{"id":"bgbl1-2014-59-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":59,"date":"2014-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/59#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_59.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings","law_date":"2014-12-10T00:00:00Z","page":2085,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014                     2085\nGesetz\nzur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings*\nVom 10. Dezember 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       ständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der Ver-\nsen:                                                                      ordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden\nFassung, soweit diese Unternehmen bei der Erbrin-\nInhaltsübersicht                                  gung von Wertpapierdienstleistungen oder Wert-\npapiernebendienstleistungen Ratings verwenden.\nArtikel  1    Änderung des     Wertpapierhandelsgesetzes\nArtikel  2    Änderung des     Kreditwesengesetzes                           (3) Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009\nArtikel  3    Änderung des     Kapitalanlagegesetzbuchs                   in der jeweils geltenden Fassung oder den auf ihrer\nArtikel  4    Änderung des     Versicherungsaufsichtsgesetzes             Grundlage erlassenen Rechtsakten nichts Abwei-\nArtikel  5    Änderung des     Genossenschaftsgesetzes                    chendes geregelt ist, sind die §§ 2, 2a, 4, 6 Absatz 2,\nArtikel  6    Inkrafttreten                                               § 7 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 5 bis 8, § 8 mit\nAusnahme von Absatz 1 Satz 3 bis 5 für die Aus-\nübung der Aufsicht durch die Bundesanstalt nach\nArtikel 1                                  den Absätzen 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.\nÄnderung des                                      (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nWertpapierhandelsgesetzes                                Maßnahmen der Bundesanstalt nach den Absätzen 1\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                        und 2, auch aufgrund oder in Verbindung mit der\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                             Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils gel-\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes                        tenden Fassung oder den auf ihrer Grundlage erlas-\nvom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,                   senen Rechtsakten, haben keine aufschiebende\nwird wie folgt geändert:                                                  Wirkung.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie                       (5) Zulassungsantragsteller im Sinne von § 2\nfolgt gefasst:                                                        Nummer 11 und Anbieter im Sinne von § 2 Num-\nmer 10 des Wertpapierprospektgesetzes, die einen\n„§ 17 Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG)\nAntrag auf Billigung eines Prospekts im Sinne des\nNr. 1060/2009“.\nWertpapierprospektgesetzes für ein öffentliches An-\n2. § 17 wird wie folgt gefasst:                                           gebot oder die Zulassung zum Handel von struktu-\nrierten Finanzinstrumenten im Sinne der Artikel 8b\n„§ 17                                  oder Artikel 8c der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009\nZuständigkeit im Sinne                            in der jeweils geltenden Fassung oder einer Emis-\nder Verordnung (EG) Nr. 1060/2009                          sion im Sinne des Artikels 8d der Verordnung (EG)\nNr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung bei\n(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde                      der Bundesanstalt stellen und zugleich Emittent\nim Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG)                          dieses strukturierten Finanzinstruments oder dieser\nNr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und                         Emission sind, haben der Bundesanstalt mit der\ndes Rates vom 16. September 2009 über Rating-                         Stellung des Billigungsantrags eine Erklärung beizu-\nagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die                      fügen, dass sie die auf sie anwendbaren Pflichten\nzuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl.                  aus den Artikeln 8b, 8c oder Artikel 8d der Verord-\nL 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in                    nung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden\nder jeweils geltenden Fassung.                                        Fassung erfüllen. Die Wirksamkeit des Billigungs-\n(2) Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist                  antrags bleibt von der ordnungsgemäßen Abgabe\ndie Bundesanstalt nach diesem Gesetz sektoral zu-                     dieser Erklärung unberührt.“\n3. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/14/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Än-          „Die Pflichten nach Satz 1 gelten nicht für solche\nderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beauf-\nsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der\nUnternehmen, die den Prüfungspflichten nach § 57\nRichtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-         des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder den Prü-\ntungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame        fungspflichten nach § 29 des Kreditwesengesetzes\nAnlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über\ndie Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßi-\nunterliegen.“\ngen Rückgriff auf Ratings (ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1) sowie zur\nUmsetzung von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013\n4. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über       „der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006“ die Wörter\nEuropäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1) und     „und § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Ab-\nArtikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europä-        satz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 5a Absatz 1 der\nischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europä-\nische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013,      Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils gelten-\nS. 18).                                                                 den Fassung“ eingefügt.","2086          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n5. § 39 wird wie folgt geändert:                                                        Artikel 2\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                               Änderung des\naa) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a                                Kreditwesengesetzes\neingefügt:                                            Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\n„10a. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 eine\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli\ndort genannte Erklärung nicht beifügt,“.\n2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie\nbb) Die bisherigen Nummern 10a bis 10c werden           folgt geändert:\ndie Nummern 10b bis 10d.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 23a wird das Wort „oder“ am\na) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:\nEnde durch ein Komma ersetzt.\n„§ 1a      Geltung der Verordnungen (EU) Nr.\ndd) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch                             575/2013 und (EG) Nr. 1060/2009 für\ndas Wort „oder“ ersetzt.                                             Kredit- und Finanzdienstleistungsinsti-\nee) Folgende Nummer 25 wird angefügt:                                     tute“.\n„25. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in        b) Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst:\ndelegierten Rechtsakten der Europä-                 „§ 46a     Untersagungs- und Anordnungsbefugnis\nischen Union, die die Verordnung (EG)                          bei Verwenden externer Ratings“.\nNr. 1060/2009 des Europäischen Par-\n2. § 1a wird wie folgt geändert:\nlaments und des Rates vom 16. Sep-\ntember 2009 über Ratingagenturen (ABl.          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nL 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt                                    „§ 1a\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013\nGeltung der\n(ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geän-\nVerordnungen (EU) Nr. 575/2013\ndert worden ist, in der jeweils geltenden\nund (EG) Nr. 1060/2009 für Kredit-\nFassung ergänzen, im Anwendungsbe-\nund Finanzdienstleistungsinstitute“.\nreich dieses Gesetzes zuwiderhandelt,\nsoweit eine Rechtsverordnung nach Ab-           b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nsatz 6 für einen bestimmten Tatbestand                 „(3) Für Kreditinstitute und Finanzdienstleis-\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist.“              tungsinstitute, die keine CRR-Institute und keine\nb) Absatz 2b wird wie folgt gefasst:                              Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sind,\ngelten die Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 Unter-\n„(2b) Ordnungswidrig handelt, wer als Person,\nabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1, der Artikel 8b bis 8d\ndie für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nder Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europä-\nhandelt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009\nischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-\nverstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig\ntember 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein               vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die\nRating verwendet,                                          Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom\n2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge              31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, und die\nträgt, dass das Wertpapierdienstleistungs-                 auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte so,\nunternehmen eigene Kreditrisikobewertungen                 als seien diese Kreditinstitute und Finanzdienst-\nvornimmt,                                                  leistungsinstitute CRR-Institute.“\n3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag           3. Nach § 6 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-\nnicht richtig erteilt,                                 fügt:\n4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge             „(1b) Für CRR-Institute ist die Bundesanstalt sek-\nträgt, dass die beauftragten Ratingagenturen           toral zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a\ndie dort genannten Voraussetzungen erfüllen            der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils\noder                                                   geltenden Fassung und setzt die Einhaltung der An-\nforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in\n5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 eine dort           der jeweils geltenden Fassung durch, soweit nicht\ngenannte Dokumentation nicht richtig vor-              § 17 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden\nnimmt.“                                                ist.“\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „des Absatzes 2b          4. § 29 wird wie folgt geändert:\nNummer 5 und 6“ durch die Wörter „des Absat-\nzes 2b“ und die Angabe „bis 10c“ durch die An-             a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geän-\ngabe „bis 10d“ ersetzt.                                        dert:\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                              aa) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch\nein Komma ersetzt.\n„(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der                   bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:\nRechtsakte der Europäischen Union erforderlich                      „e) nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1,\nist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                             Artikel 5a Absatz 1 sowie nach den Arti-\ndes Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,                          keln 8b bis 8d der Verordnung (EG)\ndie als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Num-                           Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden\nmer 25 geahndet werden können.“                                         Fassung, soweit es nicht nach § 17 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014              2087\nsatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1             b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe i wird nach der\nSatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes                  Angabe „§ 24 Absatz“ die Angabe „2a,“ einge-\ngeprüft wird.“                                        fügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            c) Die Absätze 4b und 4c werden wie folgt gefasst:\naa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                    „(4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Person,\ndie für ein CRR-Kreditinstitut handelt, gegen die\n„Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Ab-                Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstößt, indem er\nsatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die              vorsätzlich oder leichtfertig\nEinhaltung der Anforderungen des Pfand-\nbriefgesetzes in Bezug auf die technische                 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein\nAnbindung der Systeme des Pfandbrief-                         Rating verwendet,\ngeschäfts an die Gesamtbanksysteme zu                     2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge\nprüfen.“                                                      trägt, dass das CRR-Kreditinstitut eigene Kre-\nditrisikobewertungen vornimmt,\nbb) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „1 bis 3“\ndurch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt.                       3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag\nnicht richtig erteilt,\n5. § 46a wird wie folgt gefasst:\n4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge\n„§ 46a                                        trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen\nUntersagungs- und Anordnungs-                              die dort genannten Voraussetzungen erfüllen\nbefugnis bei Verwenden externer Ratings                         oder\n(1) Die Bundesanstalt kann einem Institut, das für              5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 die dort\naufsichtliche Zwecke Ratings einer oder mehrerer                       genannte Dokumentation nicht richtig vor-\nRatingagenturen verwendet, das Verwenden dieser                        nimmt.\nRatings untersagen, wenn die Ratingagenturen ihren                    (4c) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nSitz nicht innerhalb des Europäischen Wirtschafts-                 ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der\nraums haben und nicht nach der Verordnung (EG)                     Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich\nNr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung re-                 ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ngistriert sind.                                                    des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,\ndie als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1a ge-\n(2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem In-\nahndet werden können.“\nstitut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet\nund erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderun-           d) Die bisherigen Absätze 4b und 4c werden die Ab-\ngen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils               sätze 4d und 4e.\ngeltenden Fassung sicherzustellen. Insbesondere                 e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nkann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, um ei-\nnem übermäßigen Rückgriff des Instituts auf Ratings                aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des\nentgegenzuwirken.“                                                      Absatzes 2“ die Wörter „Nummer 1 Buch-\nstabe a, b und h,“ eingefügt.\n6. In § 49 wird nach der Angabe „§ 3 Absatz 4,“ die\nWörter „des § 6 Absatz 1b,“ und nach der Angabe                    bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „des\n„§§ 45c, 46“ ein Komma und die Angabe „46a“ ein-                        Absatzes 2“ die Wörter „Nummer 1 Buch-\ngefügt.                                                                 stabe a, b und h,“ gestrichen und werden\nnach den Wörtern „Nummer 5 bis 10 und 12\n7. In § 53n Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird nach den                         bis 14“ die Wörter „, des Absatzes 4b Num-\nWörtern „dessen Absatz 2“ ein Komma eingefügt                           mer 1 bis 5, des Absatzes 4c in Verbindung\nund wird das Wort „bestehenden“ durch das Wort                          mit Absatz 1a“ eingefügt.\n„bestehen“ ersetzt.\n9. Nach § 64s wird folgender § 64t eingefügt:\n8. § 56 wird wie folgt geändert:                                                              „§ 64t\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                                  Übergangsvorschrift\nfügt:                                                                 zur Verordnung (EU) Nr. 1060/2009\n„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich               § 29 Absatz 2 Satz 4 in der ab dem 19. Dezember\noder leichtfertig einer unmittelbar geltenden Vor-          2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Ab-\nschrift in delegierten Rechtsakten der Euro-                schlussprüfung des Jahresabschlusses für das Ge-\npäischen Union, die die Verordnung (EG)                     schäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-\nNr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments                   ber 2014 beginnt.“\nund des Rates vom 16. September 2009 über\nRatingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009,                                        Artikel 3\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nNr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1)                                   Änderung des\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-                       Kapitalanlagegesetzbuchs\nsung ergänzen, im Anwendungsbereich dieses                 Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013\nGesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsver-         (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nordnung nach Absatz 4c für einen bestimmten             zes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“       ist, wird wie folgt geändert:","2088          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\n1. Nach § 5 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-               3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag\nfügt:                                                               nicht richtig erteilt oder\n„(5a) „Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist              4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge\ndie Bundesanstalt sektoral zuständige Behörde im                    trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen\nSinne des Artikels 25a der Verordnung (EG)                          die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.“\nNr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und                b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndes Rates vom 16. September 2009 über Rating-\nagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zu-               „(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl.              Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen\nL 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in              Parlaments und des Rates vom 17. April 2013\nder jeweils geltenden Fassung. Soweit in der Verord-            über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115\nnung (EG) Nr. 1060/2009 oder den auf ihrer Grund-               vom 25.4.2013, S. 1) verstößt, indem er vorsätz-\nlage erlassenen Rechtsakten nichts Abweichendes                 lich oder fahrlässig\ngeregelt ist, sind für die Ausübung ihrer diesbezüg-            1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür\nlichen Aufsicht die §§ 1 bis 16, mit Ausnahme von                   sorgt, dass beim Erwerb von anderen Vermö-\n§ 8 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9                    genswerten als qualifizierten Anlagen höchs-\nAbsatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes, entspre-                   tens 30 Prozent des aggregierten eingebrach-\nchend anzuwenden.“                                                  ten Kapitals und noch nicht eingeforderten\n2. In § 7 Absatz 1 werden nach den Wörtern „auf                        zugesagten Kapitals des qualifizierten Risiko-\nGrundlage“ die Wörter „von § 5 Absatz 5a,“ einge-                   kapitalfonds für den Erwerb solcher Vermö-\nfügt.                                                               genswerte eingesetzt werden,\n3. In § 8 wird nach den Wörtern „Tätigkeit beendet ist“            2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 auf der Ebene des\ndas Semikolon durch einen Punkt ersetzt.                            qualifizierten Risikokapitalfonds eine dort ge-\nnannte Methode anwendet,\n4. Nach § 29 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n3. entgegen Artikel 5 Absatz 3 auf der Ebene des\nfügt:\nqualifizierten Risikokapitalfonds Darlehen auf-\n„(2a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft stützt                  nimmt, Schuldtitel begibt oder Garantien stellt,\nsich bei der Bewertung der Kreditqualität der Vermö-\n4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort ge-\ngensgegenstände der Investmentvermögen nicht\nnannten Anteil vertreibt,\nausschließlich oder automatisch auf Ratings, die\nvon einer Ratingagentur gemäß Artikel 3 Absatz 1                5. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1\nBuchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in                    Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3 oder Satz 4\nder jeweils geltenden Fassung abgegeben wurden.                     oder entgegen Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2\nDie Risikomanagementsysteme nach Absatz 2 haben                     einen Jahresbericht der Bundesanstalt nicht,\ndies sicherzustellen. Die Bundesanstalt überwacht                   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\ndie Angemessenheit der Prozesse der Kapitalver-                     zeitig vorlegt,\nwaltungsgesellschaften zur Beurteilung der Kredit-              6. entgegen Artikel 13 Absatz 1 eine Unterrich-\nqualität und die Nutzung von Referenzen auf Ratings                 tung der Anleger oder entgegen Artikel 15 eine\nim Sinne von Satz 1 im Rahmen der Anlagestrategie                   Unterrichtung der zuständigen Behörde nicht,\nder Investmentvermögen; bei der Überwachung be-                     nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\nrücksichtigt die Bundesanstalt Art, Umfang und                      geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nKomplexität der Investmentvermögen. Soweit an-                      vornimmt, oder\ngemessen, wirkt die Bundesanstalt auf die Vermin-\nderung des Einflusses solcher Referenzen hin, um                7. ohne Registrierung nach Artikel 14 Absatz 1 in\neine ausschließliche oder automatische Reaktion                     Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 die Be-\nauf solche Ratings zu reduzieren.“                                  zeichnung „EuVECA“ verwendet.“\n5. § 340 wird wie folgt geändert:                               c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\n„(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nVerordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen\nfügt:\nParlaments und des Rates vom 17. April 2013\n„(3a) „Ordnungswidrig handelt, wer als Person,           über Europäische Fonds für soziales Unterneh-\ndie für eine Kapitalverwaltungsgesellschaft han-            mertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18) ver-\ndelt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009               stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\n1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür\nvom 16. September 2009 über Ratingagenturen\nsorgt, dass beim Erwerb von anderen Vermö-\n(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt\ngenswerten als qualifizierten Anlagen höchs-\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl.\ntens 30 Prozent des aggregierten eingebrach-\nL 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist,\nten Kapitals und noch nicht eingeforderten\nverstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig\nzugesagten Kapitals des qualifizierten Fonds\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein                für soziales Unternehmertum für den Erwerb\nRating verwendet,                                            solcher Vermögenswerte eingesetzt werden,\n2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge           2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 auf der Ebene des\nträgt, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft               qualifizierten Fonds für soziales Unternehmer-\neigene Kreditrisikobewertungen vornimmt,                     tum eine dort genannte Methode anwendet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014              2089\n3. entgegen Artikel 5 Absatz 3 auf der Ebene des                   Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments\nqualifizierten Fonds für soziales Unternehmer-                  und des Rates vom 16. September 2009 über\ntum Darlehen aufnimmt, Schuldtitel begibt                       Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009,\noder Garantien stellt,                                          S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“\n4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort ge-           3. Nach § 64b wird folgender § 64c eingefügt:\nnannten Anteil vertreibt,\n„§ 64c\n5. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-\ndung mit Satz 2, 3 oder Satz 4 oder in Verbin-                           Zuständigkeit im Sinne\ndung mit Absatz 2 oder entgegen Absatz 1                          der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009\nSatz 6 in Verbindung mit Absatz 2 einen Jah-               (1) Sektoral zuständige Behörde im Sinne des Ar-\nresbericht der Bundesanstalt nicht, nicht rich-         tikels 25a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des\ntig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-       Europäischen Parlaments und des Rates vom\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,             16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl.\n6. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine Unterrich-            L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die\ntung der Anleger oder entgegen Artikel 16 eine          Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom\nUnterrichtung der zuständigen Behörde nicht,            31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-     geltenden Fassung für die in den Geltungsbereich\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig              der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen\nvornimmt, oder                                          Unternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz\n7. ohne Registrierung nach Artikel 15 Absatz 1 in          unterliegen, ist die nach diesem Gesetz zuständige\nVerbindung mit Artikel 15 Absatz 2 die Be-              Aufsichtsbehörde.\nzeichnung „EuSEF“ verwendet.“                              (2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen ha-\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie               ben die Pflichten einzuhalten, die sich aus der Ver-\nfolgt geändert:                                            ordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden\nFassung ergeben.“\nNach den Wörtern „fünfzigtausend Euro“ werden\ndie Wörter „in den Fällen des Absatzes 3a mit           4. Dem § 89a wird folgender Satz angefügt:\neiner Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro“\neingefügt.                                                 „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-\nnahmen nach § 81 Absatz 2 in Verbindung mit\ne) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                      § 64c und der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in\nf) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.                    der jeweils geltenden Fassung haben keine auf-\nschiebende Wirkung.“\nArtikel 4                           5. Nach § 123g wird folgender § 123h eingefügt:\nÄnderung des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                                               „§ 123h\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung                                 Übergangsvorschrift\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                                   zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009\n(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-            § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in der ab dem\nsetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) geändert             19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem\na) Nach der Angabe zu § 64b wird folgende Angabe              31. Dezember 2014 beginnt.“\neingefügt:                                              6. § 145 wird wie folgt gefasst:\n„§ 64c     Zuständigkeit im Sinne der Verordnung                                    „§ 145\n(EG) Nr. 1060/2009“.\nOrdnungswidrigkeiten\nb) Nach der Angabe zu § 123g wird folgende An-                      im Rahmen des Verwendens von Ratings\ngabe eingefügt:\n„§ 123h Übergangsvorschrift zur Verordnung (EG)               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nNr. 1060/2009“.                                 leichtfertig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\ndelegierten Rechtsakten der Europäischen Union,\nc) Nach der Angabe zu § 144c wird folgende An-                die die Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 des Europä-\ngabe eingefügt:                                            ischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-\n„§ 145     Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des              ber 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom\nVerwendens von Ratings“.                        17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\n(EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1)\n2. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\na) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das               sung ergänzen, im Anwendungsbereich dieses Ge-\ndas Wort „sowie“ ersetzt.                                  setzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord-\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                           nung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbe-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n„5. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1\nUnterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie den              (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die\nArtikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG)                 für Unternehmen, die der Aufsicht nach diesem Ge-","2090          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014\nsetz unterliegen, handelt, gegen die Verordnung (EG)         1. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nNr. 1060/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder               „Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht\nleichtfertig                                                    Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Ra-            Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer De-\nting verwendet,                                             ckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vor-\nschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich über-\n2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge               wacht ist.“\nträgt, dass Unternehmen, die der Aufsicht nach\ndiesem Gesetz unterliegen, eigene Kreditrisiko-          2. § 120 wird wie folgt geändert:\nbewertungen vornehmen,                                      a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz\nwird angefügt:\n3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag nicht\nrichtig erteilt,                                                „Das Recht nach § 22 Absatz 2 Satz 1 steht den\nGläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft ma-\n4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge                   chen, dass durch die Herabsetzung der Haft-\nträgt, dass die beauftragten Ratingagenturen die                summe die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet\ndort genannten Voraussetzungen erfüllen oder                    wird.“\n5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 die dort ge-             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nnannte Dokumentation nicht richtig vornimmt.\n„(2) Wird über das Vermögen der Genossen-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-                  schaft mit herabgesetzter Haftsumme binnen\nbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet wer-                   zwei Jahren nach dem Tag, an dem die Eintra-\nden.                                                                gung der Haftsummenherabsetzung in das Ge-\nnossenschaftsregister bekannt gemacht worden\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nist, das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist jedes\nmächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechts-\nMitglied, dessen Nachschusspflicht durch die\nakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch\nHerabsetzung der Haftsumme reduziert wurde,\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nin der Höhe zu Nachschüssen verpflichtet, wie\nrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord-\nes vor Herabsetzung der Haftsumme zu leisten\nnungswidrigkeit nach Absatz 1 geahndet werden\nverpflichtet war. Die §§ 105 bis 115b sind mit\nkönnen.“\nder Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass\nnur solche Verbindlichkeiten zu berücksichtigen\nArtikel 5                                    sind, die bereits im Zeitpunkt der Herabsetzung\nÄnderung des                                   der Haftsumme begründet waren.“\nGenossenschaftsgesetzes\nArtikel 6\nDas Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),                                   Inkrafttreten\ndas zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli              Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\n2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie            nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 4 tritt\nfolgt geändert:                                                 am 21. Dezember 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}