{"id":"bgbl1-2014-57-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":57,"date":"2014-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/57#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_57.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen","law_date":"2014-12-05T00:00:00Z","page":1964,"pdf_page":4,"num_pages":10,"content":["1964           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU\nüber die Europäische Schutzanordnung\nund zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013\nüber die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen*\nVom 5. Dezember 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                         Abschnitt 3\nsen:                                                                                      Anerkennung\nund Vollstreckung\nnach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013\nArtikel 1                                                      Unterabschnitt 1\nBegriffsbestimmungen\nGesetz\nzum Europäischen                            § 13    Begriffsbestimmungen\nGewaltschutzverfahren\nUnterabschnitt 2\n(EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz –\nBescheinigungen\nEUGewSchVG)                                              zu inländischen Entscheidungen\n§ 14    Zuständigkeit\nInhaltsübersicht                          § 15    Verfahren\n§ 16    Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen\nAbschnitt 1\nUnterabschnitt 3\nAllgemeine                                                       Anerkennung\nVerfahrensvorschrift                                                  und Vollstreckung\nausländischer Titel im Inland\n§ 1      Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das         §  17   Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit                         §  18   Übersetzung oder Transliteration\n§  19   Örtliche Zuständigkeit\n§  20   Anpassung eines ausländischen Titels\nAbschnitt 2                            §  21   Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung\n§  22   Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im\nAnerkennung                                     Ursprungsmitgliedstaat\nund Vollstreckung                          § 23    Vollstreckungsabwehrantrag\nnach der Richtlinie 2011/99/EU\nAbschnitt 4\n§ 2      Begriffsbestimmungen                                                          Strafvorschriften\n§ 3      Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf\nErlass einer Europäischen Schutzanordnung                § 24    Strafvorschriften\n§ 4      Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutz-     Anlage               Formblatt zur Meldung eines Verstoßes ge-\nanordnung                                                (zu § 10 Absatz 3) gen eine aufgrund der Europäischen Schutz-\nanordnung erlassene Maßnahme\n§ 5      Zuständigkeitskonzentration\n§ 6      Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutz-\nanordnung                                                                          Abschnitt 1\n§ 7      Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen                 Allgemeine Verfahrensvorschrift\nSchutzanordnung\n§ 8      Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung\neiner Europäischen Schutzanordnung\n§1\n§ 9      Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen                                   Anwendung der\nSchutzanordnung                                                       Vorschriften des Gesetzes über\n§ 10     Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene                 das Verfahren in Familiensachen und in den\nMaßnahme                                                    Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n§ 11     Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maß-\nnahme                                                        Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Ge-\n§ 12     Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme     setzes sind Familiensachen. Auf diese Verfahren sind\ndie Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates über die Europäische      ligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit nachfolgend\nSchutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2).              oder in der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Euro-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014             1965\npäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013                                        §4\nüber die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaß-                             Verfahren der Anerkennung\nnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4)                 einer Europäischen Schutzanordnung\nnichts Abweichendes bestimmt ist.\n(1) Für die Anerkennung einer Europäischen Schutz-\nanordnung ist das Familiengericht ausschließlich zu-\nAbschnitt 2\nständig, in dessen Bezirk sich die geschützte Person\nAnerkennung                             aufhält.\nund Vollstreckung                            (2) Nach Eingang einer Europäischen Schutzanord-\nnach der Richtlinie 2011/99/EU                    nung prüft das Gericht unverzüglich seine Zuständig-\nkeit. Im Fall seiner Unzuständigkeit übermittelt das Ge-\n§2                                richt die Europäische Schutzanordnung an das zustän-\ndige Gericht und unterrichtet die Anordnungsbehörde\nBegriffsbestimmungen                        darüber unverzüglich in schriftlicher Form.\nIm Sinne dieses Abschnitts ist                                (3) Enthält die Europäische Schutzanordnung nicht\n1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen         mindestens die Angaben gemäß § 6 Nummer 1 in deut-\nUnion mit Ausnahme Dänemarks und Irlands,                 scher Sprache, unterrichtet das Gericht die Anord-\nnungsbehörde hierüber unverzüglich in schriftlicher\n2. Schutzmaßnahme eine in einem anderen Mitglied-             Form und setzt ihr eine angemessene Frist zur Vervoll-\nstaat nach dessen nationalem Recht und nationalem         ständigung.\nVerfahren ergangene Entscheidung in Strafsachen,\nmit der einer gefährdenden Person (Nummer 6) eines\n§5\noder mehrere der in § 6 Nummer 2 genannten Ver-\nbote oder Beschränkungen auferlegt werden, um                           Zuständigkeitskonzentration\neine geschützte Person (Nummer 5) vor einer straf-           (1) In Verfahren über eine in den §§ 3 und 4 bezeich-\nbaren Handlung zu schützen, die ihr Leben, ihre phy-      nete Sache ist das Familiengericht zuständig, in dessen\nsische oder psychische Integrität, ihre Würde, ihre       Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den\npersönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität ge-    Bezirk dieses Oberlandesgerichts.\nfährden könnte,\n(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das\n3. Europäische Schutzanordnung eine von der Anord-            Familiengericht Pankow/Weißensee.\nnungsbehörde (Nummer 4) eines anderen Mitglied-\nstaates getroffene Entscheidung im Zusammenhang              (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese\nmit einer Schutzmaßnahme, auf deren Grundlage ein         Zuständigkeit durch Rechtsverordnungen einem anderen\ninnerstaatliches Gericht eine oder mehrere Maßnah-        Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder,\nmen nach dem Gewaltschutzgesetz ergreifen soll,           wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte er-\num den Schutz der geschützten Person (Nummer 5)           richtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller\nfortzuführen,                                             oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie\nkönnen die Ermächtigungen auf die Landesjustizver-\n4. Anordnungsbehörde die Behörde, die die Euro-               waltungen übertragen.\npäische Schutzanordnung erlassen hat oder erlas-\nsen soll,                                                                              §6\n5. geschützte Person eine natürliche Person, die dem                        Versagung der Anerkennung\nSchutz einer Europäischen Schutzanordnung unter-                   einer Europäischen Schutzanordnung\nliegt,\nDie Anerkennung kann nur versagt werden, wenn\n6. gefährdende Person eine natürliche Person, vor der\n1. die Europäische Schutzanordnung nicht mindestens\ndie geschützte Person durch eine Europäische\nfolgende Angaben in deutscher Sprache enthält und\nSchutzanordnung geschützt wird.\ndiese auch binnen der gemäß § 4 Absatz 3 gesetz-\nten Frist nicht vervollständigt worden sind:\n§3\na) Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit der ge-\nEntgegennahme                                   schützten Person sowie Name, Anschrift und\nund Übermittlung eines Antrags                           Staatsangehörigkeit ihres Vormunds oder ihres\nauf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung                      Vertreters, wenn sie minderjährig oder geschäfts-\n(1) Für die Entgegennahme eines Antrags auf Erlass                unfähig ist,\neiner Europäischen Schutzanordnung ist das Familien-              b) Tag, ab dem die geschützte Person im Inland ih-\ngericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich              ren Wohnsitz hat oder sich dort aufhalten möchte,\ndie geschützte Person aufhält.                                       und der Zeitraum oder die Zeiträume des Aufent-\n(2) Der Antrag kann auch von dem gesetzlichen Ver-                halts, sofern bekannt,\ntreter der geschützten Person gestellt werden. Er kann            c) Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie\nbei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der               E-Mail-Adresse der Anordnungsbehörde,\nGeschäftsstelle abgegeben werden.\nd) Angaben zu dem Rechtsakt (beispielsweise Num-\n(3) Das Gericht übermittelt den Antrag auf Erlass ei-             mer und Datum), der die Schutzmaßnahme, die\nner Europäischen Schutzanordnung unverzüglich an                     dem Erlass der Europäischen Schutzanordnung\ndie Anordnungsbehörde.                                               zugrunde liegt, enthält,","1966         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014\ne) Zusammenfassung des Sachverhalts und der                   c) das Verbot, sich der geschützten Person auf eine\nUmstände, die zum Erlass der Schutzmaßnahme                   geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern,\ngeführt haben,                                                oder eine Regelung dazu,\nf) Verbote oder Beschränkungen, die der gefähr-           3. die gefährdende Person nach innerstaatlichem\ndenden Person mit der der Europäischen Schutz-             Recht Immunität genießt und diese Immunität den\nanordnung zugrunde liegenden Schutzmaß-                    Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage der Euro-\nnahme auferlegt wurden, Dauer dieser Verbote               päischen Schutzanordnung unmöglich macht oder\noder Beschränkungen und gegebenenfalls An-             4. der gefährdenden Person vor dem Erlass der Euro-\ngabe der Sanktionen, die ein Verstoß gegen diese           päischen Schutzanordnung kein rechtliches Gehör\nVerbote oder Beschränkungen nach sich zieht,               gewährt worden ist oder sie kein Recht zur Anfech-\ntung der Schutzmaßnahme gehabt hat, sofern ihr\ng) soweit vorliegend, Angaben zu einer verwendeten\ndiese Rechte nicht bereits in dem zum Erlass der\ntechnischen Vorrichtung, die der geschützten\nSchutzmaßnahme führenden Verfahren gewährt wor-\nPerson oder der gefährdenden Person als Mittel\nden sind.\nzur Vollstreckung der Schutzmaßnahme zur Ver-\nfügung gestellt wurde,\n§7\nh) Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit der ge-                              Entscheidung\nfährdenden Person,                                                      über die Anerkennung\ni) sofern diese Angaben der Anordnungsbehörde                      einer Europäischen Schutzanordnung\nbekannt sind, Angaben darüber, ob der geschütz-           (1) Das Gericht entscheidet unverzüglich über die\nten Person oder der gefährdenden Person im an-         Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung. Die\nordnenden Staat Verfahrenskostenhilfe gewährt          Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne Anhörung\nworden ist,                                            der gefährdenden Person.\nj) soweit vorliegend, eine Beschreibung sonstiger            (2) Im Fall der Ablehnung der Anerkennung unter-\nUmstände, die auf die Bewertung der Gefahr,            richtet das Gericht\ndie der geschützten Person droht, Einfluss haben       1. die Anordnungsbehörde und die geschützte Person\nkönnten,                                                   unverzüglich über die ablehnende Entscheidung und\nk) soweit zutreffend, ein Hinweis, dass ein Urteil im         die Gründe hierfür und\nSinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses             2. die geschützte Person über die Möglichkeit, den Er-\n2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008                lass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz\nüber die Anwendung des Grundsatzes der gegen-              zu beantragen.\nseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewäh-\nrungsentscheidungen im Hinblick auf die Über-                                       §8\nwachung von Bewährungsmaßnahmen und alter-                                Beschwerde gegen\nnativen Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008,                     die Ablehnung der Anerkennung\nS. 102), der durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI                  einer Europäischen Schutzanordnung\n(ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden\nist, oder eine Entscheidung über Überwachungs-            Gegen die Entscheidung, mit der die Anerkennung\nmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmen-          abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. Die Ent-\nbeschlusses 2009/829/JI des Rates vom 23. Ok-          scheidung, mit der die Europäische Schutzanordnung\ntober 2009 über die Anwendung – zwischen den           anerkannt wird, ist nicht anfechtbar.\nMitgliedstaaten der Europäischen Union – des\nGrundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf                                       §9\nEntscheidungen über Überwachungsmaßnahmen                                     Maßnahmen\nals Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. L 294                         nach Anerkennung\nvom 11.11.2009, S. 20) bereits einem anderen                    einer Europäischen Schutzanordnung\nMitgliedstaat übermittelt wurde, sofern es sich\n(1) Erkennt das Gericht die Europäische Schutzan-\ndabei nicht um die Bundesrepublik Deutschland\nordnung an, so erlässt es zugleich eine geeignete Maß-\nhandelt, sowie Angabe der für die Vollstreckung\nnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes, die in\ndieses Urteils oder dieser Entscheidung zuständi-\nhöchstmöglichem Maße der angeordneten Schutzmaß-\ngen Behörde dieses anderen Mitgliedstaates,\nnahme entspricht. § 3 des Gewaltschutzgesetzes gilt\n2. der Europäischen Schutzanordnung keine Schutz-            entsprechend.\nmaßnahme zugrunde liegt, mit der der gefährdenden            (2) Das Gericht unterrichtet die geschützte Person,\nPerson eines oder mehrere der folgenden Verbote           die gefährdende Person und die Anordnungsbehörde\noder Beschränkungen auferlegt wurden:                     über die nach Absatz 1 erlassene Maßnahme und über\na) das Verbot des Betretens bestimmter Räumlich-          die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes. Die An-\nkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete, in oder an     schrift oder andere Kontaktangaben der geschützten\ndenen sich die geschützte Person aufhält oder          Person werden der gefährdenden Person nicht offenge-\ndie sie aufsucht,                                      legt, es sei denn, diese Angaben sind für die Vollstre-\nckung der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahme not-\nb) das Verbot jeglicher Form der Kontaktaufnahme          wendig. § 216a des Gesetzes über das Verfahren in Fa-\nmit der geschützten Person oder eine Regelung          miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-\ndazu oder                                              gen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014           1967\n§ 10                                                         § 12\nVerstoß gegen                                                Änderung einer\neine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme                       nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme\n(1) Erlangt das Gericht Kenntnis von einem Verstoß            (1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Gericht\ngegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme,              von der Änderung der Europäischen Schutzanordnung,\nunterrichtet es hierüber folgende Behörden unter Ver-         so ändert das Gericht auch die auf deren Grundlage\nwendung des nach Absatz 3 eingeführten Formblatts:            nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme unter Beach-\ntung von § 9 Absatz 1 ab.\n1. die Anordnungsbehörde und\n(2) Das Gericht kann die Änderung gemäß Absatz 1\n2. die mit der Überwachung befasste Behörde des               ablehnen, wenn die Anerkennung der geänderten Euro-\nMitgliedstaates, der gemäß Rahmenbeschluss                päischen Schutzanordnung nach § 6 Nummer 1 oder\n2008/947/JI die Überwachung der der gefährdenden          Nummer 2 versagt werden könnte.\nPerson auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder\nalternativen Sanktionen oder gemäß Rahmenbe-                 (3) Wird eine Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 er-\nschluss 2009/829/JI die Überwachung der gegen             lassen wurde, gemäß Absatz 1 geändert oder wird die\ndie gefährdende Person zur Vermeidung von Unter-          Änderung einer Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 er-\nsuchungshaft verhängten Auflagen und Weisungen            lassen wurde, gemäß Absatz 2 abgelehnt, setzt das\nübernommen hat.                                           Gericht die Anordnungsbehörde, die geschützte Person\nund die gefährdende Person hiervon unverzüglich in\nDas ausgefüllte Formblatt ist in die Amtssprache oder         Kenntnis.\neine der Amtssprachen des anordnenden Mitgliedstaa-\ntes und des Mitgliedstaates der Überwachung zu über-\nsetzen.                                                                              Abschnitt 3\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 teilt das Gericht den                           Anerkennung\nVerstoß der zuständigen Polizeibehörde und anderen                               und Vollstreckung\nöffentlichen Stellen, die von der Durchführung der nach              nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013\n§ 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme betroffen sind, un-\nverzüglich mit. Die geschützte Person und die gefähr-                          Unterabschnitt 1\ndende Person sollen über die Mitteilung unterrichtet\nwerden.                                                                    Begriffsbestimmungen\n(3) Für die Unterrichtung nach Absatz 1 wird das in                                  § 13\nder Anlage bestimmte Formblatt eingeführt.\nBegriffsbestimmungen\n§ 11                                  Im Sinne dieses Abschnitts ist\nAufhebung einer                          1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen\nnach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme                      Union mit Ausnahme Dänemarks,\n(1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Gericht         2. geschützte Person die geschützte Person im Sinne\nvon der Aufhebung der Europäischen Schutzanord-                   der Verordnung (EU) Nr. 606/2013,\nnung, hebt das Gericht auch die aufgrund der Europä-\n3. gefährdende Person die gefährdende Person im\nischen Schutzanordnung nach § 9 Absatz 1 erlassene\nSinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.\nMaßnahme unverzüglich auf.\n(2) Das Gericht kann eine nach § 9 Absatz 1 erlas-                          Unterabschnitt 2\nsene Maßnahme auch aufheben, wenn\nBescheinigungen\n1. die geschützte Person ihren Wohnsitz nicht im In-                zu inländischen Entscheidungen\nland hat, sich nicht oder nicht mehr im Inland aufhält\noder das Inland endgültig verlassen hat,                                            § 14\n2. die zugrunde liegende Europäische Schutzanord-                                   Zuständigkeit\nnung im anordnenden Mitgliedstaat geändert wor-\nden ist und das Gericht eine Änderung auch der               Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Arti-\nnach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme gemäß               kel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung\n§ 12 Absatz 2 ablehnt oder                                (EU) Nr. 606/2013 sind die Gerichte zuständig, denen\ndie Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des\n3. ihm ein Urteil im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 des        Titels obliegt.\nRahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine Ent-\nscheidung über Überwachungsmaßnahmen im\n§ 15\nSinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses\n2009/829/JI übermittelt wird.                                                     Verfahren\n(3) Wird eine Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 er-             Die Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Ver-\nlassen wurde, gemäß Absatz 2 aufgehoben, setzt das            ordnung (EU) Nr. 606/2013 ist ohne Anhörung der ge-\nGericht die Anordnungsbehörde, die geschützte Person          fährdenden Person auszustellen. Die Zustellung an die\nund die gefährdende Person hiervon unverzüglich in            gefährdende Person richtet sich nach Artikel 8 der Ver-\nKenntnis.                                                     ordnung (EU) Nr. 606/2013.","1968         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014\n§ 16                             lung an die gefährdende Person richtet sich nach Arti-\nBerichtigung                          kel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.\nund Aufhebung von Bescheinigungen                      (4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde\nFür die Berichtigung und die Aufhebung der gemäß          statt.\nArtikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013\nausgestellten Bescheinigung nach Artikel 9 der Verord-                                  § 21\nnung (EU) Nr. 606/2013 gilt § 42 Absatz 2 und 3 des                                Versagung der\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in                   Anerkennung oder der Vollstreckung\nden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nentsprechend.                                                   (1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder\nder Vollstreckung (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung\nUnterabschnitt 3                           (EU) Nr. 606/2013) ist das in § 19 bestimmte Gericht\nzuständig.\nAnerkennung\nu n d Vo l l s t re c k u n g                  (2) Der Antrag auf Versagung kann bei dem Gericht\nausländischer Titel im Inland                        schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der\nGeschäftsstelle erklärt werden.\n§ 17                                (3) Über den Antrag auf Versagung entscheidet das\nEntbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel             Gericht durch Beschluss. Der Beschluss kann ohne\nmündliche Verhandlung ergehen und ist zu begründen.\nAus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat\nDie geschützte Person ist vor der Entscheidung zu\ngemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 voll-\nhören.\nstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland\nstatt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.         (4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde\nstatt.\n§ 18\nÜbersetzung oder Transliteration                                             § 22\nHat die geschützte Person nach Artikel 4 Absatz 2                       Wegfall oder Beschränkung\nBuchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 eine              der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat\nÜbersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so            Legt die gefährdende Person oder die geschützte\nist diese in deutscher Sprache abzufassen.                   Person eine Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1\nder Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vor, so ist die\n§ 19                             Zwangsvollstreckung gemäß § 95 Absatz 1 des Geset-\nÖrtliche Zuständigkeit                     zes über das Verfahren in Familiensachen und in den\nFür die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht       Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Ver-\nausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständig-       bindung mit § 775 Nummer 1 und 2 sowie § 776 der\nkeitsbezirk                                                  Zivilprozessordnung einzustellen oder zu beschränken.\n1. sich die gefährdende Person aufhält oder                                             § 23\n2. die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.\nVollstreckungsabwehrantrag\nFür den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das\nAmtsgericht Pankow/Weißensee.                                   Der Antrag nach § 95 Absatz 1 des Gesetzes über\ndas Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\n§ 20                             heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit\n§ 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem in § 19 be-\nAnpassung eines ausländischen Titels                 stimmten Gericht zu stellen.\n(1) Das Gericht passt den ausländischen Titel nach\nArtikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 an, soweit                               Abschnitt 4\ndies erforderlich ist, um ihm Wirkung zu verleihen.\nStrafvorschriften\n(2) Das Gericht kann über die Anpassung des aus-\nländischen Titels ohne mündliche Verhandlung und\n§ 24\nohne Anhörung der gefährdenden Person entscheiden.\nDie Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu be-                               Strafvorschriften\ngründen ist.                                                    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\n(3) Passt das Gericht den ausländischen Titel an,         strafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreck-\nfindet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt,         baren Anordnung nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes\nohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Der         in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des\nBeschluss ist untrennbar mit der Bescheinigung gemäß         Gewaltschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit\nArtikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 zu       § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, zu-\nverbinden. Der Beschluss ist der geschützten Person          widerhandelt. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschrif-\nund der gefährdenden Person zuzustellen. Die Zustel-         ten bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014      1969\nAnlage\n(zu § 10 Absatz 3)\nFormblatt zur Meldung eines Verstoßes\ngegen eine aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erlassene Maßnahme\nDie in diesem Formblatt enthaltenen Daten sind vertraulich zu behandeln.\n1      Nähere Angaben zu der gefährdenden Person\n1.1    Familienname:\n1.2    Vorname(n):\n1.3    Ggf. Geburtsname oder früherer Name:\n1.4    Ggf. Aliasname(n):\n1.5    Geschlecht:\n1.6    Staatsangehörigkeit:\n1.7    Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden):\n1.8    Geburtsdatum:\n1.9    Geburtsort:\n1.10   Anschrift:\n1.11   Sprache oder Sprachen, die die gefährdende Person versteht (sofern bekannt):\n2      Nähere Angaben zu der geschützten Person\n2.1    Familienname:\n2.2    Vorname(n):\n2.3    Ggf. Geburtsname oder früherer Name:\n2.4    Geschlecht:\n2.5    Staatsangehörigkeit:","1970         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014\n2.6   Geburtsdatum:\n2.7   Geburtsort:\n2.8   Anschrift:\n2.9   Sprache oder Sprachen, die die geschützte Person versteht (sofern bekannt):\n3     Nähere Angaben zu der Europäischen Schutzanordnung\n3.1   Die Anordnung wurde erlassen am:\n3.2   Aktenzeichen (sofern vorhanden):\n3.3   Behörde, die die Anordnung erlassen hat\n3.3.1 Offizielle Bezeichnung:\n3.3.2 Anschrift:\n4     Behörde, die für die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme zuständig ist, die eventuell im ausführenden Staat\nerlassen worden ist\n4.1   Offizielle Bezeichnung:\n4.2   Zu kontaktierende Person\n4.2.1 Name:\n4.2.2 Funktion (Verwendungsbezeichnung/Dienstrang):\n4.2.3 Vollständige Anschrift:\n4.2.4 Telefonnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):\n4.2.5 Faxnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):\n4.2.6 E-Mail:\n4.2.7 Sprachen, die für die Verständigung genutzt werden können:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014            1971\n5     Verstoß gegen das/die von den zuständigen Behörden des vollstreckenden Staates nach Anerkennung der\nEuropäischen Schutzanordnung auferlegte(n) Verbot(e) oder Beschränkung(en) und/oder sonstige Erkennt-\nnisse, die eine weitere Entscheidung nach sich ziehen könnten\n5.1   Der Verstoß betrifft das/die folgende(n) Verbot(e) oder Beschränkung(en) (Mehrfachwahl möglich):\n–   ein Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete, in beziehungsweise\nan denen sich die geschützte Person aufhält oder die sie aufsucht;\n–   ein Verbot oder eine Regelung jeglicher Form der Kontaktaufnahme – auch telefonisch, auf elektro-\nnischem Weg oder per Post oder Fax oder mit anderen Mitteln – mit der geschützten Person;\n–   ein Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern, oder\neine entsprechende Regelung;\n–   andere von den zuständigen Behörden des vollstreckenden Staates nach Anerkennung der Europäischen\nSchutzanordnung getroffene Maßnahmen, die sich auf die Schutzmaßnahme beziehen, die der Europä-\nischen Schutzanordnung zugrunde liegt.\n5.2   Beschreibung des Verstoßes/der Verstöße (Ort, Datum und nähere Umstände):\n5.3   Maßnahmen, die im vollstreckenden Staat infolge des Verstoßes ergriffen wurden:\n5.4   Mögliche Rechtsfolgen des Verstoßes im Vollstreckungsstaat:\n5.5   Sonstige Erkenntnisse, die eine weitere Entscheidung nach sich ziehen könnten, und Beschreibung dieser\nErkenntnisse:\n6     Nähere Angaben zu der im vollstreckenden Staat zu kontaktierenden Person, falls zusätzliche Informationen\nzu dem Verstoß eingeholt werden sollen\n6.1   Familienname:\n6.2   Vorname(n):\n6.3   Anschrift:\n6.4   Telefonnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):\n6.5   Faxnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):\n6.6   E-Mail:\n6.7   Sprachen, die für die Verständigung genutzt werden können:\n7     Unterzeichnender\n7.1   Name:\n7.2   Funktion (Verwendungsbezeichnung/Dienstrang):\nDatum:\nUnterschrift des Vertreters der das Formblatt ausstellenden Behörde zur Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts des\nFormblatts:\n(Gegebenenfalls) Dienststempel:","1972         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014\nArtikel 2                                   „Vorbemerkung 1.7:\nIn Verfahren nach dem EUGewSchVG, mit Aus-\nÄnderung des\nnahme der Verfahren über Bescheinigungen nach\nRechtspflegergesetzes                                Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG, be-\n§ 25 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der                stimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptab-\nBekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;                  schnitt 3 Abschnitt 2.“\n2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes          c) In Nummer 1711 wird die Angabe „§ 57 AVAG\nvom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert wor-                oder § 48 IntFamRVG“ durch die Angabe „§ 57\nden ist, wird wie folgt geändert:                                   AVAG, § 48 IntFamRVG oder § 14 EUGewSchVG“\nersetzt.\n1. In Nummer 3 Buchstabe c wird der Punkt am Ende\ndurch ein Semikolon ersetzt.\nArtikel 4\n2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:                                               Änderung des\n„4. in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzver-                      Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\nfahrensgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I              § 19 Absatz 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungs-\nS. 1964) die Ausstellung von Bescheinigungen          gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das\nnach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1       zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2014\nder Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europä-          (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni          ändert:\n2013 über die gegenseitige Anerkennung von            1. In Nummer 9 werden nach dem Wort „Rechtskraft-\nSchutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181                zeugnisses“ das Komma und die Wörter „die Aus-\nvom 29.6.2013, S. 4) sowie deren Berichtigung             stellung einer Bescheinigung nach § 48 des Inter-\nund Aufhebung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der                nationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes, nach\nVerordnung (EU) Nr. 606/2013.“                            § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57 des\nAnerkennungs- und Vollstreckungsausführungsge-\nArtikel 3                                setzes, die Ausstellung, die Berichtigung oder der\nWiderruf einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilpro-\nÄnderung des Gesetzes                             zessordnung, die Ausstellung des Formblatts oder\nüber Gerichtskosten in Familiensachen                       der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 des Aus-\nlandsunterhaltsgesetzes“ gestrichen.\nDas Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen\nvom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das           2. Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a einge-\nzuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2014            fügt:\n(BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt ge-         „9a. die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestäti-\nändert:                                                               gungen oder Formblättern einschließlich deren\nBerichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach\n1. In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem\nWort „Gewaltschutzssachen“ die Wörter „und in Ver-                 a) § 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,\nfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensge-                       b) § 48 des Internationalen Familienrechtsver-\nsetz“ eingefügt.                                                      fahrensgesetzes,\nc) § 57 des Anerkennungs- und Vollstreckungs-\n2. In § 49 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 1 des\nausführungsgesetzes,\nGewaltschutzgesetzes“ die Wörter „und in Verfahren\nnach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz“ ein-                     d) § 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgeset-\ngefügt.                                                               zes und\ne) § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgeset-\n3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nzes;“.\nändert:\n3. In Nummer 10a wird das Wort „besondere“ durch die\na) Der Vorbemerkung 1.3.2 wird folgender Absatz 3             Wörter „keine besonderen“ ersetzt.\nangefügt:\n„(3) Für Verfahren über Bescheinigungen nach                                 Artikel 5\nAbschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG be-                                  Inkrafttreten\nstimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptab-            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nschnitt 7.“                                            am 11. Januar 2015 in Kraft.\nb) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 7          (2) Artikel 4 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkün-\nwird folgende Vorbemerkung 1.7 eingefügt:              dung in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 1973\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}