{"id":"bgbl1-2014-58-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":58,"date":"2014-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_58.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung","law_date":"2014-12-11T00:00:00Z","page":2010,"pdf_page":2,"num_pages":64,"content":["2010             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\nVerordnung\nzur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens\nund zur Anpassung an europäische Rechtsprechung*\nVom 11. Dezember 2014\nEs verordnen auf Grund                                                 – des § 37 Absatz 5 Nummer 1 in Verbindung mit Ab-\nsatz 11 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung\n– der §§ 4, 30, 41, 44 Absatz 1 Nummer 3 und 53 Ab-                        der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I\nsatz 3 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes vom                             S. 3146), dessen Absatz 5 Nummer 1 durch Artikel 1\n25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) die Bundes-                        Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des\nregierung,                                                               Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326) geän-\ndert und dessen Absatz 11 zuletzt durch Artikel 4\n– des § 164 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes                         Absatz 62 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                    S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1\nmer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, der                     Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\nzuletzt durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom                        vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem\n15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist,                     Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom\nder Bundesminister der Finanzen,                                         17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), das Bundes-\n* Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung                           8. der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und\n1. der Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur An-            des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Block-        vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1\ngewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilo-           Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europä-\ngramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Feh-           ischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur\nlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. L 202 vom           europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien\n6.9.1971, S. 14), die durch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU         89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien\nvom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung            94/9/EG,      94/25/EG,     95/16/EG,    97/23/EG,      98/34/EG,\nvom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird,                                   2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des\n2. der Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur             Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr.\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die         1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.\nMessung der Schüttdichte von Getreide (ABl. L 239 vom                   L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch\n25.10.1971, S. 1), die durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates        Artikel 52 der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parla-\nvom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien              ments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung\nim Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens      der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung\nund Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert wor-          von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149)\nden ist und die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom           mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird,\n9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom\n1. Dezember 2015 aufgehoben wird,                                    9. der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des\n3. der Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur An-             Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wäge-         122 vom 16.5.2009, S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buch-\nstücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als           stabe i der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom\nder mittleren Genauigkeit (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3), die          14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 45\ndurch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl.        der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des\nL 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015              Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvor-\naufgehoben wird,                                                        schriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbst-\ntätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107)\n4. der Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur             mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird,\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nKaltwasserzähler (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1), die durch Arti-   10. der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des\nkel 22 der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments            Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften\nund des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135             über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L\nvom 30.4.2004, S. 1) geändert worden ist und die durch Artikel 2        106 vom 28.4.2009, S. 7),\nder Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom\n11. der Richtlinie 2011/17/EG des Europäischen Parlaments und\n18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben\ndes Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlinien\nwird,\n71/317/EWG,       71/347/EWG,      71/349/EWG,       74/148/EWG,\n5. der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur An-            75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alko-         Rates über das Messwesen (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1),\nholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976,\nS. 143), die durch die Richtlinie 82/624/EWG der Kommission         12. der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des\nvom 1. Juli 1982 (ABl. L 252 vom 27.8.1982, S. 8) geändert wor-         Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvor-\nden ist und die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom           schriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nicht-\n9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom            selbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014,\n1. Dezember 2015 aufgehoben wird,                                       S. 107),\n6. der Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur An-        13. der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alko-         Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvor-\nholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149), die durch Artikel 2       schriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Mess-\nder Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom               geräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).\n18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben\nwird,                                                               Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-\n7. der Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur An-         ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luft-     ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der\ndruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (ABl. L 152 vom             Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204\n6.6.1986, S. 48), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU     vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der\nvom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung        Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und\nvom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird,                               des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014                   2011\nministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit             § 4 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrich-\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                 tungen\nund dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-               § 5 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit,                         § 6 Begriffsbestimmungen\n– des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Eichgesetzes in der\nAbschnitt 2\nFassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992\n(BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7             Regelungen im Zusammenhang mit\ndes Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58)                dem Inverkehrbringen von Messgeräten\ngeändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2                                   Unterabschnitt 1\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-                     Wesentliche Anforderungen an Messgeräte\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-\n§ 7 Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung\nerlass der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013\nder Einhaltung von Fehlergrenzen\n(BGBl. I S. 4310), das Bundesministerium für Wirt-\n§ 8 Gerätespezifische wesentliche Anforderungen\nschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,\nUnterabschnitt 2\n– des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Atomge-                              Regelungen im Zusammenhang\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                               mit der Konformitätsbewertung\n15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), der durch Artikel 1\n§  9  Konformitätsbewertungsverfahren\nNummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai\n§ 10  Technische Unterlagen\n2000 (BGBl. I S. 636) geändert worden ist, die Bun-\n§ 11  Konformitätserklärungen\ndesregierung,\n§ 12  Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle\n– des § 18 Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsge-\nsetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), die                                  Unterabschnitt 3\nBundesregierung,\nKennzeichnung, Aufschriften\n– des Artikels 243 Satz 1 des Einführungsgesetzes                            und beizufügende Informationen\nzum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der             § 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Auf-\nBekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I                   schriften von Messgeräten\nS. 2494; 1997 I S. 1061), der zuletzt durch Artikel 96     § 14 Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I               § 15 Aufschriften auf Messgeräten\nS. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1        § 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten\nAbsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes              § 17 Beizufügende Informationen\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-\nganisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17. De-                                       Abschnitt 3\nzember 2013 (BGBl. I S. 4310), das Bundesministe-             EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung\nrium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit\n§ 18  Verfahrensgrundsätze, wesentliche Anforderungen\ndem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz,                                                § 19  EG-Bauartzulassung\n§ 20  Rücknahme und Widerruf der EG-Bauartzulassung\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Stra-            § 21  EG-Ersteichung\nßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), in                                      Abschnitt 4\nVerbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-\nP f l i c h t e n d e r Ve r w e n d e r\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass der Bundes-                                      Unterabschnitt 1\nkanzlerin vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),                       Allgemeine Pflichten der Verwender\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\n§ 22  Verkehrsfehlergrenzen\nstruktur:\n§ 23  Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten\n§ 24  Vermutungswirkung\nArtikel 1\n§ 25  Ausnahmen bei Werten für Messgrößen\nVerordnung                             § 26  Angabe von Gewichtswerten\nüber das Inverkehrbringen\nund die Bereitstellung von                                                 Unterabschnitt 2\nMessgeräten auf dem Markt sowie                                                    Pflichten der\nüber ihre Verwendung und Eichung                                Verwender bei besonderen Verwendungen\n(Mess- und Eichverordnung – MessEV)                     § 27 Verwenden von Ausschankmaßen\n§ 28 Abgabe von flüssigen Brennstoffen\nInhaltsübersicht                           § 29 Besondere Vorschriften für das Verwenden von Mess-\nAbschnitt 1                                  geräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung\nAnwendungsbereich,\nUnterabschnitt 3\nAusnahmen, Begriffsbestimmungen\nÖffentliche Waage\n§ 1 Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte\n§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Mess-       § 30 Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage\ngeräte                                                 § 31 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen\n§ 3 Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte                § 32 Nachweis des Wägeergebnisses","2012           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\nAbschnitt 5                          Anlage 3    Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende\nKonformitätsbewertungsverfahren für einzelne Mess-\nEichung und Befundprüfung\ngeräte\n§ 33 Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung     Anlage 4    Konformitätsbewertungsverfahren\n§ 34 Eichfrist                                                 Anlage 5    Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht\n§ 35 Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenver-              europäischen Vorschriften unterliegen\nfahren                                                   Anlage 6    Messgeräte für EG-Bauartzulassung und EG-Erstei-\n§ 36 Durchführung der Eichung                                              chung\n§ 37 Eichtechnische Prüfung                                    Anlage 7    Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte\n§ 38 Kennzeichnung der Messgeräte                              Anlage 8    Kennzeichen\n§ 39 Durchführung der Befundprüfung\nAbschnitt 1\nAbschnitt 6\nAnwendungsbereich,\nSoftwareaktualisierung\nAusnahmen, Begriffsbestimmungen\n§ 40 Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in\nMessgeräten\n§1\n§ 41 Konformitätsbewertung der aktualisierten Software\nAnwendungsbereich\nAbschnitt 7                                       für Messgeräte und Teilgeräte\nPrüfstellen für die Eichung                         (1) Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013\nvon Messgeräten für Elektrizität,                     (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und\nGas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer                     diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden,\nUnterabschnitt 1                      die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwe-\ncken verwendet werden sollen, und die zumindest eine\nStaatlich anerkannte Prüfstellen\nder folgenden Messgrößen bestimmen sollen:\n§ 42 Antrag und Anerkennung\n1. Länge oder Kombinationen von Längen zur Län-\n§ 43 Anforderungen an die Prüfstelle\ngen- oder Flächenbestimmung,\n§ 44 Haftpflichtversicherung der Prüfstelle\n2. Masse,\nUnterabschnitt 2                       3. Temperatur,\nPrüfstellenleitung                     4. Druck,\n§ 45  Leitung und stellvertretende Leitung\n5. Volumen,\n§ 46  Antrag\n§ 47  Sachkunde                                                 6. Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität,\n§ 48  Öffentliche Bestellung                                    7. Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsyste-\nmen),\nUnterabschnitt 3\n8. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentra-\nBetrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle              tion oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten,\n§ 49 Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüf-    9. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzen-\nstelle\ntration oder Volumenkonzentration von anderen\n§ 50 Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte\nPrüfstellen\nMedien als Flüssigkeiten, sofern dadurch Folgen-\n§ 51 Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich an-\ndes bestimmt werden soll:\nerkannte Prüfstellen                                          a) der Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten,\n§ 52 Prüfungsunterlagen\nb) die Schüttdichte von Getreide,\n§ 53 Verantwortung der Prüfstellenleitung\nc) der Atemalkoholgehalt,\nUnterabschnitt 4                           d) der Fettgehalt von Milcherzeugnissen,\nInstandsetzer                            e) der Muskelfleischanteil von Schweineschlacht-\n§ 54 Befugniserteilung an Instandsetzer                                körpern,\n§ 55 Pflichten der Instandsetzer                               10. sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strö-\nmenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen,\nAbschnitt 8\n11. Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Mess-\nMeldeverfahren der Behörden\ngrößen,\n§ 56 Meldeverfahren\n12. Messgrößen im öffentlichen Verkehr, sofern dies\nAbschnitt 9\nfolgenden Zwecken dient:\nBußgeldvorschriften,                              a) der amtlichen Überwachung des öffentlichen\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                                Verkehrs,\n§ 57 Ordnungswidrigkeiten                                           b) der Ermittlung des Beförderungsentgelts in Ta-\n§ 58 Übergangsvorschriften                                             xen,\nAnlage 1     Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne           c) der Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahr-\nMessgeräte                                                zeugen, wenn das Entgelt nach gefahrener Weg-\nAnlage 2     Anforderungen an Messgeräte                               strecke berechnet wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014              2013\n13. Dosis ionisierender Strahlung, sofern es sich um               jeweils geltenden Fassung oder der Röntgenverord-\ndie nachfolgend genannten Messgeräte zur Ermitt-              nung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nlung der Dosis durch Photonenstrahlung handelt,               30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die durch Artikel 2\nder Energienenngebrauchsbereich der Messgeräte                der Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I\nganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich             S. 2000) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\nvon 0,005 bis 7 Megaelektronvolt fällt und der                den Fassung vorgeschrieben ist,\nMessbereich zur Ermittlung der Dosis ionisierender\n2. zur Messung der Ortsdosisleistung nach den Vor-\nStrahlung ganz oder teilweise innerhalb der nach-\nschriften über die Beförderung gefährlicher Güter\nfolgenden Grenzen liegt:\nerfolgt oder\na) Personendosimeter zwischen 10 Mikrosievert\n3. zur amtlichen Überwachung der in Nummer 1 und 2\nund 10 Sievert zur Bestimmung der Personen-\ngenannten Verwendungen erfolgt.\ndosis,\nb) ortsveränderliche     Ortsdosimeter    zwischen        Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte un-\n0,1 Mikrosievert durch Stunde und 10 Sievert           terfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verord-\ndurch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosis-             nung nicht, wenn sie\nleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und             1. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der\n10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,                   Verteidigung verwendet werden,\nc) ortsfeste Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosie-         2. für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind und\nvert durch Stunde und 100 Sievert durch Stunde\nzur Bestimmung der Ortsdosisleistung und               3. die Messrichtigkeit auf andere Weise gewährleistet\nzwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur               ist.\nBestimmung der Ortsdosis,                                 (4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung\nd) Diagnostikdosimeter zwischen 1 Mikrogray und           sind anzuwenden auf Medizinprodukte im Sinne des\n0,3 Gray zur Bestimmung der Luftkerma und              § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes in der\nzwischen 0,1 Mikrogray durch Sekunde und               Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002\n10 Milligray durch Sekunde zur Bestimmung              (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 62\nder Luftkermaleistung oder oberhalb von 5 Mi-          des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)\nkrogray mal Meter zur Bestimmung des Luftker-          geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\nma-Längenprodukts.                                     wenn es sich bei diesen Medizinprodukten handelt um\n(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 12 genannten               1. nichtselbsttätige Waagen oder\nMessgeräte unterfallen vorbehaltlich des Satzes 2\n2. Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender\ndem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung,\nStrahlung, soweit diese in Absatz 1 Nummer 13 in\nwenn sie bestimmt sind\nVerbindung mit Absatz 3 geregelt sind.\n1. zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen\n(5) Sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3\nVerkehr,\ngegeben sind, unterliegen nachfolgend genannte Teil-\n2. zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des                 geräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verord-\nDrucks, der Temperatur, der Dichte und des Gehalts         nung:\nbei\n1. Mengenumwerter im Sinne des § 8 Absatz 1 Num-\na) der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken              mer 2 Buchstabe b für Messgeräte zur Bestimmung\nauf Grund ärztlicher Verschreibung oder                     von Messgrößen von strömenden Gasen,\nb) Analysen in medizinischen und pharmazeuti-\n2. Temperaturfühlerpaare, Rechenwerke oder Durch-\nschen Laboratorien,\nflusssensoren für Wärmezähler im Sinne des § 8 Ab-\n3. zur Bestimmung der Masse bei der Ausübung der                   satz 1 Nummer 4 oder für Kältezähler.\nHeilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen\nder ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Be-                                       §2\nhandlung oder\nAusnahmen vom\n4. zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahr-\nAnwendungsbereich für einzelne Messgeräte\nzeugreifen in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes\noder an öffentlichen Tankstellen.                             Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung\nMessgeräte zur Bestimmung der Temperatur oder des              sind nicht auf Messgeräte anzuwenden, bei denen es\nDrucks im geschäftlichen Verkehr unterfallen dem               im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen\nMess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur,                nicht erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften zur\nwenn die Bestimmung der Temperatur oder des Drucks             Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messsicherheit\nder Ermittlung anderer Messgrößen dient.                       anzuwenden. Diese Geräte sind in Anlage 1 im Einzel-\nnen benannt.\n(3) Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messge-\nräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser\n§3\nVerordnung nur, wenn das Verwenden derartiger Mess-\ngeräte                                                                            Anwendungsbereich\nfür sonstige Messgeräte\n1. nach der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli\n2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt           Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und\ndurch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Feb-         dieser Verordnung über sonstige Messgeräte sind an-\nruar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der     zuwenden auf nichtselbsttätige Waagen, soweit diese","2014           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\nWaagen nicht zur Verwendung im geschäftlichen oder                     zumindest für einen maximalen Durchfluss von\namtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messun-                    150 000 Kubikmeter pro Stunde im Normzu-\ngen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.                           stand ausgelegt sind,\ne) für Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 Kilo-\n§4                                       wattstunden pro Kubikmeter, die unter einem\nVom Anwendungsbereich                                 Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder\nausgenommene Zusatzeinrichtungen                             für Druckluft oder andere Gase außer für Brenn-\nDas Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung                       gase und Reingase, wenn Lieferer und Empfän-\nsind nicht anzuwenden auf folgende Zusatzeinrichtun-                   ger die Liefermenge unabhängig voneinander\ngen, die über rückwirkungsfreie Schnittstellen an Mess-                messen oder die Messgeräte durch fachkundi-\ngeräte angeschlossen werden:                                           ges Personal von Lieferer und Empfänger ge-\nmeinsam überwacht werden,\n1. Zusatzeinrichtungen, die für Zwecke verwendet wer-\nden, für die nach dem Mess- und Eichgesetz und                 f) für Elektrizität mit einer höchsten dauernd zuläs-\nnach dieser Verordnung das Verwenden dem Mess-                     sigen Betriebsspannung von mindestens 123 Ki-\nund Eichgesetz entsprechender Messgeräte nicht                     lovolt oder bei einer Nennstromstärke von mehr\nvorgeschrieben ist,                                                als 5 Kiloampere,\n2. Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von              g) für die Wärmemenge, zu deren Bestimmung\nElektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand                  Messgeräte in Form von Kälte- oder Wärmezäh-\nund deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlosse-                lern erforderlich sind, die zumindest für eine\nnem Gehäuse erkennbar sind,                                        Nennleistung von 10 Megawatt ausgelegt sind;\n3. Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranla-                wird die Abgabe von leitungsgebundenen Leistun-\ngen und für Belastungsmessgeräte für Versorgungs-              gen an einen Partner mit mehreren Messgeräten in\nleistungen,                                                    einer Messstation ermittelt, so sind die genannten\n4. Tonfrequenzrundsteuerempfänger,                                 maximalen Durchflusswerte auf die Summe der Ma-\nximalwerte der einzelnen Messgeräte anzuwenden,\n5. Münzwerke zur Steuerung der Abgabe von Elektrizi-\ntät, Gas, Wasser oder Wärme,                                2. bei der Abgabe von Beton\n6. Zusatzeinrichtungen, die im Direktverkauf zur zu-               a) zur Bestimmung der Dichte von Beton,\nsätzlichen Angabe von Messwerten und Preisen ver-              b) zur Bestimmung des Volumens von Beton,\nwendet werden, wenn das zugehörige Messgerät\n3. beim Ausschank von\noder eine zum Messgerät gehörende andere dem\nMess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unter-              a) Mischgetränken, die unmittelbar vor dem Aus-\nliegende Zusatzeinrichtung die ermittelten Mess-                   schank aus mehr als zwei Getränken gemischt\nwerte und zugehörigen Grund- und Verkaufspreise                    werden oder deren wesentlicher Bestandteil eine\nunverändert abdruckt oder abspeichert und dies                     gefrorene oder halbgefrorene Flüssigkeit ist,\ndem Käufer zugänglich ist,                                     b) Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengeträn-\n7. Zusatzeinrichtungen an Messgeräten, die bei der                     ken,\nHerstellung und Analyse von Arzneimitteln verwen-              c) schäumenden Getränken, sofern nichtdurch-\ndet werden.                                                        sichtige Ausschankmaße verwendet werden\nund gewährleistet ist, dass auf Verlangen des\n§5                                       Kunden in seiner Anwesenheit die Füllmenge\nVom Anwendungsbereich                                 mittels eines Umfüllmaßes überprüft wird und\nausgenommene Verwendungen                                 er auf diese Möglichkeit deutlich sichtbar hin-\n(1) Auf Messgeräte oder Messwerte, die im ge-                       gewiesen wird,\nschäftlichen Verkehr verwendet werden, sind das                 4. bei Schiffen, um die Masse der Ladung und das\nMess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht an-                Volumen des Wassers zu bestimmen, das durch\nzuwenden                                                           die Schiffe verdrängt wird,\n1. zur Ermittlung von leitungsgebundenen Leistungen            5. in landwirtschaftlichen Betrieben zur Ermittlung der\na) in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur            Mengen flüssiger oder verflüssigter Düngemittel,\nzur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefer-            wenn es sich um nichtstationäre Volumenmessan-\nmenge auf verschiedene Geschäftspartner die-              lagen handelt,\nnen,                                                   6. in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an\nb) für Wasser, wenn Messgeräte zur Messung er-               öffentlichen Tankstellen zur Bestimmung des Volu-\nforderlich sind, die zumindest für einen maxima-          mens oder der Masse von Schmier- oder Getriebe-\nlen Durchfluss von 2 000 Kubikmeter pro Stunde            öl, Bremsflüssigkeit, Kältemittel für Klimaanlagen,\nausgelegt sind,                                           Frostschutzmittel oder Scheibenwaschwasser,\nc) für Flüssigkeiten außer Wasser, wenn Messge-           7. in Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifen-\nräte zur Messung erforderlich sind, die zumin-            druckmessgeräte, wenn der Reifendruck durch ein\ndest für einen maximalen Durchfluss von 600 Ku-           dem Mess- und Eichgesetz entsprechendes Mess-\nbikmeter pro Stunde ausgelegt sind,                       gerät kontrolliert wird,\nd) für die Mengenmessung von Brenngasen, wenn             8. in Sammelfahrzeugen für Altöl zur Ermittlung der\nMessgeräte zur Messung erforderlich sind, die             Menge aufgenommenen Altöls,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014                2015\n9. im Vermessungswesen, wenn Messgeräte verwen-               Die Ausnahmen gemäß Satz 1 Nummer 6 bis 8 sind nur\ndet werden, die den Vorschriften des öffentlichen         anwendbar, wenn\nVermessungswesens entsprechen,                            1. in anderer Weise als nach dem Mess- und Eichge-\n10. in der Bundeswehr und in anderen in Deutschland                setz und dieser Verordnung sichergestellt ist, dass\nbefindlichen Streitkräften anderer Nationen bei der           das Verwenden der Messgeräte zu einer genaueren\nErmittlung von Leistungen, die zwischen Streitkräf-           Bestimmung von Messwerten führt als dies mit ei-\nten verschiedener Nationen ausgetauscht werden,               nem für den Verwendungszweck geeigneten Mess-\ngerät, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht,\n11. in gemeinnützigen Sportvereinen zur Bestimmung                 erreicht wird und die metrologische Rückführung\nvon Leistungen, die der Ausübung des Vereins-                 des auszunehmenden Messgeräts gewährleistet ist;\nzwecks dienen, sofern die Leistungen zum Selbst-              die Regelung ist nicht anzuwenden für Messgeräte\nkostenpreis abgegeben werden und ein gut sicht-               zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Ver-\nbarer Hinweis auf die Ausnahme vom Mess- und                  kehrs; oder\nEichgesetz und von dieser Verordnung vor der Vor-\n2. die Messrichtigkeit der Geräte für den Bereich, in\nnahme der Leistung gegeben ist,\ndem sie bei der Durchführung der amtlichen Auf-\n12. zur Ermittlung von Leistungen, die einen Betrag von            gabe verwendet werden, ohne Bedeutung ist.\n5 Euro je Geschäftsvorgang nicht überschreiten,              (3) Die Beweislast dafür, dass die Verwendung eines\nsoweit der Verwender glaubhaft machen kann, dass          Messgeräts oder eines Messwerts eine Ausnahme vom\nein Jahresumsatz von nicht mehr als 2 000 Euro mit        Anwendungsbereich nach den Absätzen 1 und 2 dar-\nLeistungen erwirtschaftet wird, die durch entspre-        stellt, trägt der Verwender.\nchende Messgeräte ermittelt werden; die Regelung\ngilt nicht für Ausschankmaße; die vorgenannten                                          §6\nWerte für Geschäftsvorgang und Jahresumsatz\nverändern sich alle drei Jahre entsprechend                                 Begriffsbestimmungen\nder Preisentwicklung; die Physikalisch-Technische            Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Be-\nBundesanstalt veröffentlicht hierzu im Bundesan-          griffsbestimmungen anzuwenden:\nzeiger jeweils im März des darauf folgenden Jahres         1. amtlicher Verkehr ist jede von einer Behörde oder in\ndie anhand der durchschnittlichen Veränderung des              ihrem Auftrag zu öffentlichen Zwecken vorgenom-\nVerbraucherpreisindexes für Deutschland für die                mene Handlung, die auf eine Rechtswirkung nach\nabgelaufenen drei Kalenderjahre ermittelten Be-                außen gerichtet ist; der amtliche Verkehr umfasst\nträge.                                                         auch die Erstattung von Gutachten für staatsan-\n(2) Im amtlichen Verkehr sind das Mess- und Eich-                waltschaftliche oder gerichtliche Verfahren oder in\ngesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden,                       Schiedsverfahren,\n2. Baumuster eines Messgeräts ist ein für die geplante\n1. im öffentlichen Vermessungswesen oder im Mark-\nProduktion repräsentatives Muster des betreffen-\nscheidewesen,\nden Messgeräts,\n2. auf als Normale verwandte Geräte oder Prüfungs-              3. Direktverkauf ist ein Rechtsgeschäft, bei dem die\nhilfsmittel der für den Vollzug des Mess- und Eich-             Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kauf-\ngesetzes zuständigen Behörden oder staatlich aner-              sache oder einer Dienstleistung in Anwesenheit\nkannten Prüfstellen,                                            der betroffenen Parteien erfolgt,\n3. auf Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkohol-               4. Einflussgröße ist eine Größe, die nicht die Mess-\ngehalts, sofern sie ausschließlich zu Vortestzwecken            größe ist, jedoch das Messergebnis beeinflusst,\nverwendet werden,                                           5. Fertigungsphase ist der Prozess der Herstellung\n4. bei der Bestimmung von Messgrößen im Zusam-                      eines für das Inverkehrbringen bestimmten Mess-\nmenhang mit Branntwein, wenn die verwendeten                    geräts bis zum Inverkehrbringen,\nMessgeräte geprüft und beglaubigt werden nach               6. geschäftlicher Verkehr ist jede Tätigkeit, die nicht\ndem Branntweinmonopolgesetz in der im Bundes-                   rein privater, innerbetrieblicher oder amtlicher Natur\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröf-           ist, sofern dabei Messwerte ermittelt oder verwen-\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch              det werden, die geeignet sind, den wirtschaftlichen\nArtikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I               Wert einer Sache oder einer Dienstleistung näher zu\nS. 1650) geändert worden ist, in der jeweils gelten-            bestimmen,\nden Fassung und seinen Ausführungsbestimmun-\n7. Grenzwert ist der Wert, um den sich das Messer-\ngen,\ngebnis durch Einwirken einer Störgröße verändern\n5. für steuerliche Zwecke, um die Menge von Alkohol                 darf,\noder Alkohol-Wasser-Mischungen zu erfassen,                 8. Messkapazität ist die Eignung eines Messgeräts,\n6. für sonstige Messungen nach dem Zoll- und Steuer-                eine bestimmte Anzahl von Messungen innerhalb\nrecht sowie nach dem Branntweinmonopolrecht,                    eines Zeitintervalls durchzuführen,\n9. Messung im öffentlichen Interesse ist jeder Mess-\n7. zur Erstattung von Gutachten für staatsanwalt-\nvorgang außerhalb des geschäftlichen und amt-\nschaftliche oder gerichtliche Verfahren, für Schieds-\nlichen Verkehrs, bei dem die Verwendung eines\nverfahren oder für andere amtliche Zwecke,\ndem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung\n8. zur Durchführung sonstiger öffentlicher Überwa-                  entsprechenden Messgeräts durch Rechtsvor-\nchungsaufgaben.                                                 schrift angeordnet ist,","2016          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\n10. Nennbetriebsbedingungen sind die Werte für die            3. gegen Verfälschungen von Messergebnissen ge-\nMessgröße und die Einflussgrößen bei normalem                schützt sein,\nBetriebszustand eines Messgeräts,                        4. die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen\n11. nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim              und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten,\nWägen das Eingreifen einer Bedienungsperson er-          5. prüfbar sein.\nfordert,\nDie Fehlergrenzen sind, sofern nicht anders bestimmt,\n12. öffentlicher Verkehr ist die Fortbewegung und Be-         für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Einzel-\nförderung in dem der Allgemeinheit zu Wasser, zu         heiten zu Umgebungsbedingungen, die Anforderungen\nLand und in der Luft bereitgestellten Raum,              von Satz 1 und das Verfahren nach Satz 2 sind in der\n13. rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschluss-       Anlage 2 festgelegt.\nmöglichkeit an einem Messgerät, über die Mess-              (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbst-\nwerte eines Messgeräts nicht verfälscht werden           tätige Waagen.\nkönnen und über die keine Funktionen ausgelöst\n(3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den\nwerden können, die einen Messwert verfälschen,\nAnforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre\n14. Störgröße ist eine Einflussgröße, deren Wert inner-       Funktionalität maßgeblich sind.\nhalb der von der jeweiligen Anforderung vorgege-            (4) Es wird vermutet, dass Messgeräte den wesent-\nbenen Grenzen, aber außerhalb der vorgegebenen           lichen Anforderungen nach Absatz 1 genügen, wenn sie\nNennbetriebsbedingungen des Messgeräts liegt;            den Bedingungen entsprechen, die in den Anlagen 1\ndie Störgröße entspricht der Einflussgröße, wenn         bis 23 der Eichordnung in der zum 31. Dezember 2014\nfür diese Einflussgröße die Nennbetriebsbedingun-        geltenden Fassung enthalten sind. Diese Vermutungs-\ngen nicht angegeben sind,                                wirkung besteht nur unter der Voraussetzung, dass zur\n15. Taragewichtswert ist das Gewicht der Verpackung           Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 1\noder des Transportgeräts eines Wägegutes,                1. gerätespezifische Anforderungen nach § 8 nicht be-\n16. Versorgungsleistungen sind leitungsgebundene                  stimmt sind,\nLeistungen eines Versorgungsunternehmens, die            2. harmonisierte Normen oder normative Dokumente\nvon einem Vertragspartner über dauerhaft ange-               nicht bestehen und\nbundene Netzzugangspunkte genutzt werden,\n3. Regeln, technische Spezifikationen oder Erkennt-\n17. Versorgungsunternehmen sind Unternehmen, die                  nisse nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht\ndie Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder             ermittelt und veröffentlicht wurden.\nWasser sicherstellen,\n18. Waage ist ein Messgerät oder ein sonstiges Mess-                                       §8\ngerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf                             Gerätespezifische\nder Grundlage der auf diesen Körper wirkenden                           wesentliche Anforderungen\nSchwerkraft.\n(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nach-\nfolgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im\nAbschnitt 2                            Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Par-\nRegelungen im Zusammenhang                        laments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Har-\nmit dem Inverkehrbringen von Messgeräten                 monisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt\n(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) und im Sinne der\nUnterabschnitt 1\nRichtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments\nWesentliche                              und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung\nAnforderungen an Messgeräte                           der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be-\nreitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt\n§7                                (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) den gerätespezifi-\nschen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Ta-\nAllgemeine wesentliche\nbelle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwie-\nAnforderungen und Feststellung\nsen wird:\nder Einhaltung von Fehlergrenzen\n1. Wasserzähler, die für die Volumenmessung von\n(1) Messgeräte müssen\nsauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind\n1. unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung                  und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtin-\nvorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehler-                  dustrie verwendet werden (Kurzbezeichnung: EU-\ngrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen An-           Wasserzähler),\nforderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehler-          2. nachfolgend aufgeführte Messgeräte oder Teilge-\ngrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen                    räte für Gas, die zur Verwendung im Haushalt, im\nMessgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem                Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind:\nStand der Technik unter Berücksichtigung der vor-\ngesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden                 a) Gaszähler (Kurzbezeichnung: EU-Gaszähler),\nMessaufgabe entspricht,                                        b) Mengenumwerter für Gas (Kurzbezeichnung:\n2. im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungs-                      EU-Gasmengenumwerter),\nzweck geeignet, zuverlässig und messbeständig               3. Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch, die zur\nsein,                                                          Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014             2017\nLeichtindustrie bestimmt sind (Kurzbezeichnung:             (2) Auf die in Absatz 1 genannten Messgeräte sind\nEU-Elektrizitätszähler),                                 vorbehaltlich des Absatzes 3 die Begriffsbestimmungen\n4. Wärmezähler, die zur Verwendung im Haushalt, im          anzuwenden, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 2 in\nGewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind,       der jeweiligen Zeile verwiesen wird.\neinschließlich der Teilgeräte Rechenwerk, Durch-            (3) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 ist Absatz 1 mit\nflusssensor, Temperaturfühlerpaar (Kurzbezeich-          der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten\nnung: EU-Wärmezähler),                                   Geräte die gerätespezifischen Anforderungen erfüllen\n5. Messanlagen für die kontinuierliche und dynami-          müssen, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 3 verwie-\nsche Messung von Mengen von Flüssigkeiten au-            sen wird, und dass es sich bei den in Absatz 1 genann-\nßer Wasser; die Messanlage umfasst den Zähler            ten Messgeräten und Teilgeräten um solche handelt im\nund alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um        Sinne\neine korrekte Messung zu gewährleisten, oder die         1. der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parla-\ndazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern                 ments und des Rates vom 31. März 2004 über\n(Kurzbezeichnung: EU-Flüssigkeitsmessanlagen),               Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die\n6. nachfolgend aufgeführte selbsttätige Waagen:                 zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g der\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen\na) selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (Kurz-             Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012\nbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig für Ein-             zur europäischen Normung, zur Änderung der\nzelwägungen),                                             Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates\nb) selbsttätige Kontrollwaagen (Kurzbezeichnung:             sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,\nEU-Waagen – selbsttätige Kontrollwaagen),                 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,\n2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen\nc) selbsttätige     Gewichtsauszeichnungswaagen\nParlaments und des Rates und zur Aufhebung des\n(Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige\nBeschlusses 87/95/EWG des Rates und des Be-\nGewichtsauszeichnung),\nschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Par-\nd) selbsttätige Preisauszeichnungswaagen (Kurz-              laments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012,\nbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Preis-              S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 52\nauszeichnung),                                            der Richtlinie 2014/32/EU mit Wirkung vom 20. April\ne) selbsttätige Waagen zum Abwägen (Kurzbe-                  2016 aufgehoben wird sowie\nzeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Abwä-          2. der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parla-\ngen),                                                     ments und des Rates vom 23. April 2009 über nicht-\nf) selbsttätige Waagen zum Totalisieren, soge-               selbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009,\nnannte totalisierende Behälterwaage (Kurzbe-              S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i der\nzeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Totali-            Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom\nsieren),                                                  14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die\ndurch Artikel 45 der Richtlinie 2014/31/EU mit Wir-\ng) selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totali-\nkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird.\nsieren (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbst-\ntätig zum kontinuierlichen Totalisieren),             Absatz 2 ist bis zum Ablauf des 19. April 2016 mit der\nMaßgabe anzuwenden, dass die Begriffsbestimmungen\nh) selbsttätige Gleiswaagen (Kurzbezeichnung:\nzu verwenden sind, auf die in Anlage 3 Tabelle 2\nEU-Waagen – selbsttätige Gleiswaagen),\nSpalte 2 verwiesen wird.\n7. Taxameter (Kurzbezeichnung: EU-Taxameter),\n8. nachfolgend aufgeführte Maßverkörperungen:                                 Unterabschnitt 2\na) verkörperte Längenmaße (Kurzbezeichnung: EU-                 Regelungen im Zusammenhang\nLängenmaße),                                                 mit der Konformitätsbewertung\nb) Ausschankmaße       (Kurzbezeichnung:     EU-Aus-\n§9\nschankmaße),\nKonformitätsbewertungsverfahren\n9. nachfolgend aufgeführte Messgeräte zur Messung\nvon Längen und ihren Kombinationen:                         (1) Die Konformität eines Messgeräts mit den we-\nsentlichen Anforderungen an das Messgerät wird vor-\na) Längenmessgeräte       (Kurzbezeichnung:      EU-     behaltlich des Absatzes 4 durch ein Konformitätsbe-\nMessgerät Länge),                                     wertungsverfahren gemäß Anlage 4 bestätigt; eine Be-\nb) Flächenmessgeräte       (Kurzbezeichnung:     EU-     stätigung darf nur ausgesprochen werden, wenn auch\nMessgerät Fläche),                                    den Anforderungen von Anlage 4 Teil A entsprochen ist.\nc) mehrdimensionale Messgeräte (Kurzbezeich-             Für die in § 8 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich\nnung: EU-Messgerät mehrdimensional),                  des Absatzes 4 diejenigen Konformitätsbewertungsver-\nfahren anzuwenden, die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 4\n10. Abgasanalysatoren, die im Rahmen der amtlichen           benannt sind. Für alle anderen Messgeräte kann der\nÜberwachung des öffentlichen Verkehrs zur Prü-           Hersteller wählen, welches Konformitätsbewertungs-\nfung und fachgerechten Wartung von im Gebrauch           verfahren aus Anlage 4 er für den Nachweis nutzen will.\nbefindlichen Kraftfahrzeugen bestimmt sind (EU-          Das gewählte Konformitätsbewertungsverfahren muss\nAbgasanalysatoren),                                      zur Bewertung der Konformität unter Berücksichtigung\n11. nichtselbsttätige Waagen (Kurzbezeichnung: EU-           der messtechnischen Komplexität des Messgeräts ge-\nWaagen – nichtselbsttätig).                              eignet sein.","2018          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\n(2) Es wird vermutet, dass ein Konformitätsbewer-                                     § 11\ntungsverfahren zur Bewertung der Konformität des\nMessgeräts geeignet ist, sofern der Hersteller                                Konformitätserklärungen\n1. das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kom-              (1) Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 ge-\nbination der Module B und D oder aus der Kombina-         nannten Messgeräte muss\ntion der Module B und F aus der Anlage 4 auswählt\noder                                                      1. für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 1 bis 10\nder in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII\n2. ein Konformitätsbewertungsverfahren wählt, das in              der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im\neiner technischen Spezifikation oder Regel vorge-             Sinne des § 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richt-\nsehen ist, die der Regelermittlungsausschuss nach             linie 2014/31/EU entsprechen und\n§ 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelt hat und\nderen Fundstelle die Physikalisch-Technische Bun-         2. alle Angaben enthalten, die nach dem jeweiligen\ndesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.             Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind,\n(3) Sofern andere gesetzliche Vorschriften es erfor-           das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts\ndern, dass die Einhaltung einzelner Anforderungen mit             auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 gewählt wurde.\ngesonderten Verfahren nachzuweisen ist, sind deren Er-           (2) Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformi-\ngebnisse bei der Konformitätsbewertung zugrunde zu            tätserklärung zu versehen, die\nlegen.\n1. in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht\n(4) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind für Mess-\nund\ngeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 diejenigen Konfor-\nmitätsbewertungsverfahren zu wählen, die in Anlage 3          2. alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen Kon-\nTabelle 2 Spalte 4 benannt sind.                                  formitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das\nzum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf\n§ 10                                   Grund des § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gewählt wurde.\nTechnische Unterlagen\n(1) Der Hersteller hat technische Unterlagen zu er-                                   § 12\nstellen, die\nHaftpflichtversicherung\n1. die Konstruktion, die Herstellungs- und die Funk-                     der Konformitätsbewertungsstelle\ntionsweise des Messgeräts ersichtlich machen, so-\nweit diese Angaben für die Konformitätsbewertung             (1) Die Haftpflichtversicherung, die die Konformitäts-\nerforderlich sind,                                        bewertungsstelle nach § 15 Absatz 8 des Mess- und\nEichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung fol-\n2. die Bewertung der Konformität des Messgeräts mit\ngender Schäden bestimmt:\nden wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7\nund 8 ermöglichen; dazu sind die zu beachtenden           1. Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich\nAnforderungen aufzuführen und                                 aus der Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle\n3. eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung des                ergeben,\nMessgeräts im Hinblick auf die Einhaltung der we-\n2. Schäden, für die die Konformitätsbewertungsstelle\nsentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8\nnach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetz-\nenthalten.\nbuchs einzustehen hat.\nDer Hersteller hat insbesondere die technischen Unter-\nlagen zu erstellen, die in den Konformitätsbewertungs-           (2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im\nverfahren nach Anlage 4 aufgeführt sind.                      Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungs-\nunternehmen abgeschlossen sein.\n(2) Die technischen Unterlagen müssen Folgendes\nenthalten:                                                       (3) Das Versicherungsunternehmen darf die Haftung\n1. eine Beschreibung der messtechnischen Merkmale             für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:\ndes Messgeräts,                                           1. Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverlet-\n2. Angaben zur Gewährleistung der Reproduzierbarkeit              zung des Versicherungsnehmers,\nder messtechnischen Leistungen des Messgeräts,\nsofern das Messgerät mit angemessenen, hierfür            2. Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch\nvorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt                die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.\nist, sowie                                                   (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für je-\n3. Angaben zur Eignung des Messgeräts, Messergeb-             den Versicherungsfall\nnisse unverfälscht zu ermitteln, zu speichern, anzu-\nzeigen oder weiterzuverarbeiten (Integrität des           1. für Konformitätsbewertungen nach Anlage 4 Mo-\nMessgeräts).                                                  dule A2, B, C2, D, D1, E, E1, H oder H1 jeweils 1 Mil-\nlion Euro,\n(3) Der Hersteller hat in den technischen Unterlagen\nferner anzugeben,                                             2. für Konformitätsbewertungen in allen übrigen Fällen\n1. an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeich-                jeweils 250 000 Euro.\nnungen vorgenommen wurden und                                (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu\n2. welche Bedingungen für die Kompatibilität mit              1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zu-\nSchnittstellen und Teilgeräten maßgeblich sind.           lässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014               2019\nUnterabschnitt 3                                  mern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine\nKonformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist\nKennzeichnung, Aufschriften\nauch keine Kennnummer anzugeben,\nund beizufügende Informationen\n3. mit einer grünen quadratischen Markierung mit einer\n§ 13                                     Seitenlänge von mindestens 12,5 Millimetern, auf\ndie in Schwarz der Großbuchstabe „M“ aufgedruckt\nGemeinsame Vorschriften                            ist, und\nfür Kennzeichnungen\nund Aufschriften von Messgeräten                   4. mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des\nJahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht\n(1) Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut                  wurde.\nsichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät an-\ngebracht sein. Für Kennzeichnungen und Aufschriften                (3) Eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, mit ei-\nmüssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern            nem Messgerät in Form einer nichtselbsttätigen Waage\nverwendet werden. Andere Buchstaben oder Ziffern               verbunden zu werden und die keinem Konformitätsbe-\ndürfen zusätzlich verwendet werden.                            wertungsverfahren unterzogen wurde, ist durch eine\nrote quadratische Markierung mit einer Seitenlänge\n(2) Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich,         von mindestens 25 Millimetern zu kennzeichnen, auf\num die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschrif-          der in Schwarz der diagonal durchkreuzte Großbuch-\nten zu tragen, müssen die Verpackung und die nach              stabe „M“ auf rotem Hintergrund aufgedruckt ist.\n§ 17 beizufügenden Informationen entsprechend ge-\nkennzeichnet sein. Satz 1 ist anzuwenden auf Gewicht-              (4) Messgeräte, die nicht in Absatz 1 oder in Absatz 2\nstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beein-          geregelt sind, sind zu kennzeichnen\nträchtigt wäre.                                                1. mit der Zeichenfolge „DE-M“, die von einem Recht-\neck mit einer Höhe von mindestens 5 Millimetern\n§ 14                                     eingerahmt ist, nachfolgend\nKennzeichnung von                          2. mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des\nMessgeräten beim Inverkehrbringen                         Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht\nwurde und\n(1) Die in § 8 Absatz 1 genannten Messgeräte sind\nvorbehaltlich des Absatzes 2 zu kennzeichnen                   3. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungs-\nstelle, die in der Fertigungsphase beteiligt war; war\n1. mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der\nin der Fertigungsphase keine Konformitätsbewer-\nVerordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen\ntungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kenn-\nParlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über\nnummer anzugeben.\ndie Vorschriften für die Akkreditierung und Markt-\nüberwachung im Zusammenhang mit der Vermark-                   (5) Besteht ein Messgerät aus mehreren zusammen-\ntung von Produkten und zur Aufhebung der Verord-           arbeitenden Geräten, die keine Teilgeräte sind, so\nnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom            werden die Kennzeichnungen auf dem Hauptgerät an-\n13.8.2008, S. 30), nachfolgend                             gebracht.\n2. mit der Metrologie-Kennzeichnung, bestehend aus\ndem Großbuchstaben „M“ und den beiden letzten                                            § 15\nZiffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kenn-                       Aufschriften auf Messgeräten\nzeichnung angebracht wurde, beides zusammen\neingerahmt durch ein Rechteck, dessen Höhe der                 (1) Messgeräte sind mit folgenden Aufschriften zu\nHöhe der CE-Kennzeichnung entspricht, und nach-            versehen:\nfolgend                                                    1. dem Zeichen oder dem Namen oder der Fabrik-\n3. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungs-                   marke des Herstellers sowie einer zustellungsfähi-\nstelle, die an der Durchführung des Konformitätsbe-             gen Anschrift des Herstellers; eine Internetadresse,\nwertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt             unter der der Hersteller erreichbar ist, kann zusätz-\nwar; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in              lich angegeben werden; bis zum Ablauf des 19. April\nder Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnum-              2016 darf auf die Angabe der zustellungsfähigen An-\nmern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine                schrift des Herstellers verzichtet werden,\nKonformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist         2. Angaben zur Messgenauigkeit.\nauch keine Kennnummer anzugeben.\n(2) Messgeräte sind zusätzlich mit den folgenden\n(2) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind Messge-          Angaben zu versehen, wenn diese für die in § 8 Absatz 1\nräte in Form nichtselbsttätiger Waagen zu kennzeich-           Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte als gerätespe-\nnen                                                            zifische Anforderungen bestimmt sind oder wenn die\n1. mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Ver-          Angaben für den ordnungsgemäßen Betrieb oder die\nordnung (EG) Nr. 765/2008, nachfolgend                     Überwachung des Messgeräts erforderlich sind:\n1. Einsatzbedingungen,\n2. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungs-\nstelle, die an der Durchführung des Konformitätsbe-        2. Messkapazität,\nwertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt\n3. Messbereich,\nwar; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in\nder Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnum-         4. Identitätskennzeichnung,","2020          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\n5. Nummer der Baumusterprüfbescheinigung gemäß                des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)\nAnlage 4 Modul B Nummer 6 oder Nummer der Ent-            geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\nwurfsprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul H1            entsprechen.\nNummer 4.3,\n(6) Die Darstellung des Messwerts an einem Mess-\n6. Angaben darüber, inwieweit mitgelieferte Zusatzein-        gerät hat so zu erfolgen, dass der Teilungswert für ei-\nrichtungen, die Messergebnisse anzeigen, speichern        nen Messwert 1 mal 10n, 2 mal 10n oder 5 mal 10n\noder ausdrucken, dem Mess- und Eichgesetz und             beträgt, wobei „n“ eine ganze Zahl ist, sofern in den\ndieser Verordnung genügen.                                gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 zur Dar-\n(3) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen           stellung des Messwerts nichts anderes bestimmt ist.\nsind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1            Die Maßeinheit oder ihr Symbol ist in unmittelbarer\nund 2 mit folgenden Aufschriften zu versehen:                 Nähe des Zahlenwerts anzugeben.\n1. der Genauigkeitsklasse, die in einem Oval oder\nzwischen zwei durch Halbkreise miteinander ver-                                     § 16\nbundenen horizontalen Linien anzugeben ist,                                     Aufschriften\n2. der Höchstlast, wobei dem Massewert die Buch-                           auf sonstigen Messgeräten\nstabenfolge „Max“ vorangestellt ist,\nSonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:\n3. der Mindestlast, wobei dem Massewert die Buch-\nstabenfolge „Min“ vorangestellt ist,                     1. die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers\nund\n4. dem Wert in Masseeinheiten zur Einstufung und zur\nEichung einer Waage (Eichwert), wobei dem Wert           2. die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchsta-\ndie Zeichenfolge „e =“ vorangestellt ist,                    benfolge „Max“ vorangestellt ist.\n5. dem Teilungswert, sofern er von „e“ abweicht, wo-\nbei dem Wert die Zeichenfolge „d =“ vorangestellt                                   § 17\nist,\nBeizufügende Informationen\n6. der additiven Tarahöchstlast, sofern die Waage\ndiese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichen-             (1) Die nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 2 Nummer 3\nfolge „T = +“ vorangestellt ist,                         und § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Mess- und Eich-\ngesetzes beizufügenden Informationen müssen die\n7. der substraktiven Tarahöchstlast, sofern sie von der     Funktionsweise des Messgeräts in einer Bedienungs-\nHöchstlast abweicht und die Waage diese Größe            anleitung erläutern, wenn ein Hersteller nicht davon\nangibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge „T = –“          ausgehen darf, dass es auch ohne Bedienungsanlei-\nvorangestellt ist,                                       tung von jedermann ordnungsgemäß in seinem vollen\n8. dem Teilungswert der Taraeinrichtung, sofern er von      Funktionsumfang verwendet sowie gewartet und ge-\n„d“ abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge            prüft werden kann. Textliche Darstellungen müssen in\n„dT =“ vorangestellt ist,                                deutscher Sprache abgefasst sein. § 15 Absatz 5 ist\n9. der Tragfähigkeit, sofern sie von der Höchstlast ab-     anzuwenden.\nweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „Lim =“             (2) Die beizufügenden Informationen müssen leicht\nvorangestellt ist,                                       verständlich sein. Sie müssen folgende Angaben ent-\n10. den besonderen Temperaturgrenzen, angegeben in            halten, sofern diese für die vorgesehene Verwendung\n„…°C/…°C“, sofern die Waage für den Einsatz in-          des Messgeräts von Bedeutung sind:\nnerhalb besonderer Temperaturgrenzen bestimmt\n1. die Nennbetriebsbedingungen,\nist,\n11. dem Verhältnis zwischen Gewichtsschale und Last-          2. Angaben zu den mechanischen und elektromagneti-\nträger, sofern es sich um mechanische Dezimal-               schen Umgebungsbedingungen,\nwaagen handelt.                                          3. Angaben zu den oberen und unteren Temperatur-\nDie Höchstlast, die Mindestlast, der Eichwert und der             grenzen und den Feuchtebedingungen sowie zum\nTeilungswert müssen in der Nähe der Gewichtsanzeige               offenen oder geschlossenen Einsatzort, für die das\nangebracht sein. Jede Auswerteeinrichtung, die an                 Messgerät jeweils geeignet ist,\neinen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder\n4. Anweisungen für Aufstellung, Wartung, Reparaturen\nanschließbar ist, muss auch die entsprechenden Auf-\nund Prüfungen,\nschriften für diese Lastträger aufweisen.\n(4) Eine Maßverkörperung, ausgenommen Gewicht-             5. sonstige Anweisungen zur Gewährleistung eines\nstücke, ist mit einem Nennwert oder einer Skala und               fehlerfreien Betriebs sowie Angaben zu besonderen\nder verwendeten Maßeinheit zu markieren und mit einer             Einsatzbedingungen,\nAngabe oder einem Zeichen zu versehen, anhand derer           6. Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstel-\noder dessen der Hersteller eindeutig zu identifizieren            len, Teilgeräten oder Messgeräten.\nist. Weitere Pflichtangaben müssen auf der Verpackung\nangebracht werden.                                               (3) Beizufügende Informationen sind nicht erforder-\nlich für\n(5) Werden Maßeinheiten oder Symbole angegeben,\nmüssen diese dem Einheiten- und Zeitgesetz in der             1. Gruppen von identischen Messgeräten, die an dem-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985                   selben Einsatzort verwendet werden, sofern ein\n(BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 68           Exemplar der Informationen beigefügt ist, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014               2021\n2. Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistun-                 S. 48), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU\ngen.                                                          vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1)\nSatz 1 ist nicht für nichtselbsttätige Waagen anzuwen-            mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben\nden.                                                              wird (Kurzbezeichnung: EG-Reifendruckmessge-\nräte für Kraftfahrzeugreifen),\n(4) Messgeräten im Sinne des § 21c Absatz 5, des\n§ 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom              6. Gaszähler im Sinne der Richtlinie 71/318/EWG des\n7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch           Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der\nArtikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013               Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volu-\n(BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, sind abweichend            mengaszähler (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 21),\nvon Absatz 3 Beschreibungen zur Handhabung der Ab-                die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom\nleseeinrichtungen beizufügen. Die Beschreibungen                  31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit\nmüssen leicht verständlich abgefasst sein. Textliche              Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist\nDarstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst               (Kurzbezeichnung: EG-Gaszähler),\nsein.\n7. Volumenzähler für strömende Flüssigkeiten außer\nWasser im Sinne der Richtlinie 71/319/EWG des\nAbschnitt 3\nRates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der\nEG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung                       Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zähler\nfür Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 202 vom\n§ 18                                  6.9.1971, S. 32), die durch Artikel 22 der Richt-\nlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135\nVerfahrensgrundsätze,\nvom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober\nwesentliche Anforderungen\n2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Volu-\n(1) Die nachfolgend genannten Messgeräte dürfen in             menzähler für Flüssigkeiten),\nVerkehr gebracht und in Betrieb genommen werden,\nsofern für sie jeweils eine EG-Bauartzulassung und eine        8. Zusatzeinrichtungen zu Zählern für strömende Flüs-\nEG-Ersteichung vorliegen:                                         sigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie\n71/348/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur\n1. Messgeräte zur Ermittlung der Schüttdichte von\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nGetreide im Sinne der Richtlinie 71/347/EWG des\nstaaten über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für\nRates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der\nFlüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 239 vom\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\n25.10.1971, S. 9), die durch Artikel 22 der Richt-\nMessung der Schüttdichte von Getreide (ABl.\nlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135\nL 239 vom 25.10.1971, S. 1), die durch Artikel 2\nvom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober\nder Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl.\n2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Zu-\nL 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. De-\nsatzeinrichtung – Volumenzähler),\nzember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung:\nEG-Schüttdichte),                                         9. verkörperte Längenmaße im Sinne der Richtlinie\n2. Kaltwasserzähler     im     Sinne   der   Richtlinie         73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973\n75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974                    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-              gliedstaaten über verkörperte Längenmaße (ABl.\ngliedstaaten über Kaltwasserzähler (ABl. L 14 vom            L 335 vom 5.12.1973, S. 56), die durch Artikel 22\n20.1.1975, S. 1), die durch Artikel 2 der Richtlinie         der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl.\n2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom                   L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Ok-\n18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember                 tober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-\n2015 aufgehoben wird, soweit diese nicht von                 Längenmaße),\n§ 8 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind (Kurzbezeich-\n10. Kaltwasserzähler im Sinne der Richtlinie 75/33/EWG\nnung: EG-Kaltwasserzähler),\ndes Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung\n3. Alkoholometer im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG             der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kalt-\ndes Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der              wasserzähler (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1), die\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alko-            durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom\nholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262              31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit\nvom 27.9.1976, S. 143), die durch Artikel 2 der              Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist, so-\nRichtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl.                 weit diese von § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind\nL 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. De-             (Kurzbezeichnung: EG-Wasserzähler – Kaltwasser),\nzember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung:\nEG-Alkoholometer),                                       11. selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisie-\nren im Sinne der Richtlinie 75/410/EWG des Rates\n4. Aräometer für Alkohol im Sinne der Richtlinie                vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechts-\n76/765/EWG (Kurzbezeichnung: EG-Aräometer für                vorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige\nAlkohol),                                                    Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderband-\n5. Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen im             waagen) (ABl. L 183 vom 14.7.1975, S. 25), die\nSinne der Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom                durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom\n26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-            31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1)\nten der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte             mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist\nfür Kraftfahrzeugreifen (ABl. L 152 vom 6.6.1986,            (Kurzbezeichnung: EG-Förderbandwaagen),","2022            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\n12. Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch im Sinne          2. zylindrische Gewichtstücke der mittleren Fehlergren-\nder Richtlinie 76/891/EWG des Rates vom 4. No-                zenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm im Sinne\nvember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-              der Richtlinie 71/317/EWG (Kurzbezeichnung: zylin-\nten der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler (ABl.        drische EG-Gewichtstücke),\nL 336 vom 4.12.1976, S. 30), die durch Artikel 22         3. Wägestücke von 1 Milligramm bis 50 Kilogramm von\nder Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl.             höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Ge-\nL 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Ok-            nauigkeit im Sinne der Richtlinie 74/148/EWG des\ntober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-               Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der\nElektrizitätszähler),                                         Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wäge-\n13. Fahrpreisanzeiger im Sinne der Richtlinie 77/95/EWG             stücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauig-\ndes Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung               keitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABl.\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über               L 84 vom 28.3.1974, S. 3), die durch Artikel 3 der\nTaxameter (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 59), die               Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71\ndurch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom                vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember\n31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit            2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Wä-\nWirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist                   gestücke),\n(Kurzbezeichnung: EG-Fahrpreisanzeiger),                  4. Messanlagen für strömende Flüssigkeiten außer\n14. Messanlagen für strömende Flüssigkeiten außer                   Wasser im Sinne der Richtlinie 77/313/EWG des Ra-\nWasser im Sinne der Richtlinie 77/313/EWG des                 tes vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechts-\nRates vom 5. April 1977 zur Angleichung der                   vorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Mess-             für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 105 vom\nanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 105          28.4.1977, S. 18), die durch Artikel 22 der Richt-\nvom 28.4.1977, S. 18), die durch Artikel 22 der               linie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135\nRichtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl.                 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober\nL 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Ok-            2006 aufgehoben ist, soweit sie nicht durch Num-\ntober 2006 aufgehoben ist, soweit dies nach Num-              mer 3.1 des Anhangs dieser Richtlinie erfasst sind\nmer 3.1 des Anhangs dieser Richtlinie gefordert ist           (Kurzbezeichnung: EG-Volumenmessanlagen für\n(Kurzbezeichnung: EG-Volumenmessanlagen für                   Flüssigkeiten).\nFlüssigkeiten),                                           Die in Satz 1 genannten Messgeräte können vom Her-\n15. selbsttätige Kontroll- und Sortierwaagen im Sinne           steller unter dessen Verantwortung mit dem Sonderzei-\nder Richtlinie 78/1031/EWG des Rates vom 5. De-           chen nach Anhang I Nummer 3.3 der Richtlinie\nzember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-          2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\nten der Mitgliedstaaten über selbsttätige Kontroll-       tes vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vor-\nwaagen und Sortierwaagen (ABl. L 364 vom                  schriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüf-\n27.12.1978, S. 1), die durch Artikel 22 der Richt-        verfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) versehen\nlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135            werden.\nvom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober             (3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten\n2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Kon-             Messgeräten sind die Begriffsbestimmungen anzuwen-\ntroll- und Sortierwaagen),                                den, auf die in Anlage 6 Tabelle 1 Spalte 2 jeweils ver-\n16. Warmwasserzähler im Sinne der Richtlinie                    wiesen wird.\n79/830/EWG des Rates vom 11. September 1979                  (4) Für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-           können EG-Bauartzulassungen oder deren Verlänge-\ngliedstaaten über Warmwasserzähler (ABl. L 259            rungen bis einschließlich 30. November 2015 erteilt\nvom 15.10.1979, S. 1), die durch Artikel 22 der           werden. Für die in Absatz 1 Nummer 6 bis 16 genann-\nRichtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl.             ten Messgeräte können EG-Ersteichungen bis zum Ab-\nL 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Ok-        lauf der jeweiligen EG-Bauartzulassung, längstens bis\ntober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-           einschließlich 30. Oktober 2016 erteilt werden. Für die\nWasserzähler – Warmwasser).                               in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Messgeräte\n(2) Die nachfolgenden Messgeräte können in Ver-              können EG-Ersteichungen bis einschließlich 30. No-\nkehr gebracht, dürfen aber erst in Betrieb genommen             vember 2025 erteilt werden. Für die in Absatz 2 Num-\nwerden, wenn eine EG-Ersteichung vorliegt:                      mer 4 genannten Messgeräte können EG-Ersteichun-\n1. Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse              gen bis einschließlich 30. Oktober 2016 erteilt werden.\nvon 5 bis 50 Kilogramm im Sinne der Richtlinie              Im Übrigen können EG-Ersteichungen bis zum Ablauf\n71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur An-              der jeweiligen EG-Bauartzulassung, längstens bis ein-\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-          schließlich 30. November 2025 erteilt werden.\nten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzen-            (5) EG-Bauartzulassungen und EG-Ersteichungen\nklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische         dürfen nur erteilt werden, wenn die Messgeräte den we-\nGewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse            sentlichen Anforderungen genügen, auf die in der An-\nvon 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. L 202 vom                lage 6 Tabelle 1 Spalte 3 verwiesen wird. Auf EG-Erst-\n6.9.1971, S. 14), die durch Artikel 3 der Richt-            eichungen ab dem 1. Dezember 2015 sind weiterhin die\nlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom            Vorschriften jener europäischen Richtlinien anzuwen-\n18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015           den, auf die in Anlage 6 Tabelle 1 verwiesen wird, und\naufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Blockge-               zwar für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5\nwichte),                                                    und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in deren am 30. Novem-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014              2023\nber 2015 geltenden Fassung und für Messgeräte nach               (3) Die EG-Bauartzulassung kann widerrufen wer-\nAbsatz 1 Nummer 6 bis 16 und Absatz 2 Nummer 4 in             den, wenn\nderen am 30. Oktober 2006 geltenden Fassung.\n1. der Inhaber der EG-Bauartzulassung nach ihrer Er-\nteilung im Zulassungsschein bezeichnete Merkmale\n§ 19                                  des Messgeräts ändert oder inhaltliche Beschrän-\nEG-Bauartzulassung                             kungen oder Bedingungen nicht beachtet oder Auf-\nlagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht erfüllt\n(1) Die EG-Bauartzulassung ist bei der Physikalisch-\noder\nTechnischen Bundesanstalt zu beantragen. Der Antrag\nmuss den Anforderungen des Anhangs I Nummer 1 der             2. das Messgerät, für dessen Bauart eine EG-Bauart-\nRichtlinie 2009/34/EG genügen. Die beigefügten Unter-             zulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht\nlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.                 entspricht.\n(2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn er für die\nbezeichnete Gerätebauart bereits in einem anderen                                          § 21\nMitgliedstaat der Europäischen Union gestellt worden                               EG-Ersteichung\nist.\n(1) Die EG-Ersteichung ist bei der nach Landesrecht\n(3) Für die von der Physikalisch-Technischen Bun-          zuständigen Behörde zu beantragen. EG-Ersteichun-\ndesanstalt vorzunehmende EG-Bauartzulassungsprü-              gen können auch von staatlich anerkannten Prüfstellen\nfung, die auszustellenden Bescheinigungen, die vom            im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse durchgeführt werden.\nHersteller am Messgerät anzubringenden Kennzeichen\n(2) Wird die EG-Ersteichung eines Messgeräts bean-\nund die Bekanntmachung der Zulassung sind die Re-\ntragt, für das eine erforderliche EG-Bauartzulassung\ngelungen des Anhangs I Nummer 2, 3, 5 und 6 der\nRichtlinie 2009/34/EG anzuwenden. Im Verfahren der            von einer anderen Stelle als der Physikalisch-Techni-\nschen Bundesanstalt erteilt worden ist, ist der zustän-\nEG-Bauartzulassung sind ferner einzuhalten die Be-\ndigen Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer Aus-\nstimmungen\nfertigung des Zulassungsscheins in deutscher Sprache\n1. der Nummer V des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG          vorzulegen.\nfür die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kaltwasser-\nzähler,                                                      (3) Für die Durchführung der EG-Ersteichung, ein-\nschließlich der Kennzeichnung, sind die Regelungen\n2. bei der Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie                des Artikels 9 und des Anhangs II Nummer 1, 2 und 3\n86/217/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden       der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden.\nEG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen.\n(4) Im Verfahren der EG-Ersteichung sind ferner zu\n(4) Die EG-Bauartzulassung darf mit Nebenbestim-           beachten die Bestimmungen\nmungen verbunden werden. Sie ist auf zehn Jahre zu\nbefristen; ihre Gültigkeit darf um bis zu zehn Jahre ver-       1. der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie\nlängert werden. Die Zahl der Messgeräte, die in Über-              75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden\neinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt                EG-Kaltwasserzähler,\nwerden dürfen, ist nicht beschränkt.                            2. der Nummer 6 des Anhangs der Richtlinie\n(5) Bei Anwendung neuer Techniken darf die Physi-               86/217/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden\nkalisch-Technische Bundesanstalt nach Anhörung der                 EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen,\nübrigen Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 und 4           3. des Kapitels I, Buchstabe B Nummer 9.2, des Ka-\neine beschränkte EG-Bauartzulassung erteilen. Artikel 5            pitels II Nummer 8 und des Kapitels III Nummer 7\nAbsatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/34/EG ist anzuwen-              des Anhangs der Richtlinie 71/318/EWG für die un-\nden. Eine beschränkte EG-Bauartzulassung ist auf                   ter diese Richtlinie fallenden EG-Gaszähler,\nhöchstens zwei Jahre zu befristen und darf um bis zu\ndrei weitere Jahre verlängert werden. Für die Kenn-             4. der Nummern 10.2 und 11 des Anhangs der Richt-\nlinie 73/362/EWG für die unter diese Richtlinie fal-\nzeichnung der beschränkten EG-Bauartzulassung ist\nlenden EG-Längenmaße,\nAnhang I Nummer 3.2 der Richtlinie 2009/34/EG anzu-\nwenden.                                                         5. der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie\n(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt über-             75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden\nmittelt die Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung              EG-Wasserzähler – Kaltwasser,\ndem Antragsteller.                                              6. der Nummer 11 des Kapitels IV des Anhangs der\nRichtlinie 75/410/EWG für die unter diese Richtlinie\n§ 20                                   fallenden EG-Förderbandwaagen,\nRücknahme und                             7. Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 76/891/EWG\nWiderruf der EG-Bauartzulassung                        für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Elektrizi-\ntätszähler,\n(1) Die EG-Bauartzulassung ist zurückzunehmen,\nwenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Mess-           8. Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 77/95/EWG\nrichtigkeit oder die Messbeständigkeit des Messgeräts              für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Fahr-\nnicht gewährleistet war.                                           preisanzeiger,\n(2) Die EG-Bauartzulassung ist zu widerrufen, wenn           9. Nummer 3.2 des Anhangs der Richtlinie\nnachträglich Tatsachen eintreten, welche die Messrich-             77/313/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden\ntigkeit oder Messbeständigkeit beeinträchtigen.                    EG-Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten,","2024           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\n10. Nummer 8 des Kapitels IV des Anhangs der Richt-                (3) Wer ein Messgerät im Direktverkauf verwendet,\nlinie 78/1031/EWG für die unter diese Richtlinie fal-      muss es so aufstellen und benutzen, dass der Käufer\nlenden EG-Kontroll- und Sortierwaagen,                     den Messvorgang beobachten kann.\n11. Nummer VI des Anhangs der Richtlinie\n79/830/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden                                   § 24\nEG-Wasserzähler – Warmwasser.                                                 Vermutungswirkung\nBei EG-Ersteichungen ab dem 1. Dezember 2015 ist                   (1) Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten\nder Wortlaut der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten             nach § 23 erfüllen, wenn sie die Bedingungen einhalten,\nVorschriften in der am 30. November 2015 geltenden              die hierzu nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes in\nFassung anzuwenden, der in Satz 1 Nummer 3 bis 11               Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnis-\ngenannten Vorschriften in der am 30. Oktober 2006 gel-          sen ermittelt und veröffentlicht wurden.\ntenden Fassung.                                                    (2) Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten\nerfüllen, wenn sie die Bedingungen beachten, die in\nAbschnitt 4                           den Anlagen 1 bis 23 der Eichordnung in der zum\n31. Dezember 2014 geltenden Fassung enthalten sind.\nPflichten der Verwender\nDie Vermutungswirkung ist nur unter der Voraussetzung\nanzuwenden, dass zur Konkretisierung der Pflichten\nUnterabschnitt 1\nvon Verwendern\nA l l g e m e i n e P f l i c h t e n d e r Ve r w e n d e r 1. keine harmonisierten Normen oder normativen Do-\nkumente bestehen und\n§ 22\n2. keine Regeln, technischen Spezifikationen oder Er-\nVerkehrsfehlergrenzen                           kenntnisse nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes\n(1) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen                 ermittelt und veröffentlicht wurden.\nmüssen bei der Verwendung eine Verkehrsfehlergrenze\neinhalten, die dem Doppelten der für sie bestimmten                                        § 25\nFehlergrenze entspricht.                                                Ausnahmen bei Werten für Messgrößen\n(2) Messgeräte müssen in den übrigen Fällen bei der             Werte für die folgenden Messgrößen dürfen Verwen-\nVerwendung eine Genauigkeit aufweisen, die dem                  der angeben oder verwenden, auch ohne dass die an-\nStand der Technik unter Berücksichtigung der zu erfül-          gegebene Größe mit einem Messgerät im Sinne des\nlenden Messaufgabe entspricht. Es wird vermutet, dass           Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ermit-\ndie Verkehrsfehlergrenze eines Messgeräts eingehalten           telt worden ist:\nist, wenn sie nicht mehr als das Doppelte der Fehler-\n1. Messgrößen, soweit für den betreffenden Verwen-\ngrenze beträgt und eine anderweitige Feststellung des\ndungszweck Messgeräte dem Mess- und Eichge-\nRegelermittlungsausschusses nach den Vorschriften\nsetz und dieser Verordnung nicht unterliegen,\ndes § 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht veröffent-\nlicht ist.                                                      2. das Gewicht von genormten Flach- und Lang-\nerzeugnissen aus Stahl sowie Halbzeugen und\n§ 23                                Formstücken aus Stahl oder Gusseisen, wenn die\nLänge mit einem Messgerät im Sinne des Mess-\nAufstellung, Gebrauch                           und Eichgesetzes und dieser Verordnung bestimmt\nund Wartung von Messgeräten                           und das Gewicht nach den anerkannten Regeln der\n(1) Wer ein Messgerät verwendet im Sinne des § 1                 Technik aus den Werten für die Länge ermittelt wor-\nAbsatz 2 und 3, muss                                                den ist,\n1. sicherstellen, dass es                                       3. das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen der\na) über die für den Verwendungszweck erforderliche              Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei) angelie-\nGenauigkeit verfügt,                                        fert wird, wenn das Volumen der Milch\na) mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und\nb) für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen\nEichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt\ngeeignet ist und\nund mit dem Faktor 1,020 multipliziert worden\nc) innerhalb des zulässigen Messbereichs einge-                    ist oder\nsetzt wird,\nb) nach einem von der Molkerei errechneten, min-\n2. es so aufstellen, anschließen, handhaben und war-                   destens durch wöchentliches Nachwägen der\nten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuver-               Milch überprüften Faktor in Gewicht umgerechnet\nlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind;                   worden ist,\nbedarf ein Messgerät keiner eigenen Anzeige gemäß\n4. die Verbrennungsenthalpie von Gas, wenn sie nach\nAnlage 2 Nummer 9.1, hat der Verwender die zutref-\nden anerkannten Regeln der Technik ermittelt wor-\nfende Darstellung der Messergebnisse in anderer                 den ist,\nForm entsprechend dem Stand der Technik sicher-\nzustellen,                                                  5. das Gewicht von Mineralölen oder Flüssiggas sowie\ndas Volumen von Mineralölen oder Flüssiggas bei\n3. sicherstellen, dass die nach § 17 dem Gerät beizu-               der Abrechnungstemperatur, wenn die Größen nach\nfügenden Informationen jederzeit verfügbar sind.                den anerkannten Regeln der Technik bestimmt\n(2) Wer ein Messgerät verwendet, darf Verkehrsfeh-               worden sind und die im Betriebszustand mit Mess-\nlergrenzen nicht zu seinem Vorteil ausnutzen.                       geräten im Sinne des Mess- und Eichgesetzes ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014                2025\nmessenen Werte für Volumen oder Gewicht und                                          § 28\nTemperatur oder Dichte zusätzlich angegeben wer-                    Abgabe von flüssigen Brennstoffen\nden,\nWer Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 1 der Ener-\n6. das Gewicht oder Volumen von losem Sand und                giesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006\nKies bei Abgabe in Mengen bis zu 2 Kubikmetern.           (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert\n§ 26                           worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gekenn-\nAngabe von Gewichtswerten                       zeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird (leichtes\nHeizöl), oder Flüssiggas zum Zweck des Verheizens im\n(1) Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen\ngeschäftlichen Verkehr nach Volumen abgibt, hat das\nsind Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrunde\nVolumen der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszu-\nliegen, nur als Nettowerte anzugeben. Erfolgt die Ab-\nstand nach den allgemein anerkannten Regeln der\ngabe von losen Erzeugnissen an Personen, die das\nTechnik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius um-\nErzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder ge-\nzurechnen und das umgerechnete Volumen der Ab-\nwerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen\nrechnung zugrunde zu legen.\nTätigkeit verwenden, dürfen zusätzlich auch Brutto-\nwerte angegeben werden.\n§ 29\n(2) Das Verwenden gespeicherter Taragewichtswerte\nBesondere Vorschriften\nzur Berücksichtigung des Gewichts von Verpackungen\nfür das Verwenden von Messgeräten\noder Transportgeräten ist gestattet, wenn die ge-\nzur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung\nspeicherten Gewichtswerte den tatsächlichen Tara-\ngewichtswerten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung ent-               (1) Dosimetersonden für ein passives, integrierendes\nsprechen oder so bemessen sind, dass eine Benach-             Dosimeter dürfen von einer Stelle, die für die Aus-\nteiligung des Vertragspartners ausgeschlossen ist.            wertung von Dosimetersonden eines Dosimeters aus-\nGespeicherte Gewichtswerte für Kraftfahrzeuge dürfen          gestattet und qualifiziert ist (Dosimetriestelle), nur aus-\nzur Bestimmung von Nettowerten nur herangezogen               gegeben werden, wenn\nwerden, wenn sie unmittelbar vor oder nach der                1. das Dosimeter konformitätsbewertet ist und\nWägung des beladenen Kraftfahrzeugs festgestellt              2. die Dosimetriestelle regelmäßig mit Mustern von Do-\nwurden.                                                           simetersonden an Vergleichsmessungen teilnimmt\nund die dabei gestellten Anforderungen einhält.\nUnterabschnitt 2\nDie Vergleichsmessungen nach Satz 1 Nummer 2 wer-\nP f l i c h t e n d e r Ve r w e n d e r          den von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nb e i b e s o n d e r e n Ve r w e n d u n g e n       veranstaltet. Die Dosimetriestelle hat der zuständigen\nBehörde die Teilnahme an Vergleichsmessungen nach\n§ 27                           Satz 1 Nummer 2 und deren Ergebnis mitzuteilen. Die\nVerwenden von Ausschankmaßen                       Leitung der Dosimetriestelle hat dafür zu sorgen, dass\ndie Vorschriften der Sätze 1 und 3 eingehalten werden.\nBeim Verwenden für den geschäftsmäßigen Aus-\nschank sind Ausschankmaße nur mit einem der folgen-              (2) Eine Dosimetriestelle darf eine Dosimetersonde\nden Nennvolumina zulässig:                                    für ein passives, integrierendes Dosimeter nur auswer-\nten, wenn diese Dosimetersonde zuvor von ihr nach\n1.   1 Zentiliter,                                          Absatz 1 Satz 1 ausgegeben wurde.\n2.   2 Zentiliter,                                             (3) Elektronische Personendosimeter dürfen für\n3.   4 Zentiliter,                                          Messungen, in denen die Personendosis mit einem\n4.   5 Zentiliter,                                          Dosimeter nach § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der\nStrahlenschutzverordnung oder § 35 Absatz 4 Satz 3\n5.   10 Zentiliter,                                         Nummer 2 der Röntgenverordnung zu messen ist, nur\n6.   0,1 Liter,                                             von einer Dosimetriestelle verwendet werden. Die Fest-\n7.   0,15 Liter,                                            stellung der Personendosis der jeweiligen Person muss\nim Fall des Satzes 1 durch die Dosimetriestelle im\n8.   0,2 Liter,                                             Wege elektronischer Datenkommunikation erfolgen.\n9.   0,25 Liter,\nUnterabschnitt 3\n10.    0,3 Liter,\nÖffentliche Waage\n11.    0,33 Liter,\n12.    0,4 Liter,                                                                        § 30\n13.    0,5 Liter,                                                                  Pflichten beim\n14.    1 Liter,                                                        Verwenden einer öffentlichen Waage\n15.    1,5 Liter,                                                Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat\n16.    2 Liter,                                               1. die öffentliche Waage mit einem außen angebrach-\nten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu\n17.    3 Liter,                                                   kennzeichnen:\n18.    4 Liter,                                                   „Öffentliche Waage\n19.    5 Liter.                                                   Wägebereich von … kg bis … kg“;","2026          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\ndem Wort „Waage“ können Hinweise auf die Art der             (3) Messgeräte, die am Gebrauchsort geeicht wer-\nWaage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber          den, müssen ungehindert und gefahrlos zugänglich\nbeigefügt werden,                                         sein. Für ihre Eichung hat die antragstellende Person\n2. den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer          Arbeitshilfe und Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen.\nöffentlichen Waage der zuständigen Behörde unver-            (4) Die antragstellende Person hat auf Verlangen der\nzüglich anzuzeigen.                                       nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zu-\nständigen Behörde den Transport der Prüfmittel zu\n§ 31                               veranlassen oder besondere Prüfmittel bereitzustellen.\nPflichten bei der                            (5) Zur Eichung hat die antragstellende Person der\nDurchführung öffentlicher Wägungen                  nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zu-\nWer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei              ständigen Behörde die nach § 17 beizufügenden Unter-\nWägungen sicherzustellen, dass                                lagen des Messgeräts vorzulegen.\n1. diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen\n§ 34\nwerden und\n2. sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öf-                                    Eichfrist\nfentlichen Waage, das die Wägung durchführende               (1) Die Eichfrist eines Messgeräts beträgt zwei Jah-\nBetriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im          re, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist\nSinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-        1. in Anlage 7 oder\nprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem\nWägeergebnis haben.                                       2. in einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014\nerteilten Bauartzulassung der Physikalisch-Techni-\n§ 32                                   schen Bundesanstalt.\nNachweis des Wägeergebnisses                      Soweit nicht die Eichfrist nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des\nMess- und Eichgesetzes beginnt, ist für den Fristbeginn\n(1) Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat si-          auf den Tag der Eichung abzustellen. Wird ein Messge-\ncherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unter-             rät nach Ablauf der Eichfrist geeicht, beginnt die neue\nschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst        Eichfrist mit Ablauf der vorausgegangenen Eichfrist.\nermittelt hat. Folgende Angaben müssen in der Be-             Wenn ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist nach-\nscheinigung enthalten sein:                                   weislich länger als ein Jahr nicht verwendet wurde, ist\n1. die Angabe, dass es sich um eine öffentliche               für den erneuten Fristbeginn auf den Tag der Eichung\nWägung handelt,                                           abzustellen.\n2. Ort und Datum der Wägung,                                     (2) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich erge-\n3. der Auftraggeber der Wägung,                               benden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese\nbei Eichfristen, die mindestens ein Jahr betragen, erst\n4. die Art des Wägegutes,\nmit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch\n5. beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern              endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät in dem\ndas Kennzeichen,                                          Jahr in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14\n6. bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk aus-       gekennzeichnet wurde.\ngerüstet ist,                                                (3) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich erge-\na) der Stand des Zählwerks vor und nach der öffent-       benden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese\nlichen Wägung sowie                                    bei Eichfristen, die weniger als zwölf Monate betragen,\nb) das ermittelte Wägeergebnis.                           mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Frist\nrechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Mess-\n(2) Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die         gerät zum Ende des Jahres in Verkehr gebracht wurde,\nUnterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägun-         in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.\ngen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem\nZeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.                                        § 35\nAbschnitt 5                                            Verlängerung der Eichfrist\nauf Grund von Stichprobenverfahren\nEichung und Befundprüfung\nDie nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\nzuständige Behörde verlängert auf Antrag die Eichfrist\n§ 33\nderjenigen Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser\nPflichten der                           oder Wärme, die in einem Los zusammengefasst sind.\nantragstellenden Person bei der Eichung                Dazu ist nach anerkannten statistischen Grundsätzen\n(1) Die antragstellende Person hat die Messgeräte          eine bestimmte Größe und zufällige Auswahl einer zu\nfür die Eichung zu reinigen und ordnungsgemäß herzu-          prüfenden Stichprobe dieser Messgeräte zu ermitteln.\nrichten.                                                      Die Eichfrist wird verlängert, sofern\n(2) Bewegliche Messgeräte, die nicht am Ge-                1. nach anerkannten statistischen Grundsätzen davon\nbrauchsort geeicht werden, hat die antragstellende                auszugehen ist, dass mindestens 95 Prozent der\nPerson bei der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eich-             Messgeräte des Loses die wesentlichen Anforderun-\ngesetzes zuständigen Behörde oder an einem von der                gen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes\nzuständigen Behörde angegebenen Prüfungsort zur                   einhalten, wobei statt der Fehlergrenzen nach § 6\nEichung vorzuführen.                                              Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes die Messge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014             2027\nräte eine Genauigkeit aufweisen müssen, die im Hin-       ten Regeln der Technik erforderlich sind, sofern diese\nblick auf den zu verlängernden Zeitraum erwarten          Angaben im Rahmen der Eichung des betreffenden\nlassen, dass die Verkehrsfehlergrenzen während die-       Messgeräts anfallen.\nses Zeitraums jederzeit eingehalten werden,\n2. nachgewiesen ist, dass alle im Los erfassten Mess-                                   § 38\ngeräte baugleich sind,                                                Kennzeichnung der Messgeräte\n3. der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes             (1) Messgeräte werden bei der Eichung von der nach\nzuständigen Behörde das Stichprobenverfahren vor          § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständi-\nBeginn der Prüfungen angezeigt wurde,                     gen Behörde mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8\nNummer 1.1 oder 1.2 als geeicht gekennzeichnet. Das\n4. die Prüfungen durch Stellen durchgeführt wurden,\nMessgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8\ndie über die erforderliche Kompetenz und Ausstat-\nNummer 1.3 versehen werden, das jedoch nur an einer\ntung zur Durchführung von eichtechnischen Prüfun-\ngut sichtbaren Stelle angebracht werden darf.\ngen im Sinne des § 37 und zur Beurteilung der be-\ntroffenen Messgeräte verfügen,                               (2) Bei der Vorprüfung sind die in der jeweiligen\nStufe geprüften Teile mit dem Sicherungszeichen nach\n5. die Behandlung der Stichprobenmessgeräte, ein-             Anlage 8 Nummer 1.4 in Verbindung mit einem Datums-\nschließlich der Aufbewahrung der Stichprobenmess-         zeichen zu kennzeichnen.\ngeräte, sowie die Vorbereitung und Durchführung\nder Prüfungen, einschließlich der Dokumentation              (3) Messgeräte sind durch das Aufbringen von Si-\nder Prüfungen, fachgerecht erfolgten,                     cherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.4 gegen\nein unbefugtes Öffnen zu schützen. Als Sicherungszei-\n6. die zuständige Behörde die Möglichkeit zur Überwa-         chen kann auch das Eichkennzeichen verwendet wer-\nchung der Prüfungen hatte und ihren Festlegungen          den.\nentsprochen wurde; dies schließt insbesondere das\nRecht der Behörde ein, nähere Festlegungen zur Be-           (4) Wird ein geeichtes Messgerät für vorschriftswid-\nstimmung der Stichprobe zu treffen, und                   rig befunden und kann es nicht unmittelbar in einen\nordnungsgemäßen Zustand versetzt werden, so ist\n7. das Stichprobenverfahren so rechtzeitig begonnen           das Eichkennzeichen zu entwerten oder ein Entwer-\nwurde, dass alle Messgeräte des Loses vor Beendi-         tungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.5 anzubringen.\ngung der Eichfrist ersetzt werden könnten, sofern\nder Nachweis der Messrichtigkeit im Rahmen des                                      § 39\nStichprobenverfahrens nicht gelingt.\nDurchführung der Befundprüfung\nBei der Verlängerung der Eichfrist ist der Einfluss des\n(1) Auf eine Befundprüfung nach § 39 Absatz 1 des\nzu erwartenden Alterungsverhaltens der Messgeräte\nMess- und Eichgesetzes sind die Regelungen des\nauf die Messbeständigkeit unter den gegebenen Ver-\n§ 37 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wobei\nwendungsbedingungen angemessen zu berücksichti-\nan Stelle der Fehlergrenzen die Verkehrsfehlergrenzen\ngen.\nzu berücksichtigen sind.\n§ 36                                  (2) Bei der Befundprüfung ist die Verwendungssitua-\ntion des Messgeräts zu berücksichtigen.\nDurchführung der Eichung\n(3) Auf Verlangen der antragstellenden Person kann\nDie Eichung besteht aus der eichtechnischen Prü-           auch eine Teilbefundprüfung im Hinblick auf einzelne\nfung (§ 37) und dem Aufbringen der Eichkennzeichen            Aspekte der Befundprüfung durchgeführt werden.\nauf dem Messgerät (§ 38).\nAbschnitt 6\n§ 37\nSoftwareaktualisierung\nEichtechnische Prüfung\n(1) Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts                                      § 40\nkann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder                          Genehmigungsverfahren zur\nmehreren Vorprüfungen und einer Schlussprüfung be-                 Aktualisierung von Software in Messgeräten\nstehen.\n(1) Antragsbefugt sind\n(2) Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts\n1. Wirtschaftsakteure oder\nmuss den angegebenen Messbereich unter Berück-\nsichtigung der Fehlergrenzen abdecken. Die zuständige         2. Verwender von Messgeräten.\nBehörde kann auf eine eichtechnische Prüfung in den              (2) Die Genehmigung kann für die Aktualisierung ei-\nMessbereichen verzichten, die geringer als die Fehler-        nes oder mehrerer Messgeräte bei der in § 40 Absatz 1\ngrenzen sind.                                                 des Mess- und Eichgesetzes genannten Behörde bean-\n(3) Über das Ergebnis der Eichung ist auf Verlangen        tragt werden.\ndes Antragstellers ein Eichschein auszustellen. Das              (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn\nVerlangen muss spätestens bei der Durchführung der            die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:\nEichung erklärt werden. In den Eichschein sind auf\nVerlangen des Antragstellers auch jene Angaben aufzu-         1. das Messgerät, für das die aktualisierte Software be-\nnehmen, die für eine benötigte Anerkennung als metro-             stimmt ist,\nlogischer Rückführungsnachweis nach den anerkann-                 a) ist konkret bezeichnet,","2028            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\nb) ist zur Aktualisierung von Software geeignet und         des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der\ndie Eignung ist durch eine Konformitätsbeschei-         Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102),\nnigung bestätigt, wobei dies insbesondere um-           das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli\nfasst, dass                                             2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, ist anzu-\naa) die Aktualisierung der Software nach dem Be-        wenden.\nginn selbsttätig abläuft,                             (5) Die Aktualisierung der Software eines Messge-\nbb) durch informationstechnische Verfahren ge-          räts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zuge-\nwährleistet ist, dass die Software zur Aktuali-    stimmt hat.\nsierung aus einer autorisierten Quelle stammt\nund nicht verändert wurde gegenüber der in                                    § 41\nder Konformitätsbescheinigung genannten                             Konformitätsbewertung\nSoftware,                                                        der aktualisierten Software\ncc) Aktualisierungen und Aktualisierungsversu-             Die Konformitätsbewertung der aktualisierten Soft-\nche der Software im Messgerät automatisch          ware hat durch eine Konformitätsbewertungsstelle im\nprotokolliert werden und für einen Zeitraum        Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 14 Absatz 1\nvon sechs Monaten nach Ablauf der Eichfrist        Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes zu erfolgen, die zur\ngespeichert werden,                                Bewertung der jeweiligen Baumuster berechtigt ist.\n2. eine Konformitätsbescheinigung vorliegt, die die\nÜbereinstimmung des mit der aktualisierten Soft-                                   Abschnitt 7\nware versehenen Baumusters des Messgeräts mit                                   Prüfstellen für die\nden wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6                   Eichung von Messgeräten für Elektrizität,\nAbsatz 2 des Mess- und Eichgesetzes bestätigt und               Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer\n3. die zuständige Behörde hat durch Stichproben die\nRichtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft.                          Unterabschnitt 1\n(4) Die Genehmigung zum Verwenden von Messge-                      Staatlich anerkannte Prüfstellen\nräten mit aktualisierter Software nach § 37 Absatz 6 des\nMess- und Eichgesetzes ist auf Antrag vorläufig zu er-                                     § 42\nteilen, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzun-                            Antrag und Anerkennung\ngen erfüllt sind:\n(1) Prüfstellen können staatlich anerkannt werden für\n1. die Anforderungen des Absatzes 3 Nummer 1 sind\n1. die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas,\nerfüllt,\nWasser oder Wärme im Sinne des § 40 Absatz 3\n2. die beauftragte Stelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 5                des Mess- und Eichgesetzes und\ndes BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I               2. die Befundprüfung dieser Messgeräte im Sinne des\nS. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des              § 39 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes.\nGesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ge-\nändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung            (2) Dem Antrag sind die für die Beurteilung der An-\noder eine von dieser Stelle nach § 9 des Gesetzes           erkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben\nzur Stärkung der Sicherheit in der Informationstech-        und Unterlagen beizufügen.\nnik des Bundes zertifizierte oder eine vergleichbare           (3) Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zu-\nStelle bestätigt hat, dass                                  ständigen Behörde anerkannt werden, wenn\na) eine informationstechnische Sicherheitslücke in          1. die Prüfstelle die Voraussetzungen          nach   den\nder Software des Messgeräts besteht, die den                §§ 43 und 44 erfüllt und\nunerlaubten Zugriff auf das Messgerät über Netz-        2. die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüf-\nwerke ermöglicht,                                           stelle nach § 48 öffentlich bestellt sind.\nb) eine hohe Dringlichkeit zur Beseitigung der Si-          Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle\ncherheitslücke gegeben ist und                          noch nicht öffentlich bestellt, darf eine Anerkennung\nc) die aktualisierte Software zur Behebung der si-          der Prüfstelle nur unter der aufschiebenden Bedingung\ncherheitstechnischen Lücke geeignet ist, an-            der öffentlichen Bestellung dieser Personen erteilt wer-\nschließend                                              den.\n3. die Konformitätsbewertungsstelle bei der Physika-               (4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. In der\nlisch-Technischen Bundesanstalt eine vorläufige             Anerkennung sind zu benennen:\nKonformitätsbescheinigung zur messtechnischen               1. die Messgerätearten, für die die Prüfstelle tätig wer-\nEignung der aktualisierten Software erstellt hat,               den darf, und\n4. die zuständige Behörde durch Stichproben die Rich-           2. die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen und\ntigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft hat             Befundprüfungen vorgenommen werden dürfen.\nund\n5. das Verfahren zur Softwareaktualisierung nach Ab-                                       § 43\nsatz 3 eingeleitet wurde.                                               Anforderungen an die Prüfstelle\nDie vorläufige Genehmigung nach Satz 1 ist innerhalb               (1) Der Träger der Prüfstelle muss rechtsfähig, die\nvon vier Werktagen zu erteilen; sie gilt nach Ablauf der        Prüfstelle soll rechtsfähig sein. Ist die Prüfstelle nicht\ngenannten Frist als erteilt. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4        selbst rechtsfähig, muss sie als organisatorisch selb-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014                2029\nständige Einheit so eingerichtet und unterhalten wer-            (5) Die Prüfstelle unterhält ein den anerkannten Re-\nden, dass eine sach- und fachgerechte Eichung und             geln der Technik entsprechendes Qualitätsmanage-\nBefundprüfung gewährleistet ist.                              mentsystem, das der Art, der Bedeutung und dem Um-\n(2) Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Eichung       fang der durchzuführenden Tätigkeiten entspricht und\nund Befundprüfung sach- und fachgerecht durchzufüh-           das eine eindeutige Trennung zwischen den Aufgaben,\nren; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere         die die Prüfstelle im Rahmen der Anerkennung wahr-\nfinanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich      nimmt und den übrigen Aufgaben sicherstellt.\nauf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Eichun-\ngen und Befundprüfungen auswirken könnte und ins-                                         § 44\nbesondere von Personen oder Personengruppen aus-                       Haftpflichtversicherung der Prüfstelle\ngeht, die ein Interesse am Ergebnis der Eichungen und\nBefundprüfungen haben. Die Unparteilichkeit der                  (1) Die Haftpflichtversicherung, die die Prüfstelle\nPrüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals ist        nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes\nsicherzustellen. Die Prüfstelle muss eine dementspre-         abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden\nchende Verpflichtungserklärung der obersten Leitung           bestimmt:\ndes Trägers der Prüfstelle vorweisen. Die Vergütung           1. Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich\nder Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals            aus der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Prüfstelle\ndarf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Ei-            ergeben und\nchungen oder Befundprüfungen oder nach deren Er-\ngebnissen richten.                                            2. Schäden, für die die Prüfstelle nach § 278 oder\n§ 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen\n(3) Der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit muss            hat.\ndie Einrichtung der Prüfstelle rechtfertigen. Die Prüf-\nstelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Eichung          (2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im\nund Befundprüfung zu bewältigen, für die sie die Kom-         Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungs-\npetenz beansprucht. Die Prüfstelle muss für die Ei-           unternehmen genommen werden und für die gesamte\nchung und die Prüftätigkeiten sowie für jede Art und          Dauer der Anerkennung der Prüfstelle bestehen.\nKategorie von Messgeräten, für die sie tätig werden              (3) Das Versicherungsunternehmen kann die Haf-\nwill, über Folgendes verfügen:                                tung nur für die folgenden Ersatzansprüche ausschlie-\n1. über die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit         ßen:\nFachkenntnis und ausreichender einschlägiger Er-          1. Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverlet-\nfahrung, um die bei der Eichung und der Befundprü-            zung des Versicherungsnehmers oder\nfung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,\n2. Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch\n2. über Beschreibungen von Verfahren, nach denen die              die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.\nEichung und die Prüftätigkeiten durchgeführt wer-\nden, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit             (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für je-\ndieser Verfahren sicherzustellen,                         den Versicherungsfall 250 000 Euro.\n3. über die erforderlichen Mittel zur angemessenen               (5) Es kann ein Selbstbehalt bis zu 1 Prozent der\nErledigung der technischen und administrativen Auf-       Mindestversicherungssumme vereinbart werden.\ngaben, die mit der Eichung und den Prüftätigkeiten\nverbunden sind, einschließlich Zugang zu allen be-                         Unterabschnitt 2\nnötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.\nPrüfstellenleitung\n(4) Die Prüfstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter,\ndie für die Durchführung der Eichung und Befundprü-                                       § 45\nfung zuständig sind,\nLeitung und stellvertretende Leitung\n1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie\nfür alle Eich- und Prüftätigkeiten qualifiziert, für die     Die Leitung oder stellvertretende Leitung einer Prüf-\ndie Prüfstelle tätig werden will,                         stelle darf nur ausüben, wer von der zuständigen Be-\n2. über eine ausreichende Kenntnis der Messgeräte             hörde öffentlich bestellt ist und verpflichtet ist nach den\nund der Eich- und Prüfverfahren verfügen und die          Vorschriften des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März\nentsprechende Befugnis besitzen, solche Eichungen         1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4\nund Befundprüfungen durchzuführen,                        des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942)\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.\n3. angemessene Kenntnisse der einschlägigen recht-            Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellver-\nlichen Bestimmungen besitzen, insbesondere der            tretenden Leitung erfolgt für die Tätigkeit an einer be-\nwesentlichen Anforderungen, die die Messgeräte            stimmten Prüfstelle.\nnach §§ 7 oder 8 zu erfüllen haben, sowie der gel-\ntenden harmonisierten Normen, der geltenden nor-\n§ 46\nmativen Dokumente und der vom Ausschuss nach\n§ 46 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes                                     Antrag\nermittelten Normen und Spezifikationen,                      (1) Wer als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende\n4. Kennzeichnungen, Bescheinigungen, Protokolle und           Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle tä-\nBerichte erstellen können, die als Nachweis für           tig sein will, hat seine Bestellung bei der zuständigen\ndurchgeführte Eichungen und Prüftätigkeiten die-          Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg zu be-\nnen.                                                      antragen.","2030           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\n(2) Die antragstellende Person hat dem Antrag bei-                           Unterabschnitt 3\nzufügen:\nBetrieb der\n1. die genaue Bezeichnung der Prüfstelle und deren                    staatlich anerkannten Prüfstelle\nTräger,\n§ 49\n2. ihren Lebenslauf,\nBezeichnung und Anzeige\n3. Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen                       der staatlich anerkannten Prüfstelle\nSachkunde nach § 47,                                          (1) Staatlich anerkannte Prüfstellen führen die Be-\nzeichnung „Staatlich anerkannte Prüfstelle“ mit einem\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des\nZusatz, der auf die Art der Messgeräte hinweist, für die\nBundeszentralregistergesetzes in der Fassung der\nEichungen und Befundprüfungen durchgeführt werden\nBekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I\ndürfen, und den Träger der Prüfstelle nennt.\nS. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I                   (2) Der Träger der staatlich anerkannten Prüfstelle\nS. 3556) geändert worden ist, in der jeweils gelten-       hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:\nden Fassung und\n1. die Aufnahme und die Einstellung des Betriebs der\n5. die Erklärung des Trägers der Prüfstelle, dass dieser           staatlich anerkannten Prüfstelle sowie\nmit der Bewerbung einverstanden ist.                       2. die Aufnahme und das Ende der Beschäftigung der\nLeitung und der stellvertretenden Leitung der staat-\nDie Unterlagen nach Satz 1, ausgenommen Ausbil-\nlich anerkannten Prüfstelle.\ndungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antrag-\nstellung nicht älter als drei Monate sein.\n§ 50\n§ 47                                             Durchführung von Eichungen\ndurch staatlich anerkannte Prüfstellen\nSachkunde\n(1) Für die Durchführung der Eichung durch staatlich\nDie erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die           anerkannte Prüfstellen sind die §§ 33 und 37 entspre-\nantragstellende Person                                         chend anzuwenden.\n(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen kennzeich-\n1. die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt,                nen Messgeräte bei der Eichung mit dem Eichkennzei-\nchen nach Anlage 8 Nummer 2.1 als geeicht. Das\n2. mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüf-\nMessgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8\nstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfah-\nNummer 1.3 versehen werden, das an einer gut sicht-\nrungen verfügt und\nbaren Stelle angebracht werden darf, wobei an Stelle\n3. durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für            des Namens der Eichbehörde der der staatlich aner-\nMetrologie die erforderlichen Kenntnisse des ge-           kannten Prüfstelle einzusetzen ist.\nsetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.                       (3) Die staatlich anerkannten Prüfstellen schützen\nMessgeräte gegen ein unbefugtes Öffnen, indem sie\n§ 48                               ein Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 2.2 auf-\nbringen. Als Sicherungszeichen kann auch das Eich-\nÖffentliche Bestellung                       kennzeichen verwendet werden. Wird ein Messgerät\nfür vorschriftswidrig befunden, so ist § 38 Absatz 4 an-\n(1) Die öffentliche Bestellung der Leitung und der          zuwenden.\nstellvertretenden Leitung der Prüfstelle erfolgt durch\nAushändigung einer Bestellungsurkunde, nachdem die                                       § 51\nVerpflichtung der Person vorgenommen wurde.\nDurchführung von Befundprüfungen\n(2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn                 durch staatlich anerkannte Prüfstellen\n1. die Voraussetzungen der Bestellung nicht gegeben               (1) Staatlich anerkannte Prüfstellen sind im Rahmen\nsind,                                                      ihrer Prüfbefugnisse verpflichtet, auf Antrag Befundprü-\nfungen vorzunehmen.\n2. die antragstellende Person oder ein Angehöriger im             (2) Befundprüfungen einer staatlich anerkannten\nSinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-         Prüfstelle dürfen nur von der Leitung oder der stellver-\nprozessordnung an dem Trägerunternehmen nicht              tretenden Leitung einer staatlich anerkannten Prüfstelle\nnur geringfügig beteiligt ist oder                         oder unter der unmittelbaren Aufsicht von einem der\nbeiden vorgenommen werden. Mit der staatlichen An-\n3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die an-\nerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen und in-\ntragstellende Person die erforderliche Zuverlässig-\nhaltliche Beschränkungen sind auch für diese Prüfun-\nkeit für die Leitung der Prüfstelle oder die Stellver-\ngen maßgebend.\ntretung nicht besitzt, insbesondere wenn sie keine\nUnparteilichkeit gewährleisten kann oder in unge-             (3) Für die Durchführung der Befundprüfungen durch\nordneten Vermögensverhältnissen lebt.                      staatlich anerkannte Prüfstellen ist § 39 anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014              2031\n§ 52                               2. der Instandsetzer das Mess- und Eichgesetz und\nPrüfungsunterlagen                              diese Verordnung nicht beachtet oder\n3. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht\nDie staatlich anerkannten Prüfstellen haben über die\nmehr gegeben sind.\nvon ihnen durchgeführten Eichungen und Befundprü-\nfungen Unterlagen zu fertigen, die jederzeit für eine\n§ 55\nNachprüfung verfügbar sein müssen. Die Unterlagen\nsind zwei Jahre aufzubewahren.                                               Pflichten der Instandsetzer\n(1) Der Instandsetzer hat die instand gesetzten\n§ 53                               Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen kennt-\nVerantwortung der Prüfstellenleitung                lich zu machen, wenn\n(1) Die Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle       1. alle Voraussetzungen des § 37 Absatz 5 Nummer 1,\noder bei ihrer Abwesenheit die stellvertretende Leitung           2 und 4 des Mess- und Eichgesetzes erfüllt sind und\nist insbesondere dafür verantwortlich, dass                   2. die Instandsetzung von einer Person seines Betriebs\n1. nur Messgeräte geeicht werden, die dem Mess- und               durchgeführt wurde, die über die hierfür erforderliche\nEichgesetz und dieser Verordnung entsprechen,                 nachgewiesene Sachkunde verfügt; der Instandset-\nzer hat eine Übersicht der Personen seines Betriebs\n2. die Prüfungen ordnungsgemäß vorgenommen und                    zu führen, die über die erforderliche nachgewiesene\ndabei Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Be-               Sachkunde verfügen.\nschränkungen der staatlichen Anerkennung beach-\nIm unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens sind\ntet werden,\nbeim Anbringen des Instandsetzerkennzeichens das\n3. Prüfungen, die keine Eichungen oder Befundprüfun-          Datum seiner Anbringung und das Namenskürzel der\ngen sind, nicht als von einer staatlich anerkannten       Person einzutragen, die das Gerät instand gesetzt hat.\nPrüfstelle ausgeführt bezeichnet werden und hierbei\n(2) Der Instandsetzer hat Zusatzzeichen am Mess-\nkeine auf die Prüfstelle hinweisenden Prüfzeichen\ngerät im Sinne der Anlage 8 Nummer 1.3 nach der In-\nverwendet werden und\nstandsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungszei-\n4. Eichkennzeichen und Sicherungszeichen gegen                chen hat der Instandsetzer durch das Sicherungszei-\nmissbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert          chen im Sinne der Anlage 8 Nummer 3.2 zu ersetzen,\nsind.                                                     bevor er das Instandsetzerkennzeichen anbringt.\n(2) Sind sowohl die Leitung als auch die stellvertre-         (3) Der Instandsetzer hat die zuständige Behörde\ntende Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle ver-       unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung\nhindert, dürfen keine Eichungen vorgenommen werden.           schriftlich oder elektronisch zu informieren; dabei hat\ner das Messgerät näher zu bezeichnen und den Stand-\nUnterabschnitt 4                             ort des Messgeräts anzugeben.\nInstandsetzer                                 (4) Der Instandsetzer hat der zuständigen Behörde\nFolgendes unverzüglich mitzuteilen:\n§ 54                               1. die Verlagerung seines Firmensitzes,\nBefugniserteilung an Instandsetzer                 2. den Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen\n(1) Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instand-            nach § 54 Absatz 1 Satz 2 und\nsetzer) auf Antrag die Befugnis erteilen, instand ge-         3. die Einstellung seiner Tätigkeit.\nsetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu ma-             (5) Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat der\nchen (Instandsetzerkennzeichen). Voraussetzung für            Instandsetzer der Behörde unverzüglich sämtliche In-\ndie Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über        standsetzerkennzeichen zu übergeben.\ndie zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen\nund über sachkundiges Personal verfügen.\nAbschnitt 8\n(2) Die zuständige Behörde darf Angaben und Unter-\nMeldeverfahren der Behörden\nlagen zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 2 genannten\nVoraussetzungen verlangen.\n§ 56\n(3) Die Befugnis wird schriftlich oder durch elektro-\nMeldeverfahren\nnische Übersendung einer Bescheidung für bestimmte\nMessgerätearten erteilt. Dem Instandsetzer wird ein              (1) Für Meldungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des\nInstandsetzerkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 3.1             Mess- und Eichgesetzes an die Europäische Kommis-\nzugeteilt. Die zuständige Behörde informiert die für die      sion und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europä-\nmetrologische Überwachung zuständigen Behörden                ischen Union haben die Marktüberwachungsbehörden\nüber die Erteilung der Befugnis.                              das Informationssystem nach Artikel 23 Absatz 1 der\nVerordnung (EG) Nr. 765/2008 zu verwenden, soweit\n(4) Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der\neuropäische Vorschriften keinen anderen Informations-\nVoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 regelmäßig\nweg vorsehen.\nnach, spätestens alle fünf Jahre.\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden informieren die\n(5) Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn              Physikalisch-Technische Bundesanstalt über Meldun-\n1. dies nach den Vorschriften der Verwaltungsverfah-          gen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Mess- und Eich-\nrensgesetze angezeigt ist,                                gesetzes.","2032          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\nAbschnitt 9                                gen, wenn sie die baulichen Anforderungen erfüllen,\ndie nach § 15 oder § 77 Absatz 3 der Eichordnung in\nBußgeldvorschriften,\nder am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung be-\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                        stimmt sind,\n§ 57                              2. sind § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 14 Absatz 1 auf\nOrdnungswidrigkeiten                            die in Nummer 1 genannten Messgeräte nicht anzu-\nwenden und\nOrdnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Num-\nmer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vor-           3. ist § 9 Absatz 1 Satz 2 auf Messgeräte im Sinne der\nsätzlich oder fahrlässig                                          Richtlinie 2004/22/EG nicht anzuwenden, deren\nBauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der\n1. entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze\nEichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zu-\nausnutzt,\ngelassen worden ist.\n2. entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,\n(2) § 28 ist bei der Abgabe von Flüssiggas zum Ver-\n3. entgegen § 40 Absatz 5 die Software eines Mess-\nheizen auf Messgeräte, die bis zum Ablauf des 31. De-\ngeräts aktualisiert,\nzember 2014 in Betrieb genommen wurden und die Ein-\n4. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder               richtungen zur Umrechnung des Volumens der abgege-\nNummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein           benen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allge-\nMessgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig    mein anerkannten Regeln der Technik auf eine Tempe-\nkenntlich macht,                                         ratur von 15 Grad Celsius nicht enthalten, erst ab dem\n5. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht,          1. Januar 2020 anzuwenden. Für Messgeräte nach\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,           Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genom-\nmen werden, ist § 28 ab dem 1. Januar 2017 anzuwen-\n6. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen\nden.\nnicht oder nicht rechtzeitig entwertet,\n7. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszei-             (3) Kennzeichen der Eichbehörden im Sinne des\nchen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-     § 38, der staatlich anerkannten Prüfstellen im Sinne\nsetzt,                                                   des § 50 Absatz 2 und 3 sowie der Instandsetzer im\nSinne des § 54 Absatz 3 Satz 2, des § 55 Absatz 2\n8. entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Infor-\ndürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in\nmation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\neiner Form verwendet werden, die den Anforderungen\ngibt,\nder Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 gelten-\n9. entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht       den Fassung entspricht.\nrichtig oder nicht rechtzeitig macht oder\n(4) § 43 Absatz 5 ist nicht auf staatlich anerkannte\n10. entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzei-          Prüfstellen anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. De-\nchen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.              zember 2014 nach § 49 der Eichordnung in der bis da-\nhin geltenden Fassung anerkannt worden sind.\n§ 58\nÜbergangsvorschriften                          (5) Den Anforderungen von Anlage 2 Nummer 10\nbraucht für Messgeräte, die nicht Messgeräte im Sinne\n(1) Bis zum Ablauf des 30. Oktober 2016:                   des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 sind, bis zum Ablauf\n1. wird unwiderleglich vermutet, dass Messgeräte den          des 31. Dezember 2016 noch nicht entsprochen zu\nwesentlichen Anforderungen des § 7 Absatz 1 genü-         werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014       2033\nAnlage 1\n(zu § 2 Satz 2)\nAusnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte\nDie nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser\nVerordnung ausgenommen:\n1. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Län-\ngen- oder Flächenbestimmung:\na) verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger,\nb) Längenmessgeräte\naa) zur Messung von\naaa) Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger,\nbbb) Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger,\nccc) Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,\nbb) ausgeführt als\naaa) Fadenzähler, Messschieber, Messschrauben, Messuhren,\nbbb) Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei\nVerkaufseinheiten von 10 000 Metern oder weniger,\nccc) Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme,\nddd) Verbandsstoffmessmaschinen,\nc) Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vor-\ngegebener Form und vorgegebenen Abmessungen.\n2. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Masse:\nkeine.\n3. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur:\nThermometer zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).\n4. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Drucks:\nkeine.\n5. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Volumens:\na) Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen\naa) die über Messanlagen befüllt werden, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegen, wenn gewährleistet\nist, dass Teilentnahmen vor Erreichen des Bestimmungsorts nicht erfolgen können,\nbb) als Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli\n1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen wurden,\ncc) zur Bestimmung des Volumens von Abfall oder Bodenaushub,\nb) Messgeräte für ruhende Flüssigkeiten\naa) für Bitumen,\nbb) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungs-\nverordnung in der jeweils geltenden Fassung,\nc) Messgeräte für strömende Flüssigkeiten\naa) für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser oder Löschwasser,\nbb) zur Füllung von Ausschankmaßen,\ncc) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungs-\nverordnung in der jeweils geltenden Fassung,\nd) Gaszähler für Wasserdampf.\n6. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität:\na) Elektrizitätszähler\naa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeits-\nfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Ge-\nsamtnetz verkehren,\nbb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik,\ncc) zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,","2034         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\ndd) zur Bestimmung des Überschussblindverbrauchs, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusam-\nmengesetzt sind,\nb) Messwandler für Elektrizitätszähler\naa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeits-\nfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Ge-\nsamtnetz verkehren,\nbb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik.\n7. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislauf-\nsystemen):\nkeine.\n8. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzen-\ntration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten:\na) Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem opti-\nschen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für\nmilchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht,\nb) Messgeräte zur Bestimmung des Zuckergehalts in wässrigen Lösungen durch Lichtbrechung in flüssigen\nMedien (Refraktometer).\n9. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzen-\ntration oder Volumenkonzentration bei anderen Medien als Flüssigkeiten:\nMessgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren,\nwenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Unter-\nsuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht.\n10. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von\nströmenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen:\nkeine.\n11. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Grö-\nßen:\nkeine.\n12. Aus der Gruppe der Messgeräte im öffentlichen Verkehr:\na) mechanische Reifenprofilmessgeräte,\nb) Bremsverzögerungsmessgeräte,\nc) Bremsprüfstände,\nd) Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,\ne) Messgeräte zur Überwachung von Wasserfahrzeugen, wenn diese nicht die Geschwindigkeit betreffen,\nsowie von Luft- und Schienenfahrzeugen,\nf) Messgeräte zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten im Sinne der An-\nlage XVIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch\nArtikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung, sofern dort nicht etwas anderes bestimmt ist,\ng) Parkuhren und Parkscheinautomaten,\nh) Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen, die bestimmt sind\naa) für Selbstfahrer,\nbb) als Mietomnibusse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes\nvom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\ncc) für Beförderungen, die vom Personenbeförderungsgesetz freigestellt sind nach der Freistellungs-Ver-\nordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden\nist, in der jeweils geltenden Fassung,\ndd) als Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs.\n13. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung\nkeine.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014         2035\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 1 Satz 3)\nAnforderungen an Messgeräte\nMessgeräte müssen die nachfolgend genannten Anforderungen zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbe-\nständigkeit und Prüfbarkeit einhalten; nachfolgend genannte Vorgaben zur Beurteilung der Einhaltung der Anfor-\nderungen sind zu beachten.\n1.      Fehlergrenzen und Umgebungsbedingungen\n1.1     Fehlergrenzen\n1.1.1   Unter Nennbetriebsbedingungen und ohne das Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die\nnach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen nicht überschreiten.\n1.1.2   Unter Nennbetriebsbedingungen und beim Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach\n§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen zuzüglich eines bestimmten Betrags nicht überschrei-\nten; diese ist in den entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen der in § 8 Absatz 1 Nummer 1\nbis 10 bestimmten Messgeräte festgelegt. Sind gerätespezifische Festlegungen nicht getroffen, muss das\nMessgerät unter Nennbetriebsbedingungen eine dem Stand der Technik entsprechende Festigkeit gegen\nStörgrößen aufweisen.\nSoll das Gerät in einem vorgegebenen kontinuierlichen elektromagnetischen Feld eingesetzt werden,\nmüssen die erlaubten Messeigenschaften während der Prüfung in einem amplitudenmodulierten elektro-\nmagnetischen Hochfrequenz-Feld innerhalb der Fehlergrenzen liegen.\n1.2     Umgebungsbedingungen\nDer Hersteller hat die klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen,\nunter denen das Gerät eingesetzt werden soll, sowie die Stromversorgung und andere Einflussgrößen,\ndie seine Genauigkeit beeinträchtigen können, anzugeben. Er hat dabei die entsprechenden gerätespezi-\nfischen Anforderungen für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 einzuhalten.\n1.2.1   Klimatische Umgebungsbedingungen\nDer Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeignete\nobere und untere Grenze für die Umgebungstemperatur des Messgeräts sowie die zulässige Umgebungs-\nfeuchte auf der Grundlage des Stands der Technik an. Für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10\nlegt der Hersteller die Temperaturgrenzen unter Verwendung der in Tabelle 1 ausgewiesenen Werte fest,\nsofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt. Der Hersteller gibt\nan, ob das Messgerät für betaute oder nicht betaute Feuchtigkeitsbedingungen und ob es für offene oder\ngeschlossene Einsatzorte ausgelegt ist.\nTabelle 1\nTemperaturgrenzen\nObere Temperaturgrenze              30 °C              40 °C            55 °C            70 °C\nUntere Temperaturgrenze             5 °C               – 10 °C          – 25 °C          – 40 °C\n1.2.2   Mechanische Umgebungsbedingungen\nDer Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten\nmechanischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich aus\nden gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.\n1.2.2.1 Für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 gibt der Hersteller eine der nachfolgend\nbeschriebenen Klassen M1 bis M3 für die mechanischen Umgebungsbedingungen an:\na) M1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen unbedeutende Schwingungen\nund Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die an leichten Stützkonstruk-\ntionen angebracht und geringfügigen Schwingungen und Erschütterungen ausgesetzt sind, die von\nörtlichen Spreng- oder Ramm-Arbeiten, zuschlagenden Türen oder ähnlichem ausgehen.\nb) M2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen erhebliche bis starke Schwin-\ngungen und Erschütterungen auftreten können, verursacht zum Beispiel von in der Nähe befindlichen\nMaschinen und vorbeifahrenden Fahrzeugen oder ausgehend von angrenzenden Schwermaschinen,\nFörderbändern oder ähnlichen Einrichtungen.\nc) M3: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen starke bis sehr starke Schwin-\ngungen und Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die direkt an Maschinen,\nFörderbändern oder ähnlichen Einrichtungen angebracht sind.\n1.2.2.2 In Bezug auf die mechanischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller folgende Einflussgrößen zu\nberücksichtigen:\na) Schwingungen,\nb) Erschütterungen.","2036         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\n1.2.3   Elektromagnetische Umgebungsbedingungen\nDer Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten\nelektromagnetischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich\naus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.\n1.2.3.1 Für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte gibt der Hersteller eine der nachfolgend\nbeschriebenen Klassen für die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen an:\na) E1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen\nwie in Wohn- und Gewerbegebäuden sowie Gebäuden der Leichtindustrie auftreten können.\nb) E2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen\nwie in anderen Industriegebäuden auftreten können.\nc) E3: für Messgeräte mit Stromversorgung durch die Fahrzeugbatterie. Die Messgeräte müssen den\nAnforderungen der Klasse E2 auch unter den folgenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen:\naa) Spannungsabfälle, die durch das Einschalten der Startermotor-Stromkreise von Verbrennungs-\nmotoren verursacht werden,\nbb) Transienten bei Lastabfall, der dann auftritt, wenn eine entladene Batterie bei laufendem Motor\nabgeklemmt wird.\n1.2.3.2 In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller die folgenden\nEinflussgrößen zu berücksichtigen:\na) Spannungsunterbrechungen,\nb) kurzzeitige Spannungsabfälle,\nc) Spannungstransienten in Versorgungs- oder Signalleitungen,\nd) Entladung statischer Elektrizität,\ne) elektromagnetische Hochfrequenz-Felder,\nf) leitungsgeführte elektromagnetische Hochfrequenz-Felder in Versorgungs- und Signalleitungen,\ng) Stoßspannungen in Versorgungs- und Signalleitungen.\n1.2.4   Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich\nder örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind auch die folgenden Einflussgrößen\nzu berücksichtigen:\na) Spannungsschwankungen,\nb) Schwankungen der Netzfrequenz,\nc) netzfrequente magnetische Felder,\nd) sonstige Größen, die die Genauigkeit des Messgeräts erheblich beeinflussen können.\n1.3     Für die Durchführung der Prüfungen gemäß dieser Verordnung ist Folgendes zu beachten:\n1.3.1   Grundregeln für die Prüfung und die Bestimmung der Messabweichungen\nDie Anforderungen der Nummer 1.1 sind für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Sofern sich aus\nden gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt, ist\na) bei den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräten jede Einflussgröße gesondert zu\nüberprüfen, wobei alle anderen Einflussgrößen relativ konstant auf ihrem Referenzwert gehalten wer-\nden,\nb) bei allen übrigen Messgeräten der Einfluss verschiedener Einflussgrößen nach dem Stand der Technik\nzu ermitteln.\nDie messtechnische Prüfung ist während oder nach dem Anlegen der Einflussgröße durchzuführen, wobei\nder Zustand zu berücksichtigen ist, der dem üblichen Betriebszustand desjenigen Messgeräts entspricht,\nbei dem ein Auftreten dieser Einflussgröße wahrscheinlich ist.\n1.3.2   Umgebungsfeuchte\nIn Abhängigkeit von der klimatischen Umgebung, in der das Messgerät eingesetzt werden soll, kann für\ndie in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte eine Prüfung durchgeführt werden entweder\na) bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur (keine Betauung) oder\nb) bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung (Betauung).\nSofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich\nder örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind bei den übrigen Messgeräten auch\nPrüfungen bei anderen Bedingungen der Umgebungsfeuchte vorzunehmen. Die Prüfung bei feuchter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014        2037\nWärme und zyklischer Temperaturänderung ist vorzunehmen, wenn die Betauung von Bedeutung ist oder\ndas Eindringen von Dampf durch den Atmungseffekt beschleunigt wird. Unter Bedingungen, bei denen es\nauf eine betauungsfreie Feuchte ankommt, kann die Prüfung bei feuchter Wärme und konstanter Tempe-\nratur gewählt werden.\n2.  Reproduzierbarkeit der Messergebnisse\nBei der Bestimmung von ein und derselben Messgröße an unterschiedlichen Orten und durch unterschied-\nliche Benutzer – unter ansonsten unveränderten Bedingungen – müssen aufeinander folgende Messergeb-\nnisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlergrenze des\nMessgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.\n3.  Wiederholbarkeit der Messergebnisse\nBei der Messung von ein und derselben Messgröße unter identischen Messbedingungen müssen auf-\neinander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung\nder jeweiligen Fehlergrenzen des Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.\n4.  Ansprechschwelle und Empfindlichkeit des Messgeräts\nEin Messgerät muss für die jeweils beabsichtigten Messungen ausreichend empfindlich sein und eine\nausreichend niedrige Ansprechschwelle besitzen.\n5.  Messbeständigkeit\nEin Messgerät ist so auszulegen, dass es messbeständig gemäß der Definition in § 3 Nummer 12 des\nMess- und Eichgesetzes ist, sofern es ordnungsgemäß aufgestellt und gewartet sowie entsprechend der\nBedienungsanleitung unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird. Sofern der\nHersteller nicht ausdrücklich einen anderen Zeitraum angibt, ist davon auszugehen, dass die Nutzungs-\ndauer des Messgeräts mindestens einer Eichfrist entspricht.\n6.  Einfluss eines Defekts auf die Genauigkeit der Messergebnisse\nEin Messgerät ist so auszulegen, dass der Einfluss eines Defekts, der zu einem ungenauen Messergebnis\nführen würde, so weit wie möglich vermindert wird, sofern ein derartiger Defekt nicht offensichtlich ist.\n7.  Eignung des Messgeräts\n7.1 Ein Messgerät darf keine Merkmale aufweisen, die eine Benutzung in betrügerischer Absicht erleichtern.\nDie Möglichkeit der ungewollten Falschbedienung ist so gering wie möglich zu halten.\n7.2 Ein Messgerät muss unter Berücksichtigung der praktischen Einsatzbedingungen für die beabsichtigte\nBenutzung geeignet sein und darf an den Benutzer keine unangemessen hohen Ansprüche stellen, um\nein korrektes Messergebnis zu erhalten.\n7.3 Bei Durchflüssen oder Strömen außerhalb des zulässigen Bereichs darf die Messabweichung eines Mess-\ngeräts für Versorgungsleistungen keine übermäßige einseitige Abweichung aufweisen.\n7.4 Ist ein Messgerät für die Messung von Messgrößen ausgelegt, die im Zeitverlauf konstant sind, so muss\ndas Messgerät gegenüber kleinen Schwankungen der Messgröße unempfindlich sein oder angemessen\nreagieren.\n7.5 Ein Messgerät muss robust sein. Die Werkstoffe, aus denen es besteht, müssen für den beabsichtigten\nEinsatz unter den zu erwartenden Einsatzbedingungen geeignet sein.\n7.6 Ein Messgerät ist so auszulegen, dass die Messvorgänge kontrolliert werden können, nachdem das Mess-\ngerät in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurde. Falls erforderlich muss das Messgerät eine\nspezielle Ausrüstung oder Software für diese Kontrolle besitzen. Das Prüfverfahren ist in den dem Mess-\ngerät beizufügenden Unterlagen zu beschreiben.\n7.7 Wenn ein Messgerät über zugehörige Software verfügt, die neben der Messfunktion weitere Funktionen\nerfüllt, muss die für die messtechnischen Merkmale entscheidende Software identifizierbar sein. Sie darf\ndurch die zugehörige Software nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.\n8.  Schutz gegen Verfälschungen\n8.1 Der Anschluss von Zusatzeinrichtungen an ein Messgerät darf an offen zugänglichen Schnittstellen nur\nmöglich sein, wenn es sich um rückwirkungsfreie Schnittstellen handelt. Die messtechnischen Merkmale\neines Messgeräts dürfen durch das Anschließen eines anderen Geräts, durch die Merkmale des ange-\nschlossenen Geräts oder die Merkmale eines getrennten Geräts, das mit dem Messgerät in Kommunika-\ntionsverbindung steht, nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.\n8.2 Eine Baueinheit, die für die messtechnischen Merkmale wesentlich ist, ist so auszulegen, dass sie vor\nEingriffen gesichert werden kann. Falls es zu einem Eingriff kommt, müssen die vorgesehenen Sicherungs-\nmaßnahmen den Nachweis des Eingriffs ermöglichen.\n8.3 Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend ist, ist entsprechend zu kennzeichnen und\nzu sichern. Die Identifikation der Software muss am Messgerät auf einfache Weise möglich sein. Eventu-\nelle Eingriffe an der Software müssen jeweils für den nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 des Mess- und\nEichgesetzes bestimmten Zeitraum nachweisbar sein.","2038      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\n8.4  Messdaten oder Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend sind, sowie messtech-\nnisch wichtige Parameter, die gespeichert oder übertragen werden, sind angemessen gegen versehent-\nliche oder vorsätzliche Verfälschung zu schützen.\n8.5  Bei Messgeräten zur Messung von Versorgungsleistungen, soweit diese in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10\ngenannt sind, muss sichergestellt sein, dass die in Sichtanzeigen dargestellten Messwerte, aus denen die\nGesamtliefermenge abgeleitet werden kann und die ganz oder teilweise als Grundlage für die Abrechnung\ndienen, während des Betriebs nicht zurückgesetzt werden können.\n9.   Anzeige des Messergebnisses\n9.1  Das Messergebnis wird in Form einer Sichtanzeige oder eines Ausdrucks angezeigt. Sofern es sich um\nkeines der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte handelt, ist eine Sichtanzeige oder eine\nVorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses dann kein notwendiger Bestandteil des Messgeräts,\nwenn\na) das Messgerät für ein System bestimmt ist, in dem die zutreffende Anzeige des Messergebnisses an\nanderer Stelle entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet ist,\nb) hinsichtlich des vom Hersteller bestimmten Verwendungszwecks nicht davon auszugehen ist, dass der\nVerzicht auf eine am Messgerät angebrachte Sichtanzeige oder auf eine Vorrichtung zum Ausdruck des\nMessergebnisses dem Informationsinteresse der von der Messung Betroffenen entgegen steht,\nc) das Messergebnis und die zur Bestimmung eines bestimmten Vorgangs erforderlichen Angaben im\nMessgerät dauerhaft aufgezeichnet werden und\nd) das Messgerät zum Zweck der Prüfbarkeit über eine Schnittstelle und eine Bedienmöglichkeit verfügt,\nmittels derer die im Messgerät verfügbaren Daten ohne besonderen Aufwand über eine handelsübliche\nSichtanzeige oder Druckeinrichtung dargestellt werden können.\n9.2  Die Anzeige des Messergebnisses muss klar und eindeutig sein. Sie muss mit den nötigen Markierungen\nund Aufschriften versehen sein, um dem Benutzer die Bedeutung des Ergebnisses zu verdeutlichen. Unter\nnormalen Einsatzbedingungen muss ein problemloses Ablesen des dargestellten Messergebnisses ge-\nwährleistet sein. Zusätzliche Anzeigen sind gestattet, sofern Verwechslungen mit den dieser Verordnung\nunterliegenden Anzeigen ausgeschlossen sind.\n9.3  Werden die Messergebnisse ausgedruckt oder aufgezeichnet, muss auch der Ausdruck oder die Aufzeich-\nnung gut lesbar und unauslöschlich sein.\n9.4  Ein Messgerät, das zur Abwicklung eines Direktverkaufs dient, ist so auszulegen, dass das Messergebnis\nbei bestimmungsgemäßer Aufstellung des Messgeräts beiden Parteien angezeigt wird. Sofern bei Direkt-\nverkäufen die Bereitstellung eines Ausdrucks des Messergebnisses zum Geschäftsvorgang üblicherweise\ngehört und die Zusatzeinrichtung, mit der der Ausdruck erstellt wurde, den Anforderungen des Mess- und\nEichgesetzes und dieser Verordnung nicht entspricht, müssen Ausdrucke für den Kunden einen Hinweis\nauf die fehlende Übereinstimmung der Zusatzeinrichtung mit den Anforderungen des Mess- und Eichge-\nsetzes und dieser Verordnung enthalten.\n9.5  Die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte sind, sofern sie zur Messung von Versor-\ngungsleistungen bestimmt sind, mit einer den Anforderungen dieser Rechtsverordnung unterliegenden\nSichtanzeige auszustatten, die für den Verbraucher ohne Hilfsmittel zugänglich ist. Satz 1 ist auch dann\nanzuwenden, wenn die Messgeräte fernabgelesen werden können. Der Anzeigewert der Sichtanzeige ist\nals Messergebnis zu verwenden, das die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt.\n10.  Weiterverarbeitung von Daten zum Abschluss des Geschäftsvorgangs\n10.1 Ein Messgerät muss das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Ge-\nschäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen, wenn\na) die Messung nicht wiederholbar ist und\nb) das Messgerät normalerweise dazu bestimmt ist, in Abwesenheit einer der Parteien benutzt zu werden.\nSatz 1 ist nicht anzuwenden für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, sofern diese zur\nMessung von Versorgungsleistungen bestimmt sind sowie für Maßverkörperungen.\n10.2 Darüber hinaus muss bei Abschluss der Messung, die nicht der Ermittlung von Versorgungsleistungen\ndient, auf Anfrage ein dauerhafter Nachweis des Messergebnisses und der Angaben, die zur Bestimmung\neines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, zur Verfügung stehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden\nfür Maßverkörperungen.\n11.  Konformitätsbewertung\nEin Messgerät ist so auszulegen, dass eine Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anfor-\nderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung möglich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014                  2039\nAnlage 3\n(zu § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 4)\nGerätespezifische Anforderungen\nund anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Messgeräte\nTabelle 1\nVerweisungen auf die Richtlinie 2014/31/EU und die Richtlinie 2014/32/EU\nSpalte 1                Spalte 2                      Spalte 3                    Spalte 4\nNum-                                                                                      Konformitätsbewertungs-\nspezifische Anforderungen\nmerierung                                                                                     verfahren im Sinne des\nKurzbezeichnung    Begriffsbestimmung nach      im Sinne des § 8 Absatz 1\nnach § 8                                                                                      § 9 Absatz 1 Satz 2\ngeregelt in\nAbsatz 1                                                                                    (Module nach Anlage 4)\nNummer 1     EU-Wasserzähler      Anhang III der               Anhang III der              B und F oder B und D\nRichtlinie 2014/32/EU        Richtlinie 2014/32/EU       oder H1\nNummer 2     EU-Gaszähler         Anhang IV der                Teil I Anhang IV der        B und F oder B und D\nBuchstabe a                       Richtlinie 2014/32/EU        Richtlinie 2014/32/EU       oder H1\nNummer 2     EU-Gasmengen-        Anhang IV der                Teil II Anhang IV der       B und F oder B und D\nBuchstabe b umwerter              Richtlinie 2014/32/EU        Richtlinie 2014/32/EU       oder H1\nNummer 3     EU-Elektrizitäts-    Anhang V der                 Anhang V der                B und F oder B und D\nzähler               Richtlinie 2014/32/EU        Richtlinie 2014/32/EU       oder H1\nNummer 4     EU-Wärmezähler       Anhang VI der                Anhang VI der               B und F oder B und D\nRichtlinie 2014/32/EU        Richtlinie 2014/32/EU       oder H1\nNummer 5     EU-Flüssigkeits-     Anhang VII der               Anhang VII der              B und F oder B und D\nmessanlagen          Richtlinie 2014/32/EU        Richtlinie 2014/32/EU       oder H1 oder G\nNummer 6     EU-Waagen –          Anhang VIII der              Kapitel I, Kapitel II       B und D oder B und F\nBuchstabe a selbsttätig           Richtlinie 2014/32/EU        Anhang VIII der             oder H1 oder G\nfür Einzelwägungen                                Richtlinie 2014/32/EU       für mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nB und E\nfür mechanische Geräte\nzusätzlich:\nD1 oder F1\nNummer 6     EU-Waagen –          Anhang VIII der              Kapitel I, Kapitel II       B und D oder B und F\nBuchstabe b selbsttätige          Richtlinie 2014/32/EU        Anhang VIII der             oder H1 oder G\nKontrollwaagen                                    Richtlinie 2014/32/EU       für mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nB und E\nfür mechanische Geräte\nzusätzlich:\nD1 oder F1\nNummer 6     EU-Waagen –          Anhang VIII der              Kapitel I, Kapitel II       B und D oder B und F\nBuchstabe c selbsttätige          Richtlinie 2014/32/EU        Anhang VIII der             oder H1 oder G\nGewichtsaus-                                      Richtlinie 2014/32/EU       für mechanische und\nzeichnung                                                                     elektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nB und E\nfür mechanische Geräte\nzusätzlich:\nD1 oder F1\nNummer 6     EU-Waagen –          Anhang VIII der              Kapitel I, Kapitel II       B und D oder B und F\nBuchstabe d selbsttätige          Richtlinie 2014/32/EU        Anhang VIII der             oder H1 oder G\nPreisauszeichnung                                 Richtlinie 2014/32/EU       für mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nB und E\nfür mechanische Geräte\nzusätzlich:\nD1 oder F1","2040        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\nSpalte 1               Spalte 2                    Spalte 3                    Spalte 4\nNum-                                                                                    Konformitätsbewertungs-\nspezifische Anforderungen\nmerierung                                                                                   verfahren im Sinne des\nKurzbezeichnung    Begriffsbestimmung nach     im Sinne des § 8 Absatz 1\nnach § 8                                                                                    § 9 Absatz 1 Satz 2\ngeregelt in\nAbsatz 1                                                                                  (Module nach Anlage 4)\nNummer 6     EU-Waagen –          Anhang VIII der             Kapitel I, Kapitel III     B und D oder B und F\nBuchstabe e selbsttätig           Richtlinie 2014/32/EU       Anhang VIII der            oder H1 oder G\nzum Abwägen                                      Richtlinie 2014/32/EU      für mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nB und E\nfür mechanische Geräte\nzusätzlich:\nD1 oder F1\nNummer 6     EU-Waagen –          Anhang VIII der             Kapitel I, Kapitel IV      B und D oder B und F\nBuchstabe f selbsttätig           Richtlinie 2014/32/EU       Anhang VIII der            oder H1 oder G\nzum Totalisieren                                 Richtlinie 2014/32/EU      für mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nB und E\nfür mechanische Geräte\nzusätzlich:\nD1 oder F1\nNummer 6     EU-Waagen –          Anhang VIII der             Kapitel I, Kapitel V       B und D oder B und F\nBuchstabe g selbsttätig           Richtlinie 2014/32/EU       Anhang VIII der            oder H1 oder G\nzum kontinuierlichen                             Richtlinie 2014/32/EU      für mechanische und\nTotalisieren                                                                elektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nB und E\nfür mechanische Geräte\nzusätzlich:\nD1 oder F1\nNummer 6     EU-Waagen –          Anhang VIII der             Kapitel I, Kapitel VI      B und D oder B und F\nBuchstabe h selbsttätige          Richtlinie 2014/32/EU       Anhang VIII der            oder H1 oder G\nGleiswaagen                                      Richtlinie 2014/32/EU      für mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nB und E\nfür mechanische Geräte\nzusätzlich:\nD1 oder F1\nNummer 7     EU-Taxameter         Anhang IX der               Anhang IX der              B und F oder B und D\nRichtlinie 2014/32/EU       Richtlinie 2014/32/EU      oder H1\nNummer 8     EU-Längenmaße        Kapitel I Anhang X der      Kapitel I Anhang X der     F1 oder D1 oder B und D\nBuchstabe a                       Richtlinie 2014/32/EU       Richtlinie 2014/32/EU      oder H oder G\nNummer 8     EU-Ausschankmaße Kapitel II Anhang X der         Kapitel II Anhang X der    A2 oder F1 oder D1 oder\nBuchstabe b                       Richtlinie 2014/32/EU       Richtlinie 2014/32/EU      E1 oder B und D oder B\nund E oder H\nNummer 9     EU-Messgerät         Anhang XI der               Kapitel I, Kapitel II      B und F oder B und D\nBuchstabe a Länge                 Richtlinie 2014/32/EU       Anhang XI der              oder H1 oder G\nRichtlinie 2014/32/EU      für mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nF1 oder E1 oder D1\noder B und E oder H\nNummer 9     EU-Messgerät         Anhang XI der               Kapitel I, Kapitel III     B und F oder B und D\nBuchstabe b Fläche                Richtlinie 2014/32/EU       Anhang XI der              oder H1 oder G\nRichtlinie 2014/32/EU      für mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nF1 oder E1 oder D1\noder B und E oder H","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014                  2041\nSpalte 1                 Spalte 2                      Spalte 3                    Spalte 4\nNum-                                                                                      Konformitätsbewertungs-\nspezifische Anforderungen\nmerierung                                                                                     verfahren im Sinne des\nKurzbezeichnung    Begriffsbestimmung nach       im Sinne des § 8 Absatz 1\nnach § 8                                                                                      § 9 Absatz 1 Satz 2\ngeregelt in\nAbsatz 1                                                                                    (Module nach Anlage 4)\nNummer 9     EU-Messgerät         Anhang XI der                 Kapitel I, Kapitel IV      B und F oder B und D\nBuchstabe c mehrdimensional       Richtlinie 2014/32/EU         Anhang XI der              oder H1 oder G\nRichtlinie 2014/32/EU\nfür mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nF1 oder E1 oder D1\noder B und E oder H\nNummer 10    EU-Abgasanaly-       Anhang XII der                Anhang XII der             B und F oder B und D\nsatoren              Richtlinie 2014/32/EU         Richtlinie 2014/32/EU      oder H1\nNummer 11    EU-Waagen –          Artikel 2 Nummer 1 und 2 Anhang I der                    B und F oder B und D\nnichtselbsttätig     der Richtlinie 2014/31/EU Richtlinie 2014/31/EU          oder G\nfür nichtselbsttätige\nWaagen, in denen keine\nelektronische Einrichtung\nbenutzt wird und deren\nAuswägeeinrichtung\nkeine Feder zum Aus-\ngleich der aufgebrachten\nLast benutzt zusätzlich:\nF1 oder D1\nZusätzlich sind die be-\nsonderen Vorgaben für\nnichtselbsttätige Waagen\ngemäß Anlage 4 Teil A\nNummer 4 zu beachten\nTabelle 2\nnach § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 4 bis zum Ablauf des 19. April 2016\nanzuwendende Verweisungen auf die Richtlinien 2004/22/EG und 2009/23/EG\nSpalte 1                 Spalte 2                      Spalte 3                    Spalte 4\nKonformitätsbewertungs-\nNum-                                                                                        verfahren im Sinne des\nspezifische Anforderungen\nmerierung                           Begriffsbestimmung im                                          § 9 Absatz 4\nKurzbezeichnung                                  im Sinne des § 8 Absatz 3\nnach § 8                        Sinne des § 8 Absatz 3 nach                                      (Anhänge nach\ngeregelt in\nAbsatz 1                                                                                  Richtlinie 2004/22/EG oder\nRichtlinie 2009/23/EG)\nNummer 1     EU-Wasserzähler      Anhang MI-001 der             Anhang MI-001 der          Anhänge B und F oder B\nRichtlinie 2004/22/EG         Richtlinie 2004/22/EG      und D oder H1 der\nRichtlinie 2004/22/EG\nNummer 2     EU-Gaszähler         Anhang MI-002 der             Teil I Anhang MI-002 der Anhänge B und F oder B\nBuchstabe a                       Richtlinie 2004/22/EG         Richtlinie 2004/22/EG      und D oder H1 der\nRichtlinie 2004/22/EG\nNummer 2     EU-Gasmengen-        Anhang MI-002 der             Teil II Anhang MI-002 der Anhänge B und F oder B\nBuchstabe b umwerter              Richtlinie 2004/22/EG         Richtlinie 2004/22/EG      und D oder H1 der\nRichtlinie 2004/22/EG\nNummer 3     EU-Elektrizitäts-    Anhang MI-003 der             Anhang MI-003 der          Anhänge B und F oder B\nzähler               Richtlinie 2004/22/EG         Richtlinie 2004/22/EG      und D oder H1 der\nRichtlinie 2004/22/EG\nNummer 4     EU-Wärmezähler       Anhang MI-004 der             Anhang MI-004 der          Anhänge B und F oder B\nRichtlinie 2004/22/EG         Richtlinie 2004/22/EG      und D oder H1 der\nRichtlinie 2004/22/EG","2042        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\nSpalte 1                 Spalte 2                   Spalte 3                    Spalte 4\nKonformitätsbewertungs-\nNum-                                                                                     verfahren im Sinne des\nspezifische Anforderungen\nmerierung                           Begriffsbestimmung im                                        § 9 Absatz 4\nKurzbezeichnung                                im Sinne des § 8 Absatz 3\nnach § 8                        Sinne des § 8 Absatz 3 nach                                    (Anhänge nach\ngeregelt in\nAbsatz 1                                                                                Richtlinie 2004/22/EG oder\nRichtlinie 2009/23/EG)\nNummer 5     EU-Flüssigkeits-     Anhang MI-005 der           Anhang MI-005 der          Anhänge B und F oder B\nmessanlagen          Richtlinie 2004/22/EG       Richtlinie 2004/22/EG      und D oder H1 oder G der\nRichtlinie 2004/22/EG\nNummer 6     EU-Waagen –          Anhang MI-006 der           Kapitel I, Kapitel II      Anhänge B und D oder B\nBuchstabe a selbsttätig           Richtlinie 2004/22/EG       Anhang MI-006 der          und F oder H1 oder G der\nfür Einzelwägungen                               Richtlinie 2004/22/EG      Richtlinie 2004/22/EG\nfür mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nAnhänge B und E der\nRichtlinie 2004/22/EG\nfür mechanische Geräte\nzusätzlich:\nAnhänge D1 oder F1 der\nRichtlinie 2004/22/EG\nNummer 6     EU-Waagen –          Anhang MI-006 der           Kapitel I, Kapitel II      Anhänge B und D oder B\nBuchstabe b selbsttätige          Richtlinie 2004/22/EG       Anhang MI-006 der          und F oder H1 oder G der\nKontrollwaagen                                   Richtlinie 2004/22/EG      Richtlinie 2004/22/EG\nfür mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nAnhänge B und E der\nRichtlinie 2004/22/EG\nfür mechanische Geräte\nzusätzlich:\nAnhänge D1 oder F1 der\nRichtlinie 2004/22/EG\nNummer 6     EU-Waagen –          Anhang MI-006 der           Kapitel I, Kapitel II      Anhänge B und D oder B\nBuchstabe c selbsttätige          Richtlinie 2004/22/EG       Anhang MI-006 der          und F oder H1 oder G der\nGewichtsaus-                                     Richtlinie 2004/22/EG      Richtlinie 2004/22/EG\nzeichnung                                                                   für mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nAnhänge B und E der\nRichtlinie 2004/22/EG\nfür mechanische Geräte\nzusätzlich:\nAnhänge D1 oder F1 der\nRichtlinie 2004/22/EG\nNummer 6     EU-Waagen –          Anhang MI-006 der           Kapitel I, Kapitel II      Anhänge B und D oder B\nBuchstabe d selbsttätige          Richtlinie 2004/22/EG       Anhang MI-006 der          und F oder H1 oder G der\nPreisauszeichnung                                Richtlinie 2004/22/EG      Richtlinie 2004/22/EG\nfür mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nAnhänge B und E der\nRichtlinie 2004/22/EG\nfür mechanische Geräte\nzusätzlich:\nAnhänge D1 oder F1 der\nRichtlinie 2004/22/EG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014               2043\nSpalte 1                Spalte 2                   Spalte 3                    Spalte 4\nKonformitätsbewertungs-\nNum-                                                                                     verfahren im Sinne des\nspezifische Anforderungen\nmerierung                           Begriffsbestimmung im                                        § 9 Absatz 4\nKurzbezeichnung                                im Sinne des § 8 Absatz 3\nnach § 8                        Sinne des § 8 Absatz 3 nach                                    (Anhänge nach\ngeregelt in\nAbsatz 1                                                                                Richtlinie 2004/22/EG oder\nRichtlinie 2009/23/EG)\nNummer 6     EU-Waagen –          Anhang MI-006 der           Kapitel I, Kapitel III     Anhänge B und D oder B\nBuchstabe e selbsttätig           Richtlinie 2004/22/EG       Anhang MI-006 der          und F oder H1 oder G der\nzum Abwägen                                      Richtlinie 2004/22/EG      Richtlinie 2004/22/EG\nfür mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nAnhänge B und E der\nRichtlinie 2004/22/EG\nfür mechanische Geräte\nzusätzlich:\nAnhänge D1 oder F1 der\nRichtlinie 2004/22/EG\nNummer 6     EU-Waagen –          Anhang MI-006 der           Kapitel I, Kapitel IV      Anhänge B und D oder B\nBuchstabe f selbsttätig           Richtlinie 2004/22/EG       Anhang MI-006 der          und F oder H1 oder G der\nzum Totalisieren                                 Richtlinie 2004/22/EG      Richtlinie 2004/22/EG\nfür mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nAnhänge B und E der\nRichtlinie 2004/22/EG\nfür mechanische Geräte\nzusätzlich:\nAnhänge D1 oder F1 der\nRichtlinie 2004/22/EG\nNummer 6     EU-Waagen –          Anhang MI-006 der           Kapitel I, Kapitel V       Anhänge B und D oder B\nBuchstabe g selbsttätig           Richtlinie 2004/22/EG       Anhang MI-006 der          und F oder H1 oder G der\nzum kontinuierlichen                             Richtlinie 2004/22/EG      Richtlinie 2004/22/EG\nTotalisieren\nfür mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nAnhänge B und E der\nRichtlinie 2004/22/EG\nfür mechanische Geräte\nzusätzlich:\nAnhänge D1 oder F1 der\nRichtlinie 2004/22/EG\nNummer 6     EU-Waagen –          Anhang MI-006 der           Kapitel I, Kapitel VI      Anhänge B und D oder B\nBuchstabe h selbsttätige          Richtlinie 2004/22/EG       Anhang MI-006 der          und F oder H1 oder G der\nGleiswaagen                                      Richtlinie 2004/22/EG      Richtlinie 2004/22/EG\nfür mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nAnhänge B und E der\nRichtlinie 2004/22/EG\nfür mechanische Geräte\nzusätzlich:\nAnhänge D1 oder F1 der\nRichtlinie 2004/22/EG\nNummer 7     EU-Taxameter         Anhang MI-007 der           Anhang MI-007 der          Anhänge B und F oder B\nRichtlinie 2004/22/EG       Richtlinie 2004/22/EG      und D oder H1 der\nRichtlinie 2004/22/EG\nNummer 8     EU-Längenmaße        Kapitel I Anhang MI-008 Kapitel I Anhang MI-008 Anhänge F1 oder D1\nBuchstabe a                       der Richtlinie 2004/22/EG der Richtlinie 2004/22/EG oder B und D oder H\noder G der Richtlinie\n2004/22/EG","2044        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\nSpalte 1                 Spalte 2                   Spalte 3                    Spalte 4\nKonformitätsbewertungs-\nNum-                                                                                     verfahren im Sinne des\nspezifische Anforderungen\nmerierung                           Begriffsbestimmung im                                        § 9 Absatz 4\nKurzbezeichnung                                im Sinne des § 8 Absatz 3\nnach § 8                        Sinne des § 8 Absatz 3 nach                                    (Anhänge nach\ngeregelt in\nAbsatz 1                                                                                Richtlinie 2004/22/EG oder\nRichtlinie 2009/23/EG)\nNummer 8     EU-Ausschankmaße Kapitel II Anhang MI-008 Kapitel II Anhang MI-008 Anhänge A1 oder F1 oder\nBuchstabe b                       der Richtlinie 2004/22/EG der Richtlinie 2004/22/EG D1 oder E1 oder B und D\noder B und E oder H der\nRichtlinie 2004/22/EG\nNummer 9     EU-Messgerät         Anhang MI-009 der           Kapitel I, Kapitel II      Anhänge B und F oder B\nBuchstabe a Länge                 Richtlinie 2004/22/EG       Anhang MI-009 der          und D oder H1 oder G der\nRichtlinie 2004/22/EG      Richtlinie 2004/22/EG\nfür mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nAnhänge F1 oder E1\noder D1 oder B und E\noder H der Richtlinie\n2004/22/EG\nNummer 9     EU-Messgerät         Anhang MI-009 der           Kapitel I, Kapitel III     Anhänge B und F\nBuchstabe b Fläche                Richtlinie 2004/22/EG       Anhang MI-009 der          oder B und D oder H1\nRichtlinie 2004/22/EG      oder G der Richtlinie\n2004/22/EG\nfür mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nAnhänge F1 oder E1\noder D1 oder B und E\noder H der Richtlinie\n2004/22/EG\nNummer 9     EU-Messgerät         Anhang MI-009 der           Kapitel I, Kapitel IV      Anhänge B und F\nBuchstabe c mehrdimensional       Richtlinie 2004/22/EG       Anhang MI-009 der          oder B und D oder H1\nRichtlinie 2004/22/EG      oder G der Richtlinie\n2004/22/EG\nfür mechanische und\nelektromechanische\nGeräte zusätzlich:\nAnhänge F1 oder E1\noder D1 oder B und E\noder H der Richtlinie\n2004/22/EG\nNummer 10    EU-Abgasanaly-       Anhang MI-010 der           Anhang MI-010 der          Anhänge B und F oder B\nsatoren              Richtlinie 2004/22/EG       Richtlinie 2004/22/EG      und D oder H1 der\nRichtlinie 2004/22/EG\nNummer 11    EU-Waagen –          Artikel 2 Nummer 1          Anhang I der               Anhänge II 1. und II 3.\nnichtselbsttätig     und 2 der                   Richtlinie 2009/23/EG      und II 5. oder Anhänge II 1.\nRichtlinie 2009/23/EG                                  und II 2. und II 5.\noder Anhänge II 4.\nund II 5.\nder Richtlinie 2009/23/EG\nNichtselbsttätige Waagen,\nin denen keine elektroni-\nsche Einrichtung benutzt\nwird und deren Auswäge-\neinrichtung keine Feder\nzum Ausgleich der aufge-\nbrachten Last benutzt,\nbrauchen nicht der EG-\nBaumusterprüfung nach\nAnhang II 1. der Richtlinie\n2009/23/EG unterzogen\nzu werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014           2045\nAnlage 4\n(zu § 9 Absatz 1 Satz 1)\nKonformitätsbewertungsverfahren\nTe i l A\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n1.    Technische Unterlagen\nDer Hersteller hat für ein Messgerät jeweils die nachfolgenden technischen Unterlagen zu erstellen, sofern\ndiese in dem vom Hersteller nach Teil B jeweils gewählten Modul gefordert werden:\n1.1   eine allgemeine Beschreibung des Messgeräts,\n1.2   Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und sonstigen\nElementen,\n1.3   Beschreibungen der Fertigungsverfahren,\n1.4   Beschreibungen der elektronischen Bauteile mit Zeichnungen, Diagrammen, Logik-Flussdiagrammen und\nallgemeinen Angaben zur Software mit einer Erläuterung ihrer Merkmale und Funktionsweise,\n1.5   Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der\nFunktionsweise des Messgeräts erforderlich sind,\n1.6   eine Aufstellung der harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des\nMess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen, die voll-\nständig oder in Teilen angewandt wurden,\n1.7   eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes\nund dieser Verordnung genügt wurde, soweit harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom\nAusschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder\nFeststellungen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten technischen Regelwerken\nsind die Teile, die angewendet wurden, in den technischen Unterlagen anzugeben,\n1.8   die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und sonstigen Untersuchungen,\n1.9   eine Risikoanalyse und -bewertung,\n1.10  Prüfberichte, mit denen der Nachweis erbracht werden kann, dass das Messgerät oder das Baumuster\nden wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 entspricht und\n1.11  Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen der Messgeräte, deren Bauteile in dem zu bewertenden\nMessgerät verwendet werden.\n2.    Konformitätsbewertungsstelle\n2.1   Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet die anerkennende Stelle im Sinne des § 11 Absatz 1 des\nMess- und Eichgesetzes über die Baumusterprüfbescheinigungen, Konformitätsbescheinigungen für\nQualitätssicherungssysteme oder Entwurfsprüfbescheinigungen oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie\nim Rahmen der Module B, D, D1, E, E1, H und H1 ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt\nder anerkennenden Stelle auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen oder Ergänzungen dazu,\ndie sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.\n2.2   Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet die übrigen Konformitätsbewertungsstellen über die Bau-\nmusterprüfbescheinigungen, Konformitätsbescheinigungen für Qualitätssicherungssysteme oder Ent-\nwurfsprüfbescheinigungen oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie im Rahmen der Module B, D, D1, E,\nE1, H und H1 verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt\nihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen oder Ergänzungen\ndazu mit.\n3.    Konformitätserklärung\nDer Hersteller fügt ein Exemplar der Konformitätserklärung jedem Messgerät bei, das in Verkehr gebracht\nwird. Werden mehrere Messgeräte an ein und denselben Verwender geliefert, reicht die Bereitstellung einer\nKonformitätserklärung für die Sendung aus, sofern es sich um Messgeräte des gleichen Modells handelt.\nAus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Gerät sie ausgestellt wurde. Der Hersteller\nhat die Konformitätserklärung zusammen mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des\nMessgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereitzuhalten. Ein Exemplar der Konformitäts-\nerklärung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.\n4.    Besondere Vorschriften für nichtselbsttätige Waagen\n4.1   Die Konformitätsbewertung für nichtselbsttätige Waagen gemäß der Module D, D1, F, F1 oder G darf nur\ndann im Betrieb des Herstellers oder an einem beliebigen anderen Ort durchgeführt werden, wenn die\nnachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegen:\n4.1.1 die Beförderung der nichtselbsttätigen Waage zum Verwendungsort, ihre Zerlegung und die In-\nbetriebnahme am Verwendungsort erfordern keinen erneuten Zusammenbau oder sonstige technische","2046       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\nArbeiten, durch die die Anzeigegenauigkeit der nichtselbsttätigen Waage beeinträchtigt werden könnte,\nund\n4.1.2 die nichtselbsttätige Waage ist im Rahmen der Fertigung so ausgelegt und justiert, dass die am Ort der\nInbetriebnahme vorliegende Fallbeschleunigung bereits berücksichtigt ist oder die Anzeigegenauigkeit der\nnichtselbsttätigen Waage nicht durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflusst wird.\nIn allen anderen Fällen hat die Konformitätsbewertung am Verwendungsort der nichtselbsttätigen Waage\nzu erfolgen.\n4.2   Wird die Messgenauigkeit der nichtselbsttätigen Waage durch Änderungen der Fallbeschleunigung beein-\nflusst, darf die Konformitätsbewertung gemäß der in Teil B genannten Module D, D1, F, F1 oder G in zwei\nStufen durchgeführt werden. Die zweite Stufe muss alle Untersuchungen und Prüfungen umfassen, bei\ndenen das Ergebnis von der Fallbeschleunigung abhängt. Die erste Stufe muss alle übrigen Untersuchun-\ngen und Prüfungen umfassen. Die zweite Stufe ist am Verwendungsort der nichtselbsttätigen Waage\ndurchzuführen.\n4.2.1 Wählt der Hersteller die Durchführung der Konformitätsbewertung gemäß der in Teil B genannten Module\nD, D1, F, F1 oder G in zwei Stufen und werden diese zwei Stufen durch verschiedene Konformitätsbewer-\ntungsstellen durchgeführt, muss eine nichtselbsttätige Waage, die die erste Stufe des betreffenden Ver-\nfahrens durchlaufen hat, die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle tragen, die an der ersten\nStufe beteiligt war.\n4.2.2 Die Partei, die die erste Stufe des Verfahrens durchgeführt hat, erteilt für jede einzelne nichtselbsttätige\nWaage eine Bescheinigung mit den für die Identifizierung der Waage notwendigen Angaben und einer\nSpezifizierung der durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen.\n4.2.3 Die Partei, die die zweite Stufe des Verfahrens durchführt, nimmt die Untersuchungen und Prüfungen vor,\ndie noch nicht durchgeführt worden sind.\n4.2.4 Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen der Konformitätsbewertungsstelle die von\nKonformitätsbewertungsstellen in anderen Stufen des Verfahrens erteilten Konformitätsbescheinigungen\nvorlegen.\n4.2.5 Der Hersteller, der in der ersten Stufe das Konformitätsbewertungsverfahren nach Teil B Modul D oder D1\ngewählt hat, darf für die zweite Stufe entweder dasselbe Verfahren benutzen oder das Verfahren nach Teil\nB Modul F oder F1 wählen.\n4.2.6 Die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung sind nach Beendigung der zweiten\nStufe zusammen mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die bei der zweiten Stufe betei-\nligt war, an der nichtselbsttätigen Waage anzubringen.\n4.3   Konformitätserklärungen für nichtselbsttätige Waagen sind vom Hersteller für jedes Gerätemodell zu er-\nstellen und zehn Jahre aufzubewahren. Sie müssen nicht jedem Messgerät beigefügt sein, das in Verkehr\ngebracht wird.\nTe i l B\nEinzelheiten der Konformitätsbewertungsverfahren\nModul A\nInterne Fertigungskontrolle\n1.    Begriffsbestimmung\nDie interne Fertigungskontrolle ist das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den\nNummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen zu erfüllen hat und auf seine alleinige Verantwortung zu\nerklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eich-\ngesetzes und dieser Verordnung genügen.\n2.    Technische Unterlagen\nDer Hersteller hat die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 zu erstellen.\n3.    Herstellung von Messgeräten\nDer Hersteller hat die für den Fertigungsprozess und seine Überwachung sowie für die Übereinstimmung\nder Messgeräte mit den technischen Unterlagen und mit den für die Messgeräte geltenden Anforderungen\ndes Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\n4.    Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung\n4.1   Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das den geltenden Anforderungen des Mess- und Eich-\ngesetzes und dieser Verordnung genügt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung anzubringen.\n4.2   Der Hersteller hat für ein Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verord-\nnung auszustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014         2047\n5.        Bevollmächtigter\nDie in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen unter seiner Verantwortung von seinem\nBevollmächtigten erfüllt werden, wenn dieser dazu ausdrücklich ermächtigt ist.\nModul A1\nInterne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen\nBei der internen Fertigungskontrolle samt überwachten Produktprüfungen sind über das Modul A hinaus an jedem\neinzelnen hergestellten Messgerät vom Hersteller oder in seinem Auftrag eine oder mehrere Prüfungen eines oder\nmehrerer bestimmter Aspekte des Messgeräts vorzunehmen, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden\nAnforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen. Es ist dem Hersteller freige-\nstellt, ob er die Prüfungen durch eine akkreditierte interne Stelle durchführen lässt oder ob er sie einer von ihm\ngewählten Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes überträgt.\nFührt eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der §§ 13 und 14 des Mess- und Eichgesetzes die Prüfungen\ndurch, bringt der Hersteller unter ihrer Verantwortung während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an.\nModul A2\nInterne Fertigungskontrolle mit überwachten\nProduktprüfungen in unregelmäßigen Abständen\nBei der internen Fertigungskontrolle mit in unregelmäßigen Abständen erfolgenden überwachten Produktprüfun-\ngen sind über die Vorgaben des Moduls A hinaus folgende Bestimmungen anzuwenden:\n1. Je nach Entscheidung des Herstellers hat eine akkreditierte interne Stelle oder eine vom Hersteller gewählte\nKonformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes in von ihr festgelegten unregel-\nmäßigen Abständen die Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Qualität der in-\nternen Produktprüfungen zu überprüfen, wobei die Prüfung unter anderem der technischen Komplexität der\nMessgeräte und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen hat die akkreditierte interne\nStelle oder die Konformitätsbewertungsstelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der Endprodukte zu entnehmen\nund zu untersuchen sowie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisier-\nten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten\nRegeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um die\nKonformität des Messgeräts mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verord-\nnung zu prüfen. Liegen einschlägige harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach\n§ 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht vor,\nhat die interne akkreditierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle darüber zu befinden, welche Prüfun-\ngen durchzuführen sind.\n2. Mit dem Stichprobenverfahren ist zu ermitteln, ob sich der Fertigungsprozess des Messgeräts innerhalb\nannehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität des Messgeräts zu gewährleisten. Entspricht eine erhebliche\nZahl der als Probe entnommenen Geräte nicht einem annehmbaren Qualitätsniveau, trifft die akkreditierte\ninterne Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle die erforderlichen Maßnahmen.\n3. Führt eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der §§ 13 und 14 des Mess- und Eichgesetzes die Prüfungen\ndurch, bringt der Hersteller nach erfolgreichem Stichprobenverfahren unter ihrer Verantwortung während des\nFertigungsprozesses ihre Kennnummer an.\nModul B\nBaumusterprüfung\n1.        Begriffsbestimmung\nDie Baumusterprüfung ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine Konformitäts-\nbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes den technischen Entwurf\neines Messgeräts zu untersuchen und zu prüfen hat und bescheinigt, dass er die für das Messgerät\ngeltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt.\n2.        Arten der Baumusterprüfung\nEine Baumusterprüfung darf auf jede der folgenden drei Arten durchgeführt werden:\n2.1       Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Messgeräts (Bau-\nmuster),\n2.2       Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Messgeräts anhand einer Prüfung der technischen\nUnterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung von für die geplante Produktion repräsentativen\nMustern eines oder mehrerer wichtiger Teile des Messgeräts (Kombination aus Bau- und Entwurfsmuster),","2048       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\n2.3   Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs des Messgeräts anhand einer Prüfung der in\nNummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise ohne Prüfung eines Musters\n(Entwurfsmuster).\n2.4   Die Konformitätsbewertungsstelle darf eine vom Hersteller gewünschte Form der Baumusterprüfung oder\nein vorgelegtes Muster ablehnen, wenn dadurch die Konformität des Messgeräts mit den gesetzlichen\nAnforderungen nicht hinreichend nachgewiesen werden kann.\n3.    Antrag auf Baumusterprüfung\n3.1   Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist vom Hersteller nur bei einer einzigen Konformitätsbewertungs-\nstelle seiner Wahl einzureichen.\n3.2   Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:\n3.2.1 Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch\ndessen Name und Anschrift,\n3.2.2 eine schriftliche oder elektronisch zugesandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Kon-\nformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist,\n3.2.3 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1,\n3.2.4 für die betreffende Produktion repräsentative Muster; die Konformitätsbewertungsstelle kann zusätzliche\nMuster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist,\n3.2.5 einen zusätzlichen Nachweis für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf; in diesem\nzusätzlichen Nachweis müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegan-\ngen wurde, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss\nnach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellun-\ngen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind; der zusätzliche Nachweis umfasst erforderlichenfalls\ndie Ergebnisse von Prüfungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen\nPrüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.\n4.    Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle\nDie Konformitätsbewertungsstelle hat folgende Aufgaben:\n4.1   Bezogen auf das Messgerät:\nPrüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische\nEntwurf des Messgeräts angemessen ist.\n4.2   Bezogen auf das Muster:\n4.2.1 Prüfung, ob das Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und Fest-\nstellung, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen, norma-\ntiven Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, tech-\nnischen Spezifikationen oder Feststellungen entworfen wurden und welche Teile ohne Anwendung der\neinschlägigen Vorschriften dieser technischen Regelwerke entworfen wurden,\n4.2.2 Durchführung oder Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die\nLösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder vom Ausschuss\nnach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststel-\nlungen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat,\n4.2.3 Durchführung oder Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die\nvom Hersteller gewählten Lösungen die entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und\ndieser Verordnung erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen technischen Regelwerken im\nSinne der Nummer 4.2.1 nicht angewandt hat,\n4.2.4 Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.\n4.3   Bezogen auf die Teile des Messgeräts, die nicht Bestandteil des Musters sind:\nPrüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische\nEntwurf dieser Teile des Messgeräts angemessen ist.\n5.    Prüfungsbericht der Konformitätsbewertungsstelle\nDie Konformitätsbewertungsstelle hat einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten\nMaßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse zu erstellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegen-\nüber der anerkennenden Behörde aus § 20 des Mess- und Eichgesetzes veröffentlicht die Konformitäts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014             2049\nbewertungsstelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.\n6.    Baumusterprüfbescheinigung\n6.1   Entspricht das Baumuster den für das betreffende Messgerät geltenden Anforderungen des Mess- und\nEichgesetzes und dieser Verordnung, stellt die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller eine Bau-\nmusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers,\ndie Ergebnisse der Prüfungen, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die erforderlichen Daten für die\nIdentifizierung der anerkannten Bauart.\n6.2   Der Bescheinigung dürfen ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden. Die Bescheinigung und ihre An-\nhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung der hergestellten\nMessgeräte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbe-\ntriebnahme durchführen lässt. Dazu ist insbesondere Folgendes anzugeben:\n6.2.1 die messtechnischen Merkmale des Baumusters des Gerätes,\n6.2.2 die zur Sicherstellung der Unversehrtheit des Gerätes notwendigen Maßnahmen, nämlich beispielsweise\nVerplombung oder Identifizierung der Software,\n6.2.3 sonstige Angaben, die zur Identifizierung des Gerätes und zur Sichtkontrolle in Bezug auf seine äußere\nÜbereinstimmung mit dem Baumuster erforderlich sind,\n6.2.4 gegebenenfalls sonstige spezifische Angaben, die zur Überprüfung der Merkmale der hergestellten Geräte\nerforderlich sind,\n6.2.5 im Falle eines Teilgeräts alle erforderlichen Informationen zur Sicherstellung der Kompatibilität mit anderen\nTeilgeräten oder Messgeräten.\n6.3   Die Baumusterprüfbescheinigung ist für einen Zeitraum von zehn Jahren ab ihrem Ausstellungsdatum\nauszustellen und darf danach jeweils für weitere zehn Jahre verlängert werden. Bei grundlegenden Ände-\nrungen der Konstruktion, insbesondere auf Grund des Einsatzes neuer Techniken, darf die Gültigkeit der\nBaumusterprüfbescheinigung auf zwei Jahre begrenzt und um drei Jahre verlängert werden. Satz 2 ist\nnicht für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 anzuwenden. Eine Baumusterprüfbe-\nscheinigung darf ferner in der Gültigkeit begrenzt werden, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Baumuster-\nprüfbescheinigung Art und Umfang einer Änderung von Anforderungen an das Messgerät nach dem Mess-\nund Eichgesetz oder dieser Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt bereits feststeht.\n6.4   Entspricht das Baumuster nicht den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser\nVerordnung, hat die Konformitätsbewertungsstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung zu\nverweigern. Die Verweigerung ist mit Gründen versehen dem Antragsteller zu eröffnen.\n7.    Änderungen des Stands der Technik oder des Baumusters\n7.1   Die Konformitätsbewertungsstelle hat Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik zu ver-\nfolgen. Bei Änderungen, die darauf hindeuten, dass das anerkannte Baumuster nicht mehr den geltenden\nAnforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung entspricht, hat die Konformitätsbe-\nwertungsstelle zu prüfen, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen erfordern. Ist dies der Fall,\nsetzt die Konformitätsbewertungsstelle den Hersteller davon in Kenntnis.\n7.2   Der Hersteller hat die Konformitätsbewertungsstelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüf-\nbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem anerkannten Baumuster zu unterrichten, die des-\nsen Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen oder den Bedingungen für die Gültigkeit der\nBescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzbewertung in Form\neiner Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung.\n8.    Übersendung der Baumusterprüfbescheinigung an Dritte\nDie Konformitätsbewertungsstelle übersendet auf Verlangen der Europäischen Kommission, der Mitglied-\nstaaten und der anderen Konformitätsbewertungsstellen eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigun-\ngen und ihrer Ergänzungen, sofern es sich um Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 handelt. Wenn sie\ndies verlangen, erhalten die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten eine Abschrift der techni-\nschen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prü-\nfungen von Messgeräten im Sinne des § 8 Absatz 1. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt ein Exem-\nplar der Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers\neinschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Be-\nscheinigung endet.\n9.    Aufbewahrungspflichten für Baumusterprüfbescheinigungen\nDer Hersteller hat ein Exemplar der Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen zusam-\nmen mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts zehn Jahre lang für die\nnationalen Behörden bereitzuhalten.","2050      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\n10.  Bevollmächtigter\nDer Bevollmächtigte des Herstellers darf bei entsprechender Beauftragung den in Nummer 3 genannten\nAntrag einreichen und die in den Nummern 7.2 und 9 genannten Verpflichtungen erfüllen.\nModul C\nKonformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle\n1.   Begriffsbestimmung\nDie Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle ist der Teil eines\nKonformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 3 genannten Ver-\npflichtungen zu erfüllen und zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte der in der Baumusterprüf-\nbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess-\nund Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.\n2.   Herstellung\nDer Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess und seine Über-\nwachung die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung\nbeschriebenen anerkannten Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eich-\ngesetzes und dieser Verordnung gewährleisten.\n3.   Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung\n3.1  Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das mit der in der Baumusterprüfbescheinigung be-\nschriebenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und\ndieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung anzubringen.\n3.2  Der Hersteller hat für ein Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verord-\nnung auszustellen.\n4.   Bevollmächtigter\nDie in Nummer 3 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in sei-\nnem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.\nModul C1\nKonformität mit der Bauart auf der Grundlage einer\ninternen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen\n1.   Begriffsbestimmung\nDie Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten\nProduktprüfungen ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller über die\nVorschriften des Moduls C hinaus die in Nummer 2 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene\nVerantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung\nbeschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes\nund dieser Verordnung genügen.\n2.   Produktprüfungen\n2.1  An jedem einzelnen hergestellten Messgerät sind vom Hersteller oder in seinem Auftrag eine oder mehrere\nPrüfungen eines oder mehrerer bestimmter Aspekte des Messgeräts vorzunehmen, um die Übereinstim-\nmung mit den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu\nüberprüfen. Es ist dem Hersteller freigestellt, ob er die Prüfungen durch eine akkreditierte interne Stelle\ndurchführen lässt oder ob er sie einer von ihm gewählten Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13\noder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes überträgt.\n2.2  Führt eine Konformitätsbewertungsstelle die Prüfungen durch, hat der Hersteller unter ihrer Verantwortung\nwährend des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer anzubringen.\nModul C2\nKonformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen\nFertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen\n1.   Begriffsbestimmung\nDie Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten\nProduktprüfungen in unregelmäßigen Abständen ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens,\nbei dem der Hersteller über die Vorschriften des Moduls C hinaus die in Nummer 2 festgelegten Pflichten\nzu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte der in der\nBaumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderun-\ngen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014         2051\n2.    Produktprüfungen\n2.1   Je nach Entscheidung des Herstellers hat eine akkreditierte interne Stelle oder eine von ihm gewählte\nKonformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes in von ihr\nfestgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,\num die Qualität der internen Produktprüfungen zu überprüfen, wobei sie unter anderem der technischen\nKomplexität der Messgeräte und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen hat die\nakkreditierte interne Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der\nfür den Endnutzer bestimmten Messgeräte zu entnehmen und zu untersuchen sowie geeignete Prüfungen\nentsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder\nder vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, techni-\nschen Spezifikationen oder Feststellungen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um die Konfor-\nmität des Messgeräts auf der Grundlage der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart\nmit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu prüfen.\n2.2   Das Stichprobenverfahren dient der Feststellung, ob sich der Fertigungsprozess des Messgeräts innerhalb\nannehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität des Messgeräts zu gewährleisten. Weist die Stich-\nprobe kein annehmbares Qualitätsniveau auf, trifft die Konformitätsbewertungsstelle geeignete Maßnah-\nmen, um die Konformität des Messgeräts zu gewährleisten.\n2.3   Führt eine Konformitätsbewertungsstelle die Prüfungen durch, bringt der Hersteller unter ihrer Verantwor-\ntung während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an.\nModul D\nKonformität mit der Bauart auf der Grundlage\neiner Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess\n1.    Begriffsbestimmung\nDie Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktions-\nprozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2\nund 5 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die\nbetreffenden Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und\nden für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.\n2.    Herstellung\nDer Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für\ndie Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.\n3.    Qualitätssicherungssystem\n3.1   Der Hersteller hat bei der Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und\nEichgesetzes seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Mess-\ngeräte zu beantragen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:\n3.1.1 Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch\ndessen Name und Anschrift,\n3.1.2 eine schriftliche oder elektronisch zugesandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Kon-\nformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist,\n3.1.3 alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Messgeräteart,\n3.1.4 die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,\n3.1.5 die technischen Unterlagen über die anerkannte Bauart und eine Abschrift der Baumusterprüf-\nbescheinigung.\n3.2   Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit\nder in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderun-\ngen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet ist.\n3.3   Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und\nordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese\nUnterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen so beschaffen sein, dass sichergestellt ist, dass\ndie Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie\nmüssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:\n3.3.1 Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in\nBezug auf die Produktqualität,\n3.3.2 entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfah-\nren und vorgesehene systematische Maßnahmen,\n3.3.3 vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer\nHäufigkeit,","2052       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\n3.3.4 qualitätsbezogene Aufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifi-\nkation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssiche-\nrungssystems erforderliche Berichte und\n3.3.5 Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des\nQualitätssicherungssystems überwacht werden können.\n3.4   Die Konformitätsbewertungsstelle hat das Qualitätssicherungssystem darauf zu bewerten, ob es die in\nden Nummern 3.2 und 3.3 genannten Anforderungen erfüllt. Bei denjenen Bestandteilen des Qualitäts-\nsicherungssystems ist eine Konformität mit den Anforderungen zu vermuten, die die entsprechenden\nSpezifikationen einer einschlägigen harmonisierten Norm, eines normativen Dokuments oder einer vom\nAusschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, technischen Spezifikation oder Fest-\nstellung erfüllen.\n3.5   Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen hat mindestens ein Mitglied des Auditteams,\ndas ein Audit im Sinne der Nummer 4.3 durchführt, über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägi-\ngen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über Kenntnis der geltenden Anfor-\nderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu verfügen. Das Audit hat auch einen\nKontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers zu umfassen. Das Auditteam hat die in Num-\nmer 3.1.5 genannten technischen Unterlagen darauf zu überprüfen, ob der Hersteller in der Lage ist, die\neinschlägigen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu erkennen und die\nerforderlichen Prüfungen so durchzuführen, dass die Übereinstimmung des Messgeräts mit diesen Anfor-\nderungen gewährleistet ist.\n3.6   Das Ergebnis der Bewertung ist dem Hersteller auf schriftlichem oder elektronischem Weg mitzuteilen. Die\nMitteilung muss das Ergebnis des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.\n3.7   Der Hersteller hat sich zu verpflichten, die mit dem von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten\nQualitätssicherungssystem verbundenen Vorgaben zu erfüllen, und dafür zu sorgen, dass das System\nstets ordnungsgemäß und effizient betrieben wird.\n3.8   Der Hersteller hat die Konformitätsbewertungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat,\nüber alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems zu unterrichten. Die Konformitätsbewer-\ntungsstelle hat zu entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die in den Nummern\n3.2 und 3.3 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Die Bestim-\nmung der Nummer 3.6 ist entsprechend anzuwenden.\n4.    Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle\n4.1   Die Überwachung ist so auszurichten, dass sie geeignet ist zu gewährleisten, dass der Hersteller die\nVerpflichtungen aus dem von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Qualitätssicherungssystem\nvorschriftsmäßig erfüllt.\n4.2   Der Hersteller hat der Konformitätsbewertungsstelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Ab-\nnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu\nstellen, insbesondere:\n4.2.1 Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,\n4.2.2 die Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation der in\ndiesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssicherungssystems\nerforderliche Berichte.\n4.3   Die Konformitätsbewertungsstelle hat regelmäßig Audits durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Her-\nsteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet. Sie hat ihm anschließend einen ent-\nsprechenden Prüfbericht zu übergeben.\n4.4   Darüber hinaus darf die Konformitätsbewertungsstelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen\ndurchführen. Während dieser Besuche darf die Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls Produkt-\nprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qua-\nlitätssicherungssystems zu vergewissern. Die Konformitätsbewertungsstelle hat dem Hersteller einen Be-\nricht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zu übergeben.\n5.    Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung\n5.1   Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das mit der in der Baumusterprüfbescheinigung be-\nschriebenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und\ndieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der Verantwortung\nder in Nummer 3.1 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.\n5.2   Der Hersteller hat für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 auszustellen.\n6.    Aufbewahrung von Unterlagen\nDer Hersteller hat für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Mess-\ngeräts die folgenden Unterlagen aufzubewahren:\n6.1   die Unterlagen gemäß Nummer 3.1,\n6.2   die Änderung gemäß Nummer 3.8 in ihrer von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Form,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014         2053\n6.3 die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle gemäß den Nummern 3.8, 4.3\nund 4.4.\n7.  Bevollmächtigter\nDie in den Nummern 3.1, 3.8, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem\nBevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag\nfestgelegt sind.\nModul D1\nQualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess\n1.  Begriffsbestimmung\nDie Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess ist das Konformitätsbewertungsverfahren,\nbei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene\nVerantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des\nMess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.\n2.  Herstellung\nDer Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für\ndie Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.\n3.  Qualitätssicherungssystem\n3.1 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.1 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt\nder Unterlagen nach Modul D Nummer 3.1.5 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 bei der\nKonformitätsbewertungsstelle einzureichen sind.\n3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit\nden für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet\nist.\n3.3 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.3 und 3.4 sind entsprechend anzuwenden.\n3.4 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.5 und 3.6 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,\ndass vom Auditteam die technischen Unterlagen im Sinne des Teils A Nummer 1 zu prüfen sind.\n3.5 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.7 und 3.8 sind entsprechend anwendbar mit der Maßgabe,\ndass die Konformitätsbewertungsstelle das Einhalten der in der hiesigen Nummer 3.2 genannten Anfor-\nderungen zu prüfen hat.\n4.  Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle\nDie Bestimmungen von Modul D Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus hat der Her-\nsteller der Konformitätsbewertungsstelle auch die Unterlagen nach der hiesigen Nummer 3.1 zur Verfü-\ngung zu stellen.\n5.  Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung\n5.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das die geltenden Anforderungen des Mess- und Eich-\ngesetzes und dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der\nVerantwortung der in Nummer 3.1 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubrin-\ngen.\n5.2 Der Hersteller hat für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Ver-\nordnung auszustellen.\n6.  Aufbewahrung von Unterlagen\nDer Hersteller hat für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Mess-\ngeräts die folgenden Unterlagen aufzubewahren:\n6.1 die Unterlagen gemäß Nummer 3.1,\n6.2 die Unterlagen zu Änderungen nach Nummer 3.5 in ihrer von der Konformitätsbewertungsstelle anerkann-\nten Form,\n6.3 die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle gemäß den Nummern 3.5 und 4.\n7.  Bevollmächtigter\nDie in den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem\nBevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, soweit dieser dazu\nausdrücklich ermächtigt ist.","2054       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\nModul E\nKonformität mit der Bauart auf der Grundlage\neiner Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt\n1.    Begriffsbestimmung\nDie Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt ist der\nTeil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 fest-\ngelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden\nMessgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie\ngeltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.\n2.    Herstellung\nDer Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für\ndie Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.\n3.    Qualitätssicherungssystem\nDie Bestimmungen von Modul D Nummer 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Pflicht gemäß\nModul D Nummer 3.3.2 entfällt und die Pflicht aus Modul D Nummer 3.3.3 sich nur auf Untersuchungen\nund Prüfungen nach der Herstellung bezieht.\n4.    Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle\nEs sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 4 entsprechend anzuwenden.\n5.    Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung\nEs sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 5 entsprechend anzuwenden.\n6.    Aufbewahrung von Unterlagen\nEs sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 6 entsprechend anzuwenden.\n7.    Bevollmächtigter\nDie in den Nummern 5 und 6 sowie in dem Modul D Nummer 3.1 und 3.8 genannten Verpflichtungen des\nHerstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt\nwerden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.\nModul E1\nQualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Produkte\n1.    Begriffsbestimmung\nDie Qualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Produkte ist das Konformitätsbewertungsver-\nfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf\neigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforde-\nrungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.\n2.    Herstellung\nDer Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für\ndie Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.\n3.    Qualitätssicherungssystem\n3.1   Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.1 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt\nder Unterlagen nach Modul D Nummer 3.1.5 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 bei der\nKonformitätsbewertungsstelle einzureichen sind.\n3.2   Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit\nden für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet\nist.\n3.3   Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.3 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die\nUnterlagen über das Qualitätssicherungssystem insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender\nPunkte zu enthalten haben:\n3.3.1 Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in\nBezug auf die Produktqualität,\n3.3.2 nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen,\n3.3.3 Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem\nBereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssicherungssystems erfor-\nderliche Berichte und\n3.3.4 Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird.\n3.4   Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.4 sind entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014        2055\n3.5 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.5 und 3.6 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,\ndass vom Auditteam die technischen Unterlagen im Sinne des Teils A Nummer 1 zu prüfen sind.\n3.6 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.7 und 3.8 sind entsprechend anwendbar mit der Maßgabe,\ndass die Konformitätsbewertungsstelle das Einhalten der in der hiesigen Nummer 3.2 genannten Anfor-\nderungen zu prüfen hat.\n4.  Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle\nDie Bestimmungen von Modul D Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus hat der Her-\nsteller der Konformitätsbewertungsstelle auch die Unterlagen nach der hiesigen Nummer 3.1 zur Verfü-\ngung zu stellen.\n5.  Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung\nEs sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 5 entsprechend anzuwenden.\n6.  Aufbewahrung von Unterlagen\nEs sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 6 entsprechend anzuwenden.\n7.  Bevollmächtigter\nDie in den Nummern 5 und 6 sowie in dem Modul D Nummer 3.1 und 3.8 genannten Verpflichtungen des\nHerstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt\nwerden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.\nModul F\nKonformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung\n1.  Begriffsbestimmung\nDie Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte ist der Teil eines Konfor-\nmitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 5.1 und 6 festgelegten Ver-\npflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die den Bestimmungen von\nNummer 3 unterworfenen betroffenen Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen\nBauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser\nVerordnung genügen.\n2.  Herstellung\nDer Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess und seine Über-\nwachung die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung\nbeschriebenen anerkannten Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichge-\nsetzes und dieser Verordnung gewährleisten.\n3.  Überprüfung\n3.1 Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und\nEichgesetzes auszuwählen. Diese hat die Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen, die erforderlich\nsind, um die Übereinstimmung der Messgeräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen\nanerkannten Bauart und den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser\nVerordnung zu prüfen.\n3.2 Die Untersuchungen und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität der Messgeräte mit den entsprechenden\nAnforderungen sind je nach Entscheidung des Herstellers entweder mittels Prüfung und Erprobung jedes\neinzelnen Messgeräts gemäß Nummer 4 oder mittels einer statistischen Prüfung und Erprobung der Mess-\ngeräte gemäß Nummer 5 durchzuführen.\n4.  Überprüfung der Konformität durch Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts\n4.1 Alle Messgeräte sind einzeln zu untersuchen. Es sind geeignete Prüfungen gemäß den einschlägigen\nharmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichge-\nsetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen durchzuführen, um die Kon-\nformität der Geräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen anerkannten Bauart und\nden geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen. Liegen\neinschlägige harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und\nEichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht vor, hat die Konfor-\nmitätsbewertungsstelle darüber zu befinden, welche Prüfungen durchzuführen sind.\n4.2 Die Konformitätsbewertungsstelle hat auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Kon-\nformitätsbescheinigung auszustellen und an jedem von ihr anerkannten Messgerät ihre Kennnummer an-\nzubringen oder unter ihrer Verantwortung anbringen zu lassen.\n4.3 Der Hersteller hat die Konformitätsbescheinigungen über die Prüfung und Erprobung jedes einzelnen\nMessgeräts zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts für die Behörden zur Einsicht-\nnahme bereitzuhalten.","2056       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\n5.    Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln\n5.1   Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess und seine Über-\nwachung die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleisten, und seine Messgeräte in einheitlichen\nLosen zur Überprüfung vorzulegen.\n5.2   Jedem Los ist gemäß den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung eine belie-\nbige Probe zu entnehmen. Jedes Messgerät aus einer Stichprobe ist einzeln zu untersuchen. Es sind\nentsprechende Prüfungen gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumenten\noder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifika-\ntionen oder Feststellungen durchzuführen, um seine Konformität mit der in der Baumusterprüfbescheini-\ngung beschriebenen anerkannten Bauart und mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichge-\nsetzes und dieser Verordnung sicherzustellen und so zu ermitteln, ob das Los angenommen oder abge-\nlehnt wird. Liegen einschlägige harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach\n§ 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht\nvor, hat die Konformitätsbewertungsstelle darüber zu befinden, welche Prüfungen durchzuführen sind.\n5.3   Bei dem statistischen Verfahren hat die statistische Kontrolle auf der Grundlage von Funktionsmerkmalen\nzu erfolgen. Der Stichprobenplan muss Folgendes gewährleisten:\n5.3.1 ein normales Qualitätsniveau entsprechend einer Annahmewahrscheinlichkeit von 95 Prozent und einer\nNichtübereinstimmungsquote von weniger als 1 Prozent und\n5.3.2 ein Qualitätsgrenzniveau entsprechend einer Annahmewahrscheinlichkeit von 5 Prozent und einer Nicht-\nübereinstimmungsquote von weniger als 7 Prozent.\n5.4   Wird ein Los angenommen, so sind alle Messgeräte des Loses positiv bewertet und anerkannt – außer der\nStichprobe entstammende Messgeräte mit negativem Prüfergebnis.\n5.5   Die Konformitätsbewertungsstelle hat auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Kon-\nformitätsbescheinigung auszustellen und an jedem von ihr anerkannten Messgerät ihre Kennnummer an-\nzubringen oder unter ihrer Verantwortung anbringen zu lassen.\n5.6   Der Hersteller hat die Konformitätsbescheinigungen über das mit statistischen Mitteln geführte Konformi-\ntätsbewertungsverfahren zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts für die zuständigen\nBehörden bereitzuhalten.\n5.7   Wird ein Los abgelehnt, so hat die Konformitätsbewertungsstelle geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um\nzu verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen darf die Kon-\nformitätsbewertungsstelle die statistische Kontrolle darüber hinaus aussetzen.\n5.8   Die Bestimmungen der Nummer 5 sind nicht auf nichtselbsttätige Waagen anzuwenden.\n6.    Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung\n6.1   Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 5 entsprechend anzuwenden.\n6.2   Stimmt die Konformitätsbewertungsstelle zu, darf der Hersteller unter der Verantwortung dieser Stelle\nderen Kennnummer bereits während des Fertigungsprozesses auf den Messgeräten anbringen.\n7.    Bevollmächtigter\nDie Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter\nseiner Verantwortung erfüllt werden, soweit dieser ausdrücklich dazu beauftragt ist. Ein Bevollmächtigter\ndarf nicht die in den Nummern 2 und 5.1 festgelegten Verpflichtungen des Herstellers erfüllen.\nModul F1\nKonformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte\n1.    Begriffsbestimmung\nDie Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte ist der Teil eines Konformitätsbewertungs-\nverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3, 6.1 und 7 festgelegten Verpflichtungen zu\nerfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die den Bestimmungen von Nummer 4 unter-\nworfenen betroffenen Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und\ndieser Verordnung genügen.\n2.    Technische Unterlagen\nDer Hersteller hat die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 zu erstellen.\n3.    Herstellung\nDer Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Fertigungsprozess und seine\nÜberwachung die Konformität der hergestellten Messgeräte mit den geltenden Anforderungen des Mess-\nund Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleisten.\n4.    Überprüfung\n4.1   Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und\nEichgesetzes auszuwählen. Diese hat die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen,\ndie erforderlich sind, um die Konformität der Messgeräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und\nEichgesetzes und dieser Verordnung feststellen zu können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014          2057\n4.2 Die Untersuchungen und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität mit diesen Anforderungen sind nach\nWahl des Herstellers entweder mittels Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts gemäß Num-\nmer 5 oder mittels einer statistischen Prüfung und Erprobung der Messgeräte gemäß Nummer 6 durch-\nzuführen.\n5.  Überprüfung der Konformität durch Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts\nDie Bestimmungen von Modul F Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die\nKonformität der Geräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verord-\nnung zu überprüfen ist.\n6.  Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln\nDie nachfolgenden Vorschriften zur Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln sind nicht auf\nnichtselbsttätige Waagen anzuwenden.\n6.1 Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess die Einheitlich-\nkeit aller produzierten Lose gewährleistet. Der Hersteller hat seine Messgeräte in einheitlichen Losen zur\nÜberprüfung vorzulegen.\n6.2 Die Bestimmungen von Modul F Nummer 5.2 bis 5.7 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,\ndass die Konformität der Geräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und\ndieser Verordnung zu überprüfen ist.\n7.  Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung\n7.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das den geltenden Anforderungen des Mess- und Eich-\ngesetzes und dieser Verordnung entspricht, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der\nVerantwortung der in Nummer 4 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubrin-\ngen.\n7.2 Die Bestimmungen von Modul F Nummer 6.2. sind entsprechend anzuwenden.\n8.  Bevollmächtigter\nDie Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter\nseiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. Die in den Nummern 2, 3 und 6.1\nfestgelegten Verpflichtungen darf ein Bevollmächtigter nicht erfüllen.\nModul G\nKonformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung\n1.  Begriffsbestimmung\nDie Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung ist das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem\nder Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 5 genannten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Ver-\nantwortung zu erklären hat, dass das den Bestimmungen gemäß Nummer 4 unterzogene Messgerät den\nhierfür geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügt.\n2.  Technische Unterlagen\nDer Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß Teil A Nummer 1 zu erstellen und sie der nach\nNummer 4 ausgewählten Konformitätsbewertungsstelle zur Verfügung zu stellen.\n3.  Herstellung\nDer Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Fertigungsprozess und seine\nÜberwachung die Konformität der hergestellten Messgeräte mit den geltenden Anforderungen des Mess-\nund Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleisten.\n4.  Überprüfung\n4.1 Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und\nEichgesetzes auszuwählen. Diese hat nach den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Doku-\nmenten oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen\nSpezifikationen oder Feststellungen oder mittels gleichwertiger Prüfungen zu untersuchen oder untersu-\nchen zu lassen, ob die Konformität des Messgeräts mit den geltenden Anforderungen des Mess- und\nEichgesetzes und dieser Verordnung gegeben ist. Liegen einschlägige harmonisierte Normen, normative\nDokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische\nSpezifikationen oder Feststellungen nicht vor, hat die Konformitätsbewertungsstelle darüber zu befinden,\nwelche Prüfungen durchzuführen sind.\n4.2 Die Konformitätsbewertungsstelle hat auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Kon-\nformitätsbescheinigung auszustellen und an jedem von ihr anerkannten Messgerät ihre Kennnummer an-\nzubringen oder unter ihrer Verantwortung anbringen zu lassen.\n4.3 Der Hersteller bewahrt die technischen Unterlagen einschließlich der Konformitätsbescheinigung für einen\nZeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts auf.","2058       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\n5.    Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung\n5.1   Der Hersteller hat an jedem Messgerät, das die geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes\nund dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der Verantwor-\ntung der in Nummer 4 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.\n5.2   Der Hersteller stellt für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser\nVerordnung aus.\n6.    Bevollmächtigter\nDie in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmäch-\ntigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls dieses in der Beauftragung\nausdrücklich festgelegt ist.\nModul H\nKonformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung\n1.    Begriffsbestimmung\nDie Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung ist das Konformitätsbewer-\ntungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen zu erfüllen\nund auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden\nAnforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.\n2.    Herstellung\nDer Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für\nEntwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte nach Nummer 3 zu\nunterhalten.\n3.    Qualitätssicherungssystem\n3.1   Der Hersteller hat bei der Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und\nEichgesetzes seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Mess-\ngeräte zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:\n3.1.1 Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch\ndessen Name und Anschrift,\n3.1.2 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 jeweils für ein Modell jedes herzustellenden Messgerä-\ntetyps,\n3.1.3 die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem und\n3.1.4 eine schriftliche oder elektronisch zugesandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Kon-\nformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist.\n3.2   Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit\nden für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet\nist.\n3.3   Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und\nordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese\nUnterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssiche-\nrungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen. Sie müssen insbesondere eine ange-\nmessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:\n3.3.1 Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in\nBezug auf die Entwurfs- und Produktqualität,\n3.3.2 technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie – wenn die ein-\nschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess-\nund Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen nicht vollständig\nangewendet werden – die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für die Messgeräte gel-\ntenden wesentlichen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt werden,\n3.3.3 Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und sys-\ntematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden\nMessgeräte angewandt werden,\n3.3.4 entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfah-\nren und vorgesehene systematische Maßnahmen,\n3.3.5 vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer\nHäufigkeit,\n3.3.6 qualitätsbezogene Aufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifi-\nkation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssiche-\nrungssystems erforderliche Berichte,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014         2059\n3.3.7 Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwicklungs- und Produktqualität sowie die wirksame\nArbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.\n3.4   Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.4. bis 3.8. sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,\ndass nur die Anforderungen der hiesigen Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt sein müssen.\n4.    Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle\nDie Bestimmungen von Modul D Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden. Zusätzlich sind der Konfor-\nmitätsbewertungsstelle die im Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen\nqualitätsbezogenen Aufzeichnungen, wie beispielsweise Ergebnisse von Analysen, Berechnungen oder\nTests, zur Verfügung zu stellen.\n5.    Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung\nDie Bestimmungen von Modul D Nummer 5 sind entsprechend anzuwenden.\n6.    Aufbewahrung von Unterlagen\nDie Bestimmungen von Modul D Nummer 6 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an-\nstelle der Unterlagen nach der dortigen Nummer 3.1 die technischen Unterlagen und die Unterlagen über\ndas Qualitätssicherungssystem nach der hiesigen Nummer 3.1 aufzubewahren sind.\n7.    Bevollmächtigter\nDie in den Nummern 3.1, 5 und 6 sowie in dem Modul D Nummer 3.8 genannten Verpflichtungen des\nHerstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls dieses in\nder Beauftragung ausdrücklich festgelegt ist.\nModul H1\nKonformität auf der Grundlage einer\numfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung\n1.    Begriffsbestimmung\nDie Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung ist das\nKonformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 6 genannten Ver-\npflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte\nden für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.\n2.    Herstellung\nDer Hersteller betreibt ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssys-\ntem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte nach Nummer 3.\nDie Eignung des technischen Entwurfs der Messgeräte muss gemäß Nummer 4 geprüft worden sein.\n3.    Qualitätssicherungssystem\n3.1   Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.1 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die\ndortige Nummer 3.1.5 nicht zur Anwendung kommt.\n3.2   Die Bestimmungen von Modul H Nummer 3.2 und 3.3 sind entsprechend anzuwenden.\n3.3   Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.4 bis 3.8 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,\ndass die Anforderungen der hiesigen Nummer 3.2 erfüllt sein müssen.\n4.    Entwurfsprüfung\n4.1   Der Hersteller hat bei der in Nummer 3.1 genannten Konformitätsbewertungsstelle die Prüfung des Ent-\nwurfs zu beantragen.\n4.2   Der Antrag hat Aufschluss über Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Messgeräts zu geben\nund eine Bewertung der Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes\nund dieser Verordnung zu ermöglichen. Er muss Folgendes enthalten:\n4.2.1 Name und Anschrift des Herstellers,\n4.2.2 eine schriftliche oder elektronisch übersandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konfor-\nmitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist,\n4.2.3 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 und\n4.2.4 den zusätzlichen Nachweis für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf; der zusätzliche\nNachweis hat einen Verweis auf sämtliche Dokumente zu enthalten, die zugrunde gelegt wurden, insbe-\nsondere wenn die einschlägigen harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen nicht vollstän-\ndig angewandt wurden; der zusätzliche Nachweis muss erforderliche Ergebnisse von Prüfungen einschlie-\nßen, die in einem geeigneten Labor des Herstellers oder in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung\nin einem anderen Prüflabor durchgeführt worden sind.\n4.3   Die Konformitätsbewertungsstelle hat den Antrag zu prüfen und dem Hersteller eine Entwurfsprüfbeschei-\nnigung auszustellen, wenn der Entwurf die für das Messgerät geltenden Anforderungen dieser Verordnung\nerfüllt. Diese Bescheinigung muss Folgendes enthalten:\n4.3.1 den Namen und die Anschrift des Herstellers,","2060       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\n4.3.2 die Ergebnisse der Prüfungen sowie etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit,\n4.3.3 die erforderlichen Daten für die Identifizierung des von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten\nEntwurfs und\n4.3.4 alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit\ndem geprüften Entwurf beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchfüh-\nren lässt. Der Bescheinigung dürfen ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden.\n4.4   Die Bestimmungen von Modul B Nummer 6.2 bis 6.4 und 7 bis 9 sind entsprechend anzuwenden, wobei\nBaumuster durch Entwurf und Baumusterprüfbescheinigung durch Entwurfsprüfbescheinigung zu erset-\nzen sind.\n5.    Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle\n5.1   Die Überwachung ist so auszugestalten, dass sie gewährleistet, dass der Hersteller die Verpflichtungen\naus dem von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig\nerfüllt.\n5.2   Der Hersteller hat der Konformitätsbewertungsstelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-,\nHerstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und ihr alle erforderlichen Unterla-\ngen zur Verfügung zu stellen, insbesondere:\n5.2.1 die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem,\n5.2.2 die im Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Auf-\nzeichnungen wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen und Tests und\n5.2.3 die im Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeich-\nnungen wie Prüfberichte, Inspektionsberichte, Testdaten, Kalibrierdaten und Berichte über die Qualifika-\ntion der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.\n5.3   Die Bestimmungen von Modul D Nummer 4.3 und 4.4 sind entsprechend anzuwenden.\n6.    Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung\n6.1   Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das die geltenden Anforderungen des Mess- und Eich-\ngesetzes und dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der\nVerantwortung der Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.\n6.2   Der Hersteller hat für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Ver-\nordnung auszustellen.\n7.    Aufbewahrung von Unterlagen\nDer Hersteller hat die Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen\ndes Messgeräts aufzubewahren. Darunter fallen:\n7.1   die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem gemäß Nummer 3.1,\n7.2   die Unterlagen über Änderungen des Qualitätssicherungssystems in ihrer von der Konformitätsbewer-\ntungsstelle anerkannten Form und\n7.3   die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle nach diesem Modul.\n8.    Bevollmächtigter\nDer in den Nummern 4.1 und 4.2 genannte Antrag darf vom Bevollmächtigten eingereicht und die in den\nNummern 3.1, 6 und 7 genannten Verpflichtungen sowie die Verpflichtung zur Unterrichtung der Konfor-\nmitätsbewertungsstelle über Änderungen dürfen vom Bevollmächtigten unter der Verantwortung des Her-\nstellers erfüllt werden, falls dies in der Beauftragung ausdrücklich festgelegt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014        2061\nAnlage 5\n(zu § 11 Absatz 2)\nKonformitätserklärung\nfür Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen\n1. Nr.: ……. (eindeutige Kennnummer des Messgeräts)\n2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten\n3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der nachfolgend genannte\nHersteller oder Einführer:\n4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Messgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit, Angabe von Fotografie\nmöglich):\n5. Der Hersteller bestätigt, dass der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung das Mess- und Eichgesetz\nund die darauf gestützten Rechtsverordnungen einhält.\n6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder normativen Dokumente die zugrunde gelegt wurden:\n7. Angabe der einschlägigen Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des § 46 des\nMess- und Eichgesetzes, die zugrunde gelegt wurden:\n8. Angabe sonstiger technischer Regeln oder Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden:\n9. Soweit beteiligt: Angabe der Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer) und Angabe ihrer Mitwirkung\nund der von ihr ausgestellten Bescheinigungen.\n10. Zusatzangaben:\nUnterzeichnet für und im Namen von ……………….\n(Ort, Datum der Ausstellung)\n(Name, Funktion, Unterschrift)","2062        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\nAnlage 6\n(zu § 18 Absatz 3 und 5)\nMessgeräte für EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung\nTabelle 1\nSpalte 1                      Spalte 2                      Spalte 3\nNummerie-  Nummerie-\nrung nach  rung nach\nspezifische Anforderungen\n§ 18 Ab-   § 18 Ab-          Kurzbezeichnung          Begriffsbestimmung nach\ngeregelt in\nsatz 1     satz 2\nNummer     Nummer\n1                 EG-Schüttdichte             Artikel 2 der Richtlinie     Anhang II der Richtlinie\n71/347/EWG, geändert         71/347/EWG, geändert\ndurch Richtlinie 2006/96/EG  durch Richtlinie 2006/96/EG\n2                 EG-Kaltwasserzähler         Artikel 1 in Verbindung      Abschnitte II bis IV des\nmit Abschnitt I Nummer 1.0   Anhangs der Richtlinie\ndes Anhangs der Richtlinie   75/33/EWG\n75/33/EWG\n3                 EG-Alkoholometer            Nummer 1.1 des Anhangs       Nummern 2 bis 10 des\nder Richtlinie 76/765/EWG,   Anhangs der Richtlinie\ngeändert durch Richtlinie    76/765/EWG, geändert\n82/624/EWG                   durch Richtlinie 82/624/EWG\n4                 EG-Aräometer für            Nummer 1.1 des Anhangs       Nummern 2 bis 10 des\nAlkohol                     der Richtlinie 76/765/EWG,   Anhangs der Richtlinie\ngeändert durch Richtlinie    76/765/EWG, geändert\n82/624/EWG                   durch Richtlinie 82/624/EWG\n5                 EG-Reifendruckmess-         Nummer 1 des Anhangs         Nummern 2 bis 4 des\ngeräte für Kraftfahrzeug-   der Richtlinie 86/217/EWG    Anhangs der Richtlinie\nreifen                                                   86/217/EWG\n6                 EG-Gaszähler                Artikel 1 der Richtlinie     Abschnitt B der Kapitel I, II\n71/318/EWG                   und III des Anhangs der\nRichtlinie 71/318/EWG\n7                 EG-Volumenzähler für        Artikel 1 der Richtlinie     Kapitel I und II des Anhangs\nFlüssigkeiten               71/319/EWG                   der Richtlinie 71/319/EWG\n8                 EG-Zusatzeinrichtung –      Nummern 1.1, 2.1, 3.1, 4.1,  Anhang der Richtlinie\nVolumenzähler               5.1, 6.1 des Anhangs der     71/348/EWG\nRichtlinie 71/348/EWG\n9                 EG-Längenmaße               Artikel 1 in Verbindung mit  Nummern 2 bis 9 des\nNummer 1.1 des Anhangs       Anhangs der Richtlinie\nder Richtlinie 73/362/EWG    73/362/EWG\n10                 EG-Wasserzähler –           Artikel 1 in Verbindung mit  Abschnitte II bis IV des\nKaltwasser                  Abschnitt I Nummer 1.0 des   Anhangs der Richtlinie\nAnhangs der Richtlinie       75/33/EWG\n75/33/EWG\n11                 EG-Förderbandwaagen         Artikel 1 in Verbindung mit  Kapitel II, III und V des\nKapitel I Nummer 2 des       Anhangs der Richtlinie\nAnhangs der Richtlinie       75/410/EWG\n75/410/EWG\n12                 EG-Elektrizitätszähler      Artikel 1 der Richtlinie     Kapitel II und III des Anhangs\n76/891/EWG                   der Richtlinie 76/891/EWG\n13                 EG-Fahrpreisanzeiger        Artikel 1 in Verbindung mit  Nummer 2 bis 6 des Anhangs\nNummer 1.1 des Anhangs der der Richtlinie 77/95/EWG\nRichtlinie 77/95/EWG\n14                 EG-Volumenmessanlagen       Artikel 1 in Verbindung mit  Nummer 1.2 bis 1.17, 2 und 4\nfür Flüssigkeiten           Nummer 1.1.1 des Anhangs     des Anhangs der Richtlinie\nder Richtlinie 77/313/EWG    77/313/EWG\n15                 EG-Kontroll- und            Kapitel I Nummer 1 des       Kapitel II und III des Anhangs\nSortierwaagen               Anhangs der Richtlinie       der Richtlinie 78/1031/EWG\n78/1031/EWG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014           2063\nSpalte 1                       Spalte 2                    Spalte 3\nNummerie-   Nummerie-\nrung nach   rung nach\nspezifische Anforderungen\n§ 18 Ab-    § 18 Ab-        Kurzbezeichnung           Begriffsbestimmung nach\ngeregelt in\nsatz 1      satz 2\nNummer      Nummer\n16                EG-Wasserzähler –            Artikel 1 in Verbindung mit  Abschnitte II bis IV des\nWarmwasser                   Abschnitt I Nummer 1.0 des   Anhangs der Richtlinie\nAnhangs der Richtlinie       79/830/EWG\n79/830/EWG\n1          EG-Blockgewichte             Artikel 1 der Richtlinie     Anhang I und II der\n71/317/EWG                   Richtlinie 71/317/EWG\n2          zylindrische                 Artikel 1 der Richtlinie     Anhang III und IV der\nEG-Gewichtstücke             71/317/EWG                   Richtlinie 71/317/EWG\n3          EG-Wägestücke                Artikel 1 in Verbindung mit  Nummern 2 bis 11 des\nNummer 1 des Anhangs der     Anhangs der Richtlinie\nRichtlinie 74/148/EWG        74/148/EWG\n4          EG-Volumenmessanlagen        Artikel 1 in Verbindung mit  Nummer 1.2 bis 1.17\nfür Flüssigkeiten            Nummer 1.1.1 des Anhangs     und 2.3 des Anhangs der\nder Richtlinie 77/313/EWG    Richtlinie 77/313/EWG","2064            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\nAnlage 7\n(zu § 34 Absatz 1 Nummer 1)\nBesondere Eichfristen für einzelne Messgeräte*\nTabelle 1\nEichfrist in Jahren,\nOrdnungs-\nMessgeräteart                                                      sofern nicht\nnummer\nanders angegeben\n1.             Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur\nLängen- oder Flächenbestimmung\n1.1            mechanische Längenmessgeräte                                                                                nicht befristet\n1.2            Längenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während                             nicht befristet\neiner Vorschubbewegung bestimmen\n1.3            Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern                                       1\nanhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer)\n2.             Messgeräte zur Bestimmung der Masse\n2.1            Gewichtstücke\n2.1.1          Gewichtstücke mit Ausnahme der Gewichtstücke, die zu Waagen nach Num-                                               4\nmer 2.2.7 gehören\n2.2            Nichtselbsttätige Waagen\n2.2.1          nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr mit                                     3\nAusnahme der Baustoffwaagen\n2.2.2          nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen                                      4\nnach Nummer 2.2.7 gehören\n2.2.3          nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als                                          4\n350 Kilogramm\n2.2.4          Waagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der                                           4\nWaagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen\nund Waagen nach Nummer 2.2.5\n2.2.5          Waagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufge-                                nicht befristet\nstellt sind\n2.2.6          Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druck-                                      4\ngasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird\n2.2.7          nichtselbsttätige Waagen, die zur Erfüllung einer auf Grund des Mess- und Eichge-                                   1\nsetzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als ge-\neichte Kontrollmessgeräte verwendet werden\n2.2.8          Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben                                                                        4\n2.3            Selbsttätige Waagen\n2.3.1          selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen                                          1\n2.3.2          selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen                                 1\nungleicher Füllmenge verwendet werden\n2.3.3          selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr                                         3\n2.3.4          selbsttätige Waagen, die zur Erfüllung einer auf Grund des Mess- und Eichgesetzes                                   1\nerlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte\nKontrollmessgeräte verwendet werden\n3.             Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur\n3.1            Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.2                                          15\n3.2            Thermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide                                   nicht befristet\noder Ölfrüchten\n* Sofern für Zusatzeinrichtungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt die Eichfrist des angeschlossenen Messgeräts auch für die Zusatz-\neinrichtung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014           2065\nEichfrist in Jahren,\nOrdnungs-\nMessgeräteart                                     sofern nicht\nnummer\nanders angegeben\n3.3        Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen               6\nmit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und\ndie Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in\nzweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden\n4.         Messgeräte zur Bestimmung des Drucks\n4.1        Druckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind,              1\nder Klassen 0,1 bis 0,6\n5.         Messgeräte zur Bestimmung des Volumens\n5.1        Hohlmaße für flüssige Messgüter\n5.1.1      Flüssigkeitsmaße                                                                   nicht befristet\n5.1.2      Ausschankmaße                                                                      nicht befristet\n5.1.3      Transport-Messbehälter                                                                      9\n5.1.4      Holzfässer und Kunststofffässer                                                             5\n5.1.5      Metallfässer                                                                                8\n5.1.6      Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe        nicht befristet\nFebruar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoff-\nummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aus-\nhalten\n5.2        Hohlmaße für nichtflüssige Messgüter\n5.2.1      Messbehälter                                                                       nicht befristet\n5.3        Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand\n5.3.1      Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den                     3\nNummern 5.3.2 und 5.3.3\n5.3.2      Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum        nicht befristet\nund die Maßraumeinstellung einsehbar sind\n5.3.3      Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind          nicht befristet\n5.3.4      Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Num-            12\nmer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören\n5.3.5      Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmono-              nicht befristet\npolrecht\n5.3.6      Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollstän-   nicht befristet\ndige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach\neiner vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit\nvoll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist\n5.3.7      Volumenmessgeräte für Laborzwecke                                                  nicht befristet\n5.4        Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser\n5.4.1      Messgeräte für verflüssigte Gase                                                            1\n5.4.2      Messgeräte für Milch                                                                        1\n5.4.3      Messgeräte für Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa·s im Messzustand               4\n5.4.4      Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen                          nicht befristet\n5.5        Messgeräte für strömendes Wasser\n5.5.1      Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Aus-              6\nnahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.5\n5.5.2      Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.4                       5\n5.5.3      elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern           8\ndiese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der\nBatterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne\nVerletzung von Kennzeichen möglich ist","2066        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\nEichfrist in Jahren,\nOrdnungs-\nMessgeräteart                                    sofern nicht\nnummer\nanders angegeben\n5.5.4      Kondensatwasserzähler                                                                        8\n5.5.5      Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwert-      nicht befristet\ngeber an Wasserzählern\n5.6        Messgeräte für strömende Gase\n5.6.1      Gaszähler, ausgenommen Wirkdruckgaszähler, soweit nicht unter den Nummern 5.6.2              5\nbis 5.6.13 dieser Anlage etwas anderes festgelegt ist\n5.6.2      Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m3/h oder kleiner sowie                8\nTurbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne\nSchmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durch-\nfluss von mindestens 1 600 m3/h\n5.6.3      Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m3/h und kleiner                 12\n25 m3/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen\nDurchfluss von 4 000 m3/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler\n5.6.4      Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m³/h bis              16\n1 600 m³/h\n5.6.5      Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss              16\nvon über 4 000 m3/h bis kleiner 16 000 m3/h\n5.6.6      Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 1 600 m3/h sowie        nicht befristet\nTurbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss\nvon 16 000 m3/h und größer\n5.6.7      Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgas-      nicht befristet\nzähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem\nmaximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h Gas im Betriebszustand, wenn\nein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet\nwerden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unter-\nschiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist oder zwei Ultraschallgas-\nzähler mit unterschiedlicher Reaktion auf Strömungseinflüsse eingebaut sind, unter\nder Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und\nnachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine\nVeränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen\ngegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen\n5.6.8      Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruck-             4\nmessung mit Maximumanzeige überwacht wird, oder Wirkdruckgaszähler ohne Fil-\nter, wenn die Blenden mindestens nach 2 Jahren von einer Eichbehörde oder einer\nstaatlich anerkannten Prüfstelle überprüft werden und keine Beschädigungen oder\nVerschmutzungen aufweisen\n5.6.9      Temperatur-, Zustands- und Dichte-Mengenumwerter für Gase                                    5\n5.6.10     mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Geber-                    5\ngeräte und der Schalteinrichtungen\n5.6.11     elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben              8\nsind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens\nfür diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kenn-\nzeichen möglich ist\n5.6.12     Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen                     nicht befristet\n5.6.13     Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler                                   nicht befristet\n6.         Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizi-\ntät\n6.1        Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-                16\nstromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Aus-\nnahme der Zähler nach Nummer 6.2\n6.2        Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-                12\nstromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische\nMehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzein-\nrichtungen für Elektrizitätszähler","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014               2067\nEichfrist in Jahren,\nOrdnungs-\nMessgeräteart                                      sofern nicht\nnummer\nanders angegeben\n6.3        Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-                    8\nstromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss\nan Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatz-\neinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batte-\nriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeit-\nraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich\nist\n6.4        Elektrizitätszähler für Gleichstrom                                                             4\n6.5        Messwandler für Elektrizitätszähler                                                    nicht befristet\n7.         Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislauf-\nsystemen)\n7.1        Wärmezähler und Kältezähler                                                                     5\n7.2        Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme                                   5\n7.3        elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netz-                8\nbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie\nmindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung\nvon Kennzeichen möglich ist\n8.         Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkon-\nzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten\n8.1        Dichte- oder Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus           nicht befristet\nGlas hergestellt sind\n8.2        hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Senkwaagen aus Metall                                    4\n8.3        Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen, bei         nicht befristet\ndenen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind\n9.         Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder\nMassenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als\nFlüssigkeiten\n9.1        Getreideprober                                                                                  4\n9.2        Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten, bei                   1\ndenen die Bestimmung des Feuchtegehalts über Infrarot-Spektralmesstechnik er-\nfolgt\n9.3        Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts                                          6 Monate\n9.4        Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen, bei denen die         nicht befristet\nmesswertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind\n9.5        Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkör-                     1\npern (Choirometer)\n10.        Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von\nströmenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen\n10.1       Brennwertmessgeräte für Gase                                                                    1\n10.2       Brennwert-Mengenumwerter für Gase                                                               5\n10.3       Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauig-            nicht befristet\nkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genau-\nigkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichfrist der zugehöri-\ngen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekenn-\nzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden\n11.        Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Messgrößen\n12.        Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr\n12.1       Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung                       1\ndes öffentlichen Verkehrs","2068        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\nEichfrist in Jahren,\nOrdnungs-\nMessgeräteart                                    sofern nicht\nnummer\nanders angegeben\n12.2       Messgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen für die amtliche                   1\nÜberwachung des öffentlichen Verkehrs\n12.3       mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs               1\n12.4       Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen                          1\n13.        Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung\n13.1       Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Photonenstrahlung mit einer               6\nradioaktiven Kontrollvorrichtung, die die Kontrolle des gesamten Dosimeters (De-\ntektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und die über eine\nvon der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgestellte Baumusterprüfbe-\nscheinigung verfügt und wenn der Verwender Kontrollmessungen entsprechend\nder für die Kontrollvorrichtung ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung mindes-\ntens halbjährlich durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens sechs\nJahre aufbewahrt\n13.2       Passive, integrierende Dosimeter, wenn sie nach § 29 Absatz 1 und 2 von einer      nicht befristet\nDosimetriestelle verwendet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014         2069\nAnlage 8\n(zu § 38, § 50 Absatz 2 und 3, § 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2)\nKennzeichen\n0.  Vorgaben für alle Kennzeichen\n0.1 Die Farbe der in den nachfolgend aufgeführten Kennzeichen verwendeten Schriften und Zeichen ist schwarz.\nDie Kennzeichen können auch als Relief ohne zusätzliche Farbe in eine Plombe eingedrückt werden.\n0.2 Sind Kennzeichen als Klebemarke ausgeführt, dürfen diese nicht zerstörungsfrei abgelöst werden können.\n1.  Kennzeichen der Eichbehörden (§ 38)\n1.1 Das Eichkennzeichen besteht im linken Teil aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben „D“. Ober-\nhalb des Bandes ist die Kennung der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und unterhalb des Bandes ist ein\nsechsstrahliger Stern angebracht. Anstelle des Sterns kann auch die Kennung des prüfenden Eichamtes\nverwendet werden. Rechts neben dem Band steht in einem auf der Spitze stehenden Quadrat mit nach innen\ngewölbten Kanten die Jahresangabe, bestehend aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Eich-\nfrist beginnt. Die Mindesthöhe des Eichkennzeichens beträgt 5 mm.\nBeispiel:\nWird das Eichkennzeichen als Marke verwendet, kann dieses in einer rechteckigen oder runden Form erfol-\ngen. Die Marke kann den Namen der Eichbehörde enthalten. Die Hintergrundfarbe der Marke ist gelb, ent-\nsprechend der nachfolgenden Darstellung.\nBeispiel:\n1.2 Beträgt die Eichfrist weniger als zwölf Monate, besteht die Kennzeichnung aus einer runden Klebemarke mit\nden Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichkennzeichen in der Mitte. Der Kalendermonat der\nEichung ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung kann auch durch Kombination\nder runden Marke nach Nummer 1.1 mit einem Ringaufkleber erfolgen, der die Monatszahlen 1 bis 12 trägt.\nBeispiel:\n1.3 Das Zusatzzeichen zur Bezeichnung des Endes der Eichfrist hat eine der folgenden Formen.\nBeispiel:","2070        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\n1.4  Das Sicherungszeichen besteht aus dem ersten Teil des Eichkennzeichens nach Nummer 1.1; die Hinter-\ngrundfarbe ist orange, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.\nBeispiel:\n1.5  Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehender Ausführung.\nBeispiel:\n2.   Kennzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 50 Absatz 2 und 3)\n2.1  Das Eichkennzeichen der Prüfstellen trägt in der oberen Hälfte eines Kreises den Buchstaben E bei Mess-\ngeräten für Elektrizität, G bei Messgeräten für Gas, K bei Messgeräten für Wärme und W bei Messgeräten für\nWasser, gefolgt von der Kennung der zuständigen Behörde. Darunter befindet sich die der Prüfstelle von der\nzuständigen Behörde zugeteilte Ordnungsnummer. Unterhalb des Kreises oder daneben steht die Jahres-\nangabe, bestehend aus den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Eichfrist beginnt. Das Kennzeichen\nkann als Plombe ausgeführt werden. Auf Plomben darf die Jahresangabe auf der Rückseite angebracht\nwerden. Bei der Ausführung als Klebemarke ist die Hintergrundfarbe des Eichkennzeichens gelb, entspre-\nchend der nachfolgenden Darstellung.\nBeispiel:\nErläuterung: Kennzeichen einer Prüfstelle für Elektrizitätsmessgeräte (E),\nzuständige Behörde Nordrhein-Westfalen (NW), zugeteilte Ordnungsnum-\nmer „3“, Jahr der Eichung 2015.\n2.2  Das Sicherungszeichen der staatlich anerkannten Prüfstelle entspricht dem oberen Teil des Eichkennzei-\nchens nach Nummer 2.1. Es kann als Plombe ausgeführt werden. Bei Ausführung als Klebemarke ist die\nHintergrundfarbe orange, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.\nBeispiel:\n3.   Kennzeichen des Instandsetzers (§ 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2)\n3.1  Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge von 30 mm.\nDas Kennzeichen enthält im oberen Feld die Kennung der zuständigen Behörde, im mittleren Feld eine dem\nInstandsetzer von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des\nDatums der Instandsetzung sowie des Namenskürzels des Mitarbeiters bestimmt, der die Instandsetzung\nvorgenommen hat. Die Hintergrundfarbe des Kennzeichens ist rot, entsprechend der nachfolgenden Dar-\nstellung.\nBeispiel:\n3.2  Das Sicherungszeichen des Instandsetzers besteht aus einer dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge\nvon mindestens 7 mm. Die Rückseite des Sicherungszeichens in der Ausführung als Plombe darf mit einem\nFirmenzeichen versehen sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014    2071\nDas Kennzeichen trägt im oberen Feld die Kennung der zuständigen Behörde, darunter die dem Instandset-\nzer von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer. Die Hintergrundfarbe des Kennzeichens ist rot, ent-\nsprechend der nachfolgenden Darstellung.\nBeispiel:\n4. Kennungen der in den Ländern zuständigen Behörden:\nTabelle 1\nLand                                               Kennung\nBaden-Württemberg                                                                 BW\nBayern                                                                             BY\nBerlin/Brandenburg                                                                 BB\nBremen                                                                             HB\nHamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern                                  NO\nHessen                                                                             HE\nNiedersachsen                                                                      NI\nNordrhein-Westfalen                                                               NW\nRheinland-Pfalz                                                                    RP\nSaarland                                                                           SL\nSachsen                                                                            SN\nSachsen-Anhalt                                                                     ST\nThüringen                                                                          TH","2072          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014\nArtikel 2                                  b) der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach\n§ 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder\nÄnderung der\nBranntweinsteuerverordnung                           2. für Messungen zur Abgrenzung von Strahlen-\nschutzbereichen oder zur Festlegung von Aufent-\n§ 4 Absatz 2 Satz 2 der Branntweinsteuerverordnung               haltszeiten von Personen in Strahlenschutzberei-\nvom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die zuletzt            chen.\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Mai 2013\nZur Messung der Personendosis, der Ortsdosis, der\n(BGBl. I S. 1412) geändert worden ist, wird wie folgt\nOrtsdosisleistung, der Oberflächenkontamination,\ngefasst:\nder Aktivität von Luft und Wasser und bei einer Frei-\n„Die Ermittlung kann mit einem Messgerät vorgenom-               messung nach § 29 Absatz 3 aufgrund der Vorschrif-\nmen werden, das nach dem Gesetz und seinen Ausfüh-               ten dieser Verordnung sind, sofern nicht nach Satz 1\nrungsbestimmungen in Verbindung mit § 5 Absatz 2                 Nummer 1 Messgeräte nach dem Mess- und Eich-\nSatz 1 Nummer 4 und 5 der Mess- und Eichverordnung               gesetz vorgeschrieben sind, andere geeignete\nvom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) in der             Strahlungsmessgeräte zu verwenden. Es ist dafür\njeweils geltenden Fassung geprüft und beglaubigt ist.“           zu sorgen, dass die Strahlungsmessgeräte nach\nden Sätzen 1 und 2\nArtikel 3                               1. den Anforderungen des Messzwecks genügen,\nÄnderung der                                2. in ausreichender Zahl vorhanden sind und\nMedizinprodukte-Betreiberverordnung                        3. regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft\nIn Anlage 2 Nummer 1.6 der Medizinprodukte-Betrei-               und gewartet werden.“\nberverordnung in der Fassung der Bekanntmachung               2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1\nvom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), die zuletzt               Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2014                 Nummer 3“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1227) geändert worden ist, werden die Wör-\nter „§ 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Eichordnung“ durch die\nArtikel 6\nWörter „nach § 34 Absatz 3 der Röntgenverordnung\ndem Mess- und Eichgesetz“ ersetzt.                                                 Änderung der\nRöntgenverordnung\nArtikel 4                               § 34 der Röntgenverordnung in der Fassung der Be-\nÄnderung der                             kanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die\nFertigpackungsverordnung                        durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Oktober 2011\n(BGBl. I S. 2000) geändert worden ist, wird wie folgt\nDie Fertigpackungsverordnung in der Fassung der            geändert:\nBekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451,\n1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n1307), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\n11. Juni 2008 (BGBl. I S. 1079) geändert worden ist,                „(3) Messgeräte für Röntgenstrahlung der in § 1\nwird wie folgt geändert:                                         Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverordnung\nbezeichneten Art müssen dem Mess- und Eichge-\n1. § 35 wird gestrichen.\nsetz entsprechen, wenn sie für nachfolgende Zwe-\n2. In Anlage 7 Nummer 1.1 Satz 2 wird das Wort „eich-            cke verwendet werden:\nfähiger“ durch die Wörter „dem Mess- und Eichge-\n1. für die physikalische Strahlenschutzkontrolle mit-\nsetz entsprechender“ ersetzt.\ntels Messung\nArtikel 5                                  a) der Personendosis nach § 35 Absatz 4 Satz 1,\nAbsatz 6 Satz 1 oder Absatz 8 Nummer 3 oder\nÄnderung der                                   b) der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach\nStrahlenschutzverordnung                                  § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 8 Num-\n§ 67 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli                       mer 1,\n2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch        2. für Messungen zur Abgrenzung von Strahlen-\nArtikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012                schutzbereichen oder zur Festlegung von Aufent-\n(BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt ge-            haltszeiten von Personen in Strahlenschutzberei-\nändert:                                                             chen oder\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              3. für Messungen nach den §§ 3, 4 und 16 Absatz 2.\n„(1) Messgeräte für Photonenstrahlung der in § 1          Zur Messung der Personendosis, der Ortsdosis und\nAbsatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverordnung              der Ortsdosisleistung sind, sofern nicht nach Satz 1\nbezeichneten Art müssen dem Mess- und Eichge-                Nummer 1 Messgeräte nach dem Mess- und Eich-\nsetz entsprechen, wenn sie für nachfolgende Zwe-             gesetz vorgeschrieben sind, andere geeignete\ncke verwendet werden:                                        Strahlungsmessgeräte zu verwenden. Es ist dafür\n1. für die physikalische Strahlenschutzkontrolle mit-        zu sorgen, dass die Strahlungsmessgeräte nach\ntels Messung                                              den Sätzen 1 und 2\na) der Personendosis nach § 41 Absatz 1 Satz 1,           1. den Anforderungen des Messzwecks genügen,\nAbsatz 3 Satz 5 oder Absatz 5 Satz 1 oder             2. in ausreichender Zahl vorhanden sind und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2014               2073\n3. regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft            b) Absatz 4 wird gestrichen.\nund gewartet werden.“\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\n2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3\nSatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 3        2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 32\nNummer 3“ ersetzt.                                             Absatz 2 der Eichordnung“ durch die Wörter „§ 39\ndes Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 7\nArtikel 9\nÄnderung der\nNiederdruckanschlussverordnung                                               Änderung der\n§ 13 Absatz 2 der Niederdruckanschlussverordnung                  Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nvom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die                 In § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulas-\nzuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Septem-         sungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die\nber 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird          zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Oktober\nwie folgt geändert:                                           2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird das\n1. In Satz 4 werden die Wörter „entsprechend § 49 des         Wort „eichfähigen“ durch die Wörter „nach dem Mess-\nEnergiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.                   und Eichgesetz in Verkehr gebrachten“ ersetzt.\n2. In Satz 6 werden die Wörter „, insbesondere das\nDVGW-Zeichen“ gestrichen.                                                           Artikel 10\nArtikel 8                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÄnderung der                                 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nzes 2 am 1. Januar 2015 in Kraft.\nVerordnung über Allgemeine\nBedingungen für die Versorgung mit Wasser                       (2) Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1 treten am Tag\nDie Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die         nach der Verkündung in Kraft.\nVersorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I                  (3) Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I\nS. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes       S. 1657), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91) geändert worden           vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035) geändert worden ist,\nist, wird wie folgt geändert:                                 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                                  (4) In Artikel 1 treten § 7 Absatz 4 und § 24 Absatz 2\na) In Absatz 2 Satz 1 wird den Wörtern „anerkannten       mit Ablauf des 31. Dezember 2017 sowie Abschnitt 3\nRegeln der Technik“ das Wort „allgemein“ voran-        und Anlage 6 mit Ablauf des 30. November 2025 außer\ngestellt.                                              Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. Dezember 2014\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}