{"id":"bgbl1-2014-57-8","kind":"bgbl1","year":2014,"number":57,"date":"2014-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/57#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-57-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_57.pdf#page=36","order":8,"title":"Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei Inanspruchnahme von Behörden der Bundesfinanzverwaltung zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen (Vollstreckungspauschalen-Verordnung  VollstrPV)","law_date":"2014-12-04T00:00:00Z","page":1996,"pdf_page":36,"num_pages":1,"content":["1996        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014\nVerordnung\nüber die Höhe und das Verfahren zur Erhebung\neiner Vollstreckungspauschale bei Inanspruchnahme von Behörden\nder Bundesfinanzverwaltung zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen\n(Vollstreckungspauschalen-Verordnung – VollstrPV)\nVom 4. Dezember 2014\nAuf Grund des § 19a Absatz 3 des Verwaltungs-Voll-                                 §3\nstreckungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des                       Abrechnungsverfahren\nGesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770)\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium         (1) Das Bundesministerium der Finanzen beauftragt\nder Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-          ein oder mehrere Hauptzollämter mit der Rechnungs-\nterium für Arbeit und Soziales und dem Bundesminis-        stellung.\nterium für Gesundheit:                                        (2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Ab-\nweichend hiervon ist der erste Abrechnungszeitraum\nkürzer, wenn der Tag des Inkrafttretens der Verordnung\n§1                               und der Beginn des Kalenderjahres auseinanderfallen.\n(3) Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus der Ge-\nHöhe,                             samtzahl der im Abrechnungszeitraum von der jewei-\nerstmalige Überprüfung                     ligen Anordnungsbehörde übermittelten Vollstre-\nund Berechnungszeitraum                      ckungsanordnungen im Sinne des § 19a Verwaltungs-\nVollstreckungsgesetz multipliziert mit der im Abrech-\n(1) Die Vollstreckungspauschale gemäß § 19a Ab-         nungszeitraum gültigen Vollstreckungspauschale. Die\nsatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beträgt      Rechnungsstellung erfolgt schriftlich oder elektronisch.\n9 Euro.                                                    Sie enthält insbesondere die Anordnungsbehörde als\nRechnungsempfänger, den zu zahlenden Rechnungs-\n(2) Für die erstmalige Überprüfung der Höhe der         betrag, die Anzahl der während des Abrechnungszeit-\nVollstreckungspauschale wird als Berechnungszeit-          raums von der Anordnungsbehörde übermittelten Voll-\nraum die Zeitspanne zwischen dem 1. Juli 2014 und          streckungsanordnungen, die gültige Vollstreckungs-\ndem 31. Dezember 2016 bestimmt. Für jede weitere           pauschale und einen Hinweis auf die Rechtsgrundlagen\nÜberprüfung werden als Berechnungszeitraum im              zur Erhebung der Vollstreckungspauschale.\nSinne des § 19a Absatz 2 des Verwaltungs-Voll-\n(4) Die Rechnungen werden bis zum 31. März des\nstreckungsgesetzes die letzten drei vorhergehenden\ndem Abrechnungszeitraum folgenden Jahres an die\nKalenderjahre zu Grunde gelegt.\nAnordnungsbehörden versandt.\n§4\n§2                                                      Fälligkeit\nDer Rechnungsbetrag wird einen Monat nach Ablauf\nEntstehung                           des Monats fällig, in dem der Anordnungsbehörde die\nin § 3 Absatz 4 bezeichnete Rechnung zugegangen ist.\nDie Verpflichtung zur Leistung der Vollstreckungs-\npauschale entsteht dem Grunde nach in dem Zeitpunkt,                                  §5\nin dem die Anordnung an die Vollstreckungsbehörde\nder Bundesfinanzverwaltung übermittelt wird. Eine spä-                          Inkrafttreten\ntere von der jeweiligen Anordnungsbehörde vorgenom-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nmene Rücknahme lässt die Entstehung unberührt.             in Kraft.\nBerlin, den 4. Dezember 2014\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}