{"id":"bgbl1-2014-57-4","kind":"bgbl1","year":2014,"number":57,"date":"2014-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/57#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_57.pdf#page=15","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes","law_date":"2014-12-05T00:00:00Z","page":1975,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014          1975\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Agrarstatistikgesetzes\nVom 5. Dezember 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                           „c) die Bewässerungsverfahren,\nsen:                                                                        d) die Herkunft des verwendeten Was-\nsers,“.\nArtikel 1\nbb) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt ge-\nÄnderung des\nfasst:\nAgrarstatistikgesetzes\nDas Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-                     „c) an Geflügel: die Zahl der Tiere und der\nkanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I                               Haltungsplätze jeweils nach Art und Nut-\nS. 3886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                        zungszweck,“.\nvom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert wor-              cc) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „nach\nden ist, wird wie folgt geändert:                                     Kulturarten,“ das Wort „Kulturformen,“ ein-\n1. § 10 wird wie folgt gefasst:                                      gefügt und werden die Wörter „nach Tier-\narten“ durch die Wörter „nach Art und Nut-\n„§ 10                                    zungszweck“ ersetzt.\nErhebungsart,\ndd) Die Nummern 7, 8 und 10 werden aufgeho-\nPeriodizität, Erhebungszeitraum\nben.\nDie Zierpflanzenerhebung wird allgemein im Jahr\n2012, im Jahr 2017 und dann alle vier Jahre in der            ee) In Nummer 11 Buchstabe a werden nach\nZeit von Juli bis Oktober durchgeführt.“                          den Wörtern „die landwirtschaftliche“ die\nWörter „und die gartenbauliche“ eingefügt.\n2. In § 13 Satz 1 werden die Wörter „alle vier Jahre,\nbeginnend 2004,“ durch die Wörter „in den Jahren              ff) In Nummer 15 wird die Angabe „Abschnitt VII“\n2004, 2008, 2012, 2017 und dann alle vier Jahre“                  durch die Angabe „Abschnitt VI“ ersetzt.\nersetzt.                                                      gg) In Nummer 16 Buchstabe d wird der Punkt\n3. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             am Ende durch ein Komma ersetzt und wer-\nden die folgenden Nummern 17 bis 20 ange-\n„(1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbau-\nfügt:\nerhebung sind:\n1. die Gesamtfläche des Baumobstanbaus,                           „17. die Form der Umsatzbesteuerung,\n2. die Obstarten nach der Fläche und dem Verwen-                  18. zur Bodenbearbeitung und Bodenerhal-\ndungszweck des Obstes sowie für Tafeläpfel                           tung:\nund Tafelbirnen zusätzlich die Sorten, die                           a) die Bodenbearbeitungsverfahren auf\nPflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils                         dem Ackerland nach der Fläche,\nnach der Fläche,\nb) die Bodenbedeckung im Winter\n3. die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise.“                          nach der Art der Bedeckung und\n4. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „6                               der Fläche,\nund 12“ durch die Angabe „6, 12 und 17“ ersetzt.                        c) die Größe des Ackerlands ohne\n5. § 27 wird wie folgt geändert:                                              Fruchtwechsel,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              19. die im Umweltinteresse genutzten Flä-\naa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                chen,\naaa) Die Wörter „zu den Flächen im Frei-                  20. zu Wirtschaftsdüngern:\nland“ werden durch die Wörter „zur Be-                     a) die ausgebrachte Menge nach Dün-\nwässerung“ ersetzt.                                           gerart und nach Kulturarten, bei\nbbb) Die folgenden Buchstaben c und d                              Ackerland zusätzlich nach bestellter\nwerden angefügt:                                              und unbestellter Fläche,","1976         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014\nb) für flüssigen Wirtschaftsdünger die                   ren, der am 31. Dezember des Erhebungs-\nausgebrachte Menge nach Dünger-                       jahres endet,\nart, nach Ausbringungstechnik und                 7. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1\nnach Kulturarten, bei Ackerland zu-                   Nummer 16 Buchstabe c und d: das lau-\nsätzlich nach bestellter und unbe-                    fende Pachtjahr,\nstellter Fläche,\n8. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1\nc) für unbestellte Flächen die Zeit-                     Nummer 18 Buchstabe b: die Monate Okto-\nspanne zwischen Ausbringung und                       ber 2015 bis Februar 2016,\nEinarbeitung nach Ausbringungs-\ntechnik und Düngerart,                            9. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Num-\nmer 18 Buchstabe c: ein Zeitraum von 36\nd) die vom Betrieb aufgenommene                          Monaten, der am Tag der ersten Aufforde-\nMenge nach Düngerart,                                 rung zur Auskunftserteilung endet,\ne) die im Betrieb angefallene Menge,               10. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1\ndie in den Verkehr gebracht wurde,                    Nummer 20 sowie für die Erhebungsmerk-\nnach Düngerart.“                                      male nach Absatz 1a Nummer 1 und das\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                       Erhebungsmerkmal Energieverbrauch nach\nfügt:                                                               Energieträgern nach Absatz 1a Nummer 2:\n„(1a) Zusätzliche Erhebungsmerkmale der                          das dem Erhebungszeitraum vorausgehende\nAgrarstrukturerhebung im Jahr 2016 in den Er-                       Kalenderjahr.\nhebungseinheiten nach Satz 2 sind:                            Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-\n1. zu den Betriebseinnahmen:                                  male nach Absatz 1 Nummer 5 ist der 1. März\ndes Erhebungsjahres. Der Berichtszeitpunkt für\ndie Herkunft nach der Art der Erzeugnisse                  die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der\nund Dienstleistungen sowie der jeweilige An-               ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.“\nteil an den gesamten Betriebseinnahmen,\n6. § 46 wird wie folgt geändert:\n2. zu den hohen begehbaren Schutzabdeckun-\ngen:                                                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Grundfläche nach der Art der Eindeckung,                   „(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung\ndie Nutzung als Kalthaus oder Warmhaus                     wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin\nsowie der Energieverbrauch nach Energieträ-                und Bremen, in den Monaten April bis Dezember\ngern.                                                      durchgeführt. Sie umfasst\nDiese Erhebungsmerkmale gelten für Erhe-                      1. bei Feldfrüchten, Grünland, Baumobst und\nbungseinheiten, die über Freilandflächen für                      Reben: Schätzungen der voraussichtlichen\nBaumschulen, Baumobst oder Beerenobst, Ge-                        und endgültigen Naturalerträge des laufenden\nmüse oder Erdbeeren, Blumen oder Zierpflan-                       Jahres,\nzen, Fläche zur Erzeugung von Gartenbausäme-                  2. bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln,\nreien oder Jungpflanzen zum Verkauf, Fläche mit                   außer im Land Hamburg: Schätzungen der\nHeil-, Duft- oder Gewürzpflanzen, Fläche unter                    Gesamterntemengen und Vorratsbestände,\nhohen begehbaren Schutzabdeckungen oder                       3. bei Feldfrüchten, außer im Land Hamburg:\nProduktionsfläche für Speisepilze verfügen.“                      Schätzungen der Flächen der vorangegange-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  nen Ernte, der Aussaatflächen und der aus-\n„(2) Der Berichtszeitraum ist für                              gewinterten Flächen,\n1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1                       4. bei Reben: die Erhebung des Mostgewichts\nNummer 3: der in § 8 Absatz 2 geregelte                      und der Güte des Mostes,\nZeitraum,                                                5. bei Baumobst: Schätzungen der Erntever-\n2. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1                           wendung,\nNummer 4, 13, 14 und 17: das dem Erhe-                   6. die Angabe zur ökologischen Wirtschafts-\nbungsjahr vorausgehende Kalenderjahr,                        weise der Betriebe.\n3. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1                       Die Schätzungen werden von Ernte- und Be-\nNummer 9: die Monate März des Vorjahres                  triebsberichterstattern vorgenommen; sie wer-\nbis Februar des Erhebungsjahres,                         den bei diesen erhoben. Die Vorratsbestände\n4. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1                       bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni können\nNummer 11 Buchstabe b und Nummer 18                      auch durch die statistischen Ämter der Länder\nBuchstabe a: die letzten zwölf Monate vor                geschätzt werden.“\ndem Tag der ersten Aufforderung zur Aus-              b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „und 2“ die\nkunftserteilung,                                         Angabe „Nummer 1“ eingefügt.\n5. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Num-             7. In § 47 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ernäh-\nmer 12: das laufende Wirtschaftsjahr,                 rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch\n6. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Num-                die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.\nmer 15: ein Zeitraum von drei Kalenderjah-         8. § 54 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014             1977\n„§ 54                           14. In § 94a werden die Wörter „Bundesministerium für\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit                    Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“\ndurch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung\n(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unter-               und Landwirtschaft“ ersetzt.\nnehmen mit Hennenhaltung sind die Zahl der vor-\n15. § 97 wird wie folgt geändert:\nhandenen Hennenhaltungsplätze, die Zahl der le-\ngenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier               a) Absatz 1 Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\njeweils nach der Haltungsform.                                   „Das Betriebsregister kann zu folgenden Zwe-\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Zahl der vorhan-            cken verwendet werden:\ndenen Hennenhaltungsplätze und die Zahl der le-                    1. zur Feststellung und zum Nachweis der Er-\ngenden Hennen ist der letzte Tag des jeweiligen                       hebungseinheiten,\nVormonats. Der Berichtszeitraum für die Zahl der\n2. zur Ziehung von Stichproben,\nerzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat.“\n3. zur Aufstellung von Rotationsplänen,\n9. § 71 wird wie folgt geändert:\n4. zur Begrenzung der Belastung zu Befragen-\na) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                    der,\n„1. die Größe der mit Keltertrauben bestockten                 5. zum Versand der Erhebungsunterlagen,\nRebfläche nach Rebsorten, Anbaugebieten\nund normaler Verwendung der Erzeugung,                     6. zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei\nden Befragten,\n2. in Jahren, in denen eine Erhebung der\nRebflächen nach der Verordnung (EU)                        7. zur Durchführung von Erhebungen im Fort-\nNr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments                     schreibeverfahren,\nund des Rates vom 13. Dezember 2011 zu                     8. zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre\neuropäischen Statistiken über Dauerkulturen                   Richtigkeit,\nund zur Aufhebung der Verordnung (EWG)                     9. zu Hochrechnungen bei Stichproben und\nNr. 357/79 des Rates und der Richtlinie\n10. zur agrarstatistischen Auswertung.\n2001/109/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011,                Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusam-\nS. 7) in der jeweils geltenden Fassung durch-            menführungen sowie zu sonstigen agrarstatisti-\nzuführen ist, für Statistiken über Betriebe mit          schen Auswertungen dürfen folgende Erhebungs-\nbestockter Rebfläche nach Artikel 3 Absatz 4             merkmale und Angaben verwendet werden,\ndieser Verordnung zusätzlich die Merkmale                wobei die Verwendung personenbezogener\nnach Anhang II dieser Verordnung.“                       Angaben anderer Personen als des Betriebs-\ninhabers unzulässig ist:\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n1. Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs-\n10. In § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe f werden\nerhebung (§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1,\ndie Wörter „Stück Geflügel“ durch die Wörter „Hal-\n§ 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1,\ntungsplätzen für Geflügel“ ersetzt.\n§ 17c Absatz 1),\n11. In § 92 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a                      2. Erhebungsmerkmale der Erhebung über die\neingefügt:                                                            Viehbestände (§§ 20, 20a),\n„2a. Namen, Rufnummern und Adressen für elektro-                   3. Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhe-\nnische Post der Personen, die für Rückfragen                    bung (§ 27 Absatz 1 und 1a),\nzur Verfügung stehen,“.\n4. Erhebungsmerkmale der Landwirtschafts-\n12. § 93 wird wie folgt geändert:                                         zählung (§ 30 Absatz 1),\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      5. Erhebungsmerkmale der Erhebung über\n„Die Landesregierungen können durch Rechts-                       landwirtschaftliche   Produktionsmethoden\nverordnung vorsehen, dass § 11a Absatz 2 des                      (§ 32 Absatz 2),\nBundesstatistikgesetzes für die Agrarstruktur-                 6. Erhebungsmerkmale der Geflügelstatistik\nerhebung im Jahr 2016 und für die Aquakultur-                     (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 57 Ab-\nstatistik keine Anwendung findet.“                                satz 1),\nb) In Absatz 3 werden in Nummer 2 nach der An-                     7. Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik\ngabe „(§ 92 Nummer 1)“ ein Komma und fol-                         (§ 68b Absatz 2),\ngende Nummer 3 eingefügt:\n8. Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhe-\n„3. zu den Hilfsmerkmalen Namen, Rufnummern                       bung (§ 71 Absatz 1),\nund Adressen für elektronische Post der Per-               9. Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung\nsonen, die für Rückfragen zur Verfügung ste-                  (§ 77 Absatz 1),\nhen (§ 92 Nummer 2a),“.\n10. Erhebungsmerkmale der Holzstatistik (§ 81\n13. In § 94 Absatz 2 werden die Wörter „und die Erhe-                     Absatz 1, § 84 Absatz 1) und\nbung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 3)“\ndurch die Wörter „ , die Erhebung in Geflügel-                   11. Angaben, die in der Feststellung der Grund-\nschlachtereien (§ 48 Nummer 3) und die Erhebung                       gesamtheit erhoben wurden (§ 97a Ab-\nin Betrieben der Holzbearbeitung (§ 78 Nummer 2)“                     satz 1).“\nersetzt.                                                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:","1978           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                              Artikel 2\naaa) Das Wort „zufolgenden“ wird durch die                              Änderung des\nWörter „zu folgenden“ ersetzt.                    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nDas Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der\nbbb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-             Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013\nmer 1a eingefügt:                            (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\n„1a. Namen, Rufnummern und Adres-            nung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698) geändert wor-\nsen für elektronische Post der          den ist, wird wie folgt geändert:\nPersonen, die für Rückfragen zur        1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie\nVerfügung stehen,“.                        folgt gefasst:\nccc) In Nummer 11 werden die Wörter „und             „§ 12     (weggefallen)“.\ndie Tierzahlen“ durch die Wörter „ , die     2. § 3 wird wie folgt geändert:\nTierzahlen und die Zahl der Haltungs-\na) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-\nplätze für Geflügel“ ersetzt.\nfügt:\nbb) In Satz 3 wird nach Nummer 1 folgende                     „8. Information über Lebensmittel: Information\nNummer 1a eingefügt:                                         über Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 Ab-\n„1a. Vorerhebungen nach § 6 Absatz 1                         satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)\nSatz 1 Nummer 1 des Bundesstatistik-                    Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments\ngesetzes,“.                                             und des Rates vom 25. Oktober 2011 betref-\nfend die Information der Verbraucher über\nc) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden einge-                        Lebensmittel und zur Änderung der Verord-\nfügt:                                                              nungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)\nNr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments\n„(7) Die nach Landesrecht für die Durchfüh-                    und des Rates und zur Aufhebung der Richt-\nrung einschließlich der Überwachung der Vor-                       linie 87/250/EWG der Kommission, der Richt-\nschriften des Öko-Landbaugesetzes zuständi-                        linie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie\ngen Landesbehörden übermitteln den statisti-                       1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie\nschen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des                     2000/13/EG des Europäischen Parlaments\nBetriebsregisters jährlich auf Ersuchen die fol-                   und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG\ngenden Angaben, soweit diese vorhanden sind:                       und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-\n1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungs-                        ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission\nmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                       (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), die zuletzt\nund 2,                                                        durch die Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl.\nL 27 vom 30.1.2014, S. 7) geändert worden\n2. die Identifikationsnummer nach § 5 Absatz 2                     ist,“.\nSatz 3 Nummer 2 des Öko-Landbaugesetzes.\nb) Die bisherigen Nummern 8 bis 21 werden die\n(8) Die nach Landesrecht für die Entschädi-               Nummern 9 bis 22.\ngung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1        3. § 11 wird wie folgt geändert:\ndes Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Stel-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nlen übermitteln den statistischen Ämtern der\nLänder für Erhebungseinheiten nach § 91 Ab-                      „(1) Es ist verboten, als nach Artikel 8 Absatz 1\nsatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f jährlich                   der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwort-\nauf Ersuchen die Angaben zu den Hilfs- und Er-                licher Lebensmittelunternehmer oder Importeur\nhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Num-                    Lebensmittel mit Informationen über Lebensmit-\nmer 1 und 2 sowie die Tierzahlen nach Num-                    tel, die den Anforderungen\nmer 11, soweit sie vorhanden sind. Diese Rege-                1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit\nlung tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.“                     Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,\nd) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie                  2. des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit\nfolgt gefasst:                                                    Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\noder\n„(9) Das nach Absatz 5 oder 6 übermittelte\nKennzeichen zur Identifikation sowie die nach                 3. des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Ver-\nAbsatz 7 Nummer 2 übermittelte Identifikations-                   bindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3,\nnummer dürfen für Zuordnungszwecke im Be-                         jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Ab-\ntriebsregister gespeichert werden. Sie sind spä-                  satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\ntestens zu löschen, wenn sie fünf Jahre lang                  nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder\nnicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet                     allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.“\nworden sind.“                                              b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n16. In § 98 Absatz 4 wird in Satz 1 nach den Wörtern                    „(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für nach\n„(§ 48 Nummer 2 und 3)“ das Wort „und“ durch ein                 Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nKomma ersetzt und werden nach der Angabe „(§ 58                  Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments\nNummer 1)“ die Wörter „und der Aquakulturstatistik               und des Rates vom 20. Dezember 2006 über\n(§ 65a Nummer 2)“ eingefügt.                                     nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014                1979\nüber Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006,                                    Artikel 3\nS. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom\nInkrafttreten\n28.3.2008, S. 34) zugelassene Angaben.“\n4. § 12 wird aufgehoben.                                        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nund 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n5. § 59 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„7. entgegen § 11 Absatz 1 ein Lebensmittel in den           (2) Artikel 1 Nummer 8 tritt am 1. Februar 2015 in\nVerkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt,“.      Kraft. Artikel 1 Nummer 13 tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.\n6. § 60 Absatz 2 Nummer 1 wird aufgehoben.                      (3) Artikel 2 tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}