{"id":"bgbl1-2014-56-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":56,"date":"2014-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/56#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_56.pdf#page=6","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes","law_date":"2014-12-02T00:00:00Z","page":1926,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1926          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005\nund des Bevölkerungsstatistikgesetzes\nVom 2. Dezember 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                                aa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch\nein Komma ersetzt.\nArtikel 1\nbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:\nÄnderung des\nMikrozensusgesetzes 2005                                 „d) Anschrift der Eltern.“\nd) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nIn dem Mikrozensusgesetz 2005 vom 24. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1350), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-           aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende\nzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2578) geändert                    durch ein Komma ersetzt.\nworden ist, wird nach § 13 folgender § 13a eingefügt:               bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\n„c) Anschrift, unter der die verstorbene Per-\n„§ 13a\nson zuletzt gemeldet war.“\nExperimentierklausel\n2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Zur Erprobung neuer Erhebungsverfahren ist es\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem\nzulässig, bei bis zu 2,5 Prozent der Erhebungseinheiten\nWort „Ehesachen“ das Wort „und“ durch die\n1. auf die Erhebung einzelner Merkmale zu verzichten                Wörter „sowie für“ ersetzt, werden nach dem\nund                                                             Wort „Aufhebungen“ die Wörter „von Lebenspart-\n2. mit Einwilligung der Betroffenen für die Durchfüh-               nerschaften und Feststellungen des Nichtbeste-\nrung der Folgebefragungen nach § 3 Angaben zu                   hens“ eingefügt und wird nach dem Wort „von“\nden Erhebungsmerkmalen aus den vorangegange-                    das Wort „eingetragene“ gestrichen.\nnen Befragungen zu verwenden; zu diesem Zweck               b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ndürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus                    aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach\nden vorangegangenen Befragungen mit den Anga-                       dem Wort „Aufhebungen“ die Wörter „und\nben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusam-                      Feststellungen des Nichtbestehens“ einge-\nmengeführt werden.                                                  fügt.\nBei den Erhebungen nach Satz 1 werden die Erhe-                     bb) In Buchstabe a werden die Wörter „und Tag\nbungseinheiten, auch in der Form von telefonischen                      der Rechtskraft ihrer Aufhebung“ durch ein\nBefragungen, in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen                     Komma und die Wörter „Inhalt der Entschei-\nbefragt.                                                                dung und Tag der Rechtskraft der Entschei-\n(2) Die Länder teilen dem Statistischen Bundesamt                    dung“ ersetzt.\nmit, ob ihre jeweiligen statistischen Ämter an der Erpro-    3. § 4 wird wie folgt gefasst:\nbung nach Absatz 1 teilnehmen.“\n„§ 4\nArtikel 2                                                Wanderungsstatistik\nÄnderung des                                 (1) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung\nBevölkerungsstatistikgesetzes                      oder der Hauptwohnung\nDas Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013           1. bei einem Einzug in eine alleinige Wohnung oder\n(BGBl. I S. 826) wird wie folgt geändert:                           Hauptwohnung,\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                 2. bei einem Auszug aus einer alleinigen Wohnung\na) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:                   oder Hauptwohnung,\naa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende                3. bei einem Wechsel des Wohnungsstatus einer\ndurch ein Komma ersetzt.                                 Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder\nHauptwohnung\nbb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\nüber Gemeindegrenzen hinweg, übermitteln die\n„c) Anschrift der Eheleute.“                         nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen\nb) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:               Stellen den statistischen Ämtern der Länder die\naa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende                Angaben zu den Merkmalen nach den Absätzen 2\ndurch ein Komma ersetzt.                             und 3. Die Übermittlung hat mindestens monatlich\nelektronisch mittels eines dem Stand der Technik\nbb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:                 entsprechenden Verschlüsselungsverfahrens zu er-\n„c) Anschrift der Lebenspartner.“                    folgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014            1927\n(2) Erhebungsmerkmale sind:                                      (4) Sofern bei der Meldebehörde ein Rückmelde-\n1. Tag des Einzugs in die neue alleinige Wohnung                verfahren aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3\noder Hauptwohnung oder Tag des Auszugs aus                  aufgeführten Anlässen vorgesehen ist, erfolgt die\nder bisherigen alleinigen Wohnung oder Haupt-               Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des\nwohnung oder Tag des Wechsels des Wohnungs-                 Rückmeldeverfahrens.“\nstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Woh-            4. § 5 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nnung oder Hauptwohnung,                                     „3. als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2\n2. bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungs-                       a) Bezeichnung der Meldebehörde,\nstatus am bisherigen und neuen Wohnort,\nb) Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,\n3. Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand,                      c) Anschrift.“\n4. Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei             5. § 6 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nGeburt im Ausland auch der Staat der Geburt,\n„Folgende Angaben sind für den Zeitraum ab dem\n5. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-recht-          9. Mai 2011 zu liefern:\nlichen Religionsgesellschaft,\na) Angaben nach § 2 Absatz 3 mit Ausnahme der\n6. zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des                     Angabe nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c\nletzten Wegzugs vom Inland ins Ausland,                          sowie\n7. zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit An-                 b) Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 2 mit Aus-\ngabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne                    nahme der Angaben zu Feststellungen des Nicht-\nAngabe des Zielgebietes: Tag des letzten Zuzugs                  bestehens von Lebenspartnerschaften.\naus dem Ausland,                                            Die Angaben nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3\n8. Tatsache der An- und Abmeldung von Amts we-                  sowie § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c\ngen.                                                        sind erstmalig zum 1. Mai 2015 zu liefern.“\n(3) Hilfsmerkmale sind:\nArtikel 3\n1. Bezeichnung der Meldebehörde,\nInkrafttreten\n2. Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n3. letzte frühere und derzeitige Anschrift.                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}