{"id":"bgbl1-2014-57-7","kind":"bgbl1","year":2014,"number":57,"date":"2014-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/57#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-57-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_57.pdf#page=34","order":7,"title":"Vorläufige Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung  VorlLMIEV)","law_date":"2014-11-28T00:00:00Z","page":1994,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["1994           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014\nVorläufige Verordnung\nzur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften\nbetreffend die Information der Verbraucher über die Art\nund Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen,\ndie Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln\n(Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung – VorlLMIEV)\nVom 28. November 2014\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-             und Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom\nschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2          18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-              2. Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und mit dem Organisations-            des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung\nerlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf               (EU) Nr. 1169/2011\nGrund\nbestimmt sind.\n– des § 35 Nummer 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2\nNummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-            (2) Diese Verordnung gilt nicht soweit in besonderen\nbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom               Rechtsvorschriften Kennzeichnungsvorschriften im\n3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit         Sinne des Absatzes 1 geregelt sind.\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nund                                                                                   §2\n– des § 24 Absatz 3 Nummer 4 des Weingesetzes in                        Art und Weise der Kennzeichnung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar                         nicht vorverpackter Lebensmittel\n2011 (BGBl. I S. 66), § 24 Absatz 3 geändert durch            (1) Lebensmittel, die\nArtikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 2. Oktober            1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,\n2014 (BGBl. I S. 1586):\n2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbie-\nters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort\n§1\nverpackt werden oder\nAnwendungsbereich\n3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorver-\n(1) Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften der             packt und nicht zur Selbstbedienung angeboten\nVerordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen                    werden,\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 be-\ndürfen an Endverbraucher oder Anbieter von Gemein-\ntreffend die Information der Verbraucher über Lebens-\nschaftsverpflegung nur dann abgegeben werden, wenn\nmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)\ndie in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung\nNr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-\n(EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbei-\npäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung\ntungshilfsstoffe nach Maßgabe der nachfolgenden Be-\nder Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richt-\nstimmungen angegeben sind.\nlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG\nder Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro-              (2) Die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete An-\npäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien            gabe ist bezogen auf das jeweilige Lebensmittel, gut\n2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der               sichtbar, deutlich und gut lesbar\nVerordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl.             1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der\nL 304 vom 22.11.2011, S. 18), die zuletzt durch die               Nähe des Lebensmittels,\nDelegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl. L 27             2. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter\nvom 30.1.2014, S. 7) geändert worden ist, über die Art            von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Ge-\nund Weise der Kennzeichnung von in Anhang II der Ver-             tränkekarten oder in Preisverzeichnissen,\nordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Stoffen oder\nErzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten           3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder\nauslösen, bei Lebensmitteln und Erzeugnissen im Sinne         4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittel-\ndes § 2 Nummer 1 des Weingesetzes, die zur Abgabe                 unternehmer bereitgestellte elektronische Unterrich-\nan                                                                tung, die für Endverbraucher und Anbieter für Ge-\n1. Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18               meinschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zu-\nder Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen            gänglich ist,\nParlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur         so zu machen, dass der Endverbraucher oder der An-\nFestlegung der allgemeinen Grundsätze und An-            bieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufab-\nforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung       schluss und vor Abgabe des Lebensmittels davon\nder Europäischen Behörde für Lebensmittelsicher-         Kenntnis nehmen kann. Im Falle des Satzes 1 Num-\nheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebens-        mer 2 kann die Angabe auch in leicht verständlichen\nmittelsicherheit, die zuletzt durch die Verordnung       Fuß- oder Endnoten angebracht werden, wenn auf\n(EG) Nr. 202/2002 (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17)        diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014            1995\ngehobener Weise hingewiesen wird. Im Falle des Sat-          3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Be-\nzes 1 Nummer 4 muss bei dem Lebensmittel oder in                 hörde und auf Nachfrage auch für den Endverbrau-\neinem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewie-             cher leicht zugänglich ist.\nsen werden, wie die in Absatz 1 zweiter Halbsatz be-         Bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der\nzeichnete Angabe erfolgt. Die in Absatz 1 zweiter Halb-      Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle und deut-\nsatz bezeichnete Angabe und der in Satz 3 genannte           lich lesbar darauf hingewiesen werden, dass die in Ab-\nHinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben          satz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe mündlich\noder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material         erfolgt und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nach-\nverdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden            frage zugänglich ist. Der Hinweis darf in keiner Weise\nund der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.             durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges\neingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die in Ab-\noder getrennt werden und der Blick darf nicht davon\nsatz 1 bezeichnete Angabe auch durch mündliche Aus-\nabgelenkt werden.\nkunft des Lebensmittelunternehmers oder eines über\ndie Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verar-\n§3\nbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichteten Mitarbei-\nters erfolgen, wenn                                                     Art und Weise der Kennzeichnung\nbei offenem Ausschank von Weinerzeugnissen\n1. die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete An-             Im Falle des offenen Ausschankes von Erzeugnissen\ngabe auf Nachfrage der Endverbraucher diesen un-         im Sinne des § 2 Nummer 1 des Weingesetzes gilt § 2\nverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des          entsprechend.\nLebensmittels mitgeteilt wird,\n§4\n2. eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstel-\nlung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zu-                              Inkrafttreten\ntaten oder Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Ab-        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsatzes 1 vorliegt und                                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. November 2014\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}