{"id":"bgbl1-2014-56-6","kind":"bgbl1","year":2014,"number":56,"date":"2014-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/56#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-56-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_56.pdf#page=30","order":6,"title":"Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung  2. BMeldDÜV)","law_date":"2014-12-01T00:00:00Z","page":1950,"pdf_page":30,"num_pages":5,"content":["1950          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014\nVerordnung\nzur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen\nder Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen\ndes Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch\ndas Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative\n(Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – 2. BMeldDÜV)\nVom 1. Dezember 2014\nAuf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und               (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 heraus-\nAbsatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai            gegebene Standard für ein Datenübermittlungsproto-\n2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesminis-            koll.\nterium des Innern:                                              (3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Stan-\ndards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld\n§1                                 legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.\nAllgemeines                                (4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das\n(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung              Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der\nDSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1,\n1. von regelmäßigen Datenübermittlungen der Melde-\n56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt\nbehörden an das Bundesamt für Personalmanage-\nund der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim\nment der Bundeswehr, an die Familienkassen der\nBundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln,\nBundesagentur für Arbeit, an die Datenstelle der\nbezogen werden.\nTräger der Rentenversicherung, an das Bundesamt\nfür Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das             (5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-\nBundeszentralamt für Steuern und an das Bundes-          XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport\nverwaltungsamt sowie                                     sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium\ndes Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In\n2. des automatisierten Abrufs von Daten durch das\nder Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und\nBundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Ge-\nder Beginn der Anwendung anzugeben.\nsetzes zur Europäischen Bürgerinitiative.\n(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei                                 §4\nmehreren Wohnungen der betroffenen Person die Melde-\nDatenübermittlung\nbehörde der Hauptwohnung.\nan das Bundesamt für das\n(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4                 Personalmanagement der Bundeswehr\nbis 10 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensat-             Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Ab-\nzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Län-          satz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für\nderteil – (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung be-       das Personalmanagement der Bundeswehr für die\nzeichnet.                                                    Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis\nzum 31. März folgende Daten zu Personen mit deut-\n§2                                 scher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr voll-\nVerfahren der Datenübermittlung                   jährig werden:\nDatenübermittlungen nach dieser Verordnung erfol-                                                 Blattnummer des\ngen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaus-                                               DSMeld (Datenblatt)\ntauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermitt-\n1. Familienname                         0101 bis 0102,\nlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzei-\nger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung              2. Vornamen                                 0301, 0302,\nüber das Verbindungsnetz des Bundes und die daran\nangeschlossenen Netze von Bund und Ländern.                  3. derzeitige Anschrift                 1201 bis 1212.\nDie Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene\n§3                                 Person ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegeset-\nzes widersprochen hat.\nStandards der Datenübermittlung\n(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der                                     §5\nGrundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Ein-\nheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgege-                        Datenübermittlung an die\nbene Standard einer technischen Beschreibung des                 Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit\nDatensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Mel-           (1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 69 des\ndewesens.                                                    Einkommensteuergesetzes den Familienkassen der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014            1951\nBundesagentur für Arbeit die Daten nach Maßgabe der           4. zur Aktualisierung der bei den Trägern der Renten-\nAbsätze 2 und 3 zur Prüfung, ob der Bezug von Kinder-             versicherung gespeicherten Daten.\ngeld rechtmäßig ist.                                          Nach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen\n(2) Von den Personen, zu denen auch Daten von              Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer\nminderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal          Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des\njährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Mel-          Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums,\nderegisters vom 20. September desselben Jahres fol-           des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begrün-\ngende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmit-           dung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall wer-\nteilung):                                                     den unverzüglich folgende Daten übermittelt (Renten-\nBlattnummer des      versicherungsmitteilung):\nDSMeld (Datenblatt)                                             Blattnummer des\nDSMeld (Datenblatt)\n1. Familienname                           0101 bis 0102,\n2. Geburtsname                            0201 bis 0202,        1. Familienname                        0101 bis 0106,\n3. Vornamen                                  0301, 0302,        2. frühere Namen                       0201 bis 0204,\n4. Geburtsdatum                                    0601,        3. Vornamen                            0301 bis 0303,\n5. derzeitige Anschrift                   1201 bis 1212,        4. Doktorgrad                                   0401,\n6. Einzugsdatum                              1301, 1310.        5. Geburtsdatum und Geburtsort         0601 bis 0603,\n(3) Von Minderjährigen, die bei Personen nach Ab-                sowie bei Geburt im Ausland\nsatz 2 gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absat-                  auch den Staat\nzes 2 folgende Daten zu übermitteln:\n6. Geschlecht                                   0701,\nBlattnummer des\nDSMeld (Datenblatt)      7. derzeitige Anschrift                1200 bis 1212,\n1. Familienname                           1601 bis 1602,\n8. bei Änderung der Anschrift          1200 bis 1212,\n2. Vornamen                                        1603,            die letzte frühere Anschrift               1213a,\n3. Geburtsdatum                                    1604,        9. Datum der letzten Eheschlie-                 1402,\nßung oder der letzten Begrün-\n4. Sterbedatum, wenn seit dem                      1605.\ndung einer Lebenspartner-\nletzten Kindergeldabgleich\nschaft\nverstorben\n(4) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen          10. Sterbedatum                                   1901.\nder Bundesagentur für Arbeit zu dem in Absatz 1 be-              (2) Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung\nzeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb eines             der Versicherung wegen Kindererziehung neben der\nMonats                                                        Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine\n1. die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Mel-           Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Da-\nderegister gespeicherten Daten zu prüfen,                 ten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die An-\n2. festgestellte Veränderungen und Abweichungen so-           zahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburts-\nwie deren der Meldebehörde bekannte Gründe der            mitteilung).\nabsendenden Stelle mitzuteilen und                           (3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der\n3. die Daten an die absendende Stelle zu übermitteln          Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusätz-\noder zurückzusenden.                                      lich zu den Daten nach Absatz 1:\nBlattnummer des\n(5) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen                                                DSMeld (Datenblatt)\nder Bundesagentur für Arbeit Listen über nur bei der\nabsendenden Stelle oder bei ihr abweichend gespei-            1. Ehegatte – Familienname               1501 bis 1502,\ncherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die\nin Absatz 4 genannten Pflichten.                              2. Ehegatte – Vornamen                            1503,\n3. Ehegatte – Geburtsdatum                        1505,\n§6\nDatenübermittlung an die                      4. Ehegatte – derzeitige Anschrift       1200 bis 1212,\nDatenstelle der Träger der Rentenversicherung                  der alleinigen Wohnung oder\nder Hauptwohnung\n(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Ab-\nsatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Bu-           5. Lebenspartner – Familienname          1517 bis 1518,\nches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Träger der\nRentenversicherung Daten                                      6. Lebenspartner – Vornamen                       1519,\n1. zur Prüfung möglicher Leistungsansprüche,                  7. Lebenspartner – Geburts-                       1521,\n2. zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von                   datum\nGeldleistungen,                                           8. Lebenspartner – derzeitige            1200 bis 1212.\n3. zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitglieder-           Anschrift der alleinigen Woh-\nbeständen oder                                                nung oder der Hauptwohnung","1952          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014\n§7                                                             §9\nDatenübermittlung                                               Datenübermittlung\nan das Bundeszentralregister                              an das Bundeszentralamt für Steuern\nDie Meldebehörden übermitteln gemäß § 20a des                 (1) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszen-\nBundeszentralregistergesetzes nach einer Namens-             tralamt für Steuern nach Speicherung einer Geburt oder\nänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem                 eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung\nBundeszentralregister zur Aktualisierung der dort über       einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Spei-\neine Person gespeicherten Daten unverzüglich fol-            cherung einer Namensänderung, einer Änderung der\ngende Daten der Person (Zentralregistermitteilung):          Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Ge-\nBlattnummer des      burtstages oder Geburtsortes gemäß § 139b Absatz 7\nDSMeld (Datenblatt)    und 8 der Abgabenordnung zur Zuteilung der Identi-\nfikationsnummer oder zur Aktualisierung der beim Bun-\n1. Familienname                          0101 bis 0102,\ndeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3 der\n2. frühere Namen                         0201 bis 0204,      Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich\nfolgende Daten (BZSt-Mitteilung):\n3. Vornamen                              0301 bis 0303,                                               Blattnummer des\nDSMeld (Datenblatt)\n4. Geburtsdatum und Geburtsort           0601 bis 0603,\nsowie bei Geburt im Ausland                                 1. Familienname                        0101 bis 0106,\nauch den Staat\n2. Geburtsname                         0201 bis 0202,\n5. derzeitige Anschrift                  1201 bis 1203,\n1205 bis 1212,        3. Vornamen                                0301, 0302,\n6. Datum des zugrunde liegen-               0205, 0304,        4. Doktorgrad                                    0401,\nden Rechtsaktes\n5. Geburtsdatum und Geburtsort         0601 bis 0603,\n7. Bezeichnung und Akten-                   0206, 0305.             sowie bei Geburt im Ausland\nzeichen der Behörde,                                             auch den Staat\ndie die Namensänderung\nveranlasst hat                                              6. Geschlecht                                    0701,\nIm Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bis-\nherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.                  7. derzeitige Anschrift                1200 bis 1212,\n8. Einzugsdatum, Auszugsdatum              1301, 1306,\n§8\nDatenübermittlung                            9. Auskunftssperren nach § 51                    1801,\nan das Kraftfahrt-Bundesamt                            BMG\nDie Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des              10. Sterbedatum                                    1901,\nStraßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Ge-\nburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die             11. Identifikationsnummer nach                     2701.\ndas 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bun-               § 139b der Abgabenordnung\ndesamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsre-        Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Iden-\ngister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über          tifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebe-\ndiese Person gespeicherten Daten unverzüglich fol-           hörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige\ngende Daten (KBA-Registermitteilung):                        Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2\nBlattnummer des      der Abgabenordnung (Datenblatt 2702).\nDSMeld (Datenblatt)\n(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszen-\n1. Familienname                          0101 bis 0102,      tralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2\ndes Einkommensteuergesetzes bei einer Änderung der\n2. Geburtsname                           0201 bis 0202,      in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Daten und Hin-\n3. Vornamen                                 0301, 0303,      weise unter Angabe der Identifikationsnummer (Daten-\nblatt 2701) und des Geburtsdatums (Datenblatt 0601)\n4. Geburtsdatum und Geburtsort           0601 bis 0603,      der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten\nsowie bei Geburt im Ausland                               (BZSt-Einkommensteuermitteilung):\nauch den Staat                                                                                     Blattnummer des\nDSMeld (Datenblatt)\n5. Geschlecht                                     0701,\n1. rechtliche Zugehörigkeit zu                     1101,\n6. Datum des zugrunde liegen-               0205, 0304,           einer steuererhebenden\nden Rechtsaktes                                                öffentlich-rechtlichen\nReligionsgesellschaft\n7. Bezeichnung und Akten-                   0206, 0305.\nzeichen der Behörde,                                      2. Eintrittsdatum oder Austritts-            1102, 1103,\ndie die Namensänderung                                         datum in oder aus einer\nveranlasst hat                                                 steuererhebenden öffentlich-\nIm Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bis-            rechtlichen Religionsgesell-\nherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.                      schaft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014             1953\n3. Familienstand                                   1401,      7. Datum des letzten Wegzugs                       1314,\nin das Ausland\n4. Datum der letzten Eheschlie-                    1402,\nßung oder der Begründung der                              8. möglicher Verlust der deut-                     2401.\nletzten Lebenspartnerschaft                                   schen Staatsangehörigkeit\nnach § 29 des Staatsange-\n5. Datum der Beendigung der                        1406,          hörigkeitsgesetzes\nletzten Ehe oder der letzten                                 (2) Die Meldebehörde, bei der sich eine erklärungs-\nLebenspartnerschaft                                       pflichtige Person nach § 29 Absatz 1 des Staatsange-\nhörigkeitsgesetzes, die 18, aber noch keine 23 Jahre alt\n6. Identifikationsnummer und                 2703, 1505,      ist, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat,\nGeburtsdatum des Ehegatten               2707, 1521,\nübermittelt nach Auswertung der Rückmeldung unver-\noder des Lebenspartners\nzüglich dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von\n§ 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes\n7. Identifikationsnummer und                 2704, 1604.\nGeburtsdatum des Kindes                                   für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29\nbis zur Vollendung des                                    des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten\n18. Lebensjahres, wenn das                                (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):\nKind mit Hauptwohnung oder                                                                         Blattnummer des\nalleiniger Wohnung im Zustän-                                                                   DSMeld (Datenblatt)\ndigkeitsbereich der Meldebe-\nhörde gemeldet ist                                        1. Familienname                          0101 bis 0106,\nDiese Mitteilungspflicht gilt entsprechend bei der erst-      2. frühere Namen                         0201 bis 0204,\nmaligen Erfassung eines Einwohners nach Geburt oder\nZuzug aus dem Ausland im Melderegister. Hat das               3. Vornamen                                  0301, 0302,\nBundeszentralamt für Steuern der betroffenen Person,\ndem Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Kind                4. Geburtsdatum und Geburtsort           0601 bis 0605,\nsowie bei Geburt im Ausland\nnoch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt\nauch den Staat\ndie Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das\nVorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6           5. Geschlecht                                      0701,\nSatz 2 der Abgabenordnung (Datenblätter 2702, 2705,\n2706, 2708).                                                  6. derzeitige Anschrift im Inland      1201 bis 1213a,\n§ 10                               7. bei Zuzug aus dem Ausland                       1223,\n(Staat)\nDatenübermittlung\nan das Bundesverwaltungsamt                      8. Datum des letzten Wegzugs                       1314,\nin das Ausland\n(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 34 Ab-\nsatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die        9. möglicher Verlust der deut-                     2401.\nDurchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des                  schen Staatsangehörigkeit\nStaatsangehörigkeitsgesetzes dem Bundesverwal-                    nach § 29 des Staatsange-\ntungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats,                  hörigkeitsgesetzes\nder dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres\n(3) Das Bundesverwaltungsamt kann bei zentralen\nder betroffenen Person vorausgeht, folgende Daten ei-\nMeldedatenbeständen der Länder, sofern solche nicht\nner in das Ausland verzogenen Person, bei der der Ver-\nvorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Lan-\nlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht (BVA-Op-\ndesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebe-\ntionsmitteilung Wegzug):\nhörden zur stichprobenartigen Überprüfung der Gültig-\nBlattnummer des      keit der Unterstützungsbekundungen der Europäischen\nDSMeld (Datenblatt)\nBürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur\n1. Familienname                           0101 bis 0106,      Europäischen Bürgerinitiative folgende Daten abrufen:\nBlattnummer des\n2. frühere Namen                          0201 bis 0204,                                            DSMeld (Datenblatt)\n1. Familienname                          0101 bis 0106,\n3. Vornamen                                  0301, 0302,\n2. frühere Namen                         0201 bis 0204,\n4. Geburtsdatum und Geburtsort            0601 bis 0605,\nsowie bei Geburt im Ausland                               3. Vornamen                                  0301, 0302,\nauch den Staat\n4. Geburtsdatum und Geburtsort           0601 bis 0603,\n5. Geschlecht                                      0701,          sowie bei Geburt im Ausland\nauch den Staat\n6. letzte Anschrift im Inland             1201 bis 1212,\nund, soweit bekannt, die                 1232, 1233,      5. Staatsangehörigkeiten                           1001,\nneue Anschrift im Ausland,\nbei Wegzug in das Ausland                                 6. derzeitige und frühere An-            1201 bis 1203,\nden Staat                                                     schriften                          1205 bis 1213a.","1954         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014\n§ 11                                 (2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsver-\nordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ndurch Artikel 6 der Verordnung vom 5. November 2013\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in         (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, tritt mit Ablauf\nKraft.                                                      des 31. Oktober 2015 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. Dezember 2014\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}