{"id":"bgbl1-2014-56-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":56,"date":"2014-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/56#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_56.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik","law_date":"2014-12-02T00:00:00Z","page":1928,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["1928          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014\nGesetz\nzum Erlass und zur Änderung\nvon Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften\nüber Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik\nVom 2. Dezember 2014\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 politik und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG)\nNr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,\nArtikel 1                               S. 608) in der jeweils geltenden Fassung,\nGesetz                               2. Zahlungen nach Artikel 46 oder 47 der Verordnung\nzur Regelung der Einhaltung                        (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments\nvon Anforderungen und Standards im Rahmen                     und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine\nunionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen              gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaft-\n(Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz –                   liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verord-\nAgrarZahlVerpflG)                             nungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)\nNr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347\n§1                                   vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden\nFassung,\nAnwendungsbereich\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Titels VI    3. im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 bezeichne-\nder Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen              ten Verordnungen erlassene Rechtsakte der Euro-\nParlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013                  päischen Union und\nüber die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontroll-\nsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Auf-             4. zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 be-\nhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG)                  zeichneten Verordnungen erlassene Rechtsakte der\nNr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG)           Europäischen Union\nNr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl.\nL 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden       betroffen sind. Anwendbar sind nur die Vorschriften des\nFassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder             Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36\nzu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Euro-        des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese je-\npäischen Union.                                              weils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen\nbeziehen. Rechtsverordnungen auf Grund der in Satz 2\n(2) Dieses Gesetz ist nach Maßgabe der Sätze 2            bezeichneten Vorschriften können auch erlassen wer-\nund 3 ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4          den, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sach-\ndes Marktorganisationsgesetzes, soweit                       gerecht durchzuführen, einschließlich der Wahrneh-\n1. Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der            mung der in den in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakten\nVerordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen           der Europäischen Union enthaltenen Optionen für die\nParlaments und des Rates vom 17. Dezember                Mitgliedstaaten, soweit die Ausübung der Optionen für\n2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an            die Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Ab-\nInhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen          satz 1 sachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz\nvon Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrar-           wird etwas anderes geregelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014             1929\n(3) Im Hinblick auf die in Artikel 92 Satz 1 der Ver-                                  §3\nordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezeichneten Prämien                                        Erhaltung\nnach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Euro-                          von Dauergrünland nach Artikel 93\npäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember                  Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013\n2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung\ndurch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die               (1) Die Länder, die die Regionen im Sinne des Ab-\nEntwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Auf-           satzes 2 bilden, haben zur Durchführung des Artikels 93\nhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347           Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im\nvom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden               Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung\nFassung gilt dieses Gesetz nur, soweit ein Land die            erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union dafür\njeweilige Prämie gewährt.                                      Sorge zu tragen, dass auf dem Gebiet der jeweiligen\nRegion der Anteil des Dauergrünlandes an der gesam-\nten landwirtschaftlichen Fläche bezogen auf das Refe-\n§2\nrenzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt. Das Nähere\nGrundanforderungen an die Betriebs-                 regeln die Länder.\nführung, Erhaltung von Flächen in gutem                  (2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land.\nlandwirtschaftlichen und ökologischen Zustand               Abweichend von Satz 1 bilden\n(1) Ein Begünstigter im Sinne des Artikels 92 Satz 1       1. das Land Brandenburg und das Land Berlin,\nder Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Begünstigter) ist\nverpflichtet,                                                  2. das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt\nBremen,\n1. seinen Betrieb im Sinne des Artikels 91 Absatz 3\n3. das Land Schleswig-Holstein und die Freie und\nBuchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013\nHansestadt Hamburg\n(Betrieb) nach den in Artikel 93 Absatz 1 und 2\nin Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU)           jeweils eine Region, solange die jeweiligen Länder die\nNr. 1306/2013 mit der Angabe „GAB“ bezeichneten           in Artikel 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013\nGrundanforderungen an die Betriebsführung zu füh-         bezeichneten Zahlungen (Zahlungen) über jeweils eine\nren und                                                   gemeinsame zuständige Dienststelle oder Einrichtung\nfür die Gewährung von Zahlungen nach Artikel 7 Ab-\n2. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4                satz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch-\nAbsatz 1 Nummer 2 Maßnahmen zu ergreifen, um die          führen.\nin Artikel 93 Absatz 1 und Artikel 94 in Verbindung\nmit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit\n§4\nder Angabe „GLÖZ“ bezeichneten Standards für die\nErhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen                            Ermächtigungen\nund ökologischen Zustand einzuhalten.                        (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\n(2) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln        wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\ndem Begünstigten die nach Artikel 95 der Verordnung            Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-\n(EU) Nr. 1306/2013 notwendigen Informationen.                  ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-\nsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n(3) Die für die Überwachung der Einhaltung der in          des Bundesrates, um Regelungen im Sinne des § 1 Ab-\nAbsatz 1 bezeichneten Verpflichtungen zuständigen              satz 1 sachgerecht durchzuführen,\nBehörden (Fachüberwachungsbehörden) können\n1. die näheren Einzelheiten der Grundanforderungen an\n1. aus Gründen des Naturschutzes,                                  die Betriebsführung im Rahmen des Artikels 93 Ab-\nsatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang II der Verord-\n2. aus Gründen des Pflanzenschutzes,\nnung (EU) Nr. 1306/2013,\n3. um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermög-          2. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die\nlichen,                                                       Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen\n4. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffent-                und ökologischen Zustand im Rahmen des Arti-\nlichen Interesses,                                            kels 93 Absatz 1 und des Artikels 94 in Verbindung\nmit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,\n5. im Rahmen der Flurneuordnung oder\n3. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 97 und 99\n6. aus anderen wichtigen Gründen                                   der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Falle der\nAusnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ge-                Nichteinhaltung der Anforderungen nach Artikel 93\nnehmigen. Ausnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2                 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013\nbis 6 dürfen nicht gewährt werden, soweit wichtige Be-             ergriffen werden können, insbesondere die Voraus-\nlange des Naturschutzes oder des Umweltschutzes ent-               setzungen für und die Anforderungen an eine Kür-\ngegenstehen.                                                       zung der Zahlungen oder einen ganzen oder teil-\nweisen Ausschluss von den Zahlungen im Sinne des\n(4) Ein Begünstigter ist von der Einhaltung der Ver-           Artikels 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013\npflichtungen nach Absatz 1 insoweit hinsichtlich einzel-\nner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm das          zu regeln. § 6 Absatz 4 Satz 2 des Marktorganisations-\nEinhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behörd-          gesetzes gilt entsprechend.\nlichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungsver-                  (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nfahrens oder eines behördlichen Planungsverfahrens             wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nnicht möglich ist.                                             ohne Zustimmung des Bundesrates","1930          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014\n1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU)            (2) Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.\nNr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,        1306/2013 ist nicht anzuwenden.\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Verord-\nnung (EU) Nr. 1308/2013 und der jeweils im Rahmen           (3) Die zuständigen Behörden richten ein Frühwarn-\ndieser Verordnungen oder zu ihrer Durchführung er-       system nach Artikel 99 Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 4\nlassenen Rechtsakte der Europäischen Union in die-       der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit\nsem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes         Artikel 39 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU)\nerlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit          Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014\nes zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif-         zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013\nten erforderlich ist,                                    des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug\nauf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem\n2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund           und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rück-\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen            nahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktio-\nzu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verblei-       nen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungs-\nbenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit              maßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-\nsie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in      Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) ein.\nVerordnungen der Europäischen Union unanwend-\nbar geworden sind.                                          (4) Verwaltungskontrollen im Sinne des Artikels 96\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch        Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind nicht\nRechtsverordnung                                             durchzuführen.\n1. zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im Rahmen                                        §6\ndieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung er-\nlassenen Rechtsakte der Europäischen Union den                   Verkündung von Rechtsverordnungen\nUmbruch von Dauergrünland zu verbieten oder zu\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nbeschränken, soweit sich im Jahr 2014 der Anteil\nabweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und\ndes Dauergrünlandes bezogen auf das Referenzjahr\nBekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-\n2003 um mehr als 5 vom Hundert verringert hat,\nkündet werden.\n2. zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im Rahmen\n§7\ndieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung er-\nlassenen Rechtsakte der Europäischen Union im                             Übergangsregelungen\nFalle eines Rückganges des Anteils des Dauergrün-\nlandes an der gesamten im Jahr 2014 genutzten               (1) Die §§ 3 und 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und\nlandwirtschaftlichen Fläche um mehr als 8 vom Hun-       Rechtsverordnungen auf Grund des § 4 Absatz 3 Num-\ndert bezogen auf das Referenzjahr 2003 zu bestim-        mer 1 und 2 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2016\nmen, dass umgebrochene Dauergrünlandflächen              nicht mehr anzuwenden.\nwieder eingesät werden oder auf sonstigen Flächen\nDauergrünland neu angelegt wird.                            (2) Soweit infolge des Absatzes 1 oder von Änderun-\ngen dieses Gesetzes oder durch das Aufheben des\n(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die\nDirektzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fas-\nErmächtigung auf die Landesregierungen übertragen\nsung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I\nwerden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen re-\nS. 588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 104 des\ngionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.\nGesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)\nDie Landesregierungen können die Ermächtigungen\ngeändert worden ist, durch Artikel 7 des Gesetzes\nnach Satz 1 oder Absatz 3 durch Rechtsverordnung\nvom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) Ermächtigun-\nauf oberste Landesbehörden übertragen.\ngen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes\n(5) Die Länder können nach Maßgabe ihres jewei-           fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche\nligen Landesorganisationsrechts die Aufgaben der             Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverord-\nFachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 2               nung des Bundesministeriums für Ernährung und Land-\nAbsatz 3 einer Zahlstelle im Sinne des Artikels 7 Ab-        wirtschaft, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder einer          bedarf, aufgehoben werden.\nanderen Behörde ihres Landes übertragen.\n(3) Soweit infolge des Absatzes 1 oder von Änderun-\n§5                               gen dieses Gesetzes oder durch das Aufheben des\nDirektzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fas-\nAnwendung des Integrierten                     sung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I\nVerwaltungs- und Kontrollsystems                  S. 588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 104 des\n(1) Das Integrierte Verwaltungs- und Kontroll-            Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)\nsystem nach Titel V Kapitel II der Verordnung (EU)           geändert worden ist, durch Artikel 7 des Gesetzes\nNr. 1306/2013 und insbesondere die Bestandteile des          vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) Ermächtigun-\nSystems nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a, b, d, e        gen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder\nund f der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden               fortgefallen sind, werden die Landesregierungen er-\nzum Zwecke der Kontrolle der Vorgaben aus Artikel 96         mächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ange-             gestützt sind, aufzuheben. § 4 Absatz 4 Satz 2 gilt ent-\nwendet.                                                      sprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014           1931\nArtikel 2                            lung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung\nder Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom\nGesetz                              20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung.\nüber die Verarbeitung und Nutzung\n(2) Dieses Gesetz dient ferner der Durchführung\nvon Daten im Rahmen des Integrierten\nder Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen\nVerwaltungs- und Kontrollsystems nach den                 Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013\nunionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen             über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirt-\n(InVeKoS-Daten-Gesetz – InVeKoSDG)                    schaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Ver-\nordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)\n§1                                Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347\nZweck und Anwendungsbereich                       vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden\nFassung und der im Rahmen dieser Verordnungen oder\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Inte-         zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Euro-\ngrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Titel V        päischen Union und des Bundes, sowie auf Grund\nKapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Euro-        solcher Rechtsakte erlassenen Rechtsverordnungen,\npäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember            soweit danach eine Erhebung, Verarbeitung oder\n2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das            Nutzung von Angaben über Mitglieder von Erzeuger-\nKontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur           organisationen des Sektors Obst und Gemüse für\nAufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG)             die Durchführung und Kontrolle von Vorschriften über\nNr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG)         Erzeugerorganisationen und Beihilfen im Sektor Obst\nNr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl.           und Gemüse nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013\nL 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden        erforderlich ist.\nFassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder\nzu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Euro-            (3) Auf die Erhebung, Verarbeitung oder sonstige\npäischen Union hinsichtlich                                   Nutzung der Betriebsdaten, die keine personenbezoge-\nnen Daten sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes\n1. der Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I             nicht anzuwenden.\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezem-                                      §2\nber 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an                               Betriebsdaten\nInhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen\nBetriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten\nvon Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrar-\nDaten,\npolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nNr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG)            1. die im Zusammenhang mit oder im Rahmen von\nNr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,             Anträgen bei Stützungsregelungen im Sinne des\nS. 608) in der jeweils geltenden Fassung und der im           Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ein-\nRahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durch-                 schließlich auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen\nführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen                sowie im Rahmen von Anträgen nach Artikel 46\nUnion,                                                        oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mitge-\nteilt werden,\n2. der Vorgaben des Artikels 96 Absatz 1 in Verbindung\nmit Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)         2. die die Angaben zu Zahlungsansprüchen bei der\nNr. 1306/2013 und                                             Basisprämie im Sinne des Anhangs I der Verordnung\n(EU) Nr. 1307/2013 umfassen,\n3. der nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr.\n1306/2013 mit dem Integrierten Verwaltungs- und           3. die im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 74 und 96\nKontrollsystem vereinbar zu gestaltenden Verwal-              der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im\ntungs- und Kontrollverfahren zur Anwendung der                Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durch-\nStützungsregelungen im Weinsektor,                            führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen\nUnion durch die für die Verwaltung und Kontrolle\nsoweit die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der                zuständige Dienststelle oder Einrichtung nach Arti-\npersonenbezogenen Daten des Begünstigten im Sinne                 kel 7 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EU)\ndes Artikels 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Delegier-             Nr. 1306/2013 (Zahlstelle) oder durch die für die\nten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission                   Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen\nvom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU)               gemäß Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung\nNr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des                 (EU) Nr. 1306/2013 zuständigen Behörde (Fachüber-\nRates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und               wachungsbehörde) festgestellt werden oder\nKontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung\noder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwal-                4. die von den Nummern 1 und 2 nicht umfasste be-\nwilligungsbezogene Inhalte oder sanktionsbezogene\ntungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Ent-\nwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der                Inhalte umfassen.\nCross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) in                                     §3\nder jeweils geltenden Fassung (Betriebsdaten) zu den            Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten\nin den §§ 3 bis 5 genannten Zwecken erforderlich ist.         durch Zahlstellen und Fachüberwachungsbehörden\nSatz 1 Nummer 2 gilt nicht im Hinblick auf die Ver-\nordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parla-               (1) Jede Zahlstelle erhebt in ihrem Zuständigkeits-\nments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über                bereich Betriebsdaten zum Zwecke\ndie Förderung der ländlichen Entwicklung durch den            1. der Bewilligung einschließlich der Zuweisung und\nEuropäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwick-                Verwaltung von Zahlungsansprüchen, der Verbu-","1932           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014\nchung und der Auszahlung im Rahmen der Stüt-              stellten Kontrollergebnisse zum im Absatz 1 Nummer 1\nzungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Ver-           und 3 genannten Zwecke.\nordnung (EU) Nr. 1307/2013,                                  (5) Die Zahlstelle führt mit jeder der neben ihr zu-\n2. der Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen           ständigen Zahlstellen Abgleiche als Gegenkontrolle\nnach Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 61 der Verord-       durch zum Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 anhand\nnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Kürzung und Sank-         der nach einem Durchführungsrechtsakt der Euro-\ntionierung nach Artikel 74 Absatz 4 in Verbindung         päischen Kommission, der auf Grund des Artikels 78\nmit Artikel 63 Absatz 1 und nach Artikel 77 Absatz 1      Satz 1 Buchstabe c und Satz 2 der Verordnung (EU)\nbis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Falle          Nr. 1306/2013 erlassen worden ist, notwendigen An-\nder Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien,         gaben. Die Übermittlung kann im automatisierten Ab-\nAuflagen oder anderen Verpflichtungen im Sinne            rufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässig-\ndes Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU)              keit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10\nNr. 1306/2013,                                            Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 des Bundesdaten-\n3. der Kontrolle nach Artikel 96 Absatz 1 und 3 der Ver-      schutzgesetzes.\nordnung (EU) Nr. 1306/2013 der Grundanforderun-\ngen an die Betriebsführung und der Standards zur                                      §4\nErhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen                       Übermittlung von Daten\nund ökologischen Zustand nach Artikel 93 der Ver-           durch die Zahlstelle an die Bescheinigende Stelle\nordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Sanktionierung                Zum Zwecke der Stellungnahme nach Artikel 9 Ab-\nnach Artikel 97 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)        satz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Ver-\nNr. 1306/2013.                                            bindung mit dem nach Artikel 9 Absatz 2 der Verord-\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet und          nung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kom-\nnutzt die Zahlstelle die Betriebsdaten, indem sie diese       mission erlassenen Durchführungsrechtsakt übermittelt\nDaten                                                         die Zahlstelle der zuständigen Bescheinigenden Stelle\nim Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n1. in der von der nach Landesrecht zuständigen Be-\nNr. 1306/2013 die Betriebsdaten, soweit sie für die Ab-\nhörde errichteten und betriebenen Datenbank und\ngabe der Stellungnahme erforderlich sind.\nin den Systemen nach Artikel 68 Absatz 1 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1306/2013 speichert,\n§5\n2. für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und Ver-\nÜbermittlung von\nwaltungskontrollen hinsichtlich der Einhaltung der\nDaten durch die Zahlstelle zum\nFörderkriterien, Auflagen und anderer Verpflichtun-\nZwecke des Informationsaustausches\ngen und der Vorschriften nach Artikel 93 Absatz 1\nim Rahmen des Rechnungsabschlusses\nbis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einschließ-\nlich der Auswahl der Kontrollstichproben sowie               Zum Zwecke des Informationsaustausches und der\nder Kürzung und Sanktionierung nach Artikel 74 Ab-        Unterrichtung der Europäischen Kommission durch\nsatz 1 und 4 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1,       die Mitgliedstaaten nach Artikel 102 der Verordnung\nArtikel 77, Artikel 96 Absatz 1 und 3 und Artikel 97      (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den nach Arti-\nAbsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013          kel 104 Satz 1 Buchstabe a und c der Verordnung\nnutzt,                                                    (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission\nerlassenen Durchführungsrechtsakte übermitteln die\n3. zur Pflege der Bestandteile des Integrierten Verwal-\nZahlstellen der zuständigen Behörde des Bundes nach\ntungs- und Kontrollsystems nach Artikel 67 Absatz 1\nArtikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013\nund Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013\n(Koordinierungsstelle) nach Maßgabe der nach Arti-\nnutzt,\nkel 104 Satz 1 Buchstabe a und c der Verordnung\n4. zur Bewilligung, einschließlich der Zuweisung und          (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission\nVerwaltung von Zahlungsansprüchen, Verbuchung             erlassenen Durchführungsrechtsakte die danach erfor-\nund Auszahlung im Rahmen der Stützungsrege-               derlichen Betriebsdaten.\nlungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr.\n1307/2013 nutzt.                                                                      §6\n(3) Die Zahlstelle übermittelt zum Zwecke des Ab-                                Kontrolle von\nsatzes 1 Nummer 3 den in ihrem Zuständigkeitsbereich              Erzeugerorganisationen durch die Zahlstellen\nbelegenen Fachüberwachungsbehörden die Betriebs-                 Die Zahlstelle erhebt, speichert und nutzt die Namen,\ndaten, die von der Zahlstelle mittels Stichprobe im           die Anschriften und die Betriebsnummern der Mit-\nSinne des Artikels 59 Absatz 2 der Verordnung (EU)            glieder von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst\nNr. 1306/2013 oder aus sonstigem besonderen Anlass            und Gemüse als Identifikationsmerkmale im Sinne des\nfür die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt worden sind.             Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014\n(4) Für den Zweck des Absatzes 1 Nummer 3 spei-            zum Zwecke der Prüfung der Anerkennungsvoraus-\nchert, nutzt, verändert und sperrt die zuständige Fach-       setzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung\nüberwachungsbehörde die ihr von der Zahlstelle nach           der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied\nAbsatz 3 übermittelten Betriebsdaten. Sie erhebt, spei-       der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis\nchert, nutzt, verändert und sperrt als weitere Betriebs-      seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorgani-\ndaten die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Prüf-      sation Mitglied sein darf. Die Zahlstelle führt anhand\nergebnisse. Die Fachüberwachungsbehörden übermit-             der in Satz 1 genannten Angaben mit jeder der neben\nteln der Zahlstelle die für jeden Begünstigten festge-        ihr zuständigen Zahlstellen Abgleiche zu den in Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014             1933\ngenannten Zwecken durch. Die Übermittlung kann im                 rung und Registrierung von Zahlungsansprüchen\nautomatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt          nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013\nfür die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzel-          und\nnen Abrufe § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 des           4. des Informationssystems zwischen den in den §§ 2\nBundesdatenschutzgesetzes. § 7 Absatz 1 bis 3 gilt                und 3 genannten Behörden im Zusammenhang mit\nentsprechend.                                                     der Durchführung und Kontrolle der Verpflichtungen\nim Sinne der Artikel 91 bis 94 der Verordnung (EU)\n§7                                   Nr. 1306/2013,\nLöschungsfristen                         um die Rechtsakte der Europäischen Union im Anwen-\n(1) Die Betriebsdaten sind durch die Daten verarbei-       dungsbereich des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzu-\ntenden Stellen unverzüglich zu löschen, sobald die ge-        führen.\nnannten Daten zur Erfüllung des Zweckes, zu dem sie\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nerhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, nicht\nwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nmehr erforderlich sind.\nmit Zustimmung des Bundesrates die Anlage an die\n(2) Unbeschadet der Vorgaben nach Artikel 69               jeweils geltenden Rechtsakte der Europäischen Union\nAbsatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr.                hinsichtlich der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3\n1306/2013, eines auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d          genannten Stützungsregelungen und Vorgaben sowie\nder Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Durch-           die Rechtsvorschriften des Bundes zu deren Durchfüh-\nführungsrechtsakts der Europäischen Kommission oder           rung anzupassen.\ndes Absatzes 3 Nummer 1 oder 2 sind die in Absatz 1\n(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2\ngenannten Daten spätestens nach Ablauf des zehnten\nkönnen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen\nJahres, das auf das Jahr folgt, in dem die genannten\nwerden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur\nDaten erhoben worden sind, zu löschen.\nDurchführung von Rechtsakten der Europäischen\n(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,      Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 erfor-\nsoweit                                                        derlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach\n1. die in Absatz 1 genannten Daten im Einzelfall im           ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann\nRechnungsabschlussverfahren nach Titel IV Kapi-           nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert wer-\ntel IV Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013     den.\nbenötigt werden oder                                         (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\n2. einer Löschung der in Absatz 1 genannten Daten             wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\ngesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.          ohne Zustimmung des Bundesrates\n1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU)\n§8                                   Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,\nAbweichendes Landesrecht                           der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Ver-\nDie Länder können                                              ordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der jeweils im\nRahmen dieser Verordnungen oder zu ihrer Durch-\n1. nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts                   führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen\ndurch andere Stellen als die Zahlstellen oder die             Union in diesem Gesetz oder in den auf Grund\nFachüberwachungsbehörden die Betriebsdaten er-                dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nheben, verarbeiten oder nutzen lassen oder                    zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen\n2. von § 7 Absatz 1 und 2 abweichende Löschungs-                  dieser Vorschriften erforderlich ist,\nfristen\n2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund\nfestlegen.                                                        dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nzu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verblei-\n§9                                   benden Anwendungsbereich anzupassen, soweit\nErmächtigungen                              sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in\nVerordnungen der Europäischen Union unanwend-\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nbar geworden sind.\nwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungs-                  (5) Soweit die Landesregierungen auf Grund des\nverfahren und technische und organisatorische Maß-            Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes oder durch\nnahmen bei der Datenerhebung, -verarbeitung und               Rechtsverordnung auf Grund des Agrarzahlungen-\n-nutzung zu regeln hinsichtlich                               Verpflichtungengesetzes oder des Marktorganisations-\n1. der Errichtung eines einheitlichen Systems zur Iden-       gesetzes hinsichtlich der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-\ntifizierung der Begünstigten nach Artikel 73 der Ver-     mer 1 bis 3 genannten Stützungsregelungen und Vor-\nordnung (EU) Nr. 1306/2013,                               gaben zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt\nsind, werden sie ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n2. der Durchführung des Flächenabgleichs im Zusam-            die Anlage für den Bereich des jeweiligen Landes an\nmenhang mit dem Einsatz des Systems zur Identifi-         die Vorschriften anzupassen, die sie auf Grund der vor-\nzierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70    genannten Ermächtigungen regeln. Die Landesregie-\nder Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,                        rungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch\n3. der Zuweisung und Verwaltung von Zahlungsan-               Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über-\nsprüchen im Rahmen des Systems zur Identifizie-           tragen.","1934         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014\nAnlage\n(zu § 2)\nVerzeichnis der Betriebsdaten\n1. Angaben im Zusammenhang mit der Beantragung\na) Namen oder Firma, Geburtsdatum natürlicher Personen, Anschrift, Betriebsnummer, Bankverbindung und\nzuständiges Finanzamt,\nb) Name, Anschrift und Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung der Betriebsteile,\nc) Angaben zur Feststellung der Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung\n(EU) Nr. 1307/2013,\nd) Angaben zu den beantragten Direktzahlungen,\ne) Angaben zur Aufspaltung des Betriebes eines Betriebsinhabers nach dem 18. Oktober 2011 oder zur\nEntstehung eines Betriebes durch eine solche Aufspaltung,\nf) Angaben zur Feststellung der Eigenschaft als Junglandwirt im Sinne des Artikels 50 Absatz 2, auch in\nVerbindung mit den Absätzen 3 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,\ng) Angaben zur Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung im Sinne des Titels V der Verordnung (EU)\nNr. 1307/2013,\nh) landwirtschaftliche und, soweit sie für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt werden sollen, nicht-\nlandwirtschaftliche Flächen des Betriebes nach Lage und Größe zuzüglich kartographischer Unterlagen, die\nsie betreffenden Bewirtschaftungsauflagen und die jeweiligen Nutzungen,\ni) Arten, Anzahl und Bestandsregister der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere,\nj) Landschaftselemente als Bestandteil jeder einzelnen landwirtschaftlichen Fläche,\nk) bei Ackerland im Umweltinteresse genutzte Flächen als Bestandteil jeder einzelnen landwirtschaftlichen\nFläche,\nl) Aufnahme von Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben,\nm) Zahlungen auf Grund von Stützungsregelungen im Weinsektor nach Artikel 46 oder 47 der Verordnung (EU)\nNr. 1308/2013,\nn) Beregnung oder sonstige Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen,\no) Angaben zu geltend gemachten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände,\np) Angaben zur Feststellung der Eigenschaft als Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 43 Absatz 11 der\nVerordnung (EU) Nr. 1307/2013.\n2. Zahlungsanspruchsbezogene Angaben\na) Angaben zur Identifizierung jedes Zahlungsanspruchs, zum Zeitpunkt des Entstehens, zum Ursprung der\nZuteilung, zu den Jahreswerten und zu regionalen Beschränkungen,\nb) Angaben zur Identifizierung der früheren und gegenwärtigen Inhaber eines Zahlungsanspruchs,\nc) bei Übertragung eines Zahlungsanspruchs deren Art und Zeitpunkt sowie bei befristeter Übertragung deren\nDauer,\nd) Datum der letzten Aktivierung eines Zahlungsanspruchs,\ne) Rückgabe oder Rückfall eines Zahlungsanspruchs in die nationale Reserve.\n3. Kontrollbezogene Angaben\na) Name, Anschrift und Betriebsnummer des Begünstigten,\nb) Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Kontrollen sowie den bei den Kontrollen auskunftserteilenden Personen,\nc) Angaben zum Zeitpunkt der Ankündigung der Kontrollen,\nd) Angaben zu den kontrollierten und vermessenen Flächen,\ne) Angaben zu den von der Kontrolle betroffenen Grundanforderungen an die Betriebsführung und den\nStandards für die Einhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach\nAnhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,\nf) Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen und diesbezügliche Feststellungen,\ng) Bewertungen der Feststellungen der von der Kontrolle betroffenen Grundanforderungen an die Betriebs-\nführung und den Standards für die Einhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen\nZustand nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zum Zwecke der Sanktionierung nach Artikel 99\nAbsatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,\nh) Angaben zur Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollen des Begünstigten,\ni) Angaben zur Bewilligung und Sanktionierung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014              1935\nArtikel 3                             das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes vom\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,\nÄnderung des\nwird wie folgt geändert:\nAgrarstatistikgesetzes\nIn § 97 Absatz 6 des Agrarstatistikgesetzes in der          1. § 1 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember\n„(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes\n2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 13 Ab-\nsind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommens-\nsatz 5 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579)\nstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Prämienbehör-\nzur Förderung der Entwicklung des ländlichen\nden nach § 2 Absatz 1 des InVeKoS-Daten-Gesetzes“\nRaums, die\ndurch die Wörter „Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des\nInVeKoS-Daten-Gesetzes“ ersetzt.                                   1. in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Num-\nmer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrar-\nArtikel 4                                    politik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder\nÄnderung des                                 2. aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1\nPflanzenschutzgesetzes                               bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.“\nIn § 63 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes\nvom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt        2. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-\ndurch Artikel 4 Absatz 87 des Gesetzes vom 7. August               fügt:\n2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden                    „(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-\ndie Wörter „§ 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes“ durch                  nen die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder\ndie Wörter „§ 2 in Verbindung mit der Anlage des                   operationeller Programme einschließlich der zu-\nInVeKoS-Daten-Gesetzes“ ersetzt.                                   gehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine\nStrategie oder ein operationelles Programm für die\nArtikel 5                                 Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des\nÄnderung des                                 Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der\nDirektzahlungen-Durchführungsgesetzes                       Inhalt der Strategie oder des operationellen Pro-\ngramms nach den Regelungen des § 1 Absatz 2\nIn § 17 Absatz 4 Satz 1 des Direktzahlungen-Durch-              bestimmt oder bestimmbar ist.“\nführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897)\nwerden die Wörter „soweit die Umwandlung entgegen\n§ 16 Absatz 3 oder 5 oder entgegen einer Rechts-                                         Artikel 7\nverordnung nach Absatz 2 oder 3 erfolgt ist.“ durch\nfolgende Wörter ersetzt:                                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n„soweit                                                           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n1. die Umwandlung entgegen                                     und 3 am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten\ndas Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz in der Fas-\na) § 16 Absatz 3 oder 5 oder\nsung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I\nb) einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3             S. 588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 104 des\nerfolgt ist oder                                           Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)\ngeändert worden ist, und das InVeKoS-Daten-Gesetz\n2. der Anteil von Flächen mit Dauergrünland auf Ebene\nvom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769), das zuletzt\nder jeweiligen Region um mehr als 5 Prozent im Ver-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I\ngleich zum Referenzanteil abgenommen hat.“\nS. 738) geändert worden ist, außer Kraft.\nArtikel 6                                (2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechts-\nÄnderung des                             verordnungen ermächtigt oder solche Ermächtigungen\nMarktorganisationsgesetzes                      ändert, tritt es am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas Marktorganisationsgesetz in der Fassung der                (3) Die Artikel 5 und 6 treten am Tag nach der Ver-\nBekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),            kündung in Kraft.","1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}