{"id":"bgbl1-2014-57-5","kind":"bgbl1","year":2014,"number":57,"date":"2014-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/57#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_57.pdf#page=20","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes","law_date":"2014-12-05T00:00:00Z","page":1980,"pdf_page":20,"num_pages":13,"content":["1980           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014\nGesetz\nzur Änderung mautrechtlicher Vorschriften\nhinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes*\nVom 5. Dezember 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    1. Satellitenortung,\nsen:                                                                   2. Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm,\nArtikel 1                                3. Mikrowellentechnik (5,8 GHz).\nGesetz                                                              §3\nüber den Betrieb                                        Europäischer elektronischer Mautdienst\nelektronischer Mautsysteme\n(1) Bund und Länder haben ihre elektronischen\n(Mautsystemgesetz – MautSysG)\nMautsysteme nach Maßgabe des Absatzes 2 so zu\nbetreiben, dass der europäische elektronische Maut-\n§1\ndienst (Mautdienst) ermöglicht wird.\nAnwendungsbereich\n(2) Die elektronischen Mautsysteme von Bund und\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für                    Ländern müssen den Anforderungen der Richtlinie\n1. technische Systeme zur elektronischen Erhebung                      2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des\nvon Gebühren für die Benutzung von mautpflichtigen                Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elek-\nStreckennetzen mit Kraftfahrzeugen (elektronische                 tronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 200\nMautsysteme) und                                                  vom 7.6.2004, S. 50) in ihrer jeweils geltenden Fassung\nund der auf Grund dieses Rechtsaktes erlassenen\n2. das Erbringen mautdienstbezogener Leistungen,                       Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemein-\nauch in der Form der Mitwirkung Privater bei der                  schaft oder der Europäischen Union, insbesondere\nErhebung.                                                         der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom\n(2) Das jeweils zu einem elektronischen Mautsystem                 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale\ngehörende mautpflichtige Streckennetz umfasst                          des europäischen elektronischen Mautdienstes und\n1. öffentliche Straßen,                                                seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom\n13.10.2009, S. 11), entsprechen.\n2. Bauwerke im Verlauf öffentlicher Straßen, insbeson-\ndere Tunnel und Brücken, und\n§4\n3. Fähren, soweit sie Teil einer öffentlichen Straße sind,\nRegistrierung von Anbietern\nnach Maßgabe besonderer Vorschriften des Bundes\nWer mautdienstbezogene Leistungen erbringen will\nund der Länder.\n(Anbieter), muss sich beim Bundesamt für Güterverkehr\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für              registrieren lassen, soweit er nicht bei der zuständigen\n1. elektronische Mautsysteme, soweit diese den Ein-                    Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europä-\nbau eines Fahrzeuggerätes in einem mautpflichtigen                ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des\nFahrzeug nicht erfordern, oder                                    Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nregistriert ist.\n2. kleine, rein örtliche Mautsysteme, bei denen die\nKosten für die Anpassung an die Anforderungen\n§5\nnach diesem Gesetz außer Verhältnis zu dem er-\nzielten Nutzen stünden, es sei denn, in den der                                 Registrierungsvoraussetzungen\nErhebung der Maut zu Grunde liegenden Rechts-                        Die Registrierung erfolgt auf Antrag, wenn der Anbie-\nvorschriften des Bundes oder der Länder ist etwas                 ter nach Maßgabe des § 6, auch in Verbindung mit § 7,\nAbweichendes bestimmt.                                            nachweist, dass er\n1. seinen Sitz oder eine ständige Niederlassung in\n§2\nDeutschland hat,\nTechnische Anforderungen\n2. über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt, das\nElektronische Mautsysteme, die von Bund und Län-                       nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik\ndern in Betrieb genommen werden, dürfen für die Erhe-                      zertifiziert ist,\nbung der Maut nur eine oder mehrere der folgenden\n3. über\nTechniken verwenden:\na) die technische Ausrüstung und\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie             b) die EG-Konformitätserklärung oder das EG-Zerti-\n2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme        fikat zur Bescheinigung der Konformität der Inter-\nin der Gemeinschaft (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 50).                       operabilitätskomponenten nach Nummer 1 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014               1981\nAnhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG ver-           2. bei Registrierung des Antragstellers als Anbieter\nfügt,                                                       zwei Jahre nach bestandskräftiger oder rechtskräf-\ntiger Beendigung der Registrierung\n4. die Befähigung zum Erbringen mautdienstbezogener\nLeistungen besitzt,                                       unverzüglich zu löschen.\n5. über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit\n§7\nverfügt, um die Einrichtung und ordnungsgemäße\nFührung eines Geschäftsbetriebs zum Erbringen                             Regelmäßige Überprüfung\nmautdienstbezogener Leistungen in allen Mitglied-                    der Registrierungsvoraussetzungen\nstaaten der Europäischen Union und den anderen                (1) Jeder in Deutschland registrierte Anbieter ist ver-\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europä-            pflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr Änderungen\nischen Wirtschaftsraum zu gewährleisten,                  der tatsächlichen Verhältnisse, die für den Nachweis\n6. über einen auf seine Veranlassung im Rahmen eines          des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 bedeut-\nAudits geprüften Risikomanagementplan verfügt,            sam sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 6 Ab-\nder die Risiken im Zusammenhang mit dem Erbrin-           satz 3 gilt entsprechend.\ngen der mautdienstbezogenen Leistungen benennt                (2) Das Bundesamt für Güterverkehr überprüft min-\nund bewertet sowie Maßnahmen zur Verringerung             destens einmal jährlich bei den in Deutschland regis-\ndieser Risiken vorsieht, sowie                            trierten Anbietern, ob die Voraussetzungen des § 5\n7. die Gewähr für die erforderliche Zuverlässigkeit für       Nummer 2 und 5 bis 7 noch vorliegen. Hierzu sind die\ndie Einrichtung und ordnungsgemäße Führung eines          Anbieter verpflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr\nGeschäftsbetriebs zum Erbringen mautdienstbezo-           jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres\ngener Leistungen in den Mitgliedstaaten der Euro-         das weitere Vorliegen dieser Voraussetzungen nach-\npäischen Union und den anderen Vertragsstaaten            zuweisen. Der Nachweis der Voraussetzung des § 5\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                 Nummer 6 ist durch ein auf Veranlassung des Anbieters\nschaftsraum bietet.                                       mindestens alle zwei Jahre durchgeführtes Audit zu er-\nbringen. § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt\nentsprechend.\n§6\n(3) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Regis-\nRegistrierungsverfahren                      trierung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen\n(1) Der Antrag auf Registrierung als Anbieter ist          des § 5 nachträglich entfallen ist. Das Bundesamt für\nschriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr zu stellen.       Güterverkehr hat die Registrierung ferner zu widerrufen,\nZum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen               wenn ein Anbieter gegen die in den §§ 13 bis 14 gere-\ndes § 5 sind dem Antrag die hierfür erforderlichen            gelten weiteren Pflichten verstößt und deshalb eine\nUnterlagen und Bescheinigungen, insbesondere ein              ordnungsgemäße Erhebung der jeweiligen Maut nicht\nAuszug über die im Handelsregister enthaltenen Eintra-        gewährleistet ist.\ngungen des Antragstellers als Unternehmer und der für             (4) Das Bundesamt für Güterverkehr kann die Regis-\ndie Führung der Geschäfte bestellten Personen, beizu-         trierung widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in § 12\nfügen. Ferner hat der Antragsteller Nachweise darüber         Absatz 1 geregelte Pflicht verstößt.\nbeizufügen, dass die zur Führung der Geschäfte be-\nstellten Personen zum Zweck der Prüfung der Zuver-                (5) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Regis-\nlässigkeit jeweils einen Antrag auf Vorlage eines Füh-        trierung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen\nrungszeugnisses beim Bundesamt für Güterverkehr               des § 5 nicht vorgelegen haben.\ngestellt haben. Namen und Anschriften natürlicher Per-\nsonen sind zu übermitteln, soweit diese in Unterlagen                                    §8\nund Bescheinigungen nach Satz 2 enthalten sind. Auf                     Erhebung von Gebühren und Auslagen\nVerlangen des Bundesamtes für Güterverkehr hat der\nAntragsteller die Originale oder beglaubigte Kopien               Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1\nder Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen.                sowie die regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der\nRegistrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2\n(2) Jeder Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundes-      Satz 1 werden vom Antragsteller Gebühren und Ausla-\namt für Güterverkehr Änderungen der tatsächlichen             gen erhoben. Die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 1 und die §§ 10\nVerhältnisse, auf die sich die Prüfung des Nachweises         bis 21 des Bundesgebührengesetzes sind anzuwen-\nder Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 erstreckt,         den. Die Gebührentatbestände und die Gebührensätze\nunverzüglich schriftlich mitzuteilen.                         werden durch Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 1\nNummer 1 Buchstabe b bestimmt.\n(3) Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, die in\nden in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Unterlagen\nund Bescheinigungen enthaltenen personenbezogenen                                        §9\nDaten zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck zu                                Gebietsvorgaben\nerheben, zu speichern und zu nutzen. Die personenbe-\n(1) Bund und Länder haben für ihre mautpflichtigen\nzogenen Daten nach Satz 1 sind vom Bundesamt für\nStreckennetze Regelungen zu treffen, in denen die all-\nGüterverkehr\ngemeinen Bedingungen für die Zulassung der Anbieter\n1. bei Nichtregistrierung des Antragstellers als Anbieter     enthalten sind (Gebietsvorgaben). Insbesondere sind in\nzwei Jahre nach bestandskräftiger oder rechtskräf-        nicht personenbezogener Form Regelungen zu treffen\ntiger Ablehnung des Antrags auf Registrierung,            über","1982          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014\n1. die von den Anbietern zu zahlenden Entgelte nach           je Vertrag in den ersten zwölf Monaten durchschnittlich\nAbsatz 3 einschließlich einer Bankgarantie oder eines     monatlich für Mautabrechnungen für das jeweilige\ngleichwertigen Finanzinstruments nach Absatz 4,           mautpflichtige Streckennetz zu zahlen haben dürfte.\n2. das Verfahren zur Abwicklung der Mitwirkung bei der\nMauterhebung durch die Anbieter hinsichtlich                                        § 10\na) der Voraussetzungen für die Zulassung als Anbie-                      Zulassung von Anbietern\nter,                                                      (1) Ein Anbieter kann mautdienstbezogene Leistun-\nb) der Maut-Basisdaten nach § 17,                         gen innerhalb eines mautpflichtigen Streckennetzes nur\nerbringen, wenn er von der jeweils zuständigen Be-\nc) des Anlegens von Sperrlisten, den Zugriff darauf\nhörde des Bundes oder Landes dafür zugelassen ist.\nund die Übermittlung von Sperrlisten oder Daten\ndaraus,                                                   (2) Bund und Länder lassen auf Antrag jeden Anbie-\nter zu, der mautdienstbezogene Leistungen in ihrem\nd) des Formats für die Übermittlung der Daten des\nZuständigkeitsbereich anbieten will, wenn dieser die je-\nMautbuchungsnachweises,\nweiligen nach § 9 Absatz 1 geregelten Gebietsvorgaben\ne) der Termine und der Häufigkeit der Übermittlung        und die jeweiligen Anforderungen nach § 22 Absatz 2\ndieser Daten,                                          und 3 erfüllt. Die Zulassung eines Anbieters für ein\nf) der Richtigkeit der Daten des Mautbuchungs-            mautpflichtiges Streckennetz erfolgt durch öffentlich-\nnachweises,                                            rechtlichen Vertrag zwischen der für die Erhebung der\ng) der Betriebsbereitschaft,                              Maut in diesem mautpflichtigen Streckennetz zuständi-\ngen Behörde und dem Anbieter.\nh) der Fakturierungsgrundsätze,\n(3) Die Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvo-\ni) der Zahlungsgrundsätze,                                raussetzungen erfolgt auf der Grundlage eines öffent-\nj) der Geschäftsbedingungen, die in Verhandlungen         lich-rechtlichen Vertrages zwischen der für die Erhe-\nzwischen den für die Erhebung einer Maut in            bung der Maut in dem mautpflichtigen Streckennetz\nBund und Ländern zuständigen Behörden sowie            zuständigen Behörde und dem Anbieter, in dem die\ndem jeweiligen Anbieter zu vereinbaren sind, ein-      für die Prüfung erforderlichen Rechte und Pflichten\nschließlich der Anforderungen an die Dienstleis-       der Beteiligten zu regeln sind (Prüfvereinbarung).\ntungsqualität,                                            (4) Können sich die zuständige Behörde und ein re-\nk) der Unterstützung der Kontrolle der Einhaltung         gistrierter Anbieter über den Abschluss des Vertrages\nder Mautpflicht durch die Teilsysteme der Anbie-       nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 oder einzelne sei-\nter,                                                   ner Regelungen nicht verständigen, kann jede Verhand-\nl) der Überwachung der Anbieter und                       lungspartei die Vermittlungsstelle nach § 30 Absatz 1\nanrufen.\nm) des Umgangs mit Änderungen.\n(5) Bund und Länder haben in nicht personenbezo-\n(2) Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund\ngener Form im Bundesanzeiger alle Anbieter bekannt\nund Ländern zuständigen Behörden haben spätestens\nzu machen, die von ihnen nach Absatz 2 zugelassen\ndrei Monate vor Beginn einer Mauterhebung die Anga-\nsind.\nben nach Absatz 1 an das Bundesamt für Güterverkehr\nzur Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21\n§ 11\nAbsatz 1 zu übermitteln. Änderungen sind dem Bun-\ndesamt für Güterverkehr unverzüglich schriftlich mitzu-                       Beschränkte Zulassung\nteilen.                                                          (1) Zum Zweck der Überprüfung der Erfüllung der\n(3) Die Entgelte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2            Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 unter den\nNummer 1 dürfen die jeweiligen Kosten des Bundes              Bedingungen des Wirkbetriebs (Pilotbetrieb) können\nund der Länder für die Bereitstellung, den Betrieb und        die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern\ndie Erhaltung eines den Anforderungen an den Maut-            zuständigen Behörden einen Anbieter, mit dem eine\ndienst genügenden Systems, einschließlich des Zulas-          Prüfvereinbarung nach § 10 Absatz 3 geschlossen ist,\nsungsverfahrens, der Kontrolle der Einhaltung der             bis zum erfolgreichen Abschluss des Pilotbetriebs in\nMautpflicht und der Überwachung der Anbieter, nicht           beschränktem Umfang zum Erbringen von mautdienst-\nübersteigen. Kosten, die bereits in der Maut enthalten        bezogenen Leistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich\nsind, dürfen bei der Berechnung der Entgelte nicht be-        zulassen (beschränkte Zulassung). Die beschränkte\nrücksichtigt werden.                                          Zulassung kann durch\n(4) Bund und Länder können ferner von den Anbie-           1. öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der für die\ntern eine Bankgarantie oder ein gleichwertiges Finanz-            Erhebung der Maut zuständigen Behörde und dem\ninstrument verlangen, deren oder dessen Betrag die in             Anbieter oder\nden vorausgegangenen zwölf Monaten durchschnittlich           2. Verwaltungsakt der für die Erhebung der Maut zu-\nmonatlich von dem Anbieter für das jeweilige maut-                ständigen Behörde\npflichtige Streckennetz zu zahlende Summe für Maut-\nabrechnungen nicht überschreiten darf. Für einen erst-        erfolgen.\nmals tätig werdenden Anbieter wird der Betrag nach               (2) Die beschränkte Zulassung steht in ihrer Wirkung\nSatz 1 für die Dauer der ersten zwölf Monate auf der          der Zulassung nach § 10 Absatz 1 gleich. Sie kann in\nGrundlage der Summe festgelegt, die der Anbieter auf          den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 mit Rege-\nGrund der Anzahl seiner Verträge und der in seinem            lungen und in den Fällen des Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\nGeschäftsplan veranschlagten durchschnittlichen Maut          mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014            1983\nden Umfang der Zulassung zum Zweck der Überprü-               Staat des Wohnsitzes oder der Niederlassung oder\nfung nach Absatz 1 begrenzen. Insbesondere kann               dem Zulassungsort des Fahrzeuges unterscheiden.\nvon der zuständigen Behörde die Anzahl der im Rah-\n(2) Ein zugelassener Anbieter hat seinen Nutzern auf\nmen des Pilotbetriebs zugelassenen Nutzer des Anbie-\nderen Anforderung Fahrzeuggeräte zur Verfügung zu\nters für das jeweilige mautpflichtige Streckennetz be-\nstellen, die den in der Entscheidung 2009/750/EG fest-\nschränkt werden. Im Übrigen bleibt § 36 des Verwal-\ngelegten technischen Anforderungen entsprechen.\ntungsverfahrensgesetzes unberührt.\n(3) Ein zugelassener Anbieter ist verpflichtet, den\n(3) Alle Pflichten, die sich für zugelassene Anbieter\nNutzern seiner Dienstleistungen Informationen und\naus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes\ntechnische Unterstützung zur ordnungsgemäßen Ein-\nergeben, gelten auch für beschränkt zugelassene An-\nstellung jedes Fahrzeuggerätes anzubieten.\nbieter, soweit sich aus diesem Gesetz oder den auf\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften              (4) Die zugelassenen Anbieter sind verpflichtet, die\nnicht etwas anderes ergibt.                                   Bedingungen zu veröffentlichen, die sie den Verträgen\n(4) Bund und Länder haben in nicht personenbezo-          mit ihren Nutzern zu Grunde legen. Vor Vertragsab-\ngener Form im Bundesanzeiger alle Anbieter bekannt            schluss hat der Anbieter die Nutzer jeweils angemes-\nzu machen, die von ihnen nach Absatz 1 beschränkt             sen über\nzugelassen sind.                                              1. die Erforderlichkeit der Erhebung, Verarbeitung und\n(5) § 10 Absatz 4 gilt entsprechend.                          Nutzung ihrer zur Vertragsabwicklung erforderlichen\npersonenbezogenen Daten und der Rechtsgrund-\n(6) Für die beschränkte Zulassung nach Absatz 1               lagen,\nSatz 2 Nummer 2 kann die für die Erhebung der Maut\nzuständige Behörde Gebühren und Auslagen erheben.             2. die hiermit verbundenen Maßnahmen zur Gewähr-\n§ 8 Satz 2 gilt im Fall der beschränkten Zulassung                leistung der Datensicherheit und dabei insbesondere\ndurch eine Bundesbehörde entsprechend. Die Gebüh-                 der Beschreibung der Maßnahmen zur Beachtung\nrentatbestände und die Gebührensätze bestimmen sich               der Vorgaben des § 9 des Bundesdatenschutzgeset-\nnach den Vorschriften, die die Errichtung und den Be-             zes auch in Verbindung mit der Anlage des Bundes-\ntrieb der mautpflichtigen Strecken regeln.                        datenschutzgesetzes sowie\n3. ihre Rechte auf Grund der geltenden Datenschutz-\n§ 12                                 vorschriften\nAbdeckung der                           zu unterrichten.\nmautpflichtigen Streckennetze\n(5) Bei der Erstellung der Rechnungen an die einzel-\n(1) Jeder Anbieter ist verpflichtet, innerhalb von        nen Nutzer hat ein zugelassener Anbieter seine Dienst-\n24 Monaten nach seiner Registrierung alle zum Maut-           leistungsentgelte deutlich sichtbar von der angefalle-\ndienst gehörenden mautpflichtigen Streckennetze in            nen Maut zu trennen. In jedem Fall sind Zeitpunkt und\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den            Streckenabschnitt des Anfalls der Maut und die für die\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den                Nutzer maßgebliche Zusammensetzung der Maut anzu-\nEuropäischen Wirtschaftsraum abzudecken. Soweit               geben.\nsich die mautpflichtigen Streckennetze ändern oder\naus einem anderen Grund keine vollständige Abde-                 (6) Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbe-\nckung mehr gegeben ist, ist der Anbieter verpflichtet,        dingungen im Übrigen bleiben unberührt.\ndie vollständige Abdeckung innerhalb von sechs Mona-\nten nach der Änderung des Streckennetzes oder dem                                        § 14\nWegfall der vollständigen Abdeckung wiederherzustel-\nWeitere Pflichten der Anbieter\nlen.\n(1) Ein zugelassener Anbieter hat durch betriebs-\n(2) Jeder zugelassene Anbieter ist verpflichtet, seine\neigene Kontrollen sicherzustellen, dass die von ihm\nNutzer über die von ihm abgedeckten mautpflichtigen\nerbrachten mautdienstbezogenen Leistungen jederzeit\nStreckennetze sowie die eintretenden Änderungen un-\ndie Anforderungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen. Er muss\nverzüglich zu unterrichten. Jeder beim Bundesamt für\ndazu insbesondere über geprüfte Betriebsprozesse ver-\nGüterverkehr registrierte Anbieter ist ferner verpflichtet,\nfügen, die bei Leistungsproblemen oder bei Verletzun-\ndem Bundesamt für Güterverkehr bis zum 31. Oktober\ngen der Vollständigkeit und Unverändertheit seiner mit\neines jeden Kalenderjahres eine Erklärung über die\ndem Erbringen mautdienstbezogener Leistungen zu-\nmautpflichtigen Streckennetze, in denen er mautdienst-\nsammenhängenden Daten (Integritätsverletzungen) ge-\nbezogene Leistungen erbringt, zu übermitteln. Das\neignete Maßnahmen vorsehen, damit die volle Leis-\nBundesamt für Güterverkehr überprüft mindestens ein-\ntungsfähigkeit unverzüglich wiederhergestellt wird oder\nmal jährlich, ob die bei ihm registrierten Anbieter ihren\nIntegritätsverletzungen unverzüglich beseitigt werden.\nPflichten aus den Sätzen 1 und 2 nachkommen. § 6\nAbsatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.                         (2) Ein zugelassener Anbieter ist im Rahmen seiner\nmautdienstbezogenen Leistungen für die Richtigkeit\n§ 13                             der in den Fahrzeuggeräten seiner Nutzer oder in\nseinem Informationssystem gespeicherten unveränder-\nPflichten der\nlichen Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung verant-\nAnbieter gegenüber den Nutzern\nwortlich. Insbesondere haftet ein zugelassener Anbieter\n(1) Die Vertragsbedingungen der Anbieter dürfen           gegenüber dem Bund und den Ländern für entgangene\nnicht nach der Staatsangehörigkeit des Nutzers, dem           Mauteinnahmen, die aus fehlerhaft gespeicherten un-","1984          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014\nveränderlichen Merkmalen für die Fahrzeugklassifizie-         nen, so hat die jeweils zuständige Behörde für einen\nrung resultieren.                                             Behelfsbetrieb zu sorgen, bei dem Fahrzeuge mit den\nin Absatz 2 genannten Geräten sicher und mit so gerin-\n§ 15                               ger Verzögerung wie möglich verkehren können, ohne\nRechte und Pflichten der Nutzer                   dass den Nutzern ein Verstoß gegen die Vorschriften\nzur Mauterhebung angelastet werden kann.\n(1) Nutzer können am Mautdienst über einen zuge-\nlassenen Anbieter teilnehmen.                                     (5) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Län-\ndern zuständigen Behörden sind verpflichtet, mit regis-\n(2) Nutzer haben sicherzustellen, dass alle gegen-\ntrierten Anbietern, Herstellern oder notifizierten Stellen\nüber ihrem Anbieter gemachten Angaben zu Nutzer\nzusammenzuarbeiten, um die Gebrauchstauglichkeit\nund Fahrzeug zutreffend sind.\nder Interoperabilitätskomponenten nach § 22 Absatz 1\n(3) Nutzer haben sicherzustellen, dass das Fahr-           in ihren Mautsystemen zu prüfen.\nzeuggerät ihres Fahrzeuges während des Einsatzes in\nden zum Mautdienst gehörenden mautpflichtigen Stre-               (6) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Län-\nckennetzen funktionsfähig ist.                                dern zuständigen Behörden haben in den Fällen des\n§ 20 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,\n(4) Nutzer haben Fahrzeuggeräte entsprechend den           um sicherzustellen, dass für beide Tätigkeitsbereiche\nAnweisungen ihres Anbieters zu benutzen oder haben            des Anbieters eine getrennte Buchführung und Seg-\nsicherzustellen, dass die Fahrzeuggeräte entsprechend         mentberichterstattung erfolgt und dabei dafür Sorge\nden Anweisungen ihres Anbieters benutzt werden.               zu tragen, dass ein Ausgleich von Gewinnen und Ver-\nSatz 1 gilt insbesondere im Hinblick auf die veränder-        lusten zwischen den Tätigkeitsbereichen eines Anbie-\nlichen Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung.              ters nicht erfolgen kann.\n(5) Nach Maßgabe der jeweiligen der Erhebung einer\nMaut zu Grunde liegenden Vorschriften erfüllt der Nut-                                    § 17\nzer mit der Zahlung der Maut an seinen Anbieter seine\nMaut-Basisdaten\nZahlungsverpflichtungen gegenüber der jeweils für die\nErhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen               (1) Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund\nBehörde.                                                      und Ländern zuständigen Behörden müssen dem Bun-\ndesamt für Güterverkehr spätestens drei Monate vor\n§ 16                               Beginn der Mauterhebung die für die Mauterhebung er-\nBefugnisse und Pflichten der                     forderlichen Maut-Basisdaten nach Absatz 2 mitteilen.\nfür die Mauterhebung zuständigen Behörden                     (2) Maut-Basisdaten sind:\n(1) Werden Änderungen hinsichtlich der im Maut-            1. das mautpflichtige Streckennetz, insbesondere des-\ndienstregister nach § 21 Absatz 1 gespeicherten Daten              sen geografische Ausdehnung und die Infrastruktu-\neines Mautsystems erforderlich, so hat die zuständige              ren, für die Maut erhoben wird,\nBehörde des Bundes oder Landes unverzüglich das\n2. die Art der Maut und die Erhebungsgrundsätze,\nBundesamt für Güterverkehr schriftlich zu unterrichten,\ndamit es das Mautdienstregister entsprechend ändern           3. die Fahrzeugarten, für die Maut erhoben wird,\nkann.                                                         4. die Merkmale für die Klassifizierung der Fahrzeug-\n(2) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Län-            arten und ihre Zuordnung zur Gebührenstruktur des\ndern zuständigen Behörden haben von den nach § 10                  Bundes oder Landes,\nAbsatz 1 zugelassenen Anbietern alle funktionsfähigen         5. die geforderten Mautbuchungsnachweise.\nFahrzeuggeräte anzuerkennen, für die eine EG-Konfor-\nmitätserklärung nach § 23 Absatz 1 vorliegt, deren Ge-            (3) Jede Änderung der in Absatz 2 genannten Maut-\nbrauchstauglichkeit nach § 23 Absatz 2 nachgewiesen           Basisdaten ist dem Bundesamt für Güterverkehr spä-\nwurde und die nicht auf einer Liste gesperrter Fahr-          testens drei Monate vor Wirksamwerden der Änderung\nzeuggeräte nach § 26 aufgeführt sind.                         schriftlich mitzuteilen.\n(3) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Län-\ndern zuständigen Behörden können einen zugelasse-                                         § 18\nnen Anbieter zur Zusammenarbeit bei unangekündig-                               Fahrzeugklassifizierung\nten, eingehenden Überprüfungen des Systems des                    Die Maut ist vom Bund und den Ländern auf der\nAnbieters auffordern, in deren Rahmen Fahrzeuge über-         Grundlage einer Klassifizierung der jeweiligen Fahr-\nprüft werden, die in den mautpflichtigen Strecken-            zeugart festzulegen. Die Fahrzeugarten dürfen nur\nnetzen dieser Behörden verkehren oder in den letzten          nach Maßgabe des Anhangs VI der Entscheidung\ndrei Monaten verkehrt sind. Die Anzahl der Fahrzeuge,         2009/750/EG klassifiziert werden.\ndie im Verlauf eines Kalenderjahres im Zusammenhang\nmit einem bestimmten Anbieter solchen Überprüfungen\n§ 19\nunterzogen wird, muss im Verhältnis zu dem durch-\nschnittlichen jährlichen Verkehrsaufkommen des Anbie-                          Mautbuchungsnachweise\nters in den jeweiligen mautpflichtigen Streckennetzen             (1) Bund und Länder können von einem zugelasse-\ndieser Behörden oder den entsprechenden Verkehrs-             nen Anbieter für alle von diesem verwalteten Nutzer-\nprognosen stehen.                                             konten neben den Zahlungen bei nachgewiesenen\n(4) Wird festgestellt, dass zugelassene Anbieter           Mautbuchungsnachweisen auch Zahlungen im Fall der\ndurch Verschulden des Bundes oder eines Landes ihre           nachweislichen Nichtübermittlung eines Mautbuchungs-\nmautdienstbezogenen Leistungen nicht anbieten kön-            nachweises verlangen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014              1985\n(2) Bei mikrowellengestützten Mautsystemen im                   (3) Das Mautdienstregister ist im Bundesanzeiger in\nSinne des § 2 Nummer 3 müssen die jeweils für die               nicht personenbezogener Form bekannt zu machen.\nErhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen\n(4) Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt das\nBehörden den zugelassenen Anbietern die Buchungs-\nBundesamt für Güterverkehr den registerführenden\nnachweise für die Maut übermitteln, die für die jeweili-\nStellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europä-\ngen Nutzer der Anbieter angefallen sind.\nischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n§ 20                                sowie der Kommission elektronisch das Mautdienst-\nBuchführung                             register in nicht personenbezogener Form. Abweichun-\n(1) Ist ein zugelassener Anbieter zugleich von einer        gen zwischen den Daten der von den anderen Mitglied-\nfür die Erhebung von Maut in Bund und Ländern zu-               staaten der Europäischen Union und den anderen\nständigen Behörde mit der Mauterhebung beauftragt,              Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-\nhat er zusätzlich zum Jahresabschluss Segment-                  ischen Wirtschaftsraum übermittelten Mautdienstregis-\nberichte für die Tätigkeit als zugelassener Anbieter            ter bezüglich der Situation in einem Mitgliedstaat der\nund für die Tätigkeit der Mauterhebung aufzustellen.            Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\nEin Segmentbericht besteht aus einer auf die in Satz 1          des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nbezeichneten Tätigkeiten begrenzten Bilanz und Ge-              raum teilt das Bundesamt für Güterverkehr dem Mit-\nwinn- und Verlustrechnung. Auf die Aufstellung der              gliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen\nSegmentberichte sind die für die Aufstellung des Jah-           Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nresabschlusses des Anbieters geltenden Vorschriften             Wirtschaftsraum, in dem der jeweilige Anbieter regis-\nentsprechend anzuwenden. Die Segmentberichte sind               triert ist, sowie der Kommission mit.\nspätestens ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres\nauf der Internetseite des Anbieters zu veröffentlichen.                                     § 22\n(2) Die Buchführungssysteme für die Tätigkeiten                                    Anforderungen\nnach Absatz 1 sind voneinander getrennt zu halten, so-                       an Interoperabilitätskomponenten\ndass eine eindeutige Bewertung von Kosten und Nut-                  (1) Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile,\nzen im Zusammenhang mit dem Erbringen mautdienst-               Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Ma-\nbezogener Leistungen vorgenommen werden kann.                   terialbaugruppen, die in elektronische Mautsysteme\nnach § 1 eingegliedert sind oder eingegliedert werden\n§ 21                                sollen und von denen die Interoperabilität dieser elek-\nMautdienstregister                         tronischen Mautsysteme unmittelbar oder mittelbar ab-\nhängt. Hierbei kann es sich sowohl um materielle als\n(1) Das Bundesamt für Güterverkehr führt und aktua-\nauch um immaterielle Produkte, insbesondere Soft-\nlisiert das nationale elektronische Mautdienstregister\nware, handeln.\n(Mautdienstregister). Das Mautdienstregister enthält\nfolgende Angaben:                                                   (2) Für die Interoperabilitätskomponenten, einschließ-\n1. mautpflichtige Streckennetze mit Angaben zu                  lich der Schnittstellen, muss vom Hersteller nachgewie-\nsen werden, dass sie die Anforderungen der Richtlinie\na) der jeweils für die Erhebung der Maut zuständi-         2004/52/EG, der Entscheidung 2009/750/EG sowie der\ngen Behörde,                                            für die jeweiligen Interoperabilitätskomponenten gel-\nb) den verwendeten Mauttechnologien,                       tenden Gesetze erfüllen (Konformität der Interoperabili-\ntätskomponenten).\nc) den Gebietsvorgaben für das mautpflichtige Stre-\nckennetz nach § 9,                                          (3) Für die Interoperabilitätskomponenten, einschließ-\nlich der Schnittstellen, muss vom Hersteller oder Anbie-\nd) den Anbietern, die zum Erbringen mautdienst-\nter nachgewiesen werden, dass sie in der Lage sind,\nbezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 zu-\nwährend des Betriebs die Mauterhebung nach Maß-\ngelassen oder nach § 11 Absatz 1 beschränkt\ngabe der in den Gebietsvorgaben festgelegten Anfor-\nzugelassen sind, wobei anzugeben ist, um wel-\nderungen an die Dienstleistungsqualität zu erreichen\nche Art der Zulassung es sich handelt,\nund aufrechtzuerhalten (Gebrauchstauglichkeit der In-\n2. Anbieter, die beim Bundesamt für Güterverkehr re-            teroperabilitätskomponenten).\ngistriert sind sowie die Schlussfolgerungen des re-\ngelmäßigen Audits nach § 7 Absatz 2 Satz 3.                                            § 23\nDas Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, zu dem in                          Beurteilung und Kennzeichnung\nSatz 1 genannten Zweck in den Fällen von Satz 2 Num-                        von Interoperabilitätskomponenten\nmer 1 Buchstabe d und Satz 2 Nummer 2 den Namen\ndes gesetzlichen Vertreters des Anbieters zu erheben,               (1) Die Beurteilung der Konformität von Interoperabi-\nzu speichern und zu nutzen. Das in Satz 3 genannte              litätskomponenten hat durch den Hersteller selbst oder\nDatum ist unverzüglich zu löschen, wenn es im Einzel-           durch eine oder mehrere notifizierte Stellen nach An-\nfall für die Führung des in Satz 1 genannten Registers          hang IV Nummer 1 der Entscheidung 2009/750/EG zu\nnicht mehr erforderlich ist.                                    erfolgen.\n(2) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert das             (2) Die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit von\nMautdienstregister bei Bedarf, insbesondere auf der             Interoperabilitätskomponenten ist von den für die Erhe-\nBasis der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1                bung einer Maut im Bund und in den Ländern zustän-\nund § 12 Absatz 2 Satz 3.                                       digen Behörden oder durch eine oder mehrere notifi-","1986           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014\nzierte Stellen nach Anhang IV Nummer 2 der Entschei-                                      § 25\ndung 2009/750/EG vorzunehmen.                                                      Besondere Anforde-\n(3) Interoperabilitätskomponenten können vom Her-                       rungen an die Fahrzeuggeräte\nsteller oder Anbieter mit dem CE-Zeichen versehen                  (1) Die mautdienstbezogenen Leistungen sind den\nwerden, wenn für sie eine EG-Konformitätserklärung             Nutzern als ein einheitlicher, fortdauernder Dienst an-\noder Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt.                 zubieten. Dies erfordert insbesondere, dass bei den\nFahrzeuggeräten während einer Fahrt über die zuvor\n(4) Konformitätserklärungen oder Gebrauchstaug-            vorgenommenen Einstellungen hinsichtlich der Fahr-\nlichkeitserklärungen sind vom Hersteller der Interopera-       zeugklassifizierung, einschließlich der veränderbaren\nbilitätskomponenten, dem Anbieter oder einem Bevoll-           Bemessungsgrößen, hinaus keine zusätzlichen Einstel-\nmächtigen nach Maßgabe des Anhanges IV der Ent-                lungen vorzunehmen sind.\nscheidung 2009/750/EG zu erstellen. Der Inhalt der\nErklärungen muss Anhang IV Nummer 3 der Entschei-                  (2) Fahrzeuggeräte, die im Rahmen des Mautdiens-\ndung 2009/750/EG entsprechen. Aus den Erklärungen              tes eingesetzt werden, müssen für jedes elektronische\nmuss hervorgehen, ob sie die Konformität mit Spezifi-          Mautsystem in den Mitgliedstaaten der Europäischen\nkationen oder die Gebrauchstauglichkeit betreffen.             Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welches\nin den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/52/EG\n§ 24                               fällt, und für alle Fahrzeugarten einsetzbar sein.\nInverkehrbringen                              (3) Die veränderbaren Daten für die Fahrzeugklassi-\nvon Interoperabilitätskomponenten                   fizierung, die sich von einer Fahrt zur anderen oder\nwährend einer Fahrt ändern können und im Fahrzeug\n(1) Das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskom-        selbst eingegeben werden können, müssen über eine\nponenten darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht ver-          Benutzer-Schnittstelle an dem Fahrzeuggerät einzuge-\nboten, beschränkt oder behindert werden, wenn diese            ben sein.\nKomponenten das CE-Zeichen tragen oder für sie eine\nEG-Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglich-                   (4) Fahrzeuggeräte dürfen unbeschadet nach ande-\nkeitserklärung vorliegt.                                       ren Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen\nauch für weitere Zwecke und andere Dienste einsetzbar\n(2) Hat das Bundesamt für Güterverkehr Grund zu            sein, soweit dies in keinem mautpflichtigen Strecken-\nder Annahme, dass Interoperabilitätskomponenten, die           netz die Erhebung der Maut beeinträchtigt.\ndas CE-Zeichen tragen und in Verkehr gebracht worden\nsind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anfor-                                        § 26\nderungen des § 22 Absatz 2 oder 3 oder des § 25 nicht\nListe gesperrter Fahrzeuggeräte\nerfüllen werden, so kann es das weitere Inverkehrbrin-\ngen dieser Komponenten untersagen oder einschrän-                  (1) Jeder zugelassene Anbieter darf zu Zwecken der\nken oder ihre Rücknahme oder ihren Rückruf anordnen.           Haftungsbeschränkung nach Absatz 2 Listen führen, in\nDas Bundesamt für Güterverkehr unterrichtet die Kom-           denen er die von ihm gesperrten Fahrzeuggeräte seiner\nmission unverzüglich unter Angabe der Gründe über die          Nutzer aufführt. Die zugelassenen Anbieter und die für\ngetroffenen Maßnahmen und erläutert insbesondere,              die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zustän-\nob die Komponenten nicht übereinstimmend sind, weil            digen Behörden dürfen für die Listen folgende Daten\nerheben, speichern, nutzen und einander übermitteln,\n1. die technischen Spezifikationen nicht ordnungsge-           soweit dies für den in Satz 1 genannten Zweck erfor-\nmäß angewandt wurden oder                                 derlich ist:\n2. die technischen Spezifikationen ungeeignet sind.            1. Identifikationsnummer des Nutzers, dem das ge-\nsperrte oder entsperrte Fahrzeuggerät zugeordnet\n(3) Erfüllen Interoperabilitätskomponenten, die das             ist,\nCE-Zeichen tragen, nicht die Anforderungen des § 22\n2. Identifikationsnummer des Fahrzeuggerätes, zu dem\nAbsatz 2 oder Absatz 3, verlangt das Bundesamt für\neine Sperr- oder Entsperrmeldung vom Anbieter vor-\nGüterverkehr vom Hersteller oder seinem in der Euro-\nliegt,\npäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-               3. Informationen zur Gültigkeit eines Eintrags,\nraum ansässigen Bevollmächtigten, die Konformität              4. Zeitpunkt, zu dem der Anbieter eine Sperrung oder\noder Gebrauchstauglichkeit der jeweiligen Interoperabi-             Entsperrung ausgelöst hat,\nlitätskomponente entsprechend den geltenden Vor-\nschriften herzustellen. Das Bundesamt für Güterverkehr         5. Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeuggerät die Sperrung\nunterrichtet die Kommission und die zuständigen Stel-               oder Entsperrung bestätigt hat,\nlen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen               6. Art der Sperraktivität, die für ein Fahrzeuggerät\nUnion und der anderen Vertragsstaaten des Abkom-                    durchgeführt wurde,\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum hiervon.            7. eine im System des Anbieters eindeutige Identifika-\n(4) Das Produktsicherheitsgesetz bleibt unberührt.              tionsnummer für Datensätze vom Datentyp „Sperr-\nDas Bundesamt für Güterverkehr und die nach dem                     oder Entsperrinformation“.\nProduktsicherheitsgesetz zuständigen Behörden unter-           Diese Daten dürfen über den in Satz 1 genannten\nrichten sich gegenseitig über die im Hinblick auf Inter-       Zweck hinaus ausschließlich dann zu Zwecken dieses\noperabilitätskomponenten gewonnenen Erkenntnisse               Gesetzes sowie den der Mauterhebung zu Grunde lie-\nund getroffenen Maßnahmen.                                     genden Gesetzen des Bundes und der Länder gespei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014                 1987\nchert, genutzt und übermittelt werden, wenn dies für           2004/52/EG eingesetzten Ausschuss für elektronische\ndie Erreichung eines dieser Zwecke im Einzelfall jeweils       Maut.\nerforderlich ist. Eine Übermittlung, Nutzung oder Be-\nschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvor-                                          § 28\nschriften ist unzulässig.\nEinrichtung und\n(2) Ist den für die Erhebung einer Maut in Bund und                     Aufgaben der Vermittlungsstelle\nLändern zuständigen Behörden von einem zugelasse-                 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nnen Anbieter eine Liste gesperrter Fahrzeuggeräte im           Infrastruktur überträgt einem Privaten die Errichtung\nSinne des Absatzes 1 zugegangen, haftet der Anbieter           und den Betrieb der Vermittlungsstelle. Die Übertra-\nnicht für durch die Verwendung solcher gesperrten und          gung ist vom Bundesministerium für Verkehr und digi-\nin der Liste enthaltenen Fahrzeuggeräte noch angefal-          tale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt zu geben.\nlene Maut.\n(2) Die Vermittlungsstelle muss unabhängig von den\n(3) Die jeweils zuständigen Behörden von Bund und           Interessen der jeweils für die Erhebung einer Maut in\nLändern sowie die zugelassenen Anbieter sind ver-              Bund und Ländern zuständigen Behörden und den ge-\npflichtet, die Anzahl der Einträge in der Liste gesperrter     werblichen Interessen der Anbieter sein. Sie ist in ihrer\nFahrzeuggeräte, das Format der Liste und die Häufig-           Arbeit keinen Weisungen unterworfen.\nkeit ihrer Aktualisierung zu vereinbaren.\n(3) Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe, die Ver-\nmittlung zwischen den jeweils zuständigen Behörden\n§ 27                               sowie den registrierten Anbietern bei Streitigkeiten im\nNotifizierte Stellen                       Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 und der\nbeschränkten Zulassung nach § 11 zu erleichtern. Die\n(1) Eine notifizierte Stelle ist eine akkreditierte Stelle, Vermittlungsstelle ist insbesondere befugt, zu prüfen,\ndie nach Absatz 4 Satz 2 benannt worden und befugt             ob die Vertragsbedingungen, welche die für die Erhe-\nist, das Verfahren zur Beurteilung der Konformität mit         bung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Be-\nSpezifikationen oder der Gebrauchstauglichkeit nach            hörden den Anbietern auferlegen, keine Diskriminierung\nAnhang IV der Entscheidung 2009/750/EG durchzufüh-             beinhalten und Kosten und Risiken der Vertragsparteien\nren oder zu überwachen.                                        angemessen widerspiegeln.\n(2) Die Akkreditierung der in Deutschland ansässi-             (4) Die Vermittlungsstelle ist befugt, die in den in Ab-\ngen Stellen nach Absatz 1 erfolgt bei der nationalen           satz 3 Satz 1 genannten Verträgen oder in Absatz 3\nAkkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 5 der Ver-         Satz 2 genannten Vertragsbedingungen enthaltenen\nordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 2 Ab-            personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern\nsatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes.                     und zu nutzen, soweit dies für die Erfüllung der in Ab-\n(3) Mit einer gültigen Akkreditierung nach Artikel 5        satz 3 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die perso-\nder Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit             nenbezogenen Daten nach Satz 1 sind von der Vermitt-\n§ 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes wird           lungsstelle jeweils unverzüglich zu löschen, wenn sie\nbescheinigt, dass die akkreditierte Stelle die Anforde-        für die in Absatz 3 genannte Aufgabenerfüllung nicht\nrungen der Richtlinie 2004/52/EG und Artikel 17 Ab-            mehr erforderlich sind.\nsatz 2 in Verbindung mit Anhang V der Entscheidung                (5) Die Vermittlungsstelle hat im Rahmen ihrer Auf-\n2009/750/EG erfüllt. Die nationale Akkreditierungsstelle       gabenerfüllung nach Absatz 3 zu ihrer Kenntnis ge-\nentzieht einer akkreditierten Stelle die Akkreditierung,       langte sowie in den Verträgen oder sonstigen Unter-\nwenn diese die in Satz 1 genannten Anforderungen               lagen enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\nnicht mehr erfüllt oder nachträglich bekannt wird, dass        zu wahren.\ndiese Anforderungen zum Zeitpunkt der Akkreditierung\n(6) Die Vermittlungsstelle tauscht mit den Vermitt-\nnicht erfüllt wurden.\nlungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europä-\n(4) Die nationale Akkreditierungsstelle unterrichtet        ischen Union und der anderen Vertragsstaaten des\ndas Bundesamt für Güterverkehr über die Erteilung,             Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ndie Änderung, die Entziehung und das Erlöschen von             Informationen über die Grundsätze und Methodik ihrer\nAkkreditierungen nach Absatz 2. Auf der Grundlage              Arbeit in nicht personenbezogener Form aus.\nder nach Satz 1 übermittelten Informationen benennt\ndas Bundesamt für Güterverkehr der Kommission und                                         § 29\nden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union                                  Organisation der\nsowie den anderen Vertragsstaaten des Abkommens                         Vermittlungsstelle und Kostentragung\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum die in\nDeutschland ansässigen Stellen nach Absatz 1 und gibt             (1) Die Vermittlungsstelle besteht aus einem Spruch-\nden Zuständigkeitsbereich jeder Stelle sowie die zuvor         körper nach Absatz 2 und der Geschäftsstelle nach\nvon der Kommission erteilten Kennnummern an.                   Absatz 3.\n(5) Ist das Bundesamt für Güterverkehr der Auf-                (2) Der Spruchkörper besteht aus dem Vorsitzenden\nfassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat             des Spruchkörpers sowie Beisitzern, wobei jede Streit-\nder Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-            partei für jeden Vermittlungsfall einen Beisitzer zu be-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                nennen hat. Der Vorsitzende des Spruchkörpers muss\nschaftsraum notifizierte Stelle den relevanten Kriterien       die Befähigung zum Richteramt besitzen. Zu den Auf-\nnach Absatz 2 Satz 2 nicht entspricht, so informiert es        gaben des Vorsitzenden des Spruchkörpers gehören\nhierüber den nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie            1. die Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Satz 2,","1988          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014\n2. die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des                    des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nSpruchkörpers,                                                   schaftsraum sowie der Kommission nach § 21\n3. die Einholung von Informationen nach § 30 Absatz 2                Absatz 4\nund                                                           zu regeln.\n4. der Austausch von Informationen nach § 28 Ab-                 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nsatz 6.                                                   Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n(3) Die Geschäftsstelle besteht aus dem Vorsitzen-         mit Zustimmung des Bundesrates eine Verfahrensord-\nden des Spruchkörpers und einem Sekretariat; der Vor-         nung für die Vermittlungsstelle nach § 28 zu erlassen.\nsitzende des Spruchköpers ist Vorgesetzter der Mit-\narbeiter des Sekretariates.                                                                 § 32\n(4) Die Parteien tragen jeweils die Kosten des von                              Pilot-Mautsysteme\nihnen benannten Beisitzers. Die übrigen Kosten der               (1) Der Bund und die Länder können im Interesse der\nVermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Ver-       technischen Weiterentwicklung des in § 3 Absatz 1 be-\nkehr und digitale Infrastruktur.                              zeichneten Mautdienstes zeitlich befristet auf begrenz-\nten Bereichen ihrer mautpflichtigen Streckennetze und\n§ 30                               parallel zu ihren elektronischen Mautsystemen nach § 3\nVermittlungsverfahren                       Pilot-Mautsysteme zulassen, die neue Technologien\noder Konzepte einsetzen, die mit einer oder mehreren\n(1) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Län-\nBestimmungen der Richtlinie 2004/52/EG, der Ent-\ndern zuständigen Behörden sowie die registrierten\nscheidung 2009/750/EG oder den Vorschriften dieses\nAnbieter können die zuständige Vermittlungsstelle im\nGesetzes mit Ausnahme der hierin und in anderen Ge-\nRahmen ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 3 bei Streitig-\nsetzen und Verordnungen enthaltenen datenschutz-\nkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10\nrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen zur Wah-\nund der beschränkten Zulassung nach § 11 um Vermitt-\nrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht\nlung ersuchen. Der Vorsitzende des Spruchkörpers gibt\nübereinstimmen. Vor Erteilung einer solchen Zulassung\ninnerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags auf\nmuss die zuständige Behörde des Bundes oder Landes\nVermittlung an, ob alle für die Vermittlung erforderlichen\ndie notwendige Genehmigung der Kommission einholen.\nUnterlagen vorliegen. Die Vermittlungsstelle nimmt spä-\ntestens sechs Monate nach Eingang eines Antrags auf              (2) Der anfängliche Geltungszeitraum einer solchen\nVermittlung zu der Streitigkeit Stellung.                     Zulassung darf nicht länger als drei Jahre betragen.\n(2) Der Vorsitzende des Spruchkörpers kann bei den            (3) Die Anbieter müssen sich nicht an Pilot-Mautsys-\nfür die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern               temen beteiligen.\nzuständigen Behörden, bei dem beteiligten Anbieter\nsowie bei Dritten, die an der Bereitstellung des Maut-                                   Artikel 2\ndienstes in Deutschland beteiligt sind, für die Arbeit der\nÄnderung des\nVermittlungsstelle wesentliche Informationen anfordern.\n§ 28 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.                                   Bundesfernstraßenmautgesetzes\nDas Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli\n§ 31                               2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nVerordnungsermächtigungen                       satz 152 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\nS. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung         1. In § 1 Absatz 4, § 3a Absatz 2 Satz 1, § 5 Satz 2 und\nmit Zustimmung des Bundesrates                                    § 13 werden jeweils die Wörter „für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung“ durch die Wörter „für Verkehr und\n1. im Hinblick auf die Registrierung von Anbietern                digitale Infrastruktur“ ersetzt.\na) die näheren Anforderungen an die Registrierungs-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nvoraussetzungen, an das Registrierungsverfahren\nund an die regelmäßige Überprüfung der Regis-              a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-\ntrierungsvoraussetzungen nach den §§ 4 bis 7,                 fügt:\nb) die Gebühren für die Überprüfung des Vorliegens               „Erstattungen nach § 21 des Bundesgebührenge-\nder Registrierungsvoraussetzungen nach den                    setzes sind schriftlich beim Bundesamt für Güter-\n§§ 5, 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 Satz 1                      verkehr zu beantragen. Auf Verlangen des Bun-\ndesamtes für Güterverkehr sind geeignete Unter-\nfestzulegen,\nlagen zur Aufklärung des Anspruchs vorzulegen.\n2. im Hinblick auf das Mautdienstregister                            Über den Erstattungsantrag wird durch Bescheid\na) die erforderlichen Einzelheiten zu den Angaben                entschieden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.“\nim Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1,                  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) die Verfahrensregelungen, Überprüfungsfristen                 aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nund Aktualisierungsintervalle zu § 21 Absatz 2 so-\nwie                                                                aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.\nc) die Mitteilungspflichten des Bundesamtes für\nGüterverkehr gegenüber den registerführenden                       bbb) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden\nStellen der anderen Mitgliedstaaten der Europä-                          angefügt:\nischen Union und der anderen Vertragsstaaten                             „7. Identifikationsnummer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014             1989\na) des Betreibers oder                                               § 4c\nb) des Anbieters nach § 10 Absatz 1                         Zulassungsverfahren\noder § 11 Absatz 1 des Mautsys-           (1) Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystem-\ntemgesetzes vom 5. Dezember            gesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen\n2014 (BGBl. I S. 1980),                sind\n8. Identifikationsnummer des zum              1. eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzu-\nZweck der Mauterhebung im Fahr-               schließen,\nzeug eingebauten Fahrzeuggeräts,          2. das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzu-\nführen,\n9. Vertragsnummer des Nutzers.“\n3. eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            zu erteilen,\n4. der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzufüh-\n„Für Anbieter im Sinne des § 10 Absatz 1 und\nren und\ndes § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes\ngelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.“              5. ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzu-\nschließen.\nc) In Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 werden\njeweils die Wörter „für Verkehr, Bau und Stadt-             (2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23\nentwicklung“ durch die Wörter „für Verkehr und           des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüf-\ndigitale Infrastruktur“ ersetzt.                         verfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilot-\nbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.\nd) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz er-\nsetzt:                                                                              § 4d\nPrüfvereinbarung und Prüfverfahren\n„Verpflichtet sich der Betreiber oder ein Anbieter,\nder einen Vertrag nach § 4d Absatz 1 oder § 4f              (1) Das Bundesamt für Güterverkehr hat mit ei-\nAbsatz 1 mit dem Bundesamt für Güterverkehr              nem Anbieter, der nach § 4 des Mautsystemgeset-\nabgeschlossen hat, gegenüber dem Bundesamt               zes registriert ist und einen Antrag auf Zulassung zur\nfür Güterverkehr zur unbedingten Zahlung eines           Erbringung mautdienstbezogener Leistungen nach\nBetrages in Höhe der entstandenen Maut des               § 10 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gestellt hat,\nMautschuldners, so ist der Mautschuldner inso-           einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen, mit\nweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der           dem der Anbieter es dem Bundesamt für Güterver-\nMaut an das Bundesamt für Güterverkehr befreit,          kehr ermöglicht, das Erfüllen der Anforderungen\nals der Mautschuldner                                    nach § 4f Absatz 1 festzustellen (Prüfvereinbarung).\n1. nachweist, dass zwischen ihm und dem Be-                 (2) Jede Prüfvereinbarung enthält nach näherer\ntreiber oder dem jeweiligen Anbieter ein              Bestimmung durch eine Rechtsverordnung nach\nRechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen            § 4h Satz 1 für alle Anbieter einheitliche Regelungen\nder Mautschuldner für jede mautpflichtige Be-         1. zum zeitlichen und organisatorischen Ablauf des\nnutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne             Prüfverfahrens und des Pilotbetriebs einschließ-\ndes § 1 ein Entgelt in Höhe der zu entrichten-            lich dem Beginn und dem Ende des Prüfverfah-\nden Maut an den Betreiber oder den jeweiligen             rens und des Pilotbetriebs,\nAnbieter zahlen muss oder gezahlt hat, und            2. zu den Mitwirkungs- und Leistungspflichten des\n2. sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus              Anbieters und des Bundesamtes für Güterver-\ndem Rechtsverhältnis erfüllt werden.“                     kehr,\n3. zum rechtmäßigen Umgang mit Daten, insbeson-\n3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4j einge-               dere der Sicherheit der Daten, Datenschutz, Be-\nfügt:                                                           handlung vertraulicher Daten, Übermittlung, Spei-\ncherung, Sperrung und Löschung,\n„§ 4a\n4. zu den Bedingungen für die Mitwirkung des An-\nEuropäischer elektronischer Mautdienst                   bieters an der Mauterhebung im Rahmen des\nPilotbetriebs,\nDas Mautsystem nach diesem Gesetz ist ein elek-\ntronisches Mautsystem im Sinne des § 1 Absatz 1             5. zu Haftungsregelungen, vertraglichen Sanktions-\ndes Mautsystemgesetzes.                                         möglichkeiten und Kündigungsrechten,\n6. zu Maßnahmen zur Absicherung der finanziellen\n§ 4b                                  Ansprüche des Bundes,\n7. zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten\nBundesamt für Güterverkehr                         für die im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 4d\nVorbehaltlich abweichender Regelungen in die-                Absatz 3 und des Pilotbetriebs nach § 4e Absatz 2\nsem Gesetz ist das Bundesamt für Güterverkehr für               vorgenommenen Leistungen einschließlich deren\ndas elektronische Mautsystem nach diesem Gesetz                 Höhe und der Zahlungsbedingungen,\nzuständige Stelle des Bundes nach dem Mautsys-              8. zur Beschränkung von Rechten des Anbieters so-\ntemgesetz.                                                      wie dem vollständigen oder teilweisen Verzicht","1990         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014\nauf Rechte des Anbieters zu Gunsten des Bundes            1. zu den Bedingungen für die Mitwirkung an der\nund                                                          Mauterhebung durch den Anbieter und deren\nUmfang im Zusammenhang mit der Mauterhe-\n9. zu den Pflichten des Anbieters nach Beendigung\nbung,\nder Prüfvereinbarung.\n2. zum Beginn des Erbringens mautdienstbezoge-\nIn die Prüfvereinbarung können ferner solche Rege-\nner Leistungen, zur Laufzeit und Beendigung\nlungen aufgenommen werden, die keinen unmittel-\ndes Zulassungsvertrages,\nbaren Bezug zu der Leistungserbringung haben,\njedoch zur Gestaltung sonstiger Beziehungen der                3. zur Art und Weise der Vertragserfüllung,\nVertragsparteien erforderlich sind.                            4. zu den Fallgruppen, in denen das Verfahren zur\n(3) Nach Abschluss der Prüfvereinbarung nach                  Feststellung der Gebrauchstauglichkeit von\nAbsatz 1 stellt das Bundesamt für Güterverkehr fest,              Interoperabilitätskomponenten nach § 23 des\nob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Er-              Mautsystemgesetzes ganz oder teilweise zu\nbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den                   wiederholen ist,\nnach § 1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die            5. zu Mitwirkungs- und Leistungspflichten des An-\nVorgaben nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt,               bieters und des Bundesamtes für Güterverkehr,\nsoweit dies vor Durchführung des Pilotbetriebs nach\n6. zum rechtmäßigen Umgang mit Daten, insbe-\n§ 4e Absatz 2 möglich ist.\nsondere der Sicherheit der Daten, Datenschutz\nund der Behandlung vertraulicher Daten, Über-\n§ 4e                                   mittlung, Speicherung, Sperrung und Löschung,\nBeschränkte Zulassung und Pilotbetrieb                 7. zu den Maßnahmen zur Sicherung der vollstän-\n(1) Das Bundesamt für Güterverkehr lässt nach                 digen Mauterhebung und Mautauskehr an das\n§ 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes einen An-                    Bundesamt für Güterverkehr und zur Durch-\nbieter auf Antrag zur Erbringung mautdienstbezoge-                führung der Überwachung des Anbieters, ein-\nner Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen                   schließlich Zutritts- und Einsichtsrechten des\nStraßen zum Zwecke der Durchführung des Pilotbe-                  Bundesamtes für Güterverkehr,\ntriebs nach Absatz 3 durch Verwaltungsakt zu                   8. zu den Vorgaben zur Absicherung der finanziel-\n(beschränkte Zulassung), wenn der Anbieter das                    len Ansprüche des Bundes,\nPrüfverfahren nach § 4d Absatz 3 erfolgreich be-\nstanden hat.                                                   9. zur Beschränkung von Rechten des Anbieters,\ndem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf\n(2) Nach Erteilung der beschränkten Zulassung                 Rechte des Anbieters zu Gunsten des Bundes,\nnach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Güterver-\n10. zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten\nkehr im Rahmen eines Pilotbetriebs nach § 11 Ab-\nfür die Wiederholung des Verfahrens zur Fest-\nsatz 1 des Mautsystemgesetzes fest, ob der jewei-\nstellung der Gebrauchstauglichkeit von Inter-\nlige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung\noperabilitätskomponenten nach § 23 des Maut-\nmautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1\nsystemgesetzes einschließlich deren Höhe und\nmautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben\nder Zahlungsbedingungen,\nnach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt.\n11. zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten\n§ 4f                                   zur Deckung der Kosten nach § 9 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3\nZulassung von Anbietern                          des Mautsystemgesetzes,\n(1) Das Bundesamt für Güterverkehr lässt nach            12. zu Haftungsregelungen, vertraglichen Sanktions-\n§ 10 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes einen An-                    möglichkeiten und Kündigungsrechten sowie\nbieter auf Antrag zur Mitwirkung bei der Erhebung\nder Maut auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen            13. zu den Pflichten des Anbieters nach Beendigung\ndurch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu (Zulassungs-              des Zulassungsvertrages.\nvertrag), wenn der Anbieter                                  In den Zulassungsvertrag können ferner solche Re-\ngelungen aufgenommen werden, die keinen unmit-\n1. gewährleistet, dass seine Mitwirkung bei der Er-\ntelbaren Bezug zu der Leistungserbringung haben,\nhebung der Maut nur nach Maßgabe des § 4\njedoch zur Gestaltung sonstiger Beziehungen der\nAbsatz 6 erfolgt,\nVertragsparteien erforderlich sind.\n2. sicherstellt, dass die Berechnung der Maut nach\n§ 3 Absatz 4 erfolgt,                                                             § 4g\n3. die durch Rechtsverordnung nach § 4i festgeleg-                                 Überwachung\nten Gebietsvorgaben für die nach § 1 mautpflich-\n(1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht\ntigen Straßen erfüllt, insbesondere die Ge-\ndie Einhaltung der Pflichten der Anbieter aus den\nbrauchstauglichkeit der von ihm eingesetzten In-\nPrüfvereinbarungen nach § 4d Absatz 1, den be-\nteroperabilitätskomponenten nach dem in § 23\nschränkten Zulassungen nach § 4e Absatz 1 und\ndes Mautsystemgesetzes geregelten Verfahren\nden Zulassungsverträgen nach § 4f Absatz 1 und\nfestgestellt worden ist.\nergreift die Maßnahmen, die zur Feststellung oder\n(2) Jeder Zulassungsvertrag enthält nach näherer         zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts\nBestimmung durch eine Rechtsverordnung nach                  eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter\n§ 4h Satz 1 für alle Anbieter einheitliche Regelungen        Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014             1991\nforderlich sind. Dazu gehört insbesondere die Be-            2. Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,\nfugnis, eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1             3. Vertragsnummer des Nutzers.\noder einen Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1\nzu kündigen, wenn die Kündigungsvoraussetzungen                 (2) Auf Verlangen des Bundesamtes für Güterver-\nvorliegen.                                                   kehr haben die nach § 4e oder § 4f zugelassenen\nAnbieter folgende Daten zu den in Absatz 3 genann-\n(2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die be-            ten Zwecken zu übermitteln:\nschränkte Zulassung zu widerrufen, wenn die Vor-\naussetzungen nach § 4f Absatz 1 nachträglich ent-            1. Name und Anschrift des Nutzers,\nfallen sind. Das Bundesamt für Güterverkehr hat die          2. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeug-\nbeschränkte Zulassung zurückzunehmen, wenn die                   kombination,\nVoraussetzungen nach § 4f Absatz 1 nicht vorgele-            3. Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,\ngen haben.\n4. Vertragsnummer des Nutzers.\n(3) Das Bundesamt für Güterverkehr kann die be-\nschränkte Zulassung widerrufen, wenn der Anbieter               (3) Das Bundesamt für Güterverkehr darf die in\ngegen Pflichten verstößt, die sich aus diesem Ge-            den Absätzen 1 und 2 genannten Daten ausschließ-\nsetz, auf Grund dieses Gesetzes oder aus der Prüf-           lich zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben\nvereinbarung nach § 4d Absatz 1 ergeben und                  im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Maut-\ndeshalb eine ordnungsgemäße Durchführung des                 pflicht und Ahndung von Verstößen sowie bei der\nPilotbetriebs nicht möglich ist.                             Überwachung der nach § 4e oder § 4f zugelassenen\nAnbieter erheben, speichern und nutzen. Eine Über-\n(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen                mittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Da-\nRücknahme oder Widerruf der beschränkten Zulas-              ten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.\nsung haben keine aufschiebende Wirkung.\n(4) Die Daten nach Absatz 1 sind vom Bundesamt\n§ 4h                                für Güterverkehr drei Jahre nach Ablauf des Kalen-\nderjahres, in dem sie übermittelt worden sind, zu\nRechtsverordnungen zu                         löschen. Die Daten nach Absatz 2 sind vom Bundes-\nPrüfvereinbarung und Zulassungsvertrag                amt für Güterverkehr nach Erfüllung des Zwecks\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale            ihrer Übermittlung, spätestens nach Ablauf der\nInfrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverord-           haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen unver-\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates die nähe-               züglich zu löschen.“\nren Einzelheiten der Bestimmungen der Prüfverein-         4. § 7 wird wie folgt geändert:\nbarung nach § 4d Absatz 2 und des Zulassungsver-\ntrages nach § 4f Absatz 2 einheitlich festzusetzen.          a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale                   aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nInfrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechts-                  ein Komma ersetzt.\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                       bb) Die folgenden Nummern 6 bis 8 werden an-\nseine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf                   gefügt:\ndas Bundesamt für Güterverkehr zu übertragen.\n„6. Identifikationsnummer des Betreibers\n§ 4i                                            oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f,\nRechtsverordnungen zu Gebietsvorgaben                          7. Identifikationsnummer und Betriebszu-\nstand des Fahrzeuggeräts,\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverord-                   8. Vertragsnummer des Nutzers.“\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ge-                 b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nbietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4                 „Für Anbieter nach den §§ 4e und 4f gelten die\ndes Mautsystemgesetzes für die nach § 1 maut-                    Sätze 1 und 2 entsprechend.“\npflichtigen Straßen festzulegen. Das Bundesministe-\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner   5. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-              „Für Anbieter nach den §§ 4e und 4f gelten die\nmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1              Sätze 1 und 2 entsprechend.“\nganz oder teilweise auf das Bundesamt für Güter-\nverkehr zu übertragen.                                                              Artikel 3\nÄnderung der\n§ 4j\nLKW-Maut-Verordnung\nNutzerlisten\nDie Lkw-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I\n(1) Die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter      S. 1003), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nübermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr auf            23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) geändert worden ist, wird\nelektronischem Weg zu den in Absatz 3 genannten           wie folgt geändert:\nZwecken täglich Daten nach Satz 2 zu den jeweili-\ngen Verträgen, die der Anbieter mit seinen Nutzern        1. In § 4 werden die Wörter „oder das automatische\nabgeschlossen hat (Nutzerlisten). In den Nutzerlisten        Mauterhebungssystem“ durch die Wörter „oder ein\nsind folgende Daten zu speichern:                            automatisches Mauterhebungssystem“ ersetzt.\n1. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeug-           2. § 6 wird wie folgt geändert:\nkombination,                                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:","1992        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Betreiber“                                              Artikel 4\ndie Wörter „oder einem Anbieter nach den\nAufhebung von Vorschriften\n§§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmaut-\ngesetzes (Anbieter)“ eingefügt.                           Das Mautsystemgesetz vom 22. Dezember 2005\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          (BGBl. I S. 3692), das durch Artikel 2 Absatz 120 des\nGesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)\n„Einem Fahrzeuggerät im Sinne dieses § 6               geändert worden ist, wird aufgehoben.\nsteht ein Fahrzeuggerät im Sinne von § 16\nAbsatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich.“\nArtikel 5\nb) In Absatz 1a werden nach dem Wort „Betreiber“\ndie Wörter „oder seinem Anbieter nach den §§ 4e                                          Inkrafttreten\nund 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes“ ein-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngefügt.                                                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}