{"id":"bgbl1-2014-56-5","kind":"bgbl1","year":2014,"number":56,"date":"2014-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/56#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-56-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_56.pdf#page=25","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung  1. BMeldDÜV)","law_date":"2014-12-01T00:00:00Z","page":1945,"pdf_page":25,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014             1945\nVerordnung\nzur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden\n(Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – 1. BMeldDÜV)\nVom 1. Dezember 2014\nAuf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2            (5) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechen-\ndes Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I             zentren und besonders gesicherten verwaltungseige-\nS. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern:         nen Netzen kann auf die Verwendung des Übermitt-\nlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden,\n§1                                wenn durch technische und organisatorische Maß-\nnahmen gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigen-\nAllgemeines                            schaften denen des OSCI-Transports gleichwertig sind.\n(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von\nregelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Mel-                                     §3\ndebehörden in den Fällen des § 23 Absatz 3 und 4                        Standards der Datenübermittlung\nund § 33 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes.\n(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der\n(2) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im In-            Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Ein-\nland, sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung          heitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgege-\nsowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die         bene Standard einer technischen Beschreibung des\nNebenwohnung der Person zuständigen Meldebehör-              Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des\nden. § 8 Absatz 1 bleibt unberührt.                          Meldewesens.\n(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 heraus-\n§2                                gegebene Standard für ein Datenübermittlungsproto-\nVerfahren der Datenübermittlung                   koll.\n(1) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung er-           (3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Stan-\nfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Daten-          dards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld\naustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Über-            legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.\nmittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundes-            (4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das\nanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fas-            Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der\nsung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der infor-        DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1,\nmationstechnischen Netze des Bundes und der Länder           56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt\n– Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des         und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim\nGrundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702)        Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln,\nin der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.           bezogen werden.\n(2) Bei Datenübermittlungen über das Internet sind           (5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-\ndie zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen      XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport\nelektronischen Signatur nach § 2 Nummer 2 des Sig-           sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium\nnaturgesetzes zu versehen und nach dem jeweiligen            des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In\nStand der Technik zu verschlüsseln.                          der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und\nder Beginn der Anwendung anzugeben.\n(3) Die Datenübermittlung erfolgt entweder zwischen\nden Meldebehörden unmittelbar oder über Vermitt-                                       §4\nlungsstellen der Länder, über zentrale Meldedatenbe-\nstände der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden           Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung\nsind, über sonstige Stellen, die durch Landesrecht dazu         (1) Gemäß § 23 Absatz 3 und 4 des Bundesmelde-\nbestimmt sind.                                               gesetzes sind die Meldebehörden verpflichtet, für die\nAnmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein folgende\n(4) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Ver-\nin § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführte\nmittlungsstelle, kann bei der Datenübermittlung zwi-\nDaten einer Person für andere Meldebehörden im auto-\nschen Meldebehörden dieser Länder auch ein anderes\nmatisierten Verfahren zum Abruf bereitzuhalten:\nÜbermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es\ndem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsicht-                                                   Blattnummer des\nlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität                                            DSMeld (Datenblatt)\nund Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig          1. Familienname                        0101 bis 0106,\nist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche\nStelle zu dokumentieren. Bestehen innerhalb eines              2. Geburtsname                         0201 bis 0202,\nLandes mehrere Vermittlungsstellen, gilt bei Daten-            3. Vornamen unter Kennzeich-               0301, 0302,\nübermittlungen zwischen Meldebehörden dieses Lan-                  nung des gebräuchlichen\ndes Satz 1 entsprechend.                                           Vornamens","1946         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014\n4. Doktorgrad                                   0401,       17. Auskunfts- und Übermitt-                1801, 1802.\nlungssperren\n5. Ordensname, Künstlername               0501, 0502,\n(2) Gemäß § 23 Absatz 4 Satz 2 des Bundesmelde-\n6. Geburtsdatum, Geburtsort            0601 bis 0603,      gesetzes hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten\nsowie bei Geburt im Ausland\nfür den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und\nauch den Staat\nder Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln:\n7. Geschlecht                                   0701,                                               Blattnummer des\n8. zum gesetzlichen Vertreter:                  0001,                                             DSMeld (Datenblatt)\nFamilienname, Vornamen,           0902 bis 0907a,         1. Familienname                         0101 bis 0106,\nDoktorgrad, Anschrift,              0917 bis 0919,\nGeburtsdatum, Geschlecht,           1200 bis 1212,        2. Vornamen                                      0301,\nAuskunftssperren nach § 51                                3. Geburtsdatum                                  0601,\ndes Bundesmeldegesetzes\n4. Anschrift bei der Wegzugs-              1201, 1202,\n9. derzeitige Staatsangehörig-                  1001,            meldebehörde                        1205 bis 1211.\nkeiten\n(3) Die Wegzugsmeldebehörde berichtigt die ihr ge-\n10. rechtliche Zugehörigkeit zu            1101, 1104,      mäß Absatz 2 übermittelten Daten, sofern erforderlich,\neiner öffentlich-rechtlichen                            und ergänzt sie um alle im Melderegister gespeicherten\nReligionsgesellschaft\nDaten gemäß Absatz 1. Sie übermittelt diese Daten un-\n11. derzeitige Anschriften und        1200 bis 1213a,       mittelbar an die Zuzugsmeldebehörde. Sind die Daten\nAnschrift der letzten alleinigen                        der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Daten-\nWohnung oder Hauptwoh-                                  abruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizie-\nnung, Haupt- und Neben-                                 rung abzuweisen.\nwohnung, bei Zuzug aus dem\nAusland auch die letzte An-                                (4) Die Zuzugsmeldebehörde kann die Daten nach\nschrift im Inland                                       Absatz 1 auch bei zentralen Meldedatenbeständen der\nLänder automatisiert abrufen. Ist kein zentraler Melde-\n12. Einzugsdatum, Auszugs-                1301, 1301a,      datenbestand vorhanden, kann die Zuzugsmeldebe-\ndatum                                  1305, 1306,      hörde die Daten auch bei sonstigen Stellen, die durch\n13. Familienstand, bei Verheirate-      1401 bis 1403,      Landesrecht dazu bestimmt sind, automatisiert abru-\nten oder Personen, die eine            1408, 1409,      fen. Die Länder haben den jeweiligen Zugang zu eröff-\nLebenspartnerschaft führen,                             nen.\nDatum und Ort der Ehe-                                     (5) Absatz 1 bis Absatz 4 gelten auch beim Bezug\nschließung oder Begründung                              einer Nebenwohnung und beim Wiederzuzug aus dem\nder Lebenspartnerschaft                                 Ausland.\nsowie bei Eheschließung oder\nBegründung der Lebenspart-                                 (6) Bis zum 30. April 2018 darf von der Pflicht zum\nnerschaft im Ausland auch                               Bereithalten der Daten nach Absatz 1 abgewichen wer-\nden Staat                                               den.\n14. zum Ehegatten oder Lebens-          1501 bis 1508,                                 §5\npartner:                          1516a bis 1524,\nFamilienname, Vornamen,                1533, 1534,                   Organisation und Technik des\nGeburtsname, Doktorgrad,          1200 bis 1213a,         automatisierten Abrufverfahrens zur Anmeldung\nGeburtsdatum, Geschlecht,                                  (1) Durch organisatorische und technische Maßnah-\nderzeitige Anschriften im                               men, die dem jeweiligen Stand der Technik entspre-\nZuständigkeitsbereich der                               chen, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen\nMeldebehörde sowie An-\ndie Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu\nschrift der letzten alleinigen\nWohnung oder Hauptwoh-                                  diesem Zweck zeichnen die Meldebehörde und die ab-\nnung außerhalb der Zustän-                              rufende Stelle bei jedem Abruf folgende Angaben auf:\ndigkeit der Meldebehörde,                               1. die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen\nAuskunftssperren nach § 51                                  Daten,\ndes Bundesmeldegesetzes\n2. Datum und Uhrzeit des Abrufs,\n15. zu minderjährigen Kindern:        1601 bis 1604a,       3. Kennung der abrufenden Person,\nFamilienname, Vornamen,                1606, 1607,\nGeburtsdatum, Geschlecht,           1200 bis 1212,      4. abrufende Dienststelle,\nAnschrift im Inland,                                    5. Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten ab-\nAuskunftssperren nach § 51                                  gerufen wurden.\ndes Bundesmeldegesetzes\n(2) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise\n16. Ausstellungsbehörde,                1701 bis 1709,      die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe.\nAusstellungsdatum,                                         (3) Auf Verlangen haben die Meldebehörden und die\nletzter Tag der Gültigkeits-\nabrufenden Stellen die Aufzeichnungen der für die Da-\ndauer und Seriennummer des\ntenschutzkontrolle zuständigen Stelle zu übermitteln.\nPersonalausweises, des an-\nerkannten und gültigen Pas-                                (4) Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer\nses oder Passersatzpapiers                              Entstehung zu löschen. Eine Anforderung auf der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014             1947\nGrundlage von Absatz 3 hemmt diese Löschungsfrist.             14. zum Ehegatten oder Lebens-          1501 bis 1508,\nDer Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Ab-                 partner:                          1516a bis 1524,\nsatz 2 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.               Familienname, Vornamen,                1533, 1534,\nGeburtsname, Doktorgrad,          1200 bis 1213a,\n§6                                    Geburtsdatum, Geschlecht,\nderzeitige Anschriften im Zu-\nRückmeldung\nständigkeitsbereich der Mel-\n(1) Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde an-              debehörde sowie Anschrift\ngemeldet, so hat diese gemäß § 33 Absatz 1 des Bun-                 der letzten alleinigen Woh-\ndesmeldegesetzes die Wegzugsmeldebehörde und die                    nung oder Hauptwohnung\nfür alle weiteren Wohnungen der Person zuständigen                  außerhalb der Zuständigkeit\nMeldebehörden darüber zu unterrichten. Hierzu hat                   der Meldebehörde,\ndie Zuzugsmeldebehörde folgende Daten der zugezo-                   Auskunftssperren nach § 51\ngenen Person unverzüglich, spätestens jedoch drei                   des Bundesmeldegesetzes\nWerktage nach der Anmeldung zu übermitteln (Rück-              15. zu minderjährigen Kindern:         1601 bis 1604a,\nmeldung):                                                           Familienname, Vornamen,                1606, 1607,\nGeburtsdatum, Geschlecht,          1200 bis 1212,\nBlattnummer des\nDSMeld (Datenblatt)          Anschrift im Inland,\nAuskunftssperren nach § 51\n1. Familienname                         0101 bis 0106,            des Bundesmeldegesetzes\n2. Geburtsname                          0201 bis 0202,       16. Ausstellungsbehörde, Aus-           1701 bis 1709,\nstellungsdatum, letzter Tag\n3. Vornamen unter Kennzeich-               0301, 0302,            der Gültigkeitsdauer und Se-\nnung des gebräuchlichen                                       riennummer des Personal-\nVornamens                                                     ausweises, des anerkannten\nund gültigen Passes oder\n4. Doktorgrad                                    0401,            Passersatzpapiers\n5. Ordensname, Künstlername                0501, 0502,       17. Auskunfts- und Übermitt-            1801 bis 1804.\nlungssperren\n6. Geburtsdatum, Geburtsort             0601 bis 0603,\nsowie bei Geburt im Ausland                             Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Zuzugs-\nauch den Staat                                          meldebehörde die Daten an die für den letzten Wohnort\nim Inland zuständige Meldebehörde.\n7. Geschlecht                                    0701,\n(2) Soweit bei Ehegatten oder Lebenspartnern ohne\n8. zum gesetzlichen Vertreter:                   0001,      gemeinsame Wohnung Daten nach § 3 Absatz 1 Num-\nFamilienname, Vornamen,           0902 bis 0907a,       mer 15 des Bundesmeldegesetzes bei der Anmeldung\nDoktorgrad, Anschrift,              0916 bis 0919,      zu speichern sind, übermittelt die Zuzugsmeldebehörde\nGeburtsdatum, Geschlecht,           1200 bis 1212,      der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder\nAuskunftssperren nach § 51                              die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des\ndes Bundesmeldegesetzes\nanderen Lebenspartners zuständig ist, im Anschluss\n9. derzeitige Staatsangehörig-             1001, 1005,      an das Rückmeldeverfahren gemäß Absatz 1 folgende\nkeiten                                                  Daten:\nBlattnummer des\n10. rechtliche Zugehörigkeit zu             1101, 1104,                                             DSMeld (Datenblatt)\neiner öffentlich-rechtlichen\n1. Familienname                        0101 bis 0106,\nReligionsgesellschaft\n2. Geburtsname                         0201 bis 0202,\n11. derzeitige Anschriften und         1201 bis 1213a,\nAnschrift der letzten                        1223,        3. Vornamen                                0301, 0302,\nalleinigen Wohnung oder\nHauptwohnung, Haupt- und                                  4. Doktorgrad                                    0401,\nNebenwohnung, bei Zuzug                                   5. Geburtsdatum                                  0601,\naus dem Ausland auch den\nStaat und die letzte frühere                              6. Geschlecht                                    0701,\nAnschrift im Inland                                       7. derzeitige Anschrift der allei-     1200 bis 1213,\n12. Einzugsdatum, Auszugsda-               1301, 1301a,            nigen Wohnung oder Haupt-\ntum                                    1306, 1314,            wohnung\n8. zum Ehegatten oder Lebens-          1501 bis 1506,\n13. Familienstand, bei Verheirate-       1401 bis 1403,\npartner:                           1517 bis 1522,\nten oder Personen, die eine            1408, 1409,\nFamilienname, Vornamen,            1200 bis 1213,\nLebenspartnerschaft führen,\nGeburtsname, Doktorgrad,\nDatum und Ort der Ehe-\nGeburtsdatum, Geschlecht,\nschließung oder Begründung\nderzeitige Anschrift der allei-\nder Lebenspartnerschaft so-\nnigen Wohnung oder Haupt-\nwie bei Eheschließung oder\nwohnung\nBegründung der Lebenspart-\nnerschaft im Ausland auch                                 9. Auskunftssperren nach § 51              1801, 1802,\nden Staat                                                     des Bundesmeldegesetzes","1948           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014\n10. Identifikationsnummern               2701 bis 2703,        3. Vornamen unter Kennzeich-               0301, 0302,\noder Vorläufige Bearbei-         2705, 2707, 2708.            nung des gebräuchlichen\ntungsmerkmale                                                 Vornamens\n§7                                   4. Geburtsdatum, Geburtsort             0601 bis 0603,\nsowie bei Geburt im Ausland\nAuswertung der Rückmeldung                            auch den Staat\n(1) Die Auswertung der Rückmeldung erfolgt                   5. Anschriften (derzeitige und         1201 bis 1213a.\nfrühere Anschrift)\n1. bei Anmeldung einer alleinigen Wohnung oder\nHauptwohnung durch die Wegzugsmeldebehörde                   (4) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7\nder alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,                 und 8 des Bundesmeldegesetzes hat die Wegzugsmel-\ndebehörde der Zuzugsmeldebehörde auch die Hin-\n2. bei Anmeldung einer Nebenwohnung durch die Mel-\nweise zu übermitteln, die zum Nachweis der Richtigkeit\ndebehörde der Hauptwohnung oder\ndieser Daten erforderlich sind, soweit die Hinweise im\n3. bei erneutem Zuzug aus dem Ausland durch die               Melderegister gespeichert sind.\nletzte Inlandsmeldebehörde.                                  (5) Weichen die der Meldebehörde nach § 6 Absatz 2\nIst die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die           übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Da-\nHauptwohnung der zugezogenen Person, so unterrich-            ten des Ehegatten oder des Lebenspartners ab, so un-\ntet die Wegzugsmeldebehörde die Zuzugsmeldebe-                terrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde,\nhörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage           die ihr die Daten übermittelt hat. Damit die abweichen-\nnach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen            den Daten der richtigen Person zugeordnet werden,\nnach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Num-               sind die nach § 6 Absatz 2 übermittelten Daten unver-\nmer 3 bis 5, 7, 8 und 11 des Bundesmeldegesetzes              ändert zusätzlich zu übermitteln.\nvorliegen (Datenblätter 2101 bis 2106, 2301, 2302,\n2401, 2601, 2602, 2701 bis 2708, 2801, 2802 und                                           §8\n3101). Sie übermittelt der Zuzugsmeldebehörde auch                           Fortschreibung der Daten\ndie Datenblätter 1002 bis 1004 und 1305, das Sperr-\n(1) Werden in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 7 und 8\nkennwort und die Sperrsumme des Personalausweises\ndes Bundesmeldegesetzes bezeichnete Daten bei einer\nnach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegeset-\nfür eine Wohnung der Person zuständigen Melde-\nzes, sofern diese Daten im Melderegister gespeichert\nbehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrich-\nsind (Datenblätter 1710 und 1711). Ist die neue Woh-\ntig oder unvollständig waren oder weil die Person ihren\nnung die Nebenwohnung der zugezogenen Person, so\nMeldepflichten nach § 17 Absatz 1 bis 3, § 21 Absatz 4,\nunterrichtet die Meldebehörde der alleinigen Wohnung\n§ 28 Absatz 1 und 2, § 29 Absatz 1 bis 4 und § 32\noder der Hauptwohnung die Zuzugsmeldebehörde un-\nAbsatz 1 des Bundesmeldegesetzes nicht oder nicht\nverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Ein-\nvollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese\ngang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3\nMeldebehörde gemäß § 33 Absatz 3 des Bundesmel-\nAbsatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes\ndegesetzes den für alle weiteren Wohnungen der Per-\nvorliegen (Datenblätter 2601, 2602, 2801 und 2802).\nson zuständigen Meldebehörden unverzüglich die fort-\nDie Sätze 2 und 3 gelten auch für Wohnungen, die ihren\ngeschriebenen Daten sowie die Hinweise, die zum\nStatus als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung\nNachweis ihrer Richtigkeit gespeichert worden sind.\ndurch Abmeldung oder besondere Erklärung der mel-\ndepflichtigen Person erhalten haben.                             (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Ab-\nmeldung oder besondere Erklärung der meldepflichti-\n(2) Weichen die der Wegzugsmeldebehörde nach § 6           gen Person der Status der Wohnung ändert. In diesen\nAbsatz 1 übermittelten Daten von den bei ihr gespei-          Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt\ncherten Daten ab, so unterrichtet sie gemäß § 33 Ab-          1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels\nsatz 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hierüber un-            (Datenblatt 1301a) zu übermitteln.\nverzüglich die Zuzugsmeldebehörde. Eine Unterrich-\ntung kann unterbleiben, wenn die Abweichung aus-                 (3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.\nschließlich darin besteht, dass die Wegzugsmeldebe-              (4) Ändern sich die in § 3 Absatz 1 Nummer 14, 15\nhörde weniger Daten über die Person gespeichert hat           oder 18 oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und\nals die Zuzugsmeldebehörde. Wurde die Person bei der          Nummer 3 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten\nWegzugsmeldebehörde nach unbekannt oder ins Aus-              Daten von Ehegatten oder Lebenspartnern ohne ge-\nland abgemeldet, teilt die Wegzugsmeldebehörde der            meinsame Wohnung oder findet ein Wegzug in das\nZuzugsmeldebehörde dies mit und gibt das Auszugs-             Ausland oder nach unbekannt statt, so übermittelt die\ndatum an (Datenblatt 1306).                                   Meldebehörde der für den anderen Ehegatten oder\nLebenspartner zuständigen Meldebehörde die geän-\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind zum\nderten Daten (Änderungsmitteilung Ehegatte oder\nZweck der richtigen Zuordnung zusätzlich folgende Da-\nLebenspartner). Dabei sind zusätzlich anzugeben:\nten der betroffenen Person zu übermitteln:\n1. Name und Geburtsdatum der Person, deren Daten\nBlattnummer des\nDSMeld (Datenblatt)\nsich ändern (Datenblätter 0101 bis 0106, 0201\nbis 0202, 0301, 0601) und\n1. Familienname                         0101 bis 0106,      2. Name und Geburtsdatum des Ehegatten oder des\nLebenspartners sowie Geburtsname des Ehegatten\n2. Geburtsname                          0201 bis 0202,          oder Lebenspartners, der zu der unter Nummer 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014            1949\ngenannten Person gespeichert ist (Datenblätter 1501          chert ist (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517\nbis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521).                        bis 1519, 1521), sowie\n(5) Verstirbt ein Ehegatte oder Lebenspartner ohne        3. das Sterbedatum mit dem Datenblatt 1901.\ngemeinsame Wohnung, so hat die für ihn zuständige\nMeldebehörde die für den hinterbliebenen Ehegatten\noder den hinterbliebenen Lebenspartner zuständige                                        §9\nMeldebehörde darüber zu unterrichten und ihr folgende                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDaten zu übermitteln (Sterbefallmitteilung Ehegatte\noder Lebenspartner):                                            (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in\n1. Name und Geburtsdatum der verstorbenen Person             Kraft.\n(Datenblätter 0101 bis 0106, 0201 bis 0202, 0301            (2) Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsver-\nund 0601),                                               ordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die zu-\n2. Name und Geburtsdatum des hinterbliebenen Ehe-            letzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. De-\ngatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners, der      zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, tritt\nzu der unter Nummer 1 genannten Person gespei-           mit Ablauf des 31. Oktober 2015 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. Dezember 2014\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}