 und 47;                                        ten, deren Abwicklungsbehörde ein Mitglied des\n3. der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe               Abwicklungskollegiums ist; ist die Aufsichtsbe-\ngemäß § 58;                                                    hörde eines Mitgliedstaats nicht die Zentralbank\n4. der Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur                 des Staates, so kann die Aufsichtsbehörde ent-\nBeseitigung von Hindernissen für die Abwicklungs-              scheiden, sich von einem Vertreter der Zentralbank\nfähigkeit der Gruppe gemäß § 60;                               des Mitgliedstaats begleiten zu lassen;\n5. der Entscheidung über die Notwendigkeit der Aus-             9. das Bundesministerium der Finanzen;\narbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts ge-            10. die zuständigen Ministerien in den Fällen, in denen\nmäß den §§ 161 bis 165 oder § 166;                             die Abwicklungsbehörden der anderen Mitglied-\n6. der Einigung über ein Gruppenabwicklungskonzept,                staaten, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums\ndas gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166 vorge-                 sind, nicht die zuständigen Ministerien sind;\nschlagen wird;                                            11. die Behörde, die die Aufsicht über das Einlagen-\n7. der Koordinierung der öffentlichen Kommunikation                sicherungssystem führt;\nvon Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;          12. die Behörde, die für die Aufsicht über das Einlagen-\n8. der Koordinierung der Inanspruchnahme der jeweili-              sicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig\ngen Finanzierungsmechanismen;                                  ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Staates\nein Mitglied des Abwicklungskollegiums ist.\n9. der Festlegung von Mindestanforderungen auf\nGruppenebene und Einzelinstitutsebene gemäß den              (2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde trägt\n§§ 49 bis 54.                                             dazu bei, eine effiziente, effektive und einheitliche Ar-\nbeitsweise von Abwicklungskollegien unter Beachtung\n(2) Das Abwicklungskollegium kann auch als Diskus-         internationaler Standards zu gewährleisten. Zu diesem\nsionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der            Zweck ist sie als Mitglied ohne Stimmrecht zu den Sit-\ngrenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt               zungen des Abwicklungskollegiums einzuladen.\nwerden.\n(3) Die Abwicklungsbehörden der Drittstaaten, in de-\n(3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, ein     nen ein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas-\nAbwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits eine          senes EU-Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen\nandere Gruppe oder ein anderes Kollegium die in Ab-           oder eine bedeutende Zweigstelle hat, können auf ihr\nsatz 1 und in den §§ 157 und 158 genannten Funktio-           Ersuchen als Beobachter zur Teilnahme am betreffen-\nnen und Aufgaben wahrnimmt und alle in Absatz 1 und           den Abwicklungskollegium eingeladen werden, sofern\nin den §§ 157 und 158 festgelegten Bedingungen und            diese Abwicklungsbehörden Verschwiegenheitspflich-\nVerfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mit-      ten unterliegen, die nach Auffassung der Abwicklungs-\ngliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskolle-       behörde den in den §§ 4 bis 10 und 21 festgelegten\ngien, erfüllt und einhält. In diesem Fall sind sämtliche in   Anforderungen vergleichbar sind.\ndiesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf ein Ab-\nwicklungskollegium als Bezugnahmen auf diese andere                                      § 158\nGruppe oder dieses andere Kollegium zu verstehen.\nOrganisation des Abwicklungskollegiums\n§ 157                                (1) Die Abwicklungsbehörde führt den Vorsitz im Ab-\nMitglieder des                          wicklungskollegium. In dieser Eigenschaft muss sie\nAbwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer               1. nach Konsultation der anderen Mitglieder des Ab-\n(1) Die folgenden Behörden sind stimmberechtigte               wicklungskollegiums die Modalitäten und Verfahren\nMitglieder des Abwicklungskollegiums:                             für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums\nschriftlich festlegen;\n1. die Abwicklungsbehörde;\n2. sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums\n2. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitglied-                koordinieren;\nstaaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf kon-\nsolidierter Basis unterliegendes Tochterunterneh-        3. Sitzungen des Abwicklungskollegiums einberufen\nmen niedergelassen ist;                                      und dessen Mitglieder vorab umfassend über die\nEinberufung der Sitzungen, die wichtigsten Tages-\n3. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitglied-                ordnungspunkte und die zu erörternden Fragen in-\nstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines                formieren;\noder mehrerer Institute der Gruppe niedergelassen\nist;                                                     4. den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mittei-\nlen, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um\n4. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitglied-                Teilnahme ersuchen können;\nstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen be-\nfinden;                                                  5. darüber entscheiden, welche Mitglieder und Beob-\nachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des\n5. die Deutsche Bundesbank;                                     Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei\n6. die Europäische Zentralbank, sofern sie nach Maß-            sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die\ngabe der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zustän-               betreffenden Mitglieder und Beobachter, insbeson-","2158            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\ndere den möglichen Auswirkungen auf die Finanz-                                      § 160\nstabilität in den betreffenden Mitgliedstaaten und                          Informationsaustausch\nDrittstaaten, Rechnung zu tragen hat;                              mit Behörden und Ministerien anderer\n6. alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die in            Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums\nden betreffenden Sitzungen getroffenen Entschei-\n(1) Vorbehaltlich der §§ 4 bis 10 übermitteln die Ab-\ndungen und erzielten Ergebnisse informieren.\nwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde den Ab-\n(2) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums müs-           wicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden in anderen\nsen um Teilnahme an den Sitzungen ersuchen. Die Ab-             Mitgliedstaaten auf Antrag alle Informationen, die für\nwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sind              die Wahrnehmung der diesen durch die Richtlinie\nimmer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwick-               2014/59/EU übertragenen Funktionen zweckdienlich\nlungskollegiums berechtigt, wenn Angelegenheiten auf            sind. Insbesondere stellt die Abwicklungsbehörde den\nder Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Be-                Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle\nschlussfassung unterliegen oder die im Zusammen-                einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung,\nhang mit einem Unternehmen der Gruppe stehen, das               um ihnen die Ausübung der in § 156 Absatz 1 Satz 2\nsich in ihrem Rechtsraum befindet.                              Nummer 2 bis 9 genannten Aufgaben zu erleichtern. Ist\n(3) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums arbei-         die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwick-\nten eng zusammen.                                               lung zuständige Behörde, koordiniert die Abwicklungs-\nbehörde den Austausch aller relevanten Informationen\n§ 159                               zwischen den Abwicklungsbehörden.\nEuropäische Abwicklungskollegien                       (2) Vor der Weitergabe von Informationen, die von\nder Abwicklungsbehörde eines Drittstaats stammen,\n(1) Hat ein Drittstaatsinstitut oder ein Drittstaatsmut-    fragt die Abwicklungsbehörde bei der Abwicklungs-\nterunternehmen im Inland und in mindestens einem                behörde des Drittstaats nach, ob diese der Weitergabe\nweiteren Mitgliedstaat Tochterinstitute oder mindestens         zustimmt oder nicht, sofern die Abwicklungsbehörde\nzwei Unionszweigstellen, die von wenigstens zwei Mit-           des Drittstaats nicht schon zuvor der Weitergabe der\ngliedstaaten als bedeutend eingestuft werden, richtet           Information zugestimmt hat.\ndie Abwicklungsbehörde mit den Abwicklungsbehör-\nden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese                    (3) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, Informa-\nTochterinstitute niedergelassen sind oder sich diese            tionen, die von der Abwicklungsbehörde eines Mitglied-\nUnionszweigstellen befinden, ein europäisches Ab-               staats oder Drittstaats stammen, an das Bundesminis-\nwicklungskollegium ein.                                         terium der Finanzen weiterzugeben, wenn sich die\nInformationen auf eine Entscheidung oder eine Angele-\n(2) Das europäische Abwicklungskollegium nimmt              genheit beziehen, die eine Mitteilung an das Bundes-\ndie in § 156 genannten Funktionen und Aufgaben in               ministerium der Finanzen erfordern oder die eine Anhö-\nBezug auf die Tochterinstitute und in Bezug auf die             rung oder die Zustimmung des Bundesministeriums der\nUnionszweigstellen, soweit die Funktionen und Aufga-            Finanzen erfordert oder die Auswirkungen auf die öf-\nben dieser Unionszweigstellen bedeutend sind, wahr.             fentlichen Finanzen haben könnte.\n(3) Werden die inländischen Tochterunternehmen im\nSinne von Artikel 127 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richt-                               Abschnitt 2\nlinie 2013/36/EU von einer Finanzholdinggesellschaft\nmit Sitz in der Union gehalten, führt die Abwicklungs-                          Gruppenabwicklung im\nbehörde desjenigen Mitgliedstaats den Vorsitz im euro-                     Fall eines Tochterunternehmens,\npäischen Abwicklungskollegium, in dem sich die für die                  das nicht EU-Mutterunternehmen ist\nBeaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach jener\nRichtlinie zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde                                    § 161\nbefindet. Ist Satz 1 nicht anwendbar, bestimmen die\nÜbermittlung von Informationen\nMitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums\nüber die Abwicklungsvoraussetzungen\nden Vorsitz.\nGelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschät-\n(4) Die Abwicklungsbehörde kann einem Verzicht auf\nzung, dass ein Institut oder gruppenangehöriges Unter-\ndie Einrichtung eines europäischen Abwicklungskolle-\nnehmen, das Mitglied einer Gruppe ist, die Vorausset-\ngiums zustimmen, wenn bereits eine andere Gruppe\nzungen des § 62 oder § 64 erfüllt, und ist dieses Institut\noder ein anderes Kollegium, einschließlich eines gemäß\noder gruppenangehörige Unternehmen kein EU-Mutter-\n§ 156 eingerichteten Abwicklungskollegiums, die in den\nunternehmen, so übermittelt die Abwicklungsbehörde\nAbsätzen 1 bis 3 und 5 genannten Funktionen und Auf-\nunverzüglich folgende Informationen an die für die\ngaben wahrnimmt und alle in den Absätzen 1 bis 3, 5\nGruppenabwicklung zuständige Behörde, an die kon-\nund § 160 festgelegten Bedingungen und Verfahren,\nsolidierende Aufsichtsbehörde sowie an die Mitglieder\neinschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft\ndes für die betreffende Gruppe zuständigen Abwick-\nin und die Beteiligung an europäischen Abwicklungs-\nlungskollegiums:\nkollegien, erfüllt beziehungsweise einhält. In diesem\nFall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Be-            1. ihre Einschätzung, dass das betreffende Institut oder\nzugnahmen auf ein europäisches Abwicklungskolle-                    gruppenangehörige Unternehmen Voraussetzungen\ngium als Bezugnahmen auf diese andere Gruppe oder                   des § 62 oder § 64 erfüllt, und\ndieses andere Kollegium zu verstehen.                           2. Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder zu\n(5) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 gilt § 156 ent-           einem möglichen Insolvenzverfahren, die die Ab-\nsprechend.                                                          wicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014            2159\noder gruppenangehörigen Unternehmens für zweck-           auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe ha-\nmäßig erachtet.                                           ben könnten. Sie bewertet insbesondere, ob die ihr mit-\ngeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaß-\n§ 162                              nahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen oder\nVorgehen, wenn                            Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein\ndie Abwicklungsbehörde nicht die                   Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem ande-\nfür die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist              ren Mitgliedstaat als dem Staat der mitteilenden Ab-\nwicklungsbehörde erfüllt werden.\n(1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die\nGruppenabwicklung zuständige Behörde, so kann sie                 (2) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung\ndie nach § 161 Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungs-              der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu\nmaßnahmen treffen oder den Antrag auf Eröffnung                der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Maßnahmen\neines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des                nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen des\nbetreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unter-          § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unterneh-\nnehmens stellen, wenn                                          men der Gruppe in einem weiteren Mitgliedstaat erfüllt\nwerden, teilt sie dies der mitteilenden Abwicklungs-\n1. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde            behörde mit.\nnach Anhörung der Abwicklungsbehörde und der\nübrigen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu              (3) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung\nder Einschätzung gelangt, dass die ihr nach § 161         der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu\nNummer 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen                der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Abwick-\noder Insolvenzmaßnahmen nicht erwarten lassen,            lungsmaßnahmen und Insolvenzmaßnahmen erwarten\ndass die Voraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 in          lassen, dass die Voraussetzungen gemäß § 62 oder\nBezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe        § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der\nin einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, oder       Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden,\nunterbreitet sie dem Abwicklungskollegium innerhalb\n2. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde            von 24 Stunden nach Erhalt der dem § 161 entspre-\ninnerhalb von 24 Stunden oder eines vereinbarten          chenden Mitteilung einen Vorschlag für ein Gruppenab-\nlängeren Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung ge-         wicklungskonzept. Der 24-Stunden-Zeitraum kann mit\nmäß § 161 nicht zu einer Einschätzung nach Num-           Zustimmung der mitteilenden Abwicklungsbehörde ver-\nmer 1 gelangt.                                            längert werden.\n(2) Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppen-\nabwicklungskonzept im Sinne des § 164, das von der                                      § 164\nfür die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vor-\nGruppenabwicklungskonzept\ngeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie\nder Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabi-             (1) In einem Gruppenabwicklungskonzept\nlität andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen               1. sind die Abwicklungsmaßnahmen darzustellen, die\nals die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorge-                    durch die Abwicklungsbehörde oder die Abwick-\nschlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein Unterneh-            lungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten ergriffen\nmen im Sinne des § 161 ergreifen muss, muss sie                    werden sollten, um die Abwicklungsziele zu errei-\ndetailliert begründen, warum sie nicht mit dem Grup-               chen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß § 68\npenabwicklungskonzept einverstanden ist, die für die               einzuhalten;\nGruppenabwicklung zuständige Behörde und die Ab-\nwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die von              2. ist darzulegen, wie diese Abwicklungsmaßnahmen\ndem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, über                   koordiniert werden sollten;\ndie Gründe unterrichten und ihnen mitteilen, welche            3. ist ein Finanzierungsplan festzulegen.\nMaßnahmen sie ergreifen wird. Bei der Begründung,                 (2) Der in Absatz 1 Nummer 3 genannte Finanzie-\nwarum sie nicht einverstanden ist, hat sie den poten-          rungsplan hat dem Gruppenabwicklungsplan, den\ntiellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betref-      Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsver-\nfenden Mitgliedstaaten sowie der potentiellen Wirkung          antwortung im Einklang mit § 46 Absatz 3 Nummer 8\nder Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe in ange-             und den allgemeinen Grundsätzen der gegenseitigen\nmessener Weise Rechnung zu tragen.                             Unterstützung gemäß § 12i des Restrukturierungs-\nfondsgesetzes Rechnung zu tragen.\n§ 163\n(3) Das Gruppenabwicklungskonzept ist Gegen-\nVorgehen, wenn                            stand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwick-\ndie Abwicklungsbehörde die für                    lungsbehörde und der Abwicklungsbehörden der ande-\ndie Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist                ren Mitgliedstaaten, die für die vom Gruppenabwick-\n(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppen-        lungskonzept erfassten Tochterunternehmen zuständig\nabwicklung zuständige Behörde und erhält sie eine              sind. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden anderer\ndem § 161 entsprechende Mitteilung einer Abwick-               Mitgliedstaaten dem Gruppenabwicklungskonzept zu,\nlungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so bewer-           kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwick-\ntet sie nach Anhörung der anderen Mitglieder des               lungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten eine ge-\njeweiligen Abwicklungskollegiums die Folgen, welche            meinsame Entscheidung über ein Gruppenabwick-\ndie mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen, der beab-               lungskonzept für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden\nsichtigte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah-          Institute und Unternehmen der Gruppe treffen. Auf An-\nrens oder die anderen mitgeteilten Insolvenzmaßnah-            frage einer Aufsichtsbehörde kann die Europäische\nmen der Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten            Bankenaufsichtsbehörde die zuständigen Abwick-","2160           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nlungsbehörden bei dem Erreichen einer gemeinsamen                  Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Tochterunter-\nEntscheidung in Übereinstimmung mit Artikel 31 Buch-               nehmen der Gruppe so vorteilhaft sind, dass ein\nstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterstützen.            Gruppenabwicklungskonzept anzuwenden ist.\n(4) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht um-               (2) Umfassen die von der Abwicklungsbehörde ge-\ngesetzt oder weicht eine Abwicklungsbehörde zu einem           mäß Absatz 1 mitgeteilten Maßnahmen kein Gruppen-\nspäteren Zeitpunkt von dem Gruppenabwicklungskon-              abwicklungskonzept, so trifft die Abwicklungsbehörde\nzept ab und trifft die Abwicklungsbehörde Abwick-              ihre Entscheidung im Benehmen mit den Mitgliedern\nlungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut oder Unter-           des Abwicklungskollegiums. Bei ihrer Entscheidung be-\nnehmen im Sinne des Absatzes 1, so hat sie mit den             folgt die Abwicklungsbehörde die jeweiligen Abwick-\nbetreffenden Abwicklungsbehörden aus anderen Mit-              lungspläne, wenn sie nicht nach der Bewertung der\ngliedstaaten innerhalb des Abwicklungskollegiums eng           Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommt,\nzusammenzuarbeiten, um eine koordinierte Abwick-               dass die Abwicklungsziele wirksamer durch Maßnah-\nlungsstrategie für alle von einem Ausfall betroffenen          men erreicht werden können, die nicht im Abwicklungs-\noder bedrohten Institute und Unternehmen der Gruppe            plan vorgesehen sind, und berücksichtigt die Finanz-\nzu entwickeln. Sie hat die Mitglieder des Abwicklungs-         stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten.\nkollegiums regelmäßig und umfassend über die ge-\n(3) Umfassen die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Maß-\ntroffenen Abwicklungsmaßnahmen und die laufenden\nnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, so ist das\nFortschritte zu unterrichten.\nGruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer ge-\nmeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde\n§ 165\nund der für die Tochterunternehmen, die von dem\nUnverzügliche Durchführung der Maßnahmen                  Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen\nDie Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen ge-             Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten. Stim-\nmäß den §§ 161 bis 164 unverzüglich und unter gebüh-           men nicht alle Abwicklungsbehörden im Sinne des Sat-\nrender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit            zes 1 dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die\ndurch.                                                         Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbe-\nhörden der anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame\nAbschnitt 3                             Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für\ndie ihrer Rechtshoheit unterliegenden Institute und Un-\nGruppenabwicklung                            ternehmen der Gruppe treffen. Auf Anfrage einer Auf-\nim Fall eines EU-Mutterunternehmens                    sichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichts-\nbehörde die zuständigen Abwicklungsbehörden bei\n§ 166                                dem Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung in\nGruppenabwicklung                           Übereinstimmung mit Artikel 31 Buchstabe c der Ver-\nim Fall eines EU-Mutterunternehmens                   ordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterstützen.\n(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Ein-                 (4) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht um-\nschätzung, dass ein übergeordnetes Unternehmen,                gesetzt und trifft die Abwicklungsbehörde Abwick-\nwelches gleichzeitig ein EU-Mutterunternehmen ist,             lungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen im\ndie Voraussetzungen des § 62 oder des § 64 erfüllt,            Sinne des Absatzes 1, so hat sie mit den Abwicklungs-\nübermittelt sie unverzüglich die in § 161 genannten In-        behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb des\nformationen zu diesem übergeordneten Unternehmen               betreffenden Abwicklungskollegiums eng zusammen-\nan die anderen Mitglieder des für die betreffende              zuarbeiten, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie\nGruppe zuständigen Abwicklungskollegiums. Die Ab-              für alle betroffenen Institute und Unternehmen der\nwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen ge-                 Gruppe zu entwickeln. Sie hat die Mitglieder des Ab-\nmäß § 161 Nummer 2 können auch die Umsetzung                   wicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über\neines gemäß § 164 ausgearbeiteten Gruppenabwick-               die getroffenen Abwicklungsmaßnahmen und die lau-\nlungskonzepts umfassen, wenn                                   fenden Fortschritte zu unterrichten.\n1. es auf Grund von gemäß § 161 Nummer 2 mitgeteil-               (5) Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen\nten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maß-               gemäß dieser Vorschrift unverzüglich und unter gebüh-\nnahmen auf Ebene des übergeordneten Unterneh-              render Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit\nmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wahrschein-            durch.\nlich ist, dass die Voraussetzungen des § 62 oder\n§ 64 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in                                   Kapitel 3\neinem der anderen Mitgliedstaaten erfüllt werden;\n2. Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen                        Beziehungen zu Drittstaaten\nauf Ebene des übergeordneten Unternehmens im\nSinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht ausreichen, um                                     § 167\ndie Lage zu stabilisieren oder voraussichtlich nicht                   Vereinbarungen mit Drittstaaten\nzu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen;\n(1) In Vereinbarungen mit Drittstaaten kann die Art\n3. gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen Ab-        und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Abwick-\nwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten ein           lungsbehörde und der Aufsichtsbehörde und den jewei-\noder mehrere Tochterunternehmen die Vorausset-             ligen Drittstaatsbehörden insbesondere zum Zweck\nzungen des § 62 oder § 64 erfüllen oder                    des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit\n4. Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen                der Sanierungs- und Abwicklungsplanung in Bezug\nauf Ebene des übergeordneten Unternehmens im               auf Institute, Finanzinstitute, Mutterunternehmen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014                 2161\nDrittstaatsinstitute in folgenden Fällen festgelegt wer-          gelassen ist, mit der jeweiligen Behörde des Dritt-\nden:                                                              staats, in dem das Drittstaatsmutterunternehmen\n1. in Fällen, in denen ein Drittstaatsmutterunternehmen           oder ein Drittstaatsinstitut niedergelassen ist;\noder Drittstaatsinstitut Tochterinstitute oder als be-    2. in Fällen, in denen ein Drittstaatsinstitut eine oder\ndeutend eingestufte Zweigstellen im Inland und in             mehrere Unionszweigstellen im Inland und in min-\nmindestens einem anderen Mitgliedstaat hat;                   destens einem anderen Mitgliedstaat unterhält, mit\n2. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes             der jeweiligen Behörde des Drittstaats, in dem das\nMutterunternehmen, das in mindestens einem ande-              betreffende Institut niedergelassen ist;\nren Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine        3. in Fällen, in denen ein gruppenangehöriges Unter-\nbedeutende Zweigstelle hat, ein Drittstaatstochterin-         nehmen mit Sitz im Inland ein Tochterinstitut oder\nstitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute hat;          eine bedeutende Zweigstelle in einem anderen Mit-\n3. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes             gliedstaat sowie gleichzeitig ein Drittstaatstochter-\nInstitut oder eine im Inland niedergelassene bedeu-           institut oder mehrere Drittstaatsstochterinstitute\ntende Zweigstelle, das oder die in mindestens einem           oder eine oder mehrere Drittstaatszweigstellen un-\nanderen Mitgliedstaat ein Mutterunternehmen, ein              terhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittstaaten,\nTochterunternehmen oder eine bedeutende Zweig-                in denen die betreffenden Tochterinstitute oder\nstelle hat, ein oder mehrere Tochterunternehmen               Zweigstellen niedergelassen sind;\noder eine oder mehrere bedeutende Zweigstellen in         4. in Fällen, in denen ein gruppenangehöriges Unter-\nmindestens einem Drittstaat hat;                              nehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ein\n4. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes             Tochterinstitut oder eine bedeutende Zweigstelle im\nMutterunternehmen in mindestens einem anderen                 Inland und in einem anderen Mitgliedstaat sowie\nMitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine be-            gleichzeitig ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere\ndeutende Zweigstelle hat, ein oder mehrere Tochter-           Drittstaatstochterinstitute oder eine oder mehrere\nunternehmen oder eine oder mehrere bedeutende                 Drittstaatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen\nZweigstellen in einem Drittstaat hat.                         Behörden der Drittstaaten, in denen die betreffenden\nDrittstaatstochterinstitute oder Drittstaatszweigstel-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen dürfen\nlen niedergelassen sind;\nkeine Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute,\nFinanzdienstleistungsinstitute,       Mutterunternehmen       5. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes\noder Drittstaatsinstitute enthalten.                              Institut mit einem Tochterinstitut oder einer bedeu-\ntenden Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat\n(3) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen müs-\nein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Dritt-\nsen zumindest die inhaltlichen Anforderungen des\nstaatstochterinstitute oder eine oder mehrere Dritt-\n§ 168 Absatz 3 und 4 erfüllen und sollen insbesondere\nstaatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen Be-\ndie Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungs-\nhörden der Drittstaaten, in denen diese Zweigstellen\nbehörde und der jeweiligen Drittstaatsbehörde bei der\nniedergelassen sind.\nErfüllung der in § 168 beschriebenen Aufgaben sowie\nder Ausübung der dort genannten Kompetenzen regeln.           Die in diesem Absatz genannten Kooperationsverein-\nbarungen dürfen keine Bestimmungen in Bezug auf ein-\n(4) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen wer-\nzelne Institute enthalten.\nden auf unbestimmte Zeit geschlossen und treten au-\nßer Kraft, sobald der Europäische Rat anhand von Vor-            (3) In den in Absatz 2 genannten Kooperationsver-\nschlägen der Kommission Übereinkünfte entsprechend            einbarungen werden die Verfahren und Modalitäten für\nden Vorgaben des Artikels 93 der Richtlinie 2014/59/EU        den Austausch der erforderlichen Informationen und die\ngeschlossen hat.                                              Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden\nfestgelegt im Hinblick auf die Wahrnehmung der folgen-\n§ 168                              den Aufgaben sowie für die Ausübung der folgenden\nBefugnisse in Bezug auf die in Absatz 2 Satz 1 Num-\nZusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden\nmer 1 bis 5 genannten Institute oder Gruppen, denen\n(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten in          entsprechende Institute angehören:\nBezug auf die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat,\nsofern und solange keine Übereinkunft gemäß § 167             1. Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang\nAbsatz 4 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getre-          mit den §§ 40 bis 48 und den vergleichbaren Anfor-\nten ist.                                                          derungen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaa-\nten;\n(2) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit einem\nDrittstaat kann die Europäische Bankenaufsichts-              2. Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Institute\nbehörde nicht bindende Rahmenkooperationsverein-                  und Gruppen im Einklang mit den §§ 57 und 58\nbarungen mit Drittstaatsbehörden schließen. In dem                und den vergleichbaren Anforderungen nach dem\nund für den Zeitraum, in dem noch keine nicht bin-                Recht der jeweiligen Drittstaaten;\ndende Rahmenkooperationsvereinbarung zwischen                 3. Ausübung der Befugnisse zum Abbau oder zur Be-\nder Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den                   seitigung von Hindernissen für die Abwicklungs-\nzuständigen Drittstaatsbehörden geschlossen wurde,                fähigkeit im Einklang mit den §§ 59 und 60 und\nkann die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbe-                 den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht\nhörde nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit               der jeweiligen Drittstaaten;\nfolgenden zuständigen Drittstaatsbehörden schließen:          4. Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im\n1. in Fällen, in denen ein Tochterinstitut im Inland und          Einklang mit § 36 und den vergleichbaren Befugnis-\nin mindestens einem anderen Mitgliedstaat nieder-             sen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;","2162          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n5. Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Aus-              staatsinstitut oder ein Mutterunternehmen anerkennt,\nübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer        sofern kein Fall gemäß § 170 vorliegt und sofern\nBefugnisse, die von den jeweiligen Drittstaatsbehör-      1. das Drittstaatsinstitut oder Mutterunternehmen in-\nden ausgeübt werden können.                                   ländische Tochterinstitute oder eine oder mehrere\n(4) Die gemäß Absatz 2 geschlossenen Koopera-                  als bedeutend eingestufte, inländische Unions-\ntionsvereinbarungen können darüber hinaus Bestim-                 zweigstellen in zwei oder mehreren anderen Mit-\nmungen zu folgenden Aspekten enthalten:                           gliedstaaten hat oder\n2. das Drittstaatsinstitut oder Mutterunternehmen über\n1. zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von\nVermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ver-\nAbwicklungsplänen erforderlichen Informationsaus-\nfügt, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten\ntausch;\nbelegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten\n2. zu Konsultationen und zur Zusammenarbeit bei der               unterliegen.\nAusarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich        Hat sich das europäische Abwicklungskollegium in einer\nder Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse            gemeinsamen Entscheidung auf die Anerkennung eines\ngemäß den §§ 169 bis 171 und vergleichbarer Be-           Drittstaatsabwicklungsverfahrens verständigt, so setzt\nfugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;      die Abwicklungsbehörde dieses Drittstaatsabwick-\n3. zum Informationsaustausch, der für die Anwendung           lungsverfahren, vorbehaltlich dessen Vereinbarkeit mit\nder Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der           deutschem Recht sowie mit bestehenden zwischen-\nAbwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befug-           staatlichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Dritt-\nnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten er-      staat, im Wege der Amtshilfe durch.\nforderlich ist;                                              (4) Liegt keine gemeinsame Entscheidung des euro-\npäischen Abwicklungskollegiums über die Anerken-\n4. zur frühzeitigen Warnung oder Konsultation der Par-        nung eines Drittstaatsabwicklungsverfahrens nach\nteien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesent-         Absatz 2 vor, entscheidet die Abwicklungsbehörde für\nliche Maßnahmen gemäß diesem Gesetz oder nach             Tochterinstitute mit Sitz im Inland oder eine als bedeu-\ndem Recht des jeweiligen Drittstaats ergriffen wer-       tend eingestufte inländische Unionszweigstelle sowie\nden, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die      für Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten,\nGegenstand der Vereinbarung ist;                          die in Deutschland belegen sind oder deutschem Recht\n5. zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation           unterliegen, unter Berücksichtigung der Regelung des\nim Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;                 § 170 über die Anerkennung und Durchsetzung von\nDrittstaatsabwicklungsverfahren. Sie berücksichtigt\n6. zu Verfahren und Modalitäten für den Informations-         dabei die Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in\naustausch und die Zusammenarbeit nach den Num-            denen ein Drittstaatsinstitut oder ein Mutterunter-\nmern 1 bis 5, insbesondere, soweit angemessen,            nehmen tätig ist, sowie insbesondere mögliche Auswir-\ndurch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenma-            kungen der Anerkennung und Durchsetzung von Dritt-\nnagementgruppen.                                          staatsabwicklungsverfahren auf andere Teile der\n(5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die Europä-        Gruppe und auf die Finanzstabilität in den betroffenen\nische Bankenaufsichtsbehörde über Kooperationsver-            Mitgliedstaaten.\neinbarungen, die die Abwicklungsbehörde oder Auf-                (5) Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit mit\nsichtsbehörde geschlossen hat.                                deutschem Recht sowie mit bestehenden zwischen-\nstaatlichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Dritt-\n§ 169                               staat ist die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des\nAbsatzes 4 insbesondere berechtigt\nAnerkennung und\n1. zur Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß\nDurchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren\nDrittstaatsabwicklungsverfahren im Wege der Amts-\n(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten in              hilfe in Bezug auf\nBezug auf Drittstaatsabwicklungsverfahren, sofern und             a) Vermögenswerte eines Drittstaatsinstituts oder\nsolange keine Übereinkunft gemäß § 167 Absatz 4 mit                   eines Mutterunternehmens, die sich im Inland be-\ndem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist. Sie                finden oder deutschem Recht unterliegen;\ngelten ferner nach dem Inkrafttreten einer Übereinkunft\nb) Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittstaats-\ngemäß § 167 Absatz 4 mit einem Drittstaat, sofern in\ninstituts, die der Unionszweigstelle im Inland ob-\nder Übereinkunft die Anerkennung und Durchsetzung\nliegen oder dem deutschen Recht unterliegen\nder Drittstaatsabwicklungsverfahren nicht geregelt wird.\noder die im Inland einklagbare Forderungen be-\n(2) Drittstaatsabwicklungsverfahren ist eine nach                  gründen;\ndem Recht eines Drittstaats vorgesehene Maßnahme              2. zum Vollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer\nzum Umgang mit dem Ausfall eines Drittstaatsinstituts,            Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an\ndie in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit            einem in Deutschland niedergelassenen Tochter-\nden in diesem Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmaß-                 institut;\nnahmen vergleichbar ist.\n3. zur Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 82, 83\n(3) Besteht ein europäisches Abwicklungskollegium              oder 84 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines\ngemäß § 159 Absatz 1, entscheidet dieses im Rahmen                Vertrags mit einem in Absatz 3 genannten Unterneh-\neiner gemeinsamen Entscheidung darüber, ob es Dritt-              men, wenn solche Befugnisse für die Durchsetzung\nstaatsabwicklungsverfahren in Bezug auf ein Dritt-                der Drittstaatsabwicklungsverfahren notwendig sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014               2163\n4. zur Beschränkung der Durchsetzbarkeit vertraglicher             -anlegern mit gleichartigen rechtlichen Interessen\nRechte, welche insbesondere                                    genießen würden,\na) die Beendigung, Kündigung, Auflösung oder Ab-           4. die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittstaats-\nwicklung von Verträgen oder die Tilgung oder               abwicklungsverfahrens erhebliche haushaltspoliti-\nFälligstellung von Forderungen zum Gegenstand              sche Auswirkungen haben würde oder\nhaben oder\n5. die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durch-\nb) die vertraglichen Rechte der in Absatz 3 genann-            setzung im Widerspruch zu nationalem Recht oder\nten Parteien und anderer gruppenangehöriger                nach Auslegung im Sinne dieses Gesetzes im Wider-\nUnternehmen beeinträchtigen, wenn und soweit               spruch zu geschlossenen bilateralen Abkommen\ndas durchzusetzende Recht aus einer Abwick-                stehen würden.\nlungsmaßnahme mit Bezug auf diese Parteien\nresultiert, unter der Maßgabe, dass die wesent-\nlichen vertraglichen Verpflichtungen, einschließ-                                 § 171\nlich der Zahlungs- und Lieferverpflichtungen            Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen\nsowie der Verpflichtung zur Leistung von Sicher-\nheiten, hiervon unberührt bleiben.                        (1) Wenn eine inländische Unionszweigstelle entwe-\nder keinem Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt\n(6) Die Abwicklungsbehörde kann, soweit dies im\noder wenn die inländische Unionszweigstelle einem\nöffentlichen Interesse erforderlich ist, Abwicklungsmaß-\nDrittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt und gleich-\nnahmen in Bezug auf ein Mutterunternehmen durchfüh-\nzeitig einer der Umstände gemäß § 170 vorliegt, kann\nren, wenn die zuständige Drittstaatsabwicklungs-\ndie Abwicklungsbehörde in Bezug auf diese Unions-\nbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass dieses\nzweigstelle eine Abwicklungsmaßnahme treffen, wenn\nUnternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen nach\nsie der Auffassung ist, dass die Abwicklungsmaß-\ndem nationalen Recht dieses Drittstaats erfüllt.\nnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist und\n(7) Die Anerkennung und Durchsetzung der Dritt-             wenn gleichzeitig mindestens eine der folgenden Vor-\nstaatsabwicklungsverfahren berührt nicht die Insol-            aussetzungen erfüllt ist:\nvenzverfahren nach deutschem Recht, die gegebenen-\nfalls im Einklang mit diesem Gesetz anwendbar sind.            1. die inländische Unionszweigstelle erfüllt nicht mehr\noder erfüllt nach Auffassung der Abwicklungs-\n(8) Vorbehaltlich der vorherigen Prüfung der Verein-            behörde wahrscheinlich nicht mehr die nach deut-\nbarkeit mit deutschem Recht sowie mit bestehenden                  schem Recht geltenden Voraussetzungen für ihre\nzwischenstaatlichen Vereinbarungen mit dem jeweili-                Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätig-\ngen Drittstaat erkennt die Abwicklungsbehörde, außer               keit und es besteht keine Aussicht, dass eine Maß-\nin den in § 170 genannten Fällen, Drittstaatsabwick-               nahme des privaten Sektors, der Aufsichtsbehörde\nlungsverfahren an, soweit diese Regelungen vorsehen,               oder des Drittstaats, in dem das übergeordnete Un-\ndie für die Erreichung eines oder mehrerer Abwick-                 ternehmen seinen Sitz hat, bewirkt, dass die Voraus-\nlungsziele erforderlich sind. Die Anerkennung des Dritt-           setzungen innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens\nstaatsabwicklungsverfahrens berührt in diesem Fall                 wieder erfüllt werden;\nnicht das Abwicklungsverfahren nach deutschem\nRecht.                                                         2. das Drittstaatsinstitut ist nach Auffassung der Ab-\nwicklungsbehörde nicht in der Lage, wahrscheinlich\n§ 170                                  nicht in der Lage oder nicht dazu bereit, seinen finan-\nziellen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern mit Sitz\nRecht auf\noder Wohnsitz im Inland oder den von der Unions-\nVerweigerung der Anerkennung oder\nzweigstelle eingegangenen oder von der Unions-\nDurchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren\nzweigstelle verbuchten Verpflichtungen bei Fälligkeit\nNach Konsultation der betroffenen Abwicklungsbe-                nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht\nhörden der anderen Mitgliedstaaten des europäischen                davon aus, dass in Bezug auf das Drittstaatsinstitut\nAbwicklungskollegiums gemäß § 159 kann die Abwick-                 kein Drittstaatsabwicklungs- oder -insolvenzverfah-\nlungsbehörde die Anerkennung oder Durchsetzung der                 ren eingeleitet wurde oder in einem vertretbaren\nDrittstaatsabwicklungsverfahren verweigern, wenn sie               Zeitrahmen eingeleitet wird;\nder Auffassung ist, dass\n3. die Drittstaatsbehörde hat in Bezug auf das Dritt-\n1. sich das betreffende Drittstaatsabwicklungsverfah-              staatsinstitut ein Drittstaatsabwicklungsverfahren\nren negativ auf die nationale Finanzstabilität auswir-         eingeleitet oder die Abwicklungsbehörde über ihre\nken würde oder dass sich das Verfahren negativ auf             Absicht, ein solches Drittstaatsabwicklungsverfah-\ndie Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat            ren einzuleiten, in Kenntnis gesetzt.\nauswirken würde,\n(2) Trifft die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungs-\n2. unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 171\nmaßnahme in Bezug auf eine inländische Unionszweig-\nin Bezug auf eine inländische Unionszweigstelle er-\nstelle, so hat sie dabei den Abwicklungszielen Rech-\nforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwick-         nung zu tragen und hat diese Abwicklungsmaßnahme\nlungsziele zu erreichen,\nim Einklang mit den in § 68 festgelegten Grundsätzen\n3. Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mit-         sowie den Anforderungen im Zusammenhang mit den\ngliedstaat ansässig oder auszuzahlen sind, im Rah-         Abwicklungsinstrumenten zu treffen, soweit diese\nmen des Drittstaatsabwicklungsverfahrens keine             Grundsätze oder Anforderungen für die fragliche Ab-\nGleichbehandlung mit Drittstaatsgläubigern und             wicklungsmaßnahme einschlägig sind.","2164           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nTeil 6                             satz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kredit-\ninstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils\nBußgeldvorschriften\ngeltenden Fassung genannten Erträge einschließlich\nder Bruttoerträge bestehend aus Zinserträgen und ähn-\n§ 172                              lichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteils-\nBußgeldvorschriften                        rechten und nicht festverzinslichen beziehungsweise\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus\nfahrlässig                                                     Provisionen und Gebühren wie in Artikel 316 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeführt, abzüglich der\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 3            Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge\nSatz 1 zuwiderhandelt,                                     erhobener Steuern. Handelt es sich bei dem Unter-\n2. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 einen aktualisierten          nehmen um ein Tochterunternehmen, ist auf den Jah-\nSanierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig     resnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen\noder nicht rechtzeitig übermittelt,                        Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutter-\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 4            unternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen\nSatz 2 zuwiderhandelt,                                     ist.\n4. entgegen § 32 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht                                      § 173\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-\ntet,                                                                   Zuständige Verwaltungsbehörde\n5. einer vollziehbaren Anordnung nach                             Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\na) § 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder                   ist in den Fällen des § 172 Absatz 1 Nummer 1 bis 4\nb) § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,                          und 8 die Aufsichtsbehörde, im Übrigen die Abwick-\njeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, zuwi-        lungsbehörde.\nderhandelt,\n§ 174\n6. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach § 45 Absatz 2 eine                        Bekanntmachung von Maßnahmen\nMitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder       (1) Die Abwicklungsbehörde soll jede gegen ein In-\nnicht rechtzeitig macht,                                   stitut oder gruppenangehöriges Unternehmen oder\n7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 45 Absatz 1            gegen einen Geschäftsleiter oder eine Geschäftsleiterin\nSatz 2 zuwiderhandelt oder                                 eines Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-\nmens verhängte und bestandskräftig gewordene Maß-\n8. entgegen § 138 Absatz 1 eine dort genannte                  nahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses\nBehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig        Gesetz und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen\ninformiert.                                                verhängt hat, und jede unanfechtbar gewordene Buß-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann                             geldentscheidung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5           unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt\nBuchstabe a und Nummer 8 mit einer Geldbuße in             machen und dabei auch Informationen zu Art und Cha-\nHöhe von bis zu fünf Millionen Euro,                       rakter des Verstoßes mitteilen.\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b              (2) Die Abwicklungsbehörde hat eine bestands-\nmit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million        kräftig gewordene Maßnahme und eine unanfechtbar\nEuro und                                                   gewordene Bußgeldentscheidung auf anonymer Basis\nbekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit             Absatz 1\neiner Geldbuße in Höhe von bis zu zweihunderttau-\nsend Euro                                                  1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt\noder eine Bekanntmachung personenbezogener Da-\ngeahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes                 ten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre,\nüber Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.\n2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik\n(3) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil,             Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaa-\nden der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat,              ten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den\nübersteigen. Reicht das Höchstmaß nach Absatz 2                    Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich\nSatz 1 hierzu nicht aus, so kann es für juristische Per-           gefährden würde oder\nsonen oder Personenvereinigungen bis zu einem Be-\ntrag in folgender Höhe überschritten werden:                   3. den beteiligten Instituten, gruppenangehörigen Un-\nternehmen oder natürlichen Personen einen unver-\n1. 10 Prozent des Jahresnettoumsatzes im Sinne des                 hältnismäßig großen Schaden zufügen würde.\nAbsatzes 4 des Unternehmens im Geschäftsjahr,\ndas der Ordnungswidrigkeit vorausgeht, oder                Abweichend von Satz 1 kann die Abwicklungsbehörde\nin den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von\n2. das Zweifache des durch die Zuwiderhandlung er-             der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die\nlangten Mehrerlöses.                                       Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis\n§ 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten           weggefallen sind.\nbleibt unberührt.                                                 (3) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen im\n(4) Der Jahresnettoumsatz im Sinne des Absatzes 3           Sinne des Absatzes 1 sollen mindestens für fünf Jahre\nSatz 2 Nummer 1 ist der Gesamtbetrag der in § 34 Ab-           ab Bestandskraft der Maßnahme oder Unanfechtbar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014              2165\nkeit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten              (3) Der Abwicklungsbehörde ist auf Antrag Aktenein-\nder Abwicklungsbehörde veröffentlicht bleiben.               sicht zu gewähren, soweit nicht für die die Aktenein-\nsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwür-\n(4) Die Abwicklungsbehörde informiert die Aufsichts-\ndige Interessen des Betroffenen überwiegen. Absatz 2\nbehörde und das Bundesministerium der Finanzen über\nSatz 2 gilt entsprechend.\nalle bestandskräftig gewordenen Maßnahmen und un-\nanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen.\nTeil 7\n(5) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbe-\nhörde informieren die Europäische Bankenaufsichts-                    Übergangs- und Schlussvorschriften\nbehörde über alle bestandskräftig gewordenen Maß-\nnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeld-                                              § 176\nentscheidungen; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Euro-                           Gebühren und Umlage\npäische Bankenaufsichtsbehörde ist befugt, die über-             (1) Die Abwicklungsbehörde erhebt für alle Maß-\nmittelten bestandskräftig gewordenen Maßnahmen               nahmen nach diesem Gesetz und die damit zusammen-\nund eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentschei-             hängenden Tätigkeiten Gebühren und verlangt die\ndung zentral in einer Datenbank zu verwalten und zum         Erstattung von Kosten nach § 3d des Finanzmarktsta-\nZweck des Informationsaustausches anderen Auf-               bilisierungsfondsgesetzes. Für das Übergangsjahr\nsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden eines Mit-            2015 kann von der Erhebung von Gebühren abgesehen\ngliedstaats zugänglich zu machen.                            werden.\n(2) Die Abwicklungsbehörde legt alle sonstigen Kos-\n§ 175                             ten, die ihr in Ausübung dieses Gesetzes entstehen,\nBeteiligung der Abwicklungs-                    nach Maßgabe des § 3d Absatz 4 des Finanzmarktsta-\nbehörde und Mitteilungen in Strafsachen               bilisierungsfondsgesetzes um.\n(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf-\nvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen                                     Artikel 2\nInhaber oder Geschäftsleiter von Instituten, gruppen-              Änderung des Kreditwesengesetzes\nangehörigen Unternehmen oder Mitglieder der Verwal-\ntungs- oder Aufsichtsorgane von Instituten oder grup-            Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\npenangehörigen Unternehmen sowie gegen Inhaber               machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\nbedeutender Beteiligungen an Instituten oder gruppen-        das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezem-\nangehörigen Unternehmen oder deren gesetzliche Ver-          ber 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie\ntreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen         folgt geändert:\nVerletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nbei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines                    a) Die Angabe zu § 46f wird wie folgt geändert:\nGewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaft-\nlichen Unternehmung im Fall der Erhebung der öffent-                  „§ 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenz-\nlichen Klage der Abwicklungsbehörde                                           verfahren und Insolvenzrangfolge“.\nb) Die Überschrift im Dritten Abschnitt zu Unterab-\n1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende\nschnitt 4a wird gestrichen.\nAntragsschrift,\nc) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:\n2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und\n„§ 47 (weggefallen)“.\n3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit\nd) Die Angaben zu den §§ 47a bis 47j werden ge-\nBegründung\nstrichen.\nzu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechts-             e) Die Überschrift im Dritten Abschnitt zu Unter-\nmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hin-              abschnitt 4b wird die Überschrift zu Unterab-\nweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In               schnitt 4a.\nVerfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten wer-\nden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Über-                  f) Die Angaben zu den §§ 48a bis 48s werden wie\nmittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der                    folgt gefasst:\nübermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen                     „§§ 48a bis 48s (weggefallen)“.\noder andere Maßnahmen der Abwicklungsbehörde ge-                   g) Nach der Angabe zu § 64s wird folgende Angabe\nboten sind.                                                           eingefügt:\n(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen                 „§ 64t Übergangsvorschrift zum BRRD-Umset-\nbekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb                           zungsgesetz“.\neines Instituts oder einem gruppenangehörigen Unter-          2. In § 1 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 einge-\nnehmen hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der                   fügt:\nSicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Ab-\nwicklungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich,                     „(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Ge-\nsoll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf-            setzes gilt\nvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mit-               1. die Europäische Zentralbank, soweit sie in Aus-\nteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkenn-             übung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buch-\nbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen                stabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Ver-\nüberwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert               ordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom\ndie zu übermittelnden Erkenntnisse sind.                              15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer","2166          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nAufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht                     bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wör-\nüber Kreditinstitute auf die Europäische Zentral-                  ter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.\nbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) über-              b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 6 und 13 wird\ntragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben                  das Wort „Bundesanstalt“ jeweils durch das\nnicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verord-                 Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.\nnung durch die Bundesanstalt wahrgenommen\nwerden,                                                    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische                  „(3) Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut\nZentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbe-                    aufsichtlichen Stresstests unterziehen oder, so-\nhörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.“                         weit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, die\nDeutsche Bundesbank hierzu beauftragen.\n3. In § 2a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3               Hierzu kann die Aufsichtsbehörde und, soweit\nSatz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3                die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, auch\nwird das Wort „Bundesanstalt“ jeweils durch das                  die Deutsche Bundesbank\nWort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.\n1. das Institut auffordern, seine Risiko-, Eigen-\n4. § 2c wird wie folgt geändert:                                        mittel- und Liquiditätspositionen unter Nut-\na) Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze an-                      zung der institutseigenen Risikomanagement-\ngefügt:                                                           Methoden bei aufsichtlich vorgegebenen\n„Soweit es sich bei der Anzeige um den Erwerb                     Szenarien zu berechnen und die Daten sowie\neiner bedeutenden Beteiligung an einem CRR-                       die Ergebnisse an die Aufsichtsbehörde, die\nKreditinstitut handelt, legt die Bundesanstalt                    Deutsche Bundesbank und, soweit Aufsichts-\nnach Abschluss ihrer Beurteilung der Euro-                        behörde die Europäische Zentralbank ist,\npäischen Zentralbank einen Beschlussentwurf                       auch an die Bundesanstalt zu übermitteln und\ngemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU)                 2. die Auswirkungen von Schocks auf das Insti-\nNr. 1024/2013 vor. Auf diesen Beschlussentwurf                    tut auf der Grundlage aufsichtlicher Stress-\nder Bundesanstalt ist Absatz 1b entsprechend                      test-Methoden anhand der verfügbaren Da-\nanzuwenden.“                                                      ten bestimmen.“\nb) In Absatz 1b Satz 1 in dem Satzteil vor Num-               d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nmer 1, Satz 1 Nummer 3, Satz 2, 3, 4 und 7 so-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundes-\nwie in Absatz 4 Satz 1 und 3 wird das Wort                         anstalt bestimmt nach Abstimmung mit der\n„Bundesanstalt“ jeweils durch das Wort „Auf-                       Deutschen Bundesbank“ durch die Wörter\nsichtsbehörde“ ersetzt.                                            „Die Aufsichtsbehörde bestimmt“ ersetzt.\n5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            bb) Folgender Satz wird angefügt:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsakte“                        „Soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde\ndie Wörter „sowie nach den Vorschriften der Ver-                   ist, nimmt sie die Aufgaben nach Satz 1 in\nordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung                      Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank\n(EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank                     wahr.“\nvom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rah-\nmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen                7. § 7 wird wie folgt geändert:\nder Europäischen Zentralbank und den nationa-              a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nlen zuständigen Behörden und den nationalen                   fügt:\nbenannten Behörden innerhalb des einheitlichen                   „(1a) Innerhalb des einheitlichen Aufsichts-\nAufsichtsmechanismus        (SSM-Rahmenverord-                mechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 9\nnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014,                der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist Absatz 1\nS. 1)“ eingefügt.                                             auch dann anzuwenden, wenn die Bundesan-\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Richt-                 stalt die Europäische Zentralbank bei ihren Auf-\nlinie 2013/36/EU“ die Wörter „, soweit nicht die              gaben im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und 3 der\nEuropäische Zentralbank nach der Verordnung                   Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterstützt. Bei\n(EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt“               der Zusammenarbeit nach Absatz 1 informieren\neingefügt.                                                    sich die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-\nc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                desbank unverzüglich über Anfragen der Euro-\npäischen Zentralbank und tauschen von dieser\n„Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle                erhaltene Informationen aus. Übermittelt die\nnach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU             Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank\nim Rahmen der ihr nach § 7 Absatz 1 auch in                   im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben\nVerbindung mit Absatz 1a zugewiesenen Aufga-                  nach diesem Gesetz Beobachtungen, Feststel-\nben, soweit nicht die Europäische Zentralbank                 lungen, Daten oder sonstige Informationen an\nnach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zu-                die Europäische Zentralbank, übermittelt sie\nständige Behörde gilt.“                                       diese zeitgleich auch an die jeweils andere Stel-\n6. § 6b wird wie folgt geändert:                                    le. Die Absätze 2 bis 5 finden auch im Rahmen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ent-\nsprechende Anwendung.“\naa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird\ndas Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Aufsichtsbehörde“ ersetzt.                              aa) In Satz 1 wird das Wort „dabei“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014             2167\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:               „Ein CRR-Institut, das Tochterunternehmen ei-\nnes gemischten Unternehmens ist, hat der Auf-\n„Innerhalb des einheitlichen Aufsichtsme-\nsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und,\nchanismus beachtet die Bundesanstalt bei\nsoweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zen-\nErlass der Richtlinien die Vorgaben der\ntralbank ist, auch der Bundesanstalt bedeutende\nEuropäischen Zentralbank nach Artikel 6 Ab-\ngruppeninterne Transaktionen mit gemischten\nsatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU)\nUnternehmen oder deren anderen Tochterunter-\nNr. 1024/2013.“\nnehmen anzuzeigen.“\ncc) Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch die\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nfolgenden Sätze 4 bis 6 ersetzt:\naa) In den Sätzen 1, 2 und 4 in dem Satzteil vor\n„Kann ein Einvernehmen nicht innerhalb ei-\nNummer 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ je-\nner angemessenen Frist hergestellt werden,\nweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-\nerlässt das Bundesministerium der Finanzen\nsetzt.\nsolche Richtlinien im Benehmen mit der\nDeutschen Bundesbank und unter Beach-                    bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ntung der innerhalb des einheitlichen Auf-                     „Unabhängig davon, ob die Aufsichtsbehörde\nsichtsmechanismus erlassenen Vorgaben                         die Zustimmung erteilt, hat das Institut das\nder Europäischen Zentralbank nach Artikel 6                   Überschreiten der Obergrenzen oder die Ver-\nAbsatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU)                      stöße gegen die Beschränkungen hinsicht-\nNr. 1024/2013. Die aufsichtsrechtlichen                       lich der Art gruppeninterner Transaktionen\nMaßnahmen, insbesondere Allgemeinverfü-                       ihr, der Deutschen Bundesbank und, soweit\ngungen und Verwaltungsakte einschließlich                     Aufsichtsbehörde die Europäische Zentral-\nPrüfungsanordnungen nach § 44 Absatz 1                        bank ist, auch der Bundesanstalt unverzüg-\nSatz 2 und § 44b Absatz 2 Satz 1, trifft die                  lich anzuzeigen.“\nBundesanstalt gegenüber den Instituten. Die\nBundesanstalt legt die von der Deutschen          12. § 24 wird wie folgt geändert:\nBundesbank getroffenen Prüfungsfeststel-              a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Ab-\nlungen und Bewertungen in der Regel ihren                satz 1a in dem Satzteil vor Nummer 1, Absatz 1b\naufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde.“                Satz 2 und 3, den Absätzen 2, 3 Satz 1 in dem\nSatzteil vor Nummer 1, Absatz 3a Satz 1 in dem\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-\nSatzteil vor Nummer 1, Satz 2, 3 und 4 und Ab-\nsatz 1 und“ durch die Wörter „nach den Absät-\nsatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ je-\nzen 1 und 1a sowie“ ersetzt.\nweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                   setzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 9 und Ab-              b) In Absatz 1a Nummer 7 werden nach dem Wort\nsatz 3 Satz 1, 2 in dem Satzteil vor Nummer 1,               „CRR-Institut“ die Wörter „, das im Sinne der\nSatz 2 Nummer 7, Satz 3 und 4 wird das Wort                  Rechtsverordnung gemäß § 25a Absatz 6 dieses\n„Bundesanstalt“ jeweils durch das Wort „Auf-                 Gesetzes als bedeutend eingestuft ist,“ einge-\nsichtsbehörde“ ersetzt.                                      fügt.\nb) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   c) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c einge-\nfügt:\n„Soweit sie Aufsichtsbehörde ist, kann die Bun-\ndesanstalt in diesem Fall die Beurteilung der                   „(3c) Soweit die Europäische Zentralbank Auf-\nAngemessenheit der Eigenmittel nach von der                  sichtsbehörde ist, sind die Anzeigen nach den\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 und von der                     Absätzen 1 bis 3a auch gegenüber der Bundes-\nRechtsverordnung nach Absatz 1 abweichenden                  anstalt abzugeben. Die Anzeigen gemäß Absatz 1\nMaßstäben vornehmen, die diesen besonderen                   Nummer 1, 2, 15 und 15a sind nur gegenüber der\nMarktverhältnissen Rechnung tragen.“                         Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank\nabzugeben. Soweit es sich bei Anzeigen nach\n9. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort\nAbsatz 1 Nummer 6 um eine Zweigniederlas-\n„Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehör-\nsung oder grenzüberschreitende Dienstleistung\nde“ ersetzt.\nin einem nicht am einheitlichen Aufsichtsmecha-\n10. § 13 wird wie folgt geändert:                                   nismus teilnehmenden Mitgliedstaat handelt,\nsind die Anzeigen ebenfalls nur gegenüber der\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort\nBundesanstalt und der Deutschen Bundesbank\n„Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbe-\nabzugeben.“\nhörde“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „von\nb) In Absatz 2 Satz 5 und 8 werden die Wörter „der\nUnterlagen“ das Wort „und“ durch ein Komma\nBundesanstalt und der Deutschen Bundesbank“\nersetzt und werden nach dem Wort „Datenfor-\njeweils durch die Wörter „der Aufsichtsbehörde,\nmate“ die Wörter „und über zu verwendende\nder Deutschen Bundesbank und, soweit Auf-\nund anzuzeigende Zusatzinformationen zu den\nsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist,\nHauptinformationen, etwa besondere Rechts-\nauch der Bundesanstalt“ ersetzt.\nträgerkennungen sowie Angaben zu deren Ak-\n11. § 13c wird wie folgt geändert:                                  tualität oder Validität,“ eingefügt.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:               13. § 24a wird wie folgt geändert:","2168         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\na) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Ab-            b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-\nsatz 3 Satz 3 und 5 und Absatz 4 Satz 1, 3 und 4              fügt:\nwird das Wort „Bundesanstalt“ jeweils durch das                  „(2b) Ist die Europäische Zentralbank Auf-\nWort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.                              sichtsbehörde, kann die Bundesanstalt ihr nach\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                 Maßgabe der Absätze 2 und 2a Beschlussent-\nfügt:                                                         würfe nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung\n(EU) Nr. 1024/2013 vorlegen.“\n„(4a) Soweit die Europäische Zentralbank\nAufsichtsbehörde ist, sind die Anzeigen nach              c) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, Ab-\nden Absätzen 1, 3 und 4 auch gegenüber der                    satz 2a Satz 1 und Absatz 4 wird das Wort „Bun-\nBundesanstalt abzugeben. Soweit es sich bei                   desanstalt“ jeweils durch das Wort „Aufsichts-\ndem Staat, in welchem die Zweigniederlassung                  behörde“ ersetzt.\nerrichtet oder die grenzüberschreitende Dienst-       20. § 38 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nleistung erbracht werden soll, um einen Mitglied-         „Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder\nstaat der Europäischen Union handelt, sind die            erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt\nAnzeigen nur gegenüber der Bundesanstalt und              bei juristischen Personen und Personenhandels-\nder Deutschen Bundesbank abzugeben.“                      gesellschaften bestimmen, dass das Institut abzu-\n14. In § 25c Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Bundes-              wickeln ist.“\nanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.      21. Nach § 44 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-\n15. In § 25d Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „Bundes-              gefügt:\nanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.             „(5a) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die\nBundesanstalt Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1\n16. In § 29 Absatz 1 Satz 7 werden nach den Wörtern\nAbsatz 5 Nummer 2 ist.“\n„einen Sanierungsplan nach“ die Angabe „§ 47 Ab-\nsatz 1“ durch die Wörter „§ 12 des Sanierungs- und       22. In § 44a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Ab-\nAbwicklungsgesetzes“ und nach den Wörtern „die               satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ jeweils durch\nVoraussetzungen nach“ die Wörter „§ 47 Absatz 1              das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.\nSatz 2 sowie nach § 47a Absatz 1 bis 3 und               23. § 45 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 4 Satz 2 und 4“ durch die Wörter „§ 12\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe\nAbsatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des\n„§ 47a“ durch die Wörter „§ 13 des Sanierungs-\nSanierungs- und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.\nund Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.\n17. § 32 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 5 Satz 5 Nummer 3 wird die Angabe\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       „nach § 48a“ durch die Wörter „eine Abwick-\nlungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanie-\n„Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem                     rungs- und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.\nUmfang, der einen in kaufmännischer Weise ein-\ngerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bank-         24. In § 45c Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter\ngeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen           „Übertragungsanordnung nach § 48a“ durch die\nerbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis        Wörter „Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77\nder Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat               des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“ er-\n§ 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgeset-             setzt.\nzes anzuwenden.“                                      25. § 46e wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                         a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „eines\nCRR-Kreditinstituts“ durch die Wörter „eines\n„(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesan-                CRR-Instituts“ ersetzt.\nstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung\n(EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1           b) In Absatz 2 werden die Wörter „der CRR-Kredit-\nund Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die                     institute“ durch die Wörter „der CRR-Institute“\nAufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen                  ersetzt.\nder Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die               c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nErlaubnis durch die Europäische Zentralbank                      „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Un-\noder die Bundesanstalt erteilt wird.“                         ternehmen im Anwendungsbereich des § 1 des\n18. In § 33a Satz 1 und 4, § 33b Satz 1 in dem Satzteil              Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegen-\nnach Nummer 2 und § 34 Absatz 2 Satz 3 wird das                  über denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne\nWort „Bundesanstalt“ jeweils durch das Wort „Auf-                des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungs-\nsichtsbehörde“ ersetzt.                                          gesetzes angeordnet oder eine Abwicklungs-\nbefugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanie-\n19. § 35 wird wie folgt geändert:                                    rungs- und Abwicklungsgesetzes ausgeübt wird.“\na) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden          26. § 46f wird wie folgt geändert:\nSätze eingefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Satz 2 gilt nicht, soweit die Europäische Zen-                                     „§ 46f\ntralbank Aufsichtsbehörde ist. In diesem Fall legt\ndie Bundesanstalt der Europäischen Zentralbank                          Unterrichtung der Gläubiger im\neinen Beschlussentwurf nach Artikel 14 Absatz 5                 Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge“.\nder Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor.“                   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014              2169\n„(4) Im Rang vor den übrigen Insolvenzforde-                     fern es sich um ein CRR-Institut oder ein\nrungen werden in folgender Rangfolge, bei glei-                     Wertpapierhandelsunternehmen handelt, die\nchem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge,                        §§ 23a, 37, 44 Absatz 1 sowie die §§ 44c, 49\nberichtigt:                                                         und 17 des Finanzdienstleistungsaufsichts-\n1. gedeckte Einlagen im Sinne von § 2 Absatz 23                     gesetzes entsprechend.“\ndes Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes                 e) In Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 3 Num-\nsowie Ansprüche, die auf Grund der Erfüllung                mer 3, den Absätzen 6 und 7 Satz 1 in dem Satz-\neines Entschädigungsanspruchs nach § 5                      teil vor Nummer 1 wird das Wort „Bundesan-\nAbsatz 5 des Einlagensicherungs- und Anle-                  stalt“ jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde“\ngerentschädigungsgesetzes auf die Entschä-                  ersetzt.\ndigungseinrichtung übergegangen sind;               32. In § 53n Absatz 4 Satz 5 Nummer 3 wird die An-\n2. erstattungsfähige Einlagen im Sinne des § 2             gabe „nach § 48a“ durch die Wörter „einer Abwick-\nAbsatz 18 des Sanierungs- und Abwicklungs-              lungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs-\ngesetzes sowie Einlagen von Instituten mit              und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.\nSitz in der Europäischen Union, die erstat-         33. § 56 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ntungsfähige Einlagen wären, wenn sie nicht\nvon deren Niederlassungen außerhalb der                 a) Buchstabe b wird aufgehoben.\nEuropäischen Union angenommen worden                    b) Buchstabe c wird Buchstabe b.\nwären.“                                             34. § 64r wird wie folgt geändert:\n27. Unterabschnitt 4a des Dritten Abschnitts wird auf-            a) Absatz 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngehoben.\n„Für Institute, bei denen eine Systemgefährdung\n28. Der Unterabschnitt 4b im Dritten Abschnitt wird Un-               im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes\nterabschnitt 4a im Dritten Abschnitt.                             zur Sanierung und Abwicklung von Instituten\n29. Die §§ 48a bis 48s werden aufgehoben.                             und Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25c Absatz 2\n30. In § 49 wird die Angabe „, 48a bis 48q“ gestrichen.               ab dem 1. Juli 2014.“\n31. § 53b wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 14 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-                    „Für Institute, bei denen eine Systemgefährdung\nim Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes\nstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-\nzur Sanierung und Abwicklung von Instituten\nsetzt.\nund Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25d Absatz 3\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              ab dem 1. Juli 2014.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundes-           35. Nach § 64s wird folgender § 64t eingefügt:\nanstalt hat ein“ durch die Wörter „Vorbehalt-\n„§ 64t\nlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der\nVerordnung (EU) Nr. 468/2014 hat die Bun-                              Übergangsvorschrift zum\ndesanstalt einem“ ersetzt.                                            BRRD-Umsetzungsgesetz\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“                   Sofern bis zum 31. Dezember 2014 eine Übertra-\ndurch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.            gungsanordnung nach § 48a in der bis zum 31. De-\nzember 2014 geltenden Fassung erlassen wird, gel-\nc) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Die Bun-\nten für die Durchführung und Rechtsfolgen einer\ndesanstalt hat“ durch die Wörter „Vorbehaltlich\nsolchen Übertragungsanordnung auch nach dem\nder Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung\n31. Dezember 2014 die §§ 48a bis 48s in der bis\n(EU) Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt“ er-\nzum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung.“\nsetzt.\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\naa) In Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Finanz-\ndienstleistungsinstitut“ durch das Wort                                 Änderung des\n„Wertpapierhandelsunternehmen“ ersetzt.                  Restrukturierungsfondsgesetzes\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:          Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember\n„Ein Wertpapierhandelsunternehmen hat Än-         2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3\nderungen des Geschäftsplanes, insbeson-           des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777)\ndere der Art der geplanten Geschäfte und          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes organisatorischen Aufbaus der Zweig-           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:\nniederlassung, der Anschrift und der Leiter\n„Inhaltsübersicht\nsowie der Sicherungseinrichtung im Her-\nkunftsmitgliedstaat, dem das Wertpapier-              § 1      Errichtung des Fonds\nhandelsunternehmen angehört, der Bundes-              § 2      Beitragspflichtige Institute\nanstalt und der Deutschen Bundesbank                  § 2a     Begriffsbestimmungen\nmindestens einen Monat vor dem Wirksam-               § 3      Aufgaben und Verwendungszwecke des Restruktu-\nwerden der Änderungen schriftlich anzuzei-                     rierungsfonds\ngen. Für die Tätigkeiten im Wege des grenz-           § 3a     Maßnahmen des Restrukturierungsfonds\nüberschreitenden      Dienstleistungsverkehrs         § 3b     Maßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturie-\nnach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten § 3, so-                     rungsfonds","2170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n§4       Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen                mäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-\n§5       (weggefallen)                                               stabe c des Kreditwesengesetzes mit einem An-\n§6       Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermäch-         fangskapital im Gegenwert von mindestens\ntigung                                                      730 000 Euro auszustatten sind, und\n§ 6a     Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten;\n3. Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kredit-\nVerordnungsermächtigung\nwesengesetzes mit Ausnahme von Zweignieder-\n§ 6b     Darlehen; Verordnungsermächtigung\nlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem\n§7       Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung\nanderen Staat des Europäischen Wirtschafts-\n§ 7a     Ausgleichsbeitrag im Rahmen des Instruments der\nGläubigerbeteiligung                                        raums im Sinne des § 53b des Kreditwesenge-\n§8       Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und               setzes,\nGläubiger                                              für die am 1. Januar des Beitragsjahres eine Erlaub-\n§ 9      Stellung im Rechtsverkehr                              nis nach dem Kreditwesengesetz bestand. Die Bei-\n§ 10     Vermögenstrennung                                      tragspflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Ka-\n§ 11     Verwaltung des Restrukturierungsfonds                  lenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts er-\n§ 12     Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge;     lischt oder aufgehoben wird.“\nSonderbeiträge\n4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\n§ 12a    Zielausstattung des Restrukturierungsfonds\n§ 12b    Jahresbeiträge                                                                  „§ 2a\n§ 12c    Sonderbeiträge                                                         Begriffsbestimmungen\n§ 12d    Kredite                                                    Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die fol-\n§ 12e    Einnahmen von in Abwicklung befindlichen Instituten    genden Definitionen des Sanierungs- und Abwick-\noder gruppenangehörigen Unternehmen oder von\nBrückeninstituten                                      lungsgesetzes:\n§ 12f    Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge           1. Abwicklung im Sinne des § 2 Absatz 3 Num-\n§ 12g    Verordnungsermächtigung                                      mer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgeset-\n§ 12h    Kreditaufnahme zwischen Finanzierungsmechanis-               zes,\nmen der EU-Mitgliedstaaten                               2. Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1\n§ 12i    Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsme-              des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,\nchanismen bei einer Gruppenabwicklung\n§ 12j    Vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen nach           3. Abwicklungsinstrument im Sinne des § 2 Ab-\n§ 3a; Rechtsverordnung                                       satz 3 Nummer 4 des Sanierungs- und Abwick-\n§ 13     Wirtschaftsführung und Rechnungslegung                       lungsgesetzes,\n§ 14     Informationspflichten und Verschwiegenheit               4. auf konsolidierter Basis im Sinne des § 2 Ab-\n§ 15     Steuern                                                      satz 3 Nummer 7 des Sanierungs- und Abwick-\n§ 16     Parlamentarische Kontrolle                                   lungsgesetzes,\n§ 17     Übergangsvorschriften“.\n5. Brückeninstitut im Sinne des § 61 Absatz 1\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                          Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungs-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und das                       gesetzes,\nWort „Kreditinstitute“ wird durch das Wort „Insti-            6. Finanzierungsmechanismen im Sinne des § 2\ntute“ ersetzt.                                                    Absatz 3 Nummer 20 des Sanierungs- und Ab-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                  wicklungsgesetzes,\n„(2) Der Restrukturierungsfonds ist ein Son-              7. in Abwicklung befindliches Institut oder grup-\ndervermögen des Bundes im Sinne des Arti-                         penangehöriges Unternehmen im Sinne des\nkels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.“                             § 2 Absatz 3 Nummer 33 des Sanierungs- und\nAbwicklungsgesetzes,\n3. § 2 wird wie folgt gefasst:\n8. Institut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Sanie-\n„§ 2\nrungs- und Abwicklungsgesetzes,\nBeitragspflichtige Institute\n9. Instrument der Gläubigerbeteiligung im Sinne\nBeitragspflichtige Institute sind alle vom Anwen-                  des § 90 des Sanierungs- und Abwicklungsge-\ndungsbereich gemäß § 1 des Sanierungs- und Ab-                        setzes,\nwicklungsgesetzes erfassten                                     10. Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne\n1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d                     des § 61 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs-\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme                       und Abwicklungsgesetzes.“\nder Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5          5. § 3 wird wie folgt gefasst:\nder Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 26. Juni 2013                                            „§ 3\nüber den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstitu-                                Aufgaben und\nten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten              Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds\nund Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-                   (1) Der Restrukturierungsfonds dient der Stabi-\nlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt-               lisierung des Finanzmarktes. Er wird nach Maßgabe\nlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176                der in § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgeset-\nvom 27.6.2013, S. 338),                                     zes genannten Abwicklungsziele und im Einklang\n2. CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Ab-                    mit den Abwicklungsgrundsätzen nach § 68 des\nsatz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die ge-             Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verwendet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014               2171\n(2) Der Restrukturierungsfonds kann die ihm zur             8. gegenseitige Unterstützung der Finanzierungs-\nVerfügung stehenden Mittel im Rahmen der Anwen-                    mechanismen bei einer Gruppenabwicklung\ndung der Abwicklungsinstrumente für Maßnahmen                      nach § 12i.\nnach § 3a verwenden.\n(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können kom-\n(3) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus               biniert werden.\nden Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 die-                 (3) Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung\nnen der Stabilisierung des Finanzmarktes und wer-              gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des\nden abweichend von den Absätzen 1 und 2 und                    Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann der\nvorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich für                Restrukturierungsfonds seine Mittel für die Maß-\nMaßnahmen nach § 3b herangezogen.                              nahmen gemäß Absatz 1 auch in Bezug auf den\n(4) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus               Erwerber einsetzen.\nden Beitragsjahren 2013 und 2014 dienen auch                      (4) Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten\nder Stabilisierung des Finanzmarktes durch Maß-                eines Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-\nnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanz-                   mens oder eine Rekapitalisierung eines solchen In-\nmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Sie werden                  stituts oder Unternehmens mit Mitteln des Restruk-\nnach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Finanz-                    turierungsfonds ist nur im Rahmen einer Maßnahme\nmarktstabilisierungsfondsgesetzes auch zum Aus-                nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig. Führt eine Maß-\ngleich eines negativen Schlussergebnisses des Fi-              nahme des Restrukturierungsfonds mittelbar dazu,\nnanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen.“                   dass Verluste eines Instituts oder gruppenangehö-\n6. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b einge-              rigen Unternehmens vom Restrukturierungsfonds\nfügt:                                                          getragen werden, so ist diese Maßnahme nur unter\nden Voraussetzungen des § 7a zulässig.\n„§ 3a\nMaßnahmen des Restrukturierungsfonds                                             § 3b\n(1) Im Rahmen der Anwendung der Abwick-                                        Maßnahmen aus\nlungsinstrumente kann der Restrukturierungsfonds,                    den Altmitteln des Restrukturierungsfonds\nsoweit dies zur Sicherstellung einer effektiven An-\nDie Mittel des Restrukturierungsfonds aus den\nwendung der Abwicklungsinstrumente notwendig\nBeitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 können\nist, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für fol-\nnach Maßgabe von § 12j Absatz 1 und § 17 ver-\ngende Maßnahmen verwenden:\nwendet werden.“\n1. Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbind-            7. § 4 wird wie folgt geändert:\nlichkeiten an ein in Abwicklung befindliches In-\nstitut oder gruppenangehöriges Unternehmen,                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nseine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut                  aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „den §§ 5\noder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,                        bis 8“ die Angabe „, 12h und 12j“ eingefügt\n2. Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a                           und wird das Wort „Kreditinstituts“ durch die\neines in Abwicklung befindlichen Instituts oder                    Wörter „Instituts oder gruppenangehörigen\ngruppenangehörigen Unternehmens, seiner Toch-                      Unternehmens“ ersetzt.\nterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer              bb) Satz 4 wird aufgehoben.\nVermögensverwaltungsgesellschaft sowie Erwerb\nvon Vermögenswerten eines in Abwicklung be-                b) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Kreditinsti-\nfindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Un-               tuten“ durch die Wörter „Instituten oder grup-\nternehmens,                                                    penangehörigen Unternehmen oder sonstigen\nRechtsträgern“ und die Wörter „§ 5 Absatz 2\n3. Gewährung von Darlehen nach § 6b an ein in                      oder § 7“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3,\nAbwicklung befindliches Institut oder gruppen-                 § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder\nangehöriges Unternehmen, seine Tochterunter-                   nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsge-\nnehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermö-                   setzes“ ersetzt.\ngensverwaltungsgesellschaft,\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n4. Beteiligung an der Rekapitalisierung eines Brü-\nckeninstituts oder einer Vermögensverwaltungs-                 aa) In Satz 1 wird das Wort „Kreditinstituten“\ngesellschaft nach § 7,                                             durch die Wörter „Instituten oder gruppen-\nangehörigen Unternehmen oder sonstigen\n5. Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im Rah-                          Rechtsträgern“ und werden die Wörter „§ 5\nmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung                       Absatz 2 oder § 7“ durch die Wörter „§ 7\nnach § 7a an ein in Abwicklung befindliches In-                    Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2\nstitut oder gruppenangehöriges Unternehmen,                        dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanie-\n6. Zahlung von Entschädigungen an Anteilsinhaber,                      rungs- und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.\nGläubiger oder Entschädigungseinrichtungen                     bb) In Satz 3 wird das Wort „Kreditinstitut“ durch\nnach § 8,                                                          die Wörter „Institut oder gruppenangehörige\nUnternehmen oder der sonstige Rechtsträ-\n7. Gewährung von Krediten an andere Finanzie-\nger“ ersetzt.\nrungsmechanismen auf freiwilliger Basis nach\n§ 12h und                                                  d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:","2172          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n„(7) Bei einem Rechtsträger, dem Maßnah-                    desrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen\nmen gemäß den §§ 6 bis 7a gewährt werden,                      über\nsollen Vertreter der Anstalt als Sachverständige               1. das Entgelt und die sonstigen Bedingungen\noder Auskunftspersonen im Sinne des § 109 Ab-                      einer Garantie für Verbindlichkeiten,\nsatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes zu den Sitzun-\ngen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse                    2. die Arten der Verbindlichkeiten, für die eine\nhinzugezogen werden, soweit über Gegen-                            Garantie gewährt werden kann,\nstände beraten wird, bei denen eine Beteiligung                3. Obergrenzen für die Gewährung von Garan-\nvon Vertretern der Anstalt als Sachverständige                     tien bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle\noder als Vertreter der Eigentümerinteressen des                    sowie für bestimmte Arten von Verbindlich-\nBundes zweckdienlich erscheint. Die Anstalt                        keiten,\nkann die Teilnahme ihrer Vertreter an solchen                  4. sonstige Bedingungen, die dem Zweck die-\nSitzungen verlangen, soweit über Gegenstände                       ses Gesetzes im Rahmen der Gewährung\nberaten wird, die Auswirkungen auf die gewähr-                     von Garantien nach Absatz 1 dienen.\nten Maßnahmen haben können. Die Sätze 1 und\n2 gelten auch für die Sitzungen des Aufsichts-                 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung\nrats und seiner Ausschüsse des in Abwicklung                   durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertra-\nbefindlichen Instituts oder gruppenangehörigen                 gen.\nUnternehmens, wenn die Maßnahmen gemäß                            (7) Der Haushaltsausschuss und der Finanz-\nden §§ 6 bis 7a im Rahmen seiner Abwicklung                    ausschuss des Deutschen Bundestages sind\neinem anderem Rechtsträger gewährt werden.“                    über Erlass und Änderungen der Rechtsverord-\n8. § 5 wird aufgehoben.                                              nung nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrich-\nten.“\n9. § 6 wird wie folgt geändert:\n10. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b einge-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    fügt:\n„§ 6                                                         „§ 6a\nGarantien für Verbindlichkeiten;                                 Besicherung und Erwerb\nVerordnungsermächtigung“.                       von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              (1) Der Restrukturierungsfonds kann Vermö-\n„(1) Der Restrukturierungsfonds kann Garan-             genswerte eines in Abwicklung befindlichen Insti-\ntien zur Besicherung von Verbindlichkeiten eines           tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens, sei-\nin Abwicklung befindlichen Instituts oder grup-            ner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts\npenangehörigen Unternehmens, seiner Tochter-               oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, ins-\nunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer             besondere Forderungen und Wertpapiere, besi-\nVermögensverwaltungsgesellschaft gewähren.                 chern. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung\nIm Rahmen einer Unternehmensveräußerung                    nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des\nnach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a                   Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann er zu-\ndes Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann               dem Vermögenswerte des Erwerbers besichern.\nder Restrukturierungsfonds auch Garantien zur                 (2) Der Restrukturierungsfonds kann Vermö-\nBesicherung von Verbindlichkeiten des Erwer-               genswerte eines in Abwicklung befindlichen Insti-\nbers gewähren. § 39 Absatz 2 und 3 der Bun-                tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens er-\ndeshaushaltsordnung ist nicht anzuwenden.“                 werben, insbesondere Forderungen, Wertpapiere,\nc) In Absatz 2 wird das Wort „übernehmen“ durch               derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten\ndas Wort „gewähren“ ersetzt.                               aus gewährten Krediten und Beteiligungen, jeweils\nnebst den zugehörigen Sicherheiten. Im Rahmen\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\neiner Unternehmensveräußerung nach § 107 Ab-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „zu begeben-               satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs-\nden“ durch das Wort „gewährten“ ersetzt,              und Abwicklungsgesetzes kann er zudem Vermö-\nwerden nach den Wörtern „das 20fache der              genswerte des Erwerbers erwerben.\nSumme der“ die Wörter „für die Beitrags-\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\njahre ab 2015“ eingefügt und wird nach der\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-\nAngabe „§ 12“ die Angabe „Absatz 1“ gestri-\ntes bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über\nchen.\n1. die Art der Vermögenswerte, die besichert oder\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „einer Garantie-               erworben werden können,\nübernahme“ durch die Wörter „der Gewäh-\nrung einer Garantie“ ersetzt.                         2. die Art der Besicherung oder des Erwerbs, ein-\nschließlich der dafür geltenden Bedingungen,\ne) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „übernehmen“                  Zusicherungen und Gegenleistungen,\ndurch das Wort „gewähren“ ersetzt.\n3. Obergrenzen für die Besicherung oder den Er-\nf) In Absatz 5 wird das Wort „Übernahme“ durch                    werb von Vermögenswerten bezogen auf ein-\ndas Wort „Gewährung“ ersetzt.                                  zelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Ar-\ng) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:                 ten von Vermögenswerten,\n„(6) Die Bundesregierung kann durch Rechts-             4. Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufver-\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-                  pflichtungen zulasten der Rechtsträger, deren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014              2173\nVermögenswerte besichert oder erworben wur-                 (2) Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsord-\nden, und andere geeignete Formen ihrer Beteili-          nung sind nicht anzuwenden.\ngung an den vom Restrukturierungsfonds über-\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nnommenen Risiken und\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-\n5. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses                 tes bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über\nGesetzes im Rahmen der Besicherung und des\n1. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingun-\nErwerbs von Vermögenswerten nach den Absät-\ngen einer Rekapitalisierung,\nzen 1 und 2 dienen.\nDie Bundesregierung kann die Ermächtigung durch               2. Obergrenzen für die Übernahme von Kapitalin-\nRechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.                      strumenten bezogen auf einzelne Abwicklungs-\nfälle sowie für bestimmte Arten von Kapitalin-\n(4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-                 strumenten,\nschuss des Deutschen Bundestages sind über Er-\nlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach                 3. die Bedingungen, unter denen der Restrukturie-\nAbsatz 3 unverzüglich zu unterrichten.                            rungsfonds übernommene Kapitalinstrumente\nwieder veräußern darf, und\n§ 6b                                 4. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses\nDarlehen; Verordnungsermächtigung                        Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach\nAbsatz 1 dienen.\n(1) Der Restrukturierungsfonds kann Darlehen\nan ein in Abwicklung befindliches Institut oder               Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch\ngruppenangehöriges Unternehmen, seine Tochter-                Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.\nunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermö-                (4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-\ngensverwaltungsgesellschaft gewähren. Im Rah-                 schuss des Deutschen Bundestages sind über Er-\nmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107                  lass und Änderungen der Rechtsverordnung nach\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs-                 Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.\nund Abwicklungsgesetzes kann er zudem Darlehen\nan den Erwerber gewähren.                                        (5) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Ge-\nsetzes nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften\n(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\ndes Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-\nsetzes auf Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne\ntes bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über\ndieser Vorschrift und auf die Veräußerung nach die-\n1. die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen               ser Vorschrift erworbener Kapitalinstrumente ent-\neines Darlehens,                                         sprechend anzuwenden.“\n2. Obergrenzen für die Gewährung von Darlehen             12. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\nbezogen auf einzelne Abwicklungsfälle,\n„§ 7a\n3. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses\nGesetzes im Rahmen der Gewährung von Darle-                            Ausgleichsbeitrag im Rahmen\nhen nach Absatz 1 dienen.                                      des Instruments der Gläubigerbeteiligung\nDie Bundesregierung kann die Ermächtigung durch                  (1) Schließt die Abwicklungsbehörde gemäß\nRechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.                  § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungs-\ngesetzes eine berücksichtigungsfähige Verbindlich-\n(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-\nkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger\nschuss des Deutschen Bundestages sind über Er-\nVerbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem An-\nlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach\nwendungsbereich des Instruments der Gläubiger-\nAbsatz 2 unverzüglich zu unterrichten.“\nbeteiligung aus und werden die entsprechenden\n11. § 7 wird wie folgt gefasst:                                   Fehlbeträge nicht vollständig durch Erhöhung des\n„§ 7                                Umfangs der auf andere berücksichtigungsfähige\nVerbindlichkeiten angewandten Herabschreibung\nRekapitalisierung; Verordnungsermächtigung\noder Umwandlung ausgeglichen, so kann der Re-\n(1) Der Restrukturierungsfonds kann sich im               strukturierungsfonds einen Ausgleichsbeitrag an\nRahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1                  das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene In-\nNummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sanie-                 stitut oder gruppenangehörige Unternehmen leis-\nrungs- und Abwicklungsgesetzes an der Rekapita-               ten, um\nlisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermö-\n1. gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 1 des Sanie-\ngensverwaltungsgesellschaft beteiligen. Er kann\nrungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustel-\ninsbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile\nlen, dass der Nettovermögenswert des Instituts\noder stille Beteiligungen an Brückeninstituten oder\noder gruppenangehörigen Unternehmens gleich\nVermögensverwaltungsgesellschaften        erwerben\nnull ist, oder\nund sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Brü-\nckeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesell-               2. Anteile oder andere Instrumente des harten\nschaften übernehmen. Im Rahmen einer Unterneh-                    Kernkapitals des betroffenen Instituts oder grup-\nmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1                      penangehörigen Unternehmens zu erwerben\nBuchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsge-                    und dieses in dem von § 96 Absatz 1 Nummer 2\nsetzes kann sich der Restrukturierungsfonds auch                  des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ver-\nan der Rekapitalisierung des Erwerbers beteiligen.                langten Umfang zu rekapitalisieren.","2174          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n(2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts            von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungs-\noder gruppenangehörigen Unternehmens nach An-                 fonds und über die gemeinsame Nutzung dieser\nwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung              Beiträge (Übereinkommen) durch die Bundesrepu-\nund trotz des Ausschlusses von Verbindlichkeiten              blik Deutschland und Inkrafttreten des Übereinkom-\naus dem Anwendungsbereich dieses Instruments                  mens gemäß dessen Artikel 11 Absatz 2 zur Über-\ngemäß § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwick-               tragung der folgenden Beiträge und Finanzmittel\nlungsgesetzes bereits größer als null sein und dro-           auf den einheitlichen Abwicklungsfonds ermächtigt:\nhen auch keine in § 96 Absatz 1 Nummer 1 des                  1. Jahresbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1,\nSanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten                      die ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 12b dieses\nVerluste, leistet der Restrukturierungsfonds nur für               Gesetzes erhoben werden, gemäß den Artikeln 3\nden in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zweck einen                     und 6 des Übereinkommens,\nAusgleichsbeitrag.\n2. Sonderbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1,\n(3) Der Restrukturierungsfonds darf den in Ab-                  die ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 12c dieses\nsatz 1 genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, so-                Gesetzes erhoben werden, gemäß Artikel 5 Ab-\nfern die Inhaber von Anteilen, anderen Instrumenten                satz 1 Buchstabe d und e sowie Artikel 7 Ab-\ndes harten Kernkapitals, relevanten Kapitalinstru-                 satz 1 Satz 2 des Übereinkommens und\nmenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlich-\nkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder                 3. Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 des\nauf andere Weise einen Beitrag zum Ausgleich ei-                   Übereinkommens.\nnes Fehlbetrags in Höhe von mindestens 8 Prozent                  (3) Die Übertragung erfolgt im Einklang mit den\nder Summe aus Verbindlichkeiten und Eigenmitteln              in den Artikeln 3 und 5 bis 7 des Übereinkommens\ndes Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-               festgelegten Fristen und mit den in den Artikeln 4\nmens leisten, berechnet auf Grundlage der in § 69             bis 10 des Übereinkommens festgelegten Bedin-\ndes Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vorge-                gungen. Für die Zielausstattung und die Berech-\nsehenen Bewertung.                                            nung der Beiträge nach den §§ 12a bis 12c gelten\n(4) Der Ausgleichsbeitrag des Restrukturie-                Übertragungen von Mitteln auf den einheitlichen\nrungsfonds darf 5 Prozent der Summe aus Verbind-              Abwicklungsfonds durch die Anstalt gemäß § 11\nlichkeiten und Eigenmitteln des Instituts oder grup-          Absatz 2 als nicht erfolgt.\npenangehörigen Unternehmens, berechnet auf                        (4) Das Recht zur Erhebung eines Einwandes\nGrundlage der in § 69 des Sanierungs- und Abwick-             gegen die vorübergehende Übertragung zwischen\nlungsgesetzes vorgesehenen Bewertung, nicht                   Kammern gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Überein-\nübersteigen.                                                  kommens wird von der Aufsichtsbehörde gemäß\n(5) Ist die Fünf-Prozent-Grenze nach Absatz 4              Absatz 1 ausgeübt.\nerreicht, kann der Restrukturierungsfonds anstelle\nalternativer Finanzierungsquellen nach § 94 Ab-                                         § 12\nsatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes                           Mittel des Restrukturierungsfonds;\noder zusätzlich zu diesen Finanzierungsquellen ei-                        Jahresbeiträge; Sonderbeiträge\nnen weiteren Ausgleichsbeitrag leisten, sofern die\nVoraussetzungen nach § 94 Absatz 2 Nummer 2                       (1) Die Mittel des Restrukturierungsfonds wer-\ndes Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt               den durch Beiträge der gemäß § 2 Satz 1 beitrags-\nsind.“                                                        pflichtigen Institute erbracht.\n13. § 8 wird wie folgt gefasst:                                       (2) Die beitragspflichtigen Institute sind ver-\npflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Berech-\n„§ 8                                 nung und Erhebung der Jahresbeiträge richtet sich\nEntschädigungszahlungen                         nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte\nan Anteilsinhaber und Gläubiger                    gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie\n2014/59/EU und im Übrigen nach § 12b.\nDer Restrukturierungsfonds kann gemäß § 147\ndes Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Ent-                      (3) Die Anstalt kann nach Maßgabe von § 12c\nschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder                Sonderbeiträge von den beitragspflichtigen Institu-\nEntschädigungseinrichtungen zahlen.“                          ten erheben.\n14. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:                        (4) Die angesammelten Mittel sind so anzulegen,\n„§ 11                                 dass eine möglichst große Sicherheit und ausrei-\nchende Liquidität der Anlagen gewährleistet sind.\nVerwaltung des Restrukturierungsfonds                  Die Anstalt erarbeitet nach dieser Maßgabe eine\n(1) Die Anstalt verwaltet den Restrukturierungs-           mit der Aufsichtsbehörde abgestimmte Anlagericht-\nfonds. Sie untersteht dabei der Rechts- und Fach-             linie.“\naufsicht des Bundesministeriums der Finanzen              15. Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a bis 12j ein-\n(Aufsichtsbehörde). Die Deckung der Personal-                 gefügt:\nund Sachkosten der Anstalt, die für die Wahrneh-\nmung von Aufgaben nach diesem Gesetz anfallen,                                         „§ 12a\nbestimmt sich nach § 3d des Finanzmarktstabilisie-                  Zielausstattung des Restrukturierungsfonds\nrungsfondsgesetzes.                                               (1) Die Zielausstattung des Restrukturierungs-\n(2) Die Anstalt wird ab Ratifikation des Überein-          fonds ist erreicht, wenn die seit dem 1. Januar 2015\nkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung                 eingezahlten, verfügbaren Mittel des Fonds 1 Pro-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014               2175\nzent der gedeckten Einlagen aller beitragspflichti-          satz 2 Satz 1 unter die Zielausstattung gemäß\ngen Institute erreicht haben.                                § 12a, haben die beitragspflichtigen Institute erneut\n(2) Die Anstalt kann gestatten, dass bis zu 30            Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung\nProzent des Jahresbeitrags eines Instituts in Form           erreicht ist. Wurde die Zielausstattung des Fonds\nvon in vollem Umfang abgesicherten Zahlungsan-               zum ersten Mal erreicht und sinken nachfolgend\nsprüchen erbracht werden. Zur Absicherung sind               die verfügbaren Mittel so, dass sie weniger als zwei\nrisikoarme Schuldtitel zu verwenden, die nicht               Drittel der Zielausstattung betragen, wird der Ge-\ndurch Rechte Dritter belastet sind. Die Schuldtitel          samtjahresbeitrag so bemessen, dass die Zielaus-\nmüssen im Bedarfsfall für die Anstalt frei verfügbar         stattung innerhalb von sechs Jahren wieder erreicht\nsein und sind ausschließlich der Verwendung durch            wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\ndie Anstalt für die in § 3 genannten Zwecke vorzu-              (5) Der Jahresbeitrag der einzelnen beitrags-\nbehalten. Risikoarme Schuldtitel sind Titel, die un-         pflichtigen Institute beläuft sich auf den Anteil des\nter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels      Gesamtjahresbeitrags, der dem Verhältnis ihrer je-\n336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europä-             weiligen Passiva ohne Eigenmittel abzüglich ge-\nischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni                 deckter Einlagen zu den aggregierten Passiva ohne\n2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti-             Eigenmittel abzüglich gedeckter Einlagen aller bei-\ntute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der               tragspflichtigen Institute entspricht. Die Beiträge\nVerordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom                 werden unter Berücksichtigung des nach Artikel 103\n27.6.2013, S. 1) genannten Kategorien fallen, sowie          Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäi-\nalle Titel, die von der Anstalt als ähnlich sicher und       schen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014\nliquide angesehen werden.                                    zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung\n(3) Die Anstalt berechnet den zur Erreichung der          und Abwicklung von Kreditinstituten und Wert-\nZielausstattung erforderlichen Betrag jährlich zum           papierfirmen und zur Änderung der Richtlinie\nStichtag 31. Dezember des dem betreffenden Bei-              82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG,\ntragsjahr vorausgehenden Jahres. Die beitrags-               2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG,\npflichtigen Institute sind verpflichtet, der Anstalt         2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie\ndie für die Berechnung der Zielausstattung erforder-         der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU)\nlichen Informationen, insbesondere die Höhe der              Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und\ngedeckten Einlagen zum Stichtag 31. Dezember,                des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) erlas-\nbis zum 31. März des Beitragsjahres zu übermitteln.          senen delegierten Rechtsakts entsprechend dem\nDie Anstalt kann zulassen, dass ein Verband der In-          Risikoprofil der Institute angepasst.\nstitute die Informationen der ihm angehörenden In-\nstitute an die Anstalt gesammelt übermittelt, wenn                                    § 12c\nsich der Verband hierzu schriftlich bereit erklärt und                           Sonderbeiträge\nvon den Instituten hierzu bevollmächtigt wird.\n(1) Die Anstalt hat mit einer Entscheidung über\n§ 12b                               die in § 3a genannten Maßnahmen unverzüglich\nden damit verbundenen Mittelbedarf festzustellen.\nJahresbeiträge\nSoweit die in dem Restrukturierungsfonds verfüg-\n(1) Die beitragspflichtigen Institute müssen nach         baren Mittel nicht zur Deckung dieses Bedarfs aus-\nMaßgabe der Absätze 2 bis 5 Jahresbeiträge leis-             reichen, kann die Anstalt Sonderbeiträge erheben.\nten, wenn die seit dem 1. Januar 2015 eingezahl-             Die Anstalt kann Sonderbeiträge außerdem zur De-\nten, verfügbaren Mittel des Restrukturierungsfonds           ckung von Tilgung, Zinsen und Kosten aus der Auf-\nunter der Zielausstattung gemäß § 12a liegen.                nahme von Krediten nach § 12d erheben.\n(2) Der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge aller                (2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen\nbeitragspflichtigen Institute (Gesamtjahresbeitrag)          besteht für alle beitragspflichtigen Institute. Die An-\nwird so bemessen, dass die Zielausstattung des               stalt ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere\nFonds erstmals zum 31. Dezember 2024 erreicht                Sonderbeiträge zu erheben.\nwird. Er wird zeitlich so gleichmäßig wie möglich\nverteilt, wobei die Konjunkturzyklusphase und die               (3) Die Berechnung der von den einzelnen bei-\nAuswirkungen, die prozyklische Beiträge auf die Fi-          tragspflichtigen Instituten jeweils zu erhebenden\nnanzlage der beitragspflichtigen Institute haben             Sonderbeiträge erfolgt entsprechend der Berech-\nkönnen, gebührend berücksichtigt werden.                     nung der Jahresbeiträge nach den Vorgaben der\ndelegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7\n(3) Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 kann um bis zu         und 8 der Richtlinie 2014/59/EU und § 12b, wobei\nvier Jahre verlängert werden, wenn der Restruktu-            an die Stelle des Gesamtjahresbeitrags der nach\nrierungsfonds für Maßnahmen nach § 3a insgesamt              Absatz 1 festgestellte zusätzliche Mittelbedarf tritt.\nAuszahlungen in Höhe von über 0,5 Prozent der                Die in einem Kalenderjahr insgesamt erhobenen\ngedeckten Einlagen aller beitragspflichtigen Insti-          Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des festge-\ntute vorgenommen hat.                                        setzten Jahresbeitrags des Instituts nicht überstei-\n(4) Die beitragspflichtigen Institute haben Jah-          gen. Kann der nach Absatz 1 festgestellte zusätzli-\nresbeiträge zu leisten, bis durch die seit dem 1. Ja-        chen Mittelbedarf in einem oder mehreren Beitrags-\nnuar 2015 geleisteten Zahlungen die Zielausstat-             jahren nicht oder nur teilweise nach Maßgabe der\ntung des Fonds gemäß den vorstehenden Absätzen               Sätze 1 und 2 gedeckt werden, so werden die zur\nzum ersten Mal erreicht wird. Sinkt der Betrag der           Deckung dieses Mittelbedarfs erforderlichen Son-\nverfügbaren Mittel nach Ablauf der Frist nach Ab-            derbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von","2176         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nden in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils bei-                                    § 12f\ntragspflichtigen Instituten erhoben, bis der Mittel-\nInformationspflichten; Fälligkeit der Beiträge\nbedarf gedeckt ist.\n(1) Die beitragspflichtigen Institute sind ver-\n(4) Die Anstalt kann einem beitragspflichtigen In-        pflichtet, die für die Erhebung der Jahres- und Son-\nstitut auf Antrag die Pflicht zur Leistung eines Son-        derbeiträge erforderlichen Informationen der An-\nderbeitrags ganz oder teilweise stunden, wenn das            stalt zu übermitteln.\nInstitut nachweist, dass seine wirtschaftlichen Ver-\nhältnisse dies erfordern. Die Stundung darf nicht für           (2) Die Jahres- und Sonderbeiträge werden mit\neinen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt             der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das Institut\nwerden, kann jedoch auf Antrag des Instituts je-             fällig, frühestens jedoch zum 30. September eines\nweils um bis zu sechs Monate verlängert werden.              Kalenderjahres, wenn nicht die Anstalt einen späte-\nren Zeitpunkt bestimmt. Für die Bekanntgabe gilt\n(5) Sonderbeiträge, die nicht für die Maßnah-             § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung ent-\nmen, für welche sie erhoben worden sind, verwen-             sprechend.\ndet worden sind, verbleiben im Restrukturierungs-\nfonds.                                                          (3) Wird der jeweilige Beitrag nicht bis zum Ab-\nlauf des Fälligkeitstags entrichtet, erhebt die An-\nstalt Säumniszuschläge. § 16 des Bundesgebüh-\n§ 12d\nrengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Aus\nKredite                              den Beitragsbescheiden der Anstalt findet die Voll-\nstreckung nach den Bestimmungen des Verwal-\n(1) Ist eine zeitgerechte Deckung des Mittelbe-           tungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreck-\ndarfs durch Sonderbeiträge nicht möglich oder sind           bare Ausfertigung erteilt die Anstalt. Widerspruch\ndie Sonderbeiträge nicht ausreichend, wird das               und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide\nBundesministerium der Finanzen bis zum 31. De-               haben keine aufschiebende Wirkung.\nzember 2015 ermächtigt, für den Restrukturie-\nrungsfonds Kredite aufzunehmen\n§ 12g\n1. zur Finanzierung von Maßnahmen nach den\nVerordnungsermächtigung\n§§ 6a, 6b, 7, 7a und 8,\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n2. im Fall der Inanspruchnahme des Fonds aus ei-             Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-\nner Garantie nach § 6 und                                desrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen\n3. zum Aufbau von Kassen- und Eigenbeständen.                über\n(2) Zur Finanzierung von Ausgleichsbeiträgen              1. die Bemessung der Jahresbeiträge und Sonder-\nnach § 7a Absatz 5 dürfen keine Kredite aufgenom-                beiträge, insbesondere das Konzept der Bei-\nmen werden.                                                      tragsbemessung entsprechend dem Risikoprofil\nder Institute nach § 12b Absatz 5, sowie im Hin-\n(3) Die Kreditermächtigung besteht nur in der                 blick auf die Ausübung von Wahlrechten zu-\nHöhe, in der die Kreditermächtigung nach § 9 des                 gunsten kleiner Banken, soweit dies im delegier-\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis               ten Rechtsakt im Sinne von Artikel 103 Absatz 7\nzum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung zu-                      und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zugelassen ist,\ngunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds am\n31. Dezember 2010 sowie die Kreditermächtigung               2. das Verfahren sowie Art, Umfang und Häufigkeit\nnach § 17 Absatz 6 dieses Gesetzes in Verbindung                 der von den Instituten nach § 12a Absatz 3\nmit § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum                 Satz 2 und nach § 12f Absatz 1 zu übermitteln-\n31. Dezember 2014 geltenden Fassung nicht in An-                 den Informationen,\nspruch genommen worden sind, maximal jedoch in               3. die Voraussetzungen für eine Stundung nach\nHöhe von 20 Milliarden Euro.                                     § 12c Absatz 4.\n(4) Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus\ngetilgten Krediten wieder zu.                                                          § 12h\nKreditaufnahme zwischen Finanzierungs-\n(5) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpa-\nmechanismen der EU-Mitgliedstaaten\npieren der Nettobetrag anzurechnen.\n(1) Der Restrukturierungsfonds kann bei allen\n§ 12e                               Finanzierungsmechanismen der anderen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union Kredite aufneh-\nEinnahmen von in Abwicklung                      men, soweit\nbefindlichen Instituten oder gruppenangehörigen\nUnternehmen oder von Brückeninstituten                 1. die erhobenen Jahresbeiträge nicht ausreichen,\num die durch Inanspruchnahme des Restruktu-\nDie von einem in Abwicklung befindlichen Institut             rierungsfonds entstehenden Verluste, Kosten\noder gruppenangehörigen Unternehmen oder einem                   oder sonstigen Aufwendungen zu decken,\nBrückeninstitut im Zusammenhang mit einer Maß-\n2. Sonderbeiträge nach § 12c nicht unmittelbar\nnahme nach § 3a vereinnahmten Beträge, Zinsen\nverfügbar sind und\nund sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaige\nweitere Einnahmen können dem Restrukturierungs-              3. eine Kreditaufnahme nach § 12d nicht zu ange-\nfonds zugeführt werden.                                          messenen Bedingungen unmittelbar möglich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014             2177\n(2) Der Restrukturierungsfonds ist befugt, Finan-         lungskonzepts gemäß § 164 des Sanierungs- und\nzierungsmechanismen anderer Mitgliedstaaten der              Abwicklungsgesetzes vor. Der Finanzierungsplan\nEuropäischen Union auf Antrag Kredite zu gewäh-              wird nach dem Entscheidungsfindungsverfahren\nren, soweit                                                  gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanie-\n1. die Beiträge, die auf Grundlage der jeweiligen            rungs- und Abwicklungsgesetzes vereinbart.\nzur Umsetzung des Artikels 103 der Richtlinie               (3) Der Finanzierungsplan umfasst Folgendes:\n2014/59/EU erlassenen nationalen Vorschriften            1. eine Bewertung gemäß § 69 des Sanierungs-\nerhoben wurden, nicht ausreichen, um die durch               und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf die be-\ndie Inanspruchnahme des betreffenden Finan-                  troffenen Unternehmen der Gruppe;\nzierungsmechanismus entstehenden Verluste,\nKosten oder sonstigen Aufwendungen zu de-                2. die Fehlbeträge, die für jedes betroffene Unter-\ncken,                                                        nehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwen-\ndung der Abwicklungsinstrumente zu erfassen\n2. die außerordentlichen nachträglich erhobenen                  sind;\nBeiträge, die auf Grundlage der jeweiligen zur\nUmsetzung des Artikels 104 der Richtlinie                3. für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe\n2014/59/EU erlassenen nationalen Vorschriften                die Verluste, die jede Kategorie von Anteilsinha-\nerhobenen wurden, nicht unmittelbar verfügbar                bern und Gläubigern erleiden würde;\nsind und                                                 4. die Beiträge, die Entschädigungseinrichtungen\ngemäß § 145 Absatz 1 des Sanierungs- und Ab-\n3. alternative Finanzierungsmöglichkeiten im Sinne\nwicklungsgesetzes zu leisten hätten;\ndes Artikels 105 der Richtlinie 2014/59/EU nicht\nzu angemessenen Bedingungen unmittelbar ver-             5. die Gesamtfinanzierungsanforderung an die Fi-\nfügbar sind.                                                 nanzierungsmechanismen sowie Zweck und\nForm der Finanzierungsanforderung;\n(3) Soweit nicht anders vereinbart, beläuft sich\ndie Höhe des Kredits eines einzelnen kreditgewäh-            6. die Grundlage für die Berechnung des Betrags,\nrenden Finanzierungsmechanismus auf den Anteil                   den jeder der Finanzierungsmechanismen der\ndes Gesamtkreditbetrags, der dem Verhältnis des                  Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unter-\nBetrags der gedeckten Einlagen in dem Mitglied-                  nehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzie-\nstaat des betreffenden Finanzierungsmechanismus                  rung der Gruppenabwicklung einbringen muss,\nzu der aggregierten Höhe der gedeckten Einlagen                  um die Gesamtfinanzierungsanforderung gemäß\nin den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Finanzie-               Nummer 5 aufzubauen;\nrungsmechanismen entspricht.                                 7. den Betrag, den jeder der Finanzierungsmecha-\n(4) Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und an-               nismen der Mitgliedstaaten, in denen die betrof-\ndere Bedingungen des Kredits werden zwischen                     fenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind,\ndem kreditnehmenden Finanzierungsmechanismus                     zur Finanzierung der Gruppenabwicklung beitra-\nund den kreditgewährenden Finanzierungsmecha-                    gen muss, und die Form der Beiträge;\nnismen vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart,           8. den Betrag der Kredite, den die Finanzierungs-\nsind für die Kredite der einzelnen teilnehmenden                 mechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die\nFinanzierungsmechanismen derselbe Zinssatz, die-                 betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig\nselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen                  sind, in Anspruch nehmen können;\nBedingungen vorzusehen.\n9. einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der\n(5) Der ausstehende Betrag eines Kredits an                   Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten,\neinen Finanzierungsmechanismus eines anderen                     in denen die betroffenen Unternehmen der\nMitgliedstaates wird als Vermögenswert des Re-                   Gruppe ansässig sind, der gegebenenfalls ver-\nstrukturierungsfonds behandelt und auf seine Ziel-               längert werden kann.\nausstattung angerechnet.\nDie Grundlage für die Berechnung des Beitrags je-\n(6) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus             des Finanzierungsmechanismus gemäß Nummer 6\nden Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014                 muss im Einklang mit den Grundsätzen des Grup-\nwerden nicht für eine Kreditgewährung gemäß Ab-              penabwicklungsplans gemäß § 46 Absatz 3 Num-\nsatz 2 herangezogen.                                         mer 8 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes\nstehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde\n§ 12i                                etwas anderes vereinbart.\nGegenseitige Unterstützung der Finanzierungs-                 (4) Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes\nmechanismen bei einer Gruppenabwicklung                 vereinbart wird, wird bei der Grundlage für die Be-\n(1) Bei einer Gruppenabwicklung im Sinne der              rechnung des Beitrags jedes Finanzierungsmecha-\n§§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanierungs- und                nismus insbesondere Folgendes berücksichtigt:\nAbwicklungsgesetzes trägt der Restrukturierungs-             1. der Anteil der risikogewichteten Vermögens-\nfonds hinsichtlich der beitragspflichtigen Institute,            werte der Gruppe, der von den in Abwicklung\ndie Teil der Gruppenabwicklung sind, zur Finanzie-               befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen\nrung der Gruppenabwicklung bei.                                  Unternehmen, die in dem Mitgliedstaat des be-\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 schlägt die                 treffenden Finanzierungsmechanismus ansässig\nAbwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1                     sind, gehalten wird;\ndes Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einen                2. der Anteil der die Gruppenabwicklung erforder-\nFinanzierungsplan als Teil des Gruppenabwick-                    lich machenden Fehlbeträge, die in den in Ab-","2178         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nwicklung befindlichen Instituten oder gruppen-            1. die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen\nangehörigen Unternehmen entstanden sind, die                  einer vorübergehenden Zurverfügungstellung\nin dem Mitgliedstaat des betreffenden Finanzie-               der Mittel des Restrukturierungsfonds nach Ab-\nrungsmechanismus ansässig sind, und                           satz 1;\n3. in Bezug auf Mittel der Finanzierungsmechanis-             2. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses\nmen des Mitgliedstaates, in dem sich die für die              Gesetzes im Rahmen einer vorübergehenden\nGruppenabwicklung zuständige Behörde befin-                   Zurverfügungstellung der Mittel nach Absatz 1\ndet: der Anteil dieser Mittel, die im Rahmen des              dienen.\nFinanzierungsplans voraussichtlich so verwen-             Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch\ndet werden, dass sie direkt den in Abwicklung             Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.\nbefindlichen Instituten oder gruppenangehörigen\n(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-\nUnternehmen zugutekommen, die in dem betref-\nschuss des Deutschen Bundestages sind über Er-\nfenden Mitgliedstaat ansässig sind.\nlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach\n(5) Die Anstalt legt im Einvernehmen mit dem               Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.“\nBundesministerium der Finanzen im Voraus Regeln           16. § 13 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund Verfahren fest, um sicherzustellen, dass der\nRestrukturierungsfonds seinen Beitrag zur Finan-              „Der Restrukturierungsfonds hat bei Maßnahmen\nzierung der Gruppenabwicklung unverzüglich unbe-              nach den §§ 6 bis 7a dieses Gesetzes und nach\nschadet Absatz 2 leisten kann.                                § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes si-\ncherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein\n(6) Der Restrukturierungfonds kann Garantien für           Prüfungsrecht bei den Instituten und gruppenange-\ndie Kredite gewähren, die die Finanzierungsmecha-             hörigen Unternehmen, die diese Maßnahmen je-\nnismen des Mitgliedstaates, in dem sich die für die           weils in Anspruch nehmen, eingeräumt wird.“\nGruppenabwicklung zuständige Behörde befindet,\n17. In § 14 Absatz 1 wird das Wort „Kreditinstituten“\nfür die Finanzierung der Gruppenabwicklung aufge-\ndurch das Wort „Instituten“ ersetzt.\nnommen hat.\n18. Folgender § 17 wird angefügt:\n(7) Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus\nder Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanis-                                        „§ 17\nmen des Mitgliedstaates ergeben, in dem sich die                              Übergangsvorschriften\nfür die Gruppenabwicklung zuständige Behörde be-                 (1) Gewährt der Restrukturierungsfonds bis zum\nfindet, kommen den nationalen Finanzierungsme-                31. Dezember 2014 Maßnahmen gemäß § 3 Ab-\nchanismen entsprechend ihren Beiträgen an der Fi-             satz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember\nnanzierung der Abwicklung zugute.                             2014 geltenden Fassung, gelten § 3 Absatz 1 und 2\nsowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum\n§ 12j                               31. Dezember 2014 geltenden Fassung für die\nVorübergehende Finanzierung von                     Durchführung dieser Maßnahmen auch nach dem\nMaßnahmen nach § 3a; Rechtsverordnung                   31. Dezember 2014. Soweit die Mittel aus den Bei-\ntragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 einschließ-\n(1) Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der               lich etwaiger bis zum 31. Dezember 2014 erhobe-\nVerordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen                 ner Sonderbeiträge nicht zur Deckung der Kosten\nParlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur                dieser Maßnahmen sowie der Kosten, die der An-\nFestlegung einheitlicher Vorschriften und eines ein-          stalt nach § 11 dieses Gesetzes in der bis zum\nheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kredit-          31. Dezember 2014 geltenden Fassung zu erstatten\ninstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rah-            sind, ausreichen, kann der Restrukturierungsfonds\nmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus                ab dem 1. Januar 2015 von den beitragspflichtigen\nund eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie                Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in\nzur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010                der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung\n(ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) gemäß Artikel 99             Sonderbeiträge gemäß § 12c dieses Gesetzes in\nAbsatz 2 und 6 dieser Verordnung, mindestens                  der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung er-\njedoch bis zum 31. Dezember 2015 kann der Re-                 heben, um den zusätzlichen Mittelbedarf ein-\nstrukturierungsfonds die für die Beitragsjahre 2011,          schließlich des Mittelbedarfs für Tilgung, Zinsen\n2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfüg-                 und Kosten aus der Aufnahme von Krediten nach\nbaren Mittel vorübergehend zur Finanzierung von               Absatz 6 sowie nach § 12 Absatz 6 dieses Geset-\nMaßnahmen nach § 3a zur Verfügung stellen. Die                zes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden\nvorübergehend zur Verfügung gestellten Mittel gel-            Fassung zu decken.\nten als Kredit im Sinne von § 12d und sind wie ein\n(2) Wird bis zum 31. Dezember 2014 eine Über-\nKredit zuzüglich eines Zinssatzes in angemessener\ntragungsanordnung nach § 48a des Kreditwesen-\nHöhe, der von der von der Anstalt festzulegen ist,\ngesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 gelten-\naus Sonderbeiträgen gemäß § 12c zurückzuführen\nden Fassung erlassen, kann der Restrukturierungs-\nund den für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und\nfonds im Zusammenhang mit dieser Übertragungs-\n2014 angesammelten Mitteln wieder zuzurechnen.\nanordnung auch nach dem 31. Dezember 2014 die\n§ 12c Absatz 3 gilt entsprechend.\nMittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und\n(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-              2014 für Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 dieses Ge-\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-               setzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden\ntes bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über                 Fassung verwenden. Für die Gewährung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014              2179\nDurchführung solcher Maßnahmen gelten § 3 Ab-                 Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß\nsatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes             § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungs-\nin der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fas-               fondsgesetzes ausreichen, kann der Restrukturie-\nsung. Soweit die Mittel aus den Beitragsjahren                rungsfonds von den beitragspflichtigen Unterneh-\n2011, 2012, 2013 und 2014 einschließlich etwaiger             men im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis\nbis zum 31. Dezember 2014 erhobener Sonderbei-                zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Son-\nträge nicht zur Deckung der Kosten dieser Maßnah-             derbeiträge gemäß § 12c erheben. Absatz 4 gilt\nmen ausreichen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.            entsprechend.\n(3) Die Anstalt hat mit der Entscheidung über die             (6) § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum\nin den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen                   31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auch\nfestzustellen, welcher Mittelbedarf für die Maßnah-           nach dem 31. Dezember 2014 auf die Finanzierung\nmen besteht und inwieweit dieser Mittelbedarf                 von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sowie\ndurch die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012,           im Fall der Inanspruchnahme des Restrukturie-\n2013 und 2014 gedeckt ist. Sofern die Maßnahmen               rungsfonds aus einer Garantie nach § 6 dieses Ge-\nvor dem 31. Dezember 2014 gewährt wurden, ist                 setzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden\ndie Feststellung nach Satz 1 zum 1. Januar 2015               Fassung anzuwenden.“\nzu treffen. Wenn die Höhe der aus den Maßnahmen\nentstehenden Kosten zu den in den Sätzen 1 und 2                                  Artikel 4\ngenannten Zeitpunkten noch nicht feststeht, ist die\nFeststellung unverzüglich zu treffen, sobald die                Änderung des Pfandbriefgesetzes\nHöhe der Kosten aus den Maßnahmen feststellbar               Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I\nist. Bei der Feststellung nach Satz 1 ist auf die Mit-    S. 1373), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\ntel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und           vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,\n2014 abzustellen, die zum Zeitpunkt der Feststel-         wird wie folgt geändert:\nlung des Mittelbedarfs noch vorhanden sind. Steht\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nzum Zeitpunkt der Feststellung des Mittelbedarfs\nbereits fest, dass und in welcher Höhe eine Aus-              a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:\ngleichsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 4 dieses                    „§ 3     Aufsicht; Auskunfts- und Vorlageverlan-\nGesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden                            gen“.\nFassung entstanden ist oder entstehen wird, ist\nb) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:\ndiese von den vorhandenen Mitteln aus den Bei-\ntragsjahren 2013 und 2014 abzuziehen und ist nur                  „§ 4     Deckungskongruenz; Anordnung erhöh-\nder Restbetrag zur Deckung des in den Absätzen 1                           ter Mindestdeckungsanforderungen“.\nund 2 genannten Mittelbedarfs heranzuziehen.                  c) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe\nSteht zum Zeitpunkt der Feststellung des Mittelbe-                eingefügt:\ndarfs noch nicht fest, dass und in welcher Höhe                   „§ 27a Pfandbriefmeldungen;       Verordnungser-\neine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 4                            mächtigung“.\ndieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 gel-\ntenden Fassung entstanden ist oder entstehen                  d) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe\nwird, bleiben diese unberücksichtigt.                             angefügt:\n(4) Erhebt der Restrukturierungsfonds Sonder-                  „§ 54    Übergangsvorschrift zum BRRD-Umset-\nbeiträge gemäß § 12c dieses Gesetzes in der ab                             zungsgesetz“.\ndem 1. Januar 2015 geltenden Fassung zur De-               2. § 3 wird wie folgt geändert:\nckung des Mittelbedarfs für ab dem 1. Januar 2015             a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die\ngewährte Maßnahmen gemäß § 3a dieses Gesetzes                     Wörter „Auskunfts- und Vorlageverlangen“ an-\nin der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung,                   gefügt.\ndürfen die Sonderbeiträge gemäß den Absätzen 1\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nund 2 nur insoweit erhoben werden, als die Summe\naller Sonderbeiträge die Obergrenze nach § 12c                c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nAbsatz 3 Satz 2 nicht überschreitet. Ein auf Grund                   „(2) Eine Pfandbriefbank, die Mitglieder deren\ndieser Obergrenze entstehender Differenzbetrag ist                Organe, deren Beschäftigte und ein Sachwalter\nnach Maßgabe des § 12c Absatz 3 Satz 1 und 2 auf                  haben der Bundesanstalt sowie den Personen\ndie anderen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses                   und Einrichtungen, derer sich die Bundesan-\nGesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 gelten-                 stalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben be-\nden Fassung zu verteilen. Ist in einem oder mehre-                dient, auf Verlangen über die Deckungssituation\nren Beitragsjahren die Erhebung von Sonderbeiträ-                 einschließlich der wirtschaftlichen Werthaltigkeit\ngen nach den Sätzen 1 und 2 nicht oder nur teil-                  der Deckung Auskünfte zu erteilen und Unterla-\nweise möglich, werden diese Sonderbeiträge in den                 gen vorzulegen.“\nfolgenden Beitragsjahren von den in diesen folgen-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Un-\nternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in                 a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die\nder bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung                   Wörter „Anordnung erhöhter Mindestdeckungs-\nerhoben.                                                          anforderungen“ angefügt.\n(5) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds           b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur                    aa) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:","2180         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n„3. Guthaben bei der Europäischen Zentral-               sofern eine werthaltige Deckung der Verbindlich-\nbank, bei Zentralbanken der Mitglied-                keiten aus im Umlauf befindlichen Pfandbriefen\nstaaten der Europäischen Union oder                  und in Deckung befindlichen Derivategeschäften\nbei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz             nicht sichergestellt erscheint. Den Umstand ei-\nin einem der in Nummer 1 genannten                   ner Anordnung nach Satz 1 hat die Pfandbrief-\nStaaten, denen nach Maßgabe von Arti-                bank unverzüglich unter Angabe der entspre-\nkel 119 Absatz 1 und Artikel 496 Absatz 2            chenden Höhe der Zusatzanforderung auf ihrer\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der             Internetseite bei den nach § 28 zu der betreffen-\nBonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten             den Pfandbriefgattung veröffentlichten Angaben\nvon bis zu 100 Tagen ein der Bonitäts-               zu veröffentlichen. Eine Anordnung nach Satz 1\nstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikoge-              ist aufzuheben, soweit ihr Grund nachweislich\nwicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120            entfallen ist, frühestens jedoch drei Monate nach\nAbsatz 1 oder der Tabelle 5 des Arti-                ihrem Erlass.\nkels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013 zugeordnet worden ist,                      (3b) Absatz 3a Satz 1 und 2 gilt entsprechend\nderen Erfüllung nicht bedingt, befristet,            bei im Rahmen der Jahresabschlussprüfung\nanderen Forderungen rechtsgeschäftlich               oder von Sonderprüfungen nach § 44 Absatz 1\nnachgeordnet oder in sonstiger Weise                 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, einschließlich\neingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die            Deckungsprüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 3,\nHöhe der Forderungen der Pfandbrief-                 festgestellten Mängeln, die die Deckungsrech-\nbank bereits beim Erwerb bekannt ist;                nung nach Absatz 4, die Deckungsregisterfüh-\nfür die Zuordnung zu den Bonitätsstufen              rung nach § 5, die Anforderungen an das Risiko-\nsind die Ratings anerkannter internatio-             management nach § 27, das pfandbriefrechtli-\nnaler Ratingagenturen maßgeblich.“                   che Meldewesen nach § 27a, die Einhaltung\nder Transparenzvorschriften des § 28, die Ange-\nbb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze an-\nmessenheit der zur Ermittlung der barwertigen\ngefügt:\nsichernden Überdeckung nach der Pfandbrief-\n„Die Bundesanstalt kann nach Anhörung der                Barwertverordnung verwendeten Methoden und\nEuropäischen Bankenaufsichtsbehörde durch                Prozesse oder die Angemessenheit der Metho-\nAllgemeinverfügung anordnen, dass abwei-                 den und Verfahren der Beleihungswertermittlung\nchend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auch                  betreffen. Eine nach Satz 1 getroffene Anord-\nGuthaben mit einer Ursprungslaufzeit von                 nung ist aufzuheben, wenn die Pfandbriefbank\nüber 100 Tagen bei inländischen Kreditinsti-             die Behebung des zur Anordnung führenden\ntuten, denen ein der Bonitätsstufe 2 entspre-            Mangels zur Überzeugung der Bundesanstalt\nchendes Risikogewicht nach der Tabelle 3                 nachgewiesen hat oder sobald prüferisch fest-\ndes Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung                 gestellt worden ist, dass der zur Anordnung\n(EU) Nr. 575/2013 zugeordnet ist, zur De-                nach Satz 1 führende Mangel nicht mehr fortbe-\nckung verwendet werden dürfen, sofern                    steht und kein neuer Anordnungsgrund vorliegt.“\ndurch die Beschränkung auf Bonitätsstufe 1\ndie Gefahr einer erheblichen Schuldnerkon-         4. In § 12 Absatz 3 werden nach den Wörtern „erstre-\nzentration bei Forderungen gegen inländi-             cken würde“ die Wörter „sowie auf Ansprüche der\nsche Kreditinstitute entstünde. Die Bundes-           Pfandbriefbank aus eigenem oder abgetretenem\nanstalt überprüft das Fortbestehen des An-            Recht aus einer Versicherung nach § 15“ eingefügt.\nordnungsgrundes mindestens halbjährlich.\nDie Allgemeinverfügung ist aufzuheben, so-         5. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „in\nbald ihr Anordnungsgrund weggefallen ist.             Kanada“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt\nDie Allgemeinverfügung und ihre Aufhebung             und werden nach den Wörtern „in Japan“ die Wör-\nsind auf der Internetseite der Bundesanstalt          ter „, in Australien, in Neuseeland oder in Singapur“\nund im Bundesanzeiger bekannt zu machen.              eingefügt.\nBis zur Bekanntmachung der Aufhebung der           6. § 15 wird wie folgt gefasst:\nAllgemeinverfügung im Bundesanzeiger in\ndas Deckungsregister eingetragene De-                                           „§ 15\nckungswerte, deren Deckungsfähigkeit auf\nder Allgemeinverfügung beruht, dürfen nach                              Versicherungspflicht\nAufhebung der Allgemeinverfügung bis zu\nihrer ursprünglichen Fälligkeit, längstens je-           Werden mit dem Grundstück fest verbundene\ndoch sechs Monate nach Bekanntmachung                 Bauwerke beim Beleihungswert werterhöhend be-\nder Aufhebung, zur Deckung verwendet wer-             rücksichtigt, muss während der gesamten Dauer\nden.“                                                 der Beleihung sichergestellt sein, dass die Pfand-\nbriefbank im Falle der Beschädigung oder Zerstö-\nc) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a              rung des Bauwerks, sofern dieses nicht wiederher-\nund 3b eingefügt:                                          gestellt wird, eine Entschädigungsleistung aus ei-\n„(3a) Die Bundesanstalt kann für jede De-               ner Versicherung erhält. Die Versicherung muss\nckungsmasse anordnen, dass eine Pfandbrief-                mindestens die nach Art und Lage des Objektes\nbank über Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, jeweils            erheblichen Schadensrisiken erfassen. Die Höhe\nin Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, hinausge-               der Versicherung muss mindestens Folgendes ab-\nhende Deckungsanforderungen einhalten muss,                decken:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014             2181\n1. die für eine Wiederherstellung der in Satz 1 ge-           b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern\nnannten Bauwerke erwartungsgemäß aufzuwen-                     „durch Geldforderungen gegen“ das Wort „ge-\ndenden Kosten,                                                 eignete“ durch die Wörter „die Europäische Zen-\n2. den bei Eintritt erheblicher Risiken an den in                 tralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaa-\nSatz 1 genannten Bauwerken mit hoher Wahr-                     ten der Europäischen Union oder gegen“ ersetzt\nscheinlichkeit nicht überschrittenen Schaden                   und wird nach den Wörtern „bereits beim Erwerb\noder                                                           bekannt ist“ das Semikolon durch die Wörter\n„, sowie durch das jeweilige Guthaben aus einer\n3. die jeweils ausstehende Darlehensforderung.                    Kontoverbindung mit den vorgenannten Stellen;“\nDie Pfandbriefbank darf die Versicherung für eigene               ersetzt und werden nach den Wörtern „Pfand-\nRechnung nur abschließen, wenn eine Verpflich-                    briefe sein“ die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4\ntung des Darlehensnehmers zum Abschluss einer                     bis 8 gilt entsprechend“ eingefügt.\nentsprechenden Versicherung nach Satz 3 Num-               9. In § 26 Absatz 1 Nummer 3 und § 26f Absatz 1\nmer 1 oder Nummer 2 besteht.“                                 Nummer 3 werden jeweils nach den Wörtern „be-\n7. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        zeichneten Art“ das Wort „sowie“ durch ein Komma\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           ersetzt, nach den Wörtern „oder gegen“ das Wort\n„geeignete“ gestrichen, nach den Wörtern „bereits\n„2. bis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamtbe-\nbeim Erwerb bekannt ist“ das Semikolon durch ein\ntrages der im Umlauf befindlichen Hypothe-\nKomma ersetzt und die Wörter „sowie durch das\nkenpfandbriefe durch Werte der in § 4 Ab-\njeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten\nden vorgenannten Stellen;“ eingefügt und nach\nArt, durch Geldforderungen gegen die Euro-\ndem Wort „sein“ die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4\npäische Zentralbank, gegen Zentralbanken\nbis 8 gilt entsprechend“ eingefügt.\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union\noder gegen Kreditinstitute im Sinne des § 4        10. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 3, sofern die Höhe                                       „§ 27a\nder Forderungen der Pfandbriefbank bereits\nPfandbriefmeldungen; Verordnungsermächtigung\nbeim Erwerb bekannt ist, sowie durch das\njeweilige Guthaben aus einer Kontoverbin-                 (1) Die Pfandbriefbank hat der Bundesanstalt in-\ndung mit den vorgenannten Stellen; der An-             nerhalb von zwei Wochen nach Quartalsende auf\nteil an Geldforderungen gegen ein und das-             das Quartalsende bezogen zu jeder Gattung im\nselbe Kreditinstitut darf nicht höher sein als         Umlauf befindlicher Pfandbriefe Meldungen zu den\n2 Prozent des Gesamtbetrages der in Halb-              Deckungsmassen, insbesondere zu deren Werthal-\nsatz 1 genannten Hypothekenpfandbriefe,“.              tigkeit, einzureichen. Die Bundesanstalt kann den\nBerichtszeitraum für einzelne Pfandbriefbanken\nb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „nicht\noder im Wege der Allgemeinverfügung für einzelne\nbeeinträchtigt werden können“ ein Semikolon\nPfandbriefgattungen auf einen Monat verkürzen,\nund die Wörter „sofern für das in Deckung be-\nsofern dies die Deckungssituation oder die Markt-\nfindliche Derivategeschäft keine angemessene\nverhältnisse angemessen erscheinen lassen.\nBesicherung vorliegt, müssen Kreditinstitute die\nBonitätsanforderungen des § 4 Absatz 1 Satz 2                 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nNummer 3 erfüllen“ eingefügt.                              durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen\nc) Folgender Satz wird angefügt:\nüber Inhalt und Umfang und über die zu verwen-\n„Für Nummer 2 gilt § 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8               denden Datenträger, Übertragungswege und Da-\nentsprechend.“                                             tenformate der Pfandbriefmeldungen erlassen. Vor\n8. § 20 wird wie folgt geändert:                                 Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           bände der Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bun-\ndesministerium der Finanzen kann diese Ermächti-\naa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort                gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-\n„Exportkreditversicherer“ die Wörter „nach             stalt übertragen.“\nArtikel 2 der Richtlinie 98/29/EG des Rates\nvom 7. Mai 1998 zur Harmonisierung der             11. § 28 wird wie folgt geändert:\nwichtigsten Bestimmungen über die Export-              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nkreditversicherung zur Deckung mittel- und                 aa) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „und\nlangfristiger Geschäfte (ABl. EG Nr. L 148                      § 26f Absatz 1 Nummer 3“ die Wörter „je-\nS. 22), der die Anforderungen an eine öffent-                   weils mit Ausnahme der Werte im Sinne des\nliche Stelle nach Nummer 1 Buchstabe g er-                      § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“ einge-\nfüllt“ durch die Wörter „mit Sitz in einem der                  fügt.\nin Nummer 1 Buchstabe b und d genannten\nStaaten, sofern die Anforderungen der Num-                 bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „im\nmer 1 Buchstabe g oder Buchstabe h erfüllt                      Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 3“ die\nsind“ ersetzt.                                                  Wörter „zuzüglich der Werte nach § 19 Ab-\nsatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 4 Ab-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                   satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“, nach den\n„Satz 2 gilt entsprechend für Ansprüche ge-                     Wörtern „§ 26 Absatz 1 Nummer 4“ die Wör-\ngen Gewährleistende nach Satz 1 Num-                            ter „zuzüglich der Werte nach § 26 Absatz 1\nmer 2.“                                                         Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1","2182          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nSatz 2 Nummer 1 und 2“ und nach den Wör-              Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgeset-\ntern „sowie § 26f Absatz 1 Nummer 4“ die              zes nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu vollziehen.“\nWörter „zuzüglich der Werte nach § 26f Ab-\n14. In § 37 werden die Wörter „§ 3 Satz 2 und 3,“ durch\nsatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Ab-\ndie Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, § 4\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“ eingefügt.\nAbsatz 3a und 3b,“ ersetzt und werden nach der\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter              Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 2,“ die Wörter „§ 27a Ab-\n„den durchschnittlichen, anhand des Belei-                 satz 1 Satz 2,“ eingefügt.\nhungswerts gewichteten Beleihungsauslauf;“\n15. In § 45 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch\ndurch die Wörter „der durchschnittliche, anhand\ndie Wörter „§ 15 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.\ndes Betrags der zur Deckung verwendeten For-\nderungen gewichtete Beleihungsauslauf;“ er-            16. Folgender § 54 wird angefügt:\nsetzt.\n„§ 54\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÜbergangsvorschrift zum\naa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo-                              BRRD-Umsetzungsgesetz\nrangestellt:\n§ 28 Absatz 1 bis 4 dieses Gesetzes in der ab\n„1. die Verteilung mit den nennwertig als             dem 19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist\nDeckung in Ansatz gebrachten Beträgen             erstmals auf das am 1. April 2015 beginnende\nnach ihrer Höhe in Stufen bis zu 10 Mil-          Quartal, bei Anwendung des § 28 Absatz 5 erstmals\nlionen Euro, von mehr als 10 Millionen            auf das am 1. April 2016 beginnende Quartal, an-\nEuro bis zu 100 Millionen Euro und von            zuwenden. § 28 Absatz 1 bis 4 in der bis zum\nmehr als 100 Millionen Euro, jeweils be-          18. Dezember 2014 geltenden Fassung ist letzt-\nzogen auf einen Schuldner oder eine ge-           malig auf das am 31. März 2015 endende Quartal\nwährleistende Stelle;“.                           und § 28 Absatz 5 ist in Bezug auf § 28 Absatz 1\nbb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2, die              Satz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,\nWörter „vollen“ und „voll“ werden gestrichen          Absatz 3 Nummer 1 und 2 letzter Satzteil sowie auf\nund nach den Wörtern „gewährleistet ist“              Absatz 4 Nummer 2 in der bis zum 18. Dezember\nwerden die Wörter „sowie danach, ob eine              2014 geltenden Fassung letztmalig auf das am\nGewährleistung aus Gründen der Exportför-             31. März 2016 endende Quartal anzuwenden.\nderung gewährt wurde“ eingefügt.                      § 27a Absatz 1 ist erst mit Inkrafttreten der Rechts-\nverordnung nach § 27a Absatz 2 Satz 1 anzuwen-\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                  den.“\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                           Artikel 5\naaa) In Nummer 1 Buchstabe c wird das\nÄnderung des\nWort „sowie“ gestrichen.\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes\nbbb) Der Nummer 2 wird folgende Nummer 2\nvorangestellt:                                 Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom\n17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch\n„2. der Gesamtbetrag der mindestens\nArtikel 6 Absatz 7 des Gesetzes vom 28. August 2013\n90 Tage rückständigen Leistungen\n(BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt\nauf diese Forderungen sowie der\ngeändert:\nGesamtbetrag dieser Forderungen,\nsoweit der jeweilige Rückstand           1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nmindestens 5 Prozent der Forde-             § 3c folgende Angabe eingefügt:\nrung beträgt, sowie“.\n„§ 3d Deckung der Kosten der Anstalt; Verord-\nccc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                    nungsermächtigung“.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2“            2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne\n12. § 30 wird wie folgt geändert:                                     des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes“\na) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und frist-               die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2014\ngerechte“ durch das Wort „vertragsgemäße“ er-                  geltenden Fassung“ eingefügt.\nsetzt.                                                     b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Körper-\nb) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „und frist-               schaftsteuergesetzes“ die Wörter „in der bis zum\ngerechte“ durch das Wort „vertragsgemäßen“                     31. Dezember 2014 geltenden Fassung“ und\nersetzt.                                                       nach den Wörtern „im Sinne des § 5 Absatz 1\ndes Restrukturierungsfondsgesetzes“ die Wörter\n13. § 36a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden\n„Trifft die Abwicklungsbehörde bei einer Übertra-                 Fassung“ eingefügt.\ngung im Sinne des § 107 des Sanierungs- und Ab-\n3. § 3a wird wie folgt geändert:\nwicklungsgesetzes Bestimmungen zur teilweisen\noder vollständigen Übertragung des Pfandbriefge-              a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-\nschäfts, ist die Übertragung abweichend von § 114                 fügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014               2183\n„(2b) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf der                    sammenarbeit zwischen der Europäischen\nGrundlage des Sanierungs- und Abwicklungsge-                       Zentralbank und den nationalen zuständigen\nsetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014                      Behörden und den nationalen benannten Be-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                          hörden innerhalb des einheitlichen Aufsichts-\nvom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher                     mechanismus        (SSM-Rahmenverordnung)\nVorschriften und eines einheitlichen Verfahrens                    (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014,\nfür die Abwicklung von Kreditinstituten und be-                    S. 1) sowie den sonstigen auf Grundlage\nstimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines                          der vorgenannten Verordnungen und Richtli-\neinheitlichen Abwicklungsmechanismus und ei-                       nien ergangenen Rechtsakte.“\nnes einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur\n5. Nach § 3c wird folgender § 3d eingefügt:\nÄnderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010\n(ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) übertragenen                                       „§ 3d\nAufgaben wahr.“\nDeckung der Kosten der Anstalt;\nb) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 5 aufgeho-                            Verordnungsermächtigung\nben.\n(1) Die Kosten der Anstalt werden durch eigene\nc) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern                 Einnahmen der Anstalt nach Maßgabe der Ab-\n„ihre Vertretung“ das Komma sowie die Wörter               sätze 2 bis 4 gedeckt und im Übrigen durch den\n„die Erstattung von Kosten“ gestrichen.                    Bund getragen. Zu den Kosten der Anstalt gehören\n4. § 3b wird wie folgt geändert:                                 die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten\nDritter, derer sich die Anstalt bei der Erfüllung ihrer\na) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern\nAufgaben bedient.\n„die Zentralnotenbanken“ die Wörter „ein-\nschließlich der Europäischen Zentralbank“ ein-                (2) Die Anstalt kann für individuell zurechenbare\ngefügt.                                                    öffentliche Leistungen im Rahmen ihrer Aufgaben\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          Gebühren in Höhe von bis zu 500 000 Euro erhe-\nben.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und zur Erhe-\nbung von Beiträgen nach § 12 des Restruk-                (3) Die Anstalt kann für individuell zurechenbare\nturierungsfondsgesetzes“ durch die Wörter             öffentliche Leistungen im Rahmen ihrer Aufgaben\n„, zur Erhebung von Beiträgen nach den                die Erstattung der entstehenden Kosten, die nicht\n§§ 12 bis 12c des Restrukturierungsfonds-             bereits in eine Gebühr gemäß Absatz 2 einbezogen\ngesetzes und zur Wahrnehmung der Aufga-               sind, verlangen. Die Erstattung von Kosten, die der\nben nach dem Sanierungs- und Abwick-                  Anstalt aus Koordinations- und Überwachungstä-\nlungsgesetz sowie der Verordnung (EU)                 tigkeiten für die Abwicklungsanstalten entstehen,\nNr. 806/2014“ ersetzt.                                bestimmt sich nach § 8a Absatz 1 Satz 7. Die Er-\nstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit\nbb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze an-             der Beendigung, Umstrukturierung, Refinanzierung,\ngefügt:                                               Übertragung, Veräußerung oder Änderung von im\n„Die Anstalt ist berechtigt, Informationen im         Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung erwor-\nSinne von Satz 1 auch bei der Europäischen            benen Beteiligungen entstehen, bestimmt sich\nZentralbank anzufragen. Im Übrigen richtet            nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisie-\nsich der Informationsaustausch mit der Euro-          rungsbeschleunigungsgesetzes.\npäischen Zentralbank und anderen Behörden\n(4) Soweit die Kosten der Anstalt, die im Zusam-\nder Europäischen Union sowie anderer Mit-\nmenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben\ngliedstaaten nach der Richtlinie 2014/59/EU\nnach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz,\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\ndem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Ver-\nvom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rah-\nordnung (EU) Nr. 806/2014 anfallen, nicht bereits\nmens für die Sanierung und Abwicklung von\ndurch im Zusammenhang mit diesen Aufgaben ste-\nKreditinstituten und Wertpapierfirmen und\nhende Einnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3\nzur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG\noder durch sonstige im Zusammenhang mit diesen\ndes Rates, der Richtlinien 2001/24/EG,\nAufgaben stehende Einnahmen gedeckt sind, sind\n2002/47/EG,      2004/25/EG,      2005/56/EG,\nsie anteilig nach einem Verteilungsschlüssel auf die\n2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und\nInstitute im Sinne von § 2 des Restrukturierungs-\n2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU)\nfondsgesetzes nach Maßgabe der Rechtsverord-\nNr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des\nnung nach Absatz 6 umzulegen. Zu den umzule-\nEuropäischen Parlaments und des Rates\ngenden Kosten gehört auch ein angemessener An-\n(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), der Ver-\nteil an den Gemeinkosten der Anstalt.\nordnung (EU) Nr. 806/2014, der Verordnung\n(EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Okto-               (5) Gebühren, Kostenerstattungen und Kosten-\nber 2013 zur Übertragung besonderer Aufga-            umlagen werden von Amts wegen schriftlich durch\nben im Zusammenhang mit der Aufsicht über             Verwaltungsakt festgesetzt. Die Festsetzung von\nKreditinstitute auf die Europäische Zentral-          Gebühren und Kostenerstattungen kann zusammen\nbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63),              mit der Sachentscheidung erfolgen. Die Erstattung\nder Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Euro-            von Kosten kann auch auf der Grundlage einer Ver-\npäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur           pflichtungserklärung oder eines Vertrages verlangt\nEinrichtung eines Rahmenwerks für die Zu-             werden.","2184           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-                            gabe „31. Dezember 2013“ und die An-\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-                             gabe „30. September 2012“ durch die\ntes bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über                               Angabe „31. Mai 2014“ ersetzt.\n1. die Zahlungspflichtigen, die gebührenpflichtigen                   bbb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Septem-\nTatbestände und die Gebühren nach Maßgabe                               ber 2012“ durch die Angabe „31. Mai\ndes Absatzes 2 durch feste Sätze oder Rahmen-                           2014“ ersetzt.\nsätze und durch Regelungen über Erhöhungen,                   cc) In Nummer 4 wird die Angabe „30. Septem-\nErmäßigungen und Befreiungen für bestimmte                        ber 2012“ durch die Angabe „31. Mai 2014“\nArten von individuell zurechenbaren öffentlichen                  ersetzt.\nLeistungen, wobei die Gebührensätze so zu be-\nmessen sind, dass zwischen der den Verwal-                 c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar\ntungsaufwand berücksichtigenden Höhe und                      2013“ durch die Angabe „1. Januar 2015“ er-\nder Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder                 setzt.\ndem sonstigen Nutzen der individuell zurechen-          9. In § 6b Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe\nbaren öffentlichen Leistung ein angemessenes               „1. Januar 2013“ durch die Angabe „1. Januar\nVerhältnis besteht;                                        2015“ ersetzt.\n2. die Erstattung von Kosten, das Kostenerstat-            10. In § 6c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar\ntungsverfahren, die Zahlungspflichtigen;                   2013“ durch die Angabe „1. Januar 2015“ ersetzt.\n3. die Festsetzung und Erhebung der Umlage, die            11. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Oktober\nErmittlung der umlagefähigen Kosten, die Be-               2012“ durch die Angabe „1. Juni 2014“ ersetzt.\nrücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht einge-          12. § 8a wird wie folgt geändert:\ngangenen Beträgen und Überschüssen der Vor-\na) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe\njahre, den Verteilungsschlüssel, die Bemes-\n„30. September 2012“ durch die Angabe\nsungsgrundlage, die Mindestumlage, die Fällig-\n„31. Mai 2014“ ersetzt.\nkeiten, die Vorauszahlungen und Sicherheitsleis-\ntungen, die Säumniszuschläge, die Beitreibung,             b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter\ndie Stundung und den Erlass, die Festsetzungs-                „vom 20. Oktober 2008 (eBAnz. AT123 2008 V1)“\nund Zahlungsverjährung, die Erstattung über-                  durch die Wörter „in der am 1. Januar 2015 gel-\nzahlter Umlagebeträge;                                        tenden Fassung“ ersetzt.\n4. sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des             c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§§ 25f bis\nZwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der Ab-                   25l“ durch die Angabe „§§ 25g bis 25m“, die An-\nsätze 1 bis 5 erforderlich sind.                              gabe „47“ durch die Angabe „46g“ und die An-\ngabe „48“ durch die Angabe „46h“ ersetzt.\nDie Bundesregierung kann diese Ermächtigung\ndurch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertra-            13. § 8b wird wie folgt geändert:\ngen.                                                           a) In Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter\n(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 kann                 „bis zum 30. September 2012 erworbene Risiko-\nbestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem                  positionen“ durch die Wörter „Risikopositionen,\nInkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren an-                 die bis zum 31. Mai 2014 erworben wurden,“ er-\nzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Ge-                  setzt.\nbühr oder Kostenerstattung nicht bereits festge-               b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1\nsetzt ist.                                                        und 4 bis 6“ durch die Wörter „Satz 1, 4 und 5“\n(8) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-                  ersetzt.\nschuss des Deutschen Bundestages sind über Er-             14. Nach § 10 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-\nlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach                  gefügt:\nAbsatz 6 unverzüglich zu unterrichten.“                           „(2d) Bei einem Unternehmen des Finanzsek-\n6. In § 5a Satz 4 wird die Angabe „1. Januar 2013“                tors, das Stabilisierungsmaßnahmen gemäß den\ndurch die Angabe „1. Januar 2015“ ersetzt.                     §§ 6 bis 8a in Anspruch nimmt, sollen Vertreter\nder Anstalt als Sachverständige oder Auskunftsper-\n7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-\nsonen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 2 des Ak-\nber 2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“\ntiengesetzes zu den Sitzungen des Aufsichtsrats\nersetzt.\nund seiner Ausschüsse hinzugezogen werden, so-\n8. § 6a wird wie folgt geändert:                                  weit über Gegenstände beraten wird, bei denen\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar               eine Beteiligung von Vertretern der Anstalt als\n2013“ durch die Angabe „1. Januar 2015“ er-                Sachverständige oder als Vertreter der Eigentümer-\nsetzt.                                                     interessen des Bundes zweckdienlich erscheint.\nDie Anstalt kann die Teilnahme ihrer Vertreter an\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsolchen Sitzungen verlangen, soweit über Gegen-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „30. Septem-               stände beraten wird, die Auswirkungen auf Stabili-\nber 2012“ durch die Angabe „31. Mai 2014“              sierungsmaßnahmen haben können.“\nersetzt.                                           15. § 13 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                      a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-\naaa) Im Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe               ber 2014“ durch die Angabe „31. Dezember\n„31. Dezember 2011“ durch die An-                   2015“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014             2185\nb) In Absatz 1a wird die Angabe „31. Dezember                 Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungs-\n2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“                 gesetzes ergeht“ eingefügt.\nund die Angabe „31. Dezember 2012“ durch\ndie Angabe „31. Dezember 2014“ ersetzt.                                        Artikel 7\nc) In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe „30. Sep-\ntember 2012“ durch die Angabe „31. Mai 2014“                      Änderung der Finanzmarkt-\nersetzt.                                                       stabilisierungsfonds-Verordnung\nIn § 4 Absatz 1 Satz 1 der Finanzmarktstabilisie-\nArtikel 6                            rungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz\nAT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nÄnderung des                             zes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert\nKreditinstitute-Reorganisationsgesetzes                    worden ist, wird die Angabe „1. Oktober 2012“ durch\ndie Angabe „1. Juni 2014“ ersetzt.\nDas     Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz    vom\n9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900), das durch Artikel 2\nAbsatz 75 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011                                          Artikel 8\n(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt                              Änderung der\ngeändert:\nGenossenschaftsregisterverordnung\n1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „46“\ndas Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, werden               In § 26 Nummer 6 Doppelbuchstabe cc der Genos-\ndie Wörter „oder den §§ 48a bis 48m des Kreditwe-         senschaftsregisterverordnung in der Fassung der Be-\nsengesetzes“ gestrichen und werden nach den Wör-          kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268),\ntern „angeordnet wird“ die Wörter „oder eine Ab-          die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 19 des Gesetzes\nwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanie-           vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden\nrungs- und Abwicklungsgesetzes ergeht“ eingefügt.         ist, werden nach dem Wort „Umwandlungsgesetz“ die\nWörter „und nach dem Sanierungs- und Abwicklungs-\n2. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter „eine Bestands-         gesetz“ eingefügt.\ngefährdung des Kreditinstituts nach § 48b Absatz 1\ndes Kreditwesengesetzes vorliegt, die zu einer Sys-\ntemgefährdung nach § 48b Absatz 2 des Kreditwe-                                    Artikel 9\nsengesetzes führt“ durch die Wörter „die Vorausset-                             Änderung der\nzungen für eine Abwicklungsanordnung im Sinne\ndes § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes                      Handelsregisterverordnung\nvorliegen“ ersetzt.                                           In § 43 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                             der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937\n(RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 14 des Geset-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert\naa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 48e Absatz 1        worden ist, werden nach dem Wort „Umwandlungsge-\nNummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes“            setz“ die Wörter „und nach dem Sanierungs- und Ab-\ndurch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Nummer 1,         wicklungsgesetz“ eingefügt.\n2, 3 und 5 des Sanierungs- und Abwicklungs-\ngesetzes“ ersetzt.                                                         Artikel 10\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 48k Absatz 2\nSatz 3 des Kreditwesengesetzes“ durch die\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nWörter „§ 110 Absatz 2 des Sanierungs- und             (1) Artikel 1 § 19 Absatz 3, § 30 Absatz 2, § 36 Ab-\nAbwicklungsgesetzes“ ersetzt.                      satz 4, § 41 Absatz 4, § 42 Absatz 4, § 45 Absatz 2,\n§ 59 Absatz 10, § 63 Absatz 3, §§ 76, 98 Absatz 3,\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 48c Ab-\n§ 126 Absatz 5 und § 132 Absatz 2, Artikel 2 Nummer 2\nsatz 5 und § 48f Absatz 2 und 3 Satz 2 sowie\nbis 15, 17 bis 22 und 31, Artikel 3 Nummer 15 in Bezug\nAbsatz 4 des Kreditwesengesetzes“ durch die\nauf die Verordnungsermächtigung nach § 12g des Re-\nWörter „§ 115 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 des\nstrukturierungsfondsgesetzes, Artikel 4 Nummer 1 bis\nSanierungs- und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.\n11, 13 und 14 und Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a, b\nc) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „entspre-         Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 in Bezug auf die Ver-\nchend § 48f Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesenge-         ordnungsermächtigung nach § 3d des Finanzmarktsta-\nsetzes“ durch die Wörter „im Sinne des Absatzes        bilisierungsfondsgesetzes und Nummer 14 treten am\n2 Satz 2“ ersetzt.                                     Tag nach der Verkündung in Kraft.\nd) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „§48h Ab-             (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2015\nsatz 2 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wör-         in Kraft.\nter „§ 141 des Sanierungs- und Abwicklungsge-              (3) Artikel 1 § 146 Absatz 6 des Sanierungs- und Ab-\nsetzes“ ersetzt.                                       wicklungsgesetzes tritt an dem Tag außer Kraft, an dem\n4. In § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird nach der            die technischen Regulierungsstandards gemäß Arti-\nAngabe „46“ das Komma durch das Wort „oder“ er-           kel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europä-\nsetzt, werden die Wörter „oder den §§ 48a bis 48m“        ischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur\ngestrichen und werden nach dem Wort „anordnet“            Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Ab-\ndie Wörter „oder eine Abwicklungsanordnung im             wicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und","2186        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nzur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der        Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen\nRichtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG,              Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014,\n2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU               S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Fi-\nund 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU)                   nanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}