{"id":"bgbl1-2014-56-7","kind":"bgbl1","year":2014,"number":56,"date":"2014-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/56#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-56-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_56.pdf#page=35","order":7,"title":"Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung  BMeldDAV)","law_date":"2014-12-01T00:00:00Z","page":1955,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014             1955\nVerordnung\nzu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen\ndurch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder\n(Bundesmeldedatenabrufverordnung – BMeldDAV)\nVom 1. Dezember 2014\nAuf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2           (2) Bei Datenabrufen über das Internet sind die zu\ndes Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I            übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elek-\nS. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern:        tronischen Signatur nach § 2 Nummer 2 des Signatur-\ngesetzes zu versehen und nach dem jeweiligen Stand\n§1                                der Technik zu verschlüsseln.\n(3) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Ver-\nAllgemeines\nmittlungsstelle, kann bei Datenabrufen auch ein ande-\n(1) Diese Verordnung regelt die technischen Voraus-      res Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es\nsetzungen für automatisierte Abrufe von Meldedaten          dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsicht-\ndurch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des        lich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität\nBundes sowie der Länder, soweit sie länderübergrei-         und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig\nfend erfolgen, nach den §§ 38 und 39 des Bundesmel-         ist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche\ndegesetzes.                                                 Stelle zu dokumentieren.\n(2) Die Auswahldaten für Abrufe sowie Daten und             (4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechen-\nHinweise zur Übermittlung im automatisierten Abruf er-      zentren und besonders gesicherter verwaltungseigener\ngeben sich aus § 38 Absatz 1, 3 und 4 des Bundesmel-        Netze kann auf die Verwendung des Übermittlungspro-\ndegesetzes sowie aus Bundes- und Landesrecht auf            tokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch\nder Grundlage von § 38 Absatz 5 des Bundesmeldege-          technische und organisatorische Maßnahmen gewähr-\nsetzes.                                                     leistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen des\nOSCI-Transports gleichwertig sind.\n§2                                                            §3\nVerfahren des Datenabrufes                                 Standards der Datenübermittlung\n(1) Datenabrufe nach den §§ 38 und 39 des Bundes-           (1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der\nmeldegesetzes erfolgen elektronisch unter Zugrunde-         Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Ein-\nlegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und             heitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgege-\nNutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport          bene Standard einer technischen Beschreibung des\nin der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten          Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Mel-\ngeltenden Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbin-        dewesens.\ndung der informationstechnischen Netze des Bundes              (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 heraus-\nund der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c      gegebene Standard für ein Datenübermittlungsproto-\nAbsatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009            koll.\n(BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fas-\nsung bleibt unberührt. Soweit bei der Nutzung des              (3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Stan-\nVerbindungsnetzes gleichwertige Funktionalitäten zur        dards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld\nVerfügung stehen, kann bis zum 30. April 2018 auf die       legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.\nVerwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Trans-             (4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das\nport verzichtet werden.                                     Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der","1956        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014\nDSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1,         des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In\n56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt          der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und\nund der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim         der Beginn der Anwendung anzugeben.\nBundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln,\nbezogen werden.                                                                      §4\n(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-\nInkrafttreten\nXMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport\nsowie des DSMeld werden vom Bundesministerium                Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. Dezember 2014\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}